Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2018 42 Entscheid vom 26. Juni 2018 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Philipp Mazenauer, a.o. Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung (Schadenersatz nach Art. 52 AHVG)
2 Sachverhalt: A. A.________ (geboren am ________.1964) war seit ihrer Gründung am 10. April 2014 (= TR-Datum; SHAB-Nr. 01.________) bis zur Konkurseröffnung am 20. Januar 2017 (SHAB-Nr. KK 02.________) einzelzeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied der B.________ AG mit Sitz in C.________ (aus dem Handelsregister gelöscht am 8. September 2017 (SHAB-Nr. 03.________). B. Seit dem 1. April 2014 war die B.________ AG als beitragspflichtige Arbeitgeberin bei der Ausgleichskasse Schwyz angeschlossen. Nachdem die Revisionsstelle der Ausgleichskassen im Rahmen ihrer Schlusskontrolle infolge Konkurs per 31.1.2017 feststellte, dass die B.________ AG zu tiefe Lohnzahlungen bescheinigt hatte (Vi-act. 3), meldete die Ausgleichskasse Schwyz am 22. März 2017 eine Forderung im Umfang von Fr. 18'832.80 beim Konkursamt D.________ an (Vi-act. 5). C. Am 23. August 2017 (Posteingang) stellte das Konkursamt D.________ der Ausgleichskasse Schwyz einen Verlustschein über die gesamte Forderung von Fr. 18'832.80 aus (Vi-act. 6). Am 7. September 2017 wurde schliesslich das Konkursverfahren als abgeschlossen erklärt und die Gesellschaft aus dem Handelsregister gelöscht. D. Mit Verfügung vom 5. September 2017 forderte die Ausgleichskasse Schwyz von A.________ Schadenersatz für unbezahlt gebliebene Sozialversicherungsbeiträge, Verwaltungskostenbeiträge, Verzugszinsen und Einzugsspesen den Betrag von Fr. 18'832.80 (Vi-act. 12). E. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 5. Oktober 2017 (Eingang) fristgerecht Einsprache, welche die Ausgleichskasse Schwyz mit Entscheid vom 6. März 2018 abwies, wobei sie an der ursprünglichen Verfügung festhielt (Viact. 15). F. Gegen diesen Entscheid reicht A.________ am 3. April 2018 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz ein, und bestreitet sowohl die Forderung im Grundsatz als auch deren Höhe. Zur Begründung seiner Beschwerde ersuchte er um die Gewährung einer Nachfrist, welche ihm mit Verfügung vom 3. April 2018 bis 20. April 2018 gewährt wurde. Am 19. April 2018 (Postaufgabe) reichte er diese nach. Am 1. Mai 2018 ging schliesslich die Vernehmlassung der Ausgleichskasse des Kantons Schwyz ein, wobei diese um Abweisung der Beschwerde ersuchte.
3 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] vom 20.12.1946). Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatzanspruch durch Verfügung geltend (Art. 52 Abs. 4 AHVG). Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens (Art. 52 Abs. 3 erster Satz AHVG). Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). In Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000, wonach zur Beurteilung von Beschwerden das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat, ist für die Beschwerde nach Art. 52 AHVG das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat (Art. 52 Abs. 5 AHVG). 1.1 Mit den für eine juristische Person subsidiär haftenden Mitgliedern der Verwaltung und aller mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen sind die Organe angesprochen. Die Praxis zum Organbegriff in Art. 52 AHVG verläuft grundsätzlich parallel zu jener im Bereich der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit gemäss Art. 754 f. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220) vom 30. März 1911 (BGE 114 V 219 E. 3; BGE 96 V 124 E. 3). Die Schadenersatzpflicht erstreckt sich somit auf alle Personen mit Entscheidungsbefugnissen, welche ihnen von Gesetzes wegen (formelle Organe) oder aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zukommen (faktische Organe)(Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Ulrich Meyer (Hrsg.), SBVR Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, N Rz. 487). Dem Mitglied des Verwaltungsrates einer Aktiengesellschaft kommt typischerweise formelle Organstellung zu. Der Verwaltungsrat hat – nach Art. 716a OR eine Reihe von Aufgaben, die nicht übertragbar sind. Dazu gehört grundsätzlich die Überprüfung der zutreffenden AHV-rechtlichen Beitragserhebung und -bezahlung (Kieser, a.a.O., N Rz. 497 m. Verw. auf N Rz. 473). Die sozialversiche-
