Skip to content

Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 19.09.2018 II 2018 73

19. September 2018·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·3,722 Wörter·~19 min·3

Zusammenfassung

Arbeitslosenversicherung (Anspruchsberechtigung; Unvollständigkeit der Unterlagen) | Arbeitslosenversicherung

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2018 73 Entscheid vom 19. September 2018 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Darinka Balzarini, a.o. Gerichtsschreiberin Parteien A.________ Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr.iur. B.________, gegen Amt für Arbeit, Arbeitslosenkasse, Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Arbeitslosenversicherung (Anspruchsberechtigung; Unvollständigkeit der Unterlagen)

2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1987) wurde durch das RAV Goldau am 3. Oktober 2017 zur Arbeitsvermittlung angemeldet (Vi-act. 44). Am 27. November 2017 forderte das Amt für Arbeit von A.________ fehlende Unterlagen zur Prüfung der Anspruchsberechtigung ein. Daraufhin reichte sie (Eingang beim Amt für Arbeit am 28.12.2017) einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (unterschrieben am 27.11.2017) im Umfang einer Vollzeitstelle (Vi-act. 25) sowie weitere Unterlagen ein. Per 8. Januar 2018 wurden zusätzliche Unterlagen nachgereicht (Vi-act. 26; 28; 29; 30; 31; 32; 34; 36). B. Ab 1. Februar 2018 arbeitete A.________ als Zwischenverdienst für C.________ im Rahmen der D.________ in E.________ (Vi-act. 19), worüber sie das Amt für Arbeit am 2. Februar 2018 informierte. Am 7. Februar 2018 sandte ihr das Amt für Arbeit ein Schreiben mit dem Titel: 'MAHNUNG: Fehlende Unterlagen und Aktenergänzung'; die Zustellung erfolgte postalisch sowie − aufgrund ihrer Information über das Engagement in E.________ − elektronisch. C. Mit Verfügung Nr. 150 vom 26. März 2018 lehnte das Amt für Arbeit die Anspruchsberechtigung von A.________ vom 3. Oktober 2017 bis auf weiteres infolge Aktenunvollständigkeit ab (Vi-act. 14). Mit Einspracheentscheid Nr. 23/2018 vom 11. Juni 2018, wurde die am 24. April 2018 verfasste Einsprache von A.________ (Vi-act. 9+12), abgewiesen (Vi-act. 7). D. Am 12. Juni 2018 lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz gegen den Einspracheentscheid Nr. 23/2018 vom 11. Juni 2018 Beschwerde erheben mit den Anträgen: 1. Der Einspracheentscheid des Amtes für Arbeit Nr. 23/2018 vom 11.6.2018 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin ab 3.10.2017 ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zuzuerkennen. 2. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin zu gewähren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. Mit Vernehmlassung vom 13. August 2018 beantragt die Vorinstanz unter Verweis auf den Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde. E. Am 20. August 2018 reicht die Beschwerdeführerin dem Gericht die Unterlagen betreffend unentgeltliche Rechtspflege ein; am 22. August 2018 zieht sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück.

