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Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 15.05.2020 II 2020 5

15. Mai 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·6,031 Wörter·~30 min·4

Zusammenfassung

Ergänzungsleistungen (Vermögensverzicht) | Ergänzungsleistungen

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2020 5 II 2020 16 Entscheid vom 15. Mai 2020 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin Parteien 1. A.________, gestorben ________2019, wohnhaft gewesen ________, und B.________, Beschwerdeführer (II 2020 5), vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. C.________, 2. B.________, Beschwerdeführerin (II 2020 16), vertreten durch D.________, gegen Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Ergänzungsleistungen (Vermögensverzicht)

2 Sachverhalt: A. Am 26. Januar 2019 meldeten sich das Ehepaar A.________ (geb. 1931; gest. ________2019) und B.________ (geb. 1934) bei der Ausgleichskasse des Kantons Schwyz zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (vgl. Vi-act. [II 2020 5] 1 [nachfolgend: Vi-act.]). B. Mit Verfügung vom 28. Mai 2019 stellte die Ausgleichskasse aufgrund der ihr vorliegenden Aktenlage (vgl. Vi-act. 2-50) folgenden EL-Anspruch (inkl. Prämienpauschale der Krankenversicherung) fest (vgl. Vi-act. 51): A.________: ab 01.11.2018 – 31.12.2018 Fr. 0.-ab 01.01.2019 – 31.01.2019 Fr. 0.-ab 01.02.2019 – 28.02.2019 Fr. 4’446.-ab 01.03.2019 Fr. 4’178.-- B.________: ab 01.11.2018 – 31.12.2018 Fr. 4’823.-ab 01.01.2019 – 31.01.2019 Fr. 4’905.-ab 01.02.2019 – 28.02.2019 Fr. 2’256.-ab 01.03.2019 Fr. 2’256.-- Betreffend die Ermittlung des Anspruchs hielt die Ausgleichskasse Folgendes fest (vgl. Vi-act. 51-3/5): Infolge Liegenschaftsverkauf im Jahre 1996 muss ein Verzicht von 270'000.-- angerechnet werden. Dieser Verzicht ergibt sich aus dem Verkehrswert von Fr. 1'263'000.--, abzgl. Zahlung von Fr. 350'000.--, abzgl. Wert Wohnrecht (Kapitalisierung gem. EL-Richtlinien) von Fr. 152'293.--, abzgl. Verrechnungen mit Investitionen des Käufers von Fr. 90'000.-- und abzgl. Hypothek des Käufers von Fr. 400'000.--. C.1 Gegen diese Verfügung vom 28. Mai 2019 liessen A.________ und B.________ am 26./27. Juni 2019 Einsprache erheben (vgl. Vi-act. 65f.). C.2 Am 18. Juli 2019 informierte die Tochter der Einsprecher die Ausgleichskasse telefonisch, dass ihr Vater, A.________, am ________ 2019 verstorben sei (vgl. Vi-act. 79). D.1 In der Folge wurde der Anspruch von B.________ ab 1. August 2019 neu berechnet. Mit Verfügung vom 8. August 2019 stellte die Ausgleichskasse dabei fest, dass B.________ ab 1. August 2019 keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen mehr habe (vgl. Vi-act. [II 2020 16] 4-1/2). D.2 Gegen diese Verfügung vom 8. August 2019 liess B.________ am 19. August 2019 Einsprache erheben, mit der Begründung, die Neuberechnung sei ohne Berücksichtigung der Einsprache vom 27. Juni 2019 erfolgt; letztere sei zu-

3 dem integrierender Bestandteil der vorliegenden Einsprache (vgl. Vi-act. [II 2020 16] 6-1/2). E. Infolge eines Heimeintritts im August und September ersuchte B.________ um Leistungen aus Pflegefinanzierung; diese wurden ihr mit Verfügung vom 21. November 2019 zugesprochen (vgl. Einspracheentscheid Nr. 1180/19 vom 13.1.2020 S. 2 lit. D und E). F.1 Mit Einspracheentscheid Nr. 1141/19 vom 20. Dezember 2019 hiess die Ausgleichskasse die Einsprache vom 26./27. Juni 2019 gegen die Verfügung vom 28. Mai 2019 teilweise gut (vgl. Dispo.-Ziff. 1). Per 1996 errechnete die Ausgleichskasse einen Vermögensverzicht von Fr. 243'000.--. Unter Berücksichtigung einer Schenkung von Fr. 160'000.-- im Jahr 2003 (vgl. II 2020 5 Vi-act. 11, 51-3/5) sowie einer jährlichen Verminderung des Vermögensverzichts um Fr. 10'000.-- wurde per 1. Januar 2018 ein Vermögensverzicht von Fr. 193'000.-und per 1. Januar 2019 ein solcher von Fr. 183'000.-- angerechnet (vgl. Erw. 16). Dies ergab folgenden neuen EL-Anspruch (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung): A.________: ab 01.11.2018 – 31.12.2018 Fr. 0.-ab 01.01.2019 – 31.01.2019 Fr. 0.-ab 01.02.2019 – 28.02.2019 Fr. 4’672.-ab 01.03.2019 – 31.07.2019 Fr. 4’413.-- B.________: ab 01.11.2018 – 31.12.2018 Fr. 4’937.-ab 01.01.2019 – 31.01.2019 Fr. 5’019.-ab 01.02.2019 – 28.02.2019 Fr. 2’482.-ab 01.03.2019 – 37.07.2019 Fr. 2’482.-- F.2 Gegen diesen Einspracheentscheid Nr. 1141/19 vom 20. Dezember 2019 lassen A.________ und B.________ mit Eingabe vom 16. Januar 2020 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben (II 2020 5) mit den folgenden Anträgen: 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und der Einsprachentscheid vom 20.12.2019 sowie die Verfügung der Vorinstanz vom 28.5.2019 seien insofern aufzuheben, als die Einsprache durch die Vorinstanz nicht vollständig gutgeheissen wurde, und die Ergänzungsleistungen seien neu zu berechnen, mit einer weiteren Reduktion der Position Vermögensverzicht und einer entsprechenden Erhöhung der Ergänzungsleistungen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. G.1 Mit Einspracheentscheid Nr. 1180/19 vom 13. Januar 2020 wies die Ausgleichskasse die Einsprache von B.________ vom 19. August 2019 gegen die