4 rungsrechtliche Betrachtungsweise differenziert allerdings zwischen dem geschäftsführenden und dem nicht-geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglied. Wer als Verwaltungsrat die Geschäfte nicht selber führt, darf sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Urteil BGE 114 V 223 auf die Überprüfung der Tätigkeit der Geschäftsleitung und des Geschäftsganges verlassen; allerdings wird von ihm verlangt, dass er sich laufend über den Geschäftsgang informiert, Rapporte verlangt, sie sorgfältig studiert, nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzieht und Irrtümer abzuklären versucht (Kieser a.a.O., N Rz. 473). In der Rechtsprechung hat es sich zudem etabliert, das Ausmass der Pflichten von der Unternehmensgrösse abhängig zu machen. Bei einem kleinen Unternehmen mit einer einfachen Verwaltungsstruktur wird vom einzigen Verwaltungsrat, der zugleich die Verwaltung der Gesellschaft zu besorgen hat, der Überblick über alle wesentlichen Belange verlangt, ohne dass er sich durch Delegation bestimmter Befugnisse entlasten könnte (BGE 112 V 1 E. 1.2.a; Kieser, a.a.O., N Rz. 476). 1.2 In zeitlicher Hinsicht beginnt die Organhaftung grundsätzlich mit der effektiven Organstellung, spätestens mit der Eintragung im Handelsregister, und hält so lange, als die Person eine formelle, materielle oder faktische Organstellung innehatte (und damit über allenfalls vorhandenes Vermögen disponieren und Zahlungen an die Ausgleichskasse veranlassen konnte; Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, St. Gallen 2008, Rz. 242 und 256 mit Hinweisen). Sie endet mit anderen Worten in jenem Zeitpunkt, in welchem die Person den Geschäftsgang nicht mehr beeinflussen kann, sei es durch Handlungen oder Unterlassungen (BGE 126 V 61 E. 4a: Fehlen einer formellen und einer faktischen Organstellung). Zudem ist das Organ auch für die vor der Übernahme der Organfunktion unbezahlt gebliebenen Beiträge haftbar, soweit die Kausalität nicht durch eine bereits vorbestehende Zahlungsunfähigkeit der juristischen Person unterbrochen wird (VGE II 2009 120 vom 23.2.2010 E. 5.2; Reichmuth, a.a.O., Rz. 275 und 277). 1.3 Eine Haftungsvoraussetzung ist, dass die zuständige Ausgleichskasse einen Schaden erlitten hat. Ein solcher gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können. Der Ausgleichskasse kann somit grundsätzlich auf zweierlei Arten ein Schaden entstehen: durch Eintritt der Beitragsverwirkung oder durch Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (vgl. Thomas Nussbaumer, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG, AJP 9/1996, S. 1076).
5 Der Schaden setzt sich im Bereich von Art. 52 AHVG zur Hauptsache aus den nicht abgelieferten paritätischen Sozialversicherungsbeiträgen (AHV/IV/EO/FAK inkl. ALV) zusammen. Dazu können noch die Verwaltungskostenbeiträge, Mahngebühren, Veranlagungs- und Betreibungskosten sowie Verzugszinsen für rückständige Beiträge kommen (Kieser, a.a.O., N Rz. 444 m. Verw. Auf SVR 1999 AHV Nr. 16 E. 5; vgl. Thomas Nussbaumer, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG, AJP 9/1996, S. 1076). 1.4 Als Haftungsvoraussetzung für den Schadenersatzanspruch des Versicherers gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG wird weiter verlangt, dass ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt. Absichtlich handelt, wer etwas mit Wissen und Willen begeht (ZAK 1987, S. 206). