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Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 19.04.2018 II 2018 40

19. April 2018·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·3,934 Wörter·~20 min·2

Zusammenfassung

Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG) | Arbeitslosenversicherung

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2018 40 Entscheid vom 19. April 2018 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführerin, gegen Amt für Arbeit, Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG)

2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. 1960) war seit dem 1. September 2009 bei der B.________ AG angestellt, als sie am 26. April 2017 infolge Umstrukturierung per 31. August 2017 gekündigt wurde. Das RAV C.________ hat sie am 25. August 2017 zur Arbeitsvermittlung angemeldet (Vi-act. 2). Sie stellte per 1. September 2017 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Vi-act. 1). B. Am 1. Dezember 2017 teilte A.________ ihrer RAV-Beraterin mit, sie habe die Zusage für eine neue Stelle per 1. Februar 2018 erhalten (Vi-act. 12). Mit Mail vom 11. Dezember 2017 stellte sie der Beraterin den neuen Arbeitsvertrag zu. Gleichentags wurde A.________ die Abmeldung von der Arbeitsvermittlung per 31. Januar 2018 infolge Stellenantritts per 1. Februar 2018 bestätigt (Vi-act. 4). C. Mit Schreiben vom 3. Januar 2018 orientierte das Amt für Arbeit A.________, es habe Kenntnis, dass die Versicherte im Dezember 2017 keine persönlichen Arbeitsbemühungen nachgewiesen habe. Wer sich nicht genügend um eine zumutbare Arbeit bemühe, sei in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Vi-act. 3). Nach Eingang der Stellungnahme von A.________ vom 9. Januar 2018 (Vi-act. 4) verfügte das Amt für Arbeit am 10. Januar 2018 die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 5 Tagen wegen fehlenden persönlichen Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit (Vi-act. 5). Die dagegen erhobene Einsprache (Vi-act. 6) wies das Amt für Arbeit mit Einspracheentscheid Nr. 116/18 vom 5. März 2018 ab (Vi-act. 8). D. Am 30. März 2018 erhebt A.________ gegen den Einspracheentscheid Nr. 116/18 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit dem sinngemässen Antrag, es sei die Einstellungsverfügung vom 10. Januar 2018 aufzuheben und es sei ihr eine Umtriebsentschädigung von Fr. 900.-- zu bezahlen. Mit Schreiben vom 6. April 2018 beantragt das Amt für Arbeit die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, für Dezember 2017 keine persönlichen Arbeitsbemühungen nachgewiesen zu haben. Vielmehr macht sie geltend, nicht gewusst zu haben, dass Arbeitsbemühungen auch nach Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle zu tätigen und nachzuweisen seien. Sie sei darüber nicht informiert worden. Zudem hätten Arbeitsbemühungen in ihrem Falle nicht mehr zu

3 einer Schadenminderung beitragen können, weshalb sie in der Anspruchsberechtigung nicht eingestellt werden könne. Strittig und in der Folge zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdeführerin wegen fehlenden Arbeitsbemühungen im Dezember 2017 zu Recht für die Dauer von 5 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde, nachdem ihr am 1. Dezember 2017 eine neue Stelle per 1. Februar 2018 zugesichert worden war. 2.1 Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) vom 25. Juni 1982 verlangt als Ausfluss der im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminderungspflicht, dass eine versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, alles Zumutbare unternehmen muss, um den Eintritt oder das Fortdauern der Arbeitslosigkeit zu vermeiden. So obliegt es ihr, Arbeit zu suchen und ihre Bemühungen nachzuweisen (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 und 3 AVIG). Nach Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02) vom 31. August 1983 muss sich die versicherte Person gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung. Aufgrund der gesetzlichen Schadenminderungspflicht müssen genügende Arbeitsbemühungen solange nachgewiesen werden, wie Versicherungsleistungen in Anspruch genommen werden (8C_40/2016 vom 21.4.2016 Erw. 4.2). 2.2 Zur Durchsetzung des Prinzips der Schadenminderung sieht das Gesetz bei Verhaltensweisen, die sich negativ auf Eintritt und Dauer der Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung auswirken, Sanktionen vor. Mittel dazu ist die in Art. 30 AVIG geregelte Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Die persönlichen Arbeitsbemühungen sind dabei streng zu beurteilen (Gerhards, Kommentar AVIG, Art. 17 Rz. 14). 2.3 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung soll die Versicherten davon abhalten, die Arbeitslosenversicherung missbräuchlich in Anspruch zu nehmen. Wenn sie sich nicht genügend um Arbeit bemühen, nehmen sie in Kauf, länger arbeitslos zu bleiben. Dadurch erwächst der Versicherung insofern ein Schaden, als sie länger Leistungen erbringen muss. Zweck der Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an diesem Schaden, den sie durch ihr