4 Verfügung vom 8. August 2019 ab (vgl. Dispo.-Ziff. 1). Bei der Ermittlung des Anspruches wurde nach wie vor ein Vermögensverzicht von Fr. 193'000.-- per 1. Januar 2018 und von Fr. 183'000.-- per 1. Januar 2019 angerechnet (vgl. Erw. 16 und 17; Ingress lit. F.1). Gestützt darauf ermittelte die Ausgleichskasse für die Zeit vom 1. August bis 30. September 2019 einen monatlichen EL-Anspruch von B.________ in der Höhe von Fr. 759.-- (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung). Da indes B.________ mit Verfügung vom 21. November 2019 für den Zeitraum vom 1. August 2019 bis 28. September 2019 Leistungen aus Pflegefinanzierung von insgesamt Fr. 2'166.30 (Fr. 1'137.70 + Fr. 1'027.60) zugesprochen worden waren (vgl. vorstehend Ingress lit. E), zahlte ihr die Ausgleichskasse insoweit keine Ergänzungsleistungen aus (vgl. Erw. 20f.). G.2 Gegen diesen Einspracheentscheid Nr. 1180/19 vom 13. Januar 2020 lässt B.________ mit Eingabe vom 3. Februar 2020 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben (II 2020 16) und zwar unter Hinweis bzw. Verweis auf die Beschwerde vom 16. Januar 2020 (II 2020 5). Sie beantragt was folgt: 1. Ich bitte das Gericht, die Beschwerde gutzuheissen und den Einspracheentscheid vom 13. Januar 2020 sowie die Verfügung vom 28. Mai 2019 der Vorinstanz insofern aufzuheben, als die Einsprache durch die Vorinstanz nicht vollständig gutgeheissen wurde. Die Ergänzungsleistungen für die Monate August und September 2019 sind rückwirkend neu zu berechnen, mit einer weiteren Reduktion der Position Vermögensverzicht und einer entsprechenden Erhöhung der Ergänzungsleistungen. 2. Das Urteil des Gerichts soll als Grundlage dienen für die Berechnung der Ergänzungsleistungen aufgrund eines eventuell zukünftigen erneuten Heimeintritts der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen. 3. Die bezogenen Leistungen aus der Pflegefinanzierung für die Monate August und September sollen mit den Ergänzungsleistungen verrechnet werden. H. Mit jeweils separaten Vernehmlassungen vom 4. März 2020 beantragt die Vorinstanz, es sei in teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerden vom 16. Januar 2020 (II 2020 5) und vom 3. Februar 2020 (II 2020 16) per 1. Januar 2018 ein Vermögensverzicht von Fr. 147'000.-- (Zins: Fr. 147.--) und per 1. Januar 2019 ein Vermögensverzicht von Fr. 137'000.-- (Zins: Fr. 54.80) anzunehmen; die Sache sei zur Berechnung der Ergänzungsleistungen zurückzuweisen. I. Mit Stellungnahme vom 25. März 2020 (II 2020 5) bzw. vom 26. März 2020 (II 2020 16; mit Verweis auf Stellungnahme vom 25.3.2020 [II 2020 5]) halten die

5 Beschwerdeführer an ihren Beschwerden fest. Mit Eingabe vom 3. April 2020 verzichtet die Vorinstanz auf weitere Stellungahmen in der Angelegenheit. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 wird die Verfahrensvereinigung nicht ausdrücklich erwähnt. Nach konstanter Rechtsprechung können Beschwerden vereinigt werden, wenn das Gericht für zwei oder mehrere Verfahren in der gleichen Verfahrensart zuständig ist und sich die verschiedenen Beschwerden im Wesentlichen auf die gleichen Tatsachen (Sachverhalt) und die gleichen Rechtsgründe (Rechtsfragen) stützen (vgl. VGE III 2018 150 vom 12.2.2019 Erw. 1.2.1; VGE III 2018 95 vom 12.2.2019 Erw. 1.1; VGE III 2017 219 vom 23.2.2018 Erw. 1). 1.2.1 Den Verfahren II 2020 5 und II 2020 16 liegt der gleiche Sachverhalt zugrunde; die beiden Beschwerden betreffen das Gesuch vom 26. Januar 2019 des Ehepaares bzw. der Beschwerdeführer zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und richten sich gegen zwei inhaltlich übereinstimmende Einspracheentscheide, basierend auf der Verfügung vom 28. Mai 2019. Diese beinhalten die gleichen Rügen bzw. es stellen sich in beiden Verfahren die nämlichen Rechtsfragen (vgl. nachfolgend Erw. 3.5). Zudem verweisen sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdeführerin im Verfahren II 2020 16 auf das Verfahren II 2020 5 und die entsprechenden Akten (vgl. Beschwerde [II 2020 5] vom 16.1.2020; Beschwerde [II 2020 16] S. 2 lit. B/C und S. 3 Ziff. 1; Vernehmlassung vom 4.3.2020 [II 2020 16] S. 2 Ziff. 2). 1.2.2 Die Voraussetzungen für eine Verfahrensvereinigung sind folglich gegeben. Es sind keine Gründe ersichtlich, welche gegen eine Verfahrensvereinigung sprechen. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) vom 6. Oktober 2006 gewähren der Bund und die Kantone Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen (EL) zur Deckung ihres Existenzbedarfs. Nach Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG haben unter anderem Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Ein-