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (Kieser, a.a.O., N Rz. 460, 465; BGE 112 V 159 = Pra 76 Nr. 132). Ist der Arbeitgeber eine Aktiengesellschaft, so sind grundsätzlich strenge Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Organe zu stellen. Dieser Grundsatz gilt besonders für Aktiengesellschaften mit bescheidener Firmengrösse (vgl. E. 1.1). Das Verschulden ist nach den Verhältnissen im Einzelfall zu beurteilen (vgl. VGE 172/94 vom 12.4.1995 E. 3c; VGE 254/96 vom 17.9.1997 E. 1c; VGE 327/98 vom 13.5.1998 E. 1c; VGE 489/98 vom 21.4.1999 E. 1c; VGE II 2017 15 vom 30.3.2017 E. 1.4). Mit der "absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften" ist in erster Linie die Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers angesprochen (Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101] vom 31.10.1947). Die Nichterfüllung dieser Aufgabe stellt eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG dar. Unter dem Begriff der Vorschriften von Art. 52 AHVG sind nicht nur die Vorschriften der AHV-Gesetzgebung zu verstehen, sondern auch die nach den objektiven Umständen und den persönlichen Verhältnissen gebotene Pflicht dafür zu sorgen, dass keine Zahlungsunfähigkeit eintritt (vgl. ZAK 1985, S. 575ff.; VGE 172/94 vom 12.4.1995 E. 1a; VGE 254/96 vom 17.9.1997 E. 1a; VGE II 2017 15 vom 30.3.2017 E. 1.4). Bei der Verschuldenshaftung nach Art. 52 AHVG handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Indessen ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts (bzw. bis 31.12.2006 des Eidg. Versicherungsgerichts) nicht jede Verletzung der öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Arbeitgebers als Institution der Versicherungsdurchführung ohne weiteres als qualifiziertes Verschulden ihrer Organe im Sinne von Art. 52 AHVG zu werten. Das absicht-
6 liche oder grobfahrlässige Missachten von Vorschriften verlangt vielmehr einen Normverstoss von einer gewissen Schwere (vgl. BGE 121 V 244 E. 4b mit Hinweisen, u.a. auf ZAK 1985, S. 576 und 619 f.; VGE 489/90 vom 21.4.1999 E. 3). Dagegen kann beispielsweise die relativ kurze Dauer des Beitragsausstandes sprechen (vgl. BGE 121 V 244 E. 4b mit Hinweis auf das nicht veröffentlichte Urteil Q. vom 22.11.1993), wobei aber immer eine Würdigung sämtlicher konkreten Umstände des Einzelfalles Platz zu greifen hat. Die Frage der Dauer des Normverstosses ist somit ein Beurteilungskriterium, welches im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen ist und im Sinne der Rechtsprechung zu den Entlastungsgründen (BGE 108 V 183 E. 1b; 108 V 199 E. 1) zur Verneinung der Schadenersatzpflicht führen kann. Ebenso ist eine Schadenersatzpflicht zu verneinen, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (vgl. VGE 137/94 vom 28.8.1996 E. 1d mit Verweis auf BGE 108 V 183; Urteil des EVG H 61/01 vom 16.3.2002 E. 3a). Zur Beurteilung des Verschuldens eines Organs sind zudem die privatrechtlichen Bestimmungen über die Organhaftung beizuziehen (Kieser, a.a.O., N Rz. 463). 1.5 Die Schadenersatzpflicht setzt voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Verletzung von Vorschriften durch den Arbeitgeber und seiner Organe einerseits und dem Eintritt des Schadens bei der Ausgleichskasse andererseits sowohl ein natürlicher als auch ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Der adäquate Kausalzusammenhang wird bei jedem Umstand angenommen, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein begünstigt erscheint (BGE 119 V 406 E. 4a m.H. = AHI 1994 204). Dabei gilt der Beweis als erbracht, wenn das Gericht gestützt auf die ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen die Überzeugung gewinnt, ein pflichtgemässes Verhalten hätte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die durch Erfahrungssätze indizierten Auswirkungen gezeitigt (vgl. Reichmuth, a.a.O., Rz. 768-771). 2.1 Die B.________ AG, als deren einziger Verwaltungsrat der Beschwerdeführer ins Recht gefasst worden ist, hatte Ihren Sitz während ihres ganzen Bestehens, seit dem 10. April 2014 bis zu ihrer Löschung aus dem Handelsregister am 8. September 2017, in C.________. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. oben E. 1; statt vieler: Urteil des BGer H 106/06 vom 26.6.2007 E. 4.2 m. Hinw.).
