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Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 16.01.2019 II 2018 97

16. Januar 2019·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·3,839 Wörter·~19 min·1

Zusammenfassung

Arbeitslosenversicherung (arbeitsmarktliche Massnahme, Kostenübernahme Deutsch-Kurs) | Arbeitslosenversicherung

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2018 97 Entscheid vom 16. Januar 2019 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.iur. Frank Lampert, Richter lic.iur. Achilles Humbel, Richter MLaw Darinka Balzarini, a.o. Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. B.________, gegen Amt für Arbeit, Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Arbeitslosenversicherung (arbeitsmarktliche Massnahme, Kostenübernahme Deutsch-Kurs)

2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1971, chinesische Staatsangehörige, Niederlassungsbewilligung Ausweis C) war seit dem 1. September 2010 bei der C.________ AG (ehemals D.________ AG) in leitender Funktion als Business Unit Finance Manager (Europe) und Transfer Price Officer angestellt (Vi-act. 2, Bf-act. 7). Dieses Arbeitsverhältnis wurde per 31. Mai 2018 aufgelöst (Vi-act. 2). B. Am 25. Mai 2018 wurde A.________ beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Lachen zur Arbeitsvermittlung angemeldet (Vi-act. 1). Am 28. Mai 2018 beantragte sie Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum ab dem 1. Juni 2018 (Vi-act. 2). C. Am 15. Juni 2018 unterzeichnete A.________ ein Gesuch um Übernahme der Finanzierung eines Deutschkurses Niveau B2_2 vom 6. - 31. August 2018, bei der Alpha Sprachwelt AG (Zürich). Das Gesuch blieb unbegründet (Vi-act. 4). Mit Verfügung vom 18. Juni 2018 wies das Amt für Arbeit das Gesuch um Kostenübernahme des Kurses im Umfang von Fr. 2'017.-- ab (Vi-act. 5). Gegen diesen Entscheid hat A.________ fristgerecht am 4. Juli 2018 Einsprache erhoben (Vi-act. 6). D. Am 20. August 2018 unterzeichnete A.________ ein weiteres Gesuch um Kostenübernahme eines Deutschkurses Niveau B2_2 vom 6. - 28. September 2018, im Umfang von Fr. 1'792.-- (Vi-act. 9). Dieses ebenfalls unbegründete Gesuch wurde mit Verfügung vom 24. August 2018 abgelehnt (Vi-act. 9 und 11), wogegen A.________ am 28. August 2018 Einsprache erhob und gleichzeitig Verfahrensvereinigung beantragte (Vi-act. 12). E. Nach Vereinigung der beiden Einspracheverfahren, wies das Amt für Arbeit des Kantons Schwyz die beiden Einsprachen mit Einspracheentscheid Nr. 208/18 vom 11. Oktober 2018 ab (Vi-act. 14 = Bf-act. 2). F. Gegen diesen Einspracheentscheid Nr. 208/18 vom 11. Oktober 2018 lässt A.________, vertreten durch ihren Ehemann Dr. B.________, am 8. November 2018 (Postaufgabe) beim Verwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde einreichen mit dem Rechtsbegehren: Der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien Frau A.________ die Entschädigungen für die beiden Deutschkurse bei der Alpha Sprachwelt AG vom 6.8.- 31.8.2018 und 6.9.-28.9.2018 für Niveau B2_2 zu gewähren. G. Mit Vernehmlassung vom 3. Dezember 2018 (Posteingang) beantragt das Amt für Arbeit des Kantons Schwyz die Abweisung der Beschwerde.

