Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2020 57 Entscheid vom 17. August 2020 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Aaron Steiner, a.o. Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beiträge für Nichterwerbstätige 2015 - 2019)
2 Sachverhalt: A. Mit Nachtragsverfügungen vom 28. März 2017 (AK-act. 2), 17. Oktober 2017 (AK-act. 4) und 31. Oktober 2018 (AK-act. 6) erhob die Ausgleichskasse von A.________ (geboren 4.3.1954; verheiratet mit B.________, geb. …) für die Jahre 2015 bis 2017 definitive AHV-Beiträge für Selbständig-erwerbende. Mit definitiver Verfügung für das Jahr 2018 vom 10. Dezember 2019 (AK-act. 7; welche - wie die vorgenannten Verfügungen - eine nichtaktenkundige frühere Verfügung ersetzte), wurde das beitragspflichtige Einkommen von A.________ auf Fr. 0.-festgesetzt. B. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2019 betreffend "Abklärung der Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger" forderte die Ausgleichskasse A.________ auf, den Fragebogen für Nichterwerbstätige einzureichen (AK-act. 9). Mit Schreiben vom 14. Januar 2020 reichte A.________ der Ausgleichskasse Schwyz diverse Unterlagen ein (AK-act. 10). Mit Verfügungen vom 14. Februar 2020 erhob die Ausgleichskasse Schwyz von A.________ für die Jahre 2015 bis 2018 definitive Beiträge als Nichterwerbstätiger und Verzugszinsen wie folgt (Beträge in Franken): Jahr 2015 Renteneinkommen 2015 (Fr. 50'570.-- x 20) 1'011'400.-- Reinvermögen am 31.12.2015 634'351.-- Massgebendes Vermögen 1'645'751.-- AHV/IV/EO 3'193.-- Abzüglich Beiträge aus Erwerbseinkommen (eigene Kasse) - 480.-- Verwaltungskosten 135.65 Total Beiträge 2'848.65 Verzugszinsen 587.15 Gesamtotal 3'435.80 Jahr 2016 Renteneinkommen 2016 (Fr. 55'987.-- x 20) 1'117'940.-- Reinvermögen am 31.12.2016 644'025.-- Massgebendes Vermögen 1'761'965.-- AHV/IV/EO 3'485.-- Abzüglich Beiträge aus Erwerbseinkommen (eigene Kasse) - 478.-- Verwaltungskosten 150.35 Total Beiträge 3'157.35 Verzugszinsen 492.90 Gesamtotal 3'650.25 Jahr 2017 Renteneinkommen 2017 (Fr. 56'174.-- x 20) 1'123'480.-- Reinvermögen am 31.12.2017 978'774.-- Massgebendes Vermögen 2'102'254.--
3 AHV/IV/EO 4'561.25 Abzüglich Beiträge aus Erwerbseinkommen (eigene Kasse) - 478.-- Verwaltungskosten 204.15 Total Beiträge 4'287.40 Verzugszinsen 454.95 Gesamtotal 4'742.35 Jahr 2018 Renteneinkommen 2018 (Fr. 56'554.-- x 20) 1'131'080.-- Reinvermögen am 31.12.2018 932'390.50 Massgebendes Vermögen 2'063'470.50 AHV/IV/EO 4'407.50 Abzüglich Beiträge aus Erwerbseinkommen (eigene Kasse) - 478.-- Verwaltungskosten 196.50 Total Beiträge 4'126.-- Verzugszinsen 231.50 Gesamtotal 4'357.50 Für das Jahr 2019 wurden provisorische Beiträge wie folgt erhoben: Jahr 2019 Renteneinkommen 2019 (Fr. 0.-- x 20) 0.-- Reinvermögen am 31.12.2019 2'080'000.-- Massgebendes Vermögen 2'080'000.-- AHV/IV/EO 1'101.90 Abzüglich Beiträge aus Erwerbseinkommen (eigene Kasse) - 482-- Verwaltungskosten 31.-- Total Beiträge 650.90 C. Gegen diese Verfügungen erhob A.________ mit Schreiben vom 20. Februar 2020 Einsprache bei der Ausgleichskasse Schwyz mit dem Antrag, die Verfügungen aufzuheben und seine AHV-Beiträge für den Zeitraum 2015 bis 2019 ausschliesslich nach seinem von der Steuerverwaltung gemeldeten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu berechnen. D. Mit Entscheid Nr. 1061/20 vom 4. Mai 2020 hiess die Ausgleichskasse Schwyz die Einsprache teilweise gut. Die für das Beitragsjahr 2019 anzurechnenden eigenen Beiträge des Einsprechers wurden auf Fr. 120.45 reduziert. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen unter gleichzeitiger Bestätigung der angefochtenen Verfügung vom 14. Februar 2020 (Disp.-Ziff. 1). E. Gegen diesen Einspracheentscheid (Versand am 4.5.2020) erhebt A.________ mit Eingabe vom 22. Mai 2020 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit dem Antrag, den angefochtenen Einspracheentscheid wie auch die Verfügungen betreffend Beiträge (samt Verzugszinsen) als Nichterwerbstätiger für die Jahre 2015
