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Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 18.09.2019 II 2019 42

18. September 2019·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·5,196 Wörter·~26 min·3

Zusammenfassung

Arbeitslosenversicherung (Maximalanspruch Taggelder, Art. 27 AVIG) | Arbeitslosenversicherung

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2019 42 Entscheid vom 18. September 2019 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw B.________, gegen Unia Arbeitslosenkasse, Kompetenzzentrum D-CH West, Monbijoustrasse 61, Postfach 3398, 3001 Bern, Vorinstanz, Gegenstand Arbeitslosenversicherung (Maximalanspruch Taggelder, Art. 27 AVIG)

2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1962) war seit 2007 bei der C.________ S.A. angestellt. Das Anstellungsverhältnis wurde am 29. November 2016 aus organisatorischen Gründen per 28. Februar 2017 (krankheitsbedingt verlängert bis 31.8.2017) gekündigt (Bf-act. 5; Vi-act. 207). Seit dem 30. November 2016 bis 31. Oktober 2017 war A.________ krankheitshalber 100% arbeitsunfähig, ab dem 1. November 2017 zu 50% (Bf-act. 6). B. Am 6. November 2017 wurde A.________ durch das RAV D.________ zur Arbeitsvermittlung angemeldet (Vi-act. 222). Ebenfalls am 6. November 2017 unterzeichnete A.________ den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 1. November 2017 (Vi-act. 218). C. Mit Verfügung vom 5. Januar 2018 bejahte die Unia Arbeitslosenkasse, A.________ habe Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 15. Dezember 2017. Dies, nachdem ihm die Arbeitgeberin einen Betrag von Fr. 205'091.-zugesprochen habe, wovon Fr. 56'891.-- als bei der Anspruchsberechtigung zu berücksichtigende freiwillige Leistung des Arbeitgebers anzurechnen sei. Ein anrechenbarer Arbeitsausfall liege somit erst ab dem 15. Dezember 2017 vor (Vi-act. 191). Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 29. Mai 2018 Einwände, worauf ihn die Unia am 30. Mai 2018 aufforderte, die Eingabe im Sinne einer Einsprache nachzubessern (Vi-act. 176, 177). Eine Nachbesserung ist nicht aktenkundig. Mit Verfügung vom 4. Juli 2018 hob die Unia die Verfügung vom 5. Januar 2018 auf, da es sich bei der Zahlung der Arbeitgeberin nicht um eine freiwillige Leistung, sondern einen Bonus gehandelt habe (Vi-act. 167). D. Mit Verfügung vom 10. Juli 2018 forderte die Unia von A.________ Leistungen im Betrag von Fr. 8'601.40 zurück. Im Nachgang zur Verfügung vom 4. Juli 2018 seien Taggelder für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 14. Dezember 2017 aus- bzw. nachbezahlt worden. Da er aufgrund persönlicher Vorstellung auf dem RAV D.________ am 6. November 2017 lediglich Anspruch auf Taggelder ab diesem Datum habe, seien zuviel Taggelder ausbezahlt worden (Vi-act. 158). Mit einem Informationsschreiben des gleichen Tages (10.7.2018) wurde A.________ informiert, dass er bei einem versicherten Verdienst von Fr. 12'350.- - einen Taggeldanspruch von Fr. 398.40 brutto habe und bis 5. November 2019 maximal 400 Taggelder ausbezahlt würden (Vi-act. 155). Mit Schreiben vom 2. August 2018 erhob A.________ Einwand gegen die Festlegung des Anspruches von 400 Taggeldern; es stehe ihm ein Anspruch von 520 Taggeldern zu (Vi-act. 135). Am 27. August 2018 verfügte die Unia was folgt (Vi-act. 133):