7 2.2.1 Vorab ist die Frage der Anspruchsverjährung von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Reichmuth, a.a.O., Rz. 815), zumal gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Schadenersatzforderungen insbesondere auch während der Dauer des Einspracheverfahrens verjähren können (BGE 135 V 74 [= 9C_473/2008 vom 19.12.2008]). Gemäss Art. 52 Abs. 3 AHVG verjähren Schadenersatzansprüche zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. 2.2.2 Zum Kriterium der Kenntnis des Schadens hat das Bundesgericht Regelzeitpunkte entwickelt, in welchen von der Schadenskenntnis ausgegangen wird (Reichmuth, a.a.O., Rz. 822). Um solche Regelzeitpunkte handelt es sich bei der Zustellung des definitiven Pfändungsverlustscheins, bei der Auflage des Kollokationsplanes sowie bei der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven (Kieser, a.a.O., N Rz. 522 ff.; Reichmuth, a.a.O., Fn. 1164 zu Rz. 822 mit Verweis auf BGE 126 V 443 E. 3; und das Urteil des EVG H 131/00 vom 21.12.2001 E. 2a; siehe weiter die Urteile des BGer 9C_910/2009 vom 29.1.2010 E. 3.3.2 m. w. Verw.; 9C_131/2008 vom 28.5.2009 E. 3.3.2; Urteile des EVG H 74/05 vom 8.11.2005 E. 4.2; H 137/00 vom 6.11.2000 E. 4c). Schadenskenntnis vor dem Regelzeitpunkt ist nur unter besonderen Umständen anzunehmen, namentlich einer gesicherten Kenntnis des entstandenen Schadens (Reichmuth, a.a.O., Rz. 823 mit Verweisen auf die Rechtsprechung). Von einer Kenntnisnahme des Schadens nach dem Regelzeitpunkt ist ebenfalls nur ausnahmsweise auszugehen, z.B. infolge Unkenntnis des Schadenersatzpflichtigen (Reichmuth, a.a.O., Rz. 826). 2.2.3 Mit dem Arbeitgeberkontrollbericht vom 1. März 2017 hatte die Vorinstanz (frühestens) Kenntnis über den Ausstand der Sozialversicherungsbeiträge im Grundsatz wie in der Höhe. Am 22. März 2017 gab sie ihre Forderung im Konkurs der Unternehmung ein; am 22. August 2017 wurde der Verlustschein ausgestellt. Die Schadenersatzverfügung vom 5. September 2017 erging somit klarerweise innert der Verjährungsfrist; der Einspracheentscheid folgte nur sechs Monate später am 6.3.2018. 2.3 Es ist unbestritten und geht überdies aus dem Handelsregisterauszug der B.________ AG (Vi-act. 7) hervor, dass der Beschwerdeführer seit ihrer Gründung bis zum Konkurs das einzige Mitglied des Verwaltungsrates war. In seiner Beschwerde vom 3. April 2018 (Eingang) anerkennt der Beschwerdeführer zudem, Geschäftsführer der B.________ AG gewesen zu sein. Folglich ist dem Beschwerdeführer die Organstellung sowohl formell als auch materiell zuzuerkennen (vgl. vorstehend E. 1.1). Daran mögen die Vorbringen des Beschwerdefüh-
8 rers, er sei vor April 2016 lediglich ein normaler Angestellter und nicht Aktionär der B.________ AG gewesen, nichts zu ändern. Nach dem Gesagten ist der geschäftsführende Verwaltungsrat zweifellos ein Organ. 3.1.1 Die Vorinstanz begründet die Schadenersatzforderung für das Jahr 2015 einerseits mit der für das Jahr 2015 ausgewiesenen Lohnsumme von Fr. 140'914.00 (Vi-act. 1) sowie der gemäss Arbeitgeberkontrollbericht der Revisionsstelle der Ausgleichskassen zu wenig bescheinigten Lohnzahlung über Fr. 1'988.00 (Vi-act. 3). Gestützt auf diese Lohnsumme von Fr. 142'902.00 errechnete die Vorinstanz den Schaden für das Jahr 2015 gemäss Einspracheentscheid (Vi-act. 15) folgendermassen: AHV/IV/EO-Beiträge (10,3%) Fr. 14'718.90 ALV-Beiträge (2,2%) Fr. 3'143.85 FAK-Beiträge Fr. 2'143.50 Verwaltungskosten Fr. 735.95 Mahngebühren Fr. 30.00 Verzugszinsen Fr. 52.35 ./. Teilzahlung vom 27.7.2015 Fr. -1'436.90 ./. Teilzahlung vom 12.11.2015 Fr. -3'210.20 ./. Teilzahlung vom 16.12.2015 Fr. -3'180.20 ./. CO2-Gutschrift Fr. -49.35 ./. FAK-Zul. an Arbeitnehmer Fr. -2'520.00 Schaden im Jahr 2015 Fr. 10'427.90 3.1.2 Die von der Vorinstanz geltend gemachten Schadenersatzforderungen betreffen Sozialversicherungsbeiträge inkl. Verwaltungs- und Mahnungskosten sowie Verzugszinsen. Aufgrund der den Parteien obliegenden Mitwirkungspflichten ist es Sache der Ausgleichskasse, die Schadenersatzforderung so weit zu substantiieren, dass sie überprüft werden kann. Andererseits obliegt es im Bestreitungsfall dem Beschwerdeführer, substantiiert darzulegen, weshalb der von der Kasse ermittelte Schadensbetrag unzutreffend ist (Urteil des EVG H 253/02 vom 23.1.2003 E. 5.1; Urteil des BGer 9C_901/2008 vom 8.7.2009 E. 4.1; ZAK 991 S. 126 E. II/1b; VGE II 2016 2 E. 5.2).
