Skip to content

Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 24.06.2020 II 2020 46

24. Juni 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·4,354 Wörter·~22 min·3

Zusammenfassung

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beiträge Nichterwerbstätige: Berücksichtigung von Kindesvermögen) | Alters- und Hinterlassenenversicherung

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2020 46 Entscheid vom 24. Juni 2020 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch B.________, gegen Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beiträge 2017 für Nichterwerbstätige: Berücksichtigung von Kindesvermögen)

2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1971; seit 2013 verwitwet) ist bei der Ausgleichskasse Schwyz als Nichterwerbstätige erfasst. B. Mit Verfügung vom 15. November 2019 erhob die Ausgleichskasse Schwyz von A.________ für das Jahr 2017 Beiträge für Nichterwerbstätige in der Höhe von total Fr. 14'623.75 (inkl. Verwaltungskosten). Dabei ging sie von einem Renteneinkommen 2017 von Fr. 88'080.-- (x 20 = Fr. 1'761'600.--) sowie von einem Reinvermögen per 31. Dezember 2017 von Fr. 3'395'411.--, mithin von einem massgebenden Vermögen von Fr. 5'157'011.--, aus (vgl. Bf-act. 1; Vi-act. 8 und 9). C. Die von A.________ gegen diese Verfügung vom 15. November 2019 erhobene Einsprache vom 13. Dezember 2019 mit dem Antrag, die Nichterwerbstätigen-Beiträge für 2017 auf der Basis eines massgebenden Vermögens von Fr. 4'777'367.-- festzusetzen (vgl. Bf-act. 2; Vi-act. 11), wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid Nr. 1288/19 vom 23. März 2020 unter Bestätigung der angefochtenen Verfügung vom 15. November 2019 ab (vgl. Bf-act. 3). D. Mit Eingabe vom 22. April 2020 lässt A.________ gegen diesen Einspracheentscheid Nr. 1288/19 vom 23. März 2020 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen: 1. Es sei der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Schwyz vom 23. März 2020 (Einsprache-Nr. 1288/19) zu korrigieren und die Beiträge seien herabzusetzen. 2. Es sei das massgebliche Vermögen für die Beiträge auf CHF 4'777'367 festzulegen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. E. Mit Vernehmlassung vom 12. Mai 2020 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Gesetz. Es wurden keine weiteren Eingaben eingereicht.

3 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Der AHV-Beitragspflicht unterliegt grundsätzlich, wer obligatorisch - bzw. freiwillig - versichert ist. Obligatorisch versichert sind nach Art. 1a Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) vom 20. Dezember 1946 die natürlichen Personen, die in der Schweiz ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben. Gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. b AHVG sind auch die natürlichen Personen versichert, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (auch wenn sie nicht hier wohnen, vgl. Scartazzini/ Hürzeler, Bundessozialversicherungsrecht, 4. Auflage, Basel 2012, S. 129, N 30). 1.2 Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (vgl. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 AHVG). Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag von aktuell 409 Franken (Art. 10 Abs. 2 AHVG) vorgesehen ist, bemessen sich gemäss Art. 28 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) vom 31. Oktober 1947 (i.V.m. Art. 10 Abs. 3 AHVG) aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens. Die Beträge werden dabei wie folgt berechnet: Vermögen bzw. mit 20 Jahresbeitrag Zuschlag für je multipliziertes jährliches Franken weitere Fr. 50'000.-- Renteneinkommen Vermögen bzw. Franken mit 20 multipliziertes jährliches Renteneinkommen Franken weniger als 300'000 409 - 300'000 435 87 1'750'000 2'958 130.50 8'400'000 20’450 und mehr Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet; für die Berechnung des Beitrages ist das Vermögen einschliesslich des mit 20 multiplizierten jährlichen Rentenbetrages auf die nächsten Fr. 50'000.-abzurunden (vgl. Art. 28 Abs. 2 und 3 AHVV).

