Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2020 48 Entscheid vom 24. Juni 2020 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Aaron Steiner, a.o. Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführerin, gegen Amt für Arbeit, Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung; Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG)
2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1980) stellte am 11. Dezember 2018 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 1. Februar 2019, nachdem ihr von der B.________ GmbH als Redaktorin der Zeitschrift "…." per 31. Januar 2019 aus wirtschaftlichen Gründen (Verkleinerung der Redaktion) gekündigt wurde (Vi-act. 1). Schon per 11. Dezember 2018 wurde sie durch das RAV Lachen zur Arbeitsvermittlung angemeldet (Vi-act. 2). B. Am 11. November 2019 wurde A.________ vom RAV-Berater eingeladen, im Trainings- und Coachingzentrum "projectmythentrade" als arbeitsmarktliche Massnahme teilzunehmen. Sie wurde dabei ausdrücklich aufmerksam gemacht, dass die Teilnahme verpflichtend ist und eine Missachtung zu einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung führe (Vi-act. 4). Mit der "projectmythentrade" wurde eine Teilnahme vom 7. Januar 2020 bis 6. April 2020 vereinbart (Vi-act. 5). C. Mit E-Mail vom 20. Januar 2020 teilte A.________ dem RAV-Berater den Abbruch ihres Einsatzes bei der "projectmythentrade" mit (Vi-act. 6, 8). Am 21. Januar 2020 wurde sie durch das Amt für Arbeit eingeladen, zum Abbruch der Teilnahme sowie der angedrohten Einstellung in der Anspruchsberechtigung Stellung zu nehmen (Vi-act. 7), wovon sie am 29. Januar 2020 Gebrauch machte (Vi-act. 9). Mit Verfügung vom 3. Februar 2020 stellte das Amt für Arbeit A.________ ab dem 21. Januar 2020 für die Dauer von 20 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein (Vi-act. 10). Hiergegen erhob A.________ am 6. Februar 2020 Einsprache (Vi-act. 11), welche das Amt für Arbeit mit Entscheid vom 8. April 2020 abwies (Vi-act. 13). D. Am 30. April 2020 erhebt A.________ gegen den Einspracheentscheid beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde mit dem Antrag: Ich bitte sie, den Einsprache-Entscheid des Amts für Arbeit des Kantons Schwyz aufzuheben und meiner Einsprache gegen die Verfügung des Amts für Arbeit des Kantons Schwyz vom 6. Februar 2020 stattzugeben. Mit Vernehmlassung vom 22. Mai 2020 beantragt das Amt für Arbeit die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
3 1. Es ist sachverhaltsmässig unbestritten, - dass der RAV-Berater die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. November 2019 einlud, an der arbeitsmarktlichen Massnahme (AMM) "projectmythentrade", Trainings- und Coachingzentrum, Goldau, teilzunehmen (nachdem dies bereits am 8. November 2019 vorgeschlagen und am 9. November 2019 besprochen wurde); - dass die Einladung den ausdrücklichen Hinweis enthielt, die Beschwerdeführerin sei von Gesetzes wegen verpflichtet, an der AMM teilzunehmen und eine Missachtung könne zu einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung führen; - dass die Beschwerdeführerin die AMM am 7. Januar 2020 antrat und am 20. Januar 2020 abbrach, mithin nicht die vereinbarte Dauer bis zum 6. April 2020 absolvierte; - dass die Vorinstanz gegenüber der Beschwerdeführerin die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 20 Tage verfügt hat infolge Missachtung einer Weisung der zuständigen Amtsstelle. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den AMM-Abbruch zu Recht mit 20 Einstelltagen sanktioniert hat. 2.1 Die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0] vom 25.6.1982). Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). 2.2 Mit AMM soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen gemäss Art. 59 Abs. 2 AVIG insbesondere die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können (lit. a), die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern (lit. b), die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern (lit. c) oder die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln (lit. d).
4 Zu den AMM zählen insbesondere auch Bildungsmassnahmen wie individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika (Art. 60 Abs. 1 AVIG). Weist die zuständige Stelle einen Versicherten an, einen Kurs zu besuchen, so muss sie neben der Arbeitsmarktlage auch seine Fähigkeiten und Neigungen angemessen berücksichtigen (Art. 83 Satz 1 AVIG, vgl. auch Art. 83 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02] vom 31.8.1983). Auch die so genannten Beschäftigungsmassnahmen stellen AMM dar (Art. 64a AVIG). Als solche gelten unter anderem vorübergehende Beschäftigungen im Rahmen von Programmen öffentlicher und privater, nicht gewinnorientierter Institutionen (Art. 64a Abs. 1 lit. a AVIG). Die vorübergehende Beschäftigung nach Art. 64a Abs. 1 lit. a AVIG ist dabei entsprechend ihrem Zweck im Verhältnis zu den anderen arbeitsmarktlichen Massnahmen und insbesondere zu einer Zwischenverdiensttätigkeit subsidiärer Natur (BGE 125 V 362 Erw. 4b). 