3 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Die Vorinstanz lehnte die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin ab dem 3. Oktober 2017 bis auf weiteres infolge Aktenunvollständigkeit ab, was durch die Beschwerdeführerin bestritten wird. Mithin gilt es vorliegend, die Rechtmässigkeit der Anspruchsablehnung infolge Aktenunvollständigkeit zu überprüfen. 1.2 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 Satz 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] vom 25.6.1982). Für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist sowie bei jeder erneuten Arbeitslosigkeit, die nach einem Unterbruch von wenigstens sechs Monaten eintritt, macht die versicherte Person ihren Anspruch geltend, indem sie der Kasse einreicht (a) den vollständig ausgefüllten Entschädigungsantrag, (b) das Doppel des amtlichen Anmeldeformulars, (c) die Arbeitsbescheinigungen für die letzten zwei Jahre, (d) das Formular 'Angaben der versicherten Person' sowie (e) die weiteren Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (Art. 29 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02] vom 31.8.1983). Nötigenfalls setzt die Kasse dem Versicherten eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht ihn auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam (Art. 29 Abs. 3 AVIV). 1.3 Bei der Frist von drei Monaten nach Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG handelt es sich um eine Verwirkungsfrist und nicht um eine blosse Ordnungsvorschrift (Urteile BGer 8C_935/2011 vom 25.2.2012 Erw. 2; 8C_554/2015 vom 19.10.2015 Erw. 3.5; Barbara Kupfer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht – AVIG, 4. Auflage, Zürich 2013, Art. 20 Abs. 3). Als Verwirkungsfrist ist sie weder der Erstreckung noch der Unterbrechung zugänglich (Art. 40 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000), kann aber unter gewissen Voraussetzungen wiederhergestellt werden (Art. 41 ATSG; BGE 117 V 244 Erw. 3a). Zweck dieser strengen Vorschriften ist es, der Arbeitslosenkasse die rechtzeitige Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und Bemessungsgrundlagen zu ermöglichen und allfällige Missbräuche zu verhindern (Urteil BGer 8C_63/2015 vom 20.5.2015 Erw. 4.2.1). Nach der Rechtsprechung tritt die Verwirkungsfolge auch dann ein, wenn der Anspruch zwar innert der Anmeldefrist geltend gemacht wird,

4 die versicherte Person aber innerhalb dieses Zeitraums oder einer ihr allenfalls – gestützt auf Art. 29 Abs. 3 AVIV – angesetzten Nachfrist nicht alle für die Anspruchsbeurteilung erforderlichen Unterlagen beibringt. Dies gilt jedoch nur, wenn die Arbeitslosenkasse die Antrag stellende Person ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat (Urteil BGer 8C_136/2007 vom 23.11.2007 Erw. 2.1). Kann die versicherte Person Tatsachen, die für die Beurteilung ihres Anspruchs erheblich sind, nicht durch Bescheinigung nachweisen, kann die Arbeitslosenkasse ausnahmsweise eine von der versicherten Person unterschriebene Erklärung berücksichtigen, wenn diese glaubhaft erscheint (Art. 29 Abs. 4 AVIV; AVIG-Praxis ALE C195). 1.4 Die Verweigerung der Leistungen im Säumnisfall stellt eine für den Betroffenen schwerwiegende Rechtsfolge dar. Sie rechtfertigt sich daher nur unter der Voraussetzung, dass die Kasse der in Art. 29 Abs. 3 AVIV statuierten Pflicht, den Versicherten auf die 'Folgen der Unterlassung' aufmerksam zu machen, hinreichend nachgekommen ist (Urteile BGer 8C_85/2011 vom 10.5.2011 Erw. 3; 8C_136/2007 vom 23.11.2007 Erw. 3). Dies ist nur dann zu bejahen, wenn sie ihn – nötigenfalls verbunden mit einer Nachfristansetzung, welche über die Verwirkungsfirst hinausgehen kann (AVIG-Praxis ALE C194) – ausdrücklich und unmissverständlich über die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen in Kenntnis gesetzt hat. Eines solchen Hinweises bedarf es umso mehr, als in der Verordnungsbestimmung selbst nicht ausdrücklich geregelt ist, welche Folgen die Unterlassung nach sich zieht (Urteil BGer 8C_136/2007 vom 23.11.2007 Erw. 2.2.1; Urteil EVGer C 312/01 vom 27.3.2002 Erw. 3c [= ARV 2002 S. 188]). Die Pflicht zur strengen Beachtung der Verfahrensregeln gemäss Art. 29 Abs. 3 AVIV ergibt sich auch aus Art. 43 Abs. 3 Satz 2 ATSG, wonach der jeweilige Versicherungsträger versicherte Personen, die Leistungen beanspruchen, jedoch den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommen, schriftlich zu mahnen und auf die Rechtsfolgen hinzuweisen hat; ausserdem ist ihnen eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Anderseits ist es einer versicherten Person bei entsprechenden Unsicherheiten auch zumutbar, sich nach erfolgten Abmahnungen bei der Kasse um die Konkretisierung der beizubringenden Unterlagen zu erkundigen. Unterlässt sie dies, kann sie sich nicht auf die gemäss Art. 27 ATSG bestehenden Aufklärungs- und Beratungspflichten der Versicherungsträger und deren Durchführungsorgane berufen (Urteil BGer 8C_715/2015 vom 29.12.2015). Und schliesslich kommt nach der Rechtspre-