4 pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 Erw. 6.1.1; BGE 124 V 225 Erw. 2). Bestimmte Handlungen und Unterlassungen werden bereits dann sanktioniert, wenn sie erst ein Schadenrisiko in sich bergen. Sie bedürfen keines Nachweises eines Kausalzusammenhangs zwischen dem vorgeworfenen Verhalten und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, also dem Schaden (Urteil BGer 8C_491/2014 vom 23.12.2014 Erw. 2 mit Hinweisen). Gewisse Einstellungstatbestände sind also (auch) ein Instrument der Abwendung oder Minderung drohenden Schadens, indem sie − neben dem "generalpräventiven" Schutz der Arbeitslosenversicherung vor missbräuchlichen Verhaltensweisen − der vorbeugenden Verhaltenssteuerung im Einzelfall dienen. Für die Frage der genügenden Arbeitsbemühungen ist denn auch nicht deren Erfolg entscheidend, sondern allein die Tatsache des sachgerechten Bemühens (Gerhards, a.a.O., Art. 30 Rz. 22). 2.4 Anders verhält es sich, wenn es der versicherten Person durch ihre Arbeitsbemühungen gelingt, in der massgebenden Kontrollperiode ihre Arbeitslosigkeit innert nützlicher Frist zu beenden. In diesem Fall hat keine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu erfolgen, auch wenn sich Qualität und Quantität der Arbeitsbemühungen an sich als ungenügend erweisen (SVR 2015 ALV Nr. 7 S. 19, 8C_491/2014; ARV 1990 Nr. 20 S. 132; SBVR-Nussbaumer, 3. Aufl. 2016, Rz. 844). 3.1 Es ist sachverhaltsmässig unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ihre RAV-Beraterin am 1. Dezember 2017 über die Bestätigung einer neuen Anstellung informierte (Vi-act. 12) und ihr am 11. Dezember 2017 den neuen Arbeitsvertrag mit Stellenantritt per 1. Februar 2018 zustellte (Vi-act. 4). Auch bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, für Dezember 2017 keine persönlichen Arbeitsbemühungen nachgewiesen zu haben. Liegen für eine Kontrollperiode gar keine Nachweise für Arbeitsbemühungen vor, zieht dies in der Regel die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG nach sich. Dem entsprechend hat das Amt für Arbeit am 10. Januar 2018 eine Einstellung für die Dauer von 5 Tagen verfügt (Vi-act. 5). 3.2 Vor Verwaltungsgericht bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, einerseits habe sie ihre Schadenminderungspflicht nicht verletzt, da es unrealistisch gewesen sei, dass sie mit Bewerbungen im Dezember 2017 noch eine kurzzeitige Stelle bis zum Stellenantritt am 1. Februar 2018 gefunden hätte (nachfolgend Erw. 4) und anderseits hätten die zuständigen Stellen ihre Beratungspflicht nicht wahrgenommen und sie nicht aufmerksam gemacht, dass sie

5 trotz Stellenzusicherung noch weiter hätte Bewerbungen nachweisen müssen (nachfolgend Erw. 5). 4.1 Die Beschwerdeführerin hält fest, sie habe während ihrer Arbeitslosigkeit alles getan, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Sie habe monatlich 15 bis 17 Stellenbewerbungen geschrieben und schliesslich trotz ihren 57 Jahren nach nur 3 Monaten Arbeitslosigkeit wieder eine Anstellung gefunden. Gemäss AVIG-Praxis ALE B320 könne auf den Nachweis von Arbeitsbemühungen verzichtet werden, wenn diese nicht mehr zur Schadenminderung beitragen können. Mithin sei sie ab Zusicherung der neuen Stelle am 1. Dezember 2017 per 1. Februar 2018 berechtigt gewesen, keinen Nachweis mehr erbringen zu müssen. Im Dezember (Festtagsmonat) stelle niemand für 2 oder 3 Wochen im Januar eine Buchhalterin ein. Im Dezember gebe es schon gar keine entsprechenden Stelleninserate. Zudem habe sie im Januar noch fünf kontrollfreie Tage beanspruchen können, was sie der RAV-Beraterin bereits im Erstgespräch mitgeteilt habe. Das RAV akzeptiere keine unrealistischen Bewerbungen. Umgekehrt könne man von ihr auch keine unrealistischen Arbeitsbemühungen verlangen. 4.2.1 Soweit die Beschwerdeführerin auf ihre unbestrittenermassen genügenden Arbeitsbemühungen bis zur Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle verweist, ist dies für die Beurteilung der strittigen Frage nicht relevant. Genügende Arbeitsbemühungen sind für jede Kontrollperiode nachzuweisen. Die vergangene Erfüllung der Kontrollpflichten besagt nichts aus über das Verhalten in einer späteren strittigen Kontrollperiode. Immerhin jedoch ist glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin ernsthaft bemüht war, der Arbeitslosigkeit zu entkommen. 4.2.2 Am 17. November 2017 hat sich die Beschwerdeführerin bei ihrer künftigen Arbeitgeberin beworben (Bf-act. 10). Am 1. Dezember 2017 teilte sie ihrer RAV-Beraterin mit, sie habe die Zusage für eine neue Stelle erhalten. Stellenantritt sei am 1. Februar 2018; falls die aktuelle Stelleninhaberin früher eine Stelle finde, könne es auch früher sein (Vi-act. 12). Am 11. Dezember 2017 reichte sie den Arbeitsvertrag ein (Vi-act. 4). Ab Dezember 2017 hat sie keine Arbeitsbemühungen mehr nachgewiesen. 4.2.3 Damit aber ist die Beschwerdeführerin ihrer Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen. Ab dem Zeitpunkt der Stellenzusage beanspruchte sie weiterhin für volle zwei Monate Arbeitslosengelder und dies mit Nachdruck für ein Vollpensum (vgl. Mailverkehr in Vi-act. 4 und 12). Wer aber Taggelder beansprucht, hat alles ihm Zumutbare vorzukehren, um das Fortdauern der Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Diese Pflicht besteht für die gesamte Zeit des Taggeldbezugs. Solange Versicherungsleistungen bezogen werden, solange gilt es genü-