3 Aufgrund Ihrer Einsprache per Mail vom 29.05.2018 hat die Kasse mit Schreiben vom 10.07.2018 Ihren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung neu berechnet. In diesem Zusammenhang ergaben sich folgende Korrekturen: Rahmenfristbeginn: neu 06.11.2017 (vorher 15.12.2017), Anzahl Taggelder: neu 400 (vorher 520). Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 25. September 2018 Einsprache mit dem sinngemässen Antrag, seinen Anspruch auf 520 Taggelder festzulegen (Vi-act. 120). Mit Einspracheentscheid vom 29. April 2019 wies die Unia die Einsprache ab und bestätigte die Verfügung vom 27. August 2018 (Vi-act. 65). E. Am 31. Mai 2019 lässt A.________ gegen den Einspracheentscheid beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen: 1. Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin/Vorinstanz vom 29. April 2019 aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer insgesamt 520 Taggelder (Arbeitslosenentschädigung) zuzusprechen. 2. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubearbeitung an die Beschwerdegegnerin/Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Mit Vernehmlassung vom 28. Juni 2019 beantragt die Unia die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des Einspracheentscheides vom 29. April 2019 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Hierzu nimmt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Juli 2019 Stellung. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Zwischen den Parteien ist strittig, auf wie viele Taggelder der Beschwerdeführer Anspruch hat. Es wird dabei von keiner Partei bestritten, dass ein Anspruch von höchstens 400 Taggeldern besteht, wenn die versicherte Person eine Beitragszeit von mindestens 18 Monaten und von höchstens 520 Taggeldern, wenn sie eine Beitragszeit von mindestens 22 Monaten nachweisen kann und das 55. Altersjahr zurückgelegt hat oder eine IV-Rente bezieht, die einem IV- Grad von mindestens 40% entspricht (Art. 27 Abs. 2 lit. b und c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0] vom 25.6.1982). Von keiner Seite bestritten wird sodann, dass die relevante Beitragszeit innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit erfüllt werden muss (Art. 13 AVIG) und die Rahmenfrist für die Beitragszeit zwei Jahre vor dem Tag beginnt, an dem die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt, was am Tag ist, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 und 3 AVIG).

4 Zwischen den Parteien strittig ist einzig, wann die Rahmenfrist für die Beitragszeit begann bzw. welches der erste Tag ist, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, d.h. wann die Rahmenfrist für den Leistungsbezug begann. 2.1 Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt an jenem Tag zu laufen, an dem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Zu den Anspruchsvoraussetzungen zählt mitunter die Erfüllung der Kontrollvorschriften (Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG). Zu diesem Zwecke muss sich die versicherte Person möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei ihrer Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen (Art. 17 Abs. 2 AVIG). Als Wohnort der versicherten Person gilt ihr Wohnsitz nach den Art. 23 und 25 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) vom 10. Dezember 1907 (Art. 18 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02] vom 31.8.1983). Zuständige kantonale Amtsstelle ist eines der zwei regionalen Arbeitsvermittlungszentren (§ 1 und § 2 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum AVIG [SRSZ 364.111] vom 25.11.1997). Damit beginnt die Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn sich die versicherte Person erstmals zur Erfüllung der Kontrollpflicht auf dem regionalen Arbeitsvermittlungszentrum oder der Wohngemeinde meldet und auch alle anderen Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt sind. Nicht massgebend hingegen ist etwa das Eingangsdatum der einzureichenden Formulare oder die Geltendmachung des Anspruchs bei der Arbeitslosenkasse (SBVR Soziale Sicherheit-Nussbaumer, ALE, Rz. 121). Fällt der Beginn der Arbeitslosigkeit auf einen entschädigungsberechtigten Feiertag und meldet sich die versicherte Person am nächstmöglichen Arbeitstag zur Arbeitsvermittlung, richtet sich der Beginn der Rahmenfrist nach dem Feiertag (ARV 1990 Nr. 13 S. 81 Erw. 4b; BGE 122 V 256 Erw. 4a; Kupfer Bucher; Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 4. Auflage, Art. 9, S. 25). 2.2 Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden. Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird

5 (Art. 29 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000). Alle Stellen, die mit der Durchführung der Sozialversicherung betraut sind, haben versehentlich an sie gelangte Anmeldungen, Gesuche und Eingaben entgegenzunehmen. Sie halten das Datum der Einreichung fest und leiten die entsprechenden Unterlagen an die zuständige Stelle weiter (Art. 30 ATSG). Sodann sind die Versicherungsträger und Durchführungsstellen der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären (Art. 27 Abs. 1 ATSG). 2.3.1 Sowohl das sozialversicherungsrechtliche Administrativverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Sozialversicherungsträger und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil BGer 9C_662/2016 vom 15.3.2017 Erw. 2.2). Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Zudem gilt der Untersuchungsgrundsatz nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 Erw. 2 mit Hinweisen), die diejenigen Beweismittel, die sie in Händen haben oder die sie sich allenfalls bei Dritten besorgen können, beizubringen haben. 2.3.2 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 Erw. 6; Urteil BGer 8C_794/2016 vom 28.4.2017 Erw. 4.1). Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 Erw. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 Erw. 5.3 mit Hinweisen).

