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Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 19.12.2019 II 2019 74

19. Dezember 2019·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·2,809 Wörter·~14 min·3

Zusammenfassung

Prämienverbilligung (Rückforderung) | Prämienverbilligung

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2019 74 Entscheid vom 19. Dezember 2019 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Dennis Feusi, a.o. Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch B.________, gegen Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Prämienverbilligung (Rückforderung)

2 Sachverhalt: A. A.________ haben in den Jahren 2015 bis 2018 als Bezüger von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV Prämienverbilligung erhalten. Mit Schreiben vom 21. März 2019 informierte die Kantonale Steuerverwaltung die Ausgleichskasse Schwyz, dass sich durch ein rechtskräftiges Nachsteuer- und Hinterziehungsverfahren das Reineinkommen Bund und Reinvermögen Kanton von verschiedenen Prämienverbilligungsbezügern verändert habe, so u.a. auch jenes von A.________. Dem Informationsschreiben lagen deren rektifizierte Veranlagungsverfügungen bei (Vi-act. 1). Am 31. Mai 2019 erging die ausgleichskasseninterne Meldung der Ergänzungsleistungen an die Prämienverbilligung, wonach A.________ keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben von April bis Dezember 2015 sowie Juni bis Dezember 2017 (Vi-act. 2). B. Mit drei Mitteilungen vom 4. Juni 2019 informierte die Ausgleichskasse Schwyz A.________ je über die Neuberechnung des Prämienverbilligungsanspruchs der Jahre 2015, 2017 und 2018 (Vi-act. 3). Nach Eingang der definitiven Steuerveranlagungsverfügung 2017 vom 22. Juli 2019 berechnete die Ausgleichskasse den Prämienverbilligungsanspruch noch einmal neu und sandte A.________ am 27. August 2019 die Neuberechnungen für die Jahre 2015, 2017 und 2018 (Vi-act. 5). Bereits am 12. August 2019 reichte der Vertreter von A.________ bei der Ausgleichskasse Schwyz ein als 'Einsprache' betiteltes Schreiben gegen die Rückforderung der Prämienverbilligungen 2015 bis 2018 ein (Vi-act. 6). C. Da sich A.________ mit den Neuberechnungen nicht einverstanden erklärten, verfügte die Ausgleichskasse Schwyz am 27. August 2019 betreffend Prämienverbilligung KVG 2015, es bestehe Anspruch auf Prämienverbilligung während dem Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 1. Januar 2015 bis 1. März 2015 in der Höhe von Fr. 2'154.--; ab 1 April 2015 übersteige das anrechenbare Einkommen die massgebenden Grenzwerte gemäss § 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EGzKVG; SRSZ 361.100) vom 19. September 2007; ab 1. April 2015 bestehe daher kein Anspruch auf eine Prämienverbilligung. Der Anspruch für 2017 wurde mit Verfügung vom selben Tag auf Fr. 3'950.-- festgesetzt und jener für 2018 auf Fr. 802.-- (Vi-act. 7). D. Am 18. September 2019 lassen A.________ durch die C.________ AG gegen die Verfügungen vom 27. August 2019 betreffend Prämienverbilligung 2015, 2017 und 2018 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde ein-

