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Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 24.06.2020 II 2020 21

24. Juni 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·7,348 Wörter·~37 min·1

Zusammenfassung

Einkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagungen 2005-2008 und 2010-2012) | Einkommens- und Vermögenssteuer

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2020 21 Entscheid vom 24. Juni 2020 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Dr.iur. Frank Lampert, Richter Monica Huber-Landolt, Richterin Dr.iur. Thomas Twerenbold, Gerichtsschreiber Parteien A.A.________ und B.A.________, Beschwerdeführer, gegen Kantonale Steuerkommission/Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Einkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagungen 2005-2008 und 2010-2012)

2 Sachverhalt: A.a. Mit Veranlagungsverfügungen vom 7. Mai 2013 veranlagte die kantonale Steuerverwaltung/kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer (KSTV) die Eheleute A.A.________ und B.A.________ (hernach: die Steuerpflichtigen) für die Steuerjahre 2002-2010 nach pflichtgemässem Ermessen, nachdem trotz Auflageschreiben verschiedene Auskünfte und Unterlagen nicht oder nur unvollständig eingereicht worden waren. Dabei wurden Kosten für Büroräumlichkeiten in Zürich in den Jahren 2003 und 2005 nicht zum Abzug zugelassen. Die geltend gemachten privaten Schuldzinsen bzw. Schulden gegenüber der Offshore- Gesellschaft X.________ Ltd. (BVI) wurden von 2002 bis 2008 steuerlich ebenfalls nicht zum Abzug zugelassen. Ermessensweise wurden von 2005 bis 2008 weitere Einkünfte anhand der Vermögensvorschlagsrechnung aufgerechnet. Auch für die Steuerjahre 2009 und 2010 wurden ermessensweise weitere Einkünfte und Vermögenswerte aufgerechnet. Dabei wurde die X.________ Ltd. (BVI) als steuerlich transparent betrachtet und der Gewinn und das Kapital den Steuerpflichtigen zugerechnet. Die privaten Schuldzinsen bzw. Schulden gegenüber der X.________ Ltd. (BVI) wurden in diesen Jahren zum Abzug zugelassen. Ferner wurde für das Jahr 2010 der Vermögenssteuerwert und Eigenmietwert der Liegenschaft Grundstück GB-Nr. xx in W.________/SZ gemäss aktualisierter Schätzungsverfügung berichtigt. A.b. Gegen die Veranlagungsverfügungen für die Steuerjahre 2002-2010 erhoben die Steuerpflichtigen Einsprache. Gleichzeitig beantragten sie, dass die Einsprache in Bezug auf die Steuerjahre 1997 bis 2001 als Revisionsgesuch bzw. Wiedererwägungsgesuch zu betrachten sei. In den Veranlagungsverfügungen 1997/1998 sowie 1999/2000 war den Steuerpflichtigen der Abzug der geltend gemachten Verluste aus selbständiger Erwerbstätigkeit verweigert worden, weil in den massgebenden Geschäftsjahren 1995/1996 und 1997/1998 eine tatsächlich ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit verneint worden war. Die dagegen von den Steuerpflichtigen erhobenen Rechtsmittel beim Verwaltungsgericht (vgl. VGE II 627/04 vom 16.3.2005) und beim Bundesgericht (vgl. Urteile 2A.244/2005, 2P.111/2005 vom 9.11.2005) waren erfolglos geblieben. Desgleichen war eine Einsprache der Steuerpflichtigen gegen die Veranlagungsverfügung 2001 bezüglich der beantragten Verrechnung der Verluste aus selbständiger Erwerbstätigkeit mit Einspracheentscheid der kantonalen Steuerkommission/ kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer (StK/VdBSt) vom 2. Dezember 2011 rechtskräftig abgewiesen worden. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde war das Verwaltungsgericht infolge Fristversäumnis nicht eingetreten, ebenso wie es auf ein gleichzeitig gestelltes Gesuch um Revision bzw. Wieder-

3 erwägung der Veranlagung der Steuerjahre 1997-2002 nicht eingetreten war (vgl. VGE II 2012 20 vom 16.4.2012). Eine dagegen von den Steuerpflichtigen erhobene Beschwerde beim Bundesgericht war ebenfalls erfolglos geblieben (vgl. Urteil 2C_496/2012, 2C_497/2012 vom 24.5.2012). A.c. Mit Einspracheentscheid vom 4. August 2014 wies die kantonale Steuerkommission/kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer (StK/VdBSt) die Einsprache gegen die Veranlagungsverfügungen zu den Steuerjahren 2002 bis 2010 – mit Ausnahme geringfügiger Abzüge – ab, soweit darauf eingetreten wurde. Auf das (neuerliche) Revisions- bzw. Wiedererwägungsgesuch betreffend die Veranlagungsverfügungen zu den Steuerjahren 1997 bis 2001 trat die Einsprachebehörde nicht ein. A.d. Die gegen den Einspracheentscheid gerichtete Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht mit Entscheid VGE II 2014 89 vom 17. Dezember 2015 teilweise gut und wies die Sache, soweit die Steuerjahre 2005, 2006, 2007, 2008 und 2010 betreffend, zur Neubeurteilung an die Vorinstanzen zurück. Die Beschwerden zu den Steuerjahren 2002, 2003, 2004 und 2009 wies das Verwaltungsgericht ab. Die Beschwerden hinsichtlich des Gesuchs um Revision bzw. Wiedererwägung der Veranlagungsverfügungen der Steuerjahre 1997 bis 2001 wies es ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. A.e. Mit Urteil 2C_179/2016 / 2C_180/2016 vom 9. Januar 2017 beurteilte das Bundesgericht die Beschwerde der Steuerpflichtigen gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts VGE II 2014 89 vom 17. Dezember 2015. Insoweit das Verwaltungsgericht Rückweisungsentscheide betreffend die Steuerjahre 2005, 2006, 2007, 2008 und 2010 getroffen hatte, trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. Mit Blick auf die Steuerjahre 2002, 2003, 2004 und 2009 wies das Bundesgericht die Beschwerde ab. Auf das Revisionsgesuch für die Steuerjahre 1997 bis 2000 trat das Bundesgericht nicht ein, und die Beschwerde betreffend das Revisionsgesuch für das Steuerjahr 2001 wies es ebenfalls ab. B.a. Aufgrund des Rückweisungsentscheids des Verwaltungsgerichts VGE II 2014 89 vom 17. Dezember 2015 betreffend die Steuerjahre 2005-2008 und 2010 wies die StK/VdBSt ihrerseits mit Entscheid vom 27. März 2017 die Sache an die Veranlagungsbehörde zur Neubeurteilung und Neuveranlagung im Sinne der verwaltungsgerichtlichen Erwägungen zurück. Gegen die von der Veranlagungsbehörde angepassten Veranlagungsverfügungen für die Steuerjahre 2005- 2008 und 2010 vom 2. August 2017 (Einspracheakten 2. Rechtsgang act. 82 ff., 89 ff., 95 ff., 110 ff., 142 ff., 209 ff.) erhoben die Steuerpflichtigen mit Eingabe

