Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2019 73 Entscheid vom 19. Dezember 2019 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Dennis Feusi, a.o. Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen B.________ AG, Vorinstanz, Gegenstand Krankenversicherung (Erlass Bearbeitungskosten)
2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 19__) ist seit dem 1. Januar 2013 bei der B.________ AG (nachfolgend B.________) krankenversichert. B. Im Verlaufe des Jahres 2018 musste die B.________ A.________ mehrfach zur Zahlung von Kostenbeteiligungen erinnern. Die Erinnerungen erfolgten unter der Androhung, dass weitere Mahnungen Mahnspesen zur Folge haben. Nach weiteren erfolglosen Mahnungen wurde A.________ am 14. August 2018 die Betreibung angedroht. Am 16. Oktober 2018 stellte das Betreibungsamt D.________ in der Betreibung Nr. C.________ gegen A.________ einen Zahlungsbefehl aus für Kostenbeteiligungen in der Gesamthöhe von Fr. 439.50, Mahnspesen von Fr. 180.-- sowie Dossier-Gebühren von Fr. 100.--. Die Betreibungskosten beliefen sich auf Fr. 53.30. Am 24. Oktober 2018 erhob A.________ Rechtsvorschlag. C. Mit Zahlungsverfügung vom 30. Oktober 2018 verpflichtete B.________ A.________ zur Zahlung von Fr. 439.50 aus KVG-Kostenbeteiligung (Grundforderung), Fr. 180.-- für Mahnspesen, Fr. 100.-- für Bearbeitungskosten sowie Fr. 53.30 für bisherige Betreibungskosten. Eine dagegen erhobene Einsprache von A.________ wies die B.________ mit Einspracheentscheid vom 8. Mai 2019 ab. Hiergegeben erhob A.________ am 3. Juni 2019 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen: 1. Der Einsprache-Entscheid vom 8.5.2019 der B.________ und damit verbunden die Zahlungsverfügung Kundennummer xx, Dossiernummer yy vom 30.10.2018 sei aufzuheben. 2. Die Bearbeitungskosten im Betrag von Fr. 100.-- seien infolge Mittellosigkeit und grosser Härte des Versicherungsnehmers zu erlassen. 3. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren bzw. das Verfahren sei kostenfrei. Mit Entscheid VGE II 2019 46 vom 23. Juli 2019 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde teilweise gut. Der Einspracheentscheid vom 8. Mai 2019 wurde insoweit aufgehoben, als die Bestätigung der mit Zahlungsverfügung vom 30. Oktober 2018 verfügten Bearbeitungskosten von Fr. 100.-- aufgehoben und die Sache an die B.________ zurückgewiesen wurde, damit sie über den Antrag auf Erlass der Bearbeitungskosten entscheide. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. D. Mit Entscheid vom 29. August 2019 wies B.________ die Einsprache unter Bestätigung der Zahlungsverfügung vom 30. Oktober 2018 ab. Mithin wurden A.________ die Bearbeitungskosten nicht erlassen.