3 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) vom 25. Juni 1982 bezweckt gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG u.a. die Verhütung einer drohenden Arbeitslosigkeit, die Bekämpfung einer bestehenden Arbeitslosigkeit und die Förderung der raschen und dauerhaften Eingliederung in den Arbeitsmarkt. Diesem Zweck dienen namentlich die im sechsten Kapitel des AVIG geregelten arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 ff. AVIG). 1.2 Die Versicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Art. 59 Abs. 1 AVIG). Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen in Form von Bildungsmassnahmen, Beschäftigungsmassnahmen und speziellen Massnahmen (Art. 59 Abs. 1bis AVIG) soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen gemäss Art. 59 Abs. 2 AVIG insbesondere die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können (lit. a), die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern (lit. b), die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern (lit. c) oder die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln (lit. d). Als Bildungsmassnahmen gelten namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika. Wer von sich aus an einem Kurs teilnehmen will, muss der zuständigen Amtsstelle rechtzeitig vor Beginn ein begründetes Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen einreichen (Art. 60 Abs. 1 und 3 AVIG). 1.3 Die Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung von Massnahmen nach Art. 59 ff. AVIG hat prospektiv aufgrund der im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung gegebenen Verhältnisse zu erfolgen (vgl. BGE 112 V 398 Erw. 1a; Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2013 vom 28.5.2013 Erw. 5.2; VGE II 2010 34 vom 27.5.2010 Erw. 1.3). 1.4 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im Urteil vom 24. Dezember 2004 (C 77/04) erkannt, dass mit dem per 1. Juli 2003 neu gefassten Art. 59 AVIG, nach dessen Abs. 2 für die Erbringung von Leistungen u.a. vorausgesetzt wird, dass die Versicherten aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind (gegenüber unmöglicher oder stark erschwerter Vermittlungsfähigkeit nach Art. 59 Abs. 1 Satz 1 AVIG in der bis 30.6.2003 in Kraft gestandenen Fas-

4 sung), weder eine erleichterte Begründung des Anspruchs auf arbeitsmarktliche Massnahmen noch eine Ausweitung des Kreises von Anspruchsberechtigten beabsichtigt war. Die bisherige Rechtsprechung zur Abgrenzung von Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterbildung einerseits und Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne anderseits bleibt daher weiterhin anwendbar (vgl. Erw. 3.5; vgl. Urteil BGer 8C_222/2016 vom 30.6.2016 Erw. 2.1). 1.5 Obwohl allgemein praktisch jeder Besuch einer arbeitsmarktlichen Massnahme bei der Stellensuche von Vorteil ist, ergibt sich aus der Zweckgebundenheit der Mittel der Arbeitslosenversicherung, dass Versicherungsleistungen auf jene Fälle zu beschränken sind, in denen sich ein Besuch aus arbeitsmarktlichen Gründen aufdrängt (vgl. Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO, Direktion für Arbeit über die AVIG-Praxis bei arbeitsmarktlichen Massnahmen, in der ab dem 1.7.2018 anwendbaren Fassung, Rz. A4 [nachfolgend zit. als KS-AMM]). Nach Gesetz und Rechtsprechung sind die Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Arbeitslosenversicherung. Die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterausbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne anderseits ist fliessend. Da ein und dieselbe Vorkehr beiderlei Merkmale aufweisen kann und namentlich praktisch jede Massnahme der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person auf dem Arbeitsmarkt zugutekommt, ist entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 111 V 274 Erw. 2c; Urteil BGer C_48/05 vom 4.5.2005 Erw. 1.2; VGE II 2013 134 vom 26.3.2014 Erw. 1.5; KS-AMM A5). 1.6 Obschon der Erwerb der Sprache im jeweiligen Sprachraum Teil der Grundausbildung darstellt, ist nicht ausgeschlossen, dass die Arbeitslosenversicherung die sprachlichen Grundkenntnisse fremdsprachiger Ausländer fördert. Die Vermittlung von sprachlichen Grundkenntnissen ist auf einem niedrigen Niveau und nur für eine beschränkte Zeit zu gewähren (Nussbaumer Thomas, Arbeitslosenversicherung, in: Soziale Sicherheit, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Meier Ulrich [Hrsg.], Band 14, 3. Aufl., N 698; Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band II, Bern 1988, Art. 59 N 23). 1.7 Grundvoraussetzung für Leistungen der Arbeitslosenversicherung an die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung ist in jedem Fall das Vorliegen einer arbeitsmarktlichen Indikation. Dies bedeutet, dass Massnahmen nach