4 Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Die Beiträge bemessen sich auf Grund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Einkommens und des Vermögens am 31. Dezember (Art. 29 Abs. 2 AHVV). Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung (Art. 29 Abs. 3 AHVV). Es gilt mithin eine Gegenwartsbemessung sowohl bei der Beitragsfestsetzung aufgrund des Vermögens wie auch bei derjenigen in Abstützung auf das Renteneinkommen (vgl. Ueli Kieser, in: SBVR-XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016 [nachfolgend zitiert als: Kieser, a.a.O.], S. 1301 Rz. 341). 2.1 Mit Einspracheentscheid vom 23. März 2020 hat die Vorinstanz die Verfügung vom 15. November 2019 bestätigt, mit welcher sie bei der Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge für das Beitragsjahr 2017 der Beschwerdeführerin ihr massgebendes Vermögen auf Fr. 5'157'011.-- festsetzte; dabei ging die Vorinstanz nach Eingang der Steuermeldung vom 31. Oktober 2019 per 31. Dezember 2017 von einem Reinvermögen von Fr. 3'395'411.-- aus (vgl. vorstehend Ingress lit. B; Vi-act. 8/9), wobei sie das Kindesvermögen von Fr. 379'644.-- der im Beitragsjahr 2017 noch minderjährigen Söhne bei der Berechnung gestützt auf die Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (nachfolgend: WSN) sowie auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung gemäss BGE 101 V 177 bzw. BGE 98 V 92 mitberücksichtigte (vgl. Einspracheentscheid vom 23.3.2020 Erw. 14/16). 2.2 Die Beschwerdeführerin macht dagegen im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe beim massgeblichen Vermögen zu Unrecht gestützt auf die Rz. 2081 WSN das Vermögen der beiden minderjährigen Söhne hinzugerechnet; auf die WSN könne nicht abgestützt werden, da es sich um eine verwaltungsinterne Anordnung ohne Gesetzeskraft handle und dem geltenden Recht widerspreche (vgl. Beschwerde vom 22.4.2020 lit. B Ziff. 1/2). Die dabei von der Vorinstanz angeführten BGE 101 V 177 vom 6. Juni 1975 bzw. BGE 98 V 92 vom 24. März 1972 könnten nicht herangezogen werden, da sich die Rechtslage zwischenzeitlich - infolge des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1976 über die Änderung des ZGB (in Kraft ab 1.1.1978) bezüglich der Bestimmungen zum Kindesvermögen - geändert habe (vgl. Beschwerde vom 22.4.2020 lit. B Ziff. 6). Das Kindesvermögen der beiden Söhne bestehe per 31. Dezember 2019 aus zwei Lebensversicherungen (mit Rückkaufswert) sowie aus Barvermögen von total Fr. 379'644.-- (vgl. Beschwerde vom 22.4.2020 lit. B Ziff. 10f.); dieses gelte es vom verfügten massgebenden Vermögen von Fr. 5'157'011.-- in Abzug zu bringen; mithin sei für die Beitragserhebung von einem massgebenden Vermögen von Fr. 4'777'367.-- auszugehen (vgl. Beschwerde vom 22.4.2020 lit. B Ziff. 11).

