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Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 30.07.2020 II 2020 39

30. Juli 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·2,824 Wörter·~14 min·3

Zusammenfassung

Berufliche Vorsorge (Beitragsforderung; Beseitigung Rechtsvorschlag) | Berufliche Vorsorge (ohne med. SV)

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Einzelrichter II 2020 39 Urteil vom 30. Juli 2020 Parteien A.________, A.________, , Klägerin, gegen B.________ GmbH, Beklagte, Gegenstand Berufliche Vorsorge (Beitragsforderung; Beseitigung Rechtsvorschlag)

2 Sachverhalt: A. Die B.________ GmbH (nachstehend: Unternehmung) verlegte ihren Sitz am 19. Oktober 2017 von Hünenberg (ZG) nach Küssnacht. Sie bezweckt den Import von Fenstern, Küchen, Türen, Zäunen, den Betrieb und die Projektierung sowie den Einkauf und die Ausführung dieser Produkte. Das Stammkapital von Fr. 20'000.-- setzt sich aus 200 Stammanteilen zu je Fr. 100.-- zusammen. Einziger Gesellschafter und Geschäftsführer ist R. (deutscher Staatsangehöriger). Er zeichnet mit Einzelunterschrift. Eine weitere Person verfügt über Einzelprokura. Mit Anschlussvertrag vom 3. November 2017/14. März 2018 schloss sich die Unternehmung zur Durchführung der beruflichen Vorsorge der A.________ (nachstehend: H.) an (Vertrag Nr. 321'383). Mit Schreiben vom 28. November 2019 kündigte die H. den Anschlussvertrag per 31. Dezember 2019 gestützt auf Ziff. 7.3 der Vertragsbestimmungen mit der Begründung, die Zusammenarbeit werde seit Längerem durch beträchtliche Schwierigkeiten belastet. In der Folge leitete die H. die Betreibung gegen die Unternehmung über die Beitragsausstände ein. Gegen den Zahlungsbefehl vom 15. Januar 2020 in der Betreibung Nr. 39'544 des Betreibungsamtes Küssnacht über eine Forderungssumme aus Beiträgen aus Personalvorsorgevertrag Nr. 321'383 in der Höhe von Fr. 25'061.70 zuzüglich Zins zu 5% seit 14. Januar 2020 sowie Zinsen von Fr. 48.75 (und Betreibungskosten von Fr. 103.30) erhob die Unternehmung am 3. März 2020 Rechtsvorschlag. B. Mit Eingabe vom 17. März 2020 erhebt die H. beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Klage gegen die Unternehmung betreffend Beiträge an die berufliche Vorsorge mit den folgenden Anträgen: 1. Die Beklagte habe der Klägerin eine Kapitalforderung von CHF 25'061.70, den Zins von CHF 48.75 plus Zins zu 5.00% seit 14.01.2020 auf der Kapitalforderung zu bezahlen. 2. Im Betreibungsverfahren (Betreibungs-Nr. 39544) des Betreibungsamts Küssnacht am Rigi sei im Umfang der zugesprochenen Forderung (mit Ausnahme der Kosten des Zahlungsbefehls, welche gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG von den Zahlungen des Schuldners vorab in Abzug gebracht werden können) der Rechtsvorschlag zu beseitigen. 3. Unter o/e-Kostenfolgen zu Lasten der Beklagten. C. Mit Klageantwort vom 14. Mai 2020 zweifelt die Beklagte die Forderung an; da der Betrag eindeutig zu hoch sei, könne dieser nicht stimmen. Seit geraumer Zeit versuchten der Geschäftsführer und sein Treuhänder von der Klägerin einen genauen Auszug zu erhalten, was bis dato leider nicht erfolgt sei. Der Klageant-