5 Art. 59 ff. AVIG nur einzusetzen sind, wenn die Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet. Dadurch soll verhindert werden, dass Leistungen zu Zwecken in Anspruch genommen werden, die nicht mit der Arbeitslosenversicherung in Zusammenhang stehen (Nussbaumer, a.a.O., N 666; Urteil des EVG C 56/04 vom 10.1.2005 Erw. 2 mit Hinweis auf die Botschaft des Bundesrates zu einem neuen Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 2.7.1980, BBl 1980 III 610 f.; VGE II 2010 34 vom 27.5.2010 Erw. 1.5). Mit anderen Worten darf die Leistung nur dann erfolgen, wenn die Vermittlung des Versicherten aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist ("Förderungsvoraussetzung", vgl. Gerhards, a.a.O., Art. 59 N 30). Dies ist beispielsweise dann zu bejahen, wenn sich das Berufsspektrum eines Versicherten seine Vermittelbarkeit auf ganz spezielle Tätigkeitsbereiche ("Nischen") einschränkt (vgl. BGE 111 V 277 Erw. 2e) oder wenn eine abgeschlossene Berufsausbildung Lücken aufweist, die der aktuelle und voraussehbar künftige Arbeitsmarkt nicht oder nur beschränkt toleriert (Nussbaumer, a.a.O., N 694). 1.8 Die Anspruchsvoraussetzung der arbeitsmarktlichen Indikation besteht aus einer objektiven und subjektiven Komponente. Das objektive Element bezieht sich auf den aktuellen Bedarf des Arbeitsmarktes nach Arbeitskräften. Demgegenüber betrifft die subjektive Komponente die Anpassungsbedürftigkeit der versicherten Person an diesen Bedarf des Arbeitsmarktes. Die Voraussetzung der arbeitsmarktlichen Indikation ist nur erfüllt, wenn die Anpassungsbedürftigkeit der versicherten Person an die Nachfrage eines für ihn räumlich und zeitlich erreichbaren Arbeitsmarktes feststeht (Gerhards, a.a.O., Art. 59 N 33). Was die objektive Zielrichtung anbelangt, muss die in Frage stehende arbeitsmarktliche Massnahme spezifisch dafür bestimmt, geeignet und notwendig sein, die Vermittelbarkeit zu fördern. Es darf somit nicht die bildungsmässige, soziale oder wirtschaftliche Verbesserung im Vordergrund stehen, sondern diejenige der Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Ein weiteres Kriterium ist sodann der Gesichtspunkt der sozialen Üblichkeit unter Berücksichtigung des Alters, der Motivation und der weiteren Lebensumstände. Es ist demnach jeweils zu prüfen, ob die versicherte Person die fragliche Vorkehr bei den gegebenen Umständen auch vornehmen würde, wenn sie - bei im Übrigen gleichen Verhältnissen - nicht arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht wäre (BGE 111 V 276 Erw. 2d mit Hinweisen; Urteil des EVG C 117/00 vom 8.8.2000 Erw. 1b; VGE II 2010 34 vom 27.5.2010 Erw. 1.7). 2. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG erfüllt und damit grundsätzlich http://links.weblaw.ch/

