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Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 31.10.2018 II 2018 77

31. Oktober 2018·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·3,046 Wörter·~15 min·3

Zusammenfassung

Nachsteuern 2006-2011 und Steuerstrafen 2006-2011: Wiedererwägung von VGE II 2017 82+83 vom 9. Januar 2018 | Nachsteuer und Steuerstrafe

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2018 77 Entscheid vom 31. Oktober 2018 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Dr.iur. Frank Lampert, Richter Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Stefan Getzmann, Gerichtsschreiber Parteien A+B.________, Gesuchsteller, gegen Kantonale Steuerkommission/Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz, Gesuchsgegner, Gegenstand Nachsteuern 2006-2011 und Steuerstrafen 2006-2011: Wiedererwägung von VGE II 2017 82 + 83 sowie VGE II 2017 84 + 85, beide vom 9. Januar 2018

2 Sachverhalt: A. A.________ wurde von der kantonalen Steuerverwaltung (StV)/Verwal-tung für die direkte Bundessteuer (VdBSt) für die kantonalen Steuern (Einkommen und Vermögen) sowie die direkte Bundessteuer (Einkommen) mit Veranlagungsverfügungen 2006 und 2007 gemeinsam mit seiner Ehefrau B.________ (Tarif verheiratet) und mit Veranlagungsverfügungen 2008 bis 2011 getrennt von seiner Ehefrau (Tarif alleinstehend) veranlagt. Ebenso ergingen Veranlagungsverfügungen für die gleichen Steuerperioden (d.h. 2008 bis 2011) gegenüber der Ehefrau von A.________. B. Am 18. September 2014 leitete die StV/VdBSt gegen A.________ ein Nachsteuerverfahren sowie ein Steuerstrafverfahren wegen vollendeter Steuerhinterziehung im Sinne von § 202 StG und Art. 175 DBG ein. Gegenüber der Ehefrau von A.________ wurde am 22. September 2014 ebenfalls ein Nachsteuerverfahren sowie Steuerstrafverfahren eingeleitet. Mit Nachsteuer- und Steuerstrafverfügung vom 3. September 2015 wurde A.________ der vollendeten Steuerhinterziehung in den Steuerperioden 2006 bis 2011 schuldig gesprochen. Auf den für die Steuerperioden 2006 bis 2011 zur Nachbesteuerung gebrachten, aus nichtdeklarierten Anlagen stammenden Erträgen wurden Nachsteuern und Steuerbussen erhoben. Ebenso wurde B.________ mit einer Nachsteuer- und Steuerstrafverfügung vom 3. September 2015 der vollendeten Steuerhinterziehung in den Steuerperioden 2006 bis 2011 schuldig gesprochen, und es wurden von ihr ebenfalls Nachsteuern sowie Bussen erhoben. C. Gegen die am 3. September 2015 mit A-Post Plus der damaligen Vertreterin von A+B.________ zugestellten (je separaten) Nachsteuer- und Hinterziehungsverfügungen erhoben A.________ und B.________ mit einer gemeinsamen Eingabe bei der kantonalen Steuerkommission (StK) Einsprache mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der Verfügungen. Mit Entscheid Nr. 66/2015 vom 21. August 2017 wies die StK/VdBSt die von A+B.________ am 3. September 2015 erhobene Einsprache gegen die Nachsteuerverfügung vom 3. September 2015 ab. Die Einsprache gegen die Steuerstrafverfügung vom 3. September 2015 wurde im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, indem die Busse von 80% auf 50% der Regelstrafe reduziert wurde. Bezüglich B.________ war die Einsprache mit Entscheid Nr. 67/2015 vom 27. Juli 2017 analog entschieden worden.