3 wort legte die Beklagte eine E-Mail-Anfrage an die Klägerin vom 30. Juni 2019 sowie diverse Belege betreffend "Abmeldungen der BVG von der H." bei. D. Mit Schreiben vom 18. Mai 2020 ordnete das Verwaltungsgericht einen zweiten Schriftenwechsel an unter Androhung der Säumnisfolgen (Ausschluss mit der Replik). Innert Frist (8.6.2020) und auch danach liess sich die Klägerin nicht vernehmen. E. Mit Schreiben vom 1. Juli 2020 stellte der instruierende Richter der Klägerin die von der Beklagten eingereichten Beilagen (in Kopie) zu und hielt hierzu Folgendes fest: 2. Mit der Faktura Nr. 3174929 vom 4. März 2019 (Kläg-act. 3) wurden der Beklagten die Jahresprämien für Mi. und Ma. von Fr. 2'318.-- bzw. Fr. 4'669.30 in Rechnung gestellt. Gemäss den von der Beklagten ins Recht gelegten Unterlagen dauerte das Anstellungsverhältnis von Mi. indes nur vom 11. Februar 2019 bis 11. März 2019 und von Ma. vom 13. Februar 2019 bis 22. Februar 2019. Den von der Klägerin (exemplarisch) eingereichten Unterlagen lässt sich nicht entnehmen (insbesondere auch dem Kontoauszug vom 13. März 2020 = Kläg-act. 5), wie bzw. ob eine entsprechende Korrektur der Prämien für diese beiden Arbeitnehmer erfolgte. Der (recte: die) Beklagte bezeichnet überdies weitere Mitarbeiter mit kurz dauernden Arbeitsverhältnissen. Über die Rechnungsstellung/das Inkasso der Beiträge für diese Mitarbeiter und allfällige Beitragsstornierungen lassen sich den von der Klägerin eingereichten Akten ebenfalls keine konkreten Angaben entnehmen. 3. Der Klägerin wird daher zur Klärung dieser Fragen sowie zur Einreichung einer nachvollziehbaren Beitragsrechnung Frist bis spätestens 22. Juli 2020 angesetzt. Im Unterlassungsfall gilt die Klage als unzureichend substantiiert. Auch hierzu liess sich die Klägerin innert Frist (22.7.2020) nicht vernehmen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.1 Auseinandersetzungen zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Arbeitgebern über Beitragsforderungen im Sinne von Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) vom 25. Juni 1982 sind vor Verwaltungsgericht im Klageverfahren auszutragen. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften über die verwaltungsrechtliche Klage gemäss den §§ 67 bis 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes. In der Regel wird nur ein Schriftenwechsel durchgeführt (Art. 73 Abs. 1 BVG i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 der kantonalen Vollzugsverordnung zum BVG [VVzBVG; SRSZ 363.111] vom 27.9.1983; vgl. VGE 102/01 vom 18.12.2002 Erw. 1; VGE 46/02 vom 18.12.2002 Erw. 1, je m.H. u.a. auf BGE 115 V 375; Meyer, Die Rechtswege

4 nach dem BVG, ZSR 1987, S. 614). Von Bundesrechts wegen haben die Kantone ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vorzusehen; der Richter hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 73 Abs. 2 BVG). Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten (Art. 73 Abs. 3 BVG). Die Beklagte hat ihren Sitz in Immensee. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz ist vorliegend somit zur Beurteilung der Streitigkeit zwischen der Klägerin und der Beklagten zuständig (Art. 73 Abs. 3 BVG i.V.m. § 67 Abs. 1 lit. e Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974), was auch unbestritten ist. 1.2 Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt Abklärungen vorzunehmen sind, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 Erw. 4a; SZS 2001, S. 560 m.H.; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts [EVG] B 21/02 vom 11.12.2002 Erw. 2.1.1). Der Untersuchungsgrundsatz wird eingeschränkt durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2; BGE 122 V 158 Erw. 1a je m.H.). Dazu gehört im Klageverfahren über Beiträge der beruflichen Vorsorge auch die Substantiierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Dementsprechend ist es im berufsvorsorgerechtlichen Beitragsprozess einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substantiieren, dass sie überprüft werden kann; anderseits obliegt es der beklagten Arbeitgeberfirma, substantiiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substantiiert ist, bleiben unsubstantiierte Bestreitungen unberücksichtigt. Demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substantiiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend substantiierter oder gänzlich fehlender Bestreitungen nicht gutheissen (VGE 103/05 vom 8.2.2006 Erw. 1.4 m.H. auf Urteil EVG B 21/02 vom 11.12.2002 Erw. 2.1.2; SZS 2001, S. 562 Erw. 1a/bb m.H.; VGE II 2011 71 vom 26.1.2012 Erw. 1.2; VGE II 2009 51 vom 18.12.2009 Erw. 1; VGE II 2009 42 vom 15.10.2009 Erw. 1). 1.3 Ist auf eine verwaltungsgerichtliche Beschwerde oder Klage offensichtlich mangels einer Sachurteilsvoraussetzung nicht einzutreten oder ist sie wegen klaren Rechts ohne weiteres begründet oder unbegründet, trifft der Präsident oder ein vom Verwaltungsgericht bezeichneter Richter einen Einzelrichterentscheid (§ 70 Abs. 1 VRP i.V.m. § 60 VRP).