6 nahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Art. 10 und 11 ELG bestimmen die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen. 2.2.1 Es gilt der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung nur die tatsächlich vereinnahmten Einkünfte und vorhandenen Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die die EL-berechtigte Person ungeschmälert verfügen kann (vgl. Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 148). Gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG werden als Einnahmen aber auch Einkünfte und Vermögenswerte angerechnet, auf die verzichtet worden ist. Diese Vermögenswerte bilden - als sogenanntes hypothetisches Vermögen - Teil des gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG anrechenbaren Vermögens. Der Tatbestand des Vermögensverzichts ist dann erfüllt, wenn die anspruchsberechtigte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate - also gleichwertige - Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat (vgl. Ralph Jöhl/Patricia Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Ulrich Meyer, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, Rz. 176 S. 1858 f.). In diesem Fall kann sich der Versicherte nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und allenfalls mangels entsprechender Beweise hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen (vgl. BGE 121 V 204 Erw. 4a/b). Die Voraussetzungen "ohne rechtliche Verpflichtung" bzw. "ohne adäquate Gegenleistung" müssen jedoch nicht kumulativ erfüllt sein, es reicht aus, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist (vgl. BGE 131 V 329 Erw. 4.3f.). Dabei ist es unerheblich, ob beim Verzicht der Gedanke an eine Ergänzungsleistung eine Rolle gespielt hat oder nicht (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 173; Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., Freiburg/Basel 2014, Rz. 465 f.). 2.2.2 Zur Beurteilung, ob eine adäquate Gegenleistung für das verzichtete Vermögen vorliegt, ist auf das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zur Zeit der Entäusserung abzustellen. Bei der Entäusserung einer Liegenschaft ist somit von dem nach Art. 17 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) vom 15. Januar 1971 ermittelten Liegenschaftswert auszugehen (BGE 113 II 192 Erw. 4c/aa). Gemäss Art. 17 Abs. 1 ELV ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Gemäss Art. 17 Abs. 4 ELV sind Grundstücke zum Verkehrswert einzusetzen, soweit sie dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken dienen. Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen

7 Entäusserung eines Grundstückes ist der Verkehrswert für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, massgebend. Der Verkehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht (Art. 17 Abs. 5 ELV; vgl. BGE 138 III 548 nicht publ. Erw. 4.2 = Urteil BGer 9C_928/2011 vom 9.7.2012 [i.Sa. Erben W. vs. AK Schwyz] Erw. 4.2). 2.2.3 Als Verkehrswert gilt der Verkaufswert (Marktpreis), den eine Liegenschaft im normalen Geschäftsverkehr besitzt (vgl. BGE 120 V 12 Erw. 1; Urteil BGer 9C_396/2013 vom 15.10.2013 Erw. 7.1.1). Weil der so zu ermittelnde Verkehrswert eine konkrete und aktuelle Liegenschaftsschätzung voraussetzt, ist diese Bewertungsmethode für die Ermittlung eines EL-Anspruchs oft nicht praktikabel. Der EL-rechtliche Verkehrswert hat sich daher soweit möglich und sinnvoll auf geeignete anderweitige Schätzungswerte zu stützen (vgl. Urteil BGer 8C_849/2008 vom 16.6.2009 Erw. 6.3.4). Von der Rechtsprechung anerkannt sind die Verkehrswertschätzung durch die kantonale Steuerkommission, die Addition des Zeitwertes der auf dem Grundstück liegenden Gebäude und des Marktwertes des Bodens, der Mittelwert zwischen dem Steuerwert und dem Gebäudeversicherungswert und die amtliche Schätzung (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 171 f.). 2.2.4 Für die Bewertung des entäusserten Vermögens und einer allfälligen Gegenleistung ist der Zeitpunkt des Verzichts bzw. der Entäusserung massgebend (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1.4.2011, Stand 1.1.2020, Rz. 3483.01). Die spätere Entwicklung des Vermögensgegenstandes, auf den verzichtet worden ist, ist irrelevant (vgl. Jöhl/Usinger- Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht Band 14, Soziale Sicherheit sécurité sociale, 3. Aufl., Rz. 184 S. 1867). 2.2.5 Gemäss WEL Rz. 3481.03 liegt indes kein Vermögensverzicht vor, wenn die Gegenleistung mindestens 90% der Leistung beträgt, weil diesfalls die Gegenleistung als gleichwertig angesehen werden kann. Ist die nach der Kapitalisierungstabelle der Eidgenössischen Steuerverwaltung ermittelte Gegenleistung dagegen kleiner als 90% der Leistung, so liegt ein Einkünfteverzicht im Umfang der Differenz zwischen Leistung und Gegenleistung vor (vgl. WEL Rz. 3481.04). 2.2.6 Für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts in der EL-Berechnung ist unerheblich, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 176). Ein hypothetisches Vermögen ist also auch dann anzurechnen, wenn die Verzichtshandlung sehr lange zurückliegt (vgl. BGE 120 V 182 Erw. 4 f;

8 Urteil BGer 9C_198/2010 vom 9.8.2010 Erw. 3.2). Dem Aspekt des Zeitablaufs wird durch die jährliche Reduktion gemäss Art. 17a ELV Rechnung getragen. Danach wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert, wobei der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 1 und 2; vgl. Urteil BGer 9C_198/2010 vom 9.8.2010 Erw. 3.2). 2.3 Beim Fehlen von Einkommen oder Vermögen bzw. dessen Verbrauch handelt es sich um anspruchsbegründende Tatsachen, welche aufgrund der allgemeinen Beweislastverteilung durch die leistungsansprechende Person zu beweisen sind (vgl. BGE 121 V 204 Erw. 6a; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 174). In Bezug auf Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG hat die versicherte Person das Bestehen einer rechtlichen Verpflichtung bzw. den Erhalt einer adäquaten Gegenleistung zu belegen, wobei blosses Glaubhaftmachen nicht genügt, sondern der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (vgl. BGE 121 V 204 Erw. 6b f.). Danach gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (vgl. Urteil BGer 9C_732/2014 vom 12.12.2014 Erw. 4.1.1 m.H.a. Urteil BGer 4A_319/2014 vom 19.11.2014 Erw. 4.1). Im Falle der Beweislosigkeit, d.h. wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (vgl. BGE 121 V 204 Erw. 6a; Riemer-Kafka/Wittwer, Der Verzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG unter besonderer Berücksichtigung der Kapitalzahlung in der zweiten Säule [2. Teil], SZS 2013, S. 413 ff./S. 417). 2.4 Im Sozialversicherungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz sowie der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000). Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Versicherten resp. die Parteien trifft eine Mitwirkungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376 Erw. 4.1.1; BGE 110 V 48 Erw. 4a), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-)