5 chung die Schutznorm von Art. 29 Abs. 3 AVIV ihrem Wortlaut entsprechend nur dann zum Tragen und es ist nur dann die Ansetzung einer Nachfrist erforderlich, wenn es um die Vervollständigung der erforderlichen Dokumente geht. Nicht dem Zweck von Art. 29 Abs. 3 AVIV entspricht es dagegen, das Fehlen jeglicher Unterlagen zu verschleiern; diesfalls muss die Arbeitslosenversicherung die säumige Person weder mahnen noch ihr eine zusätzliche Frist einräumen (Urteil BGer C 7/03 vom 31.8.2004 Erw. 5.3.2). 2. Sachverhaltsmässig ergibt sich aus den Akten was folgt: 2.1 Am 3. Oktober 2017 wurde die Beschwerdeführerin durch das RAV Goldau zur Arbeitsvermittlung angemeldet (Vi-act. 44). 2.2 Am 27. November 2017 wandte sich die Vorinstanz mit einem Schreiben unter dem Titel "Fehlende Unterlagen" an die Beschwerdeführerin. Zur Abklärung der Anspruchsvoraussetzungen benötige man von ihr noch folgende Unterlagen (Vi-act. 40): - Antrag auf Arbeitslosenentschädigung von Ihnen vollständig ausgefüllt und Unterzeichnet - Arbeitgeberbescheinigungen von sämtlichen Arbeitsverhältnissen ab 1.10.2015 bis 2.10.2017 inkl. Kopien Lohnabrechnungen - Kopie Arbeitsvertrag vom letzten Arbeitsverhältnis (die Kündigungsfristen müssen daraus ersichtlich sein, sonst zusätzlich noch eine Kopie der Vertragsbeilage einsenden) - Kopie Kündigungsschreiben vom letzten Arbeitsverhältnis - Schriftliche Mitteilung, ob Sie während der Kündigungsfrist beim letzten Arbeitsverhältnis infolge Krankheit oder Unfall an der Arbeitsleistung verhindert waren oder nicht. Wenn ja, Kopie des Arztzeugnisses innert 2 Tagen zustellen, damit wir prüfen können, ob sich die Kündigungsfrist verlängert. Wenn nein, auch schriftlich mitteilen. - Kopie Versicherungsausweis AHV-IV oder Kopie Krankenkassenkarte Der Auflistung einzureichender Unterlagen angefügt war folgender Hinweis: Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 AVIG). Für die Geltendmachung des Anspruchs sind alle notwendigen Formulare gemäss Art. 29 AVIV einzureichen. Werden die geforderten Unterlagen verspätet oder unvollständig eingereicht, ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verwirkt. Für eine rasche Erledigung danken wir Ihnen bestens.