5 2.3 Vorliegend geht es mithin einzig um die Sozialversicherungsbeiträge der Beschwerdeführerin für das Jahr 2017. Unbestritten sowie aktenmässig erstellt ist dabei, dass die Beschwerdeführerin für diesen Zeitraum als Nichterwerbstätige für die AHV/IV/EO-Beitrage beitragspflichtig ist. Demgegenüber ist in Bezug auf die Höhe des anrechenbaren Reinvermögens per 31. Dezember 2017 umstritten und mithin denn auch nachfolgend zu prüfen, ob sich die für das Beitragsjahr 2017 von der Vorinstanz erfolgte Aufrechnung des massgebenden Vermögens von Fr. 5'157'011.-- - anstelle der von der Beschwerdeführerin verlangten Aufrechnung von Fr. 4'777'367.-- - für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge als rechtmässig erweist. Der Streit dreht sich dabei einzig und allein um die Frage, ob das Kindesvermögen der beiden Söhne von total Fr. 379'644.-- in die Beitragsberechnung einzubeziehen ist. 3. Soweit die Beschwerdeführerin zunächst rügt, es handle sich bei der Wegleitung des BSV über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN) lediglich um eine verwaltungsinterne Anordnung ohne jede Gesetzeskraft (vgl. Beschwerde vom 22.4.2020 lit. B Ziff. 1/2), so rechtfertigen sich die nachfolgenden Ausführungen. 3.1 (Verwaltungs- und Dienstan-)Weisungen gelten wie Kreisschreiben, Dienstreglemente, Wegleitungen, Direktiven etc. als sog. Verwaltungsverordnungen nicht als verbindliche Rechtssätze. Solche Verwaltungsverordnungen sind allgemeine Dienstanweisungen generell-abstrakter Natur. Sie verpflichten den Bürger nicht zu einem bestimmten Tun, Dulden oder Unterlassen, sondern enthalten bloss Regeln für das verwaltungsinterne Verhalten der Beamten. Sie stellen Meinungsäusserungen über die Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen dar, welche die vorgesetzte Behörde oder die Aufsichtsbehörde im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgibt (vgl. VGE II 2011 105 vom 22.12.2011 Erw. 3.2 m.H.a. BGE 131 II 1 Erw. 4.1; BGE 121 II 473 Erw. 2b m.w.H.a. Literatur und Rechtsprechung; P. Egli, Verwaltungsverordnungen als Rechtsquellen des Verwaltungsrechts? in: AJP 2011 S. 1159 ff. [zur Funktion von Verwaltungsverordnungen S. 1161]). Das Bundesgericht geht grundsätzlich davon aus, dass Verwaltungsverordnungen als Weisungen der vorgesetzten Behörde an die ihr unterstellten Behörden "gegenüber den verwaltungsinternen Adressaten verbindlich sind" (vgl. BGE 128 I 167 Erw. 4.2). 3.2 Hinsichtlich der WSN hält das Bundesgericht im Urteil BGE 133 V 394 schliesslich was folgt fest (Erw. 3.3): Die WSN ist eine Verwaltungsweisung des BSV und enthält als solche keine eigenen Rechtsregeln, sondern nur eine Konkretisierung und Umschreibung der gesetzlichen und verordnungsmässigen Bestimmungen. Es handelt sich hierbei um

6 Vorgaben an die Vollzugsorgane der Versicherung über die Art und Weise, wie diese ihre Befugnisse auszuüben haben. Als solche stellen Verwaltungsweisungen den Standpunkt der Verwaltung über die Anwendung der Rechtsregeln dar und dienen im Rahmen der fachlichen Aufsicht des BSV (vgl. Art. 72 AHVG in Verbindung mit Art. 176 AHVV) einer einheitlichen Rechtsanwendung, um eine Gleichbehandlung der Versicherten, aber auch die verwaltungsmässige Praktikabilität zu gewährleisten. Deshalb richten sich solche Ausführungsvorschriften rechtsprechungsgemäss nur an die Durchführungsstellen; für das Sozialversicherungsgericht sind sie nicht verbindlich (BGE 130 V 163 E. 4.3.1 S. 172; 129 V 200 E. 3.2 S. 204 mit Hinweisen; ZAK 1987 S. 581, H 179/86; ZAK 1986 S. 235, I 216/84). Dies heisst indessen nicht, dass Verwaltungsweisungen für das Sozialversicherungsgericht unbeachtlich sind. (…). 3.3 Das Gericht weicht mithin nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, denn auch Rechnung getragen (vgl. BGE 133 V 257 Erw. 3.2; BGE 130 V 163 Erw. 4.3.1). Die Verbindlichkeit einer Verwaltungsverordnung stösst indes dort an Grenzen, wo sie übergeordnetes Recht verletzt (vgl. Egli, a.a.O., S. 1161, insb. Fn. 29). Dabei gilt es zu beachten, dass das Verordnungsrecht gesetzeskonform auszulegen ist. Es sind die gesetzgeberischen Anordnungen, Wertungen und der in der Delegationsnorm eröffnete Gestaltungsspielraum mit seinen Grenzen zu berücksichtigen (vgl. BGE 137 V 167 Erw. 3.3 m.H.; BGE 139 V 537 Erw. 5.1). 3.4 Der Vorinstanz ist damit - entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung (vgl. Beschwerde vom 22.4.2020 lit. B Ziff. 1) - beizupflichten, dass sie als rechtsanwendende Behörde bzw. als verwaltungsinterner Adressat an die Weisungen des BSV grundsätzlich gebunden ist (vgl. vorstehend Erw. 3.1; Vernehmlassung vom 12.5.2020 Begründung Ziff. 2). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung stösst diese Verbindlichkeit einer Verwaltungsordnung indes dort an ihre Grenzen, wo sie übergeordnetes Recht verletzt (vgl. vorstehend Erw. 3.3). 4. Die Beschwerdeführerin macht dabei geltend, die frühere Rechtsprechung zur Anrechnung des Kindesvermögens - auf welche sich Rz. 2081 WSN und mithin die Vorinstanz in ihrem angefochtenen Einspracheentscheid beziehe - widerspreche dem geltenden Gesetz (vgl. vorstehend Erw. 2.2). Denn mit dem alten Kindesrecht gemäss Art. 292 aZGB hätten die Eltern neben dem Recht und der Pflicht, das Vermögen der Kinder zu verwalten, auch die Nutzung am Kindesvermögen gehabt; den Eltern sei zudem gemäss Art. 293 aZGB der Überschuss der Erträge des Kindesvermögens zugefallen. Diese Bestimmungen seien mit dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1976 über die Änderung des ZGB - in Kraft ab 1. Januar 1978 - geändert worden. Zwar hätten die Eltern auch nach dem gel-