4 vom 4. September 2017 wiederum Einsprache bei der StK/VdBSt (Einspracheakten 2. Rechtsgang act. 158 ff.). B.b. Am 12. März 2018 unterbreiteten die Steuerpflichtigen zudem der StK/ VdBSt ein (neuerliches) Revisionsgesuch betreffend die (Einsprache-)Entscheide dieser Behörde vom 2. Dezember 2011 (betreffend Steuerjahr 2001 [und 2002]) sowie vom 4. August 2014 (betreffend Steuerjahre 2002 bis 2010). B.c. Im Weiteren wurden die Steuerpflichtigen von der Veranlagungsbehörde mit Veranlagungsverfügungen vom 16. Oktober 2018 ebenso bereits für die Steuerjahre 2011 und 2012 veranlagt (vgl. Einspracheakten 2011 und 2012 act. 364 ff., 368 ff.), wogegen die Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 10. November 2018 ebenfalls Einsprache bei der StK/VdBSt erhoben (vgl. Einspracheakten 2011 und 2012 act. 450 ff.). B.d. Mit Präsidialentscheid vom 18. März 2019 trat die StK/VdBSt auf das Gesuch der Steuerpflichtigen um Revision der Veranlagungsverfügungen 2001 bis 2010 nicht ein. Die von den Steuerpflichtigen mit Eingabe vom 15. April 2019 beim Verwaltungsgericht erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Entscheid VGE II 2019 31 vom 13. August 2019 ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Das Bundesgericht, an welches die Sache von der StK/VdBSt mit Schreiben vom 27. Juni 2019 zuständigkeitshalber, soweit die Veranlagungsverfügungen für die Steuerjahre 2002, 2003, 2004 und 2009 betreffend, überwiesen worden war, wies das Revisionsgesuch der Steuerpflichtigen mit Urteil 2F_15/2019 vom 12. Juli 2019 ebenfalls ab. B.e. Mit Einspracheentscheid (Nrn. 65-69/2017) vom 20. Dezember 2019 weist die StK/VdBSt die Einsprache der Steuerpflichtigen gegen die Veranlagungsverfügungen für die Steuerjahre 2005-2008 und 2010 ab, soweit darauf einzutreten sei (vgl. Einspracheakten 2. Rechtsgang act. 1 ff.). Mit Einspracheentscheid (Nrn. 69+70/2018) vom gleichen Tag wurden sodann von der StK/VdBSt die Einsprachen gegen die Veranlagungsverfügungen für die Steuerjahre 2011 und 2012 teilweise – bezüglich der Korrektur des Eigenmietwertes der Liegenschaft W.________/SZ (GB-Nr. xx) – gutgeheissen, blieben im Übrigen aber ebenfalls erfolglos (vgl. Einspracheakten 2011 und 2012 act. 1 ff.). C. Gegen die beiden Einspracheentscheide der StK/VdBSt vom 20. Dezember 2019 betreffend die Veranlagungsverfügungen für die Steuerjahre 2005-2008 und 2010 sowie betreffend die Veranlagungsverfügungen für die Steuerjahre 2011 und 2012 (beide Versand: 13.1.2020) erheben die Steuerpflichtigen mit ei-

5 ner Eingabe vom 6. Februar 2020 (Postaufgabe: 5.2.2020) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit folgenden Anträgen: 1. Die beiden Verfahren seien zu vereinigen, da die grundsätzlich gleiche Problematik den beiden Entscheiden zu Grunde liegt. 2. Die eingangs erwähnten Einspracheentscheide seien aufzuheben und an die Veranlagungsbehörde zur Eruierung des tatsächlichen Sachverhalts und dessen steuerliche Konsequenzen, zurückzuweisen, dabei sei der von der Kapo Zürich erstellte, und vom Bundesgericht mit Urteil vom 14. Dezember 2019 [= Urteil BGer 6B_667/2019 vom 4.12.2019 = Bf-act. 1] bestätigte Sachverhalt, zu Grunde zu legen. 3. Es sei das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20.1.2016 [= VGE II 2014 89 vom 17.12.2015] in Revision zu ziehen, und die definitiven Einschätzungen der Steuerjahre 2001 – 2004 sowie 2009 aufzuheben, und die steuerbaren Einkommen in diesen Jahren den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend zu korrigieren. Dies mittels Neueinschätzung durch die Veranlagungsbehörden. Sollte das Verwaltungsgericht für die Revision nicht zuständig sein, weil entweder das Urteil des Bundesgerichts vom 9. Januar 2017 [= Urteil BGer 2C_179/2016, 2C_180/2016 vom 9.1.2017] oder der Entscheid der Steuerkommission vom 4. August 2014 [bzw. Entscheid der StK/VdBSt vom 2.12.2011] in Revision zu ziehen ist, so sei es von Amtes wegen an die zuständige Instanz weiterzuleiten. […] 4. Die Steuerjahre 2005-2008 sowie 2010 seien an die Einschätzungsbehörde zur Neuschätzung zurück zu wiesen und diese im Rahmen des höchstrichterlich korrigierten Sachverhalts neu zu beurteilen, und eine Vermögensvorschlagsrechnung aufgrund dieser neuen Tatsachen, begründet und im Detail, für sämtliche Jahre neu zu erstellen. 5. Das Verfahren für die Steuerjahre 2005-2008 sowie 2010 sei zu sistieren, bis dass ein Entscheid bezüglich Revision für die rechtskräftigen Entscheide der Jahre 2001-2004 sowie 2009 (insbesondere) vorliegt. 6. unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. D. Mit Vernehmlassung vom 2. März 2020 beantragt die StK/VdBSt, die Beschwerde(n) sei(en) unter Kostenfolge zu Lasten der Steuerpflichtigen vollumfänglich abzuweisen. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. Vereinigung der Verfahren 1. Die Beschwerde richtet sich gegen zwei verschiedene Entscheide, welche jedoch in einem engen sachlichen und prozessualen Zusammenhang stehen. Die Steuerpflichtigen stellen die gleichen Anträge mit weitgehend gleicher Begründung (Anträge Ziff. 2 und Ziff. 4). Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahren zu vereinigen (Antrag Ziff. 1) und die Beschwerden in einem Entscheid zu behandeln.

6 II. Revisionsgesuch für die Steuerjahre 2001, 2002, 2003, 2004 und 2009 und Sistierungsgesuch für die Steuerjahre 2005-2008 und 2010 2.1 In der Beschwerdeschrift beantragen die Steuerpflichtigen vorab, es seien die Steuerjahre 2001-2004 sowie 2009 in Revision zu ziehen (Antrag Ziff. 3), und das Verfahren für die Steuerjahre 2005-2008 und 2010 sei zu sistieren, bis dass ein Entscheid bezüglich Revision für die rechtskräftigen Entscheide der Jahre 2001-2004 sowie 2009 (insbesondere) vorliege (Antrag Ziff. 5). a. Revisionsgesuch für das Steuerjahr 2001 2.2 Zur Beurteilung des Revisionsgesuchs für das Steuerjahr 2001 (bezüglich des in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheids der StK/VdBSt vom 2.12.2011; vgl. Sachverhalt Bst. A.b.) gilt unverändert die Zuständigkeit der Vorinstanz (vgl. dazu bereits einlässlich VGE II 2014 89 vom 17.12.2015 Erw. 9.4; vgl. ebenfalls VGE II 2019 31 vom 13.8.2019 Erw. 3.1). Weshalb die Vorinstanz (mit Einspracheentscheid der StK/VdBSt vom 4.8.2014; vgl. Sachverhalt Bst. A.c.) schon einmal berechtigterweise nicht auf ein Revisions- bzw. Wiedererwägungsgesuch der Steuerpflichtigen betreffend das Steuerjahr 2001 eingetreten ist, wurde ebenfalls bereits früher vom Verwaltungsgericht einlässlich dargelegt (vgl. dazu ausführlich VGE II 2014 89 vom 17.12.2015 Erw. 9.5) und auch vom Bundesgericht bestätigt (vgl. Urteil BGer 2C_179/2016, 2C_180/2016 Erw. 5.4.2 [betreffend die geltend gemachte steuerliche Abzugsfähigkeit der Mietzinsen für die Büroräume in Zürich als auch die Privatschuld und Schuldzinsen gegenüber der X.________ Ltd.] und Erw. 5.5 [betreffend die angebliche Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Kommissionär zwischen 1999 und 2001]). Auf die neuerlichen Vorbringen der Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit den geltend gemachten Abzügen/Verlusten aus der Ausübung einer (angeblichen) selbständigen Erwerbstätigkeit (Beschwerde, S. 8 ff., 11 f., 26 f., 68 f.), welche bereits früher durch das Verwaltungsgericht und auch das Bundesgericht verworfen worden sind, gemäss den Steuerpflichtigen nunmehr aufgrund einer geänderten rechtlichen Argumentation nachträglich als "kausale (Berufs-) Kosten" berücksichtigt werden sollten (Beschwerde, S. 68 f., 73), musste die Vorinstanz nicht mehr eintreten (Beschwerde, S. 36, 38, 73). Das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision dient grundsätzlich nicht dazu, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen und angebliche "Rechtsfehler" zu korrigieren. Neue Tatsachen oder Beweismittel, welche für das Steuerjahr 2001 von Bedeutung sein könnten und diesbezüglich ein erneutes Revisionsgesuch zu rechtfertigten vermöchten, werden von den Steuerpflichtigen nicht vorgebracht. Das