9 3.1.3 In den vorinstanzlichen Akten liegen neben der Lohnbescheinigung (Viact. 1) und dem Arbeitgeberkontrollbericht (Vi-act. 3) das Abschreibungsprotokoll 2015 (Vi-act 8) sowie der Kontoauszug der B.________ AG des Jahres 2015 (Viact. 10). Sämtliche Akten weisen übereinstimmende Positionen aus. Damit ist die Schadenshöhe hinreichend substantiiert dargelegt. Hingegen bringt der Beschwerdeführer keine Begründungen vor, inwiefern die errechnete Schadenshöhe unrichtig sei, weshalb der Schaden hinreichend nachgewiesen ist. 3.2 Nachdem der Beschwerdeführer den für das Jahr 2016 geltend gemachten (und ebenfalls belegten) Schaden in der Höhe von Fr. 8'404.90 in seiner Begründung vom 20. April 2018 ausdrücklich anerkennt, ist der von der Vorinstanz geltend gemachte Schaden von total Fr. 18'832.80 hinreichend nachgewiesen. 3.3 Hinsichtlich der Widerrechtlichkeit der Schädigung wird in casu festgestellt, dass die unterbliebene Erfüllung der Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht einen Verstoss gegen eine haftungsbegründende Norm darstellt (Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 ff. AHVV). Nach der Rechtsprechung darf grundsätzlich bei finanziellen Schwierigkeiten nur so viel Lohn ausbezahlt werden, als die darauf unmittelbar entstehenden Beitragsforderungen gedeckt sind (Urteil des EVG H 394/01 vom 19.11.2003 E. 6.2.3 mit Verweis auf SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214 E. 5). Vorliegend verletzte die B.________ AG als Arbeitgeberin ihre Abrechnungs- und Beitragszahlungspflichten, indem sie die Arbeitgeberbeiträge der Jahre 2015 und 2016 nicht vollständig leistete, was bei der Ausgleichskasse zu einem Schaden führte. Der Beschwerdeführer als einziger Verwaltungsrat und Geschäftsführer war verantwortliches Organ der B.________ AG und ist seinen Pflichten im Sinne von Art. 52 AHVG und 716a OR nicht nachgekommen, weshalb die Widerrechtlichkeit zu bejahen ist. 3.4.1 Hinsichtlich des Verschuldens bringt der Beschwerdeführer vor, er hätte bis zum 3. Januar 2017 an ein Weiterbestehen der B.________ AG geglaubt, und hätte diese nach bestem Wissen und Gewissen geführt und vor einem Konkurs bewahren wollen. Im Übrigen sei er vom beherrschenden Aktionariat getäuscht worden. 3.4.2 Die Nichtbezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen kann ausnahmsweise in entschuldbarer Weise erfolgen, wenn bei ungenügender Liquidität eine Arbeitgeberin zunächst für das Überleben des Unternehmens wesentliche andere Forderungen (insbesondere solche der Arbeitnehmer und Lieferanten) befriedigt, sofern sie auf Grund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage annehmen darf, sie werde die geschuldeten Beiträge innert nützlicher Frist nachzahlen können (BGE 108 V 183 E. 2, bestätigt in BGE 121 V 243; 132 III
10 523 E. 4.6; ZAK 1992 S. 248 E. 4b). Eine relativ kurze Dauer des Beitragsausstandes schliesst zwar ein grobes Verschulden nicht zwingend aus, kann aber für sich allein - in Abwesenheit anderer Umstände - nicht als grobfahrlässig gewertet werden (BGE 121 V 243 E. 4b). Eine kurze Dauer bzw. "nützliche Frist" in diesem Sinne ist z.B. überschritten, wenn die Beitragszahlungspflicht über ein Jahr lang verletzt wird (Urteil des BGer 9C_111/2007 vom 17.9.2007 E. 3.1), zumal wenn dabei kein gezieltes, auch in zeitlicher Hinsicht konkretes Sanierungskonzept vorliegt (Urteil des EVG H 34/02 vom 4.3.2004 E. 5.2) oder wenn eine Sanierung erst nach einem jahrelang defizitären Geschäftsgang erwartet werden kann (Urteil des EVG H 295/02 vom 2.12.2003 E. 5.2.1). Nicht entschuldbar ist die Beitragsrückbehaltung, wenn eine Sanierung überhaupt nicht ernsthaft erwartet werden kann (Urteil des EVG H 28/84 vom 21.8.1985 E. 3; zum Ganzen: Urteil des BGer 9C_330/2010 vom 18.1.2011 E. 3.4; vgl. auch Kieser, Rechtsprechung zur AHV, 3. Aufl., Art. 52 Rz. 48 ff.). 