7 tenden Gesetz noch immer das Recht und die Pflicht zur Verwaltung des Kindesvermögens; die Nutzung am Kindesvermögen sei indes aufgehoben worden; das Gesetz regle nur noch die Verwendung der Erträge. Gemäss Art. 319 Abs. 1 ZGB dürften die Eltern die Erträge des Kindesvermögens für Unterhalt, Erziehung und Ausbildung des Kindes und, soweit es der Billigkeit entspricht, auch für die Bedürfnisse des Haushaltes verwenden; ein Überschuss falle gestützt auf Art. 319 Abs. 2 ZGB ins Kindesvermögen (vgl. Beschwerde vom 22.4.2020 lit. B Ziff. 6). Damit sei klar, dass den Eltern aus dem Kindesvermögen nach neuem Recht kein wirtschaftlicher Vorteil mehr entstehen kann; die Verwendung des Kindesvermögens für Bedürfnisse der Eltern sei von Gesetzes wegen eng limitiert; könnten die Eltern die Kosten für sich und die übrigen Personen des Haushaltes aus eigenen Quellen decken, so dürften sie auch auf hohe Erträge des Kindesvermögens nicht zugreifen (vgl. Beschwerde vom 22.4.2020 lit. B Ziff. 7). Das Kindesvermögen der Söhne gehöre nicht der Beschwerdeführerin, sie habe es jedoch zu versteuern; das Geld sei denn auch auf separate Konti der Söhne überwiesen worden. Sie sei schliesslich aufgrund des Renteneinkommens und ihres eigenen Vermögens durchaus in der Lage auch einen gehobenen Lebensstandard zu finanzieren, weshalb sie die Erträge des Kindesvermögens nicht für den Haushalt nutzen dürfe (vgl. Beschwerde vom 22.4.2020 lit. B Ziff. 8/9). 4.1.1 Gemäss Rz. 2080 WSN (in der per 1.1.2008 gültigen Fassung; Stand 1.1.2020), gehört zum massgebenden Vermögen das gesamte reine in- und ausländische Vermögen der Nichterwerbstätigen. Gemäss Rz. 2081 - mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung BGE 101 V 177 vom 6. Juni 1975 (in ZAK 1976 S. 145ff.) - gehört zum massgebenden Vermögen der Nichterwerbstätigen ferner: - das Vermögen, an dem ihnen die Nutzniessung zusteht; - das Kindesvermögen, an dem ihnen die Nutzung zusteht. Das Nutzungsrecht wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet; - vermögensrechtliche Ansprüche einer geschiedenen Person oder einer Person, deren eingetragene Partnerschaft gerichtlich aufgelöst wurde, bzw. entsprechende Ratenzahlungen, wenn sie nicht auf die vereinbarten Termine hin beglichen werden, aber fällig und eintreibbar sind; - der Rückkaufswert von Lebensversicherungen. 4.1.2 Der dem BGE 101 V 177 zugrundeliegende Sachverhalt betraf einen verheirateten Vater dreier Kinder. In jenem Urteil erklärte das EVG - mit Hinweis auf BGE 98 V 92 (ZAK 1972 S. 576) -, dass gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG der Beitrag innerhalb des festgesetzten Rahmens nach den sozialen Verhältnissen des Versicherten zu bemessen und dass im massgebenden Vermögen das Vermögen