3 reichen. Mit Schreiben vom 23. September 2019 setzte das Gericht dem Vertreter Frist an, um sich als gewerbsmässigen Vertreter nach § 15 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 registrieren zu lassen sowie eine Vollmacht einzureichen, oder aber innert derselben Frist eine Erklärung der Beschwerdeführer einzureichen, wonach diese in eigenem Namen Beschwerde führen. Am 27. September 2019 geht beim Gericht eine mit der Beschwerde vom 18. September 2019 gleichlautende Beschwerdeschrift vom 25. September 2019 ein, unterzeichnet von B.________. Der Eingabe lag eine von den Beschwerdeführern unterzeichnete Generalvollmacht bei. Die Beschwerdeführer beantragen sinngemäss, es sei ihnen in den Jahren 2015, 2017 und 2018 die volle Prämienverbilligung zu leisten, so dass kein Rückforderungsanspruch bestehe. Dasselbe sei auch für das Jahr 2016 festzustellen, für welches noch keine Verfügung der Ausgleichskasse vorliege. E. Mit Vernehmlassung vom 28. November 2019 beantragt die Ausgleichskasse Schwyz, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 25. September 2019 sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Am 27. August 2019 stellte die Vorinstanz den Beschwerdeführern drei Verfügungen betreffend die Prämienverbilligung 2015, 2017 und 2018 zu (Bf-act. 1). Darin stellte sie (je analog) fest, die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV seien für die Beschwerdeführer per 1. April 2015 (resp. 1.6.2017, resp. 1.2.2018) eingestellt worden. Demzufolge habe auch die Prämienverbilligung 2015 (resp. 2017 resp. 2018) neu berechnet werden müssen. Die Neuberechnung sei für das Jahr 2015 gestützt auf die definitive und rechtskräftige Steuerveranlagung 2015 vom 18. Dezember 2018 erfolgt; für die Neuberechnung 2017 auf die definitive Steuerveranlagung 2017 vom 22. Juli 2017 [recte: 2019] und für die Neuberechnung 2018 sei auf die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung abgestellt worden. Es sei dies jene fürs Jahr 2017 vom 22. Juli 2019. Hieraus ergibt sich, dass für das Jahr 2016 keine anfechtbare Verfügung vorliegt. Wie die Vorinstanz vernehmlassend ausführt, haben die Beschwerdeführer im Jahr 2016 durchgehend Anspruch auf Ergänzungsleistungen und somit auch auf die Vergütung der Prämienpauschale der Krankenversicherung. Da für das Anspruchsjahr 2016 keine Verfügung und mithin kein Anfechtungsobjekt vorliegt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit eine volle Prämienverbilligung für 2016 beantragt wird.

4 2. Des weiteren gilt es festzuhalten, dass die Vorinstanz mit den angefochtenen Verfügungen den Anspruch der Beschwerdeführer auf Prämienverbilligung in den Jahren 2015, 2017 und 2018 festgesetzt hat. Die Verfügungen äussern sich weder zu einer Rückforderung noch zu einem Erlass einer Rückforderung. Streitgegenstand kann somit ausschliesslich der Anspruch auf Prämienverbilligung in den Jahren 2015, 2017 und 2018 bilden. Die Vorinstanz führt vernehmlassend zu Recht aus, soweit die Beschwerdeführer geltend machen würden, eine Rückforderung in der Höhe von Fr. 15'560.40 würde sie in eine finanzielle Notlage führen, es liege ein extremer Härtefall vor, müsse hierzu vorerst eine Verfügung über ein Erlassgesuch erlassen werden (vgl. § 20 EGzKVG). Eine solche Erlassverfügung liegt nicht vor, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit die Beschwerdeführer sinngemäss geltend machen, es sei Ihnen eine Rückforderung zu erlassen. Was die Rückforderung selbst anbelangt, so ist anzufügen, dass auch keine Rückforderungsverfügung vorliegt. Gemäss § 19 EGzKVG können Leistungen nach EGzKVG, die zu Unrecht ausgerichtet wurden, bei der versicherten Person zurückgefordert werden. Wie in VGE II 2018 53 vom 20. August 2018 ausgeführt wurde, ist die Rückforderung durch die Ausgleichskasse gegenüber der versicherten Person zu verfügen (und nicht durch eine Krankenkasse, welcher im Rahmen der Prämienverbilligung keine Funktion als Durchführungsstelle zukommt). Dass dies vorliegend erfolgt wäre, ist zumindest nicht aktenkundig. Mithin ist nicht strittig, ob gegenüber den Beschwerdeführern ein Rückforderungsanspruch besteht. 3.1 Strittig und nachfolgend zu prüfen ist die Neuberechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung in den Jahren 2015, 2017 und 2018. Für diese Jahre nahm die Vorinstanz eine Neuberechnung vor, nachdem sie von der Steuerverwaltung die Mitteilung erhielt, dass sich das Reineinkommen Bund und Reinvermögen Kanton aufgrund eines Nachsteuerverfahrens verändert habe. In der Folge hat die Vorinstanz den Prämienverbilligungsanspruch gestützt auf die infolge strafloser Selbstanzeige der Beschwerdeführer rektifizierte Veranlagungsverfügung 2015 (vom 18.12.2018) am 4. Juni 2019 (für 2015, 2017 und 2018) neu berechnet (Bf-act. 2 und Vi-act. 1 und 3). Am 22. Juli 2019 erging die definitive Veranlagungsverfügung 2017, auf deren Basis die Vorinstanz den Prämienverbilligungsanspruch am 27. August 2019 noch einmal neu berechnete (Vi-act. 4, 5) und den Anspruch mit den angefochtenen Verfügungen festsetzte.