3 D. Gegen diese beiden am Freitag, 25. August 2017, mit A-Post Plus versandten Einspracheentscheide (Nrn. 66/2015 und 67/2015) erhoben A.________ und B.________ mit einer gemeinsamen Eingabe vom Mittwoch, 27. Sep-tember 2017 (Postaufgabe am gleichen Tag), Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Das Verwaltungsgericht nahm diese Eingabe zum einen als Beschwerde von A.________ betreffend die kantonale Nachsteuer sowie die direkte Bundessteuer (Nachsteuer und Steuerbusse; Verfahren II 2017 82) und als Gesuch um gerichtliche Beurteilung betreffend die kantonale Steuerbusse (Verfahren II 2017 83) und zum andern als Beschwerde von B.________ betreffend die kantonale Nachsteuer sowie die direkte Bundessteuer (Nachsteuer und Steuerbusse; Verfahren II 2017 84) und als Gesuch um gerichtliche Beurteilung betreffend die kantonale Steuerbusse (Verfahren II 2017 85) entgegen. Mit VGE II 2017 82 + 83 vom 9. Januar 2018 trat das Verwaltungsgericht infolge Fristversäumnisses auf die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid Nr. 66/2015 vom 21. August 2017 betreffend die kantonale Nachsteuer sowie die direkte Bundessteuer (Nachsteuer und Steuerbusse; Verfahren II 2017 82) und das Gesuch um gerichtliche Beurteilung betreffend die kantonale Steuerbusse (Verfahren II 2017 83) im Sinne der Erwägungen nicht ein. Mit VGE II 2017 84 + 85 vom gleichen Tag (9.1.2018) fällte das Verwaltungsgericht betreffend die Beschwerde und das Gesuch um gerichtliche Beurteilung von B.________ den analogen Entscheid. Diese Entscheide sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. E. Mit Schreiben vom 2. August 2018 (Postaufgabe am gleichen Tag) reichen A+B.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz ein "Wiedererwägungs-Gesuch zur Wiederherstellung der Beschwerdefrist betreffend dem VG- Entscheid II 2017 82/83 aufgrund von aktuell neuen Erkenntnissen durch den BGE 144 IV 57 ff. vom 21.02.2018" ein mit den folgenden Anträgen: 1. Die Beschwerdefristen für die vorinstanzlichen Einsprache-Entscheide vom 27.07.2017 (B.________) und vom 21.08.2017 (A.________), beide mit Versand am 25.08.2017 mittels A-POST PLUS, seien neu anzusetzen oder einzuleiten, analog einer korrekten und den Anforderungen von StPO 85 Abs. 2 erfolgten Zustellung gegen Empfangsbestätigung (per EINSCHREIBEN), wie wir es sinngemäss bereits mit unserer REPLIK vom 07.12.2017 ausführlich begründet beantragt hatten. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.