3 E. Am 18. September 2019 erhebt A.________ gegen den Einspracheentscheid vom 29. August 2019 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den Anträgen: 1. Der Einsprache-Entscheid vom 29.8.19 der B.________ und damit verbunden die Zahlungsverfügung Kundennummer xx, Dossiernummer yy vom 30.10.18 sei aufzuheben. 2. Die Bearbeitungskosten im Betrag von Fr. 100.- seien infolge Mittellosigkeit und grosser Härte des Versicherungsnehmers zu erlassen. 3. Bei Abweisung von Antragsziffer 2 seien die Bearbeitungskosten unter finanzieller Rücksicht auf den Beschwerdeführer auf höchstens Fr. 40.- (wie in analogen Fällen der Vorjahre) festzulegen. 4. Es seien B.________ Verfahrenskosten von mindestens Fr. 1'000.-- aufzuerlegen. Mit Vernehmlassung vom 30. September 2019 beantragt die B.________, es sei die Beschwerde vom 18. September 2019 abzuweisen unter Bestätigung des Einspracheentscheides vom 29. August 2019, unter o-/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Im Verfahren II 2019 46 war die Grundforderung der Vorinstanz (Kostenbeteiligung) gegen den Beschwerdeführer nicht strittig. Bezüglich die Mahn- und Bearbeitungskosten stellte das Verwaltungsgericht im Entscheid VGE II 2019 46 vom 23. Juli 2019 fest, weder die Erhebung von Mahnspesen noch von Bearbeitungskosten durch die Vorinstanz seien zu beanstanden. Bestätigt wurden ebenso die Höhe der Mahnspesen (Fr. 30.--/Mahnung) sowie der Bearbeitungskosten von einmalig Fr. 100.--. Die teilweise Gutheissung hatte das Verwaltungsgericht damit begründet, dass der Beschwerdeführer bereits im Rahmen des Verwaltungsverfahrens den Antrag gestellt habe, es seien ihm die Bearbeitungskosten von Fr. 100.-- zu erlassen und die Vorinstanz den Antrag nicht bearbeitet habe. Entsprechend wurde sie mit dem Verwaltungsgerichtsentscheid aufgefordert, über das Erlassgesuch zu befinden. 2.1 Im angefochtenen Einsprache-Entscheid vom 29. August 2019 erwägt die Vorinstanz: • Gemäss Art. 105b Abs. 2 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) vom 27. Juni 1995 könne der Krankenversicherer angemessene Mahngebühren und Umtriebsspesen verlangen, wenn dies in den
4 AVB festgehalten werde und die versicherte Person entsprechende Aufwendungen verursache. • Ziff. 27.10 der AVB hielten fest, dass die Vorinstanz bei säumigen Zahlern Bearbeitungskosten erheben könne. • Durch diese Kann-Vorschrift werde der Vorinstanz betreffend die Erhebung von Bearbeitungskosten ein Ermessen eingeräumt; dieses enthalte einen Spielraum für den Entscheid im Einzelfall, bedeute aber nicht, dass sie in ihrer Entscheidung völlig frei sei. • Im Entscheid, Bearbeitungskosten zu erlassen, sei die Vorinstanz an die Verfassung gebunden, insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen. Ebenso sei Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung zu beachten. • Sie erhebe Bearbeitungskosten, sobald eine Betreibungsandrohung zugestellt werden müsse. Denn in diesem Zeitpunkt müsse ein Bearbeitungsdossier erstellt werden. Die Bearbeitungskosten würden den Aufwand decken, der bis zur Ausstellung eines allfälligen Verlustscheines entstehe (Hauptsächlich Kosten für Inkassomitarbeitende, Computersysteme und Softwarelizenzen). • Die Bearbeitungskosten würden aufgrund des Gleichbehandlungsprinzips nach Art. 5 lit. f Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG; SR 832.12) vom 26. September 2014 grundsätzlich von allen Versicherten erhoben, denen eine Betreibungsandrohung zugestellt werden müsse. • Sachliche Gründe, den Beschwerdeführer anders als alle übrigen Versicherten zu behandeln, seien nicht ersichtlich. • Würden ihm die Bearbeitungskosten erlassen, so müsste sie diese sämtlichen in einer finanziellen Notlage stehenden Versicherten erlassen, wozu zu jeder Person umfangreiche Abklärungen notwendig wären. Dies sei im Rahmen des Massengeschäftes nicht möglich. • Indem die Bearbeitungskosten auch gegenüber dem Beschwerdeführer erhoben würden, übe die Vorinstanz ihr Ermessen durch eine einheitliche Behördenpraxis rechtsgleich aus. • Ein Erlass im Rahmen von Ziff. 27.10 AVG sei bspw. dann angezeigt, wenn Prämien- oder Kostenbeteiligungen rückwirkend in Rechnung zu stellen seien, weil in der Vertragsabwicklung ein Fehler unterlaufen sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall.