5 3.2 Die rektifizierten Veranlagungsverfügungen ergingen aufgrund einer straflosen Selbstanzeige der Beschwerdeführer, mit welcher sie neu eine Liegenschaft in D.________ deklarierten. 3.2.1 Die rektifizierte Steuerveranlagungsverfügung 2015 enthielt den Hinweis "Rektifikat aufgrund Ihrer Selbstanzeige vom 23. Mai 2017". Neu wurde eine Liegenschaft im Privatbesitz mit Fr. 97'866.-- aufgeführt (zuvor Fr. 0), resp. neu ein Reinvermögen von Fr. 105'403.-- sowie unter Einkommen neu ein Mietwert der eigenen Wohnung ausserhalb des Kantons Schwyz von Fr. 2'936.-- (zuvor Fr. 0). Aus dieser rektifizierten Steuerveranlagungsverfügung 2015 übernahm die Vorinstanz Fr. 50'107.-- Reineinkommen Bund sowie Fr. 105'403.-- Reinvermögen Kanton, woraus ein anrechenbares Einkommen von Fr. 55'647.30 resultierte (50'107.-- plus 5'540.30 [10% von 105'403.-- abzügl. Freibetrag 50'000.--]). Sie stellte fest, für die Zeit von April bis Dezember 2015 bestehe kein Anspruch auf Prämienverbilligung, weil das anrechenbare Einkommen Fr. 52'551.-- übertreffe. 3.2.2 Die definitive Veranlagungsverfügung 2017 vom 22. Juli 2019 weist ein Reinvermögen Kanton von Fr. 90'239.-- aus sowie ein Reineinkommen Bund von Fr. 50'617.--. Die Verfügung enthielt den Hinweis, es seien der Eigenmietwert der Liegenschaft in D.________ sowie deren Steuerwert gemäss Unterlagen Nachsteuerverfahren berücksichtigt worden. Diese Werte übernahm die Vorinstanz zur Neuberechnung des Anspruches 2017, woraus sich ein anrechenbares Einkommen von Fr. 54'640.90 ergab. Sie stellte fest, für die Zeit von Juni bis Dezember 2017 bestehe kein Anspruch auf Prämienverbilligung, weil das anrechenbare Einkommen Fr. 53'415.-- übertreffe. 3.2.3 Für die Neuberechnung des Anspruches 2018 hat die Vorinstanz ebenfalls auf die definitive Veranlagungsverfügung 2017 abgestellt. Dies mit der Begründung, für die Bestimmung der zeitlich massgebenden wirtschaftlichen Verhältnisse sei auf die jüngste rechtskräftige Steuerveranlagung, die eine maximal drei Jahre vor dem Beginn des Anspruchsjahres zurückliegende Steuerperiode betreffe, abzustellen (vgl. § 9 Abs. 1 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung [VVzEGzKVG; SRSZ 361.111] vom 4.12.2012). Sie stellte fest, für die Zeit von Februar bis Dezember 2018 bestehe kein Anspruch auf Prämienverbilligung, weil das anrechenbare Einkommen von Fr. 54'640.-- (gleich wie 2017) Fr. 53'559.-- übertreffe. 3.3 Die Beschwerdeführer machen nicht geltend, die von der Vorinstanz für die Neuberechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung herangezogenen Grundlagen und Rechnungsformeln bzw. die Rechnungsweise seien falsch. Sie machen einzig geltend, die Vorinstanz hätte nicht auf die rektifizierte Veranlagungs-