6 2.3.1 Per 28. Dezember 2017 erhielt die Vorinstanz von der Beschwerdeführerin folgende Unterlagen: - Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (datiert 27.11.2017; Vi-act. 25) - Arbeitsvertrag C.________ April - Dezember 2016 (Vi-act. 26) - Lohnabrechnung C.________ 1. April - 31. Dezember 2016 (Vi-act. 32) - Lohnausweis C.________ 1. April - 31. Dezember 2016 (Vi-act. 36) - Lohnausweis F.________ Sàrl 1. März - 31. Dezember 2016 (Vi-act. 28) - Lohnausweis G.________ SA 26. Juli - 8. August 2017 (Vi-act. 31) - Arbeitgeberbescheinigung H.________ vom 21. Dezember 2017, nicht unterzeichnet (Vi-act. 30) - Lohnabrechnung H.________ AG vom 16. Dezember 2015 (Vi-act. 29) - Lohnkonto H.________ AG Januar 2015 - Mai 2016 (Vi-act. 34) - Versicherungsausweis AHV-IV (Vi-act. 37) 2.3.2 Am 8. Januar 2018 gingen bei der Vorinstanz zudem folgende Unterlagen ein: - Arbeitgeberbestätigung I.________ 1. Dezember 2016 - 20. September 2017 (Vi-act. 23) - Gehaltsabrechnungen Arbeiten für die I.________ vom Dezember 2016 - Januar 2017 sowie Mai 2017- September 2017 (Vi-act. 22) 2.4 Am 2. Februar 2018 informierte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz per Mail über ihren Zwischenverdienst. Sie werde zwei Monate für das C.________ im D.________ arbeiten. Dazu liess sie der Vorinstanz eine Kopie des Arbeitsvertrages vom 1. Februar bis 31. März 2018 zukommen (Vi-act. 16 und 19). Zusätzlich führte sie gegenüber der Vorinstanz aus: Vom selben Arbeitgeber (C.________) fehlt noch die Arbeitgeberbescheinigung, da ich bis jetzt am Verhandeln war für einen neuen Vertrag, konnte ich Ihnen diesen noch nicht schicken. Ausser der "Bescheinigung über Zwischenverdienst" vom Arbeitgeber und der "Arbeitgeberbescheinigung" brauchen Sie noch andere Formulare/Dokumente von mir? 2.5.1 Am 7. Februar 2018 antwortete die Vorinstanz dahingehend, dass sie der Beschwerdeführerin gleichentags einen Brief (MAHNUNG) an die Wohnadresse sende und von ihr noch Unterlagen wünsche. Weil sie zurzeit in E.________ im Zwischenverdienst tätig sei, sende man ihr den Brief als Anhang zum Mail sowie ein leeres Formular "Arbeitgeberbescheinigung" (Vi-act. 16). 2.5.2 Im erwähnten Schreiben vom 7. Februar 2018 mit dem Betreff 'MAH- NUNG: Fehlende Unterlagen und Aktenergänzung' hält die Vorinstanz fest, zur Abklärung der Anspruchsberechtigung benötige man noch folgende Unterlagen,

7 die bereits mit dem Brief vom 27. November 2017 (vgl. Erw. 2.2) verlangt worden seien: Arbeitsverhältnis I.________; Personal-NR. 351.040 - Liste aller einzelnen befristeten Arbeitseinsätze mit Datum von/bis, welche vom Arbeitgeber erstellt und mit Ort/Datum unterschrieben ist - Liste aller Einsatzverträge Arbeitsverhältnis C.________; Personal-Nr. 80840011: - Arbeitgeberbescheinigung vom Arbeitgeber ausfüllen lassen Arbeitsverhältnis H.________ AG: - Kopie Arbeitsvertrag (Einsatzverträge) - Arbeitgeberbescheinigung ausfüllen lassen (Erhaltene Bescheinigung ist nicht unterschrieben) Arbeitsverhältnis F.________ Sàrl: - Kopie Arbeitsvertrag - Kopien aller Lohnabrechnungen - Arbeitgeberbescheinigung ausfüllen lassen Arbeitsverhältnis G.________ SA: - Kopie Arbeitsvertrag - Kopie aller Lohnabrechnungen - Arbeitgeberbescheinigung ausfüllen lassen Arbeitsverhältnis J.________ AG: - Kopie Arbeitsvertrag - Kopie aller Lohnabrechnungen - Arbeitgeberbescheinigung ausfüllen lassen Weiter hielt die Vorinstanz fest: Hinweis: Lohnausweise für die Steuern genügen nicht. Fehlende Lohnabrechnungen müssen Sie direkt vom entsprechenden Arbeitgeber verlangen. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 AVIG). Für die Geltendmachung des Anspruchs sind alle notwendigen Formulare gemäss Art. 29 AVIV einzureichen. Werden die geforderten Unterlagen verspätet oder unvollständig eingereicht, ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verwirkt. Für eine rasche Erledigung danken wir Ihnen bestens. 2.6 Mit Verfügung Nr. 150 vom 26. März 2018 lehnte die Vorinstanz die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin ab dem 3. Oktober 2017 bis auf weiteres infolge Aktenunvollständigkeit ab (Vi-act. 14). Trotz den Schreiben vom 27. November 2017 (Erw. 2.2) und vom 7. Februar 2018 (Erw. 2.5.2) habe die Beschwerdeführerin die fehlenden Unterlagen nicht eingereicht. 2.7 Am 24. April 2018 erhebt die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die ihren Anspruch ablehnende Verfügung vom 26. März 2018 (Vi-act. 12). Sie habe im telefonischen Kontakt mit der Vorinstanz erklärt, aus verschiedenen Gründen