5 2.1.1 Die Klägerin führt in ihrer Klage unter anderem aus, für jede Person, welche von der Beklagten zur Aufnahme in die Personalvorsorge angemeldet worden sei, bei späteren Gehaltsmutationen und bei Überweisungen und entsprechenden Gutschriften von Freizügigkeitsleistungen habe sie jeweils einen Vorsorgeausweis zuhanden der versicherten Person sowie einen sogenannten Sammelausweis und eine Beitragsrechnung an die Beklagte übermittelt. Die Beitragsrechnung könne eine Jahresrechnung oder eine pro rata-Rechnung sein. Sie setze sich aus einem Risiko- und einem Sparbeitrag zusammen. Der Risikobeitrag sei anfangs Jahr bzw. mit der Aufnahme eines Mitarbeiters/einer Mitarbeiterin fällig, der Sparbeitrag Ende Jahr bzw. bei Dienstaustritten mit Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (gemäss Ziff. 5.3 des Anschlussvertrages). Nach unterjährigen Dienstaustritten erfolge deshalb einerseits eine Beitragsbelastung für die Sparprämie und andererseits eine Beitragsentlastung für die Risikoprämie. Aus einem Sammelausweis seien im Wesentlichen die Personaldaten, die versicherten Leistungen, die jährlichen Kosten und die monatlichen Arbeitnehmerabzüge ersichtlich. Im Sinne eines Beispiels lege die Klägerin der Klage einen Sammelausweis und eine Beitragsrechnung bei. Die Übrigen offeriere sie zur Edition (Klage S. 2 f. Ziff. III.2). Die Beklagte als Arbeitgeberin schulde der Klägerin gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG die gesamten Vorsorgebeiträge. Die Beklagte verfüge über ein Prämieninkassokonto, worin alle Prämienbelastungen und Gutschriften, Beitragszahlungen, Zinsen sowie Kostenbelastungen während der ganzen Vertragsdauer verbucht worden seien. Bezüglich der geforderten Zinsen stützt sich die Klägerin auf eine entsprechende Vereinbarung in Ziff. 5.4 des Anschlussvertrages. Entsprechend dem Kostenreglement (Ziff. 2.1) sei sie berechtigt, für eingeschriebene Mahnungen im Zusammenhang mit Beitragsausständen Fr. 300.-- und für Betreibungen Fr. 500.-- in Rechnung zu stellen (Klage S. 3 Ziff. 3). Die Klägerin habe ihre Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis vollumfänglich erfüllt. Sie habe der Beklagten - zu Handen der versicherten Personen - auch die Personalvorsorge-Reglemente zugestellt. Die Beklagte habe denn auch weder das Anschlussverhältnis noch die zugestellten Kontoauszüge zu irgendeinem Zeitpunkt bestritten (Klage S. 3 f. Ziff. 4). Die Klägerin habe die Beklagte mehrfach an ihre Zahlungspflicht erinnert, sie förmlich gemahnt und in der Folge auch betrieben. Gegen den Zahlungsbefehl habe die Beklagte ohne Grundangabe Rechtsvorschlag erhoben (S. 4 Ziff. 5). Sie offeriere den Beweis für sämtliche behaupteten Tatsachen (S. 4 Ziff. 6). 2.1.2 Ihrer Klage legte die Klägerin neben dem Anschlussvertrag, dem Kündigungsschreiben vom 28. November 2019 und dem Zahlungsbefehl Nr. 39544