4 F. Mit Vernehmlassung vom 22. August 2018 beantragt die StK/VdBSt, auf das Gesuch um Wiedererwägung sei nicht einzutreten, unter Kostenfolge zu Lasten der Gesuchsteller. G. Mit Replik vom 13. September 2018 stellen die Gesuchsteller folgende Zusatzanträge: 3. Die angebliche Zulässigkeit zur Verhängung von Sanktionen ausserhalb der Strafprozess-Ordnung (Strafsteuern nach Ermessen der Verwaltung sogar mit "Stufen-Rabatten") sei in Bezug auf deren korrekten Rechtsgrundlagen und Rechtsanwendung zu prüfen und diese Praxis im Sinne der Rechtssicherheit, Rechtsgleichheit, Willkürverbot und weiteren Grundrechten, sowie unter Berücksichtigung der Kollisionsregeln, allenfalls zu korrigieren. 4. In dieser Hinsicht seien auch die Grundsätze gemäss Art. 7 EMRK zu berücksichtigen, wonach "keine Strafe ohne Gesetz" - ergo ohne Recht und/oder ohne zweifelsfrei erwiesene Schuld - verhängt werden darf (Sanktion = Strafe = Strafprozessordnung = Gewaltenteilung) . 5. Allenfalls sei ein Ermessensspielraum des Verwaltungsgerichts zu nutzen, um das bekannte Defizit bei der faktischen Gewaltenteilung im Kanton Schwyz zu mindern und diese auch im eigenen institutionellen Interesse (Vertrauen in den Rechtsstaat) zu gewährleisten. 6. "In dubio pro reo" sei die Beweis-Erbringung für unsere angebliche Schuld in der Prozess- Fortsetzung der Vorinstanz anzulasten. Wir sind faktisch und auch formell NICHT SCHULDIG! Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Das Verwaltungsgericht hat die Nichteintretensentscheide VGE II 2017 82 + 83 sowie VGE II 2017 84 + 85, beide vom 9. Januar 2018, mit Fristversäumnis begründet. Aus dem von den Vorinstanzen ins Recht gelegten Auszug aus der Sendungsverfolgung der Post war hervorgegangen, dass die per A-Post Plus versandten angefochtenen Einspracheentscheide am Freitag, 25. August 2017 in Schwyz der Post übergeben und am Samstag, 26. August 2017 (11.13 Uhr) zugestellt worden waren. Da die 30-tägige Beschwerdefrist am der Zustellung folgenden Tag (d.h. am Sonntag, 27.8.2017) zu laufen begonnen und am Montag, 25. September 2017 geendet hatte, erfolgte die Beschwerdeerhebung am Mittwoch, 27. September 2017 verspätet. Dabei stellte das Verwaltungsgericht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ab, wonach die Zustellung per A-Post Plus mit der Einlage direkt in den Briefkasten oder ins Postfach grundsätzlich als erfolgt gilt (Erw. 2.1.1 mit Hinweisen u.a. auf die Bundesgerichtsurteile 2C_875/2015 vom 2.10.2015 [betreffend ein Steuerverfahren] Erw. 2.2.1; 2C_430/2009 vom 14.1.2010 Erw. 2.5; 2C_855/2015 vom 1.10.2015 [betreffend ein Grundstückgewinnsteuerverfahren] Erw. 1.1; 8C_573/2014 vom 26.11.2014

5 [Einlage ins Postfach an einem Samstag] Erw. 2.2.2). Hinweise auf einen Fehler bei der Postzustellung, was nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegt, bestanden keine (Erw. 2.1.2, 2.2.1 ff.). Die geltend gemachte Bettlägerigkeit des Beschwerdeführers (bzw. vorliegend Gesuchsteller) infolge einer starken Erkältung mit medikamentöser Behandlung wie auch die Auslandabwesenheit der Ehefrau im Zeitpunkt der Zustellung wurden nicht als Fristwiederherstellungsgrund beurteilt. 1.2 Die Gesuchsteller begründen ihr Wiedererwägungsgesuch und den Antrag auf Fristwiederherstellung mit dem publizierten Bundesgerichtsurteil BGE 144 IV 57 ff. Demgemäss genüge die Zustellung per A-Post Plus den Anforderungen des Strafprozessrechts nicht. In der Replik führen sie unter anderem zudem aus, bei der Bestreitung der Rechtmässigkeit der Zulässigkeit des Versandes mittels A-Post Plus seien sie weniger von einer unzutreffenden Rechtslage ausgegangen, als vielmehr von einer eingeschlichenen amtlichen Praxis ohne verbindlich legitimierte Rechtsgrundlage. Die Frist von 30 Tagen sei bei einem effektiven Eröffnungstag des Einspracheentscheides am Montag, 28. August 2017, nach ihrer Rechtsauffassung in Strafsachen korrekt eingehalten worden. Mit dem neuen BGE 144 IV 57 ff. sei auch die vorgängige Konstanz der bundesgerichtlichen Rechtsprechung offensichtlich korrigiert worden. Sanktionen nach Ermessen der Verwaltung müssten zwangsläufig unter die Schweizerische Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) vom 5. Oktober 2007 fallen. 1.3 Mit dem BGE 144 IV 57 ff. hatte das Bundesgericht die Rechtzeitigkeit einer Zustellung im Sinne von Art. 85 Abs. 2 StPO zu prüfen. Gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO erfolgt die Zustellung durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei. Das Bundesgericht hat entschieden, dass eine Zustellung mit A-Post Plus den gesetzlichen Anforderungen von Art. 85 Abs. 2 StPO grundsätzlich nicht genügt. Die Zustellung könne ungeachtet der Verletzung von Art. 85 Abs. 2 StPO gültig sein, wenn die Kenntnisnahme des Empfängers auf andere Weise bewiesen werden könne und die zu schützenden Interessen des Empfängers (Informationsrecht) gewahrt werden. Bestünden besondere Zustellvorschriften, wie etwa die in Art. 85 Abs. 2 StPO vorgesehene Zustellung gegen Empfangsbestätigung, genüge es jedoch nicht, dass die Sendung in den Machtbereich des Empfängers gelange. Massgebend sei vielmehr die tatsächliche Kenntnisnahme durch den Adressaten (vgl. Regeste).