4 bis 2019 aufzuheben. Eventualiter beantragt er die Aufhebung der Verfügungen betreffend die Beiträge (samt Verzugszinsen) als Nichterwerbstätiger für die Jahre 2015 bis 2017, da für diese Jahre definitive Beitragsverfügungen als selbständig Erwerbstätiger erlassen und sein entsprechender Beitragsstatus für diese Jahre bestätigt worden sei. (Sub-)Eventualiter beantragt er die Aufhebung aller verfügter Verzugszinsen. F. Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) bestimmt, dass die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) grundsätzlich auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und damit auf Art. 1a AHVG bis 101ter AHVG anwendbar sind (vgl. Kieser, Rechtsprechung zur AHV, 3.Aufl., Zürich 2012, Art. 1 AHVG N 2). 1.2 Nach Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Gegen Einspracheentscheide kann innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides beim kantonalen Versicherungsgericht bzw. im Kanton Schwyz beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden (vgl. Art. 56, 57 und 60 ATSG, i.V.m. § 16 Abs. 2 des kantonalen Justizgesetzes, JG, SRSZ 231.110; siehe auch § 20 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zum AHVG und IVG [EGzAHVG/IVG; SRSZ 362.100] vom 24.3.1994). 1.3 Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich (unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 VwVG) nach Art. 61 ATSG grundsätzlich nach kantonalem Recht, wobei es den in Art. 61 lit. a bis lit. i ATSG enthaltenen Anforderungen zu genügen hat (hinsichtlich der Anwendung des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes, siehe auch § 20 Abs. 2 EGzAHVG/IVG). 2.1.1 Der AHV-Beitragspflicht unterliegt grundsätzlich, wer obligatorisch - bzw. freiwillig - versichert ist. Obligatorisch versichert sind nach Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG die natürlichen Personen, die in der Schweiz ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben. Gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. b AHVG sind auch die natürlichen Personen versichert, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (auch wenn sie
5 nicht hier wohnen, vgl. Maurer/Scartazzini/Hürzeler, Bundessozialversicherungsrecht, 3.Aufl., S. 101, N 30). 2.1.2 Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (vgl. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 AHVG). Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag von aktuell 409 Franken (Art. 10 Abs. 2 AHVG; bzw. Fr. 496.-- AHV/IV/EO insgesamt) vorgesehen ist, bemessen sich nach Art. 28 Abs. 1 AHVV aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens. Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 AHVV). 2.2.1 Als nichterwerbstätig gelten Personen, die entweder keine Erwerbstätigkeit ausüben oder aber Personen, die zwar erwerbstätig sind, diese Erwerbstätigkeit jedoch nicht dauernd voll ausüben und damit in einem Kalenderjahr nicht mindestens die Hälfte des Minimalbeitrages abgeben (vgl. Art. 10 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 28bis AHVV). 2.2.2 Die Kategorie der nicht dauernd voll Erwerbstätigen ist zum einen durch eine Dauer der Erwerbstätigkeit von weniger als neun Monaten pro Kalenderjahr oder andererseits durch weniger als die Hälfte der üblichen Arbeitszeit charakterisiert (vgl. Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (zit. WSN), vom 1.1.2008, Stand 1.1.2020 Rz. 2039). Es sind also Personen, die zwar dauernd, aber nicht voll, oder zwar voll, aber nicht dauernd erwerbstätig sind. Diese Personen müssen unter Umständen, nach Vornahme einer Vergleichsrechnung, Beiträge wie Nichterwerbstätige leisten (Rz. 2033 WSN). Das Nichtvorhandensein einer dieser Voraussetzungen (dauernd/voll) reicht schon aus, um von Nichterwerbstätigkeit auszugehen. 2.2.3 Wenn Personen als nicht dauernd voll erwerbstätig eingestuft werden, muss eine Vergleichsrechnung zwischen den eingezahlten Beiträgen und der Hälfte des hypothetischen Beitrags aufgrund der Vermögens- und Rentenverhältnisse vorgenommen werden. Ist der hypothetische Beitrag höher, so gilt die Person als nichterwerbstätig (Art. 28bis AHVV; Rz. 2041 ff. WSN). 2.3.1 Im Falle eines im Vorruhestandsurlaub befindlichen Angehörigen des Grenzwachtkorps erwog das Bundesgericht, dass auch jene Personen als Nichterwerbstätige gelten, deren Erwerbstätigkeit in zeitlicher und masslicher Hinsicht
6 nur unbedeutend ist (sogenannte Schwergewichtsmethode; BGE 139 V 12 Erw. 4.2). Die Frage, ob ein Beitragspflichtiger überhaupt erwerbstätig ist, beurteilt sich nicht nach der Höhe der Beiträge nach Art. 10 Abs. 1 AHVG, sondern nach den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten (BGE 139 V 12 Erw. 5.2). 2.3.2 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hält zur Qualifikation von Arbeitsleistungen, welche ohne signifikanten oder gänzlich ohne Lohn geleistet werden und/oder wenn zusätzlich Teile der Arbeit nicht nur auf Erwerbsabsicht ausgelegt sind, folgendes fest: Zur Beurteilung der Frage, ob volle Erwerbstätigkeit gegeben ist, ist überall dort, wo nicht (nur) eine Erwerbsabsicht verfolgt, die Tätigkeit vielmehr (auch) als gemeinnütziges Ehrenamt oder aus persönlichem Interesse versehen wird, nicht die gesamte zeitliche Inanspruchnahme massgebend; der Zeitaufwand ist vielmehr nur im Umfang seiner Erwerbsorientierung zu berücksichtigen. Damit bei Betätigungen, denen sowohl eine ehrenamtliche wie auch eine erwerbliche Motivation zugrundeliegen, von voller Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 28bis Abs. 1 AHVV ausgegangen werden kann, muss für einen Teil, der mindestens der halben üblichen Arbeitszeit entspricht, Erwerbsabsicht zum Ausdruck kommen. Dies geschieht in Form eines angemessenen Verhältnisses zwischen Leistung und Entgelt. Im Bereich der Selbständigkeit darf die volle Erwerbstätigkeit tatsächlich nicht schon aufgrund eines einfachen Vergleichs der erzielten Gewinne mit dem Durchschnittsverdienst aus einer entsprechenden unselbständigen Erwerbstätigkeit verneint werden, wo eine selbständige Betätigung erst nach längerer Zeit zu Einkünften führt oder vorübergehende Ertragseinbrüche, Investitionen, Amortisationen oder Veränderungen im wirtschaftlichen Umfeld etc. die betriebliche Rechnung negativ beeinflussen. Sofern die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht auf Nichterwerbstätigkeit, bloss vorgegebene Erwerbstätigkeit oder Erwerbstätigkeit unbedeutenden Umfangs schliessen lassen, ist die Erwerbsabsicht nicht in Frage gestellt. Das gilt auch für den (unselbständigerwerbenden) mitarbeitenden Alleinaktionär, der infolge schlechter Liquiditätslage teilweise auf sein Gehalt verzichtet. Von diesen Fällen unterscheidet sich das (Teil-)Ehrenamt oder etwa eine Tätigkeit kultureller Art, die sich vorwiegend als Liebhaberei darstellt, erheblich; denn hier wahrt der Einkommens(teil)verzicht nicht die Aussichten, mit der gleichen Tätigkeit künftig einen Erwerb erzielen zu können (BGE 140 V 338 Erw. 2.2.2, 2.2.3 und 2.3.1). In diesem Fall ging es um die Qualifikation bei gemischt ehrenamtlicher und erwerbstätiger Arbeit einer Stiftungspräsidentin, die nicht nachzuweisen vermochte, dass bezüglich des von ihr zusätzlich geleisteten Pensums eine Erwerbstätigkeit und nicht etwa ehrenamtlicher Mehraufwand vorlag.