7 bundesgerichtliche Urteil 6B_667/2019 vom 4. Dezember 2019 betreffend qualifizierter Veruntreuung stellt hier keinen Revisionsgrund dar. Inwiefern der diesem Urteil zugrundeliegende Sachverhalt für das Steuerjahr 2001 von Bedeutung sein und einen Revisionsgrund bilden sollte, ist nicht ersichtlich (Beschwerde S. 70 ff., 72). Auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Behandlung als (neuerliches) Revisionsgesuch für das Steuerjahr 2001 kann unter den gegebenen Umständen verzichtet werden. b. Revisionsgesuch für die Steuerjahre 2002, 2003, 2004 und 2009 2.3 Was das Revisionsgesuch für die Steuerjahre 2002, 2003, 2004 und 2009 anbetrifft (Beschwerde, S. 3 f., 70 ff.), sind die Steuerpflichtigen (einmal mehr) darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht mit dem Urteil 2C_179/2016, 2C_180/2016 vom 9. Januar 2017 schon eine materielle Beurteilung dieser Veranlagungsverfügungen vorgenommen hat (vgl. Sachverhalt Bst. A.e). Zur Revision der Veranlagungen der Steuerjahre 2002, 2003, 2004 und 2009 ist daher einzig das Bundesgericht zuständig (vgl. dazu bereits VGE II 2019 31 vom 13.8.2019 Erw. 2.1 und entsprechend auch Urteil BGer 2F_15/2019 vom 12.7.2019 Erw. 3.1.; ebenso schon VGE II 2014 89 vom 17.12.2015 Erw. 9.3 betreffend Revisionsgesuch für die Steuerjahre 1997 bis 2000). Auf das Revisionsgesuch für die Steuerjahre 2002, 2003, 2004 und 2009 ist deshalb nicht einzutreten. Die Sache ist zuständigkeitshalber an das Bundesgericht zu überwiesen. c. Sistierungsgesuch für die Steuerjahre 2005-2008 und 2010 2.4 Die Beschwerdeführer beantragen dazu die Sistierung der Verfahren bis zum Entscheid über das Revisionsgesuch (Antrag Ziff. 5). Wie das Bundesgericht mit Urteil 2C_179/2016, 2C_180/2016 vom 9. Januar 2017 (Erw. 1.3.) festgestellt hat, handelt es sich hinsichtlich der Steuerjahre 2002, 2003, 2004 und 2009 um klar abgrenzbare Veranlagungen, die unabhängig von den Veranlagungen für die Steuerjahre 2005-2008 und 2010 beurteilt werden können. Deshalb kommt auch eine Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid über das Revisionsgesuch nicht infrage. Das Sistierungsgesuch ist daher abzuweisen. III. Veranlagungsverfügungen für die Steuerjahre 2005-2008 und 2010 3.1 Im Weiteren beantragen die Steuerpflichtigen in der Beschwerdeschrift, es seien die Einspracheentscheide aufzuheben und an die Veranlagungsbehörde zur Eruierung des tatsächlichen Sachverhalts und dessen steuerliche Konsequenzen zurückzuweisen, dabei der von der Kapo Zürich erstellte, und vom Bundesgericht mit Urteil 6B_667/2019 vom 4. Dezember 2019 betreffend qualifizierte Veruntreuung bestätigte Sachverhalt, zu Grunde zu legen (Antrag Ziff. 2), bzw.

8 die Steuerjahre 2005-2008 sowie 2010 seien an die Einschätzungsbehörde zur Neueinschätzung zurück zu weisen und diese im Rahmen des höchstrichterlich korrigierten Sachverhalts neu zu beurteilen, und eine Vermögensvorschlagsrechnung aufgrund dieser neuen Tatsachen, begründet und im Detail, für sämtliche Jahre neu zu erstellen (Antrag Ziff. 4). 3.2 Gegenstand der Beschwerde bildet eine Neubeurteilung durch die Vorinstanzen aufgrund des Rückweisungsentscheids des Verwaltungsgerichts VGE II 2014 89 vom 17. Dezember 2015 betreffend die Veranlagungsverfügungen für die Steuerjahre 2005-2008 und 2010 (vgl. Sachverhalt Bst. B.a.). Soweit das Verwaltungsgericht im Rückweisungsentscheid verbindliche Feststellungen getroffen hat, sind die Veranlagungs- und Einsprachebehörden daran gebunden. Wird der von der Einsprachebehörde daraufhin erlassene Entscheid wiederum mit Beschwerde angefochten, ist das Verwaltungsgericht ebenfalls an seinen früheren Entscheid gebunden (vgl. Urteil BGer 2C_589/2013, 2C_590/2013 vom 17.1.2014 Erw. 5.1). Wie weit die Bindung an die erste Entscheidung reicht, ergibt sich aus der Begründung im Rückweisungsentscheid, der sowohl den Rahmen für die zulässigen neuen Tatsachen wie auch für die neue rechtliche Begründung vorgibt. Unzulässig ist es, den neuen Entscheid auf Erwägungen zu stützen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich oder sinngemäss verworfen worden sind (vgl. Silvia Hunziker/Jsabelle Mayer-Knobel, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer DBG, 3. Aufl. 2017, Art. 143 DBG N 22 mit Hinweisen). Die Selbstbindung der rückweisenden Instanz steht unter dem Vorbehalt, dass die Entscheidgrundlagen dieselben geblieben sind. Liegt etwa aufgrund der durch den Rückweisungsentscheid geforderten Erhebungen oder weil neue Tatsachen oder Beweismittel zulässigerweise in das Verfahren eingebracht worden sind, ein veränderter Sachverhalt vor oder ist in der Zwischenzeit eine Rechts- oder Praxisänderung erfolgt, so kann dies zu einer abweichenden Beurteilung führen (vgl. dazu VGE II 2015 78 vom 14.7.2016 Erw. 2.2; VGE III 2014 230 vom 25.3.2015 Erw. 3.1; VGE III 2017 107 vom 24.10.2017 Erw. 5.2). 3.3 Wie der Begründung im Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts VGE II 2014 89 vom 17. Dezember 2015 (besonders Erw. 5.9 und 8.4) zu entnehmen ist, waren die Steuerjahre 2005-2008 lediglich noch im Zusammenhang mit der ermessensweisen Aufrechnung von weiteren Einkünften anhand der Vermögensvorschlagsrechnung neu zu beurteilen und zu veranlagen, und zwar lediglich noch bezüglich der Zurechnung der Gewinne und des Kapitals der Y.________ Ltd. (BVI) zum Einkommen und Vermögen der Beschwerdeführer, sowie der steuerlichen Aufrechnung der fraglichen (Darlehens-) Bezüge des