6 1.4 Vom Wiedererwägungsgesuch ist entgegen dem Betreff auch der VGE II 2017 84 + 84 miterfasst, wie aus dem (Haupt-)Antrag Ziff. 1 hervorgeht. 2.1 Auf das Steuerverfahren sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 anwendbar, soweit nicht das kantonale Steuergesetz (StG; SRSZ 172.200) vom 9. Februar 2000 oder dessen Ausführungsbestimmungen davon abweichen (§ 128 StG). Die Vorschriften des kantonalen Rechts finden sinngemäss Anwendung auf die Organisation und das Verfahren bei der direkten Bundessteuer, soweit sich keine bundesrechtlichen Regelungen finden (vgl. § 3 der Kantonalen Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [VVzDBG; SRSZ 171.111] vom 20.12.1994). 2.2 Formelle Rechtskraft und damit Rechtsbeständigkeit einer Verfügung bzw. eines Entscheides bedeutet nicht, dass die Anordnung in jedem Fall nicht mehr abänderbar ist. Verschiedene Rechtsinstitute erlauben es grundsätzlich, auf eine formell rechtskräftige Anordnung zurückzukommen. In Frage kommt neben der Wiedererwägung bzw. dem Widerruf (vgl. § 34 VRP) das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision (§ 61 ff. VRP). 2.3 Das StG regelt die Revision in den §§ 169 ff., das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) vom 14. Dezember 1990 in den Art. 147 ff. Ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden (Art. 147 Abs. 1 lit. a DBG; § 169 Abs. 1 lit. a StG), wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat (lit. b; § 169 Abs. 1 lit. b StG) oder wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat (lit. c; § 169 Abs. 1 lit. c StG). Die Revision ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (Abs. 2; § 169 Abs. 2 StG). Art. 147 DBG (wie auch § 169 StG) bezwecken die Berichtigung prozessualer Mängel bzw. tatsächlicher Unrichtigkeiten und nicht die Durchsetzung eines anderen Rechtsstandpunktes. Eine neue rechtliche Würdigung eines Sachverhaltes, eine neue Rechtsprechung oder auch die Änderung einer bestehenden Rechtsprechung bilden keinen Revisionsgrund (Locher, Kommentar zum DBG, III. Teil Art. 102-222 DBG, Therwil/Basel 2015, Art. 147