8 bestünden Probleme mit dem Zusammenstellen der Dokumente; man habe ihr gesagt, es sei in Ordnung, wenn die Dokumente später zugestellt würden. Viele Arbeitseinsätze hätten auf mündlicher Abmachung basiert. Zudem habe sie die administrativen Aufgaben während des genehmigten Zwischendienstes von E.________ aus nicht erledigen können. Der Einsprache beigefügt waren die Arbeitgeberbestätigung der G.________ SA mit einer Lohnabrechnung Juli / August 2017 sowie ein Mailverkehr mit der I.________ und der F.________ Sàrl betreffend fehlende Unterlagen. 2.8 Im Einspracheentscheid Nr. 23/2018 vom 11. Juni 2018 hält die Vorinstanz fest, trotz Mahnschreiben vom 7. Februar 2018 würden weiterhin eingeforderte Unterlagen fehlen. Die Beschwerdeführerin sei sowohl im Schreiben vom 27. November 2017 als auch demjenigen vom 7. Februar 2018 über die Folgen des unbenutzten Ablaufs der Frist aufgeklärt worden. Bei der Frist gemäss Art. 20 Abs. 3 AVIG handle es sich um eine Verwirkungsfrist, die nicht erstreckbar, sondern nur der Wiederherstellung gemäss Art. 41 ATSG zugänglich sei. Da eingeforderte Unterlagen weiterhin fehlen würden und ein Grund für eine Frist- Wiederherstellung nicht gegeben sei, wurde die Einsprache abgewiesen und die Ablehnung der Anspruchsberechtigung ab dem 3. Oktober 2017 bis auf weiteres bestätigt (Vi-act. 7). 3. Vor Verwaltungsgericht bestreitet die Beschwerdeführerin, dass auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen ihr Anspruch nicht habe geprüft werden können; die der Vorinstanz vorliegenden Akten würden eine Überprüfung sehr wohl zulassen. Zudem habe die Vorinstanz Art. 29 Abs. 4 AVIV zu Unrecht nicht angewendet. Da die Uneinbringbarkeit gewisser Unterlagen offensichtlich sei, hätte sich die Vorinstanz mit einer schriftlichen Erklärung der Beschwerdeführerin begnügen müssen. Und schliesslich sei sie nicht ausdrücklich und unmissverständlich über die notwendige Beibringung der Akten informiert worden. In der Vernehmlassung vom 13. August 2018 verweist die Vorinstanz auf die Begründung im Einspracheentscheid vom 11. Juni 2018. 4.1 Die Beschwerdeführerin erhob Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 2. Oktober 2017 (Vi-act. 25); zur Arbeitsvermittlung angemeldet wurde sie per 3. Oktober 2017 (Vi-act. 44). Zur Überprüfung des Anspruches wurden von ihr mit Schreiben vom 27. November 2017 verschiedene Unterlagen eingefordert (Vi-act. 40). Am 28. Dezember 2017 ging bei der Vorinstanz der Antrag auf Arbeitslosenentschädigung zusammen mit verschiedenen Unterlagen ein (Viact. 25). Auch wenn die Unterlagen − nach Darstellung der Vorinstanz − unvollständig waren, so ist die Vorinstanz dennoch zu Recht auf das Gesuch eingetre-