8 der Ehefrau des Versicherten mitzuberücksichtigen sei, wenn dieser daraus einen Vorteil ziehe; aus ähnlichen Gründen müsse daher dasselbe auch für das Vermögen der minderjährigen Kinder gelten. Die Randziffer 266 Abs. 1 der vom BSV erlassenen und ab 1. Januar 1970 gültigen Wegleitung, welche das Vermögen der Ehefrau sowie des Kindes gleichbehandle, erweise sich daher als rechtmässig (vgl. BGE 101 V 179 Erw. 1; vgl. ZAK 1976 S. 146; bestätigt in BGE 103 V 49, BGE 105 V 241, BGE 120 V 163 Erw. 4a m.H.a. ZAK 1979 S. 558f.). 4.1.3 Des Weiteren erwog das Bundesgericht mit BGE 125 V 221 unter Berücksichtigung des seit dem 1. Januar 1988 geltenden neuen Eherechts bezüglich der ehelichen Beistands- und Unterhaltspflicht gemäss Art. 163 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) vom 10. Dezember 1907 (vgl. Erw. 3a-c), dass die oberwähnte Regelung unter dem Gesichtspunkt der Gesetzmässigkeit nicht zu beanstanden sei; es stellte ferner fest, sie stelle vielmehr eine sachgerechte Anpassung der bisherigen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis, wonach die sozialen Verhältnisse der Beitragspflichtigen mitbestimmt sind von den finanziellen Mitteln, über die der andere Ehegatte verfügt und auf die dieser bei Ausübung der ehelichen Beistands- und Unterhaltspflichten allenfalls zu greifen hat, an die gesetzliche Statuierung der Beitragspflicht beider Ehegatten dar. Es treffe nicht zu, dass die sozialen Verhältnisse eines Ehegatten ausschliesslich durch die in seinem alleinigen oder gemeinschaftlichen Eigentum befindlichen Vermögenswerte bestimmt würden, sodass lediglich diese bei der Beitragsbestimmung berücksichtigt werden dürften (vgl. Erw. 3 c/cc). Insoweit begründet das Vorliegen der eherechtlichen Beitrags- und Unterhaltungspflicht gemäss Art. 163 Abs. 1 ZGB die gegenseitige Anrechnung des Vermögens. 4.1.4 Mit den gleichen Erwägungen zu den sozialen Verhältnisse hielt das Bundesgericht mit BGE 125 V 230 Erw. 3a daran fest, es sei nicht zu beanstanden, wenn als Beitragsobjekt die Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens herangezogen werde (vgl. Erw. 3a). Nach der Rechtsprechung sei der Begriff des Renteneinkommens im weitesten Sinne zu verstehen. Andernfalls würden oft bedeutende Leistungen unter dem Vorwand, es handle sich weder um eine Rente im eigentlichen Sinne noch um massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVV, der Beitragspflicht entzogen. Entscheidend sei daher nicht, ob die Leistungen mehr oder weniger die Merkmale einer Rente aufweisen, sondern ob sie zum Unterhalt der versicherten Person beitragen, welche die sozialen Verhältnisse der nichterwerbstätigen Person beeinflussen würden. Sei dies der Fall, so müssten diese Leistungen entsprechend der Vorschrift von Art. 10 AHVG bei der Beitragsbemessung berücksichtigt werden (vgl. Erw. 3b).