2.3 Im Sinne der Schadenminderungspflicht ist die versicherte Person gehalten, analog zur grundsätzlich unverzüglichen Annahme einer jeden Tätigkeit auch eine zugewiesene arbeitsmarktliche Massnahme unverzüglich anzutreten (SBVR-Soziale Sicherheit, Nussbaumer, ALV, Rz. 685). Zu beachten ist, dass für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Arbeit, für die Zuweisung von zumutbarer Arbeit sowie die Erteilung von Weisungen nach Art. 17 Abs. 3 AVIG das regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuständig ist (vgl. § 2 lit. b Vollzugsverordnung zur AVIV, SRSZ 364.111). 2.4 Die Anforderungen an die Zumutbarkeit des Besuches einer Bildungsmassnahme dürfen nicht hoch gesteckt werden (Urteil EVGer C 127/06 vom 14.9.2006 Erw. 4.1). Betreffend die Zumutbarkeit der Teilnahme an einem Programm vorübergehender Beschäftigung hält das Gesetz ausdrücklich fest, diese sei nach Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG zu beurteilen (vgl. Art. 64a Abs. 2 AVIG). Demgemäss ist eine Teilnahme dann unzumutbar - und soweit von der grundsätzlich geltenden Annahmepflicht (Art. 16 Abs. 1 AVIG) ausgenommen - wenn eine Arbeit resp. ein Beschäftigungsprogramm dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist (vgl. auch Urteil BGer 8C_128/2016 vom 13.4.2016 Erw. 2). Das Vorliegen der weiteren Kriterien von Art. 16 Abs. 2 lit. a, b sowie d - i AVIG ist unbeachtlich (Urteil EVGer C 97/00 vom 4.8.2000 Erw. 2b). Insbesondere ist nicht zu prüfen, ob der Einsatz am Beschäftigungsprogramm im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG angemessen auf
5 die Fähigkeiten oder die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers Rücksicht nimmt. Angesichts von Sinn und Zweck der vorübergehenden Beschäftigung ist eine Unzumutbarkeit nur mit Zurückhaltung anzunehmen (SBVR-Soziale Sicherheit, Nussbaumer, ALV, Rz. 724). 2.5 Die Rechtmässigkeit einer Zuweisung ist nicht selbständig anfechtbar. Die Überprüfung erfolgt im Beschwerdeverfahren gegen die damit zusammenhängende Einstellungsverfügung (vgl. VGE 352/03 vom 21.10.2003 Erw. 3a f. mit Hinweisen, u.a. auf EVGE C 82/97 vom 10.9.1997, publ. in SVR 1998, ALV Nr. 12; EVGE C 286/01 vom 7.12.2001 Erw. 1, mit Verweis auf SVR 1998 ALV Nr. 12, S. 37 Erw. 3). 3.1 Anlässlich des RAV-Gesprächs vom 8. November 2019 wurde die Möglichkeit einer AMM besprochen. Der RAV-Berater hielt dies zwecks Verbesserung/ Auffrischung von kaufmännischen Kenntnissen für angezeigt; die Beschwerdeführerin hielt es - gemäss Notiz des RAV-Beraters - für sinnlos (Vi-act. 14). Nach interner Beratung schrieb der RAV-Berater der Beschwerdeführerin gleichentags (Vi-act. 3): Sie haben Ihre Lehre als Büroangestellte im Jahr 1999 abgeschlossen und danach kaum mehr auf dem erlernten Beruf gearbeitet. In der laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug haben Sie bereits 185 von 400 Taggeldern … bezogen. Aufgrund der Tatsache, dass Sie sich gegenwärtig bereits in der 3. Rahmenfrist für den Leistungsbezug befinden muss ich von einer erschwerten Stellensuche ausgehen. Damit Sie Ihren Suchbereich auf den KV-Bereich ausweiten können, verfüge ich einen Einsatz im Trainings- und Coaching-Zentrum für kaufmännische Stellensuchende (projectmythentrade) in Goldau. … Am 9. November 2019 wurden die Ziele vereinbart. Die Zielvereinbarung liegt nicht in den Akten. Aus einer Notiz der Beschwerdeführerin - die seitens Vorinstanz unwidersprochen bleibt - erhellt, dass die Beschwerdeführerin die Mehrheit der vom RAV-Berater anvisierten Ziele als nicht angezeigt erachtete, da diese bereits Gegenstand eines im August/September 2019 absolvierten JobKompakt-Kurses bei der SANTIS Training AG mit Überarbeitung der Bewerbungsunterlagen, Training von Bewerbungsgesprächen, Coaching etc. gewesen seien. Gestrichen werden die Ziele "Bewerbungsdossier ist erstellt" und "Tagesstruktur", die übrigen Ziele werden belassen (Bf-act. 6). Mit der "projectmythentrade" wurde eine AMM-Teilnahme vom 7. Januar 2020 bis 6. April 2020 vereinbart (Vi-act. 5). 3.2.1 Am 20. Januar 2020 teilte die Beschwerdeführerin ihrem RAV-Berater mit (Vi-act. 6):
6 Ich habe mich entschieden, den Einsatz im Mythentrade abzubrechen. Während der ganzen Zeit habe ich zum grossen Teil nur repetitive Tätigkeiten wie beispielsweise Artikelnummern eintippen und kontrollieren ausgeführt. Ich denke nicht, dass dies meine Vermittlungsfähigkeit massgeblich verbessert. Des Weitern habe ich mich eingesperrt und fremdbestimmt gefühlt und stand unter ständiger Beobachtung und Überwachung seitens der Festangestellten dort. Deshalb stand ich unter ständiger Anspannung und habe tagelang fast nichts essen können und sehr schlecht geschlafen. Ich hatte Sie mehrmals gebeten, von dieser AMM abzusehen. Auch der Leiter des Mythentrade, C.________, hat mit Ihnen gesprochen und sie ersucht, mich aus dem Programm zu lassen, weil auch er nicht wollte, dass ich dort bin. Nachdem Sie auch ihm einen abschlägigen Bescheid gegeben hatten, sehe ich mich bedauerlicherweise gezwungen, selbst die Initiative zu ergreifen. 