Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2018 55 Entscheid vom 26. Juni 2018 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen Amt für Arbeit, Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Arbeitslosenversicherung (Wohnsitz in der Schweiz als Anspruchsvoraussetzung; Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG)
2 Sachverhalt: A. A.________ wurde am 19. Juni 2017 beim RAV Goldau zur Arbeitsvermittlung angemeldet. Seinerseits stellte er Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 19. Juni 2017 im Umfang eines Vollpensums. B. Mit Verfügung vom 12. September 2017 hat das Amt für Arbeit des Kantons Schwyz die Vermittlungsfähigkeit von A.________ ab 19. Juni 2017 bejaht, nachdem seine Stellung und Tätigkeit in zwei Firmen, für welche ihn das Handelsregister als einzelzeichnungsberechtigt bescheinigte, strittig war. C. Am 18. September 2017 ersuchte das RAV Goldau um erneute Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit, weil sich der Lebensmittelpunkt von A.________ womöglich nicht in der Schweiz befinde. In der Folge verneinte das Amt für Arbeit mit Verfügung vom 18. September 2017 die Vermittlungsfähigkeit ab dem 19. Juni 2017 bis auf weiteres. Dagegen erhob A.________ am 24. September 2017 Einsprache, die mit Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2017 abgewiesen wurde. D. Am 6. November 2017 (Postaufgabe 12. November 2017) erhebt A.________ gegen den Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2017 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Dieses ist mit Einzelrichterentscheid II 2017 97 vom 14. November 2017 auf die Beschwerde nicht eingetreten, da A.________ Wohnsitz in H.________, Kanton Zürich, habe. Die Beschwerde wurde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich überwiesen. E. Nach Durchführung des Schriftenwechsels, worin das Amt für Arbeit die Abweisung der Beschwerde beantragte, verneinte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 8. März 2018 seine örtliche Zuständigkeit und überwies die Beschwerde nach Eintritt der Rechtskraft zur weiteren Behandlung ans Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. F. Mit Verfügung vom 17. Mai 2018 eröffnete der Einzelrichter den Parteien die Verfahrenseröffnung vor Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und setzte ihnen Frist bis 4. Juni 2018 zur freigestellten Stellungnahme in der Sache. Innert Frist ging keine Rechtsschrift ein.
3 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Das RAV Goldau ersuchte die Vorinstanz um Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers, da sein Lebensmittelpunkt nicht mehr in der Schweiz sei. In der Verfügung vom 18. September 2017 führte die Vorinstanz aus, nachdem der Beschwerdeführer seit seiner Anmeldung vom 19. Juni 2017 die Anspruchsvoraussetzung gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) vom 25. Juni 1982 (Wohnsitzerfordernis) nicht erfülle, werde ihm ohne vorangegangene Sachverhaltsabklärung die Vermittlungsfähigkeit ab dem 19. Juni 2017 abgesprochen. Dies, nachdem er sich am 27. Juni 2017 beim Einwohneramt B.________ rückwirkend per 31. Januar 2017 abgemeldet und F.________ (D) als neuen Wohnsitz deklariert habe (Vi-act. 11). 1.2 In seiner Einsprache vom 24. September 2017 hält der Beschwerdeführer fest, er habe weiterhin seinen Wohnsitz in der Schweiz (Vi-act. 15). Demgegenüber führte die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2017 aus, die Aussagen und das Verhalten des Beschwerdeführers seien widersprüchlich; die Feststellung in der angefochtenen Verfügung − das Wohnsitzerfordernis sei nicht erfüllt − sei zu bestätigen. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bestreitet der Beschwerdeführer verschiedene im Einspracheentscheid festgehaltene Sachverhaltsdarstellungen und beharrt darauf, Wohnsitz in der Schweiz zu haben. Mithin ist strittig, ob der Beschwerdeführer seit Anmeldung seines Anspruches gegenüber der Arbeitslosenversicherung die Voraussetzung des Wohnsitzes in der Schweiz erfüllt. 2.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz setzt u.a. voraus, dass die versicherte Person in der Schweiz wohnt (Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG). Das 'Wohnen' in der Schweiz ist gemäss ständiger Rechtsprechung nicht im Sinne des zivilrechtlichen Wohnsitzes zu verstehen, sondern setzt den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraus. Verlangt werden der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und die Absicht, diesen Aufenthalt während einer gewissen Zeit aufrechtzuerhalten und hier in dieser Zeit auch den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen zu haben (BGE 125 V 466 Erw. 2a; SBVR Soziale Sicherheit- Nussbaumer, N. Rz. 181). Daran hat das auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG nichts geändert, da der in Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 umschriebene Wohnbegriff auf die Arbeitslosenversicherung keine Anwendung findet (vgl. Urteil BGer 8C_270/2007 vom 7.12.2007 Erw. 2.1).