7 2.3.3 Im Urteil des Bundesgerichtes 9C_428/2016 vom 22. Mai 2017 ging es um einen selbständigen Anwalt und Notar, der nachträglich als Nichterwerbstätiger respektive dessen Tätigkeit als Anwalt und Notar nachträglich als "Nebenerwerb" eingestuft wurde; dies aufgrund der Tatsache, dass er zwar einer Kanzlei angeschlossen war, er aber gleichzeitig noch mit seiner Ehefrau zusammen Kollektivgesellschafter zu je 50% einer Gesellschaft war, welche ein Hotel und zwei Restaurants betrieb, die aber konstant Verluste erwirtschaftete, sodass der Anwalt und Notar jeweils nur den Mindestbeitrag bei der Ausgleichskasse abliefern musste. Unter anderem bestätigte das Bundesgericht die vorerwähnten Erwägungen und führte aus, wenn eine üblicherweise erwerbliche Tätigkeit auf Dauer ohne Gewinn ausgeübt werde, so lasse das Ausbleiben des finanziellen Erfolges regelmässig auf das Fehlen erwerblicher Zielsetzung schliessen; denn wer wirklich eine Erwerbstätigkeit ausübe, werde sich in der Regel nach längeren beruflichen Misserfolgen von der Zwecklosigkeit seines Unterfangens überzeugen und die betreffende Tätigkeit aufgeben (Erw. 3.3.2). Bezüglich des Zeitraums in welchem Gewinn erzielt werden soll, äusserte sich das Bundesgericht wie folgt: Der Zeitraum, innert welchem zwingend Gewinne zu erwirtschaften sind, damit noch von einer Gewinnerzielungsabsicht ausgegangen werden kann, lässt sich nicht generell festlegen. Auch bei der im Steuerrecht mitunter herangezogenen 10-Jahres-Frist handelt es sich nur um eine grobe Faustregel. Im Einzelfall sind die Art der Tätigkeit und die konkreten Verhältnisse (wie beispielsweise die Gegebenheiten am Markt) entscheidend (Urteil BGer 9C_427/2016 vom 22.5.2017 = BGE 143 V 177 Erw. 4.2.4). Auch für den Fall von nachträglich gemeldetem Einkommen, welches in keinem Verhältnis zum behaupteten Arbeitsaufwand und zur behaupteten Position stand, entschied das Bundesgericht wie folgt: Richtig ist auch, dass dabei rechtsprechungsgemäss nicht die gesamte zeitliche Inanspruchnahme massgeblich ist, wenn nicht (nur) eine Erwerbsabsicht verfolgt, sondern die Tätigkeit etwa (auch) als gemeinnütziges Ehrenamt oder aus persönlichem Interesse versehen wird. Diesfalls ist der Zeitaufwand nur im Umfang seiner Erwerbsorientierung zu berücksichtigen. Für eine Qualifikation als erwerbstätig muss für einen Teil, der mindestens der halben üblichen Arbeitszeit entspricht, Erwerbsabsicht - in Form eines angemessenen Verhältnisses zwischen Leistung und Entgelt - zum Ausdruck kommen, wobei es bei der Bezeichnung für die Annahme einer vollen Erwerbstätigkeit um eine Rechtsfrage gehe (Urteil BGer 9C_699/2018 vom 25.3.2019 Erw. 3.2). 3. Die Vorinstanz anerkennt im angefochtenen Einspracheentscheid gestützt auf die im IK-Auszug für die Jahre 2015 bis 2017 ausgewiesenen Einkommen
8 von jährlich Fr. 9'330.--, dass der Beschwerdeführer durchgehend, "aber aufgrund der relativ tiefen, erzielten Einkünfte vermutlich nur in geringem Umfang erwerbstätig" gewesen sei. Den gleichen Schluss lasse das Beratungshonorar von lediglich Fr. 3'800.-- für das Jahr 2018 zu (Erw. 6). Der Beschwerdeführer sei in den Jahren 2015 bis 2018 jeweils während des gesamten Kalenderjahres und somit sicher "dauernd" erwerbstätig gewesen (Erw. 8). Angesichts der relativ geringen Einnahmen aus Beratungshonoraren von insgesamt Fr. 28'769.-- (2015: Fr. 11'035.50, 2016: Fr. 17'733.50, 2017: Fr. 0.--) könne jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die ausgeübte Erwerbstätigkeit mindestens einem 50%-Pensum entsprochen habe (Erw. 8.1). Die Argumentation des Beschwerdeführers in Bezug auf seine geltend gemachte Erwerbstätigkeit könne nicht überzeugen. Der Beschwerdeführer verkenne, dass nur der Zeitaufwand im Umfang einer eigentlichen Erwerbsorientierung berücksichtigt werde. Beratungshonorare von insgesamt Fr. 32'569.-- seien der behaupteten Arbeit (Identifizierung potentieller Kunden, Bedürfnisanalyse, Erstkontaktaufnahme, Kundenbesuche, Unterstützung bei der Einführung eines neuen Systems) in keiner Weise angemessen. Die vorgebrachte Neuorientierung im Jahr 2014 vermöge höchstens die geringen Einnahmen in jenem Jahr zu erklären, nicht aber diejenigen in den nachfolgenden, vorliegend relevanten Jahren. Der vom Beschwerdeführer errechnete Einnahmendurchschnitt von Fr. 35'195.-- sei insofern unbeachtlich, als darin die Jahre 2013 und 2014 und auch Gutschriften von AHV-Beiträgen und Zinsen (Fr. 7'586.90) miteinbezogen seien (Erw. 8.3). Unter Ausklammerung dieser Beträge habe der Beschwerdeführer einen jährlichen Umsatz von Fr. 8'142.25 erzielt. