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Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 21.03.2019 II 2019 5

21. März 2019·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·2,365 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Prämienverbilligung (Fristversäumnis) | Prämienverbilligung

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2019 5 Entscheid vom 21. März 2019 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Postadresse: B.________, Beschwerdeführer, gegen Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Prämienverbilligung (Fristversäumnis)

2 Sachverhalt: A. Am 18. Dezember 2018 erkundigte sich A.________ bei der Ausgleichskasse Schwyz betreffend Prämienverbilligung 2019. Nachdem man ihm beschied, von ihm keine Anmeldung erhalten zu haben, gelangte er am 21. Dezember 2018 schriftlich an die Ausgleichskasse mit dem Ersuchen um Prämienverbilligung. B. Mit Verfügung vom 8. Januar 2019 teilte die Ausgleichskasse A.________ mit, man habe ihm am 16. April 2018 von Amtes wegen ein Anmeldeformular für die Prämienverbilligung 2019 zugestellt. Sein Gesuch vom 21. Dezember 2018 sei verspätet. Infolge Fristversäumnis werde auf das Gesuch um Prämienverbilligung für das Jahr 2019 nicht eingetreten. C. A.________ erhebt am 17. Januar 2019 gegen die Nichteintretensverfügung vom 8. Januar 2019 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit dem sinngemässen Antrag, ihm für das Jahr 2019 eine Prämienverbilligung zuzusprechen. Mit Vernehmlassung vom 14. Februar 2019 beantragt die Ausgleichskasse Schwyz, die Beschwerde vom 17. Januar 2019 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Gesetz abzuweisen. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Ist die Vorinstanz auf ein Gesuch nicht eingetreten, so hat das Verwaltungsgericht gemäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur zu prüfen, ob die Nichteintretensverfügung zu Unrecht erfolgt ist. Bejaht es diese Frage, so hebt es den Nichteintretensentscheid auf und weist die Akten an die Vorinstanz zurück, damit diese einen Sachentscheid trifft (VGE II 2010 3 vom 23.2.2010 Erw. 1; VGE II 2015 39 vom 26.8.2015 Erw. 1.1). 1.2 Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf den Antrag auf Prämienverbilligung 2019 des Beschwerdeführers infolge Fristversäumnis nicht eingetreten ist. Ist dies der Fall, ist die Beschwerde abzuweisen. Andernfalls ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung zurückzuweisen ist. Eine Prüfung des Anspruches nimmt das Gericht nicht vor. 2.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) vom 18. März 1994 haben die Kantone den "Versicherten in

3 bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen" Prämienverbilligungen zu gewähren (vgl. VGE II 2013 105 vom 23.10.2013 Erw. 1.3). Die Ausgestaltung des Vollzugs der Prämienverbilligung überliess der Bundesgesetzgeber den Kantonen. Die Kantone können die in Art. 65 Abs. 1 KVG vorgeschriebene Prämienverbilligung grundsätzlich in eigener Kompetenz und Verantwortung durchführen (vgl. R. Kocher, Die Wirkung der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung, in: Soziale Sicherheit 3/1996, S. 135, 3. Spalte). Das kantonale Recht, welches in Ausführung von Art. 65 KVG die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung regelt, ist autonomes kantonales Recht. Die Kantone haben nicht nur bezüglich der materiellrechtlichen Anspruchsberechtigung, sondern auch hinsichtlich des Verfahrens einen erheblichen Gestaltungsspielraum (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.37/2003 vom 15.4.2003 i.S. X. Erw. 1.1; VGE II 2013 38 vom 26.8.2013 Erw. 1.1). In Ausübung dieser Vollzugskompetenz erliess der Kanton Schwyz das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EGzKVG; SRSZ 361.100) vom 19. September 2007, das mitunter auch die Prämienverbilligung regelt (VGE II 2013 38 vom 26.8.2013 Erw. 1.2.1). 2.2 Gemäss § 17 Abs. 1 EGzKVG hat, wer Prämienverbilligung beansprucht, bei der Durchführungsstelle innert der vom Regierungsrat festgelegten Frist ein Gesuch einzureichen. § 14 Abs. 1 Vollzugsverordnung zum EGzKVG (VVzEGzKVG; SRSZ 361.111) vom 4. Dezember 2012 bestimmt, dass die Anmeldung bis spätestens am 30. September des Jahres, welches dem Anspruchsjahr vorausgeht, einzureichen ist. Ansprüche die nach Ablauf der Frist geltend gemacht werden, sind verwirkt (§ 17 Abs. 2 Satz 2 EGzKVG). Die Frist zur Einreichung des Gesuchs um Prämienverbilligung ist - wie im Gesetzestext in § 17 Abs. 2 Satz 2 EGzKVG festgehalten - als Verwirkungsfrist ausgestaltet. Es liegt im Wesen von Verwirkungsfristen, dass sie grundsätzlich weder von der Verwaltung noch von einem Richter erstreckt werden können (vgl. VGE II 2012 107 vom 25.9.2012 Erw. 2.5). Die Frist kann hingegen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 EGzKVG bei unverschuldeter Verhinderung wiederhergestellt werden. 2.3 Eine Handlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie vor Ablauf der Frist vorgenommen wird (§ 4 des Gesetzes über die Verwaltungspflege [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974 i.V.m. § 159 des Justizgesetzes [JG; SRSZ 231.110] vom 18.11.2009). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist an die Bestimmungsstelle gelangen oder für sie der Schweizerischen Post übergeben sein. Als Beweis für die Übergabe zuhanden der Schweizerischen Post dient grundsätzlich der Poststempel. Es reicht bereits der Einwurf in einem