4 2.2 Es ist eine Gesamtbewertung vorzunehmen, wobei für die Anerkennung des gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz die nachfolgenden Voraussetzungen gelten (AVIG-Praxis ALE B136): - die Person muss sich tatsächlich in der Schweiz aufhalten; - sie muss die Absicht haben, diesen Aufenthalt während einer gewissen Zeit aufrechtzuerhalten und - sie muss in dieser Zeit den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen hier haben. Nach der Rechtsprechung setzt das Wohnen in der Schweiz im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG nicht einen ununterbrochenen tatsächlichen Aufenthalt im Inland voraus. Es genügt der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz. Das Fortdauern des gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz verlangt jedoch, dass trotz Unterbrüchen des tatsächlichen Aufenthalts weiterhin eine enge Verbindung mit der hiesigen Arbeitswelt besteht (Urteil BGer 8C_270/2007 vom 7.12.2007 Erw. 2.2). 2.3 In zeitlicher Hinsicht gilt, dass die Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz nicht nur bei Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen ist, mithin am Stichtag für die Festlegung der Rahmenfrist, sondern während des gesamten Zeitraums, für welchen Leistungen geltend gemacht werden. Dies ergibt sich aus dem Verbot des Leistungsexports und dem Prinzip der Verfügbarkeit (SBVR Soziale Sicherheit-Nussbaumer, N. Rz. 192; Fuchs, in: Fuchs [Hrsg.], Europäisches Sozialrecht, 7. Auflage 2018, Vorbem. Art. 61 GVO.). 2.4 Gemäss dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG normierten Untersuchungsgrundsatz hat der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen. Diese Untersuchungspflicht gilt grundsätzlich auch im Gerichtsverfahren (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage 2009, Rz. 14 zu Art. 43). Was notwendig ist, ergibt sich zum einen daraus, in welchem Umfang Abklärungen vorzunehmen sind, und zum anderen daraus, in welcher Tiefe dies der Fall ist. Zunächst sind die für die zu entscheidende Frage massgebenden Bereiche abzustecken und in der Folge ist der Sachverhalt abzuklären, bis er mit dem im Sozialversicherungsbereich erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 146 Erw. 2c; BGE 121 V 47 Erw. 2a) erstellt ist (Kieser, a.a.O., Rz. 11). Auf ein beantragtes Beweismittel kann ohne Verletzung des Gehörsanspruches des Versicherten verzichtet werden, wenn die Verwaltung oder der Richter bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis vermöge keine Abklärungen herbeizuführen. In der damit verbundenen antizipierten Beweiswürdigung kann kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör nach Art. 4 BV erblickt werden (BGE 122 V 157 Erw. 1.d mit Hinweis auf BGE 104 V 211 Erw. a).