5 • Selbst wenn auf den vorliegenden Fall Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 angewendet würde, wäre von einem Erlass abzusehen, da es dem Beschwerdeführer am guten Glauben mangle. Bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit hätte er erkennen müssen, dass ihm bei Nichtbezahlung der Kostenbeteiligungsschuld zusätzliche Kosten auferlegt würden. 2.2.1 In seiner Beschwerde vom 18. September 2019 trägt der Beschwerdeführer insbesondere eine Grundsatzkritik am Schweizerischen System der Krankenversicherung vor. Hierauf ist nicht weiter einzugehen. 2.2.2 Des Weiteren stellt der Beschwerdeführer erneut sowohl die Erhebung von Bearbeitungsgebühren in Frage wie auch deren Höhe von Fr. 100.--. Beides war bereits Gegenstand des Verfahrens II 2019 46. Die entsprechenden Rügen hat das Verwaltungsgericht als unbegründet beurteilt und die Beschwerde insoweit abgewiesen, als Mahn- und Bearbeitungskosten als solche sowie deren Höhe beanstandet wurden. Der Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 2.2.3 Nicht weiter einzugehen ist auch auf die rein spekulativen Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend eine hypothetische Entwicklung der Bearbeitungskosten bei der Vorinstanz. Diese künftigen Kosten bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, inwiefern diese allgemein gehaltene Argumentation eine Begründung gegen den konkreten abschlägigen Erlass-Entscheid darstellt. 2.2.4 Auch mit der (hier zusammengefassten) Darstellung, wonach das Verwaltungsgericht die (schutz- und machtlosen) Versicherten (Prämienzahler, Kranken, Leistungsbezüger und Kostenbeteiligungsschuldner) vor den (geldgierigen und privaten) Versicherern zu schützen habe, geht der Beschwerdeführer nicht auf den angefochtenen Entscheid und die darin enthaltene Begründung, weshalb sein Erlassgesuch abzulehnen ist, ein. Das Nämliche gilt für seine Behauptung, im Falle des Nichtbezahlenkönnens müsse der Kanton in die Bresche springen und das kantonale Verwaltungsgericht sei zu bestimmtem Kostenbewusstsein verpflichtet, weshalb die Öffentlichkeit nicht verstehe, wenn sich ein privater Krankenversicherer auf Kosten des Kantons bereichere. 2.2.5 Konkret begründet der Beschwerdeführer mit keinem Wort, weshalb ihm infolge Mittellosigkeit und grosser Härte die Bearbeitungskosten von Fr. 100.-- zu erlassen seien. Weder stellt er seine Mittellosigkeit dar, noch zeigt er auf, inwiefern die Bezahlung für ihn eine grosse Härte darstellen würde. Er führt auch nicht aus, weswegen das Vorliegen von Mittellosigkeit und grosser Härte ausreichend
6 wären, um Bearbeitungskosten zu erlassen. Noch viel weniger geht er auf die Begründung der Vorinstanz ein, wonach der Erlass in ihrem Ermessen liege, sie dieses pflichtgemäss, namentlich in Beachtung von Verfassungsgrundsätzen ausüben müsse und vorliegend kein Grund bestehe, den Beschwerdeführer anders als alle Versicherten zu behandeln. 2.2.6 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, niemand werde vom Gesetzgeber gezwungen, neben Mahngebühren auch noch Bearbeitungskosten zu erheben und mit einem generellen Verzicht auf deren Erhebung würde dem Gleichbehandlungsgebot entsprochen, vermag er nicht zu begründen, dass der Verzicht auf den Erlass der ihm in Rechnung gestellten Bearbeitungskosten ein rechtsfehlerhaftes Ermessen der Vorinstanz darstellt. 3. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer geht nicht auf den angefochtenen Entscheid ein; er begründet nicht, weshalb die Vorinstanz sein konkretes Erlassgesuch in Missbrauch oder Unterschreitung ihres Ermessens zu Unrecht abgewiesen hat. Soweit er Gründe für einen Erlass der Bearbeitungskosten vorträgt, vermögen diese den angefochtenen Einspracheentscheid nicht als rechtsfehlerhaft darzustellen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 61 lit. a ATSG); Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht keiner (Art. 61 lit. g ATSG).
7 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird - soweit darauf einzutreten ist - abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Gesundheit BAG, 3003 Bern (A). Schwyz, 19. Dezember 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 20. Januar 2020