3.2.2 Mit dieser Meldung konfrontiert, teilte der Leiter "projectmythentrade" dem RAV-Berater gleichentags mit (Vi-act. 6): Die Ausführungen von Frau A.________ stimmen in keinster Weise. Zu Beginn ihres Einsatzes wollten wir Frau A.________ ermöglichen, ihre erworbenen Fähigkeiten im journalistischen Bereich einzusetzen. Als wir das Dossier sahen, waren wir begeistert, weil wir die Chance sahen, unsere Aussenkommunikation weiter zu professionalisieren. Folgende Möglichkeiten zur Mitarbeit wurden A.________ im Rahmen ihres Arbeitseinsatzes geboten: … Sie teilte uns klar und deutlich mit, dass sie bei uns "Dienst nach Vorschrift" mache. Für eine konstruktive Zusammenarbeit sei sie absolut nicht bereit. Deshalb wiesen wir ihr Arbeiten in der Abteilung Einkauf zu. Sie hat uns schon im Vorstellungsgespräch klar gemacht, dass sie einen Weg suche, um rasch wieder unser Programm verlassen zu können. Ihre Aussage: "sie fühle sich fremdbestimmt, eingeengt und 'vergewaltigt'", hat Sie bereits am 1. Tag gemacht. Mit ihrer abweisenden und kritischen Haltung und ihrer respektlosen Kommunikationsart hat sie von Beginn weg versucht zu provozieren. Sie hat uns auch mitgeteilt, dass sie bereits andere Projekte ohne Folgen verlassen konnte und dies wieder versuchen werde. Ihre negative Energie führte rasch zu einer Verschlechterung des Arbeitsklimas. Deshalb habe ich mit dir Kontakt aufgenommen und mit dir die Situation besprochen. Nach unserem Gespräch haben wir (insbesondere ihr Coach …) versucht, einen gemeinsamen, pragmatischen Weg aufzuzeigen. Leider ohne Erfolg. Ihr destruktives Verhalten sollte in den Sanktionen deutlich zum Ausdruck kommen. Am 23. Januar 2020 bestätigte die "projectmythentrade" dem RAV-Berater, die Beschwerdeführerin sei am 20. Januar 2020 aus der AMM ausgetreten (Viact. 8). 3.3 Die Vorinstanz informierte die Beschwerdeführerin am 21. Januar 2020 über die Rückmeldung der Leitung "projectmythentrade" sowie über die Absicht,
7 den AMM-Abbruch zu sanktionieren, wozu sie zur Stellungnahme eingeladen wurde (Vi-act. 7). Am 29. Januar 2020 nahm die Beschwerdeführerin Stellung (Vi-act. 9). Sie bekräftigte, ihren RAV-Berater mehrmals gebeten zu haben, von der AMM abzusehen. Der Einsatz sei für mindestens drei Monate Montag bis Freitag je acht Stunden verfügt worden. Das habe sich für sie wie eingesperrt angefühlt, wo man einfach über sie bestimmen und sie sich - ohne Sanktionen zu gewärtigen - nicht dagegen wehren könne. Sie habe sich "vergewaltigt" gefühlt. Ausserdem habe sie praktisch kein Mitspracherecht betreffend Zielsetzung erhalten, diese habe der RAV-Berater definiert. Weiter erklärt sie, weshalb sie sich ständig beobachtet gefühlt habe und dass der AMM-Leiter ihr gegenüber bestätigt habe, den RAV- Berater gebeten zu haben, sie aus der AMM zu nehmen, da er sie nicht haben wolle, weil sie unkooperativ, widerspenstig und renitent sei. Der RAV-Berater habe dies nicht zugelassen, so dass der AMM-Leiter von einer Loose-Loose- Situation gesprochen habe. Des weitern erklärte sie, es sei ihr nie mitgeteilt worden, dass sie aufgrund der journalistischen Fähigkeiten in der Aussenkommunikation eingesetzt werden solle. Sie selber habe auch nie erklärt, nur "Dienst nach Vorschrift" leisten zu wollen oder für eine konstruktive Zusammenarbeit nicht bereit zu sein. Sie habe die Arbeit kein einziges Mal verweigert, sondern alles erledigt, was man ihr aufgetragen habe, "zwar nicht mit Freude, aber ich habe alles gemacht und somit meine Pflichten erfüllt, solange ich dort war". Sie habe auch nie gesagt, dass sie einen Weg suchen würde, um rasch wieder rauszukommen. "Ich habe lediglich gesagt, dass ich möglichst schnell wieder aus dem Mythentrade rauswolle." Auch habe sie gesagt, das AMM nicht ausgesucht zu haben, weshalb ihre Stimmung auch nicht gut sei, sie fühle sich "vergewaltigt". Diesen Terminus habe sie am zweiten Tag nochmals verwendet, als ihr der AMM-Leiter mitgeteilt habe, der RAV-Berater lasse sie nicht aus der AMM. Und schliesslich führt die Beschwerdeführerin betreffend die angedrohte Sanktion aus: Ich bin der Weisung, eine AMM anzutreten, gefolgt. Wie sie dem Protokoll entnehmen können, habe ich die Durchführung und den Zweck dieser AMM durch mein Verhalten weder beeinträchtigt noch verunmöglicht. Ich habe wie bereits erwähnt keine einzige Tätigkeit verweigert, sondern alle Aufträge ausgeführt, die ich erhalten habe. Weil ich nicht freiwillig im Mythentrade war, war meine Stimmung nicht die beste. Aber ich habe weder jemanden beleidigt, bedroht oder sonst etwas. Ich war lediglich schlecht gelaunt. Gute Laune bei einer zugewiesenen AMM zu haben gehört meines Wissens nicht zu den Pflichten eines Teilnehmers. Ich habe die AMM abgebrochen, aber aus einem entschuldbaren Grund wie ich meine. Denn eine AMM muss die Vermittlungsfähigkeit von versicherten Personen massgeblich verbessern. Ein rein theoretischer Nutzen, der im konkreten Fall die Vermittlungsfähigkeit kaum verbessert, ist nicht ausreichend. Ausserdem muss die AMM auch der persönlichen Situation, den Fähigkeiten und Neigungen der ver-