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine selbständige Berater- und Verkaufstätigkeit vorwiegend aus persönlichem Interesse ausgeübt und damit nicht nur seine Erwerbsabsicht verfolgt habe. Hierfür spreche, dass er sich über mehr als vier Jahre (2014 bis 2019) mit geringen Einnahmen zufriedengegeben habe (Erw. 8.3 mit Hinweis auf Urteil BGer 9C_428/2016 vom 22.5.2017 Erw. 3.3.2 [vgl. vorstehend Erw. 2.3.3]). 4.1.1 Hinsichtlich der Frage, ob eine Erwerbstätigkeit vorliegt, sind die Ausgleichskasse und das Sozialversicherungsgericht nicht an die von den Steuerbehörden getroffene Qualifikation gebunden. Eine unterschiedliche Haltung von Ausgleichskasse und Steuerbehörde sollte indessen nach Möglichkeit vermieden werden, weil die Einheit und Widerspruchslosigkeit der gesamten Rechtsordnung als ein höheres Ziel zu betrachten ist (BGE 143 V 177 Erw. 3.4 mit Hinweisen). 4.1.2 Gemäss dem kraft Art. 1 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 2 ATSG auch im Beitragsbereich der AHV anwendbaren Art. 53 Abs. 2 ATSG können die
9 Ausgleichskassen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Wiedererwägung). Diese Bestimmung ist auch anwendbar, wenn ein formell rechtskräftig festgestelltes Beitragsstatut rückwirkend geändert werden soll (BGE 143 V 177 Erw. 3.5 mit Hinweis auf SVR 2011 AHV Nr. 11 [Urteil BGer 9C_946/2009] Erw. 3.1, und 2010 AHV Nr. 12 [9C_1094/2009] Erw. 2.4; BGE 122 V 169 Erw. 4a und BGE 121 V 1 Erw. 6). Die Frage der zweifellosen Unrichtigkeit beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage (einschliesslich Rechtspraxis) im Zeitpunkt des damaligen Verfügungserlasses (BGE 138 V 147 Erw. 2.1, BGE 138 V 324 Erw. 3.3). 4.1.3 Laut dem Sachverhalt des zitierten BGE 143 V 177 (vgl. Ingress lit. A.b f.) waren von einem Versicherten für die Jahre 2006 bis 2013 Beiträge als Selbständigerwerbender erhoben worden. Im November 2013 wurde er rückwirkend der Ausgleichskasse (FR) als Nichterwerbstätiger angeschlossen; für die Jahre 2008 bis 2013 und kurz danach auch für 2014 wurde der Nichterwerbstätigenbeitrag festgesetzt (für die Jahre 2012 bis 2014 provisorisch). Das Bundesgericht beanstandete (Erw. 4.2.1), dass im angefochtenen Entscheid nicht aufgezeigt wurde, dass das ursprüngliche Beitragsstatut nach der allein entscheidenden damaligen Sachlage zweifellos unrichtig festgesetzt worden wäre, wie dies für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf ein rechtskräftig verfügtes Statut indessen vorausgesetzt wäre. Zudem hielt das Bundesgericht fest, es entspreche nicht dem Gesetz, die Frage der selbständigen Erwerbstätigkeit retrospektiv anhand des wirtschaftlichen Erfolges der Arbeit - d.h. ob aus ihr ein Gewinn oder ein Verlust resultiert - zu beurteilen (mit Hinweis auf AHI 2003 S. 416 [Urteil BGer H 2/02 Erw. 5.3]; vgl. Urteil BGer 9C_428/2017 vom 22.5.2017 Erw. 4.3.1). 4.2 Eine Wiedererwägung setzt voraus, dass formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide "zweifellos unrichtig sind" und "ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist" (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Vorausgesetzt wird nach der Rechtsprechung (BGE 141 V 405 Erw. 5.2), dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung beispielswiese, wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (Urteil BGer 9C_427/2014 vom 1.12.2014 Erw. 2.2), oder wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln bzw. ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde. Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage ein-
10 schliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung (BGE 125 V 383 Erw. 3) in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aber aus (SVR 2014 IV Nr. 39 [9C_121/2014] Erw. 3.2.1; Urteil BGer 8C_680/2014 vom 16.3.2015 Erw. 3.1). Ausgeschlossen ist so eine Wiedererwägung bei der Frage der Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit, wenn der konkrete Sachverhalt in einem "Grenzbereich" liegt (Kieser, ATSG-Kommentar, 3.Aufl., Zürich 2015, Art. 53 N 56 mit Hinweis auf SVR 2010 AHV Nr. 12 [9C_1094/2009] Erw. 3.7). 4.3 Die Vorinstanz hat sich - soweit ersichtlich - weder im angefochtenen Einspracheentscheid noch in den mitangefochtenen Verfügungen mit der Frage eines Rückkommenstitel (Revision oder Wiedererwägung gemäss Art. 53 ATSG) auseinandergesetzt. Da die neue Einstufung des Beschwerdeführers als Nichterwerbstätiger offenkundig nicht auf erheblichen neuen Tatsachen oder Beweismitteln, welche erst nach Eintritt der Rechtskraft der ursprünglichen Beitragsverfügungen (vgl. vorstehend Ingress lit. A) entdeckt bzw. aufgefunden wurden, beruht, kommt eine Revision nicht in Betracht (Art. 53 Abs. 1 ATSG). 