6 Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung hat. Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf Übernahme der Kosten der beiden Deutschkurse auf Niveau B2_2 von insg. Fr. 3'809.--, welche im Wesentlichen zur Verbesserung der bereits vorhandenen Deutschkenntnisse der Versicherten dienen, zuzugestehen ist. 2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor Verwaltungsgericht sinngemäss vor, dass sie in den letzten Jahren bei der D.________ AG resp. der heutigen C.________ AG in einer Kaderposition als Regional Controller und Transfer Price Officer gearbeitet habe (Beschwerde, S. 3 Ziff. 8). Deutschkenntnisse seien nicht verlangt worden, da Firmensprache Englisch gewesen sei (Beschwerde, S. 2 f. Ziff. 7). Die Beschwerdeführerin habe schon vor ihrer Arbeitslosigkeit auf eigene Kosten Anfängerkurse in Deutsch besucht (Beschwerde, S. 3 Ziff. 10). Im Sommer 2018 habe sie einen Eintrittstest für das Level B2 absolviert, was aber lediglich die Teilnahme an entsprechenden Kursen erlauben würde, jedoch keinen Hinweis darauf liefern würde, dass bereits Sprachkenntnisse und -praxis auf der entsprechenden Stufe bestehen würden (Beschwerde, S. 3 Ziff. 11). Es sei aktenkundig und unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz während vielen Jahren Kaderpositionen im Bereich des unternehmerischen Finanzwesens bekleidet habe, weshalb sie sich auch um eine neue Anstellung im angestammten Bereich beworben habe. Bei solchen Kaderpositionen (insb. im Kanton Schwyz) würden an Deutschkenntnisse hohe Anforderungen gestellt (Beschwerde, S. 4 Ziff. 4). Die Beschwerdeführerin könne sich mangels genügend guter Deutschkenntnisse nicht um Stellen bewerben, bei welchen Deutsch Firmensprache sei, was ihre Vermittlungsfähigkeit entsprechend begrenzen würde (Beschwerde, S. 4 Ziff. 4, 5 Lemma). Damit ihre Chancen und damit ihre Vermittlungsfähigkeit entsprechend erhöht werden könnten, müssten die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin wesentlich besser sein, weshalb eine arbeitsmarktliche Massnahme im Rahmen von Deutschkursen geradezu erforderlich sei (Beschwerde, S. 4 Ziff. 6). Wenn sich die Vorinstanz darauf berufe, dass die Stufe B2 über das Anfängerniveau hinausgehe und der Perfektionierung der Sprachkenntnisse dienen würde, müsse dies im Zusammenhang mit den auch weit höheren Anforderungen für Kaderpositionen gesehen werden (Beschwerde, S. 4 Ziff. 7). Der Kursbesuch stelle daher sowohl eine notwendige als auch angemessene Massnahme dar, um die arbeitsmarktliche Vermittlungsfähigkeit zu erhöhen (Beschwerde, S. 4 Ziff. 8).

7 Die Vorinstanz argumentiere widersprüchlich, wenn sie einerseits verlange, dass sich die Beschwerdeführerin auf anspruchsvolle Tätigkeiten bewerben solle und andererseits für verbesserte Sprachkenntnisse keine Leistungen seitens der ALV übernommen würden. Mit Anfängerkenntnissen liesse sich bei einer deutschsprachigen Firma keine Kaderstelle finden (Beschwerde, S. 4 Ziff. 8). Es gehe vorliegend darum, die Vermittlungsfähigkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich zu unterstützen und nicht darum, eine bessere Anstellung mittels einer Weiterbildung zu finanzieren (Beschwerde, S. 5 Ziff. 10). 2.2.1 Vernehmlassend bringt die Vorinstanz sinngemäss vor, dass der Deutschkurs arbeitsmarktlich nicht indiziert gewesen sei, wie die Beschwerdeführerin mit dem Abschluss eines Arbeitsvertrages als Chief Financial Officer (CFO) bei einer Firma in der Ostschweiz per 1. Dezember 2018 selber beweisen würde. Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 8. November 2018 würde überdies keine Fakten enthalten, die nicht schon anlässlich des Einspracheentscheides vom 11. Oktober 2018 bekannt gewesen seien. Im Übrigen wurde auf eine Stellungnahme verzichtet (Vernehmlassung, S. 3). 2.2.2 Im angefochtenen Einspracheentscheid Nr. 208/18 vom 11. Oktober 2018 begründete die Vorinstanz die Abweisung der beiden Gesuche u.a. damit, dass es gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht Sache der Arbeitslosenversicherung sei, ausländischen, fremdsprachigen Versicherten die Erlernung der jeweiligen Landessprache zu finanzieren. Eine Erlernung sei nur im Rahmen von Anfängerkursen und während einer beschränkten Zeit möglich. Die Versicherte habe aber ein Gesuch für einen Kurs auf Niveau B2_2 eingereicht. Das Niveau B2 gehe über das Anfängerniveau hinaus, weshalb es nicht finanziert werden könne. Die Perfektionierung der eigenen Deutschkenntnisse liege in der Eigenverantwortung der Versicherten. Es sei nicht die Aufgabe der Arbeitslosenkasse fremdsprachigen Versicherten Deutschkenntnisse zu vermitteln, welche sie dazu befähigen eine anspruchsvolle Tätigkeit auszuüben (Bf-act. 2 = Vi-act. 14, S. 2 f. Ziff. 7). 3.1 Die Beschwerdeführerin, deren Muttersprache chinesisch ist, kann sich nach eigenen Angaben fliessend in Englisch verständigen und ihre Deutschkenntnisse bezeichnet sie selbst als "intermediate" (Bf-act. 7, S. 5). Es ist denn auch unbestritten, dass sich die Beschwerdeführerin schon vor ihrer Arbeitslosigkeit Deutschkenntnisse angeeignet hat. Nach Angaben der Beschwerdeführerin war bei ihren letzten Festanstellungen in der Schweiz die Firmensprache Englisch (Beschwerde, S. 2 Ziff. 7). Mit anderen Worten lag bei der Beschwerdeführerin bislang kein Grund vor, ihre Deutschkenntnisse zu verbessern.

