Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2018 90 Entscheid vom 21. März 2019 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Dr.iur. Frank Lampert, Richter Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen Kantonale Steuerkommission/Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, Gegenstand Einkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagungsverfügung 2015; Fristversäumnis)
2 Sachverhalt: A. Mit Veranlagungsverfügung 2015 vom 24. Januar 2017 (Versanddatum) wurde A.________ wegen Nichteinreichens der Steuererklärung nach pflichtgemässem Ermessen kantonal mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 57'500.-- und mit einem steuerbaren Vermögen von Fr. 61'000.-- sowie bundessteuerlich mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 67'100.-- veranlagt. Auf die von A.________ gegen diese Veranlagungsverfügung mit Eingabe vom 24. Februar 2017 erhobene Einsprache trat die kantonale Steuerkommission (StK)/Verwaltung für die direkte Bundessteuer (VdBSt) mit Entscheid Nr. 41/2017 vom 10. September 2018 infolge Fristversäumnisses nicht ein. B. Gegen den Einspracheentscheid vom 10. September 2018 (Versand am 13.9.2018) erhebt A.________ mit Eingabe vom 14. Oktober 2018 (Postaufgabe am Montag, 15.10.2018) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen: I. Die Veranlagungsverfügung 2015 der kantonalen Steuerverwaltung sei umgehend aufzuheben. II. Die Ermessens-Grundlagen seien umgehend auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und entsprechend zu korrigieren. III. Eine externe Rechtsexperten-Gruppe zur Überprüfung der dubiosen Machenschaften - speziell betreffend Liegenschaften und steuerrechtlichen Wohnsitz - sei unverzüglich einzusetzen. IV. Bei jeglichen Verletzungen der amtlichen Aufsichts-, Kontroll- und Sorgfaltspflicht, sowie auch anderen Gesetzesverstössen von Dritten, sei unverzüglich eine Strafuntersuchung anzuordnen und Strafanzeigen zu erstatten. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Einsprachegegners. Zusätzlich stelle ich hiermit ergänzend folgende Anträge: (VI.-VIII). IX. Aufgrund des grossen öffentlichen Interesse (…) sei eine öffentlich mündliche Verhandlung anzuordnen (…). (X.). C. Am 16. Oktober 2018 setzte der instruierende Richter dem Beschwerdeführer Frist und am 31. Oktober 2018 Nachfrist an zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--. Mit Schreiben vom 12. November 2018 teilt der Beschwerdeführer unter anderem mit, er erachte den Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- als "sehr hoch". Hierauf wurde ihm Frist bis 30. November 2018 angesetzt, um dem Verwaltungsgericht das Formular "Auskünfte zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege" (URP-Formular) ausgefüllt und unterzeichnet
3 einzureichen. Für den Säumnisfall wurde Nichteintreten auf das Gesuch angedroht. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Gewährung der URP neben dem Nachweis der Bedürftigkeit auch die bis anhin nicht geprüfte fehlende Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels voraussetze. Aus dem Nachweis der Bedürftigkeit lasse sich folglich kein Anspruch auf URP ableiten. D. Mit Schreiben vom 29. November 2018 (Postaufgabe am 30.11.2018) reicht der Beschwerdeführer das URP-Formular sowie weitere Unterlagen ein. Er ersucht um frühzeitige Mitteilung, "wie die bis anhin nicht geprüfte Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels beurteilt wird" (S. 3 oben). E. Mit Zwischenbescheid VGE II 2018 104 vom 3. Dezember 2018 wies der Einzelrichter das Gesuch betreffend Kostenlosigkeit des Verfahrens ab und setzte dem Beschwerdeführer eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- an. Innert Frist leistete der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss. F. Mit Vernehmlassung vom 25. Januar 2019 beantragen die Vorinstanzen, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers vollumfänglich abzuweisen. Sie bringen gleichzeitig vor, der Beschwerdeführer habe sich gemäss Steuerregister per 31. Dezember 2018 ohne Adressangabe und ohne Bezeichnung einer Zustelladresse in den Sudan abgemeldet. G. Mit E-Mail vom 4. Februar 2019 äussert sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanzen sowie zur Sache. Gleichentags teilte ihm der instruierende Richter mit, dass E-Mail-Eingaben ans Verwaltungsgericht ungültig seien. Am 7. Februar 2019 überbrachte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht persönlich eine Stellungnahme samt verschiedenen Unterlagen. H. Die Vorinstanzen teilen mit Schreiben vom 26. Februar 2019 ihren Verzicht auf weitere Bemerkungen mit. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Veranlagungsverfügung 2015 vom 24. Januar 2017 wurde dem Beschwerdeführer am (Mittwoch) 25. Januar 2017 mit A-Post plus zugestellt (Zustellnachweis BMZ der Post zur Sendungsnummer 98.01.032131.00000200). Die Einsprache vom 24. Februar 2017 wurde am (Samstag) 25. Februar 2017 (19.33 Uhr) der Sihlpost in Zürich übergeben. Die Vorinstanzen traten auf die Einspra-
4 che nicht ein, weil sie erst nach Ablauf der 30-tägigen Einsprachefrist am (Freitag) 24. Februar 2017 der Post übergeben worden war. 2. Der Beschwerdeführer beantragt eine öffentliche Verhandlung. Weder das Steuergesetz (StG; SRSZ 172.200) vom 9. Februar 2000 noch das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) vom 14. Dezember 1990 sehen einen Anspruch auf eine mündliche Anhörung oder eine öffentliche Verhandlung im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren vor. Ein entsprechender Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist - unter Vorbehalt abweichender Vorschriften - schriftlich (vgl. § 17 Abs. 1 VRP). § 140 Abs. 2 des Justizgesetzes (JG; SRSZ 231.110) vom 18. November 2009 erklärt die Verhandlungen über Beschwerden aus dem Abgaberecht explizit für nicht öffentlich. Ebensowenig lässt sich ein diesbezüglicher Anspruch aus der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999 oder der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) vom 4. November 1950, die auf Steuersachen nicht anwendbar ist, ableiten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_114/2017 vom 14.2.2018 Erw. 2.2; 2C_1012+1013/2014 vom 14.11.2014 Erw. 3.1; VGE II 2012 57 vom 24.10.2012 Erw. 2.1 ff. [betr. den Beschwerdeführer]; vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl., Zürich 2013, § 153 N 52). Der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ist daher abzuweisen. 3.1 Auf das Steuerverfahren sind die Bestimmungen des VRP anwendbar, soweit nicht das Steuergesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen davon abweichen (§ 128 StG). Die Vorschriften des kantonalen Rechts finden sinngemäss Anwendung auf die Organisation und das Verfahren bei der direkten Bundessteuer, soweit sich keine bundesrechtlichen Regelungen finden (vgl. § 3 der Kantonalen Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [VVzDBG; SRSZ 171.111] vom 20.12.1994). 3.2 Vor Erlass einer Verfügung oder eines Entscheides prüft die Behörde bzw. das Gericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für eine Sachverfügung oder einen Sachentscheid erfüllt sind. Ist eine der Voraussetzungen nicht gegeben, trifft die Behörde bzw. das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 128 StG i.V.m. § 27 Abs. 1 und 2 VRP; Art. 104 Abs. 4 DBG i.V.m. § 3 VVzDBG i.V.m. § 27 Abs. 1 und 2 VRP). Zu den Entscheidungsvoraussetzungen gehört
5 unter anderem insbesondere die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches (§ 27 Abs. 1 lit. f VRP). 3.3.1 Gegen die Veranlagungsverfügung kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben (Art. 132 Abs. 1 DBG). Die Frist beginnt mit dem auf die Eröffnung folgenden Tage. Sie gilt als eingehalten, wenn die Einsprache am letzten Tag der Frist bei der Veranlagungsbehörde eingelangt ist, den schweizerischen PTT-Betrieben oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben wurde. Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, so läuft die Frist am nächstfolgenden Werktag ab (Art. 133 Abs. 1 DBG). Auf verspätete Einsprachen wird nur eingetreten, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und dass die Einsprache innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde (Art. 133 Abs. 3 DBG). 