6 des Betreibungsamtes Küssnacht am Rigi auch die Beitragsrechnung vom 4. März 2019, den Sammelausweis per 4. März 2019, einen Kontoauszug vom 13. März 2020 und zwei Belege von Kostenbelastungen bei. Die Beitragsrechnung vom 4. März 2019 (Faktura-Nummer 3174929) weist aktuelle Beiträge zu Lasten der Beklagten von Fr. 20'107.95 aus. Der Sammelausweis per 4. März 2019 weist die Altersguthaben-Basis, Vorsorgeleistungen und Finanzierungsdaten für Mi. und Ma. auf der Basis versicherter Jahresgehalte von Fr. 34'070.-- bzw. Fr. 23'115.-- aus. Der Kontoauszug vom 13. März 2020 listet zahlreiche Fakturen vom 23. März 2018 bis 4. Juni 2019 mit Belastungen und Gutschriften auf und zeigt unter dem 31. Dezember 2019 den eingeforderten Betrag von Fr. 25'165.--. Bei den beiden Belegen von Kostenbelastungen handelt es sich um Mahnungen vom 26. Juni 2018 bzw. 9. April 2019. 2.2 Aus den von der Beklagten mit der Klageantwort eingereichten Belegen betreffend "Alle Abmeldungen der BVG von der H." geht hervor, dass bei der Beklagten neben Mi. und Ma. zahlreiche weitere Mitarbeiter (kurzfristig) beschäftigt waren. Ebenso zeigte sich, dass auch die Arbeitsverhältnisse von Mi. und Ma. von befristeter/temporärer Art gewesen sein dürften. Aufgrund dieser Vorbringen im Verbund mit den von der Klägerin eingereichten auswahlweisen Belegen, die für sich allein wenig aussagekräftig und eine zuverlässige Beurteilung der Rechtmässigkeit des eingeklagten Betrages nicht ermöglich(t)en, sah sich der instruierende Richter zu ergänzenden Abklärungen veranlasst (vgl. vorstehend Ingress lit. E). 2.3.1 Das Schreiben vom 1. Juli 2020 wurde der Klägerin am 2. Juli 2020, 7.25 h zugestellt (Sendungsnummer 98.40.110961.00025126; Sendungsinformation der Post, Ausgabedatum 30.7.2020). Die Klägerin hat die angesetzte Frist (22.7.2020) ungenutzt verstreichen lassen. Diesbezüglich ist anzumerken, dass ein Fristenstillstand rechtsprechungsgemäss nur für Fristen gilt, die nach Tagen (z.B. innert einer "Frist von 20 Tagen") bestimmt sind, nicht aber für Fristansetzungen auf einen bestimmten Kalendertermin (vgl. Urteile BGer 9C_637/2016 vom 24.10.2016 Erw. 1; 9C_122/2016 vom 6.6.2016 Erw. 4.1 [frz.]; 1C_491/2008 vom 10.3.2009 Erw. 2.2.2; 2A.186/2004 vom 13.7.2004 Erw. 2.3). Die Klägerin hat auch nicht um eine Fristerstreckung ersucht. 2.3.2 § 70 Abs. 1 VRP i.V.m. § 19 Abs. 1 VRP verpflichtet die Parteien, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, soweit dies nötig und ihnen zumutbar ist. Verweigert eine Partei diese Mitwirkung, so ist die Behörde nicht verpflichtet, auf ihre Begehren oder Anträge einzutreten (§ 70 Abs. 1 VRP i.V.m. § 19 Abs. 2 VRP). Vorliegend hat das Gericht als Säumnisfolge die Geltung der

7 Klage als unsubstantiiert angedroht (vgl. § 70 Abs. 1 VRP i.V.m. Art. 147 Abs. 3 ZPO). Die Klage ist demzufolge androhungsgemäss als unsubstantiiert abzuweisen. 3.1 Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 73 Abs. 2 BVG). Gemäss BGE 124 V 285 (vgl. auch BGE 128 V 323 Erw. 1.b) rechtfertigt Mutwilligkeit oder Leichtsinnigkeit einer Partei eine Abweichung vom Grundsatz der Kostenlosigkeit. Die Begriffe der Mutwilligkeit und des Leichtsinns gehören dem Bundesrecht an. Ihre Tatbestände können als erfüllt betrachtet werden, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet oder ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillig ist ferner das Festhalten an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt aber so lange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen. Dies gilt auch dann, wenn der Richter die Partei im Laufe des Verfahrens von der Unrichtigkeit ihres Standpunktes überzeugen und zu einem entsprechenden Verhalten (Beschwerde- oder Klagerückzug) veranlassen will (BGE 112 V 334 Erw. 5a mit Hinweisen). Die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde darf einer leichtsinnigen oder mutwilligen Beschwerdeführung nicht gleichgesetzt werden. Das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven - tadelnswerten - Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkennen konnte, den Prozess aber trotzdem führt (BGE 124 V 288 Erw. 3b). Mutwillige Prozessführung kann ferner darin begründet liegen, dass eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (Mitwirkungs- oder Unterlassungspflicht) verletzt. Der Verzicht, trotz gerichtlicher Mahnung, zu den Vorbringen in einer Klageschrift Stellung zu beziehen, vermag den Vorwurf der Mutwilligkeit allerdings nicht zu begründen (BGE 124 V 288 Erw. 4b; zum Ganzen vgl. BGE 128 V 323 Erw. 1.b). 3.2.1 Die Klägerin hat sich in der Klage hauptsächlich in allgemeiner Weise zu den Modalitäten der Beitragserhebung geäussert; die Bezugnahme auf den konkreten Fall hält sich in engen Grenzen. Als Beweismittel hat sie ihrer Klage "im Sinne eines Beispiels lediglich einen Sammelausweis und eine Beitragsrechnung" beigelegt; übrige Unterlagen jedoch immerhin zur Edition offeriert. Ihre Klage beschliessend hat sie "den Beweis für sämtliche in der vorliegenden Klage behaupteten Tatsachen" angeboten und erneut "sämtliche Dokumente (…) zur