7 N 13). Die unrichtige Rechtsanwendung berechtigt ebenso wenig zur Revision (Locher, a.a.O., Art. 147 N 39; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl., Zürich 2013, § 155 N 28). Die Gesuchsteller machen mithin (zu Recht) keinen Revisionsgrund geltend. Da eine neue und/oder eine Änderung der Rechtsprechung wie auch eine unrichtige Rechtsanwendung keinen Revisionsgrund abgeben können, muss dies zwangsläufig auch für den BGE 144 IV 57 gelten. Ebenso wenig ist ein Revisionsgrund in den übrigen Vorbringen der Gesuchsteller erkennbar, noch ist ein solcher anderweitig erkennbar. Die mit ihrem Gesuch und ihrer Replik vorgebrachten Argumente hätten die Gesuchsteller ohne weiteres bereits innert der Rechtsmittelfrist (vgl. die Rechtsmittelbelehrung der vom Wiedererwägungsgesuch betroffenen Entscheide) vorbringen können und müssen. Ebenso hätten sie die vom Verwaltungsgericht - gestützt auf die erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Zustellung mittels A-Post Plus - vorgenommene Fristberechnung und Bejahung eines Fristversäumnisses mit rechtzeitig erhobener Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom Bundesgericht überprüfen lassen können (wie dies auch der Beschwerdeführer im Verfahren BGE 144 V 57 getan hat). 2.4 Von der Revision zu unterscheiden ist die Wiedererwägung (vgl. vorstehend Erw. 2.2). Neben Einsprache und Revision hat die (einfache oder unqualifizierte) Wiedererwägung im Steuerrecht keine Berechtigung. Es ist davon auszugehen, dass die steuergesetzlichen Bestimmungen über die Revision lex specialis gegenüber den allgemeinen Bestimmungen über die Verwaltungsrechtspflege darstellen, welche die (einfache) Wiedererwägung zu lassen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., § 155 N 7; Looser, in: Zweifel/Beusch (Hrsg.), Art. 147 DBG N 4; vgl. Steuerpraxis [StP] Kanton Thurgau § 179a Nr. 1 Ziff. 3; Luzerner Steuerbuch, Bd. 2, Weisungen StG: Verfahren, § 161/168 ff. Nr. 1 Ziff. 2.3). Jedenfalls hat dies insoweit zu gelten, als ein Zurückkommen auf formell rechtskräftige Einschätzungsentscheide oder Rechtsmittelentscheide in Frage steht (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., § 155 N 7). Bei dieser Rechtslage ist auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten. 2.5.1 Selbst wenn von der Zulässigkeit der Wiedererwägung formell rechtskräftiger Rechtsmittelentscheide in Steuerangelegenheiten im Sinne von § 34 VRP auszugehen wäre, könnte auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werden.

8 2.5.2 Gemäss § 34 Abs. 1 VRP können Verfügungen auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen von der erlassenden Behörde oder der Aufsichtsbehörde ausserhalb eines Revisionsverfahrens abgeändert oder aufgehoben werden, wenn sich die Verhältnisse geändert haben oder erhebliche öffentliche Interessen es erfordern und dabei der Grundsatz von Treu und Glauben nicht verletzt wird. Gemäss § 34 Abs. 2 VRP ist die Behörde nicht verpflichtet, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten. Allerdings besteht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aufgrund von Art. 29 BV unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Wiedererwägung. Danach besteht eine behördliche Pflicht, auf ein entsprechendes Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 136 II 177 Erw. 2.1; 124 II 1 Erw. 3a; 120 Ib 42 Erw. 2b S. 46 f. je mit Hinweisen). Die erste dieser Voraussetzungen betrifft die nachträgliche Fehlerhaftigkeit einer Verfügung. Bei der zweiten Vor-aussetzung geht es um einen ursprünglichen Fehler der Verfügung; hier besteht kein grundsätzlicher Unterschied mehr zwischen Revisionsbegehren und Wiedererwägungsgesuch (Urteil Bundesgericht 8C_264/2009 vom 19.5.2009 Erw. 3.2 mit Hinweisen). Die Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden, die in Rechtskraft erwachsen sind, ist allerdings nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht bloss dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 136 II 177 Erw. 2.1; BGE 120 Ib 42 Erw. 2b mit Hinweisen). Die wesentliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Umstände seit dem ersten Entscheid als Wiedererwägungsgrund kommt nur bei Dauerverfügungen in Betracht (vgl. Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, Rz. 2650), weshalb ein Anspruch auf Wiedererwägung im vorliegenden Fall (mit abgeschlossenem Sachverhalt und einmaliger, unabänderlicher Rechtsfolge; vgl. Wiederkehr/Richli, a.a.O., Rz. 2651) wegen wesentlicher Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Umständen seit den ersten Entscheiden (VGE II 2017 82 + 83 sowie VGE II 2017 84 + 85) nicht in Frage kommt. 2.5.3 Ein Anspruch könnte auch nicht aus dem BGE 144 IV 57 abgeleitet werden, selbst wenn davon auszugehen wäre, dass diese Rechtsprechung auch