8 sicherten Person Rechnung tragen (Kreisschreiben AVIG-Praxis AMM Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung TC, gültig ab 1.1.20, Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit, A23 und A24). Ich kann nicht erkennen, wie meine Vermittlungsfähigkeit durch repetitive Tätigkeiten wie Artikelnummern kontrollieren und Artikel erfassen massgeblich gesteigert werden kann. Auch entsprechen solche Tätigkeiten nicht meinen Neigungen und Fähigkeiten. Tätigkeiten wie Korrekturlesen, Korrekturen ausführen, Bild-Verknüpfungen im InDesign erstellen, InDesign-Dokumente als PDF abspeichern oder Bildmontagen anfertigen steigern meine Vermittlungsfähigkeiten wohl ebenfalls kaum, denn es sind Tätigkeiten, die ich als Redaktorin seit rund 20 Jahren regelmässig und routiniert ausführe. Der Stellungnahme angefügt war ein von der Beschwerdeführerin über ihre Zeit bei der Mythentrade vom 7. bis 17. Januar 2020 angefertigtes Protokoll. 3.4 Am 3. Februar 2020 verfügte die Vorinstanz die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 20 Tagen (Vi-act. 10). Die Beschwerdeführerin bringe ausschliesslich Gründe vor, weshalb sie an der AMM nicht teilnehmen wolle; sie betrachte ausschliesslich ihre Sicht der Dinge und lasse ausser Acht, dass ihr zwischenzeitlich die Langzeitarbeitslosigkeit drohe. Es sei ihr bislang offensichtlich nicht gelungen, innert der Rahmenfrist die Arbeitslosigkeit zu beenden. Genau aus diesem Grunde sei die Zuweisung in die Praxisfirma erfolgt. Das RAV habe ihr zu einer Tagesstruktur verhelfen und sie vor Langzeitarbeitslosigkeit bewahren wollen. Dass die Massnahme ins Auge gefasst worden sei, sei nicht zu beanstanden; eine Massnahme, welche die Vermittlungsfähigkeit erhöhe, sei sehr wohl angezeigt gewesen. Fest stehe, dass sie selbst die AMM abgebrochen habe, ohne dass hierfür ein entschuldbarer Grund vorgelegen hätte. 3.5 Mit der Einsprache vom 6. Februar 2020 bestreitet die Beschwerdeführerin, die AMM durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht zu haben; dies ergebe sich aus dem von ihr erstellten Protokoll. Unzutreffend sei sodann, sie habe einzig ihre Sicht der Dinge dargelegt. Sie verweist auf die AVIG-Praxis AMM, wo die Anforderungen an die AMM festgehalten seien, und betont, aus ihrem Protokoll sei ersichtlich, dass sie zum grossen Teil repetitive Tätigkeiten habe erledigen müssen. Diese würden ihre Vermittlungsfähigkeit ihres Erachtens nicht verbessern. Sie seien nicht qualifizierend da sehr einfach und keinerlei besondere Fähigkeiten erfordernd. Auf ihre Fähigkeiten und Neigungen sei nicht Rücksicht genommen worden. Es treffe ihrer Meinung nach zu, dass erhebliche Zweifel bestanden hätten, dass die AMM in Bezug auf ihre Vermittlungsfähigkeit den gewünschten Nutzen gebracht habe. Daraus wiederum folge, dass sie die Teilnahme sogar hätte verweigern dürfen, was sie aber nicht getan habe. Sie habe sie angetreten und nach rund zwei Wochen abgebrochen, als sie habe abschätzen können, dass die ausgeführten Tätigkeiten ihre Vermittlungsfähigkeit
9 nicht verbessern würden. Dass sie in der Stellungnahme ihre Sicht der Dinge dargelegt habe, sei ja Sinn und Zweck einer Stellungnahme. Zu Unrecht halte die Verfügung fest, Tagesstruktur sei ein Ziel der AMM gewesen; dieses Ziel habe der RAV-Berater aus der Zielvereinbarung gestrichen. Dass die AMM vor Langzeitarbeitslosigkeit bewahren wolle, möge subjektiv zutreffend sein; die Teilnahme hätte aber nichts daran geändert, da sie ihre Vermittlungsfähigkeit nicht gesteigert habe. Eine AMM solle die Vermittlungsfähigkeit massgeblich erhöhen, was auf die AMM, die ihr zugewiesen worden sei, nicht zutreffe. 3.6 Im Einspracheentscheid vom 8. April 2020 gibt die Vorinstanz die Darstellung der Beschwerdeführerin wieder (Vi-act. 13). Sie hält dem entgegen, für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Arbeit, für die Zuweisung zumutbarer Arbeit sowie die Erteilung von Weisungen nach Art. 17 Abs. 3 AVIG sei das RAV zuständig. Die Anforderungen an die Zumutbarkeit des Besuches einer Bildungsmassnahme dürfe rechtsprechungsgemäss nicht hoch gesteckt sein. Was die Zumutbarkeit der Teilnahme an einem Programm vorübergehender Beschäftigung betreffe, so sei dies nach Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG zu beurteilen und nur unzumutbar, wenn das Programm dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand der versicherten Person nicht angemessen sei; unbeachtlich sei, ob der Einsatz angemessen auf die Fähigkeiten oder die bisherige Tätigkeit Rücksicht nehme. Unzumutbarkeit sei in Anbetracht von Sinn und Zweck der vorübergehenden Beschäftigung nur zurückhaltend anzunehmen. Vorliegend mache die Beschwerdeführerin nicht geltend, die Teilnahme sei unzumutbar gewesen oder hätte sich negativ auf ihre Stellensuche ausgewirkt. Sie stelle die Sinnhaftigkeit der AMM in Frage, die ihr keinen Mehrwert bringe. Zum Zeitpunkt der Zuweisung zur AMM sei sie aber schon 11 Monate stellensuchend gewesen. Dass eine solche Massnahme ins Auge gefasst worden sei, sei nicht zu beanstanden. Sie habe zu diesem Zeitpunkt auf dem Arbeitsmarkt als erschwert vermittelbar eingestuft werden müssen; eine Massnahme, welche die Vermittlungsfähigkeit erhöhe, sei angezeigt gewesen. Da die konkrete AMM dieses Ziel verfolge, sei sie grundsätzlich auch sinnhaft gewesen. 