5 2.5 Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 ATSG). Danach haben die beurteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. 3.1 Soweit der Beschwerdeführer mit dem Wohnsitzbegriff gemäss ZGB argumentiert, ist ihm entgegenzuhalten, dass das 'Wohnen' in der Schweiz gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG nicht im Sinne des zivilrechtlichen Wohnsitzes zu verstehen ist (vgl. hierzu Erw. 2.1). Anderseits ist aber auch nicht entscheidend, ob der Beschwerdeführer in einer Gemeinde, speziell im Bezirk B.________, gemeldet ist bzw. war. Immerhin kann es sich hierbei aber um ein Indiz für die Feststellung des relevanten, gewöhnlichen Aufenthalts handeln. Massgeblich ist letztlich aber der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und die Absicht, diesen Aufenthalt während einer gewissen Zeit aufrechtzuerhalten und hier in dieser Zeit auch den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen zu haben. 3.2 Was die Gesamtumstände hinsichtlich der Feststellung des gewöhnlichen Aufenthaltes des Beschwerdeführers betrifft, ergibt sich aufgrund der Aktenlage was folgt: 3.2.1 Am 15. August 2016 trat der Beschwerdeführer bei der C.________ AG eine unbefristete Vollzeitstelle als Direktor Sales & Marketing an (Vi-act. 4). Der am 23. August 2016 abgeschlossene Arbeitsvertrag wurde am 24. Mai 2017 fristlos gekündigt (Vi-act. 5). 3.2.2 Das Einwohneramt B.________ stellte der Vorinstanz die Akten betreffend An- bzw. Abmeldung des Beschwerdeführers zur Verfügung. Daraus ergibt sich was folgt (Vi-act. 22): Da sich die Nachmieter der Wohnung des Beschwerdeführers beim Einwohneramt meldeten und die Vermieterin seinen Auszug per Ende Januar 2017 bestätigte, wurde der Beschwerdeführer vom Einwohneramt am 13. April 2017 aufgefordert, sich zwecks Meldung des Wegzuges und Aushändigung der Schriften zu melden. Nachdem er mit Mail vom 12. Mai 2017 erneut auf seine Meldepflicht aufmerksam gemacht wurde, hielt der Beschwerdeführer gegenüber dem Einwohneramt am 16. Mai 2017 fest, er verfüge zur Zeit über keinen neuen Wohnsitz, es sei sein Recht, am alten Ort gemeldet zu bleiben, bis er einen festen neuen Wohnsitz habe. Aktuell pendle er zwischen Deutschland, USA und der
6 Schweiz; er sei in der Schweiz fest angestellt, verfüge indes über keinen festen Wohnsitz. Am 1. Juni 2017 wurde der Beschwerdeführer vom Einwohneramt B.________ unter Androhung einer Anzeige aufgefordert, die Abmeldung korrekt vorzunehmen und den Heimatschein entgegen zu nehmen. Nachdem er über keine Wohnung im Bezirk B.________ verfüge, erfülle er die Kriterien für die Niederlassung nicht mehr. Komme er der Aufforderung bis 20. Juni 2017 nicht nach, werde er nach unbekannt abgemeldet (dieses Schreiben nahm er am 26. Juni 2017 in D.________ entgegen, wohin er sich die Post postlagernd nachsenden liess). Der Beschwerdeführer meldete sich am 13. Juni 2017 beim Einwohneramt vor Ort, wo er seine Sichtweise (Mail vom 16.5.2017) erneuerte. Er übernachte vereinzelt bei Kollegen in B.________. Es wurde ihm bestätigt, dass ohne Meldung bis 20. Juni 2017 eine Abmeldung nach unbekannt erfolge. Am 27. Juni 2017 wurde bei der Kantonspolizei Schwyz Anzeige wegen Nichtbefolgung der Meldepflicht erstattet und der Beschwerdeführer rückwirkend per 31. Januar 2017 nach unbekannt abgemeldet. Am 19. Juli 2017 teilte das Einwohneramt B.________ der Gemeinde E.________, TI, mit, den Beschwerdeführer per 31. Januar 2017 an eine Adresse in E.________ abgemeldet zu haben. Am 25. August 2017 verlangte der Beschwerdeführer vom Einwohneramt B.________ die Zustellung des Heimatscheines an eine Adresse in F.________ (D), nachdem ihn das Einwohneramt missbräuchlich während seines bekannt gegebenen Auslandaufenthaltes abgemeldet habe. 3.2.3 Am 19. Juni 2017 wurde der Beschwerdeführer durch das RAV Goldau zur Arbeitsvermittlung für eine Vollzeitstelle in der Grossregion 3 (UR, SZ, OW, NW, LU, ZG) angemeldet. Als Wohnadresse wurde B.________ vermerkt (Vi-act. 2). Am 26. Juni 2017 erkundigte sich der Beschwerdeführer beim RAV-Berater per Mail nach der Möglichkeit eines Auslandaufenthalts (F.________ (D)) und erhielt die Antwort, es sei ihm freigestellt zu gehen, da dies jedoch unbewilligt geschehe, könne eine Taggeldleistungen nicht ausgerichtet werden. Nachdem der Beschwerdeführer mitteilte, unter diesen Umständen vor Ort in der Schweiz zu bleiben und die Termine in F.________ (D) abzusagen, fragte der Berater zurück, ob es sich um Vorstellungsgespräche handle und falls ja, möge er diese doch belegen. Es handle sich in der Tat um Bewerbungen in Deutschland, er wolle Gespräche führen in seinem Netzwerk, welches ihn weiterempfehle. Eine offizielle Einladung habe er jedoch nicht. Er bleibe nun aber in der Schweiz, da er sich geschworen habe, sich genau an die Anweisungen des Arbeitsamtes zu halten (Viact. 7).