3.4.3 Die guten Absichten des Beschwerdeführers werden zwar grundsätzlich nicht infrage gestellt, vermögen aber das widerrechtliche Handeln nicht zu rechtfertigen (vgl. BGE 109 V 86 E. 5). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahre 2015, mithin zwei Jahre vor Eröffnung des Konkurses mit den Zahlungen an die Vorinstanz im Rückstand war. Hingegen geht aus den Akten weder hervor, er habe ein Sanierungskonzept ausgearbeitet und umsetzen wollen, noch dass er die Vorinstanz über den Liquiditätsengpass der B.________ AG informiert und um Zahlungsaufschub gebeten hätte, wie es Art. 34b AHVV vorsieht. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe auf seinen Buchhalter vertraut, schlägt im vorliegenden Fall fehl. Als Verwaltungsrat einer Firma, die sich in eine schwierigen finanziellen Lage befand (worauf u.a. die Bilanz [Vi-act. 13], die E-Mail Korrespondenz vom 30. Dezember 2016 [Vi-act. 13] hinweisen), war der Beschwerdeführer verpflichtet, sich einen Überblick über die hängigen Verbindlichkeiten und deren Bedeutung zu verschaffen. Er musste wissen, dass und in welchem Umfang AHV-Beiträge ausstehend waren und er hätte dafür sorgen müssen, dass mit den Löhnen auch die AHV-Beiträge bezahlt werden. Indem er diesen Pflichten nicht nachgekommen ist, hat er ausser Acht gelassen, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (vgl. BGE 109 V 86 E. 6). Damit erfüllt die Pflichtverletzung des Beschwerdeführers das Kriterium der Grobfahrlässigkeit. Ob und inwiefern der Buchhalter durch eigenes Fehlverhalten Haftpflichtansprüche des Beschwerdeführers begründet, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
11 3.5 Der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang zwischen der grobfahrlässigen Verletzung der Abrechnungs- und Beitragspflicht gemäss Art. 14 Abs. 1 AHVG und Art. 34 AHVV und dem durch Nichtleisten der geschuldeten Beiträge ist im vorliegenden Fall zweifellos gegeben und wird vom Beschwerdeführer bezüglich der Forderungen aus dem Jahr 2016 anerkannt und bezüglich der gleichartigen Forderungen aus dem Jahr 2015 nicht substantiiert bestritten. 4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz den Schaden im Umfang von Fr. 18'832.80 substantiiert dargelegt, der Beschwerdeführer hingegen den für das Jahr 2015 geltend gemachten Schaden nicht substantiiert bestreiten kann und jenen für das Jahr 2016 sogar ausdrücklich anerkennt. Dieser Schaden wurde in widerrechtlicher Weise durch grobfahrlässiges Handeln von der B.________ AG verursacht. Aufgrund seiner Organfunktion für die B.________ AG hat sich der Beschwerdeführer deren Handlungen zurechnen zu lassen und der Vorinstanz den entstandenen Schaden zu ersetzen. 5. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).
12 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In Abweisung der Beschwerde wird der Beschwerdeführer im Sinne der Erwägungen verpflichtet, der Vorinstanz einen Schadenersatz von Fr. 18'832.80 zu bezahlen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern (A). Schwyz, 26. Juni 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 27. Juni 2018