4.4 Der Beschwerdeführer führt aus, nach der unfreiwilligen Beendigung seines Arbeitsverhältnisses im Alter von 58 Jahren habe er sich entschlossen, die Jahre bis zum regulären AHV-Alter auch mit einem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu überbrücken. Es sei ihm bewusst gewesen, dass dieser Schritt Chancen aber auch Risiken beinhalte. Über den gesamten Zeitraum (1.4.2013 bis 31.3.2019) habe er ein durchschnittliches Einkommen in der Grössenordnung seiner heutigen AHV-Rente erwirtschaften können. In den Jahren 2015 bis 2019 habe er nicht wesentlich weniger Zeit investiert als im sehr erfolgreichen Jahr 2013, nämlich durchschnittlich rund 150 Stunden pro Monat. Das Risiko eines Verlustes gehöre zur selbständigen Tätigkeit. Seines Wissens sei der Zeitraum, innert welchem Gewinne zu erwirtschaften seien, nicht eindeutig definiert. Selbst das Steuerrecht spreche mitunter von einer 10-jährigen Verlustperiode. Die Vorinstanz sei nach Erhalt der Steuerfaktoren 2013 im Jahre 2014 auch über seine Vermögenslage informiert gewesen. Zudem werde seine Gattin seit dem Jahre 2016 als Nichterwerbstätige erfasst, womit auch von dieser Seite die Vermögensverhältnisse bekannt gewesen seien. Führe ein niedriges Einkommen im Sinne der Argumentation der Vorinstanz automatisch dazu, dass ein Beitragspflichtiger als nicht voll erwerbstätig gilt, hätte die Vorinstanz bereits ab Bekanntwerden des Verlustes 2014 Beitragsverfügungen für Nichterwerbstätige ausstellen müssen. Es könne nicht gesagt werden, die definitiven Verfügungen für die
11 Jahre 2015 bis 2017 seien im wiedererwägungsrechtlichen Sinne zweifellos unrichtig. 4.5.1 Gemäss dem IK-Auszug erzielte der Beschwerdeführer aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit in den Jahren 2014 bis 2017 ein Einkommen von je Fr. 9'333.-- (AK-act. 8). Die aktenkundigen Steuermeldungen weisen für das Steuerjahr 2014 einen Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 13'775.-- (AK-act. 1), für das Steuerjahr 2015 einen Verlust von Fr. 8'289.-- (vgl. AK-act. 2 [keine Steuermeldung für das Steuerjahr 2015 bei den Akten]), für das Steuerjahr 2016 einen Gewinn von Fr. 14'657.-- (AK-act. 3), für das Steuerjahr 2017 wieder einen Verlust von Fr. 8'908.-- (AK-act. 5) und für das Steuerjahr 2018 von Fr. 0.-- (vgl. AK-act. 7 [keine Steuermeldung für das Steuerjahr 2018 bei den Akten]). 4.5.2 Mit E-Mail vom 2. Dezember 2016 an die Steuerverwaltung (Beilage 1 zu AK-act. 10) legte der Beschwerdeführer dar, nach seiner Entlassung bei C.________ AG im Jahr 2012 habe er die zwei Optionen der Suche einer neuen Anstellung oder die Möglichkeit einer PK-Rente mit Beratungstätigkeit gehabt; für diese zweite Lösung habe er sich entschlossen. Bei einer niederländischen Softwarefirma sei er fündig geworden (vgl. Beilage 1a. zu AK-act. 10). Seine Beratungstätigkeit habe vertraglich die Suche potentieller Kunden, die Kontaktnahme mit Interessenten und auf Wunsch die Unterstützung der Kunden bei der Einführung der Systeme beinhaltet. Das Jahr 2014 als Startjahr sei mit relativ viel Aufwand und leider keinen signifikanten Einnahmen verlaufen. Im Jahr 2015 sei ein Abschluss mit einem österreichischen Kunden und 2016 mit Kühne & Nagel gelungen. Nach zwei Verlustjahren zeichne sich für 2016 ein voraussichtlicher Gewinn von etwa Fr. 14'000.-- ab. Neben den Kundenkontakten müsse er auch mit der Auftraggeberin laufend kommunizieren (via Internet oder Telefon), einbis zweimal jährlich besuche er die Kollegen in Holland; daneben gebe es noch Kontakte im Rahmen von Kundenbesuchen. Gemäss Schreiben des Beschwerdeführers vom 14. Januar 2020 an die Vorinstanz habe er anfänglich noch stärker von den Kontakten profitieren können. Trotz grosser Anstrengungen sei es ihm aber nicht möglich gewesen, mehr Aufträge zu akquirieren, weshalb er und seine Gattin sich entschlossen hätten, ab April bzw. Juni 2019 die AHV-Renten zu beziehen (AK-act. 10). 4.5.3 Als Beleg für den zeitlichen Aufwand hat der Beschwerdeführer E-Mail- Listen ins Recht gelegt (Beilage 1d zu AK-act. 10 für den Zeitraum vom 26.2.2014 bis 26.1.2016 [nur ausgehende Mails: total 13 ½ Seiten]; Beilagen zu AK-act. 12 für den Zeitraum vom 23.11.2015 bis 12.5.2019 [ein- und ausgehende Mails: total 21 Seiten; davon 9 ausgehende]).