6 verfügung 2015 resp. die definitive Veranlagungsverfügung 2017 und den darin berücksichtigten Steuerwert der Liegenschaft in D.________ sowie den daraus abgeleiteten Eigenmietwert abstellen dürfen. Man habe der Steuerverwaltung im Rahmen der straflosen Selbstanzeige die Liegenschaft in D.________ deklariert. Gemäss einer notariell beglaubigten Urkunde aus D.________ weise diese Liegenschaft einen Wert von maximal € 60'000 auf. Dies ergebe in Schweizerfranken umgerechnet für 2015 einen Wert von Fr. 65'244.--; für 2017 Fr. 70'209.-- und für 2018 einen Wert von 67'614.--. Demgegenüber habe die Steuerverwaltung Steuerwerte der Liegenschaft entsprechend einem Wert von € 90'000 verfügt, nämlich von Fr. 97'866.-- für 2015 und Fr. 105'314.-- für 2017, für 2018 liege noch keine Veranlagung vor. Aus diesen Zahlen werde ein Eigenmietwert von 3% errechnet, der folglich auch zu hoch ausgefallen sei. Daraus resultiere in der Summe ein zu hohes anrechenbares Einkommen. Da gemäss den angefochtenen Verfügungen das anrechenbare Einkommen nur sehr knapp über dem Betrag liege, der noch einen Anspruch auf Prämienverbilligung gewähre (vgl. oben Erw. 3.2.1 - 3.2.3), sei es sehr relevant, ob in der Steuerveranlagung von einem Liegenschaftswert von € 60'000 oder € 90'000 (je mit entsprechendem Eigenmietwert) ausgegangen werde. Da eine notariell beglaubigte Bestätigung vorliege, wonach die Liegenschaft maximal einen Wert von € 60'000 habe, dürfe nicht auf die fehlerhafte Steuerveranlagung abgestellt werden. Leider sei die Rechtsmittelfrist abgelaufen, so dass gegen diese Steuerveranlagungen keine Einsprache mehr habe eingereicht werden können. Da offenkundig fehlerhaft, müsse sie für die Berechnung der Prämienverbilligung gleichwohl unbeachtlich bleiben. 4.1 Berechtigte Personen erhalten Prämienverbilligung, wenn deren Richtprämie einen bestimmten Prozentsatz des anrechenbaren Einkommens übersteigt (§ 6 Abs. 1 EGzKVG). Als Grundlage des anrechenbaren Einkommens gilt das Reineinkommen gemäss dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer. Dieses wird erhöht um 10% des Reinvermögens, von welchem Fr. 25'000.-- pro Erwachsene Person und Fr. 15'000.-- je Kind abgezogen werden, sowie um die Abzüge für den a.o. Liegenschaftsunterhalt und die Einkäufe in die 2. Säule (§ 7 EGzKVG). Die wirtschaftlichen Verhältnisse bestimmen sich dabei nach dem anrechenbaren Einkommen der jüngsten rechtskräftigen kantonalen oder ausserkantonalen Steuerveranlagung, die am 1. April des dem Anspruchsjahr vorangehenden Jahres im Kanton vorliegt (§ 8 Abs. 1 EGzKVG) und die eine maximal drei Jahre vor dem Beginn des Anspruchsjahres zurückliegende Steuerperiode betrifft (§ 9 Abs. 1 VVzEGzKVG). Liegt keine entsprechende Steuerveranlagung