9 Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (vgl. Urteile BGer 9C_669/2016 vom 20.12.2016 Erw. 7.1 und 9C_238/2015 vom 6.7.2015 Erw. 3.2.1, je m.H.). 3.1.1 Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 30. Dezember 1996 (Viact. 10) verkaufte der Beschwerdeführer sel. seine Liegenschaft KTN E.________ ________ an seinen Sohn. Der Kaufpreis von Fr. 698'300.-wurde getilgt durch Übernahme einer Zahlung von Fr. 350'000.--, die Einräumung eines Wohnrechts an den Verkäufer und dessen Ehefrau für Fr. 258'300.-- sowie durch vom Käufer erbrachte Investitionen in der Höhe von Fr. 90'000.--. Des Weiteren wurde vertraglich festgestellt, dass der Käufer auf eigene Kosten einen Wohnungsumbau vorgenommen hatte, dessen Finanzierung mit einem Inhaberschuldbrief über Fr. 400'000.-- (bei gleichem Schuldbetrag) sichergestellt worden sei. Das den Eltern eingeräumte Wohnrecht umfasst die 3.5-Zimmerwohnung im 1. Obergeschoss, ein Zimmer im Dachgeschoss, Garage und Keller im Erdgeschoss (inbegriffen auch die Mitbenützung an einem zweiten Keller im Erdgeschoss) (vgl. Ziff. IV des Kaufvertrags). 3.1.2 Mit der Verfügung vom 28. Mai 2019 ermittelte die Vorinstanz aus dem Liegenschaftsverkauf folgenden Vermögensverzicht per 1996 (Vi-act. 50-1/1): Liegenschaftswert Fr. 1'263'000.00 ./. Hypothek Fr. 400'000.00 ./. Kaufpreis Fr. 350'000.00 ./. Wohnrecht Fr. 152'293.23 ./. andere Gegenleistungen Fr. 90'000.00 Vermögensverzicht Fr. 270'706.77 Dem kapitalisierten Wohnrecht legte sie einen "Eigenmietwert 100%" von Fr. 8'102.-- (Fr. 7'142.-- Wohnung; Fr. 960.-- Garage) zugrunde. Die Vorinstanz berücksichtigte mithin das Wohnrecht nicht in der kaufvertraglich festgelegten Höhe. 3.1.3 Mit Einspracheentscheid Nr. 1141/19 vom 20. Dezember 2019 und Nr. 1180/19 vom 13. Januar 2020 korrigierte die Vorinstanz den Vermögensverzicht der Beschwerdeführer aus dem Liegenschaftsverkauf per 1996 wie folgt (vgl. Ingress lit. F.1/G.1): Liegenschaftswert Fr. 1'263'000.00 ./. Hypothek Fr. 400'000.00 ./. Kaufpreis Fr. 350'000.00 ./. Wohnrecht Fr. 179'195.49 ./. andere Gegenleistungen Fr. 90'000.00 Vermögensverzicht Fr. 243'804.51 abgerundet Fr. 243'000.00

10 Die Vorinstanz führte hierzu in den angefochtenen Einspracheentscheiden unter anderem aus, das den Beschwerdeführern eingeräumte lebenslängliche und unentgeltliche Wohnrecht sei zu kapitalisieren, wobei entgegen der Ansicht der Einsprecher nicht die Barwerttafeln von Stauffer/Schätzle, sondern die Tabellen der Eidgenössischen Steuerverwaltung massgebend seien. Bei der Berechnung des kapitalisierten Wohnrechts sei grundsätzlich vom marktkonformen Mietwert zum Zeitpunkt der Einräumung des Wohnrechts im Jahre 1996 auszugehen. Für die 3.5-Zimmerwohnung und die Garage sei daher die Schätzungsverfügung vom 15. Dezember 1995 (d.h. Fr. 8'102.-- [Fr. 7'142.-- Wohnung; Fr. 960.-- Garage]) und für das Zimmer im Dachgeschoss - aufgrund des erst später erfolgten Ausbaus - die Schätzungsverfügung vom 31. Januar 2007 massgebend. Von einem Zimmer mit Dusche im Dachgeschoss, wie es die Beschwerdeführer darstellten, lasse sich dem Kaufvertrag nichts entnehmen. Zu Gunsten der Beschwerdeführer werde vom grösseren Zimmer im Dachgeschoss mit einer Raumeinheit (RE) von 0.8 (ein zweites Zimmer weise wie die Dusche 0.7 RE aus) ausgegangen. Das ausgebaute Zimmer gehöre zur 6-Zimmerwohnung des Sohnes und sei daher in der Schätzungsverfügung vom 31. Januar 2007 nicht gesondert ausgewiesen. Der Norm-Jahresmietwert der 6-Zimmerwohnung betrage Fr. 1'789.-- pro RE, was für das Zimmer im Dachgeschoss mit 0.8 RE Fr. 1'431.20 ergebe. Der Jahresmietwert des gesamten Wohnrechts belaufe sich somit auf Fr. 9'533.20 (Fr. 8'102.-- Wohnung und Garage sowie Fr. 1’431.20 Zimmer im Dachgeschoss). Mithin betrage der kapitalisierte Wert des Wohnrechts Fr. 179'195.49 (Fr. 9'533.20 x [1000 / 53.20]; vgl. Einspracheentscheid Nr. 1141/19 vom 20.12. 2019 S. 5 Erw. 11ff.; Einspracheentscheid Nr. 1180/19 vom 13.1.2020 S. 4 Erw. 12ff.). 3.2 Die Beschwerdeführer bringen dagegen beschwerdeweise vor, für die Bewertung des als Gegenleistung eingeräumten Wohnrechts sei nicht vom Eigenmietwert, sondern gemäss der bundesgerichtlichen Praxis vom Marktmietwert auszugehen (vgl. Beschwerde 16.1.2020 S. 3 Ziff. 3). Zwar berufe sich die Vorinstanz zu Recht auf die Mietwerte der steueramtlichen Schätzungsverfügungen; hingegen erweise sich die vorinstanzliche Behauptung, die in den Schätzungsverfügungen berechneten Mietwerte würden den ortsüblichen Marktmietwerten entsprechen, als falsch. Denn die Schätzungsverfügung vom 31. Januar 2007 nenne im Schätzungsbericht sowohl den Miet- wie auch den Eigenmietwert der 6-Zimmerwohnung. Für die 3.5-Zimmerwohnung sei im Schätzungsbericht zwar ebenfalls der Mietwert genannt, indes ergebe sich aus den «Bemerkungen», dass das Wohnrecht zu Gunsten der Beschwerdeführer Fr. 9'680.-- betrage. Dabei handle es sich aber um den Eigenmietwert und nicht um den Marktmietwert.