12 4.6.1 Zwar spricht gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil BGer 9C_168/2016 vom 1.7.2016 [= SVR 2016 AHV Nr. 14] Erw. 4.1) generell weder ein hohes Renteneinkommen noch ein vergleichsweise tiefer Lohn gegen eine den Nichterwerbstätigen-Status ausschliessende Erwerbsabsicht im AHVbeitrags-rechtlichen Sinne. Wer Beiträge in der Höhe des Minimalbeitrages oder mehr entrichtet, ist nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich stets als Erwerbstätiger zu erfassen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er über Vermögen oder Renteneinkommen verfügt und darauf mehr Beiträge als auf dem Erwerbseinkommen zu bezahlen hätte (BGE 115 V 161 Erw. 6c-d). Im Sinne eines Indizes darf dem Einkommen bzw. der Entwicklung des Einkommens, das aus der geltend gemachten selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt wird, für die Abgrenzung von Erwerbstätigkeit/Nichterwerbstätigkeit dennoch ein gewisses Gewicht beigemessen werden, kann sich im Einkommen doch auch der Arbeitseinsatz (zeitliche Aufwand) widerspiegeln. Insofern fällt auf, dass das im IK-Auszug und den Steuermeldungen ausgewiesene Einkommen nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers übereinstimmt. Gemäss der Zusammenstellung der Ergebnisse aus selbständiger Erwerbstätigkeit gemäss dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 15. April 2019 zur Steuererklärung (Beilage 2 zu AK-act. 10) erzielte er in den Jahren 2014 bis 2018 einen Umsatz von insgesamt Fr. 45'813.-- (von Fr. 511.-- im Jahr 2017 bis Fr. 24'809.-- im Jahr 2016) bzw. durchschnittlich Fr. 9'162.60 pro Jahr sowie einen Verlust von insgesamt Fr. 16'301.-- (von minus Fr. 13'775.-- im Jahr 2014 bis Fr. 14'657.-- im Jahr 2016) bzw. von durchschnittlich Fr. 3'260.20 pro Jahr. Es kann der Vorinstanz somit beigepflichtet werden, dass das vom Beschwerdeführer erzielte Einkommen gegen eine Qualifikation seiner Tätigkeit als "voll" spricht. Indes handelt es sich hierbei um eine grundsätzlich unzulässige Beurteilung aus der Retrospektive (vgl. vorstehend Erw. 4.1.3) und kann gestützt hierauf insbesondere nicht auf eine zweifellose Unrichtigkeit der früheren, rechtskräftigen Beitragsverfügungen der Jahre 2014 bis 2017 (vgl. vorstehend Ingress lit. A) geschlossen werden. 4.6.2 Glaubwürdig sind die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Motivation, für den letzten Abschnitt seines Erwerbslebens den Schritt in die Selbständigkeit zu wagen, wie auch zu seinem Geschäftskonzept - was der aktenkundige Vertrag (Beilage 1b zu AK-act. 10) zeigt - und seinen unternehmerischen Anstrengungen. Zwar ist der Beweiswert der E-Mail-Auszüge als gering zu veranschlagen. Indessen zeigen sie immerhin, dass der Beschwerdeführer nahezu täglich und zu jeder Tageszeit Kundenkontakte pflegte. Allerdings fällt dabei auch der quantitative Rückgang dieser Kundenkontakte per E-Mail auf, der sich in den
13 drei Jahren 2016 bis 2018 gegenüber den beiden Vorjahren 2014 und 2015 rund halbierte (vgl. vorstehend Erw. 4.5.3). Auch wenn anderweitige Nachweise für den zeitlichen Arbeitsaufwand (Telefonate, Geschäftsreisen, direkte Kundenkontakte) vom Beschwerdeführer nicht erbracht werden, lässt sich bei dieser Sachlage nicht auf eine zweifellose Unrichtigkeit der früheren in Rechtskraft erwachsenen Beitragsverfügungen der Jahre 2014 bis 2017 (vgl. vorstehend Ingress lit. A) schliessen. 