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Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 17.08.2020 II 2020 55

17. August 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·3,193 Wörter·~16 min·2

Zusammenfassung

Arbeitslosenversicherung (Taggelder; arbeitgeberähnliche Stellung) | Arbeitslosenversicherung

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2020 55 Entscheid vom 17. August 2020 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Aaron Steiner, a.o. Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen Amt für Arbeit, Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Arbeitslosenversicherung (Taggelder; arbeitgeberähnliche Stellung)

2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1970) war 2012 Mit-Gründer und anschliessend Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung der B.________ GmbH (heute C.________ AG) sowie später CEO und Verwaltungsrat der C.________ AG in einem 100% Pensum. Zweck der Gesellschaft C.________ AG ist die Erbringung von nationalen und internationalen Beratungen und Dienstleistungen aller Art im Finanzdienstleistungssektor sowie die Konzeption, Planung, Produktion und Umsetzung von Projekten (vgl. Handelsregisterauszug C.________ AG). Am 27. April 2019 wurde ihm auf den 30. Juni 2019 gekündigt (Vi-act. 12). Am 2. Juli 2019 stellte A.________ Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juli 2019 (Vi-act. 1). Am 9. September 2019 unterzeichnete A.________ einen neuen Arbeitsvertrag mit der C.________ AG als deren CEO in einer 100%-Anstellung per 1. September 2019, sodass er per 31. August 2019 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet wurde (Vi-act. 13, 17). B. Mit Verfügung vom 22. November 2019 qualifizierte das Amt für Arbeit A.________ ab dem 1. Juli 2019 bis und mit dem 30. August 2019 als vermittlungsunfähig und wies seinen Entschädigungsantrag ab diesem Zeitpunkt bis auf weiteres ab mit der Begründung, er habe eine arbeitgeberähnliche Stellung inne (Vi-act. 6). Die von A.________ hiergegen erhobene Einsprache (Vi-act. 7 und 8) wurde durch das Amt für Arbeit mit Einspracheentscheid Nr. 236/19 vom 29. April 2020 abgewiesen und die Verfügung vom 22. November 2019 bestätigt (Vi-act. 10). C. Gegen den Einspracheentscheid vom 29. April 2020 erhebt A.________ am 18. Mai 2020 rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit folgenden Anträgen(VG-act. 1): 1. Es sind die gesetzlichen Arbeitslosenversicherungsleistungen vom 1. Juli 2019 bis 2019 [sic!] zuzusprechen und die üblichen Taggelder zu gewähren. 2. Ferner ist eine unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren bzw. die Aufwände für die Erstellung von Einsprachen und Anträgen zu erstatten. D. Unter Verweis auf die Sachverhaltsdarstellung und Begründung im Einspracheentscheid Nr. 236/19 vom 29. April 2020 beantragt das Amt für Arbeit am 10. Juni 2020, die Beschwerde sei abzuweisen und der Einspracheentscheid zu bestätigen (VG-act. 3).

3 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. April 2020 bestätigte die Vorinstanz die Verfügung vom 22. November 2019, mit welcher dem Beschwerdeführer der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juli 2019 gestützt auf die aus Art. 31 Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) vom 25. Juni 1982 abgeleitete bundesgerichtliche Rechtsprechung abgesprochen wurde (Vi-act. 10). Der Beschwerdeführer hingegen führt aus, er könne belegen, weder massgeblich noch sonst wie Einfluss auf die Firma gehabt zu haben. Er könne darlegen, dass der Rest des Verwaltungsrates konsequent gegen ihn entschieden habe und er die Geschicke der Firma nicht im Geringsten habe beeinflussen können. 2.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Praxisgemäss ist diese der Vermeidung von Missbräuchen dienende Bestimmung analog auf arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten anzuwenden, die Arbeitslosenentschädigung verlangen (BGE 145 V 200 Erw. 4.1 mit Hinweisen). 2.2 Die Frage, ob Arbeitnehmende einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehören und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen können, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten (BGE 122 V 270 Erw. 3 S. 272; ARV 2014 S. 222 Erw. 4.3.1, 8C_191/2014; Urteil BGer 8C_433/2019 vom 20.12.2019 Erw. 4.2). Keine Prüfung des Einzelfalles ist jedoch erforderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt. Dies gilt insbesondere für die Gesellschafter einer GmbH (Art. 804 ff. OR) sowie die (mitarbeitenden) Verwaltungsräte einer AG, für die das Gesetz in der Eigenschaft als Verwaltungsrat in Art. 716 - 716b OR verschiedene, nicht übertrag- und entziehbare, die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmende oder massgeblich beeinflussende Aufgaben vorschreibt. Auch ohne Prüfung des Einzelfalles ist diesfalls ein Leistungsanspruch generell ausgeschlossen (BGE 145 V 200 Erw. 4.2; Urteil BGer 8C_515/2012 vom 15.2.2013 Erw. 3; VGE II 2018 96 vom 16.1.2019 Erw. 4, je mit weiteren Hinweisen; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Aufl.