4 Briefkasten der Schweizerischen Post, sofern der Beweis der Rechtzeitigkeit durch Zeugen oder andere Beweismittel erbracht werden kann (Kölz/Bosshart/ Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, § 11 N 46; Kieser, ATSG-Kommentar, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 39 N 9). 2.4 Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung im Verfahren trägt grundsätzlich diejenige Partei, welche daraus Rechtsfolgen ableiten will (Kieser, a.a.O., Art. 39 N 8). Wo für die Ausübung eines Rechts eine Verwirkungsfrist läuft, trägt demgemäss die das Recht ausübende Partei die Beweislast für die Einhaltung der Frist. Wird für die Übermittlung einer schriftlichen Eingabe die Post benützt, umfasst die Beweislast für die fristgerechte Rechtsausübung nicht nur das Beweisrisiko für die rechtzeitige Postaufgabe, sondern auch dasjenige für den zur Fristwahrung erforderlichen Inhalt der Postsendung. Die Vorinstanz weist auf dem Antragsformular für die Prämienverbilligung explizit auf die Beweislast hin ("Beachten Sie bitte, dass Sie beweispflichtig sind, sollte das Anmeldeformular nicht bei der Ausgleichskasse eingehen"). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und Lehre gilt eine nicht eingeschriebene Postsendung als gültig zugestellt, wenn sie der betroffenen Person in den Briefkasten oder in ihr Postfach gelegt worden ist und somit in ihren Gewahrsam gelangt. Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung nicht eingeschriebener Sendungen bestritten, muss im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (BGE 103 V 63 Erw. 2a). Eine Umkehr der Beweislast greift lediglich Platz, wenn die Partei den Beweis der Rechtzeitigkeit aus Gründen nicht erbringen kann, die von der Behörde zu verantworten sind (Urteil EVG C.285/2003 Erw. 4.2 mit Hinweis auf BGE 92 I 257 Erw. 3). Da indessen nach dem im Sozialversicherungsverfahren herrschenden Untersuchungsgrundsatz die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes von Amtes wegen zu erfolgen hat, greifen diese Beweislastregeln erst, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen der Untersuchungsmaxime auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu eruieren, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (vgl. Urteil EVG C.285/2003 vom 5.7.2004 Erw. 4.2 mit Hinweis auf BGE 105 V 216). 2.5 Im Sozialversicherungsrecht gilt für den Beweis der Rechtzeitigkeit im Zusammenhang mit der Wahrung von Rechtsmittelfristen wie auch Fristen ausserhalb des Rechtsmittelbereiches der übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. zum Ganzen Kieser, a.a.O., Art. 39 N