4.7.1 Hinsichtlich der noch nicht rechtskräftig veranlagten Beiträge für das Jahr 2019 besteht kein Grund, von der vorinstanzlichen Beurteilung abzuweichen. Allein die ausgewiesenen E-Mail-Kontakte legen nahe, dass mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht (mehr) von einer vollen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers gesprochen werden kann. Diese Entwicklung ist zwar schon früher feststellbar, berechtigt aber, wie ausgeführt, nicht, auf eine zweifellose Unrichtigkeit der bereits in Rechtskraft erwachsenen früheren Beitragsverfügungen zu erkennen. 4.7.2 Was die Verfügung vom 10. Dezember 2019 betreffend Beiträge für Selbständigerwerbende 2018 mit einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 0.-- anbelangt (vgl. vorstehend Ingress lit. A), ist der Erlass dieser Verfügung nicht nachvollziehbar, nachdem die Vorinstanz gemäss ihren Angaben kurz zuvor am 3. Dezember 2019 ein Abklärungsverfahren betreffend die Beitragspflicht des Beschwerdeführers eingeleitet hat (angefochtener Einspracheentscheid Ingress lit. A). Indes erweist sich diese Verfügung bereits deshalb als zweifelsohne unrichtig, als sie festhält, dass der Beschwerdeführer für die Periode vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018 keine Beiträge zu bezahlen hat. Dies steht im Widerspruch zu Art. 8 Abs. 2 AHVG, wonach auf dem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bei Unterschreiten eines Mindesteinkommens der Mindestbeitrag zu bezahlen ist und könnte unter Umständen - zum Nachteil des Beschwerdeführers - eine Beitragslücke zur Folge haben. Mit seinem Subeventualantrag anerkennt der Beschwerdeführer im Übrigen implizit auch die Rechtmässigkeit der Beitragserhebung auf der Basis einer Nichterwerbstätigkeit für das Jahr 2018. 4.8 Bei diesem Ergebnis ist hinsichtlich der Jahre 2015 bis 2017 nicht weiter zu prüfen, ob das Kriterium der erheblichen Bedeutung als Voraussetzung einer Wiedererwägung erfüllt ist. Bei einmaligen Beträgen im mittleren bis oberen dreistelligen Bereich wird die erhebliche Bedeutung allerdings so gut wie immer bejaht (BSK ATSG-Flückiger, Art. 53 N 76). Diese Voraussetzung wäre vorliegend (auch) hinsichtlich der Jahre 2018 und 2019 erfüllt.
14 4.9 Festzuhalten ist schliesslich, dass keine Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Beschwerdeführers bestehen und ein solches auch von der Vorinstanz nicht geltend gemacht wird. 5. Da die Beschwerde betreffend die Beitragsverfügungen 2014 bis 2017 gutzuheissen ist und diese ersatzlos aufzuheben sind, entfällt auch die Grundlage für die auf diesen Beiträgen 2015 bis 2017 erhobenen Verzugszinsen. 6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde hinsichtlich der Beitragsverfügungen vom 14. Februar 2020 betreffend die Jahre 2015 bis 2017 als begründet und ist der angefochtene Einspracheentscheid insoweit aufzuheben. Im Übrigen (betreffend die Beitragsverfügungen 2018 und 2019) ist die Einsprache abzuweisen. 7. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben (vgl. Art. 61 lit. a ATSG). Nichtbeanwalteten Parteien wird praxisgemäss und grundsätzlich keine Parteientschädigung zugesprochen (vgl. auch Kieser, a.a.O., Art. 61 N 196 ff.; BSK ATSG-Bollinger, Art. 61 N 78; VGE II 2013 28+29 vom 24.5.2013 Erw. 6; VGE III 2019 33 vom 25.9.2019 Erw. 8.3).
15 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid Nr. 1061/20 vom 4. Mai 2020 hinsichtlich der Beitragsverfügungen sowie Zinsverfügungen vom 14. Februar 2020 für die Jahre 2015 bis 2017 im Sinne der Erwägungen aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). 5. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A). Schwyz, 17. August 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 4. September 2020