4.1 In ihrer Beschwerde vom 30. April 2020 wiederholt die Beschwerdeführerin ihre Einsprachebegründung und sie hält dem angefochtenen Einspracheentscheid entgegen, die AMM habe ihre Vermittlungsfähigkeit nicht gefördert. Ihre Teilnahme bei "projectmythentrade" entspreche nicht den Vorgaben, wie sie im Kreisschreiben AVIG-Praxis AMM definiert seien. Diese lauten: Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit A23 AMM bezwecken die Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit von versicherten Personen auf dem Arbeitsmarkt. Dies setzt voraus, dass die Massnah-
10 men einerseits auf die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes ausgerichtet sind und andererseits der persönlichen Situation, den Fähigkeiten und Neigungen der versicherten Person Rechnung tragen. A24 Das EVG hat schon mehrmals präzisiert, dass die Teilnahme an einer AMM die Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person massgeblich verbessern muss. Ein rein theoretischer Nutzen, der im konkreten Fall die Vermittlungsfähigkeit kaum verbessert, ist nicht ausreichend, um die Voraussetzungen von Art. 59 AVIG zu erfüllen (ARV 1985, Nr. 23). Bestehen erhebliche Zweifel, dass die Massnahme in Bezug auf die Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person den gewünschten Nutzen bringt, kann die Teilnahme verweigert werden. Gemäss Beschwerdeführerin hätten ihre Aufgaben bei "projectmythentrade" im Wesentlichen aus repetitiven Tätigkeiten bestanden. Sie seien nicht qualifizierend gewesen. Ausserdem habe sie über Stunden gar keine Arbeit gehabt. Da die konkrete AMM ihre Vermittlungsfähigkeit nicht gefördert habe, könne die Ablehnung ihrer Einsprache nicht mit Verweis auf die allgemeine Zielsetzung der AMM begründet werden. Werde die Vermittlungsfähigkeit nicht gefördert, könne auch die Langzeitarbeitslosigkeit nicht vermieden werden. Und wenn die konkrete AMM das Ziel nicht erreiche, sei auch die Sinnhaftigkeit nicht gegeben. Ein rein theoretischer Nutzen genüge nicht. Entsprechend sei ihr Abbruch entschuldbar. 4.2 Die Beschwerdeführerin absolvierte eine Berufsausbildung als kaufmännische Angestellte (1997 bis 1999). Nach Abschluss wechselte sie in den Journalismus und arbeitete seit 2000 im Medienbereich (Vi-act. 1 und 2). Der Begründung der AMM-Zuweisung lässt sich sodann entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 1. Februar 2019 in der dritten Rahmenfrist für den Leistungsbezug befindet (Vi-act. 3), was die Beschwerdeführerin unwidersprochen lässt. Vor diesem Hintergrund ist die Ausführung des RAV-Beraters, er müsse von einer erschwerten Stellensuche ausgehen, nachvollziehbar. Richtig erscheint ebenso seine Schlussfolgerung, die Beschwerdeführerin dem Einsatz in einem Trainings- und Coaching-Zentrum für kaufmännische Stellensuchende zuzuweisen, um ihre Stellensuche auf den KV-Bereich auszuweiten. Er berücksichtigt dabei, dass dies ihrer Grundausbildung entspricht, sie aber seit dem Abschluss nicht mehr auf diesem Beruf arbeitete. Zudem stellte er im November 2019 fest, dass ihr Suchbereich sehr eng war (Journalismus, Bereich Polygrafie; vgl. Viact. 14). Ganz offensichtlich gestaltete es sich für die Beschwerdeführerin nicht einfach, eine neue Anstellung im Bereich der Redaktionsarbeit zu finden. Aufgrund ihrer Grundausbildung sind ihr aber jedenfalls auch Tätigkeiten als kaufmännische Angestellte zumutbar. Solche Stellen zu suchen und anzunehmen ist
11 Ausfluss der sie treffenden Schadenminderungspflicht (vgl. Art. 16 und 17 AVIG). Um die Chancen auf eine Anstellung zu erhöhen, war es durchaus angezeigt, das entsprechende Wissen aufzufrischen, zu erweitern und Praxiserfahrungen zu sammeln und dies auszuweisen. Nicht zu beanstanden ist auch die implizite Feststellung, dass die Stellensuche im Bereich Journalismus generell schwierig sei und diese Schwierigkeit für die Beschwerdeführerin aufgrund der schon dritten Rahmenfrist sowie der bereits elfmonatigen Arbeitslosigkeit ausgewiesen ist. Der Vorinstanz ist daher beizupflichten in der Feststellung, die Sinnhaftigkeit einer AMM in Form eines Einsatzes der Beschwerdeführerin in einem Trainingsund Coaching-Zentrum für kaufmännische Stellensuchende sei zu bejahen. 