9 Steuerpflichtigen zulasten seiner Kontokorrentschuld bei der X.________ Ltd. (BVI) als geldwerte Leistung aufgrund des Vorliegens einer fiktiven Schuld bzw. eines simulierten Darlehens gegenüber der X.________ Ltd. (BVI). Betreffend das Steuerjahr 2010 war lediglich eine Anpassung des Vermögenssteuerwerts und Eigenmietwerts der Liegenschaft Grundstück GB-Nr. xx W.________/SZ vorzunehmen. Weitere (besondere) Gesichtspunkte waren gemäss Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts nicht mehr zu berücksichtigen. Entsprechend haben die Vorinstanzen aufgrund des Rückweisungsentscheids des Verwaltungsgerichts die ermessensweise Aufrechnung von weiteren Einkünften anhand der Vermögensvorschlagsrechnung angepasst (vgl. Einspracheakten 2. Rechtsgang act. 19 ff., 82 ff., 89 ff., 95 ff., 110 ff., 142 ff.). Auf die bisherige Zurechnung der Gewinne und des Kapitals der Y.________ Ltd. (BVI) zum Einkommen und Vermögen der Beschwerdeführer wurde aufgrund der möglichen Verwechslung mit der Z.________ Ltd. (Belize) nunmehr verzichtet. Ergänzend zur Vermögensveränderung (ohne Y.________ Ltd.) wurde in den Steuerjahren 2005 und 2006 zusätzlich ein durch das Einkommen nicht gedeckter Privataufwand (geschätzter Grundbetrag) von Fr. 52'200.-- zum Differenzbetrag (Fehlendes Einkommen) hinzugerechnet (vgl. Einspracheakten 2. Rechtsgang act. 12 ff. u. 82 ff.). Die stetige Zunahme des Darlehens gegenüber der X.________ Ltd. (BVI) in den Steuerjahren 2005 (Fr. 115'469), 2006 (Fr. 502’663), 2007 (Fr. 152’351) und 2008 (Fr. 257'562) ist bereits in den bisherigen Vermögensvorschlagsrechnungen berücksichtigt worden. Des Weiteren wurde für das Steuerjahr 2010 der Vermögenssteuerwert und Eigenmietwert der Liegenschaft GB-Nr. xx W.________/SZ entsprechend gemäss der rechtskräftigen Schätzungsverfügung vom 2. Juli 2015 angepasst (vgl. Einspracheakten 2. Rechtsgang act. 142 ff.). Mit den von den Vorinstanzen aufgrund des Rückweisungsentscheids des Verwaltungsgerichts vorgenommenen Anpassungen der ermessensweisen Aufrechnung von weiteren Einkünften anhand der Vermögensvorschlagsrechnung setzen sich die Steuerpflichtigen nicht im Einzelnen auseinander. Sie bringen auch nichts gegen die Anpassung des Vermögenssteuerwerts und Eigenmietwerts der Liegenschaft GB-Nr. xx W.________/SZ vor. Vielmehr verlieren sich die Steuerpflichtigen mit ihren Ausführungen in ihrer 75 Seiten umfassenden Eingabe im zweiten Rechtsgang an das Verwaltungsgericht über weite Strecken darin (Beschwerde, S. 4 ff., 22 ff., 52 ff., 55 ff.), den bereits hinlänglich aus dem ersten Rechtsgang sowie früheren Verfahren bekannten Sachverhalt nochmals in aller Ausführlichkeit (mit bis ins Jahr 1992 zurückgehender Vorgeschichte) aus ihrer persönlichen Sicht darzustellen und sich dabei wiederum auf eine Vielzahl von Streitfragen zu beziehen, welche bereits im vorausgegangenen Rückweisungs-

10 entscheid oder früheren Verfahren verbindlich entschieden worden sind und daher grundsätzlich nicht mehr Gegenstand des zurückgewiesenen Verfahrens bilden können. 3.4 Dass die Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessenstaxation für die Steuerjahre 2002-2010 erfüllt waren (Beschwerde, S. 22 ff., 27 ff., 45 ff., 59 ff.), wurde bereits durch das Verwaltungsgericht beurteilt, und auch schon vom Bundesgericht bezüglich der Veranlagungsverfügungen für die Steuerjahre 2002, 2003, 2004 und 2009 bestätigt (vgl. VGE II 2014 89 vom 17.12.2015 Erw. 1 u. 2 [Ermessenstaxation] und Urteil BGer 2C_179/2016, 2C_180/2016 vom 9.1.2017 Erw. 3 [Voraussetzungen der Ermessensveranlagung]; bestätigt wiederum auch durch Urteil BGer 2F_15/2019 vom 12.7.2019 Erw. 3.1), weshalb auf die diesbezügliche Kritik der Steuerpflichtigen nicht mehr (wiederholt) einzugehen ist. Nicht zu beanstanden ist dabei auch die von der Steuerverwaltung bei der Einkommenseinschätzung gewählte Vorgehensweise anhand der Vermögensvorschlagsrechnung. Wenn lediglich der Vermögensstand am Anfang und am Ende der Periode bekannt ist, kann sich die Veranlagungsbehörde auf den Vermögenszuwachs stützen und die privaten Aufwendungen sowie den geschätzten Lebensaufwand hinzufügen, um das steuerbare Einkommen zu bestimmen (vgl. Urteil BGer 2P.234.2003 und 2A.407/2003 vom 9.9.2004 Erw. 4.2). Dafür, dass die Ermessensveranlagung offensichtlich unrichtig ist, insbesondere, weil sich aus dem Ausmass der Abweichung von der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und den sonstigen Umständen ergibt, dass die Veranlagung nicht nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen wurde und aus fiskalischen oder pönalen Motiven bewusst zum Nachteil der Steuerpflichtigen von der Wirklichkeit abgewichen wurde (vgl. Urteil BGer 2C_679/2016, 2C_680/2016 vom 11.7.2017 Erw. 4.2.4.), tragen weiterhin die Steuerpflichtigen die Beweislast. Auch auf die erneuten Vorbringen der Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit geltend gemachten Abzügen/Verlusten aus der Ausübung einer (angeblichen) selbständigen Erwerbstätigkeit (Beschwerde, S. 8 ff., 11 f., 26 f., 68 f.), welche bereits durch das Verwaltungsgericht (vgl. VGE II 627/04 vom 16.3.2005 Erw. 4 [Verlustverrechnung im Zusammenhang mit der vorgebrachten selbständigen Erwerbstätigkeit] und VGE II 2014 89 vom 17.12.2015 Erw. 6 [Solidarische Haftung für Mietzins] und Erw. 7 [Forderung aus Kommissionsvertrag]) und auch schon durch das Bundesgericht (vgl. Urteile 2P.111/2005 und 2A.244/2005 vom 9.11.2005 Erw. 3.2.1 bzw. Erw. 3.2 [solidarische Mithaftung aus Mietvertrag für Büroräumlichkeiten]; Urteil 2C_179/2016, 2C_180/2016 vom 9.1.2017 Erw. 4.3 [Inanspruchnahme der solidarischen Haftung bezahlte Mietzins] und Erw. 4.4 [Verpflichtung zur Zahlung einer Forderung aus Kommissionsvertrag]) wiederholt

11 verworfen wurden, gemäss den Steuerpflichtigen nunmehr aufgrund einer geänderten rechtlichen Argumentation als "kausale (Berufs-) Kosten" berücksichtigt werden sollten (Beschwerde, S. 36, 38, 68 f., 73, 74 f.), sind die Vorinstanzen richtigerweise nicht (nochmals) eingetreten. Einerseits wird damit übersehen, dass neue rechtliche Vorbringen nicht zulässig sind, nachdem sowohl die Vorinstanzen als auch das Verwaltungsgericht selbst an die im Rückweisungsentscheid enthaltenen rechtlichen Vorgaben gebunden sind. Anderseits bleibt auch unerfindlich, inwiefern sich aufgrund der (vermeintlich) geänderten rechtlichen Argumentation etwas an der bisherigen tatsächlichen und/oder rechtlichen Beurteilung hätte ändern sollen. Soweit sich die Vorbringen der Steuerpflichtigen in der wiederholten Kritik an der Nichtanerkennung eines steuerrechtlich relevanten Treuhandverhältnisses, der Nichtabzugsfähigkeit der privaten Schuldzinsen bzw. Schuld gegenüber der Offshore-Gesellschaft X.________ Ltd. (BVI), der steuerlich transparenten Behandlung der X.________ Ltd. (BVI) und der Zurechnung von deren Gewinn und Kapital aufgrund eines steuerrechtlichen Durchgriffs an die Steuerpflichtigen erschöpfen (Beschwerde, S. 12 ff., 26, 33 ff.), ist dazu ebenfalls im Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts (vgl. VGE II 2014 89 vom 17.12.2015 Erw. 3 [Privatschuld und Schuldzinsen gegenüber der X.________ Ltd.] und Erw. 4 [Zurechnung der Gewinne und des Kapitals der X.________ Ltd.]) und auch bereits vom Bundesgericht (vgl. Urteil 2C_179/2016, 2C_180/2016 vom 9.1.2017 Erw. 4.1 [bis und mit Steuerjahr 2008: kein abzugsberechtigendes Schuldverhältnis gegenüber der X.________ Ltd.] Erw. 4.2 [ab dem Steuerjahr 2009 steuerlich transparente Behandlung der X.________ Ltd. bzw. Zuordnung von deren Gewinn und Kapital an die Steuerpflichtigen aufgrund eines steuerrechtlichen Durchgriffs]; bestätigt wiederum auch durch Urteil BGer 2F_15/2019 vom 12.7.2019 Erw. 3.2) schon alles gesagt worden, und muss darauf wegen der Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids des Verwaltungsgerichts grundsätzlich nicht nochmals (wiederholt) eingegangen werden. 3.5 Im Weiteren lässt sich entgegen der Meinung der Steuerpflichtigen auch kein wesentlicher Unterschied oder gar Widerspruch im Sachverhalt gegenüber dem bundesgerichtlichen Urteil 6B_667/2019 vom 4. Dezember 2019 betreffend qualifizierte Veruntreuung (= Bf-act. 1) feststellen. Nachdem es insbesondere auch in der Strafsache als erwiesen erachtet wurde, dass der Steuerpflichtige die X.________ Ltd. (BVI) und auch die Z.________ Ltd. (Belize) beherrschte bzw. an diesen wirtschaftlich berechtigt war, besteht in steuerrechtlicher Hinsicht kein Anlass darauf zurückzukommen, dass die X.________ Ltd. (BVI) steuerlich als transparent behandelt wurde bzw. deren Gewinn und Kapital aufgrund eines