7 Im Protokoll des Erstgesprächs RAV vom 29. Juni 2017 ist zudem festgehalten (Vi-act. 6/2): Der STS wollte ursprünglich beim Anmeldegespräch ab heute für 2 Wochen nach Deutschland für die Stellensuche. Dies wären unbezahlte Ferien, da keine konkreten VG Termine. Er wollte netzwerken. Er sagte dies jedoch ab, da unbezahlt. Seine Partnerin erwartet ein Kind (lebt in Deutschland). Er will auch dorthin ziehen. Der STS war letzte Woche noch im Tessin für Stellensuche: Widerspruch, da er nach Deutschland gehen will zum Arbeiten (hat ja Rustico dort). Von wann bis wann war er dort? Er war am Netzwerken. Lediglich wenige Tage. i.O. Er sucht nun auch in der Schweiz und Deutschland, seine Partnerin würde dann hierhin kommen. Frage nach Leistungsexport, welcher frühestens nach 30 Tagen gemacht werden kann. Ob mit ET möglich ist, ist eine weitere Frage (Anfrage in SZ gestartet, cs) gestartet? Er wird wahrscheinlich nicht gehen, wenn er ET hat. (…) Weiteres Vorgehen, Suchstrategie: Ziel: Lösung per 1.9.17 Jobagent gegeben mit der Bitte, Suchabo zu lösen. Indeed bitte auch als Suchabo nutzen auch für Deutschland Anlässlich des Beratungsgesprächs vom 23. August 2017 wird protokolliert, der Beschwerdeführer habe verschiedene Vorstellungsgespräche gehabt, wobei der Verfahrensausgang noch offen sei. Die persönlichen Arbeitsbemühungen seien gut und er solle weiter so verfahren. Bezüglich eines Kurses werde später entschieden, der Beschwerdeführer sehe den Leistungsexport im Vordergrund (Vi-act. 6/1) 3.2.4 Die Nachweise der persönlichen Arbeitsbemühungen der Monate Juni bis August 2017 enthalten 18 Bewerbungen für Stellen in der Schweiz und 15 für Stellen in Deutschland (Vi-act. 9). 3.2.5 Im Rahmen der Überprüfung des Wohnsitzerfordernisses erkundigte sich der RAV-Berater am 18. September 2017 telefonisch beim Einwohneramt B.________ nach dem Beschwerdeführer. Er erhielt die Auskunft, der Beschwerdeführer sei am 27. Juni 2017 rückwirkend per 31. Januar 2017 abgemeldet worden. Er habe Wohnsitz in Deutschland mit Adresse in F.________ (D) (Vi-act. 10). Gleichentags wurde die vorliegend angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer nach B.________ zugestellt (Vi-act. 14) und von der Post an eine Adresse in F.________ (D) weitergeleitet (Vi-act. 12), jedoch refusiert mit dem Vermerk, der Empfänger sei unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln (Vi-act. 14).