6 Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil BGer 8C_794/2016 vom 28.4.2017 Erw. 4.2). 2.3.3 Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (Art. 61 lit. c ATSG) oder der verfügenden Verwaltungsstelle (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Dieser in Art. 8 ZGB enthaltene Grundsatz gilt auch im öffentlichen Recht (vgl. BGE 138 II 465 Erw. 6.8.2). Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet (BGE 130 III 321 Erw. 3.1). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 Erw. 6 S. 222 mit Hinweisen; Urteil 8C_307/2016 vom 17.8.2016 Erw. 5.3). 3.1 In der Verfügung vom 27. August 2018 führte die Vorinstanz aus, das letzte Arbeitsverhältnis habe am 31. August 2017 geendet. Der Beschwerdeführer habe sich am 6. November 2017 beim RAV D.________ persönlich zur Stellenvermittlung und zum Taggeldbezug angemeldet. Indem die Zahlung der Arbeitgeberin neu nicht mehr als freiwillige Leistung, sondern als Bonus qualifiziert worden sei (vgl. Ingress Bst. C), sei die Zeit vom 1. September 2017 (erster Tag nach Anstellungsende) bis zur Anmeldung beim RAV vom 6. November 2017 nicht mehr Beitragszeit. Damit weise der Beschwerdeführer in der relevanten Rahmenfrist für die Beitragszeit (6.11.2015 bis 5.11.2017) eine beitragspflichtige Beschäftigung von 21.793 Monate auf, mithin weniger als 22 Monate, weshalb er Anspruch auf 400 Taggelder habe (Vi-act. 133). 3.2 In der Einsprache vom 25. September 2018 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe sich vor Ende Oktober 2017 in E.________ bei der Amtsstelle gemeldet, da er eine Stelle in E.________ gesucht habe (Vi-act. 120). Er habe nicht gewusst, dass E.________ unzuständig sei. Sobald ihn E.________ auf die

7 Zuständigkeit Schwyz aufmerksam gemacht habe, habe er sich in Schwyz gemeldet. Gestützt auf Art. 29 Abs. 3 ATSG sei daher der Zeitpunkt seiner Anmeldung in E.________ relevant. Wenn er sich Ende Oktober in E.________ angemeldet habe und dies anerkannt werde, erfülle er mehr als 22 Beitragsmonate und habe damit Anspruch auf 520 Taggelder. Des Weitern ergänzt er, bis Ende Oktober 2017 zu 100% arbeitsunfähig gewesen zu sein. Aufgrund seiner schlechten psychischen Verfassung sei es ihm objektiv unmöglich gewesen, sich zu den Amtsstellen in Schwyz, auf Deutsch zur Arbeitsvermittlung anzumelden. Zudem spreche er kein Deutsch und einen Übersetzer habe er erst per 6. November 2017 organisieren können, weshalb die Anmeldung auf dem RAV D.________ erst dann erfolgt sei. Schliesslich habe ihm die Krankentaggeldversicherung bestätigt, dass immer alle Sozialversicherungsbeiträge auch während der Krankheit und nach Anstellungsende stets bezahlt worden seien. Er habe daher nie damit gerechnet, ein Problem mit den sozialen Beiträgen zu haben, da stets alles bezahlt worden sei. Letztendlich sei es unverhältnismässig, ihm 120 Taggelder zu streichen, weil er 21.793 statt 22 Beitragsmonate aufweise. 3.3 Im Einspracheentscheid vom 29. April 2019 führt die Vorinstanz aus (Bfact. 2): • Massgebender Zeitpunkt für die Festsetzung der beiden Rahmenfristen sei der erste Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt seien. • Die versicherte Person müsse sich frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Taggelder beanspruche, persönlich bei der Gemeinde ihres Wohnortes oder beim zuständigen RAV melden. • Im Rahmen der getätigten Abklärungen mache der Beschwerdeführer geltend, nur telefonischen Kontakt mit E.________ gehabt zu haben, weshalb er dazu keine Beweise vorlegen könne. Die übersetzende Person für die persönliche Vorsprache im RAV D.________ sei erst per 6. November 2017 verfügbar gewesen. • Die behauptete Anmeldung in E.________ sei nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt. • Erstellt sei, dass er bereits im Oktober 2017 gewusst habe, dass er sich in Schwyz anmelden müsse. Hingegen sei nicht erstellt, dass er für eine persönliche Vorsprache zu geringe Deutschkenntnisse habe. • Für ihn möge seine erst am 6. November 2017 erfolgte Anmeldung erklärbar sein. Aufgrund der gesetzlichen Grundlage bestehe indes keine Veranlassung