5 10). Dieser Beweisgrad liegt zwischen demjenigen der Annahme einer blossen Möglichkeit oder Hypothese und demjenigen der strikten Annahme der zu beweisenden Tatsachen. Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit überwiegend, wenn der begründeten Überzeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen. Soweit zwischen zwei oder mehreren Möglichkeiten zu entscheiden ist, ist diejenige überwiegend wahrscheinlich, welche sich am ehesten zugetragen hat. Ein Beweisergebnis, das "etwas dürftig" ist, schliesst deshalb nicht bereits die Annahme einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit aus (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 43 N 50). 3.1 Im vorliegenden Fall behauptet der Beschwerdeführer, den Antrag auf die Prämienverbilligung für das Jahr 2019 ausgefüllt und zusammen mit dem Prämienverbilligungsgesuch seiner Frau in denselben Briefkasten eingeworfen zu haben. Das Gesuch seiner Frau sei angekommen. Er stellt in Frage, dass von seiner Person kein Formular angekommen sein solle. Die Vorinstanz bestreitet, dass seitens Beschwerdeführer innert Frist ein Antrag auf Prämienverbilligung für das Jahr 2019 eingereicht worden sei. Das Gesuch vom 21. Dezember 2018 sei zweifelsohne verspätet. Daran ändere nichts, dass das Gesuch seiner Frau bei der Ausgleichskasse C.________ angekommen sei. Er könne mit nichts nachweisen, dass er sein Gesuch fristgerecht eingereicht habe. Weil der Beschwerdeführer die Prämienverbilligung beantragt, trägt er die Beweislast, dass der Antrag fristgerecht gestellt wurde. Das heisst, der Beschwerdeführer muss die Nachweise erbringen, damit es für das Gericht überwiegend wahrscheinlich ist, dass das Gesuch vor Ende September 2018 eingereicht wurde. 3.2 Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass der Antrag eingeschrieben verschickt wurde, was mit Blick auf den Nachweis der Fristwahrung grundsätzlich stets ratsam ist. Damit entfällt der Nachweis einer eingeschriebenen Postsendung. Gemäss Beschwerdeschrift wurde die Anmeldung zur Prämienverbilligung gleichzeitig, aber mit separater Post, in denselben Briefkasten geworfen wie der Antrag der Ehefrau, der nachweislich angekommen sei. Dieser Tatbestand bzw. der fristgerechte Einwurf in den Briefkasten kann grundsätzlich mittels Zeugen nachgewiesen werden. Für diesen Beweis bringt der Beschwerdeführer indes keine Zeugen vor. Er behauptet nicht, einen Zeugen bei der geltend gemachten fristgerechten Postaufgabe des Prämienverbilligungsgesuchs beigezogen zu

6 haben oder dass eine Drittperson die Postaufgabe bezeugen könnte. Entsprechend gelingt auch dieser Beweis nicht. Allein die Darstellung, dass neben der Aufgabe des Prämienverbilligungs- Gesuches auch noch das Gesuch der Ehefrau eingeworfen wurde, vermag nicht (mit mindestens überwiegender Wahrscheinlichkeit) zu beweisen, dass die Anmeldung effektiv aufgegeben wurde. Weitere Beweise oder nur schon Hinweise, aus welchen das Gericht schliessen könnte, dass die Anmeldung fristgerecht erfolgt ist, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Ohne solche (sondern allein aufgrund seiner Aussage) darf das Gericht aber nicht darauf schliessen, die Anmeldung sei fristgerecht erfolgt. Wie eingangs erwähnt (Erw. 2.5), muss die fristgerechte Anmeldung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen. Vorliegend jedoch steht einzig die Aussage des Beschwerdeführers im Raum, das Couvert mit jenem der Ehefrau eingeworfen zu haben. Diese Aussage trägt indes jede Person vor, die eine fristgerechte Anmeldung geltend machen will. Sie vermag die Fristeinhaltung nicht zu belegen. Es besteht damit keinerlei Grundlage mit begründeter Überzeugung anzunehmen, das Gesuch um Prämienverbilligung 2019 sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fristgerecht eingereicht worden. 4. Soweit der Beschwerdeführer in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sinngemäss geltend macht, dass der Wegfall der Prämienverbilligung für ihn eine grosse finanzielle Härte bedeuten würde, dass er bei einem Einkommen in der Höhe der AHV-Rente von Fr. 1'786.-- pro Monat auf die Prämienverbilligung finanziell angewiesen sei, bzw. er die Prämie unmöglich bezahlen könne, ist Folgendes anzufügen. 4.1 Einen Ausnahmetatbestand für Härtefälle bei Fristversäumnis bildet die Möglichkeit der Fristwiederherstellung bei unverschuldeter Verhinderung gemäss § 17 Abs. 2 Satz 1 EGzKVG. Unverschuldet ist das Versäumnis, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann (EGV-SZ 1997 Nr. 26 Erw. 2b; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich 2013, Rz. 587). Es muss sich um Gründe von einigem Gewicht, wie schwere Erkrankung oder Unfall, höhere Gewalt (wie Naturkatastrophen), plötzlich eintretende Handlungsunfähigkeit, unerwarteter Tod naher Angehöriger und dergleichen handeln, so dass die betroffene Person von der Rechtshandlung abgehalten wird, und auch nicht in der Lage ist, eine Vertretung zu bestellen (BGE 112 V 225, 108 V 109). Gründe wie Ferienabwesenheit, Arbeitsüberlastung, Unbeholfenheit oder Unachtsamkeit reichen praxisgemäss nicht aus (Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz.