9 4.1.5 Schliesslich bestätigte das Bundesgericht mit BGE 127 V 65 die langjährige Rechtsprechung, wonach Unterhaltszahlungen, welche der geschiedene oder getrenntlebende Versicherte seinem früheren Ehepartner zukommen lässt, vom Renteneinkommen (oder vom massgebenden Vermögen) im Sinne von Art. 28 AHVV nicht in Abzug gebracht werden können (vgl. Regest sowie Erw. 4d/cc). 4.2.1 Die Eltern haben, solange ihnen die elterliche Sorge zusteht, das Recht und die Pflicht, das Kindesvermögen zu verwalten (Art. 318 Abs. 1 ZGB; in Kraft seit 1.1.1978). Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführte, dürfen die Eltern die Erträge des Kindesvermögens für Unterhalt, Erziehung und Ausbildung des Kindes und, soweit es der Billigkeit entspricht, auch für die Bedürfnisse des Haushaltes verwenden (Art. 319 Abs. 1 ZGB). Erweist es sich für die Bestreitung der Kosten des Unterhalts, der Erziehung oder der Ausbildung als notwendig, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern gestatten, auch das übrige Kindesvermögen in bestimmten Beträgen anzugreifen (Art. 320 Abs. 2 ZGB). Die Eltern dürfen Erträge des Kindesvermögens nicht verbrauchen, wenn es dem Kind mit dieser ausdrücklichen Auflage oder unter der Bestimmung zinstragender Anlage oder als Spargeld zugewendet worden ist (Art. 321 Abs. 1 ZGB). 4.2.2 Das Gesetz enthält keine Definition des Kindesvermögens. Es handelt sich um alle dem Kind zustehenden vermögenswerten Rechte: Eigentum an Fahrnis oder Grundstücken, beschränkte dingliche Rechte, Immaterialgüterrechte, Forderungen. Es bildet sich aus Schenkungen, Erbgang, Arbeitserwerb, Unterhalts-, Schadenersatz- und Versicherungsleistungen sowie Erträgnissen. Das Kindesvermögen ist eine Art "Eigengut" des Kindes und es ist in jeder Beziehung - insbesondere auch organisatorisch - strikte vom Vermögen der Eltern zu trennen (vgl. Peter Breitschmied, in: Basler Kommentar zum ZGB, 6. Auflage, Basel 2018, Rz. 1 zu Art. 318 ZGB m.H.; Michelle Cottier in: ZGB Kurzkommentar, herausgegeben von Andra Büchler/ Dominique Jakob, 2. Auflage 2018, Rz. 1 zu Art. 318 ZGB). Wird ein Sparheft bzw. Sparkonto zugunsten und auf den Namen des Kindes eröffnet und geäufnet - sei es von Eltern oder Dritten (Paten etc.) - so handelt es sich um einen echten Vertrag zu Gunsten Dritter (Peter Breitschmid, a.a.O., Rz. 4 zu Art. 318 ZGB m.H. u.a. Urteil des BGer 4C.470/1994 vom 4.8.1995). 4.2.3 Anders als die Substanz des Kindesvermögens, für dessen Erhalt die Eltern im Rahmen ihrer Vermögensverwaltung grundsätzlich besorgt sein müssen (siehe Art. 318 ZGB), dürfen die Erträge des Kindesvermögens in Teilbeträgen entsprechend den laufenden Bedürfnissen für den Unterhalt des Kindes verbraucht werden (Art. 319 ZGB, siehe aber auch Art. 321 Abs. 2 ZGB). Dies ent-