8 von einer überwiegend wahrscheinlichen Anmeldung bereits vor dem 6. November 2017 auszugehen. Aus diesen Gründen wurde die Einsprache abgelehnt und bestätigt, dass der für die Festsetzung der Rahmenfristen massgebliche erste Tag der 6. November 2017 war und damit Anspruch auf 400 Taggelder besteht, weil nur eine Beitragszeit von 21.793 Monaten anerkannt werden könne. 3.4 Vor Verwaltungsgericht erneuert der Beschwerdeführer seine Vorbringen der Einsprache. Auch könne er mittels Telefonrechnung nachweisen, dass er die Arbeitsvermittlungsstelle in E.________ am 27. und 30. Oktober 2017 insgesamt sechsmal telefonisch kontaktiert habe betreffend Anmeldung. Man habe ihn indes geradezu abgewimmelt und nach Schwyz verwiesen. Hier habe er sich am 1. November 2017 sowohl beim Kantonsgericht als auch beim Arbeitsamt gemeldet, was per Telefonrechnung ebenfalls nachweisbar sei. Infolge Feiertag sei eine Kontaktaufnahme unmöglich gewesen. Am 2. November 2017 habe er telefonisch das RAV D.________ kontaktiert, was sich ebenso aus der Telefonrechnung ergebe. Dort habe man ihn angewiesen, aufgrund seiner sprachlichen Defizite mit einem Übersetzer persönlich zu erscheinen. Noch am 2. und dann am 3. November 2017 habe er F.________ kontaktiert, der ihn schon des Öftern als Übersetzer unterstützt habe. Aus zeitlichen Gründen sei dieser indes erst am 6. November 2017 abkömmlich gewesen, weshalb sie zusammen erst am 6. November 2017 auf dem RAV D.________ vorgesprochen hätten. Insgesamt sei damit aber mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass er sich bereits im Oktober 2017 angemeldet habe. Entgegen der Pflicht gemäss Art. 30 ATSG habe es die Arbeitsvermittlungsstelle E.________ unterlassen, seine Anmeldung entgegen zu nehmen und an die richtige Stelle zu überweisen. Auch habe sie ihn in Nichtbeachtung von Art. 27 ATSG nicht pflichtgemäss aufgeklärt, sondern abgewimmelt und einfach an den Kanton Schwyz verwiesen. Gestützt auf Art. 29 Abs. 3 ATSG sei sodann seine nur mündlich und bei der falschen Stelle erfolgte Anmeldung Ende Oktober in E.________ als fristwahrende Anmeldung anzuerkennen, womit er 22 Beitragsmonate erreicht habe. 3.5 Vernehmlassend verweist die Vorinstanz auf ihren Einspracheentscheid. Ergänzend führt sie aus, der vorgelegten Telefonrechnung sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die verschiedenen Stellen in E.________ und Schwyz kontaktiert habe. Mit E-Mail vom 26. April 2019 (Vi-act. 70) bestätige der Beschwerdeführer, dass ihn die Amtsstelle E.________ informiert habe, dass die Anmeldung im Wohnkanton erfolgen müsse. Was telefonisch genau besprochen