4 2016, Rz. 464 ff.; Elisabeth Berger Götz, Anspruch der Aktionärin / des Aktionärs einer AG auf Arbeitslosenentschädigung, SZS 2020 S. 101 ff.). 3.1.1 Für die Vorinstanz ist sachverhaltsmässig erstellt, dass der Beschwerdeführer gemäss seinem Lebenslauf im Jahr 2012 Gründer des Unternehmens C.________ AG - damals noch eine GmbH - und seit Gründung als Geschäftsleitungsmitglied bzw. Verwaltungsrat und CEO für das Unternehmen tätig gewesen sei. Die Arbeitgeberbescheinigung weise eine Anstellungsdauer vom 1. Januar 2015 bis zum 30. Juni 2019 in einer Tätigkeit als Geschäftsführer aus. Gekündigt habe der Arbeitgeber aufgrund von "strategischer Entwicklung / Uneinigkeiten in der Betriebsführung" auf den 30. Juni 2019. Der Beschwerdeführer habe mit E- Mail vom 24. Juli 2019 dem RAV-Personalberater mitgeteilt, dass er per 9. August 2019 aus dem Verwaltungsrat ausgeschieden sei. Das Handelsregister des Kantons Zürich habe dies am 9. August 2019 auch so publiziert (Vi-act. 3 und 12). Am 1. September 2019 sei der Beschwerdeführer von der C.________ AG wieder als Geschäftsführer angestellt worden (Vi-act. 3 und 13), seit Oktober 2019 sei er im Handelsregister auch als Präsident des Verwaltungsrates eingetragen. 3.1.2 Vor diesem Hintergrund gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend die Frage einer arbeitgeberähnlichen Stellung. Der Beschwerdeführer betonte, er sei in der strittigen Zeit arbeitslos gewesen. Es habe einen immensen Konflikt mit dem Verwaltungsratspräsidenten und den anderen Verwaltungsräten gegeben, welche ihm auch gekündigt hätten. Der Sachverhalt könne durch unzählige E-Mails belegt werden. Das Unternehmen sei schon längst eine AG und keine GmbH mehr und er sei mit 33.8% der Aktien an dieser beteiligt gewesen (vgl. Vi-act. 5). Indes habe er keine Möglichkeit gehabt, über die Aktien die Unternehmung zu steuern. Er sei im Verwaltungsrat immer unterlegen. Für die verspätete Publikation seines Ausscheidens im Handelsregister gebe es zwei Gründe: Einerseits sei es im Sommer allgemein etwas ruhiger und andererseits habe er seine Rücktrittserklärung als Verwaltungsrat dem Handelsregister beilegen müssen. Es habe nicht genügt, alleine die Kündigung beizulegen. Er habe erst im September 2019 aufgrund von verschiedenen juristischen Möglichkeiten die Unternehmung wieder übernehmen können. Bis dahin habe er sich ernsthaft und zahlreich bei Arbeitgebern beworben (Vi-act. 10). 3.1.3 In der Verfügung und im angefochtenen Einspracheentscheid betont die Vorinstanz, ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehe nur, wenn der Beschwerdeführer vermittlungsfähig und nicht in einer arbeitgeberähnlichen Stellung sei. Der Beschwerdeführer habe aber Einfluss auf die Unternehmung und