4.3 Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, die Zuweisung in die AMM "projectmythentrade" als Trainings- und Coaching-Zentrum für kaufmännische Stellensuchende habe überhaupt keine Rücksicht auf ihre persönliche Situation, ihre Fähigkeiten und Neigungen genommen, so ist dem entgegen zu halten, dass rechtsprechungsgemäss die Anforderungen an die Zumutbarkeit des Besuches einer Bildungsmassnahme - etwa einer Übungsfirma - nicht hoch gesteckt werden dürfen (vgl. Urteil EVGer C 127/06 vom 14.9.2006 Erw. 4.1). Beim "projectmythentrade" handelt es sich um ein im Kanton Schwyz anerkanntes Trainings- und Coachingzentrum für kaufmännische Stellensuchende, das als Weiterqualifizierung anerkannt ist. Es handelt sich um eine klassische Praxisfirma gemäss Kreisschreiben AVIG-Praxis AMM Kapitel E mit dem Ziel, die Arbeitsmarktfähigkeit von kaufmännischen Stellensuchenden durch Sammeln von Berufserfahrung, Erwerb von Wissen und Unterstützung in der Stellensuche zu steigern. Die eingesetzte Zeit ist entsprechend zu nutzen für den Erwerb von Berufserfahrung (60%), Weiterbildung (20%) und die Stellensuche (20%). Inwiefern "projectmythentrade" dem nicht zu entsprechen vermöchte, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf (soweit sie auf ihre konkrete Betätigung während der sieben Tage Anwesenheit hinweist, ist darauf noch zurück zu kommen). Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Grundausbildung im Bereich Büro (vgl. auch Anmeldung zur Arbeitsvermittlung, Vi-act. 2). Es wurde bereits aufgezeigt, dass sie verpflichtet war, ihre Stellensuche in diesem Bereich zu intensivieren. Dass "projectmythentrade" als Praxisfirma mit den realitätsnahen verschiedenen Abteilungen und fingierten Geschäften sie dabei nicht zu unterstützen vermöchte, ist keinesfalls ausgewiesen. Die AMM berücksichtigt daher durchaus, was die Beschwerdeführerin an beruflicher Ausbildung und Erfahrung mitbringt und in welchen Bereichen sie Stellen suchen kann (vgl. Art. 80 AVIV). Mithin ist die Zumutbarkeit als Bildungsmassnahme ohne weiteres zu bejahen.
12 Soweit der Massnahme auch die Qualität eines Programms zur vorübergehenden Beschäftigung zukam, richtet sich die Zumutbarkeit gar ausdrücklich einzig nach Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG und muss entsprechend dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand der versicherten Person, nicht aber etwa den Fähigkeiten oder bisherigen Tätigkeiten angemessen sein (Art. 64a Abs. 2 AVIG). Dass dem nicht so gewesen sein soll, trägt die Beschwerdeführerin nicht, auf jeden Fall nicht substantiiert vor. 4.4 Die Beschwerdeführerin bestreitet die Sinnhaftigkeit der Massnahme mit Hinweis auf die konkrete AMM, welche bei ihr das angestrebte Ziel gar nicht erreichen könne, da konkret das Programm "projectmythentrade" ihre Vermittlungsfähigkeit nicht zu erhöhen vermocht habe. Sie habe einzig einfache, repetitive Arbeiten oder gar keine gehabt. Sie sei nicht gefordert gewesen. Diesbezüglich ergibt sich aus den verschiedenen Berichten, dass die Beschwerdeführerin keineswegs mit der zu erwartenden Offenheit an die AMM heranging. Noch vor Zuweisung ins Programm dokumentierte der RAV-Berater am 8. November 2019, die Beschwerdeführerin halte AMM für sinnlos; sie wolle am liebsten selbstbestimmt suchen. Und am Folgetag - nach Besprechung der Ziele notierte er, an der unmotivierten Haltung der Beschwerdeführerin habe sich nichts geändert. Er verweist dabei auch auf die Kursrückmeldung SANTIS, Job- Kompakt, wo von der damaligen Kursleitung festgehalten wurde: "Von Anfang an machte Frau A.________ klar, dass dieser Kurs für sie eine Pflichtveranstaltung sei und dass sie nicht sehr motiviert sei, an diesem Kurs teilzunehmen" (vgl. Viact. 14). In der Stellungnahme vom 29. Januar 2020 bestätigte die Beschwerdeführerin denn auch explizit, sie sei ins "projectmythentrade" geschickt worden, "obwohl ich meinen RAV-Berater … mehrmals gebeten hatte, davon abzusehen (Vi-act. 9). Mithin opponierte die Beschwerdeführerin gegen die AMM-Teilnahme, noch bevor sie diese angetreten hat und somit zu einem Zeitpunkt, wo sie noch gar nicht wissen konnte, mit welchen Tätigkeiten sie beschäftigt sein wird und ob es ihre Vermittlungsfähigkeit fördert oder nicht. Sie hat der AMM-Zuweisung jegliche Sinnhaftigkeit abgesprochen, bevor sie auch nur schon das Aufnahmegespräch geführt hatte. Von dieser Haltung geprägt war offensichtlich auch der Einstieg ins Programm "projectmythentrade". Gemäss eigener Darstellung hat die Beschwerdeführerin im Vorstellungsgespräch zwar nicht gesagt, sie werde einen Weg suchen, um rasch wieder rauszukommen. Sie bestätigt aber gesagt zu haben, "dass ich möglichst schnell wieder aus dem Mythentrade rauswolle". Auch hält sie selber fest, am ersten Tag gesagt zu haben, "dass ich es mir nicht ausgesucht hätte, hier zu sein, weshalb meine Stimmung auch nicht gut sei. Ich würde mich vergewaltigt