3.3.2 Für das kantonale Recht bestimmt § 151 Abs. 1 Satz 1 StG, dass die steuerpflichtige Person gegen die Veranlagungsverfügung innert 30 Tagen nach Zustellung schriftlich Einsprache erheben kann. Auf verspätete Einsprachen wird nur eingetreten, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass sie durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und dass die Einsprache innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde (§ 151 Abs. 4 StG). Das StG äussert sich nicht zur Zustellung von Entscheiden, den Zustellungsmodalitäten und den Fristen. Es kommen daher die Bestimmungen des VRP sowie des JG zur Anwendung (vgl. vorstehend Erw. 3.1). Die Bestimmungen über die Fristen im Justizgesetz gelten mithin sinngemäss auch für das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden (und vor dem Verwaltungsgericht). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist an die Bestimmungsstelle gelangen oder der Schweizerischen Post übergeben sein (§ 159 Satz 2 JG). Der Tag der Eröffnung einer Frist oder der Tag der Mitteilung eines Entscheides wird bei der Berechnung der Frist nicht mitgezählt (§ 158 Abs. 1 JG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag oder ein öffentlicher Ruhetag, oder kann die Post an diesem Tag nicht wie gewöhnlich benützt werden, so endigt die Frist am nächsten Werktag. Samstage und öffentliche Ruhetage während laufender Frist werden mitgezählt (§ 158 Abs. 2 JG). Diese Regelung stimmt somit inhaltlich mit derjenigen von Art. 133 Abs. 1 DBG überein.
6 Die Bestimmungen betreffend den Stillstand der Frist (vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 7. Januar) gelten im Bereich des Steuergesetzes nicht (vgl. § 157 Abs. 1 lit. a-c JG). Ebenso kennt auch das Recht der direkten Bundessteuer keine Gerichtsferien (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 133 N 6). Gesetzliche Fristen dürfen nicht geändert werden (§ 155 Abs. 1 JG; Art. 119 Abs. 1 DBG). 3.3.3 Bei der Einsprachefrist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, die nicht erstreckbar ist (gesetzliche Frist; vgl. § 138 Abs. 1 StG; Art. 119 Abs. 1; Hunziker/Mayer-Knobel, in: Zweifel/Beusch, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., Basel 2017, Art. 132 N 22). Selbst wenn die Frist nur um einen Tag überschritten wurde, kann mit Blick auf Rechtssicherheit, Legalitätsprinzip und Rechtsgleichheit keine Ausnahme gemacht werden (Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O., Art. 140 N 34 mit Hinweis auf Bundesgerichtsurteile 8C_723/2014 vom 29.10.2014 Erw. 2.3; 2C_822/2008 vom 18.12.2008 Erw. 4; BGE 111 Ia 169 Erw. 4c). 3.4 Vorliegend ist erstellt, dass die Einsprache am 25. Februar 2017 erst einen Tag nach Ablauf der Frist am 24. Februar 2017 der Schweizerischen Post übergeben wurde (vgl. vorstehend Erw. 1). Die Vorinstanzen sind zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten. 3.5 Fristwiederherstellungsgründe sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer, soweit ersichtlich, auch nicht geltend gemacht, jedenfalls nicht substantiiert. Es spricht denn auch nichts dafür, dass er, nachdem die Zustellung der angefochtenen Veranlagungsverfügung am 25. Januar 2017 erfolgte, diese nicht rechtzeitig innert der Einsprachefrist einreichen konnte, zumal die Einspracheschrift vom 24. Februar 2017 datiert und somit jedenfalls noch innert Frist verfasst wurde. 3.6 Bei diesem Ergebnis ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, ohne dass auf die Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen ist. 4. Dem Verfahrensausgang entsprechend (§ 128 StG i.V.m. § 72 Abs. 2 VRP bzw. Art. 144 Abs. 1 DBG) sind die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) im Betrag von Fr. 500.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
7 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf insgesamt Fr. 500.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat am 20. Dezember 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- geleistet, so dass ihm Fr. 500.-- aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten sind. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R; unter Beilage der Eingabe der Vorinstanzen vom 26.2.2019) - die Vorinstanzen - den Gemeinderat B.________ (A; im Dispositiv) - und die Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung direkte Bundessteuer Bern (A). Schwyz, 21. März 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
8 *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 28. März 2019