7 587; VGE II 2015 39 vom 26.8.2015 Erw. 3.1; VGE II 2013 105 vom 23.10.2013 Erw. 2.1; VGE I 2007 284 vom 22.1.2008 Erw. 2.6). Einer Fristwiederherstellung steht demgemäss bereits schon leichtes Verschulden der betroffenen Person entgegen (Griffel, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, § 12 N 44). Bei den anerkannten Wiederherstellungsgründen handelt es sich somit um Situationen, in welchen es der betroffenen Person überhaupt nicht oder nur mittels unverhältnismässigem Aufwand möglich ist, die Frist einzuhalten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung soll der Behörde bei der Beurteilung des geltend gemachten Wiederherstellungsgrundes zwar ein weiter Ermessensspielraum zukommen, doch darf ein Hinderungsgrund im Interesse eines geordneten Verfahrensablaufes nicht leichthin angenommen werden; anzulegen ist vielmehr ein strenger Massstab (vgl. VGE II 2012 107 vom 25.9.2012 Erw. 4 mit Hinweisen auf EGV-SZ 1997 Nr. 26 Erw. 2b; BGE 108 V 110; Kölz/ Häner/ Bertschi, a.a.O., Rz. 588; VGE II 2013 38 vom 26.8.2013 Erw. 3.3). 4.2 Vorliegend macht der Beschwerdeführer keine unverschuldete Verhinderung geltend. Es finden sich auch in den Akten keine Gründe, die auf eine unverschuldete Verhinderung schliessen lassen oder diesbezüglich einer genauen Prüfung bedürfen. Anderseits kennt § 17 Abs. 2 Satz 1 EGzKVG als einzigen Ausnahmetatbestand für Härtefälle bei Fristversäumnis für eine Fristwiederherstellung die unverschuldete Verhinderung. Eine weitere Härtefallregelung, namentlich etwa finanzielle Schwierigkeiten bei Ausbleiben einer Prämienverbilligung, ist bei Fristversäumnis nicht vorgesehen (VGE I 2007 284 vom 22.1.2008 Erw. 3.4.2; VGE II 2011 vom 29.11.2011 Erw. 4.1.3). Es ist dem Beschwerdeführer zwar beizupflichten, dass der Ausfall der Prämienverbilligung für ein Jahr infolge verspäteter Anmeldung die betroffenen versicherten Personen, so auch den Beschwerdeführer, hart treffen kann. Indessen ist dies letztlich die Folge der vom Gesetzgeber als Verwirkungsfrist konzipierten Anmeldefrist bis spätestens 30. September des Vorjahres. Diese Härte der finanziellen Einbusse, welche regelmässig alle versicherten Personen trifft, welche ihre Anmeldung nicht rechtzeitig eingereicht haben oder die - wie der Beschwerdeführer - den Nachweis der rechtzeitigen Anmeldung nicht erbringen können, stellt jedoch keinen gewichtigen Grund für eine unverschuldete Verhinderung im Sinne der Rechtsprechung dar. Eine Wiederherstellung der Frist ist daher ausgeschlossen. 5. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht auf den Antrag auf Prämienverbilligung 2019 infolge Fristversäumnis nicht eingetreten. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

8 6. Für Beschwerdeverfahren, welche Prämienverbilligungsgesuche betreffen, werden praxisgemäss keine Kosten erhoben (VGE I 2008 126 vom 30.10.2008; VGE II 2011 9 vom 16.2.2011; VGE II 2010 3 vom 23.2.2010; VGE II 2009 122 vom 27.11.2009; VGE II 2013 38 vom 26.8.2013 Erw. 4; VGE II 2013 105 vom 23.10.2013 Erw. 3).

9 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - die Vorinstanz (A) - und das Bundesamt für Gesundheit, BAG, 3003 Bern (A). Schwyz, 21. März 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 29. März 2019

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II

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