10 spricht Art. 276 Abs. 3 ZGB, wonach die Eltern von ihrer Unterhaltspflicht in dem Mass befreit sind, als dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln zu bestreiten (vgl. Michelle Cottier, a.a.O., Rz. 1 zu Art. 320 ZGB; Christoph Häfeli, Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutz, 2. Auflage, Rz. 42.12). Mithin gilt der Grundsatz der Unantastbarkeit des Kindesgutes nicht unbeschränkt (Peter Breitschmid, a.a.O., Rz. 2 zu Art. 318 ZGB). 4.2.4 Der Grundsatz der Pflicht der Eltern zur Erhaltung der Substanz des Kindesvermögens kennt zwei Ausnahmen. Ebenfalls für den Unterhalt des Kindes eingesetzt werden dürfen Abfindungen (Art. 288 ZGB), Schadenersatz und ähnliche Leistungen (Art. 3201 Abs. 1 ZGB), die zwar der Substanz des Kindesvermögens zuzurechnen sind, also nicht unter Art. 319 Abs. 1 ZGB fallen, jedoch Unterhaltsersatzcharakter haben (Michelle Cottier, a.a.O., Rz. 5 zu Art. 320 ZGB; Peter Breitschmid, a.a.O., Rz. 1 zu Art. 320 ZGB). Eine Anzehrung des Kindesvermögens ist zudem erlaubt, wenn es für die Bestreitung der Kosten des Unterhalts, der Erziehung oder der Ausbildung als notwendig erscheint. Dafür ist eine umfangmässig bestimmte Anzehrungsbewilligung der Kindesschutzbehörde notwendig (Michelle Cottier, a.a.O., Rz. 6 zu Art. 320 ZGB). 4.3 Der oberwähnte Gesetzeswortlaut sowie die zitierte Rechtsprechung sprechen zwar dafür, dass - auch nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1976 über die Änderung des ZGB der am 1. Januar 1978 - das Vermögen der minderjährigen Kinder in das für den nicht erwerbstätigen Versicherten persönlichen Beitrag massgebende Vermögen miteinzubeziehen ist. Dies erweist sich vorliegend jedoch aufgrund der nachfolgenden Ausführungen (vgl. nachstehend Erw. 5) als nicht entscheidend. Denn gemäss Rz. 2081 WSN wäre dies ohnehin nur dann der Fall, wenn die Beschwerdeführerin mit dem allgemein geltenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 135 V 39 Erw. 6.1; BGE 126 V 353 Erw. 5b m.H.) nicht nachzuweisen vermöchte, dass sie aus dem Vermögen ihrer im Jahre 2017 noch minderjährigen Kinder (Jg. 2001 bzw. 2004) keinen Nutzen zieht bzw. nicht über deren Vermögen verfügt und mithin dieses Vermögen keinen Einfluss auf ihre soziale Lage hätte. 5.1 Vorliegend ist unbestritten und aktenmässig erstellt, dass ein Teil des von der Steuerverwaltung am 31. Oktober 2019 für das Jahr 2017 gemeldeten Reinvermögens von Fr. 3'395'411.--, zu einem Teil - d.h. in einem Gesamtbetrag von rund Fr. 379'644.-- (vgl. Vi-act. 6) - den beiden Söhnen, deren Vater am ________ 2013 verstarb und die Beschwerdeführerin sowie die beiden Söhne als

11 Alleinerben hinterliess, gehört (vgl. Vi-act. 4) bzw. zum Kindesvermögen zu zählen ist (vgl. hierzu vorstehend Erw. 4.2.2). 5.2 Es steht zudem fest, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2017 das Sorgerecht für die beiden Söhne hatte. Für die Nachlassabwicklung errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Innerschwyz mit Beschluss Nr. IIA/002/35/2013 vom 15. Oktober 2013 für die beiden Söhne eine Beistandschaft nach Art. 306 Abs. 2 ZGB, und setzte in der Folge eine Beiständin mit dem folgenden Auftrag ein (vgl. Vi-act. 4): - die Interessen der Söhne bei der Abwicklung des Nachlasses des Vaters zu wahren und zu vertreten, wozu ihr Prozessvollmacht mit Substitutionsrecht erteilt wurde; - der KESB Innerschwyz den Erbteilungsvertrag mit begründetem Antrag zur Zustimmung zu unterbreiten; - nach Abschluss des Verfahrens zur erbrechtlichen Auseinandersetzung, spätestens jedoch am 30. September 2015, der KESB Innerschwyz Bericht zu erstatten und über die Weiterführung, Änderung oder Aufhebung der Massnahmen Antrag zu stellen. Mit Bericht vom 27. Januar 2014 reichte die Beiständin den von ihr am 15. Januar 2014 unterzeichneten Erbteilungsvertrag betreffend den Nachlass des verstorbenen Ehemannes der Beschwerdeführerin ein, welchem die KESB mit Beschluss Nr. IIA/004/09/204 vom 11. März 2014 die Zustimmung erteilte (vgl. Erw. 1/2). Gleichzeitig wurde die Beistandschaft gemäss Art. 306 Abs. 2 ZGB für die beiden Söhne wieder aufgehoben und die Beiständin aus dem Mandat entlassen (vgl. Erw. 3/4); ferner wurde die Beschwerdeführerin angewiesenen der KESB den Nachweis über die Auszahlungen von Fr. 133'672.78 und Fr. 149'998.98 auf je ein separates Konto, lautend jeweils auf die beiden Söhne, zu erbringen (vgl. Erw. 6). Die KESB bestätigte mit Schreiben vom 23. Juni 2014, dass die Gutschriftsanzeigen vom 23. April 2014 für die beiden Söhne per 17. April 2014 korrekt seien und den entsprechenden Auflagen des Beschlusses Nr. IIA/004/09/2014 vom 11. März 2014 (Ziff. 5/6) entsprechen würden (vgl. Viact. 5). 5.3 Damit ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zwar das Sorgerecht für die im Jahre 2017 noch beide minderjährigen Söhne innehatte, indes eine Beiständin für die beiden Söhne ernannt wurde, welche sie im Nachlass ihres Vaters vertrat und alle Entscheidungen zur Wahrung ihrer finanziellen Interessen traf; gleichzeitig wurde seitens KESB die Zustimmung für den von der Beiständin eingereichten Erbteilungsvertrag erteilt. Ferner steht fest, dass die Beschwerdeführerin