5 seine Anstellung nehmen können, zumal er bis am 9. August 2019 im Handelsregister als Mitglied des Verwaltungsrats eingetragen und weiterhin im Besitz von 33.8% der Aktien gewesen sei. Es habe somit jederzeit die Möglichkeit bestanden, sich mit anderen Aktionären zusammenzutun und massgeblichen Einfluss auf das Unternehmen auszuüben. Fakt sei, dass sich der Beschwerdeführer weiterhin in arbeitgeberähnlicher Stellung befunden habe, was auch durch seine Wiedereinstellung als CEO per 1. September 2019 und die Wahl zum Verwaltungsratspräsidenten belege. Der Beschwerdeführer habe seine arbeitgeberähnliche Stellung in der Zeit vom 1. Juli 2019 bis 31. August 2019 nie gänzlich aufgegeben, weshalb er dementsprechend auch nicht vermittlungsfähig sei und keinen Anspruch auf eine Entschädigung habe (Vi-act. 10; VG-act. 3). 3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor Verwaltungsgericht vor, er habe sich fristgerecht zur Arbeitsvermittlung angemeldet und er habe die nötigen Schritte unternommen, um nach der Kündigung wieder eine Anstellung zu bekommen, was für seine Vermittlungsfähigkeit spreche. Die von der Vorinstanz vorgebrachte arbeitgeberähnliche Stellung sei haltlos und die Begründung zurückzuweisen. Der Besitz von 33.8% der Aktien begründe keinesfalls die Möglichkeit, geschäftliche Belange zu beeinflussen, da gemäss Obligationenrecht die Beschlüsse entweder das absolute oder das qualifizierte Mehr voraussetzen würden, was mit 33.8% der Aktien niemals gegeben sei. Ebenfalls zurückzuweisen sei die Überlegung, dass sich der Beschwerdeführer mir anderen Aktionären hätte zusammentun können, gründe dies doch nur auf Annahmen und Wunschdenken. Dies sei zu keiner Zeit eine Option gewesen. Die verspätete Eintragung ins Handelsregister sei nicht durch ihn, sondern durch den Verwaltungsrat der Unternehmung verschuldet gewesen, da dieser sich erst durch rechtlichen Druck zu einer Löschung veranlasst gesehen habe. Aufgrund eines Eigentümerwechsels der C.________ AG, welche nun zu 100% im Besitz der D.________ stehe, habe er ein Bewerbungsverfahren durchlaufen können, welches in einem Arbeitsvertrag als CEO geendet habe. Auch dieser Wechsel sei erst später beim Handelsregister erfasst worden. Die Änderung der Besitzverhältnisse und der geschlossene Rücktritt des Verwaltungsrates lasse klarerweise erkennen, dass für ihn keine Möglichkeit der Einflussnahme bestanden habe. Weiter sei die von der Vorinstanz vorgebrachte arbeitgeberähnliche Stellung schon im Juni 2019 nicht mehr gegeben gewesen. Aus dem Dossier des Beschwerdeführers sei ersichtlich, dass er sich mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln gegen eine Entlassung gewehrt habe. Der Besitz von Aktien alleine reiche für einen Ausschluss von Leistungen der Arbeitslosenversicherung nicht aus. Da er keine juristische Ausbildung habe, sei es schwierig, sich bei Anträgen und Rechtsmitteln zurechtzufinden. Die Anforderun-