8 Gemäss Beschwerdeschrift beabsichtigte die Beschwerdeführerin, durch die beantragten Deutschkurse auf dem Sprachniveau B2_2, ihren arbeitsmarktlichen Suchradius auf deutschsprachige Firmen zu erweitern (Beschwerde, S. 4 Ziff. 6). Den Ausbildungszielen des Levels B2_2 an der Alpha Sprachwelt AG zufolge, werden Absolvierende dazu befähigt, am Arbeitsplatz zu einem Thema schriftlich Stellung zu beziehen oder Informationen zusammenzufassen; Vermutungen über Gründe und Folgen differenziert darzulegen; die meisten Spielfilme in Standardsprache zu verstehen und über das eigene Interessengebiet, umfassend und detailliert Auskunft zu geben (vgl. http://plattform.alphasprachwelt.ch/landing/ kurse_online.php?lang=de&tlang=de&order=now&stufe=B2&Monat=2018-12& Drop_course_type=8, zuletzt besucht am 21.12.2018). Diese Stufe entspricht der Mitte des Niveaus B2 des gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER), welcher auf die selbständige Sprachverwendung abzielt (vgl. http://www.europaeischer-referenzrahmen.de/, zuletzt besucht am 21.12.2018). 3.2 Die von der Beschwerdeführerin mittlerweile absolvierten Intensiv- Deutschkurse auf Niveau B2_2 umfassten insgesamt 148 Lektionen (Vi-act. 3 und Vi-act. 10). Es ist fraglich, ob dadurch eine für Kaderstellen relevante Perfektionierung der vorhandenen Deutschkenntnisse erreicht werden konnte. Mithin wird auch von der Beschwerdeführerin eingeräumt, dass sie voraussichtlich noch weitere Kurse absolvieren müsse, damit sie die sprachlichen Fertigkeiten für das minimal erforderliche Sprachenniveau einer Kaderposition erreichen würde (Bf-act. Beilage 6 = Vi-act. 12, S. 2 Ziff. 3). Selbst wenn sich der arbeitsmarktliche Suchradius der Beschwerdeführerin innerhalb ihres bisherigen Tätigkeitsgebiets durch die absolvierten Deutschkurse auf Stufe B2_2 erhöht und das Bewerbungsfeld erweitert hätte, fällt dies nicht massgeblich ins Gewicht, da praktisch jede berufliche Massnahme wegen der dadurch vermittelten zusätzlichen Kenntnisse Vorteile auf dem Arbeitsmarkt bringt. Ausschlaggebend für die entscheidwesentliche Frage der arbeitsmarktlichen Indikation ist vielmehr, ob der Arbeitsmarkt für Personen mit den Qualifikationen der Versicherten grundsätzlich Stellen bereit hält, und ob sie aus persönlichen Gründen im Wettbewerb um diese Stellen benachteiligt ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_67/2018 vom 16.4.2018 Erw. 4.2; 8C_222/2016 vom 30.6.2016 Erw. 4). 3.3.1 Dem eingereichten Lebenslauf der Beschwerdeführerin lässt sich entnehmen, dass sie in China im Jahr 1992 einen Bachelor of Accounting (Hangzhou University of Commerce) und 1995 einen Bachelor of Business Administration (Fudan University) erlangt hat und in den Folgejahren einschlägige Berufserfahrung sammeln konnte. Anschliessend nahm sie im September 2004 ihre Arbeits-