9 worden sei, lasse sich nicht eruieren; die Folgen der Beweislosigkeit habe der Beschwerdeführer zu tragen. Es sei gängige Praxis der RAV, dass telefonische Auskünfte allgemeiner Natur seien, wenn keine konkreten Angaben der versicherten Person in schriftlicher Form vorlägen. Der Beschwerdeführer könne sich daher nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Aufgrund des Bildungsstatus des Beschwerdeführers dürfe von ihm sodann erwartet werden, dass er sich in seiner Sprache über die öffentlich zugänglichen Medien über die Anmeldung beim RAV informieren könne. Schliesslich sei der Beschwerdeführer nur bis Ende Oktober 2017 100% arbeitsunfähig gewesen. Noch im Oktober 2017 habe er erfahren, dass Schwyz zuständig sei. Hätte er sich umgehend am 2. November 2017 angemeldet, wäre die Anmeldung infolge Feiertag ab dem 1. November 2017 anerkannt worden. Aufgrund der Ausführung des RAV-Mitarbeiters (vgl. E-Mail vom 24.5.2019, Bf-act. 9) dürfe gar davon ausgegangen werden, dass, wenn der Beschwerdeführer am 2. November 2017 beim RAV persönlich vorgesprochen hätte, selbst seine Anmeldung vom 6. November 2017 noch per 2. resp. 1. November 2017 anerkannt worden wäre. 3.6 In der Eingabe vom 22. Juli 2019 hält der Beschwerdeführer an seinen Ausführungen fest. Es sei aufgrund der vorliegenden Informationen offensichtlich, dass er sich mit Nachdruck um eine korrekte Anmeldung bemüht habe, diese aber formgerecht erst am 6. November 2017 habe erfolgen können. Für die Fristwahrung seien aber seine Bemühungen bereits im Oktober 2017 relevant, nachdem er von keiner Amtsstelle korrekt aufgeklärt worden sei. 4.1 Es steht fest, dass eine formgerechte Anmeldung gemäss Art. 17 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 18 ff. AVIV auf dem RAV D.________ am 6. November 2017 erfolgt ist. Strittig und zu prüfen ist, ob es gerechtfertigt ist, aufgrund der besonderen Umstände eine erfolgte Anmeldung bereits an einem früheren Tag anzuerkennen. Aus den Akten ergibt sich hierzu: 4.2.1 In der Eingabe vom 2. August 2018 (Vi-act. 135) führte der Beschwerdeführer aus, bis Ende Oktober 2017 vollständig arbeitsunfähig gewesen zu sein. Im Oktober habe er sich trotz Wohnsitz im Kanton Schwyz beim RAV E.________ gemeldet, da sich seine Arbeitsbemühungen wegen seiner geringen Deutschkenntnisse auf den Raum E.________ konzentriert hätten. Nachdem E.________ seine Anmeldung verweigert habe und er kundig geworden sei, dass er sich beim RAV im Kanton Schwyz melden müsse, habe er das RAV D.________ kontaktiert und zur Auskunft erhalten, er müsse für die Anmeldung mit einem Übersetzer persönlich vorbeikommen, da auf dem RAV nur Deutsch

10 gesprochen werde. Der verfügbare Übersetzer sei erst am 6. November 2017 abkömmlich gewesen. 4.2.2 In der förmlichen Einsprache gegen die Verfügung vom 27. August 2018 (Vi-act. 120) bestätigte der Beschwerdeführer diese Ausführungen (oben Erw. 4.2.1). Da er in E.________ Arbeit suche, habe er sich beim RAV E.________ gemeldet. Dessen Unzuständigkeit sei ihm nicht bewusst gewesen. Nach Klarstellung habe er sich so schnell wie möglich im Kanton Schwyz angemeldet. Auch bestätigt er wiederum, dass das RAV D.________ die persönliche Vorsprache mit einem Übersetzer gefordert habe und dieser erst am 6. November 2017 verfügbar gewesen sei. 4.2.3 Mit Schreiben vom 16. April 2019 ersuchte die Vorinstanz den Beschwerdeführer um Beibringung von Belegen für seine Kontaktnahme mit den E.________ Amtsstellen (Vi-act. 72). Mit E-Mail vom 26. April 2019 teilte der Beschwerdeführer mit, er könne keine schriftliche Bestätigung beibringen, weil die Kontaktaufnahme telefonisch erfolgt sei. Er habe sich in E.________ anmelden wollen, weil Französisch seine Muttersprache sei, was alles erleichtert hätte. Auch habe er E.________ ausgewählt, weil er dort Arbeit suche und er da fast seine ganze Berufskarriere durchlaufen habe. E.________ habe indes keinerlei Interesse an einem künftigen Arbeitslosen gezeigt und ihn an den Wohnsitzkanton verwiesen. Bei der Kontaktnahme mit dem RAV D.________ habe man ihm dann beschieden, er könne sich nicht anmelden, wenn er nicht Deutsch spreche oder aber er müsse einen Übersetzer mitnehmen. Dies habe er akzeptiert, habe aber mit einem Übersetzer nicht vor dem 6. November 2017 erscheinen können (Vi-act. 70). Auf diese Rückmeldung hin teilte ihm die Vorinstanz gleichentags mit, er solle sich melden, falls er sich an den Namen der auskunftgebenden Person des RAV D.________ erinnere oder an die Daten der Telefongespräche (Vi-act. 70). Am 2. Mai 2019 (der Einspracheentscheid erging bereits am 26. April 2019) antwortete der Beschwerdeführer, nachdem ihm der Arzt im Oktober 2017 mitgeteilt habe, dass er ab November 2017 wieder 50% arbeitsfähig sei, habe er sich auf die Arbeitssuche gemacht und die Amtsstelle E.________ kontaktiert. Anschliessend habe er das RAV D.________ kontaktiert, um zu wissen, ob sie Französisch oder Englisch sprechen. Es sei wohl die Rezeptionistin gewesen. Er habe dann Herrn F.________ gebeten, sich beim RAV zu erkundigen und dieser habe als Auskunft erhalten, er müsse für die Anmeldung Deutsch sprechen oder einen Übersetzer mitbringen, was bekanntlich erst am 6. November 2017 möglich gewesen sei (Vi-act. 59).