13 fühlen". Mithin gab die Beschwerdeführerin sämtlichen Beteiligten von Anbeginn weg unmissverständlich zu verstehen, dass sie voll und ganz gegen ihren Willen teilnahm, keinen Sinn hinter der Übung zu erkennen vermochte und sie auch nicht gewillt war, einen Sinn zu erkennen und dass sie ein zeitnahes Ende herbeisehnte. Schon den ersten Tag bezeichnete sie in der Besprechung als "verschissen" und sie bat den AMM-Leiter, er möge den RAV-Berater um Beendigung des Programms ersuchen. Am zweiten Tag (Mittwoch), nachdem der AMM-Leiter sie informierte, der RAV- Berater wolle die AMM nicht beenden, und er sie erneut über den Zweck der "projectmythentrade" und die Praxisfirma orientierte, erklärte die Beschwerdeführerin, was hier produziert werde, sei heisse Luft und alles andere als sinnstiftend. Auch eröffnete sie dem Kursleiter bereits an diesem zweiten Tag, sie wisse, dass ein Abbruch Sanktionen zur Folge haben könne, sie werde nun eine Entscheidung fällen müssen. Donnerstag und Freitag war die Beschwerdeführerin krankheitshalber nicht in der Praxisfirma. Vom 13. bis 17. Januar 2020 begab sie sich in die Praxisfirma; am 20. Januar 2020 teilte sie den Abbruch mit. 4.5 Es mag zutreffen, dass die Beschwerdeführerin all die ihr zugewiesene Arbeit erledigt hat, wie sie ausführt. Auch mag es sein, dass sie aufgrund der ihr zugewiesenen Arbeit keineswegs acht Stunden pro Tag ausgelastet war und sie "während vieler Stunden überhaupt keine Aufgaben hatte". Dies ist aber in erster Linie auf ihren Unwillen, am Programm teilzunehmen, zurückzuführen. Ihr Verhalten und ihre Äusserungen können nicht anders interpretiert werden, als dass sie nur gewillt war, einzig klar übertragene Aufgaben zu erledigen. Das von ihr selbst geführte Protokoll zeugt von keinerlei Bereitschaft, die Praxisfirma und deren Zielsetzung zu verstehen und ihre Chancen zu nutzen. Wer den ersten Arbeitstag anlässlich der Besprechung als "verschissen" qualifiziert und erneut (wie schon im Vorstellungsgespräch) seinen klaren Unwillen zur Teilnahme deklariert, der hat mit der AMM innerlich gebrochen ohne eine Bereitschaft zu signalisieren, einen Nutzen der Massnahme zu sehen. Dem selbst geführten Protokoll kann sodann entnommen werden, dass "projectmythentrade" sehr wohl den Versuch unternommen hat, die Beschwerdeführerin im Bereich Kommunikation/Marketing einzusetzen. Die Aufgaben mögen als Beginn einfach und wenig fordernd gewesen sein. Die Aufgabenerledigung durch die Beschwerdeführerin, so wie von ihr protokolliert, zeigt aber auch keinerlei Bereitschaft, sich mit der Aufgabe auseinander zu setzen und eigeninitiativ etwas zu entwickeln. Dass unter solchen Voraussetzungen die ihr übertragenen Aufgaben nicht anspruchsvoller waren und wurden, ist zwar bedauerlich, aber nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin gab den Projektverantwortlichen jederzeit klar
14 zu verstehen, dass sie gegen ihren Willen teilnimmt, dass sie nicht motiviert sei, dass sie aufgetragene Arbeiten erledigen werde aber nicht mehr und dass sie über den Massnahmenabbruch entscheiden werde. Ihrem selbst geführten Protokoll kann nicht entnommen werden, dass sie die AMM-Leitung auf Wünsche ihrerseits, auf persönliche Ziele, Förderungsmassnahmen oder konkrete Arbeiten angesprochen hätte. Mithin hat sie die AMM abgebrochen bevor sie überhaupt ausgelotet hat, ob sie gefördert werden könnte oder nicht. Sie hat schon gar keinen Versuch unternommen mit der Leitung der Praxisfirma zu klären, wo ggfs. noch Defizite bestehen, wie ihre Vermittlungsfähigkeit gefördert werden könnte. 4.6 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass aufgrund der Umstände (dritte Rahmenfrist, zu enges Suchprofil, bereits elf Monate andauernde Arbeitslosigkeit) eine AMM angezeigt war. Nicht zu beanstanden ist die Zuweisung in ein Trainings- und Coachingzentrum für kaufmännische Stellensuchende, nachdem die Beschwerdeführerin über einen Berufsabschluss im Bereich Büro verfügt und die Stellensuche auf diesen Bereich auszuweiten war. Fest steht, dass die Beschwerdeführerin der AMM schon vor deren Antritt jegliche Sinnhaftigkeit absprach und den Beteiligten ihren Widerwillen klar kommunizierte. Ihre Teilnahme war von Anbeginn weg gezeichnet von Unwille und der expliziten Äusserung, die Massnahme möge bald enden, resp. sie selbst werde über das Ende befinden. Der Abbruch erfolgte nach sieben absolvierten Tagen (bei einer geplanten Dauer von 3 Monaten). Nachdem der "projectmythentrade" als anerkannter Praxisfirma die Eignung zur Förderung der Vermittlungsfähigkeit kaufmännischer Stellensuchender nicht abzusprechen ist und die Beschwerdeführerin ihre Abneigung gegenüber der AMM schon vor Beginn klar zum Ausdruck gebracht hat, ist die Unmöglichkeit der Steigerung der Vermittlungsfähigkeit nicht der AMM, sondern der Verweigerungshaltung der Beschwerdeführerin anzulasten. Es ist ihrem eigenen Verhalten zuzurechnen, dass der Zweck der AMM unerreichbar blieb. Unbestritten ist sodann, dass sie die AMM nach sieben Tagen abbrach. Damit aber hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, die Beschwerdeführerin habe zu Unrecht und ohne entschuldbaren Grund die RAV-Weisung missachtet, die AMM "projectmythentrade" zu absolvieren. 5.1 Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung (u.a.) einzustellen, wenn sie die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Nachdem die Beschwerdeführerin die AMM "projectmythentrade" ohne entschuldbaren Grund abgebrochen hat, wurde sie zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt.