11 Dies ergebe sich auch aus den Steuerveranlagungen, welche nicht den Mietwert (Fr. 14'492.--) gemäss Schätzungsbericht, sondern einen reduzierten Eigenmietwert von Fr. 8'370.-- für die Jahre 2004 bis 2006 und von Fr. 9'680.-- für die Jahre 2007 bis 2017 festlegen würden (vgl. Beschwerde 16.1.2020 S. 3f. Ziff. 4). Der Mietwert betrage daher nicht Fr. 8'102.-- (Fr. 7'142.-- zzgl. Fr. 960.--) pro Jahr; es handelt sich dabei gemäss Schätzungsverfügung von 1995 um den Eigenmietwert und nicht um den Mietwert. Nur die Markmiete, nicht der Eigenmietwert des Wohnrechts, sei relevant (vgl. Beschwerde 16.1.2020 S. 4 Ziff. 5). Komme hinzu, dass die Vorinstanz zu Unrecht eine Hinzurechnung für die Nasszelle beim Zimmer im Dachgeschoss verweigert habe, obschon gemäss den Plänen im Anhang zum Kaufvertrag vom 30. Dezember 1996 klar ersichtlich gewesen sei, dass die Nasszelle zum Zimmer im Dachgeschoss gehöre, diese jedoch noch nicht fertiggestellt worden war (vgl. Beschwerde 16.1.2020 S. 5 Ziff. 6). Bemerkenswert sei zudem, dass die Vorinstanz zwar für den Jahresmietwert des Dachgeschoss-Zimmers den ganzen Jahresmietwert von Fr. 1'431.20 (0.8 x Fr. 1'789.--) und nicht den Eigenmietwert gelten lasse, indes für den Jahresmietwert der 3-Zimmerwohnung nur den Eigenmietwert von Fr. 8'102.--, d.h. 65% der Marktmiete, hinzurechne; konsequent müsste sie den Eigenmietwert der 3.5- Zimmerwohnung auf Fr. 12'464.60 (100%) hochrechnen. Die 3.5-Zimmerwohnung und das Dachgeschoss-Zimmer inkl. Nasszelle im Dachgeschoss würden somit einen Jahresmietwert von Fr. 15'149.10 (Fr. 12'464.60 + Fr. 1'431.20 + Fr. 1'253.30) ergeben, was wiederum einen kapitalisierten Wohnrechtswert von Fr. 284'757.50 ergäbe (vgl. Beschwerde 16.1.2020 S. 5 Ziff. 7). Wenn zudem nach der Tabelle der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu kapitalisieren wäre, würde sogar ein noch höherer Wert des Wohnrechts - als der vom Notar bei Vertragsabschluss notierte - resultieren. Mithin seien die Fr. 258'300.--, die effektiv in den Vertrag eingesetzt wurden, denn auch mehr als berechtigt gewesen (vgl. Beschwerde 16.1.2020 S. 6 Ziff. 9). Insoweit könnte der Vermögensverzicht sogar ganz in Frage gestellt werden, wenn man für das Wohnrecht von Fr. 284'757.50 ausgehen würde. Denn dies ergäbe eine Differenz zwischen Leistung und Gegenleistung, die sich im Unschärfebereich von ca. 10% bewegen würde (vgl. Beschwerde 16.1.2020 S. 6f. Ziff. 11f.). Für das Wohnrecht seien folglich mindestens die im Kaufvertrag notierten Fr. 258'300.-- einzusetzen. Der Vermögensverzicht per 30. Dezember 1996 belaufe sich somit auf maximal Fr. 164'700.--. In die Berechnung der Ergänzungsleistungen unter dem Titel Vermögensverzicht seien daher per 1. Januar 2018 bzw. per 1. Januar 2019 Fr. 114'700.-- bzw. Fr. 104'700.-- einzusetzen (vgl. Beschwerde vom 16.1.2020 S. 7 Ziff. 13; Beschwerde vom 3.2.2020 S. 4 Ziff. 3).

12 3.3 Vernehmlassend bringt die Vorinstanz vor (vgl. Vernehmlassung vom 4.3.2020 [II 2020 16] S. 2 Ziff. 3 mit Verweis auf Vernehmlassung vom 4.3.2020 [II 2020 5]), die Annahme der Beschwerdeführer, es handle sich bei dem in der Schätzungsverfügung vom 15. Dezember 1995 berechneten Mietwert von Fr. 8'102.-- um den Eigenmietwert im Sinne des geltenden Rechts, sei falsch; der Eigenmietwert entspreche zwar heute 65% des Marktmietwertes, indes sei das entsprechende Gesetz über die amtliche Schätzung erst im Jahre 2005 und das kantonale Steuergesetz im Jahre 2001 in Kraft getreten, weshalb die berechneten Mietwerte der Schätzungsverfügungen vor dem Jahr 2001 - sog. Altschätzungen - nicht im Lichte des geltenden Rechts, sondern differenziert zu betrachten seien (vgl. Vernehmlassung vom 4.3.2020 [II 2020 5] S. 2 Ziff. 4). Der Mietwert der 6-Zimmerwohnung berechne sich in der Neuschätzung vom 31. Januar 2007 wie folgt: Raumeinheit multipliziert mit dem Norm-Jahresmietwert; dies sei unbestrittenermassen der markübliche Mietwert. Exakt so sei der als «Kantonale Mietwert/Eigenmietwert» bezeichnete Mietwert der 3.5-Zimmerwohnung und Garage in der Altschätzung vom 15. Dezember 1999 berechnet worden. Der Norm- Jahresmietwert der Altschätzung basiere dabei auf Basiswerten per 1. Januar 1985. Damit sei die Berechnungsart des Marktmietwertes der Neuschätzung und des "Kantonalen Mietwertes/Eigenmietwertes" der Altschätzung grundsätzlich identisch; mithin entspreche der "Kantonale Mietwert/Eigenmietwert" der Altschätzung dem damaligen Marktmietwert. Der "kantonale Mietwert/Eigenmietwert" sei um 15% auf den "Eigenmietwert" von Fr. 9'300.-- erhöht worden. Auch diese prozentuale Anpassung lasse den Schluss zu, dass der Mietwert mit Wertbasis per 1. Januar 1985 den im Jahr 1995 geltenden Marktbedingungen angepasst worden sei (vgl. Vernehmlassung vom 4.3.2020 [II 2020 5] S. 2 f. Ziff. 5 m.H.a. Vi-act. 22-5/5). Die Mietwerte der Altschätzung seien zwar als Eigenmietwerte bezeichnet, diese würden indes nicht den Eigenmietwerten im Sinne des geltenden Rechts entsprechen, sondern den damaligen Marktmietwerten; mithin sei das vorinstanzliche Vorgehen nicht zu beanstanden. Indes sei für die 3.5- Zimmerwohnung und Garage nicht der bis anhin berücksichtigte Jahresmietwert von Fr. 8'102.-- massgebend, da sich dieser auf Basiswerte per 1. Januar 1985 gestützt habe, sondern der prozentual erhöhte Jahresmietwert von Fr. 9'600.-- (recte: Fr. 9'300.--; vgl. Vernehmlassung vom 4.3.2020 [II 2020 5] S. 3 Ziff. 7). Der Vorinstanz hätten die Pläne des Kaufvertrages weder im Abklärungs- noch im Einspracheverfahren vorgelegen. Daraus sei ersichtlich, dass das Wohnrecht nebst dem Zimmer im Dachgeschoss ein "WC" umfasse; in der Schätzungsverfügung vom 31. Juli 2007 (recte: 31.1.2007) sei für die Nasszelle eine Raumeinheit von 0.7 ausgewiesen; mithin belaufe sich der Jahresmietwert der Nasszelle auf Fr. 1'252.30 (0.7 x 1’789); es könne ein Jahresmietwert der Nasszelle von