7 vor, wird die Anmeldung in der Regel sistiert. Reicht der Gesuchsteller genügend andere zuverlässige Bemessungsgrundlagen ein, kann die Prämienverbilligung gestützt darauf und ohne rechtskräftige Steuerveranlagung festgelegt werden (§ 9 Abs. 2 VVzEGzKVG). Besonderheiten gelten sodann, wenn eine Ermessensveranlagung vorliegt (§ 9 Abs. 1a VVzEGzKVG). Schliesslich werden auf Antrag wesentliche Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse zwischen der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung und dem 31. Dezember des Anspruchsjahres berücksichtigt (§ 10 VVzEGzKVG). 4.2 Die von der Vorinstanz angewendete Berechnungsweise des Prämienverbilligungsanspruches ist nicht zu beanstanden, sondern entspricht den in Erw. 4.1 dargelegten gesetzlichen Grundlagen. Sie hat je für die Berechnung des Anspruches 2015 und 2017 auf die für diese Jahre vorhandenen rechtskräftigen Steuerveranlagungen abgestellt und genau deren Werte übernommen. Für das Jahr 2018 liegt noch keine rechtskräftige Steuerveranlagung vor. Zu Recht hat sie daher die rechtskräftige Steuerveranlagung 2017 herangezogen (und nicht etwa auf die Steuererklärung abgestellt). 4.3 Es liegen unbestrittenermassen rechtskräftige Steuerveranlagungen vor. Es besteht vorliegend keine Veranlassung, das anrechenbare Einkommen nicht anhand dieser rechtskräftigen Steuerveranlagungen zu ermitteln. So verlangt das Gesetz ausdrücklich, für die Bestimmung der wirtschaftlichen Verhältnisse auf die jüngsten rechtskräftigen Steuerveranlagungen abzustellen. Nachdem solche vorliegen, besteht kein Grund, auf andere ggfs. zuverlässige Bemessungsgrundlagen abzustellen (§ 9 Abs. 2 VVzEGzKVG). Auch liegt keine Ermessenveranlagung vor (§ 9 Abs. 1a VVzEGzKVG) und eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse seit der massgeblichen rechtskräftigen Steuerveranlagung machen die Beschwerdeführer auch nicht geltend (§ 10 VVzEGzKVG). Nicht zu hören ist der Einwand, man habe leider die Frist zur Anfechtung der Steuerveranlagungen verpasst. Es ist nicht Sache der Vorinstanz im Rahmen der Prämienverbilligung die Rechtmässigkeit einer Steuerveranlagung zu überprüfen; vielmehr ist sie gehalten, auf rechtskräftige Veranlagungen abzustellen. Kommt hinzu, dass den Beschwerdeführern die Bedeutung der Steuerveranlagung für den Prämienverbilligungsanspruch spätestens mit der Mitteilung vom 4. Juni 2019 hätte bewusst sein müssen. Die Steuerveranlagungsverfügung 2017, in welcher ebenso auf die Steuerwerte des Nachsteuerverfahrens abgestellt wurde, datiert erst vom 22. Juli 2019, mithin nach der Mitteilung der Neuberechnung der Prämienverbilligung. Dennoch wurde sie nicht angefochten. Die Beschwerdeführer begründen auch nicht, warum sie kein Rechtsmittel eingelegt haben, ob sie ggfs. um Wiederherstellung der Frist ersucht haben. Wird aber eine Steuerveranlagungsverfügung