9 ten, da es innert drei Monaten nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die sich der Antrag bezieht, geltend gemacht wurde (Art. 20 Abs. 3 AVIG). Diesfalls ist die korrekte Folge der Unvollständigkeit der Unterlagen die Ansetzung einer angemessenen Nachfrist für die Vervollständigung der Unterlagen mit dem Hinweis auf die Folgen der Unterlassung (Art. 29 Abs. 3 AVIV; AVIG-Praxis ALE C194). 4.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie nicht alle Unterlagen, wie von der Vorinstanz gefordert, eingereicht hat. Sie hält jedoch dafür, dass erstens Verschiedenes mangels Existenz gar nicht eingereicht werden könne und zweitens die eingereichten Unterlagen sehr wohl eine positive Prüfung ihrer Anspruchsberechtigung erlauben würden. Dem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Vi-act. 40) kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin in der Rahmenfrist für die Beitragszeit (3. Oktober 2015 bis 2. Oktober 2017) verschiedenste Anstellungen bei mehreren Arbeitgebern innehatte. Zur Klärung der Anspruchsberechtigung hat die Vorinstanz u.a. die Erfüllung der Beitragszeit resp. die Befreiung davon (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG i.V.m. Art. 13 und 14 AVIG) zu prüfen. Auch hat sie zur Festsetzung des Taggeldes den versicherten Verdienst zu ermitteln (Art. 22 AVIG i.V.m. Art. 23 AVIG). Zudem sind aufgrund der Schadenminderungspflicht der versicherten Person auch die Umstände der Arbeitslosigkeit, namentlich die Kündigungsgründe, von Bedeutung (vgl. Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG), auch wenn diese für die eigentliche Beurteilung der Anspruchsberechtigung nicht unmittelbar relevant sind (allenfalls für die Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit; vgl. Art. 8 AVIG). Vor diesem Hintergrund erscheint die Liste der von der Vorinstanz eingeforderten Unterlagen nachvollziehbar. Ob die eigentliche Anspruchsberechtigung indes bereits aufgrund der schon eingereichten Unterlagen hätte abschliessend überprüft werden können (wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht), kann vorliegend offen bleiben, da die Beschwerde aus nachfolgenden Gründen gutzuheissen ist. 4.3 Offen bleiben kann ebenso, ob die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, sich gestützt auf Art. 29 Abs. 4 AVIV mit einer unterschriebenen, glaubhaft erscheinenden Erklärung der Beschwerdeführerin zu begnügen. Immerhin zeigen die Akten, dass die Beschwerdeführerin während der Rahmenfrist für die Beitragszeit verschiedene (wohl auch Gelegenheits-)Jobs wahrnahm. Auch erhellt, dass sich die Beschwerdeführerin durchaus um das Einholen der unterschiedlichen Unterlagen bei den verschiedenen Arbeitgebern bemüht hat, dass aber einige der geforderten Akten gar nicht existieren oder aber die Mitwirkung einzelner Arbeitgeber zu wünschen übrig lässt. Es wird daher durch die Vorinstanz zusammen mit der Beschwerdeführerin zu klären sein, welche zur Überprüfung der Anspruchsberechtigung notwendigen Grundlagen noch beigebracht werden können