12 die Zustimmung der KESB einholen muss, um Beträge von den Konti der beiden Söhne im oberwähnten Sinne abzuheben. Dabei weist die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hin, dass der Gesetzgeber mit dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1976 über die Änderung des ZGB - in Kraft ab 1. Januar 1978 - den Verwendungszweck von Kindesvermögen auf die Bedürfnisse der Kinder limitiert hat bzw. dessen Anzehrung nur für bestimmte, oben dargelegte und genau umschriebene Zwecke zulässt (vgl. vorstehend Erw. 4.2). Angesichts des Renteneinkommens der Beschwerdeführerin sowie ihres Vermögens (vgl. Vi-act. 6) kann und muss daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass für die Bestreitung der Kosten des Unterhalts, der Erziehung oder der Ausbildung eine Anzehrung des Kindesvermögens nicht als notwendig erscheint. Die Beschwerdeführerin hat damit im Sinne von Rz. 2081 WSN hinreichend nachgewiesen, dass sie nicht in den Genuss des Kindesvermögens ihrer Söhne kam bzw. kommt und insofern denn auch keinen Nutzen daraus zog bzw. zieht. 5.4 Bei dieser Sachlage muss somit entgegen der vorinstanzlichen Auffassung das in der Höhe von Fr. 379'644.-- unbestritten gebliebene Kindesvermögen vom Reinvermögen von Fr. 3'395'411.-- im Sinne von Art. 28 AHVV in Abzug gebracht werden. Damit resultiert dem beschwerdeführerischen Antrag entsprechend ein massgebendes Vermögen von Fr. 4'777'367.--. Die Vorinstanz wird die persönlichen Beiträge für das Beitragsjahr 2017 dementsprechend neu zu ermitteln und hierüber neu zu verfügen haben. Die Beschwerde ist somit im Sinne der vorstehenden Erwägungen gutzuheissen. 6.1 Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000). 6.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Der kantonale Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975 sieht in § 14 für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vor. Unter Berücksichtigung der massgebenden, in § 2 Abs. 1 GebTRA aufgeführten Kriterien, ist der Beschwerdeführerin zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zuzusprechen.

13 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid Nr. 1288/19 vom 23. März 2020 aufgehoben, und die Angelegenheit wird an die Vorinstanz zurückgewiesen. Sie hat im Sinne der Erwägungen die persönlichen Beiträge der Beschwerdeführerin für das Beitragsjahr 2017 neu zu ermitteln. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Vorinstanz hat der anwaltschaftlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu entrichten. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen, 3003 Bern (A). Schwyz, 24. Juni 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

14 *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 9. Juli 2020