6 gen, die Anträge mit rechtlicher Begründung zu versehen, würden eine Einreichung der Beschwerde erschweren. 4.1.1 Soweit die Vorinstanz in der Verfügung vom 22. November 2019 und im Einspracheentscheid vom 29. April 2020 das Verwaltungsratsmandat, die CEO- Anstellung und das Aktionariat des Beschwerdeführers erwähnt, ist ihr beizupflichten, dass im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung feststeht, dass keine Prüfung des Einzelfalls erforderlich ist, wenn sich die massgebende Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt. Dies gilt so insbesondere für den (mitarbeitenden) Verwaltungsrat einer AG, für den das Gesetz in der Eigenschaft als Verwaltungsrat in Art. 716-716b Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220) vom 30. März 1911 verschiedene, nicht übertrag- und entziehbare, die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmende oder massgeblich beeinflussende Aufgaben vorschreibt (vgl. BGE 145 V 200 Erw. 4.2 m.w.H.). 4.1.2 Der Beschwerdeführer war unbestrittenermassen (mitarbeitender) Verwaltungsrat der C.________ AG. Die Löschung aus dem Handelsregister wurde am 9. August 2019 publiziert, weshalb der Beschwerdeführer gemäss Vorinstanz bis dahin ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ohne Weiteres abzusprechen sei. 4.1.3 Der Vorinstanz ist insoweit zuzustimmen, als dem Beschwerdeführer als Verwaltungsratsmitglied von Gesetzes wegen massgebliche Entscheidungsbefugnis zukommt (Art. 716f. OR), woraus sich die - einen Anspruch ausschliessende - arbeitgeberähnliche Stellung ergibt. Entgegen der Vorinstanz kommt es jedoch bei Personen mit arbeitgeberähnlichen Eigenschaften mit Blick auf die Beendigung ihrer Organstellung nicht auf den Zeitpunkt der Löschung im Handelsregister an. Nach der Rechtsprechung ist vielmehr in Angleichung an die Praxis nach Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) vom 20. Dezember 1946 der tatsächliche Rücktritt, welcher unmittelbar wirksam wird, massgebend (Urteil BGer 8C_245/2007 vom 22.2.2008 Erw. 3.2 mit Verweis auf ARV 2000 Nr. 34 S. 176 zu Art. 51 Abs. 2 AVIG; BGE 126 V 134 mit Hinweisen). Ausschlaggebend für die Beendigung der Verwaltungsratsstellung ist das durch tatsächlichen Rücktritt erfolgte effektive Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat und nicht die Löschung im Handelsregister oder die Publikation im SHAB, zumal sich die Löschung des Eintrags, aus welchen Gründen auch immer, verzögern kann (Urteil BGer C_426/00 vom 7.8.2001 Erw. 3; vgl. auch Urteil BGer 8C_433/2019 vom 20.12.2019, in welchem ebenso

7 auf das Rücktrittsdatum und nicht die Publikation abgestellt wurde; auch Urteile BGer 8C_478/2018 vom 16.8.2018 Erw. 3.2; 8C_515/2012 vom 15.2.2013 Erw. 5.2). 4.1.4 Wenn nun die Vorinstanz auf das Datum der Löschung (9.8.2019) abstellt, so kann dem nicht ohne weiteres gefolgt werden. Anderseits bleibt die Frage des Rücktrittes unklar. In der 'Überweisung zum Entscheid' hält die Arbeitslosenkasse fest, der Beschwerdeführer habe das RAV am 24. Juli 2019 informiert, in der Vorwoche per Einschreiben aus dem Verwaltungsrat ausgetreten zu sein. Am 6. August 2019 habe er mitgeteilt, am 19. Juli 2019 als Verwaltungsrat zurückgetreten zu sein und schliesslich liege ein Schreiben vor, wonach er per 2. Juli 2019 aus dem Verwaltungsrat zurückgetreten sei (vgl. Vi-act. 3). Wann genau der Rücktritt aus dem Verwaltungsrat erklärt und vollzogen wurde, ergibt sich aus den Unterlagen nicht, wurde von der Vorinstanz auch nicht weiter abgeklärt, da sie - zu Unrecht - allein auf die HR-Löschung abgestellt hat. Ohne Einzelfallprüfung, allein gestützt auf das Verwaltungsratsmandat kann dem Beschwerdeführer indes ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nur bis zum effektiven Ausscheiden, wozu auf den erklärten Rücktritt abzustellen ist, verweigert werden. 4.2.1 Die Vorinstanz verneint einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung auch losgelöst vom Verwaltungsratsmandat, mithin auch für die Zeit nach der HR-Löschung des Verwaltungsratsmandates (bzw. nach dem Rücktritt). Dies mit Verweis auf seine finanzielle Beteiligung (33.8% der Aktien), welche ihm nach wie vor massgebenden Einfluss gestattet habe, weshalb er eine arbeitgeberähnliche Stellung innegehabt habe. So sei unbestritten, dass er als Gründer und CEO sowie Vorstandsmitglied massgeblichen Einfluss auf die Belange der C.________ AG gehabt habe und weiterhin habe, was durch den Umstand belegt sei, dass er innert kürzester Zeit wieder zum Verwaltungsratspräsidenten ernannt und ab dem 1. September 2019 als CEO tätig geworden sei. 4.2.2 Der Aktienbesitz bildet praxisgemäss eines der in Betracht fallenden Kriterien für den Ausschluss vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Urteil EVGer C 61/05 vom 10.4.2006 Erw. 2.2). Mit Urteil EVGer C 120/02 vom 14. März 2003 wurde festgehalten, dass ein Alleinaktionär, der keine weiteren Funktionen (mehr) für die Aktiengesellschaft ausübt, keinen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder hat. Der Umstand, dass eine versicherte Person 8 von 50 Namensaktien (also einen Aktienanteil von 16%) besass und die Mehrheit der übrigen Aktien von ihrem Vater gehalten wurden, genügte demgegenüber nicht, um ihr eine arbeitgeberähnliche Stellung anzurechnen (Urteil EVGer C 45/04 vom