10 und welche Informationen die Beschwerdeführerin mittels unterschriebener Erklärung abgeben und glaubhaft machen kann. 4.4.1 Wie bereits einleitend vermerkt wurde, stellt die Verweigerung der Leistungen im Säumnisfall eine für die Betroffene schwerwiegende Rechtsfolge dar. Sie rechtfertigt sich nur unter der Voraussetzung, dass die Kasse der in Art. 29 Abs. 3 AVIV statuierten Pflicht, die versicherte Person auf die 'Folgen der Unterlassung' aufmerksam zu machen, hinreichend nachgekommen ist. Dies setzt − nötigenfalls verbunden mit einer Nachfristansetzung − voraus, dass ausdrücklich und unmissverständlich über die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen aufmerksam gemacht wurde (Erw. 1.4). 4.4.2 Vorliegend hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit zwei Schreiben (27.11.2017 und 7.2.2018) zur Einreichung verschiedener Unterlagen aufgefordert. In beiden Schreiben war der identische Hinweis angebracht, dass der Anspruch erlischt, wenn er nicht fristgerecht geltend gemacht werde (Art. 20 Abs. 3 AVIG) und dass für die Geltendmachung alle notwendigen Formulare gemäss Art. 29 AVIV einzureichen seien, sowie, dass der Anspruch verwirke, wenn die geforderten Unterlagen verspätet oder unvollständig eingereicht würden (vgl. Viact. 16 und 40). Zusätzlich wurde der Beschwerdeführerin für eine rasche Erledigung gedankt. 4.4.3 Selbst wenn dieser Hinweis der Vorinstanz als ausdrücklich und unmissverständlich anerkannt würde (was vorliegend offen bleiben kann), so fehlt es beiden Schreiben und namentlich auch der Mahnung vom 7. Februar 2018 jedoch an einer eindeutigen, angemessenen Frist, innert welcher die Beschwerdeführerin die geforderten Unterlagen hätte einreichen müssen. Das Vorgehen nach Art. 29 Abs. 3 AVIV, welches die Vorinstanz zu Recht einleitete, verlangt, dass der versicherten Person eine angemessene Frist (zur Vervollständigung) angesetzt wird. Die Ablehnung der Anspruchsberechtigung setzt voraus, dass die Vervollständigung innert der angesetzten Frist unterblieben ist. Eine Frist wurde der Beschwerdeführerin indes nie angesetzt; vielmehr wurde sie um eine "rasche Erledigung" gebeten, was der Anforderung einer angemessenen Frist nicht genügt. 4.5 Zusammenfassend ist damit erstellt, dass die Vorinstanz die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin mangels Ansetzung einer eindeutigen und angemessenen Frist für die Vervollständigung der Unterlagen (Art. 29 Abs. 3 AVIV) zu Unrecht abgelehnt hat. Damit erübrigen sich Ausführungen betreffend

11 die Wiederherstellung einer versäumten Frist. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet und ist gutzuheissen. 4.6 Neben der Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 11. Juni 2018 und der angefochtenen Verfügung vom 26. März 2018 beantragt die Beschwerdeführerin die Anerkennung ihres Anspruches auf Arbeitslosenentschädigung (Rechtsbegehren Ziff. 1). Eine Überprüfung des Anspruches durch die Vorinstanz ist bislang (infolge fehlender Unterlagen) nicht erfolgt. Es ist daher nicht Sache des Gerichts, erstinstanzlich über die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen zu befinden. Zudem ist die Sache aufgrund der dem Gericht vorliegenden Akten nicht spruchreif (vgl. Erw. 4.2). Vielmehr ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie entweder auf Grund der eingereichten Unterlagen oder nach einem Vorgehen gemäss Art. 29 Abs. 3 AVIV, allenfalls unter Berücksichtigung von Art. 29 Abs. 4 AVIV (vgl. Erw. 4.3) über die Anspruchsberechtigung befindet. Soweit die Beschwerdeführerin die Anspruchsanerkennung beantragt, ist die Beschwerde daher abzuweisen. 5.1 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 61 Abs. 1 ATSG). 5.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. August 2018 zurückgezogen, womit das entsprechende Rechtsbegehren gegenstandslos geworden ist. 5.3.1 Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Abklärung und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) gilt nach ständiger Praxis für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Zusprechung einer Parteientschädigung als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei, unabhängig davon, ob die Rückweisung überhaupt beantragt, oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (vgl. Urteile des BGer 8C_520/2014 vom 29.10.2014 Erw. 6; 8C_604/2013 vom 28.12.2014 Erw. 6, je mit Hinweisen u.a. auf BGE 132 V 215 Erw. 6.1; VGE I 2014 62 vom 31.10.2014 Erw. 6.1; I 2013 41 vom 7.8.2013 Erw. 3.1). 5.3.2 Nachdem die beanwaltete Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren obsiegt, ist ihr zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG). Die Parteientschädigung ist in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, welcher für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, und unter Beachtung der in § 2 des Gebührentarifs enthaltenen Kriterien sowie in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf insgesamt Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festzusetzen.

12 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden der Einspracheentscheid vom 11. Juni 2018 und die Verfügung vom 26. März 2018 aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Vorinstanz hat der beanwalteten Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- zu zahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (2/R) - die Vorinstanz (EB) - und das Staatssekretariat für Wirtschaft, seco, 3003 Bern (A). Schwyz, 19. September 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die a.o. Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 21. September 2018

II 2018 73 — Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 19.09.2018 II 2018 73 — Swissrulings