11 4.2.4 Mit der Beschwerde reicht der Beschwerdeführer seine Telefonrechnung ein (Bf-act. 7). Aus dieser erhellen - soweit die Nummern nachvollziehbar sind folgende Anrufe: Datum Angerufene Stelle Dauer 27.10.17 Office cantonal de l'emploi E.________ 1 min 30.10.17 Office cantonal de l'emploi E.________ 1 min 30.10.17 Office cantonal de l'emploi E.________ 6 min 30.10.17 Office cantonal de l'emploi E.________ 2 min 30.10.17 Office cantonal de l'emploi E.________ 2 min 1.11.17 Hauptzentrale Kanton Schwyz 1 min 1.11.17 Amt für Arbeit Kanton Schwyz 1 min 2.11.17 Hauptzentrale Kanton Schwyz 2 min 2.11.17 Amt für Arbeit Kanton Schwyz 4 min 2.11.17 RAV D.________ 2 min 2.11.17 Übersetzer (mobile) 1 min 2.11.17 Übersetzer (Büro) 1 min 3.11.17 Übersetzer (mobile) 5 min 6.11.17 Übersetzer (mobile) 1 min 4.2.5 Am 29. Mai 2019 bestätigt Herr F.________, dass ihn der Beschwerdeführer gebeten habe, ihn bei der RAV-Anmeldung als Übersetzer zu unterstützen und zu begleiten. Dabei habe er ihn über die bisherigen Korrespondenzen mit den Stellen in E.________ und Schwyz informiert. Terminlich sei ihm eine Begleitung erst am 6. November 2017 möglich gewesen. In der Folge habe er ihn zu sämtlichen Terminen beim RAV D.________ begleitet. Der Beschwerdeführer habe damals nur sehr schlecht Deutsch gesprochen und er sei nicht in der Lage gewesen, seine Interessen und Absichten selber zu vertreten. Er habe ihn auf Verlangen der Behörde hin begleitet, weil bei dieser niemand Französisch spreche (Bf-act. 8). 4.2.6 In einer E-Mail vom 24. Mai 2019 führt der Leiter des RAV D.________ gegenüber der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers aus (Bf-act. 9): Das RAV D.________ meldet grundsätzlich alle Stellensuchenden umgehend an, wenn sie persönlich um eine Anmeldung ersuchen. In sehr seltenen Fällen ist jedoch eine Anmeldung nicht gleichentags möglich, weil beispielsweise die versicherte Person die gemäss Art. 20 Abs. 1 AVIV verlangten Unterlagen nicht vorlegt oder wie im Falle Ihres Klienten eine Gesprächsführung in der Amtssprache nicht möglich ist. In diesen Fällen werden die entsprechenden Personen aufgefordert, Unterlagen und/oder Übersetzer zu organisieren und sich innert drei Arbeitstagen nochmals persönlich auf dem RAV zu melden. Erfolgt die erneute Anmeldung innerhalb von drei Arbeitstragen, gilt das Datum der Erstanmeldung. Erfolgt die

