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Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 22.11.2018 II 2018 93

22. November 2018·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·893 Wörter·~4 min·2

Zusammenfassung

Öffentliche Abgaben (Kurtaxe Zweitwohnungen; 2 Rechtsgang i.S. II 2017 29, 30 und 31) | Andere öffentliche Abgaben

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2018 93 Entscheid vom 22. November 2018 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien 1. A.________, 2. B.________, 3. C.________, Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt D.________, gegen Gemeinderat Muotathal, Hauptstrasse 48, Postfach 142, 6436 Muotathal, Vorinstanz, Gegenstand Öffentliche Abgaben (Kurtaxe Zweitwohnungen; 2. Rechtsgang i.S. II 2017 29 / 30 / 31)

2 Sachverhalt: A. A.________ sind je hälftige Miteigentümer (________), B.________ ist Eigentümerin (________) und C.________ Eigentümer (________) je eines Wohnobjekts in Muotathal, welches ihnen zu Ferien- und Erholungszwecken dient. Am 4. November 2016 erhielten die Genannten pro Objekt jeweils eine Rechnung inkl. Schreiben und Rechtsmittelbelehrung für eine "Kurtaxe Zweitwohnungen" für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2016 mit einem Ansatz von Fr. 5.-- pro m2 Nettowohnfläche (Vi-act. 2; A.________ Fr. 341.50 bei 68.3m2; B.________ Fr. 410.-- bei 82m2 und C.________ Fr. 150.-- bei 30m2). Dagegen erhoben A.________ am 12. November 2016, B.________ am 14. November 2016 und C.________ am 15. November 2016 Einsprache beim Gemeinderat Muotathal (Vi-act. 4.1). B. Mit Beschluss Nr. 2017/36 (A.________) bzw. Nr. 2017/35 (B.________) bzw. Nr. 2017/39 (C.________) vom 26. Januar 2017 (versendet am 27.1.2017; Posteingang am 30.1.2017) hielt der Gemeinderat Muotathal was folgt fest (Viact. 4.3): 1. Die Einsprache wird aufgrund der Erwägungen [und soweit darauf eingetreten werden kann; vgl. Beschluss Nr. 2017/35] abgewiesen. 2. Kosten werden ausnahmsweise keine erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit dessen Zustellung beim Regierungsrat des Kantons Schwyz schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden. 4. (Zustellung) C. Dagegen liessen A.________, B.________ und C.________ am 20. Februar 2017 fristgerecht beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde einreichen mit den Anträgen: Die Veranlagungsverfügungen 2017/35, 2017/36 und 2017/39 des Gemeinderats Muotathal vom 25. Januar 2017 seien aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Vereinigung der Beschwerden. Der Gemeinderat Muotathal beantragte mit Vernehmlassung vom 9. März 2017 die Bestätigung der angefochtenen Gemeinderatsbeschlüsse. D. Mit VGE II 2017 29 / 30 / 31 vom 23. Mai 2017 vereinigte das Verwaltungsgericht die Verfahren und hob in Gutheissung der Beschwerden die Gemeinderatsbeschlüsse Nr. 2017/36, 2017/35 und 2017/39 vom 26. Januar 2017 auf. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- wurden der Gemeinde Muotathal auferlegt und

3 den Beschwerdeführern für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu Lasten der Gemeinde Muotathal eine Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zugesprochen. E. Gegen diesen Verwaltungsgerichtsentscheid erhob die Gemeinde Muotathal am 4. August 2017 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. F. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil 2C_672/2017 vom 8. Oktober 2018 gut. Der Entscheid des Verwaltungsgerichtes VGE II 2017 29 / 30 / 31 vom 23. Mai 2017 wurde aufgehoben und die Einspracheentscheide des Gemeinderates Muotathal vom 26. Januar 2017 wurden bestätigt. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 3'000.-- wurden den Beschwerdegegnern auferlegt. Zudem wies das Bundesgericht die Sache zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an das Verwaltungsgericht zurück (Dispositiv-Ziffer 4). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens entsprechend und gestützt auf Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils 2C_672/2017 vom 8. Oktober 2018 werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens II 2017 29 / 30 / 31 von insgesamt Fr. 1'500.-- den Beschwerdeführern je zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung auferlegt. Nachdem die Beschwerdeführer je einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- bezahlt hatten, der ihnen am 23. Juni 2017 vom Verwaltungsgericht zurückerstattet wurde, haben sie den Betrag von Fr. 1'500.-- (je zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung) auf das Postkonto 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen. 2.1 Die im Verfahren II 2017 29 / 30 / 31 vor Verwaltungsgericht nicht anwaltschaftlich vertretene Gemeinde hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 74 Abs. 2 VRP). 2.2 Die im Verfahren II 2017 29 / 30 / 31 vor Verwaltungsgericht unterliegenden Beschwerdeführer haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 74 Abs. 1 VRP).

4 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Verfahrenskosten, welche im Verfahren II 2017 29 / 30 / 31 auf Fr. 1'500.-- festgesetzt worden sind, werden neu den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung auferlegt. Sie haben den Betrag innert 30 Tagen auf das Postkonto 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts einzuzahlen. 2. Für dieses Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (4/R) - den Gemeinderat Muotathal (R) - die Rechtsvertreter des Gemeinderats Muotathal im bundesgerichtlichen Verfahren (R) - den Regierungsrat - und das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (z.K.). Schwyz, 22. November 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 23. November 2018

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