12 steuerrechtlichen Durchgriffs den Steuerpflichtigen zugeordnet wurde. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich dadurch ein entscheidwesentlicher Unterschied im Sachverhalt ergeben sollte, dass das Tizian-Gemälde nach den Feststellungen im Strafverfahren erst mit Vertrag vom 23. Juni 2010 erstanden wurde, der Erwerb nicht durch die X.________ Ltd. (BVI) sondern über die Z.________ Ltd. (Belize) erfolgte, und der Kaufpreis von EUR 1.5 Mio. aus dem (unrechtmässig zu eigenen Zwecken verwendeten) Geld des M.________ von EUR 4.3 Mio. bestritten wurde (Beschwerde, S. 33 ff., 39 ff., 66 f., 70 ff., 73 f.). Vorab entbehrt es jeglicher Grundlage, und verhalten sich die Steuerpflichtigen genau genommen selbst widersprüchlich, wenn nun die (irrige) Behauptung aufgestellt wird, dass im Entscheid des Verwaltungsgerichts eine Aufteilung des Verkaufserlöses auf die Steuerjahre 2009 und 2010 vorgenommen und den Steuerpflichtigen der Verkaufserlös von EUR 4.3 Mio. "brutto" ohne Abzug des Kaufpreises bzw. der Kaufpreisrestanz von EUR 1.5 Mio. zugerechnet worden sei. Richtig ist, dass im Entscheid des Verwaltungsgerichts VGE II 2014 89 vom 17. Dezember 2015 (Erw. 4.8) darauf abgestellt wurde, dass gemäss der vorliegenden Jahresrechnung 2010 der X.________ Ltd. (BVI) per 29. April 2010 in der Erfolgsrechnung ein Ertrag (Erlös aus Verkauf Tizian) von Fr. 4'194'314.98 verbucht wurde, was offensichtlich (bereits) dem Verkaufserlös von EUR 4.3 Mio. abzüglich des Kaufpreises bzw. der Kaufpreisrestanz von EUR 1.5 Mio. (entsprechend der Differenz von EUR 2.8 Mio.) entsprochen hat (vgl. Bundesordner Taxation 2002-2010 Nr. 8 und Nr. 12). Das stimmt denn auch mit der (bisher stets verfochtenen) Darstellung der Steuerpflichtigen überein, dass das Gemälde treuhänderisch auf Rechnung des M.________ erworben worden sei und nach der Bezahlung der Kaufpreisrestanz von EUR 1.5 Mio. am 29. April 2010 in uneingeschränktem Alleineigentum der Z.________ Ltd. (Belize) gestanden habe, womit der Steuerpflichtige jedoch im Strafverfahren vor allem deshalb nicht durchzudringen vermochte, weil ihm in diesem Fall nach Auffassung der Strafrichter ein ("krasser") Treuebruch durch unzulässige Interessenkollision (Eigengeschäft) vorzuwerfen (gewesen) wäre, dadurch dass er die Differenz von EUR 2.8 Mio. aus dem Erwerb des Gemäldes für EUR 1.5 Mio. und der Veräusserung der Verkaufsoption für EUR 4.3 Mio. in die eigene Tasche steckte bzw. für eigene Zwecke vom Konto der X.________ Ltd. (BVI) abzweigte, wohin das Geld überwiesen worden sei (vgl. dazu insbes. Urteil des Obergerichts das Kantons Zürich vom 13. Dezember 2018, S. 52 f. = Einspracheakten 2011 und 2012 act. 155 ff., 206 f.). Entgegen der Meinung der Steuerpflichtigen wurde der Sachverhalt im Strafverfahren insofern nicht abweichend festgestellt, sondern nur unter einem anderen (strafrechtlichen) Gesichtspunkt gewürdigt. Da es zudem inzwischen in tatsächlicher Hinsicht auch eindeutig als erwiesen gelten kann, dass

13 das Geld des M.________ vom Steuerpflichtigen auf das Konto der X.________ Ltd. (BVI) transferiert wurde, wo es am 28. April 2010 eintraf, spielt es auch keine Rolle mehr, dass im Entscheid des Verwaltungsgerichts fälschlicherweise noch die Zahlungen der N.________ (einem Klienten der O.________) mit der Transaktion rund um den Verkauf des Gemäldes in einen näheren Zusammenhang gebracht worden waren (Beschwerde, S. 34, 66 f.). Soweit die Steuerpflichtigen zudem der Auffassung sind, dass die weiteren Zahlungen, welche nach den Feststellungen im Strafverfahren vom Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit der unrechtmässigen Verwendung des Geldes des M.________ zu eigenen Zwecken getätigt wurden (vgl. zur Verwendung der Beträge im Einzelnen: Urteil BGer 6B_667/2019 vom 4.12.2019 Erw. 2.1), ebenfalls als Abzüge vom Verkaufserlös hätten berücksichtigt werden müssen, kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden (Beschwerde S. 29 f., 37 ff., 73 f.). Damit scheinen die Steuerpflichtigen zu verkennen, dass die unrechtmässige Verwendung des Geldes des M.________ zu eigenen Zwecken nicht automatisch bedeutet, dass diese Zahlungen entsprechend auch von den Einkünften steuerlich als Aufwand abziehbar wären. Dabei dürfte wohl ausser Frage stehen, dass ein Abzug nicht gewährt werden kann, soweit das Geld nachweislich für private Zwecke (z.B. Bezahlung einer persönlichen Schuld, Lebenshaltungskosten, Erwerb eines Autos) verbraucht wurde. Das gilt aber auch, soweit die Gelder vom Steuerpflichtigen für persönliche Investments und Geschäftsprojekte (z.B. Beteiligung an der P.________ AG) sowie zur Bestreitung von Kosten seines Geschäftsbetriebs bzw. von ihm beherrschten Gesellschaften (z.B. Darlehensforderung IC "T.________ AG") verwendet wurden. Die gegenteiligen Behauptungen der Steuerpflichtigen, dass von einer Verwendung für "private" Zwecke nicht die Rede sein könne (Beschwerde, S. 18), bzw. die Beträge fälschlicherweise als "Privatausgaben/-investitionen" qualifiziert worden seien (Beschwerde, S. 21), und das Geld für die (angeblichen) eigentlichen Eigentümer bzw. wirtschaftlich Berechtigten der X.________ Ltd. (BVI) verwendet worden sei (Beschwerde, S. 37 f.), kann nicht gehört werden. Damit setzen sich die Steuerpflichtigen (zudem) einmal mehr darüber hinweg, dass der Nachweis für das Vorliegen eines steuerrechtlich relevanten Treuhandverhältnisses nicht erbracht wurde, zumal die geleisteten Zahlungen im Zusammenhang mit der geltend gemachten Treuhandtätigkeit mit der Offshore-Gesellschaft X.________ Ltd. (BVI) weder buchhalterisch erfasst noch hinreichend belegt sind. Als unbehelflich erweist sich sodann auch die Berufung der Steuerpflichtigen auf die im Strafverfahren getroffenen Feststellungen bezüglich "Ersatzbereitschaft / Übersicht flüssige Mittel A.A.________ zum Tatzeitpunkt am 23. März 2010 sowie am 26. April 2010" (vgl. Einspracheakten 2. Rechtsgang act. 225 ff.), wonach