9 auf Konstellationen, wie sie den vom Wiedererwägungsgesuch betroffenen Entscheiden zu Grunde liegen, anzuwenden wäre, was keinesfalls erstellt ist. Eine unrichtige Rechtsanwendung ist, wie vorstehend erwähnt (Erw. 2.3 i.f.), grundsätzlich im Anschluss an die Verfügung (bzw. einen Entscheid) durch Ergreifen von ordentlichen Rechtsmitteln geltend zu machen. Ein wiedererwägungsweises Öffnen einer Verfügung wegen ursprünglich unrichtiger Rechtsanwendung wird in der Rechtsprechung daher nur ausnahmsweise angenommen; eine solche Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben. Insbesondere ist selbst eine ursprünglich fehlerhafte, aber nicht angefochtene Verfügung nicht schon deswegen nachträglich abzuändern, weil sich durch Gerichtsurteile in Parallelverfahren ergeben hat, dass eine andere Rechtslage gilt, als von der verfügenden bzw. entscheidenden Behörde (ursprünglich) angenommen wurde. Auch eine nachträgliche Praxis- oder Rechtsprechungsänderung ist kein Grund für einen Widerruf rechtskräftiger Verfügungen bzw. Entscheide (Bundesgerichtsurteile 2C_114/2011 vom 26.8.2011 Erw. 2.2 m.H.; 2C_519/2011 vom 24.2.2012 Erw. 3.3; 8C_588/2017 vom 22.12.2017 Erw. 4.2.1; Wiederkehr/Richli, a.a.O, Rz. 2684). 2.6 Betreffend das Bundesgerichtsurteil 2C_875/2015 vom 2. Oktober 2015 (vgl. vorstehend Erw. 1.1), auf welches in den VGE II 2017 82 + 83 sowie VGE II 2017 84 + 85 verwiesen wurde (jeweils Erw. 2.1.1), ist ergänzend zu präzisieren, dass jener Fall die einspracheweise Anfechtung einer - im Verbund mit einer Nachsteuer auferlegten - Busse betraf. Mithin ist - wie vorstehend angesprochen (Erw. 2.5.3) und entgegen der Auffassung der Gesuchsteller - sehr fraglich, ob die Rechtsprechung gemäss BGE 144 IV 57 unbesehen auch auf die Zustellung von Entscheiden in Steuerangelegenheiten übertragen werden kann, selbst wenn eine Steuerbusse betroffen ist. Die Gesuchsgegner weisen vernehmlassend überdies zutreffend darauf hin, dass auf die Zustellung von Steuerentscheiden, auf die Zustellungsmodalitäten und auf die Fristen in Steuersachen nicht die Bestimmungen der StPO zur Anwendung kommen. 2.7 Im Sinne der vorstehenden Ausführungen ist auf das Wiedererwägungsgesuch der Gesuchsteller somit nicht einzutreten. Damit ist auch nicht weiter auf die Vorbringen materieller Natur der Gesuchsteller einzugehen, zumal diese, was bereits erwähnt wurde, ohne weiteres mit dem ordentlichen Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesgericht hätten geltend gemacht werden können. 3. Dem Verfahrensausgang entsprechend (§ 128 StG i.V.m. § 72 Abs. 2 VRP bzw. Art. 144 Abs. 1 DBG) sind die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzlei-

10 kosten und Barauslagen) im Betrag von Fr. 800.-- den Gesuchstellern aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind ebenfalls dem Verfahrensausgang entsprechend den (überdies unbeanwalteten) Gesuchstellern keine zuzusprechen.

11 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Auf das Wiedererwägungsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 800.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden den Gesuchstellern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Sie haben am 13. August 2018 einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe geleistet, so dass die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - die Gesuchsteller (2/R) - die Gesuchsgegner (2) - den Gemeinderat Altendorf (A; im Dispositiv) - und die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung direkte Bundessteuer, Bern (A). Schwyz, 31. Oktober 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 6. November 2018

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