9 tätigkeit in der Schweiz als Marketing Project Coordinator bei der D.________ AG resp. der heutigen C.________ AG auf. Spätestens ab September 2010 bis Mai 2018 übernahm sie als Business Unit Finance Manager (Europe) und Transfer Price Officer eine leitende Funktion (Vi-act. 7, S. 2). Zwischenzeitlich absolvierte sie im Jahr 2004 die American Graduate School Business (AGSB, Schweiz) und erhielt ihren Master of International Business Administration (MBA) sowie im Jahr 2009 die Chartered Institute of Management Accountants (CIMA, Vereinigtes Königreich) und erreichte ein Managerial Level (Vi-act. 7, S. 4). 3.3.2 Die Beschwerdeführerin verfügt über eine 14-jährige Managementerfahrung im Bereich des Finanzwesens. Arbeitsbiografisch erhellt deshalb, dass sie aufgrund ihrer zahlreichen Aus- und Weiterbildungen als hoch qualifizierte Fachkraft eingestuft werden kann. Es ist mithin davon auszugehen, dass auf dem Arbeitsmarkt ein breites Angebot an in Betracht fallenden freien Stellen vorhanden ist, deren Anforderungsprofil sie grundsätzlich zu erfüllen vermag. Eine arbeitsmarktliche Suchanfrage am 20. Dezember 2018 auf der Internetplattform job-room.ch mit den entsprechenden Parametern ("CFO", "Financial Controller" und "Finance Manager", in den Kantonen "Schwyz, Zürich, Zug, Luzern, Aargau, Schaffhausen und St. Gallen") ergab insgesamt 65 Stellenangebote, wovon die 8 englischsprachigen in den Kantonen Zürich und Zug inseriert wurden. Auf der Internetseite indeed.ch ergab die Suchanfrage in der Region Zürich mit dem Parameter "Regional Controller" insgesamt 54 Suchresultate, wobei die Mehrheit der Inserate auf Englisch verfasst wurde. Das Argument der Beschwerdeführerin, dass im Finanzwesen vor allem Deutsch Firmensprache sei (Beschwerde, S. 4 Ziff. 5), verfängt deshalb nicht. Vielmehr liegen insgesamt genügend offene, englischsprachige Stellen im erlernten Beruf der Beschwerdeführerin vor, weshalb prognostisch von einem intakten Arbeitsmarkt in ihrem Anforderungsprofil auszugehen ist. Da die Beschwerdeführerin zudem nicht vorbringt, sie habe die 10-12 monatlichen Nachweise ihrer Arbeitsbemühungen nicht erbringen können (vgl. auch Beschwerde, S. 3 Ziff. 9), wird die Annahme bestätigt, dass der einschlägige Berufsmarkt genügend bewerbungsfähige, englischsprachige, Stellen aufweist. Dass die Beschwerdeführerin hierbei auch ausserkantonale Suchbemühungen vornehmen musste, kann bei der Beurteilung nicht berücksichtigt werden. Es besteht mithin kein Anspruch darauf, eine Arbeitstätigkeit im gleichen Kanton zu finden, da der Gesetzgeber einen täglichen Arbeitsweg von 2 Stunden je für den Hin- und Rückweg als zumutbar erachtet (vgl. Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG). 3.3.3 Aus den vorliegenden Akten lässt sich ferner kein Hinweis entnehmen, dass ein potentieller Arbeitgeber als Absagegrund auf die mangelhaften