14 die flüssigen Mittel auf den (CHF) Bankkonten des Steuerpflichtigen und der von ihm beherrschten juristischen Personen per 23. März 2010 rund Fr. 2'278 bzw. Fr. 80'945 und per 26. April 2010 rund Fr. 8'075 bzw. Fr. 56'759 betrugen, weshalb nach Meinung der Steuerpflichtigen von diesen Beträgen ausgehend (ergänzt um das Liegenschaftsvermögen und die laufenden Einkünfte / Ausgaben) man ja hätte "zurückrechnen" können (Beschwerde, S. 38, 63 f.). Damit wird von den Steuerpflichtigen übersehen, dass es im Strafverfahren bei der Feststellung des für die Ersatzfähigkeit massgebenden Vermögenssubstrats nicht darum geht, eine umfassende Beurteilung der finanziellen Gesamtsituation vorzunehmen. Ersatzfähigkeit liegt nur vor, wenn das Geld für den Täter griffbereit ist (vgl. BGE 118 IV 27 Erw. 3b S. 30 f. mit weiteren Hinweisen). Es bleibt deshalb unerfindlich, wie (alleine) ausgehend von den im Strafverfahren festgestellten flüssigen Mitteln auf den Bankkonten des Steuerpflichtigen und der von diesem beherrschten juristischen Personen die Steuerfaktoren der Steuerpflichtigen (Einkommen und Vermögen) einwandfrei hätten ermittelt werden (können) sollen, wie dies die Steuerpflichtigen geltend machen wollen. 3.6 Allerdings ist den Steuerpflichtigen insofern zuzustimmen, dass der Sachverhalt im bundesgerichtlichen Urteil 6B_667/2019 vom 4. Dezember 2019 betreffend qualifizierter Veruntreuung insofern anders beurteilt wurde, als bei der strafrechtlichen Würdigung des Sachverhalts davon ausgegangen wurde, dass es sich bei der Überweisung des Geldes des M.________ vom Konto der Z.________ Ltd. (Belize) auf das Konto der X.________ Ltd. (BVI) gar nicht um den Erlös aus dem Verkauf des Bildes handelte, weil ein Verkaufserlös aus dem Tizian-Gemälde nie erzielt worden sei, sondern der Steuerpflichtige sich der Veruntreuung schuldig machte, dadurch dass von ihm das Geld des M.________ von EUR 4.3 Mio. auf das Konto der Z.________ Ltd. (Belize) sowie das Konto der X.________ Ltd. (BVI) transferiert und anschliessend unrechtmässig bzw. treu- und sorgfaltspflichtwidrig zu eigenen Zwecken verwendet worden sei. Gemäss dem Grundsatz der Wertneutralität des Steuerrechts ist zwar nicht zwischen illegalen und erlaubten Geschäften zu unterscheiden. Es spielt deshalb richtigerweise keine Rolle, ob Einkünfte aus rechtmässigen oder unrechtmässigen Quellen stammen. Die Steuerpflichtigen machen jedoch unter Verweis auf einen juristischen Aufsatz geltend (vgl. Thomas Graf/Isabelle Rupf, Steuerrechtliche Aspekte von Schadenersatzzahlungen sowie Anwalts- und Prozesskosten in aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsprozessen, in: ZSR 2018, S. 223 ff. = Bf-act. 14), dass Erträge aus unrechtmässigen Quellen von Gesetzes wegen mit korrelierenden Ablieferungspflichten belastet seien. Eine Ablieferungspflicht neutralisiere den unrechtmässig erlangten Vermögenszugang, weswegen eine darauf ent-

15 fallende Steuerpflicht entfallen könne (Beschwerde, S. 40 f., 74). Das entspricht insofern auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil BGer 2C_616/2016, 2C_617/2016 vom 3.11.2016 Erw. 2.2.7. publiziert in: StE 2017 DBG/TG A 21.16 Nr. 19; vgl. ebenso Urteil BGer 2C_628/2018 vom 7.5.2019 Erw. 5.2.; Urteil BGer 2C_342/2016, 2C_343/2016 vom 23.12.2016 Erw. 2.2.3.; Urteil BGer 2C_692/2013, 2C_693/2013 vom 24.3.2014 Erw. 4.2 mit weiteren Hinweisen) sowie der wohl herrschenden Lehrmeinung (vgl. insbes. zur Besteuerung von ungerechtfertigten Vermögenszugängen: Markus Reich, Steuerrecht, 3. Aufl. 2020, § 10 N 12, 28f, 28g; ebenfalls Markus Reich/Markus Weidmann, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer DBG, 3. Aufl. 2017, Art. 16 DBG N 17b ff., 21b ff., 25). Gemäss dem Bundesgericht sind gewinnabschöpfende Sanktionen ohne pönalen Charakter als geschäftsmässiger Aufwand steuerlich abziehbar (vgl. BGE 143 II 8 Erw. 7.7 S. 30; siehe auch Urteil BGer 2C_102/2018 vom 15.11.2018 Erw. 5.4. betreffend Bildung einer Rückstellung wegen drohender strafrechtlicher Einziehung gemäss Art. 70 StGB und/oder allfälliger zivilrechtlichen Ersatzforderungen). Nach der Lehrmeinung fehlt es mit der Zurückerstattung oder Einziehung der rechtswidrig erlangten Vermögenswerte an einem einkommenssteuerrechtlich relevanten Zufluss, weil der spätere korrelierende Vermögensabgang den vormaligen Zugang "neutralisiert" (vgl. Reich, a.a.O., § 10 N 28g; Reich/Weidmann, a.a.O., Art. 16 DBG N 17d, 25). Es darf deshalb richtigerweise nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Steuerpflichtige im Zusammenhang mit der Verurteilung wegen qualifizierter Veruntreuung zur Bezahlung von Schadenersatz an die Privatklägerin in der Höhe von EUR 4'346'000 zuzüglich 5% Zins seit 26. April 2010 (bzw. zur Bezahlung von Fr. 1'000'000 dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil) verurteilt wurde (vgl. insbes. Disp.-Ziff. 4 u. 7 des Urteils des Obergerichts das Kantons Zürich vom 13.12.2018 [Einspracheakten 2011 und 2012 act. 155 ff., 227 ff., 229, 234 ff., 242 ff.]). Anders als die Steuerpflichtigen offenbar zu glauben scheinen (Beschwerde, S. 40 f.), sind allerdings Schadenersatz und Ersatzforderung des Staates nicht kumulativ zu verstehen, hat doch die Privatklägerin die Abtretung desjenigen Teils ihrer Forderung erklärt, soweit vom Gericht eine Verwendung der Ersatzforderung des Staates zu ihren Gunsten angeordnet wurde (vgl. dazu auch Disp.-Ziff. 13 des Urteils des Obergerichts das Kantons Zürich vom 13.12.2018 [Einspracheakten 2011 und 2012 act. 155 ff., 227 ff., 231, 234 ff., 242 ff.]). Im Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung mit dem Hinweis auf die Wertneutralität des Steuerrechts mitunter gerade auch verhindern wollte, dass Steuerpflichtige aufgrund der Rechtswidrigkeit ihres Handelns letztlich be-