15 5.2.1 Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad, der Schwere des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Die Einstellung dauert 1 - 15 Tage bei leichtem Verschulden, 16 - 30 Tage bei mittelschwerem Verschulden und 31 - 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 AVIV). 5.2.2 Bei der Bemessung der Einstellungsdauer sind alle Umstände des konkreten Einzelfalls wie Beweggründe, persönliche Verhältnisse (z.B. Alter, Zivilstand, Gesundheit, soziales Umfeld, Bildungsgrad) und Begleitumstände zu berücksichtigen (vgl. VGE I 2008 85 vom 25.6.2008 Erw. 4.1 mit Verweisen auf VGE 324/02 vom 17.7.2002 Erw. 5b, Chopard, a.a.O., S. 167 ff.; AVIG-Praxis ALE, Januar 2016, D 64). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 130 V 125 Erw. 3.5). Es ist dabei vom Mittelwert des jeweils definierten Rahmens für leichtes, mittelschweres und schweres Verschulden auszugehen, welcher bei qualifiziertem Verhalten entsprechend verschärft und bei privilegiertem Verhalten gemindert werden kann (BGE 123 V 153 Erw. 3b). 5.2.3 Das Seco hält in der AVIG-Praxis ALE, Rz. D72 ff. ein Einstellraster für verschiedene Einstellungs-Tatbestände bereit. Dieses Einstellraster soll eine weitestmögliche Gleichbehandlung der Versicherten auf nationaler Ebene gewährleisten und den Vollzugsstellen als Entscheidungshilfe dienen. Die Verwaltungsweisungen sind für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 141 V 365 Erw. 2.3; BGE 138 V 346 Erw. 6.2; BGE 137 V 1 Erw. 5.2.3). Den Nichtbesuch eines länger andauernden Kurses ohne entschuldbaren Grund qualifiziert das Seco-Einstellraster als mittleres bis schweres Verschulden, das mit mindestens 21 Einstelltagen zu sanktionieren ist (vgl. AVIG-Praxis ALE, Rz. D79 Ziff. 3D/6). 5.2.4 Die Festlegung der Einstellungsdauer stellt schliesslich eine typische Ermessensfrage dar; mithin steht der Vorinstanz ein Ermessen zu, das sie pflichtgemäss auszuüben hat. Die Kognition des Verwaltungsgerichtes ist in diesem Zusammenhang zwar nicht auf Rechtsverletzung beschränkt, sondern erstreckt
16 sich auch auf die Beurteilung der Angemessenheit der Verwaltungsverfügung. Bei der Angemessenheit geht es dabei um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Vorinstanz nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Verwaltungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 Erw. 5.2; Urteil BGer 8C_331/2019 vom 18.9.2019 Erw. 3.3; VGE II 2016 6 vom 22.3.2016 Erw. 4.1; VGE II 2015 20 vom 22.7.2015 Erw. 4.1). 5.3 Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin für den Abbruch der auf drei Monate festgelegten AMM für eine Dauer von 20 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Mithin hat sie in Beachtung des Seco-Rasters das Verschulden als mittelschwer beurteilt und die Dauer in der unteren Hälfte des Rahmens für mittelschweres Verschulden (16 bis 30 Tage) festgesetzt. Es ist dies nicht zu beanstanden. 6.1 Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Weder ist die Zuweisung der Beschwerdeführerin in die arbeitsmarktliche Massnahme "projectmythentrade" zu beanstanden, noch liegt ein entschuldbarer Grund für den Abbruch durch die Beschwerdeführerin vor, und auch die durch die Vorinstanz festgesetzte Einstelldauer von 20 Tagen gibt zu keiner Beanstandung Anlass. 6.2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 61 lit. a ATSG). 6.3 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
17 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - die Beschwerdeführerin (R) - die Vorinstanz - und das Staatssekretariat für Wirtschaft, SECO, 3003 Bern (A). Schwyz, 24. Juni 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 16. Juli 2020