10 Deutschkenntnisse verwiesen hätte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin vor den absolvierten Deutschkursen Mühe gehabt hätte, eine passende Arbeitsanstellung zu finden, zumal die Beschwerdeführerin in der Schweiz seit insgesamt 14 Jahren durchgehend, und seit mind. 8 Jahren im Kaderbereich, arbeitstätig ist (Bf-act 7, S. 2 f.). Mithin kann die erschwerte Vermittelbarkeit bei der hoch qualifizierten, sich stetig weiterbildenden Beschwerdeführerin verneint werden. Da ferner aus dem unterzeichneten Arbeitsvertrag vom 12. Oktober 2018 resp. 15. November 2018 (Vi-act. 15) nicht ersichtlich wird, dass die selbständige Verwendung der deutschen Sprache für die Arbeitsanstellung der Beschwerdeführerin wesentlich gewesen wäre, steht fest, dass sich die Absolvierung der beiden Deutschkurse nicht aufgedrängt hat. Von einer Notwendigkeit eines Deutschkurses auf Niveau B2_2 für das Finden einer neuen Arbeitsanstellung im Kaderbereich kann deshalb nicht gesprochen werden. Mit anderen Worten ist das objektive Element der arbeitsmarktlichen Indikation nicht erfüllt. Da die Anspruchsvoraussetzung die Erfüllung der objektiven und subjektiven Komponente verlangt (vgl. Erw. 1.8 vorstehend), kann vorliegend offen bleiben, ob die subjektive Komponente erfüllt wäre. 3.3.4 An diesem Ergebnis vermögen auch die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Unbeachtlich ist namentlich ob die Beschwerdeführerin die Stufe B2 bereits vollständig beherrscht oder ob sie sich durch den Eintrittstest erst für das Level B2 qualifiziert hat, da von der Arbeitslosenversicherung nur Deutschkurse auf niedrigem Niveau finanziert werden. Eine Sprachförderung, welche sich auf den Sprachbedarf am Arbeitsplatz stützt, ist zwar ein wirkungsvolles Mittel, um die Arbeitsmarktchancen von fremdsprachigen Stellensuchenden zu erhöhen. Dennoch gewährt die Sozialversicherung nicht das Bestmögliche, sondern nur (aber immerhin) das zur Erreichung des angestrebten Ziels Erforderliche und Notwendige (BGE 112 V 400 Erw. 2). 4. Ferner bringt die Beschwerdeführerin sinngemäss vor, die Rechtsgleichheit sei tangiert, da, im Gegensatz zu fortgeschrittenen Niveaus, die arbeitsmarktliche Indikation bei Erlangung rudimentärer Deutschkenntnisse von der Vorinstanz bejaht werde (Beschwerde, S. 5 Ziff. 8). 4.1 Dem Grundsatz der Rechtsgleichheit kommt umfassende Geltung zu (vgl. Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] vom 18.4.1999). Er ist von allen staatlichen Organen in sämtlichen Funktionen zu beachten. Der Anspruch auf Gleichbehandlung verlangt, dass Rechte und Pflichten der Betroffenen nach dem gleichen Massstab festzusetzen