16 günstigt werden bzw. dass diejenigen, die zulässige Geschäfte abschiessen, benachteiligt würden. Das Gericht argumentierte dabei stets, dass es dem Prinzip von "nemo auditur propriam turpitudinem allegans" ("niemand wird gehört, wenn er sich auf eigene Sittenwidrigkeit beruft") und damit auch dem Rechtsmissbrauchsverbot und dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 2 Abs. 2 ZGB) widersprechen würde, wenn durch die Berufung auf gesetzeswidriges Handeln steuerliche Befreiung verlangt werden könnte (vgl. zum Ganzen: BGE 143 II 8 Erw. 7.6 S. 28 ff. mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Im Ergebnis führen die korrelierenden Ablieferungspflichten bzw. die gewinnabschöpfenden Sanktionen deshalb dazu, dass der im Zusammenhang mit dem Verkauf des Tizian-Gemäldes per 29. April 2010 in der Erfolgsrechnung der X.________ Ltd. (BVI) verbuchte Ertrag (Erlös aus Verkauf Tizian) von Fr. 4'194'314.98 "neutralisiert" werden muss und die darauf entfallende Steuerpflicht entfällt. Dies hat entsprechend zur Folge, dass mangels Erzielung eines Reingewinns durch die steuerlich als transparent behandelte X.________ Ltd. (BVI) die in der Veranlagungsverfügung für das Steuerjahr 2010 beim Einkommen der Steuerpflichtigen vorgenommene Aufrechnung von Fr. 3'984'481 (Code 575 "Weitere Einkünfte und Gewinne, Genossennutzen etc.") nachträglich entfallen muss. Entsprechend gilt es auch die Aufrechnung des von der X.________ Ltd. (BVI) in der Bilanz ausgewiesenen Eigenkapitals per 31.12.2010 von Fr. 6'040'604 (Code 920 "Übrige Vermögenswerte") beim Vermögen der Steuerpflichtigen insofern zu korrigieren, als die Steuerpflichtigen davon bis (max.) zur Höhe des ausgewiesenen Eigenkapitals der X.________ Ltd. (BVI) eine Schuldpflicht für den zu leistenden Schadenersatz in der Höhe von EUR 4'346'000 zuzüglich 5% Zins seit 26. April 2010 (vermindert um die eingezogenen Vermögenswerte bzw. deren Verwertungserlöse) in Abzug bringen können. Entgegen der Meinung der Steuerpflichtigen können die Zinsen auf dem Schadenersatz nicht (zusätzlich) als "Berufskosten" im Sinne von Art. 26 DBG uneingeschränkt zum Abzug zugelassen werden (Beschwerde, S. 74). Der Zins auf dem Schadenersatz gründet in der Verursachung des Schadens, stellt demnach Schadenszins dar und ist Teil der Schadenersatzforderung (vgl. BGE 118 II 363 mit weiteren Hinweisen). Dementsprechend handelt sich beim Schadenszins ebenfalls um korrelierende Ablieferungspflichten bzw. gewinnabschöpfende Sanktionen, und nicht etwa um Berufs- oder Gewinnungskosten. Für die Gewährung eines zusätzlichen Abzugs für den Schadenszins (nebst der "Neutralisierung" der unrechtmässig erlangten Vermögenzugänge) bleibt deshalb kein Raum, zumal es im Besonderen auch in Bezug auf die Wertneutralität des Steuerrechts zu

17 verhindern gilt, dass die Steuerpflichtigen aufgrund der Rechtswidrigkeit ihres Handelns letztlich begünstigt werden. 3.7 Schliesslich stellt sich noch die Frage, ob die die Anwalts- und Verfahrenskosten, welche dem Steuerpflichtigen beim Versuch entstanden sind, die strafrechtliche Verurteilung wegen qualifizierter Veruntreuung abzuwenden, als Aufwand (resp. Gewinnungskosten) abgezogen werden können (Beschwerde, S. 40 f., 74; vgl. dazu insbes. Disp.-Ziff. 16 ff. des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 1.2.2017 [Einspracheakten 2. Rechtsgang act. 229 ff.; Einspracheakten 2011 und 2012 act. 506 ff.] sowie Disp.-Ziff. 16 ff. des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13.12.2018 [Einspracheakten 2011 und 2012 act. 155 ff., 234 ff., 242 ff.]). Das Bundesgericht hat in der Vergangenheit schon mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass sowohl eine Busse als auch die übrigen mit einem Strafverfahren zusammenhängenden Kosten nicht geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen und mithin nicht abzugsfähig sind (vgl. BGE 70 I 250 Erw. 4 S. 256; dazu auch BGE 143 II 8 Erw. 3 S. 12 = Urteil BGer 2C_916/2014, 2C_917/2014 vom 26.9.2016 Erw. 3 mit weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Nach der Rechtsprechung sind die Auslagen für private Verfahren, wie grundsätzlich auch jene für Strafprozesse mit Ausnahme der Auslagen im Bereich besonderer Berufsrisiken, nicht zu den Gewinnungskosten zu zählen. Diese Auslagen für private Verfahren betreffen primär die Person des Steuerpflichtigen und nicht oder nur mittelbar dessen Berufstätigkeit (vgl. Steuerrekurskommission Basel-Stadt 23.4.2009 publiziert in: StE 2011 BS B 22.3 Nr. 102 Erw. 4; vgl. zur Qualifikation von Anwalts- und Verfahrenskosten für eine selbständige Erwerbstätigkeit: Urteil BGer 2A.90/2001, 2A.91/2001 vom 25.1.2002 Erw. 6.1 publiziert in: StE 2002 BS B 23.45.2 Nr. 2; ebenfalls im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Schadenersatzleistungen und Prozesskosten für die Abwehr von Verantwortlichkeits- und Haftpflichtklagen als Gewinnungskosten: Steuerrekurskommission Bern, 5.6.2001 Erw. 2 publiziert in: StE 2002 DBG/BE B 23.45.1 Nr. 3; siehe auch entsprechend zur Qualifikation von Gerichtskosten als Vermögensverwaltungskosten: Urteil BGer 2C_534/2018 vom 27.9.2019 Erw. 3.6.1.). Demnach ist klar, dass die dem Steuerpflichtigen auferlegten Gerichtsgebühren (einschliesslich der weiteren Kosten) für das Strafverfahren betreffend qualifizierter Veruntreuung keine abziehbaren Gewinnungskosten (oder Berufskosten) darstellen. Folglich haben die Steuerpflichtigen keinen Anspruch darauf, dass von ihnen die Anwalts- und Verfahrenskosten in Abzug gebracht werden können.

18 IV. Veranlagungsverfügungen für die Steuerjahre 2011 und 2012 4.1 Betreffend die Veranlagungsverfügungen für die Steuerjahre 2011 und 2012 (wie auch für die nachfolgenden Steuerjahre 2013-2016) beanstanden die Steuerpflichtigen wiederum die Zurechnung des Gewinns und des Kapitals der X.________ Ltd. (BVI) aufgrund eines steuerrechtlichen Durchgriffs. Dabei seien ihnen offensichtlich auch Gesellschaften aus dem Geschäftsvermögen der X.________ Ltd. (BVI) zugerechnet worden (z.B. Beteiligung S.________ AG). Auch seien die "Ablieferungspflichten" aufgrund des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Dezember 2018 sowie des bundesgerichtlichen Urteils 6B_667/2019 vom 4. Dezember 2019 betreffend qualifizierter Veruntreuung überhaupt nicht in die Einschätzungen aufgenommen worden (Beschwerde, S. 69 f.). 4.2 Wie schon erwähnt, haben sich sowohl das Verwaltungsgericht wie auch das Bundesgericht bereits eingehend mit der steuerlich transparenten Behandlung der X.________ Ltd. (BVI) bzw. der Zuordnung von deren Gewinn und Kapital aufgrund eines steuerrechtlichen Durchgriffs an die Steuerpflichtigen auseinandergesetzt (vgl. VGE II 2014 89 vom 17.12.2015 Erw. 4 [Zurechnung der Gewinne und des Kapitals der X.________ Ltd. für die Steuerjahre 2009 und 2010] und Urteil 2C_179/2016, 2C_180/2016 vom 9.1.2017 Erw. 4.2 [ab dem Steuerjahr 2009 steuerlich transparente Behandlung bzw. Zuordnung von deren Gewinne und Kapital aufgrund eines steuerrechtlichen Durchgriffs]). Es trifft zwar zu, dass die Frage, ob der Steuerpflichtige an der X.________ Ltd. (BVI) wirtschaftlich berechtigt war, in jeder Veranlagungsperiode grundsätzlich einer erneuten umfassenden Überprüfung zugänglich ist. Die Steuerpflichtigen bringen jedoch weiterhin nichts vor, was zu einer anderen Beurteilung Anlass geben müsste. Entscheidend ist, wem die einzelnen Vermögenswerte (Konti der LLB, Wertschriften, Beteiligungen und Darlehensforderungen T.________ AG [ehemals U.________ GmbH], S.________ AG usw.) wirtschaftlich gehören. Die blosse (formaljuristische) Eigentümerstellung an der Offshore-Gesellschaft X.________ Ltd. (BVI) ist hier deshalb für die Zuordnung der Vermögenswerte ohne Bedeutung (Beschwerde, S. 26, 41 f.). 4.3 Insofern ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass auch in den Veranlagungsverfügungen für die Steuerjahre 2011 und 2012 beim Vermögen der Steuerpflichtigen (Code 920: "Übrige Vermögenswerte") das in der Bilanz ausgewiesene Eigenkapital der X.________ Ltd. (BVI) per 31.12.2012 bzw. 31.12.2011 von jeweils (unverändert) Fr. 5'049'391 berücksichtigt wurde (vgl. Einspracheakten 2011 und 2012 act. 364 ff., 368 ff., 372 ff., 376 ff., 417 ff., 431 ff.). Davon kann nun aber richtigerweise wiederum von den Steuerpflichtigen