12 erneute Anmeldung nicht innerhalb von drei Arbeitstagen, gilt das Datum der erneuten Anmeldung als Anmeldedatum. Dieses oder ein ähnliches Vorgehen entspricht der gängige Praxis der RAV. Im Falle von Herrn A.________ erfolgte die Anmeldung auf dem RAV am 6.11.2017. Unsere für die Anmeldung verantwortlichen Mitarbeitenden können sich leider nicht mehr an die genauen Umstände seiner Anmeldung erinnern. Wir gehen jedoch davon aus, dass die Anmeldung von Herrn A.________ am 6.11.2017 auf dem RAV D.________ korrekt erfolgte. 5.1 Aufgrund dieser Belege steht fest, dass der Beschwerdeführer spätestens am 27. Oktober 2017 Kontakt mit dem Arbeitsamt in E.________ aufzunehmen versucht hat. Belegt sind ebenso die weiteren Kontaktaufnahmen mit der Amtsstelle in E.________ vom 30. Oktober 2017 als auch jenen im Kanton Schwyz ab dem 1. November 2017. Wohl trifft es zu, dass der Inhalt dieser Gespräche nicht feststeht und der Beschwerdeführer diesen auch nicht weiter zu belegen vermag. Insbesondere der mit der Telefonrechnung ausgewiesene Aufruf des Arbeitsamtes in E.________ vom Freitag, 27. Oktober 2017, ist einmalig und von der kürzesten möglichen Dauer (1 min). Ob da überhaupt ein Gespräch stattfand oder welchen Inhalts ist unklar. Längere Gespräche fanden erst am darauffolgenden Montag, 30. Oktober 2017, statt. Anderseits ergibt sich aus all den Bemühungen doch klar, dass sie auf eine korrekte Anmeldung zur Arbeitsvermittlung hinausliefen, die dann am 6. November 2017 erfolgt ist. Mithin ist es für das Gericht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass all diese Kontaktnahmen einzig dem Zweck der Stellensuche und korrekten Anmeldung bei der Arbeitsvermittlungsstelle dienten. 5.2 Die Ausführungen des Beschwerdeführers waren stets inhaltlich übereinstimmend, nachvollziehbar und schlüssig. So erscheint überzeugend, dass die Arbeitssuche im Oktober 2017 in den Fokus rückte, nachdem ihm der Arzt nach vollständiger Arbeitsunfähigkeit eine halbe Arbeitsfähigkeit per November 2017 ankündigte. Ebenso nachvollziehbar ist, dass er in einem ersten Schritt die zuständigen Stellen in E.________ kontaktierte, nachdem Französisch seine Muttersprache ist, er fast immer in E.________ gearbeitet hat und er die Stellensuche daher auf E.________ auszurichten gedachte. Für den weiteren Verlauf und die Dauer bis zur formell korrekten Anmeldung sind ebenso die Wochentage zu beachten. Die erste Kontaktnahme mit der E.________ Stelle erfolgte an einem Freitag (27.10.2017). Längere Gespräche, und damit wohl auch die Klärung bzw. Ablehnung durch die E.________ Stellen, erfolgten am Montag (30.10.2017). Am Mittwoch versuchte der Beschwerdeführer infolge Feiertag (1.11.2017) erfolglos, die Schwyzer Behörden zu erreichen. Dies gelang am Donnerstag (2.11.2017), als er die Hauptzentrale, das Amt für Arbeit und das RAV D.________ anrief. Die Dauer der Gespräche ist als Hinweis

13 zu werten, dass inhaltlich eine Klärung betreffend Anmeldung stattfand. Noch am selben Tag kontaktierte er den Übersetzer; ein längeres Telefonat mit diesem fand aber erst am Freitag (3.11.2017) statt. Bereits am nächst möglichen Werktag, am Montag, 6.11.2017, erfolgte die Anmeldung durch persönliche Vorsprache gemeinsam mit dem Übersetzer beim RAV D.________. 5.3 Es gibt keinen Grund, die beschwerdeführerische Aussage zu bezweifeln, wonach ihm das RAV D.________ am Donnerstag, 2. November 2017, beschieden hat, er müsse sich zur Anmeldung durch einen Übersetzer begleiten lassen. Zum einen wird dies bestätigt durch die Tatsache, dass er seinen Übersetzer nach dem Telefongespräch mit dem RAV D.________ umgehend angerufen hat, dass dieser bestätigt, die Behörde habe die Begleitung durch einen Übersetzer gefordert und dass der Übersetzer den Beschwerdeführer am 6. November 2017 dann tatsächlich zur Anmeldung begleitet hat. Zum andern wird auch in der Auskunft des RAV-Leiters (oben Erw. 4.2.6) bestätigt, dass eine Anmeldung etwa dann verschoben werden müsse, wenn sie nicht in der Amtssprache erfolgen könne; die versicherte Person habe diesfalls einen Übersetzer zu organisieren. 5.4 Gemäss Auskunft des RAV-Leiters ist es ständige Praxis, dass beim Scheitern einer ersten Anmeldung dennoch dieser Tag als Anmeldungstag vermerkt wird, wenn die zweite, korrekte Anmeldung innerhalb von drei Arbeitstagen erfolge. Die versicherten Personen würden entsprechend darauf hingewiesen, dass sie innert drei Tagen wieder vorstellig werden müssen (oben Erw. 4.2.6). Damit nun diese Praxis zur Anwendung gelangt, kann es nicht davon abhängen, ob die versicherte Person effektiv darauf hingewiesen wird und auch nicht, ob sich das RAV über ein Jahr später noch an die erste Kontaktnahme erinnern kann oder nicht. Wenn wie vorliegend überwiegend wahrscheinlich ist, dass die versicherte Person das RAV zwecks Anmeldung kontaktiert hat, von diesem darauf hingewiesen wurde, dass dies nur in der Amtssprache Deutsch möglich ist, die versicherte Person nachweislich umgehend einen Übersetzer kontaktiert und zusammen mit diesem am dritten Arbeitstag nach dem ersten Anmeldeversuch auf dem RAV erscheint und sich förmlich korrekt anmeldet, dann ist diese ständige Praxis auch in diesem Fall anzuwenden. Der Ausführung der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden, wonach die Anwendung dieser Praxis nur dann zur Anwendung kommen kann, wenn der Beschwerdeführer am 2. November 2017 persönlich beim RAV vorgesprochen hätte. Nachdem ihm am 2. November 2017 auf telefonische Kontaktnahme hin dieselbe Auskunft gegeben wurde, dass er nämlich zur Anmeldung einen Übersetzer mitnehmen müsse, und feststeht, dass er diesen umgehend organisiert hat, erscheint es müssig, dass er sich gleichwohl noch persönlich beim RAV hätte vorstellen sollen, um genau dieselbe Auskunft zu er-