11 sind: Gleiches ist nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Das Gleichheitsprinzip untersagt unterschiedliche Regelungen, denen keine rechtliche Unterscheidung zugrunde liegt. Andererseits verbietet es aber auch die Gleichbehandlung von Fällen, die sich in tatsächlicher Hinsicht wesentlich unterscheiden (VGE III 2017 137 vom 24.10.2017 Erw. 4.5.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 565, 572). 4.2 Auf der Internetseite des Kantons Schwyz werden unter den arbeitsmarktlichen Massnahmen Deutsch Intensivkurse auf dem Niveau A1.1 ausgewiesen (vgl. https://www.sz.ch/privatpersonen/arbeit/arbeitsmarktlichemassnahmen.html /72-512-485-481, zuletzt besucht am 20.12.2018). Es darf mithin davon ausgegangen werden, dass die entsprechenden Kurse finanziert werden, sofern die gesetzlichen Erfordernisse erfüllt sind (Art. 8 und Art. 59 ff. AVIG, vgl. vorstehend Erw. 1.1 ff.). Gemäss dem entsprechenden Merkblatt des Deutsch-Intensivkurses Niveau A1.1 (abrufbar unter https://www.sz.ch/public/upload/assets/8437/ Deutschkurs_intensiv.pdf, zuletzt besucht am 20.12.2018), umfasst die Zielgruppe Personen, welche fremdsprachig sind und höchstens über elementare Deutschkenntnisse, jedoch mindestens über minimale Leseund Schreibfähigkeit, verfügen. Die Lernziele werden hierbei so definiert, dass die Absolvierenden namentlich einfache Begrüssungen/Verabschiedungen beherrschen, Angaben über ihre persönlichen Daten, ihr Befinden und ihren Tagesablauf machen und sich bezüglich alltäglicher Tätigkeiten ausdrücken können. Mithin sollen Grundkenntnisse der deutschen Sprache vermittelt und der berufliche und soziale Einstieg in der Schweiz initiiert werden. 4.3 Gleichgelagert sind die zu untersuchenden Sachverhalte insoweit, als gleichwohl fremdsprachige Arbeitslose einen Antrag auf Bewilligung einer arbeitsmarktlichen Massnahme im Sinne eines Deutschkurses beantragen. Unterschiede ergeben sich insbesondere daraus, dass die Sprachkurse auf unterschiedlichen Niveaus basieren. Sollte die Beschwerdeführerin in ihrer Argumentation darauf hinweisen, dass tiefere Sprachkurse stets finanziert werden, so verkennt sie, dass nicht der Grad der Sprachkenntnisse, sondern die arbeitsmarktliche Indikation gemäss Art. 59 AVIG relevant ist. Mithin sind Anzahl und der Grad der absolvierten Ausbildungen sowie die bisherigen Arbeitsleistungen entscheidend für die Bewilligungsfähigkeit eines Gesuchs. Selbst wenn die Bewilligungspraxis auf niedrigerer Sprachstufe moderater ausgestaltet sein sollte, ist darauf hinzuweisen, dass es im Unterschied zu der hoch qualifizierten, sich stets weiterbildenden Beschwerdeführerin, niedrig qualifizierte Stellensuchende oft schwer haben, auf dem Arbeitsmarkt nachhaltig

12 Fuss zu fassen. Dennoch kann nicht davon ausgegangen werden, dass sämtliche Deutschkurse auf Stufe A1_1 im Sinne einer arbeitsmarktlichen Massnahme tel quel finanziert werden. 5. Im Lichte all dieser konkreten Verhältnisse ist im Einklang mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die beiden absolvierten Deutsch-Intensivkurse nicht arbeitsmarktlich indiziert gewesen sind und der Vorinstanz eine rasche und dauerhafte Eingliederung im Verfügungszeitpunkt zu Recht auch ohne die beiden beantragten Deutschkurse auf Stufe B2_2 möglich erschien. Diese Beurteilung wird im Übrigen auch durch die aktuelle Entwicklung bestätigt, wonach die Beschwerdeführerin bereits per 1. Dezember 2018 ein neues, englischsprachiges, Anstellungsverhältnis angetreten hat (Vi-act. 15). 6. Aus all diesen Gründen ist es nicht zu beanstanden, dass es die Vorinstanz abgelehnt hat, die Kosten für die beiden Deutschkurse Niveau B2_2 zu finanzieren. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht (Art. 61 lit. g ATSG).

13 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). 4. Zustellung an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R) - die Vorinstanz - und das Staatssekretariat für Wirtschaft, seco, 3003 Bern (A). Schwyz, 16. Januar 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die a.o. Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 25. Januar 2019

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