8 27.1.2005 Erw. 3.2). Dem Beschwerdegegner aus dem Urteil EVGer C 61/05 vom 10. April 2006, der nicht mehr Verwaltungsratsmitglied, nicht mehr zeichnungsberechtigt, jedoch noch mit einem reduzierten Pensum in der Höhe von 20% für die Aktiengesellschaft tätig war, und einen Aktienanteil von 49.5% hielt, wurde wiederum ein erheblicher Einfluss auf den Betrieb zugeschrieben. Ob ein Mindestanteil von 33 1/3% am Kapital vorliegen muss, damit die arbeitgeberähnliche Stellung zu bejahen ist, konnte im Urteil EVGer C 61/05 vom 10.4.2006 Erw. 2.2 offen gelassen werden. Mit Verweis auf seine Praxis stellte das Bundesgericht in Urteil BGer 8C_433/2019 vom 20.12.2019 Erw. 5.2.1 fest, der Umstand allein, dass eine versicherte Person über eine Beteiligung am Kapital der Gesellschaft verfüge, bei der sie angestellt gewesen sei, genüge nicht allein, um sie als arbeitgeberähnliche Person einzustufen. Andererseits könne aus dem formellen Rücktritt aus dem Verwaltungsrat nicht zwingend abgeleitet werden, dass die arbeitgeberähnliche Stellung andauere, indem zum Beispiel eine massgebende Beteiligung am Gesellschaftskapital beibehalten werde. Das entscheidende Kriterium sei die Möglichkeit der versicherten Person, die Entscheidungen der Gesellschaft konkret und massgeblich zu beeinflussen. 4.2.3 Die Vorinstanz bezog sich bei der Prüfung der Einflussmöglichkeiten des Beschwerdeführers einzig auf die Möglichkeit, sich mit anderen Aktionären zu verbünden, weshalb jederzeit die Möglichkeit der massgeblichen Einflussnahme bestanden habe (Vi-act. 10). Diese Sichtweise greift, wie aus den zitierten Urteilen hervorgeht, zu kurz und ist darüber hinaus aktenmässig nicht weiter belegt. Massgebend sind für die Zeit nach dem Rücktritt als Verwaltungsrat vielmehr die konkreten Umstände des Einzelfalls. 4.2.4 Der Beschwerdeführer seinerseits bringt vor, es sei ihm zu keiner Zeit möglich gewesen, aufgrund seiner Aktionärsstellung Einfluss auf die AG zu nehmen, es sei keine harmonische Situation gewesen. Erst als die AG durch die D.________ übernommen worden sei, sei eine Wiedereinstellung möglich gewesen. Er habe sich dabei wie alle anderen möglichen Kandidaten einem Bewerbungsprozess stellen müssen, den er aufgrund seiner Kenntnisse der Firma für sich habe entscheiden können (VG-act. 1). 4.2.6 Die Vorinstanz geht auf die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Aktionärsstellung bzw. seiner dennoch fehlenden Einflussmöglichkeit weder in der Verfügung vom 29. April 2020 (Vi-act. 10) noch in der Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein (VG-act. 3). Sie begründet ihren Entscheid letztlich allein mit dem (unbestrittenen) Fakt des Aktienbesitzes sowie der