8 3.2.6 Noch gleichentags mailte der RAV-Berater dem Beschwerdeführer, er sei per 1. Februar 2017 nicht mehr in der Schweiz angemeldet, womit er keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe. Hierauf antwortete der Beschwerdeführer umgehend (Vi-act. 13): Ihre Feststellung ist falsch. Wie hätte ich ansonsten bis Ende Mai auf der G.________ meine Arbeit verrichten können? Aufgrund der Doppelkosten musste ich Anfang des Jahres entscheiden, meine Wohnung aufzulösen und ein Zimmer auf der G.________ zu mieten. Meine Adresse war aufgrund der schwierigen Situation auf dem Berg weiterhin in B.________. Aufgrund der Kündigung habe ich natürlich auch die Wohnung gekündigt bekommen. Die letzten zwei Monate habe ich dann bei meinem Vater in H.________ gewohnt, die Adresse in B.________ aber weiterhin belassen, da es mir ja nicht mehr möglich war, ohne Job, eine Wohnung anzumieten. Jetzt erhalte ich nach 3 Monaten Abklärungen die Meldung, dass ich keinen Anspruch auf Versicherungsleistung habe, weil ich keine Wohnung mehr habe! Danke… Weiter fragte der Beschwerdeführer, ob er kein Arbeitslosengeld erhalte, wenn er keine Wohnung oder festen Wohnsitz habe, worauf ihm der RAV-Berater antwortete, nachdem er nach F.________ (D) weggezogen sei, erfülle er die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG nicht. Darauf hielt der Beschwerdeführer am 19. September 2017 fest: Ich wohnte bis vor kurzem bei einem Kumpel in B.________ und zwischendurch bei meinem Vater. Jetzt bin ich neu in H.________ angemeldet. Nur weil ich den Heimatschein aufgrund der Registration auf dem Jugendamt von B.________ nach F.________ (D) angefordert habe, heisst das nicht, dass ich dort angemeldet bin oder wohne! Ich habe Ihnen die Situation erklärt und [sie] sind deshalb darüber informiert. 3.2.7 Am 18. September 2017 kontaktierte der Beschwerdeführer zudem das Einwohneramt B.________ (Vi-act. 17): Ich musste feststellen, dass sie irrtümlich die genannte Adresse in F.________ (D) als neuen Wohnsitz bei sich notiert haben und auch entsprechend nach aussen kommunizieren, was falsch ist und von mir so nie genannt wurde. Nur weil ich zur Zeit keinen festen Wohnsitz habe, heisst das nicht, dass jede genannte Adresse gleich mein Wohnsitz ist. Ich habe den Heimatschein in F.________ (D) benötigt, weil ich das Dokument u.a. für die Registration meines Sohnes gebraucht habe. Ausserdem musste ich feststellen, dass Sie mich rückwirkend auf den 1.2. ins Ausland nach F.________ (D) abgemeldet haben, was ebenfalls nicht korrekt ist, da ich bis Juni ganz normal bei einem Arbeitgeber in der Zentralschweiz gearbeitet und bis Juli regelmässig in B.________ bei einem Kollegen gewohnt habe. (…) Am 5. Oktober 2017 erneuerte er den Vorwurf, der Vermerk im Register sei falsch. Er sei bis 14. September 2017 quasi ohne festen Wohnsitz ("also keine eigene Wohnung") gewesen und habe mehrheitlich bei seinem "Kumpel" in B.________ gewohnt. Er habe gar nicht in F.________ (D) wohnen können und dürfen. Die Abmeldung per 1.2.2017 sei zu Unrecht erfolgt. Per 15. September
9 2017 sei er in H.________ gemeldet, weshalb die Abmeldung in B.________ auf den 14. September 2017 zu korrigieren sei. Am 5. Oktober 2017 bestätigte das Einwohneramt B.________ die Korrektur des Eintrages mit neu 'Wegzug per 14. September 2017 nach H.________' (Vi-act. 17). 3.2.8 In einem Schreiben vom 24. September 2017 an die Vorinstanz widersprach der Beschwerdeführer der Feststellung, er habe sich per 1. Februar 2017 nach F.________ (D) abgemeldet und führte dazu u.a. aus (Vi-act. 15): - er habe bis Ende Mai auf der G.________ gearbeitet; - bis Juli 2017 habe er einen Mietvertrag für ein Hotelzimmer bei der Arbeitgeberin gehabt; - der RAV-Berater sei informiert gewesen, dass er keine eigene Wohnung habe, er sich aber überwiegend in B.________ aufhalte und übernachte sowie teilweise in seinem Rustico im Tessin oder beim Vater in H.