13 Fr. 1'252.30 berücksichtigt werden (vgl. Vernehmlassung vom 4.3.2020 [II 2020 5] S. 3 Ziff. 8). Es könne weder auf den von den Beschwerdeführern errechneten Wert des Wohnrechts von Fr. 284'757.50 noch auf das gemäss den Barwerttafeln von Stauffer/Schätzle berechnete Wohnrecht von Fr. 258'300.-- abgestellt werden; die Aufrechnung des Jahresmietwertes der 3.5-Zimmerwohnung von Fr. 8'102.-auf Fr. 12'464.60 sei nicht korrekt (vgl. Vernehmlassung vom 4.3.2020 [II 2020 5] S. 3 Ziff. 9f.). Die Berechnung des Wohnrechts sei gleichwohl dahingehend zu korrigieren, als dass neu ein Jahresmietwert der Nasszelle von Fr. 1'252.30 sowie ein Jahresmietwert der 3.5-Zimmerwohnung und Garage von Fr. 9'300.-- zu berücksichtigen seien. Der Jahresmietwert des gesamten Wohnrechts belaufe sich somit neu auf Fr. 11'983.50 (9'300 + 1'431.20 + 1'252.30); der korrigierte kapitalisierte Wert des Wohnrechts betrage mithin Fr. 225'254.-- (11'983.50 x [1000 / 53.20]). Der Vermögensverzicht belaufe sich per 1996 auf abgerundet Fr. 197'000.--, weshalb neu per 1. Januar 2018 von einem Vermögensverzicht von Fr. 147'000.-- und per 1. Januar 2019 von Fr. 137'000.-- auszugehen sei (vgl. Vernehmlassung vom 4.3.2020 [II 2020 5] S. 3 Ziff. 11 i.V.m. S. 4 Ziff. 13f.). 3.4 Mit Stellungnahme vom 25./26. März 2020 weisen die Beschwerdeführer darauf hin, dass nach höchstrichterlicher Praxis der "marktkonforme Mietzins" massgeblich sei. Hierzu sowie zu den Steuerschätzungen von 1995 sowie 1997 habe sich die Vorinstanz indes nicht vernehmen lassen. Indes habe der Fiskus auch damals schon klar zwischen dem "Kantonalen Mietwert/Eigenmietwert" einerseits und dem Marktmietwert andererseits unterschieden. Die Gleichsetzung, wie dies die Vorinstanz mache, erweise sich daher als unhaltbar (vgl. Stellungnahme vom 25.3.2020 S. 2). 3.5 Strittig und daher nachfolgend zu beurteilen ist bei der Berechnung des Vermögensverzichts einzig die Höhe des angerechneten Wohnrechts infolge des Liegenschaftsverkaufs vom 30. Dezember 1996. 4.1 Erfolgt die Abtretung der Liegenschaft gegen ein Wohnrecht, so stellt der kapitalisierte Jahreswert des Wohnrechts einen Teil der Gegenleistung dar. Der Jahreswert entspricht dem Mietwert abzüglich jener Kosten, die vom EL-Bezüger im Zusammenhang mit der Nutzniessung oder dem Wohnrecht tatsächlich übernommen werden. Für die Bemessung des Mietwerts ist von demjenigen Ertrag auszugehen, der bei der Vermietung der Liegenschaft tatsächlich erzielt werden kann, d.h. von einem marktkonformen Mietzins (vgl. WEL Rz. 3483.04). Die Kapitalisierung von wiederkehrenden Leistungen - u.a. Wohnrechten - hat nach der