8 unangefochten akzeptiert, geht es nicht an, vor der Vorinstanz deren Unrechtmässigkeit im Prämienverbilligungsverfahren geltend zu machen. Hierzu sind die Steuerbehörden zuständig. 4.4 Das Gesetz sieht vor, dass die Prämienverbilligung ohne rechtskräftige Steuerveranlagung festgesetzt werden kann, wenn genügend andere zuverlässige Bemessungsgrundlagen vorliegen. Zum einen liegen - wie dargestellt rechtskräftige Steuerveranlagungen vor. Zum andern fehlt es - entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer - aber auch an genügend anderen zuverlässigen Bemessungsgrundlagen, welche eine Berechnung des anrechenbaren Einkommens erlauben würden. Die Beschwerdeführer, auf deren Begehren hin von den rechtskräftigen Steuerveranlagungen abgesehen werden soll, bringen als einzigen Beleg ein Dokument eines D.________ Notars bei (vgl. Vi-act. 6). Darin bestätigt der Notar, der Wert der Liegenschaft im Eigentum des Ehemanns der Beschwerdeführer sei "nicht über 60.000,00 CHF Wert". Das Haus habe eine Fläche von 130m2, im EG 70m2, im OG 60m2, es sei aus Ziegeln gebaut, habe eine Strom- und Wasserversorgung und befinde sich rund 35km ausserhalb des Zentrums von E.________. Solche Dorfhäuser hätten üblicherweise einen Wert von rund 400.-- bis 500.-- CHF/m2. Dies stellt keinesfalls eine genügende und zuverlässige Bemessungsgrundlage dar, um von einer rechtskräftigen Steuerveranlagung absehen zu können. So wird nicht begründet, weshalb trotz Maximalwertangabe (nicht über Fr. 60'000), nicht der Maximalwert eingesetzt wurde (130m2 à Fr. 500 = Fr. 65'000). Die Bestätigung sagt nichts aus über das Alter, die Bausubstanz, Ausstattung und weitere, für einen Liegenschaftswert massgebliche Kriterien. Ein Blick auf Google-Maps / street view (eingesehen am 3.12.2019) zeigt unter der Adresse F.________, ein Haus in gutem Zustand. Auch wenn dies nicht mehr als einen Anhaltspunkt darstellen kann, so ist dennoch von einem Haus neueren Datum und/oder neu renoviert auszugehen. Unerwähnt bleibt bei der notariellen Bestätigung auch, dass die Liegenschaft eine Fläche von 1'091m2 aufweist und mit keiner Last belastet ist (vgl. Vi-act. 6). Diese Fläche hat ebenso einen Wert, der zum Gebäudewert hinzukommt, von den Beschwerdeführern aber ausser Acht gelassen wird. Insgesamt vermag die notarielle Bestätigung auf keinen Fall eine genügende und zuverlässige Bemessungsgrundlage darzustellen, um von einer rechtskräftigen Steuerveranlagung abzuweichen. Dass dieser offensichtlich ein Fehler unterlaufen wäre, ein offensichtliches Versehen, ergibt sich aus der notariellen Bestätigung auch nicht. Dies gilt erst recht, nachdem diese notarielle Bestätigung vom 13. Mai 2019 - wie die Vorinstanz zu Recht darauf hinweist -

9 bereits auch der Steuerverwaltung vorgelegen hatte und sie in der definitiven Steuerveranlagung 2017 vom 22. Juli 2019 dennoch nicht vom Steuerwert gemäss Nachsteuerverfahren abwich (vgl. Vi-act. 4 und 6). 5.1 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit geltend gemacht wird, die Vorinstanz habe zur Festsetzung des Prämienverbilligungsanspruches 2015, 2017 und 2018 zu Unrecht auf die rechtskräftigen Steuerveranlagungen 2015 und 2017 abgestellt. Soweit sich die Rechtsbegehren auf das Anspruchsjahr 2016 sowie auf eine Rückforderung oder einen Erlass einer Rückforderung beziehen, ist darauf mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten. 5.2 Für Beschwerdeverfahren, welche Prämienverbilligungsgesuche betreffen, werden praxisgemäss keine Verfahrenskosten erhoben (VGE II 2018 51 vom 26.6.2018 m.w.H.); Anspruch auf Parteientschädigung besteht nicht (§ 74 VRP).

10 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - die Vertreterin der Beschwerdeführer (2/R) - die Vorinstanz (A) - und das Bundesamt für Gesundheit, BAG, 3003 Bern (A). Schwyz, 19. Dezember 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 17. Januar 2020

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