________; - auch sei der RAV-Berater in Kenntnis gesetzt worden, wann er sich in Deutschland aufgehalten habe; er könne bezeugen, dass er sich zwischen 15. Juni und 15. September nicht mehr als 12 Tage in Deutschland aufgehalten habe; - per 15. September 2017 sei er in H.________ gemeldet. 3.2.9 Am 6. Oktober 2017 orientierte der Beschwerdeführer die Vorinstanz über die Berichtigung des Einwohnerregistereintrages und ersuchte um Korrektur der Verfügung. Hierauf erhielt er die folgende Antwort (Vi-act. 18): Wir haben uns heute mit dem Einwohneramt B.________ ausgetauscht und die Bestätigung erhalten, dass sie bis zum 14.09.2017 in B.________ und ab dem 15.09.2017 in H.________ angemeldet sind. Die Rücksprache mit der Unia Arbeitslosenkasse ergab, dass nun zwar die Anspruchsvoraussetzung nach Art. 8 Abs. 1 lit. c (Wohnsitz in der Schweiz) erfüllt scheint, sich nun aber andere Fragestellungen wie evtl. Einstelltage aufgrund eines allfälligen Selbstverschuldens im Zusammenhang mit dem Stellenverlust oder einer allfälligen Auslandabwesenheit stellen. 3.2.10 Mit Mail vom 13. Oktober 2017 machte der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz geltend, nur aufgrund seines Post-Nachsendeauftrages ins Ausland könne nicht geschlossen werden, er habe keinen Wohnsitz in der Schweiz. Ohne festen Wohnsitz und entsprechend ohne Briefkasten sei es teilweise besser, die Post an einem Ort zu wissen, wo man darauf reagieren könne. Es stehe in keinem Gesetz, dass man sich die Post nicht kurzfristig weiterleiten lassen dürfe oder dass er sich in der Zeit auch im Ausland aufhalten dürfe. Diese Mail versandte er, nachdem er mit der Vorinstanz telefoniert und erneut seine Sichtweise dargelegt hatte. Gleichzeitig informierte er die Vorinstanz, dass am 22. September 2017 sein Sohn in F.________ (D) geboren wurde.
10 3.2.11 Am 20. Oktober 2017 führte die Vorinstanz verschiedene Abklärungen durch (Vi-act. 21). Das Einwohneramt B.________ bestätigte die Kündigung der Wohnung per 31. Januar 2017 und den weiteren Verlauf (vgl. oben). Zudem informierte es, dem Beschwerdeführer seien im August 2017 am Zoll die Kontrollschilder abgenommen worden, was das Verkehrsamt auf Nachfrage der Vorinstanz hin denn auch bestätigte. Da der Beschwerdeführer diverse Rechnungen nicht beglichen habe und die Verkehrsschilder national zur Fahndung ausgeschrieben gewesen seien, habe man ihm diese am 23. August 2017 am Zoll abgenommen, als er mit einem vollgepackten PW, wohl zwecks Umzugs, über die Grenze nach Deutschland habe fahren wollen. Am 3. Oktober 2017 sei das Auto in Zürich wieder eingelöst worden. Die Post bestätigte der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe in der Zeit vom 30. August 2017 bis 31. Oktober 2017 einen internationalen Nachsendeauftrag nach F.________ (D) erteilt. 3.3.1 Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die Wohnsituation des Beschwerdeführers seit seinem Auszug aus der Wohnung Ende Januar 2017 nicht eindeutig ist. Dies wird im Grundsatz vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. Seines Erachtens ändert dies jedoch nichts daran, dass er stets Wohnsitz in der Schweiz hatte. Soweit er diesbezüglich auf die Wohnsitz-Bestimmungen des ZGB verweist, ist er allerdings nicht zu hören (vgl. Erw. 3.1). 3.3.2 Anderseits bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG, d.h. seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, aufgelöst hätte, mithin keine Absicht (mehr) hatte, den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen in der Schweiz zu haben und seinen gewöhnlichen Aufenthalt hier während einer gewissen Zeit aufrechtzuerhalten. Unbestrittenermassen war er bis am 24. Mai 2017 in unbefristeter Anstellung bei der C.________ AG erwerbstätig. Und obwohl er seine Wohnung in B.________ gekündigt hatte, verfügte er weiterhin über eine eigene Wohnmöglichkeit bei der Arbeitgeberin auf der G.________. Zudem ist er Besitzer eines Rustico im Tessin, wohin er sich die Post nachweislich für gewisse Zeit nachsenden liess. Dass der Beschwerdeführer aufgrund der eingetretenen Arbeitslosigkeit resp. der ungewissen beruflichen Zukunft nicht umgehend eine neue Wohnung bezog, ist nachvollziehbar. Nachvollziehbar ist ebenso, dass er sich aufgrund der bevorstehenden Geburt seines Kindes immer wieder auch zur Kindsmutter nach Deutschland begab. Dies erklärt auch den Postnachsende-Auftrag nach Deutschland ab Ende August (Geburt des Kindes am 22.9.2017). Glaubhaft ist auch die Begründung des Beschwerdeführers, er habe sich den Heimatschein nach Deutschland