14 "Tabelle zur Umrechnung von Kapitalleistungen in lebenslängliche Renten", herausgegeben von der Eidg. Steuerverwaltung und mithin nicht nach den Barwerttafeln von Stauffer/Schätzle zu erfolgen (vgl. WEL Rz. 3483.05; Urteil BGer 9C_157/2014 vom 24.6.2014 Erw. 5.2). Steht das Wohnrecht beiden Ehegatten zu, so ist der höhere der beiden Kapitalisierungsfaktoren massgebend (vgl. Urteil BGer P 80/99 vom 16.2.2001 Erw. 2a m.H.a. BGE 122 V 399 f. Erw. 4b und BGE 120 V 186 Erw. 4e). Dabei hat die Bewertung des Wohnrechts (Gegenleistung) auf der gleichen wertmässigen Grundlage zu erfolgen wie die Bewertung der Liegenschaft (vgl. Urteil BGer P 80/99 vom 16.2.2001 Erw. 2a und Erw. 3b.aa m.H.a. BGE 122 V 398 Erw. 3a). 4.2 Das Zimmer und die Dusche im Dachgeschoss waren zum Zeitpunkt des Liegenschaftsverkaufs noch nicht ausgebaut; es wurde insoweit bei den Bewertungsgrundlagen zum Ertragswert, namentlich beim "Kantonalen Mietwert/Eigenmietwert" bzw. "Mietwert pro Jahr", nichts vermerkt (vgl. Vi-act. 75-3/9). Der von der Vorinstanz im vorliegenden Beschwerdeverfahren gestützt auf die Schätzungsverfügung vom 31. Januar 2007 anerkannte und neu ermittelte Jahresmietwert für das Zimmer im Dachgeschoss von Fr. 1'431.20 und für die Nasszelle von Fr. 1'252.30 sind nunmehr unbestritten (vgl. vorstehend Erw. 3.3). Da diese Schätzung allerdings eine Gültigkeit per 1. Januar 2007 hat und nicht per massgeblichen Zeitpunkt der Einräumung des Wohnrechts im Jahr 1996, ist davon auszugehen, dass sich dies zum Vorteil der Beschwerdeführer auswirkt. 4.3.1 Für das kapitalisierte Wohnrecht der 3.5-Zimmerwohnung (inkl. Garage) sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Liegenschaftsveräusserung (30.12.1996) relevant. Mit Schätzungsverfügung vom 15. Dezember 1995 (Vi-act. 75-3/9) wurde das Grundstück auf KTN E.________ (Zweifamilienhaus mit Autowerkstatt) im Rahmen einer individuellen Nachschätzung infolge Wohnhaus-Erweiterung und Neubau einer Garage - mit Wertbasis per 1. Januar 1985 - neu geschätzt; ab 1. Januar 1995 galt die prozentuale Anpassung der Eigenmietwerte gemäss RRB Nr. 1556 vom 23. August 1994 (vgl. nGS 106a). Dabei wurde bei den Bewertungsgrundlagen jeweils bei den aufaddierten Ertragswerten/Mietwerten "Kantonaler Mietwert/Eigenmietwert" bzw. betreffend die Einzelwerte "Mietwert pro Jahr" vermerkt und den steuerlich massgebenden gerundeten Werten jeweils "100%" vorangesetzt. Infolge der Übergabe der Liegenschaft durch den Beschwerdeführer sel. an seinen Sohn und Begründung eines Wohnrechtes zu Gunsten dessen Eltern erliess die kantonale Steuerverwaltung am 20. März 1997 eine weitere Schätzungsverfügung mit unveränderten Werten (Vi-act. 75-4/9).

15 4.3.2 Gemäss § 19 Abs. 1 lit. g des alten Steuergesetzes (aStG; nGS 105) vom 28. Oktober 1958 galt als steuerbares Einkommen unter anderem der Ertrag der eigenen Wohnung im eigenen Haus. Für Ferien- und Zweitwohnungen kam der im Rahmen der Güterschätzung ermittelte Bruttojahresertrag voll zur Anrechnung. Für die selbstbewohnte Wohnung des Steuerpflichtigen an seinem Wohnsitz betrug der steuerbare Mietwert 70 Prozent des von der Güterschatzung ermittelten Bruttojahresertrages (wobei auf Antrag einer dauerhaften Unternutzung Rechnung getragen wurde). Grundstücke werden grundsätzlich unter Berücksichtigung des Verkehrs- und Ertragswertes unter Abzug von 10% bewertet (§ 28 Abs. 2 aStG). Die Gewichtung der beiden Werte erfolgte zu gleichen Teilen (§ 12 Abs. 1 zweiter Satz der alten Verordnung über die steueramtliche Schätzung von Grundstücken [nGS 106] vom 17.4.1984). Der für die Eigenmietwertbemessung massgebende Rohertrag entsprach dem im Zeitpunkt der Schätzung marktmässig erzielbaren Ertrag der Liegenschaft (§ 15 Abs. 2 erster Satz alte Schätzungs- VO), der Verkehrswert richtete sich nach den Preisen, wie sie marktmässig im Mittel in der betreffenden Gegen erzielt wurden und auch weiterhin erzielbar erschienen (§ 16 erster Satz alte SchätzungsVO). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer handelt es sich beim verfügungsweise festgesetzten altrechtlichen "Eigenmietwert/kantonalen Mietwert" nicht bloss um 70% des Verkehrswertes, womit der Marktmietwert mittels "ins Hundert rechnen" zu ermitteln wäre. Vielmehr handelt es sich hierbei um den Bruttojahresertrag, von dem bei einer Eigennutzung nur 70% besteuert werden. Es kann auch auf die Steuerinformation der Interkantonalen Kommission für Steueraufklärung ("Die Besteuerung der Eigenmietwerte", Stand der Gesetzgebung: 1.1.1999, S. 19) verwiesen werden. Für den Kanton Schwyz wird erläutert, dass der Mietwert für alle Objekte auf Grund des erzielbaren Norm-Mietwertes im Einzelbewertungsverfahren bestimmt wird. Für die Kantons- und Gemeindesteuer gelten für dauernd selbst bewohnte Liegenschaften 70% (= 30%-Abzug) der so ermittelten Mietwerte als steuerbares Einkommen. Bei der direkten Bundessteuer hingegen kommt der gesamte Schätzungswert zu 100%, also ohne Abzug, zur Besteuerung. 4.3.3 Der Mietwert von Fr. 8'102.-- entspricht mithin entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht nicht dem Eigenmietwert gemäss § 22 Abs. 2 Satz 1 des kantonalen Steuergesetzes vom 9. Februar 2000 (StG, SRSZ 172.200), welcher gestützt auf die - vorliegend ebenfalls nicht massgebliche - Verordnung über die steueramtliche Schätzung nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke ermittelt wird. (Erst) Mit § 11 Abs. 1 SchätzV wird eine Zielgrösse zur Festsetzung des Eigenmietwertes bei selbstgenutztem Wohneigentum von 65 Prozent des Marktmiet-