8 Edition offeriert" (vgl. vorstehend Erw. 2.1.1; Klage S. 3 III. Ziff. 2 und S. 4 III. Ziff. 6). 3.2.2 Bei grundsätzlich einfachem Schriftenwechsel haben die Vorbringen und Belege der Beklagten Anlass zur Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels gegeben. Auf diese Anordnung, welche der Klägerin am 2. Juli 2020 zugestellt wurde (Sendungsnummer 98.40.110961.00025126; Sendungsinformation der Post, Ausgabedatum 30.7.2020), hat die Klägerin nicht reagiert (vgl. vorstehend Ingress lit. D). Angesichts der Vorbringen bzw. Belege der Beklagten musste der Klägerin zwar bewusst sein, dass hinsichtlich ihrer Klage Erklärungsbedarf bestand und die Sachlage nicht einfach klar war. Indes lässt sich allein mit dem Verzicht auf eine Replik der Vorwurf der Mutwilligkeit dennoch noch nicht begründen, auch wenn der Ausschluss mit der Replik angedroht wurde und das Stillschweigen der Klägerin unverständlich erscheint, zumal unter Berücksichtigung ihrer Beweisofferte(n). 3.2.3 Die Klägerin hat in der Folge allerdings auf die gerichtlichen ergänzenden Sachverhaltsabklärungen vom 1. Juli 2020 nicht reagiert. Damit hat sie klarerweise gegen die gebotene Mitwirkungspflicht verstossen. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht ist im konkreten Fall deshalb als besonders gravierend zu werten, weil die Klägerin klageweise wiederholt den Beweis für ihre Tatsachenbehauptungen offeriert hat, dieser Offerte jedoch trotz Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und insbesondere trotz ergänzender gerichtlicher Sachverhaltsabklärungsbemühungen nicht nachgekommen ist. Vor diesem Hintergrund erscheint die Klage als auf der Hoffnung basierender blosser Versuch, vorab durch Behauptungen und einzelne (Sammel-)Belege eine Klagegutheissung und einen definitiven Rechtsöffnungstitel zu erwirken. Ein solches Vorgehen ist als mutwillig zu qualifizieren. Der Klägerin sind entsprechend die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Diese sind gemäss der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz (GebO; SRSZ 173.111) vom 20. Januar 1975 festzulegen. Besteht ein Mindest- und Höchstansatz, so ist die Gebühr für den Einzelfall nach der Bedeutung der Sache und nach Zeitaufwand festzusetzen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 GebO). Gebühren und Auslagen können für Rechtsmittelverfahren als Pauschalbetrag festgesetzt werden (§ 3 Abs. 4 GebO). Für die Behandlung und den Entscheid einer verwaltungsgerichtlichen Beschwerde oder Klage gilt ein Gebührenrahmen von Fr. 100.-- bis Fr. 20'000.-- (§ 25 Ziff. 29 f. GebO). In Beachtung dieser Vorgaben sind die Kosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) für das vorliegende Urteil auf Fr. 500.-- festzusetzen.

9 Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Die Klage wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 500.-- festgesetzt und der Klägerin auferlegt. Sie hat diesen Betrag innert 30 Tagen seit Zustellung des Urteils auf das Postkonto 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen. 3. Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). 4. Zustellung an: - die Klägerin (R) - die Beklagte (R) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A). Schwyz, 30. Juli 2020 Der Einzelrichter: lic.iur. Achilles Humbel *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 30. Juli 2020

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