11 senden lassen, da er diesen für die Registration seines Sohnes benötigt habe. Dass der Beschwerdeführer damit seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz aufgegeben hätte, ergibt sich daraus nicht überwiegend wahrscheinlich. Das Wohnen in der Schweiz im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG setzt keinen ununterbrochenen tatsächlichen Aufenthalt im Inland voraus (vgl. Erw. 2.2), die gelegentlichen Reisen ins Ausland sind vorliegend nachvollziehbar. Zudem ergibt sich aus den (knappen) RAV-Protokollen sowie dem Mailverkehr, dass die Reisen abgesprochen waren. Zudem anerkennt die Vorinstanz selber, der Beschwerdeführer habe seine Kontrollpflichten in der Schweiz stets wahrgenommen. Dass er neben diesen Terminen in erster Linie per Mail kommunizierte, vermag seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz nicht zu widerlegen. Vor dem Hintergrund einer fehlenden Wohnung resp. unklaren Wohnsituation und verschiedenen Wechseln (eigenem Rustico im Tessin, Vater in H.________, Kollegen in B.________) ist sowohl der Verzicht auf Postschreiben als auch auf persönliche Schalterbesuche verständlich. 3.3.3 Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine Partnerin in F.________ (D) hatte und sie gemeinsam ein Kind erwarteten, ist letztlich der einzige mögliche Anhaltspunkt für die Feststellung, der Beschwerdeführer habe keinen Wohnsitz in der Schweiz. Die Abmeldung in B.________ hat nicht der Beschwerdeführer vorgenommen; im Gegenteil wollte er angemeldet bleiben. Über eine feste Wohnung verfügte er zwar nicht mehr. Er konnte nachweislich bei seiner Partnerin in F.________ (D) wohnen, aber ebenso in der Schweiz im eigenen Rustico, bei seinem Vater oder bei Kollegen (während der Zeit der Anstellung war die Wohnsituation aufgrund der Miete beim Arbeitgeber ohnehin klar). Der Beschwerdeführer suchte neue Anstellungen in Deutschland. Dies war einerseits mit dem RAV-Berater abgesprochen (und von diesem gar empfohlen). Anderseits verwirkt allein dadurch der Anspruch auf Arbeitslosengelder in der Schweiz nicht. Zudem versandte er mehr Bewerbungen an Arbeitgeber in der Schweiz. Besprochen wurde mit dem RAV-Berater auch ein möglicher Leistungsexport. Dies ist vor dem Hintergrund des Familienzuwachses in Deutschland nachvollziehbar. Gleichzeitig bedeutet Leistungsexport aber auch, dass der Wohnsitz in der Schweiz aufrecht erhalten bleibt. Und schliesslich spricht ebenso gegen eine Wohnsitzaufgabe in der Schweiz, dass sich der Beschwerdeführer per 15. September 2017 erneut in der Schweiz, d.h. in H.________ angemeldet hat, und die Stadt H.________ seinen Wohnsitz denn auch anerkannt hat. 3.4 Zusammenfassend bestehen zu wenige Anhaltspunkte für die Annahme der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe seinen Wohnsitz in der Schweiz auf-
12 gegeben und seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt. Trotz unklarer Wohnsituation und im damaligen Zeitpunkt in F.________ (D) lebender Partnerin mit anstehender Geburt eines gemeinsamen Kindes, ist es für das Gericht erwiesen, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG in der Schweiz war. Damit erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen; Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht (Art. 61 lit. a und g ATSG).
13 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden der Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2017 sowie die Verfügung vom 18. September 2017 aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - die Vorinstanz (EB) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A). Schwyz, 26. Juni 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 26. Juli 2018