9 Tatsache der Wiederanstellung und der Wahl zum Verwaltungsratspräsidenten, was letztlich das Bestehen seines Einflusses bestätige. Dem kann ohne effektive Prüfung des Einzelfalles, einer gesamtheitlichen Würdigung der Umstände im Zusammenhang mit der Kündigung des Beschwerdeführers, seines Rücktrittes aus dem Verwaltungsrat, dem angeblichen Verkauf der Firma und der Wiedereinstellung nicht gefolgt werden. Die dazu notwendigen Abklärungen hat die Vorinstanz nicht vorgenommen, was eine Überprüfung durch das Gericht verunmöglicht. Wohl steht fest, dass der Beschwerdeführer am 15. November 2018 im Besitze von 338 von 1'000 Namenaktien war (vgl. Vi-act. 5). Wie sich die Aktien nach der Kündigung bzw. nach Stellenverlust verteilt haben, ist nicht bekannt. Unbekannt insbesondere auch, wie die neue Eigentümerin 100% der Aktien übernehmen konnte. Fest steht immerhin, dass mit dem Beschwerdeführer auch ein früherer Aktionär neuer Verwaltungsrat ist, der gemäss Aktienbuch 10% der Aktien hielt (vgl. www.zefix.ch; eingesehen am 27.7.2020 sowie Vi-act. 5). Auch erwähnt der Beschwerdeführer, es sei ihm dank Verhandlungen, Ausschöpfen der juristischen Möglichkeiten und der Verbindung zum CTO (der 10% der Aktien hielt und neuer VR ist) gelungen, so rasch wieder CEO zu werden (vgl. Vi-act. 5 Antwort Ziff. 5). Ob sein Aktienpaket dabei effektiv keine Rolle spielte oder es ihm letztlich dieses Vorgehen erst ermöglichte, ist nicht bekannt und aufgrund der Akten nicht zu beurteilen. Insoweit ist durch die Vorinstanz nicht hinreichend belegt worden, dass der Beschwerdeführer als fristlos entlassener ehemaliger Geschäftsführer und als Minderheitsaktionär mit den für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses verantwortlichen Verwaltungsräten und Aktionären Mehrheiten hatte finden können, um die Entscheidungen in der Gesellschaft zu beeinflussen. Ein Missbrauchspotential nach seinem Rücktritt als Verwaltungsrat wurde daher zu Unrecht ohne Prüfung des Einzelfalles angenommen. 5. Damit erweist sich die Beschwerde insoweit als begründet, als die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung zum einen bis zur Publikation der Löschung als Verwaltungsrat der C.________ AG aus dem Handelsregister und nicht nur bis zum effektiven Rücktritt als Verwaltungsrat verneint und zum andern allein aufgrund der Tatsache seiner finanziellen Beteiligung ohne gesamtheitliche Würdigung der Umstände des Einzelfalles abgelehnt hat. Der Einspracheentscheid vom 29. April 2020 ist daher aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

10 6. Es werden keine Kosten erhoben (Art. 61 lit. a ATSG). Praxisgemäss wird dem nicht beanwalteten Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zugesprochen.

11 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 29. April 2020 sowie die Verfügung vom 22. November 2019 aufgehoben werden und die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - die Vorinstanz (EB) - und das Staatssekretariat für Wirtschaft, SECO, 3003 Bern (A). Schwyz, 17. August 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 3. September 2020

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II

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