16 wertes festgelegt. Die "Kantonalen Mietwerte/Eigenmietwerte" bzw. der "Mietwert pro Jahr" der Altschätzung vom 15. Dezember 1995 von Fr. 8'102.-- entsprechen jedoch wie gesagt nicht diesem heute geltenden Recht. Da bezüglich der 3.5- Zimmerwohnung einzig die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Liegenschaftsveräusserung vom 30. Dezember 1996 relevant sind, können die Beschwerdeführer gestützt auf die erwähnten Steuerveranlagungen der Jahre 2004 bis 2017 nichts zu ihren Gunsten herleiten. 4.4 Mithin erweist sich, dass die von der Vorinstanz vernehmlassend vorgenommene Neuberechnung des Vermögensverzichts aus dem Liegenschaftsverkauf zu bestätigen ist. Dieses Verzichtsvermögen per 1996 ermittelt sich wie folgt: Liegenschaftswert Fr. 1'263'000.00 ./. Hypothek Fr. 400'000.00 ./. Kaufpreis Fr. 350'000.00 ./. Wohnrecht Fr. 225'254.00 ./. andere Gegenleistungen Fr. 90'000.00 Vermögensverzicht Fr. 197'746.00 abgerundet Fr. 197'000.00 Der so neu ermittelte bzw. korrigierte Vermögensverzicht per 1996 von Fr. 197'000.-- (zuzüglich die Schenkung von Fr. 160'000.--) ist in Anwendung von Art. 17a ELV um einen jährlichen Betrag von Fr. 10'000.-- zu reduzieren (vgl. vorstehend Erw. 2.2.6). Per 1. Januar 2018 (21 Jahre zu Fr. 10'000.--) bzw. 1. Januar 2019 (22 Jahre zu Fr. 10'000.--) resultiert somit ein Vermögensverzicht der Beschwerdeführer von Fr. 147'000.-- bzw. Fr. 137'000.--. Entsprechend ist auch der jeweilige Zinsertrag auf dem Vermögensverzicht zu korrigieren und per 1. Januar 2008 auf Fr. 147.-- (0.1% auf Fr. 147'000.--) bzw. per 1. Januar 2009 auf Fr. 54.80 (0.04% auf Fr. 137'000.--) festzusetzen (vgl. Vernehmlassung vom 4.3.2020 [II 2020 5] S. 4 Ziff. 13f.; Vernehmlassung vom 4.3.2020 [II 2020 16] S. 2 Ziff. 7). 5. Zusammenfassend sind die Beschwerden somit insoweit gutzuheissen, als der kapitalisierte Wert des Wohnrechts im Sinne der vorstehenden Erwägungen zu erhöhen und der Vermögensverzicht entsprechend zu reduzieren ist. Da sich dies ergänzungsrechtlich zu Gunsten der Beschwerdeführer auswirkt, ist die Angelegenheit entsprechend dem Antrag der Vorinstanz zur Neubeurteilung des EL-Anspruchs der Beschwerdeführer an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6.1 Im Rechtsmittelverfahren hat die unterliegende der obsiegenden Partei eine dem Aufwand angemessene Entschädigung auszurichten, welche die Behörde festsetzt (§ 74 Abs. 1 VRP).

17 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang ist den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren II 2020 5 unter Kostenlosigkeit des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) grundsätzlich eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Indes rechtfertigt es sich praxisgemäss bei Obsiegen von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen (vgl. hierzu § 72 Abs. 3 VRP; VGE 860/06 vom 29.8.2006 Erw. 4; VGE 90/05 vom 2.11.2004 Erw. 2.4; VGE 821/03 vom 27.3.2003, Erw. 2; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 144 N 43), wenn namentlich die obsiegende Partei bestimmte Mitwirkungspflichten nicht (rechtzeitig) erfüllt hat (vgl. VGE 618/99 vom 17.12.1999, Erw. 4; Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 61 Rz. 205 m.H.), beispielsweise ein bestimmtes ausschlaggebendes Beweisstück erst vor Verwaltungsgericht einreicht, obwohl es der Partei möglich und zumutbar gewesen wäre, dieses Beweisstück bereits im vorinstanzlichen Verfahren einzureichen (VGE 860/06 vom 29.8.2006 Erw. 4; VGE 628/05 vom 16.2.2006 Erw. 3.2 m.H.). 6.3 Die Unterlagen (namentlich der Kaufvertrag vom 30. Dezember 1996 inkl. Pläne), welche die Vorinstanz zum vernehmlassend gestellten Antrag auf teilweise Gutheissung bewegt und aufgrund der richterlichen Beurteilung auch zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde geführt haben, wurden erst im Rahmen des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens eingereicht. Es besteht kein Zweifel, dass die Vorinstanz diese Unterlagen im gleichen Sinne bereits bei ihrem Einspracheentscheid berücksichtigt hätte, wenn sie bereits im Einspracheverfahren eingereicht worden wären. Die Beschwerdeführer haben das vorliegende Verfahren (II 2020 5) somit verursacht. Aus diesem Grunde wird den Beschwerdeführern keine Parteientschädigung zugesprochen (vgl. VGE 860/06 vom 29.8.2006 Erw. 4; VGE 612/02 vom 7.11.2002 Erw. 5.c). 6.4 Im Verfahren II 2020 16 war die Beschwerdeführerin nicht beanwaltet, sondern durch ihre Tochter vertreten, womit ihr so oder anders praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 61 lit. g ATSG; VGE 55/04 vom 24.11.2004 Erw. 4.3; VGE 105/02 vom 21.3.2003; VGE 719/99 vom 5.4.2000).

18 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerden werden die angefochtenen Einspracheentscheide Nr. 1141/19 vom 20. Dezember 2019 und Nr. 1180/19 vom 13. Januar 2020 im Sinne der Erwägungen aufgehoben, und die Angelegenheit wird an die Vorinstanz zurückgewiesen. Diese hat den EL-Anspruch der Beschwerdeführer ab 1. November 2018 bzw. ab 1. August 2019 neu zu ermitteln. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer Ziff. 1 (2/R) - die Vertreterin der Beschwerdeführerin Ziff. 2 (R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A). Schwyz, 15. Mai 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

19 *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 4. Juni 2020

II 2020 5 — Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 15.05.2020 II 2020 5 — Swissrulings