19 eine Schuldpflicht bis (max.) zur Höhe des ausgewiesenen Eigenkapitals der X.________ Ltd. (BVI) für den zu leistenden Schadenersatz in der Höhe von EUR 4'346'000 zuzüglich 5% Zins seit 26. April 2010 (vermindert um die eingezogenen Vermögenswerte bzw. deren Verwertungserlöse) in Abzug gebracht werden. Für die Gewährung eines zusätzlichen Abzugs vom Einkommen der Steuerpflichtigen für den Schadenszins bleibt auch hier ebenso wenig Raum, weil es mit Blick auf die Wertneutralität des Steuerrechts letztlich eine Begünstigung der Steuerpflichtigen aufgrund der Rechtswidrigkeit ihres Handelns zu verhindern gilt. Soweit zudem das Verwaltungsgericht im Entscheid VGE II 2014 89 vom 17. Dezember 2015 (Erw. 4.9) den Abzug der Privatschuld und der Schuldzinsen gegenüber der X.________ Ltd. (BVI) ab dem Steuerjahr 2009 (ff.) als gerechtfertigt erachtete, kann daran nach erneuter Überprüfung nicht festgehalten werden. In den Steuerjahren 2011 und 2012 werden von den Steuerpflichtigen weiterhin eine Privatschuld gegenüber der X.________ Ltd. (BVI) von Fr. 3'948'354 / Fr. 3'915'000 sowie Schuldzinsen von Fr. 93'880 / Fr. 58'725 geltend gemacht. Der Umstand, dass ab dem Steuerjahr 2009 (ff.) die X.________ Ltd. (BVI) als steuerlich transparent betrachtet und deren Gewinn und Kapital aufgrund eines steuerrechtlichen Durchgriffs den Steuerpflichtigen zugerechnet wurde, vermag allerdings bei genauerer Betrachtung nichts daran zu ändern, dass (bereits zuvor) gar kein abzugsberechtigendes Schuldverhältnis der Steuerpflichtigen gegenüber der X.________ Ltd. (BVI) bestanden hat (vgl. Urteil BGer 2C_179/2016, 2C_180/2016 vom 9.1.2017 Erw. 4.1). Darauf, dass eine Forderung nicht Treugut sein kann, wenn Treugeber und Darlehensschuldner identisch sind, ist zudem bereits im Entscheid des Verwaltungsgerichts hingewiesen worden (vgl. VGE II 2014 89 vom 17.12.2015 Erw. 4.9). Insofern bestehen auch keine Forderungen und Verbindlichkeiten, welche miteinander zur Verrechnung gebracht werden könnten (Beschwerde, S. 26). Demnach können die geltend gemachten privaten Schulden bzw. Schuldzinsen gegenüber der X.________ Ltd. (BVI) nicht zum Abzug zugelassen werden. 4.4 Wenn von den Steuerpflichtigen verlangt wird, dass auch die Veranlagungsverfügungen für die Steuerjahre 2013-2016 an die Veranlagungsbehörde zurückzuweisen seien (Beschwerde S. 42), kann darauf nicht eingetreten werden. Das ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht. Die Veranlagungsverfügungen für die Steuerjahre 2013-2016 sind richtigerweise in einem separaten Einsprache- und gegebenenfalls Beschwerdeverfahren zu behandeln (Beschwerde, S. 70).

20 V. Verfahrensausgang / Kosten- und Entschädigungsfolge 5.1 Demnach ergibt sich, dass auf das Revisionsgesuch gemäss Antrag Ziff. 3 für die Steuerjahre 2001-2004 sowie 2009 nicht einzutreten ist, bzw. das Revisionsgesuch für die Steuerjahre 2002, 2003, 2004 und 2009 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht zu überweisen ist. Die Beschwerde erweist sich betreffend die Veranlagungsverfügungen für die Steuerjahre 2010-2012 als begründet und die Anträge Ziff. 2 und 4 sind insofern gutzuheissen. In diesem Umfang werden Veranlagungsverfügungen aufgehoben und die Sache zur neuen Veranlagung im Sinne der Erwägungen an die Steuerverwaltung zurückgewiesen. Demgegenüber erweist sich die Beschwerde betreffend die Veranlagungsverfügungen für die Steuerjahre 2005-2008 als unbegründet und sind die Anträge Ziff. 2 und 4 insoweit abzuweisen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Gerichtskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) für das vereinigte Verfahren von insgesamt Fr. 4'000.-- zur Hälfte unter solidarischer Haftbarkeit den Steuerpflichtigen und zur Hälfte dem Staat auferlegt (§ 128 des Steuergesetzes des Kantons Schwyz [SRSZ 172.200; StG] vom 9.2.2000 in Verb. mit § 72 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [SRSZ 234.110; VRP] vom 6.6.1974; Art. 144 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [SR 642.11; DBG] vom 14.12.1990). Praxisgemäss ist der nicht anwaltschaftlich vertretenen Partei mangels Vertretungskosten keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 74 Abs. 1 VRP). 5.3 Die Kosten der vorinstanzlichen kantonalen Verfahren sind ebenfalls dem Verfahrensausgang entsprechend neu zu verlegen. Das Kostentreffnis von Fr. 1'000.-- für den Entscheid Nr. 65/2017, 66/2017, 67/2017, 68/2017 und 69/2017 (Veranlagungsverfügungen 2005-2008 und 2010) wird den Steuerpflichtigen unter solidarischer Haftbarkeit zu vier Fünfteln (Fr. 800.--) auferlegt; das Kostentreffnis von 1'000.-- für den Entscheid Nr. 69/2018, 70/2018 (Veranlagungsverfügungen 2011 und 2012) (davon zu drei Vierteln unter solidarischer Haftbarkeit den Steuerpflichtigen auferlegt) geht neu vollumfänglich zu Lasten des Staates.

21 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Verfahren betreffend die Veranlagungsverfügungen für die Steuerjahre 2005-2008 und 2010 sowie betreffend die Veranlagungsverfügungen für die Steuerjahre 2011 und 2012 werden vereinigt. 2. Auf das Revisionsgesuch für die Steuerjahre 2001, 2002, 2003, 2004 und 2009 wird nicht eingetreten. Das Revisionsgesuch für die Steuerjahre 2002, 2003, 2004 und 2009 wird zuständigkeitshalber an das Bundesgericht überwiesen. 3. Das Gesuch um Sistierung der Verfahren betreffend die Veranlagungsverfügungen für die Steuerjahre 2005-2008 und 2010 wird abgewiesen. 4. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Veranlagungsverfügungen für die Steuerjahre 2010, 2011 und 2012 aufgehoben und zur neuen Veranlagung im Sinne der Erwägungen (insbesondere Erw. 3.6 und Erw. 4.3) an die Steuerverwaltung zurückgewiesen. Im Übrigen (betreffend die Veranlagungsverfügungen 2005-2008) wird die Beschwerde abgewiesen. Die Kosten des vorinstanzlichen kantonalen Verfahrens (Einspracheentscheid Nrn. 65-69/2017) von Fr. 1'000.-- werden neu zu vier Fünfteln (Fr. 800.--) unter solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdeführern und zu einem Fünftel dem Staat (Fr. 200.--) auferlegt. Die Kosten des vorinstanzlichen kantonalen Verfahrens (Einspracheentscheid Nrn. 69+70/2018) von Fr. 1'000.-- werden neu vollumfänglich dem Staat auferlegt. 5. Die Gerichtskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) für das vereinigte Verfahren von insgesamt Fr. 4'000.-- werden je zur Hälfte (je Fr. 2'000.--) den Beschwerdeführern - unter solidarischer Haftbarkeit - und dem Staat auferlegt. Die Beschwerdeführer haben am 14. Februar 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- bezahlt, so dass ihnen Fr. 1'000.-aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten sind. Auf die kantonsinterne Verrechnung wird verzichtet. 6. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 7. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000

22 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 8. Zustellung an: - die Beschwerdeführer (R) - die Vorinstanz (2/EB) - den Gemeinderat … (A; im Dispositiv) - die Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung DVS, 3003 Bern (A) - und das Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 (R; unter Hinweis auf Erw. 2.3). Schwyz, 24. Juni 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 27. Juli 2020

II 2020 21 — Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 24.06.2020 II 2020 21 — Swissrulings