14 halten. Es hätte ggf. einzig bewirkt, dass sein Erscheinen dokumentiert worden und damit eindeutig belegbar wäre. Aufgrund der vorliegend belegten Telefonanrufe, den stimmigen Aussagen des Beschwerdeführers, der Bestätigung des Übersetzers und der Erklärung des RAV-Leiters sowie des mit all diesen Aussagen und Hinweisen übereinstimmenden Ablaufs ist es für das Gericht ebenso überwiegend wahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer am 2. November 2019 beim RAV D.________ anzumelden versucht hat. Nachdem die Anmeldung dann innerhalb dreier Arbeitstage korrekt erfolgt ist, hat gemäss ständiger Praxis der 2. November 2019 als Tag der Anmeldung zu gelten. Da der Beginn der Arbeitslosigkeit auf den 1. November 2017 und damit auf einen Feiertag fiel und sich der Beschwerdeführer am erstmöglichen Arbeitstag zur Arbeitsvermittlung meldete, gilt der 1. November 2017 als Beginn der Rahmenfrist (ARV 1990 Nr. 13 S. 81 Erw. 4b). 5.5 Wenn am 1. November 2017 die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt, dann dauert die Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. November 2015 bis 31. Oktober 2017 (Art. 9 Abs. 2 und 3 AVIG). Gemäss Bestätigung der Arbeitgeberin war der Beschwerdeführer vom 15. Juni 2007 bis am 31. August 2017 bei ihr angestellt. Damit weist der Beschwerdeführer innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit 22 Beitragsmonate nach, womit er Anspruch auf 520 Taggelder hat (Art 27 Abs. 2 lit. c AVIG). Damit kann offenbleiben, ob bereits die nicht formgerechte Kontaktnahme mit dem unzuständigen Office cantonal de l'emploi in E.________ vom 27. Oktober 2017 oder vom 30. Oktober 2017 gestützt auf Art. 29 Abs. 3 ATSG als massgebliches Datum für die Anmeldung anzuerkennen ist, da die Mindestdauer von 22 Beitragsmonaten so oder so erfüllt ist. 6.1 Damit erweist sich die Beschwerde vom 31. Mai 2019 als begründet. Der Einspracheentscheid vom 29. April 2019 und die Verfügung vom 27. August 2018 sind aufzuheben. Der Beschwerdeführer hat während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. November 2017 bis 31. Oktober 2019 Anspruch auf höchstens 520 Taggelder. 6.2 Für dieses Verfahren werden keine Kosten erhoben (Art. 61 lit. a ATSG). 6.3 Diesem Ausgang entsprechend hat der anwaltschaftlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Diese ist in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (Geb- TRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, welcher für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-vorsieht, und unter Beachtung der in § 2 des Gebührentarifs enthaltenen

15 Kriterien sowie in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf insgesamt Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festzusetzen.

16 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden der Einspracheentscheid vom 29. April 2019 und die Verfügung vom 27. August 2018 aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug bis am 31. Oktober 2019 Anspruch auf höchstens 520 Taggelder. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Vorinstanz hat dem anwaltschaftlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.-- (inkl. MwSt und Barauslagen) zu leisten. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz (R) - und das Staatssekretariat für Wirtschaft, SECO, 3003 Bern (A). Schwyz, 18. September 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 2. Oktober 2019

II 2019 42 — Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 18.09.2019 II 2019 42 — Swissrulings