6 gende Arbeitsbemühungen nachzuweisen und jede zumutbare Arbeit anzunehmen (vgl. Erw. 2.1). Im Zeitpunkt der Stellenzusicherung beabsichtigte die Beschwerdeführerin noch bis Ende Januar 2018, mithin für weitere zwei Monate, Taggelder zu beziehen. In diesem Umfange bestand die Schadenminderungspflicht weiterhin. Die blosse Zusicherung, in zwei Monaten eine neue Stelle antreten zu können, entbindet von der Pflicht zu genügenden Arbeitsbemühungen nicht. 4.2.4 Diese Pflicht gibt so auch das Kreisschreiben AVIG-ALE B318 wieder: Der Umstand, dass auf einen bestimmten Zeitpunkt eine die Arbeitslosigkeit beendende Erwerbstätigkeit aufgenommen werden kann, befreit grundsätzlich nicht von der Pflicht zur Stellensuche. Von dieser Pflicht entbindet auch das von der Beschwerdeführerin (auszugsweise) vorgetragene Zitat desselben Kreisschreibens nicht (AVIG-ALE B320). Demgemäss kann auf den Nachweis von Arbeitsbemühungen verzichtet werden, wenn diese nicht mehr zur Schadenminderung beitragen können. Als Beispiel wird der Fall angeführt, da eine versicherte Person im Laufe des Monats eine zumutbare Arbeit findet, die sie am Ersten des Folgemonats antreten kann. Das Kreisschreiben greift hier die bundesgerichtliche Rechtsprechung auf, wonach die Einstellung den Zweck hat, der Gefahr missbräuchlicher Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung zu begegnen, indem die versicherte Person am Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat, angemessen mitzubeteiligen ist, weshalb es nicht angeht, den Versicherten allein für sein Verhalten zu bestrafen (Urteil BGer 8C_40/2016 vom 21.4.2016 Erw. 2.3; EVGer C 310/05 vom 19.9.2006 Erw. 3.2; ARV 1990 Nr. 20 S. 132 Erw. 2b mit Hinweisen). Deshalb kann gemäss Bundesgericht nicht von schuldhafter Verlängerung der Arbeitslosigkeit gesprochen werden, wenn es dem Versicherten durch seine Stellensuche in der massgeblichen Kontrollperiode tatsächlich gelingt, seine Arbeitslosigkeit innert nützlicher Frist zu beenden (vgl. Erw. 2.4). Wer bspw. anfangs März eine neue Stelle per Anfangs April zugesichert erhält, hat für den Monat März nicht (mehr) den Nachweis genügender Arbeitsbemühungen zu erbringen. Eine entsprechende Verletzung der Kontrollpflichten zieht keine Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach sich, da der entsprechende Nachweis nicht zur Verkürzung der Arbeitslosigkeit beitragen würde. Gemäss Rechtsprechung, die ausdrücklich von Stellenzusicherung in der massgeblichen Kontrollperiode und zeitnahem Stellenantritt spricht, muss es sich um eine kurze Restarbeitslosigkeit handeln. 4.2.5 Der vorliegende Fall liegt indes anders. Ab Stellenzusicherung bestand weiterhin die Absicht, während zweier Monate Arbeitslosentaggelder zu bezie-

7 hen. Diesfalls entband die Stellenzusicherung nicht von der Pflicht, weiterhin Stellen zu suchen, um die Zeit der Arbeitslosigkeit resp. des Bezugs von Versicherungsleistungen zu verkürzen. Der Ausführung der Beschwerdeführerin, entsprechende Bewerbungen wären nicht realistisch gewesen, kann nicht gefolgt werden. Dies mag allenfalls auf unbefristete Stellen zutreffen, keinesfalls jedoch auf Kurzzeitstellen und Zwischenverdienste. Einerseits sind versicherte Personen gehalten, jede ihnen zumutbare, auch ausserberufliche Tätigkeit anzunehmen (wobei im Falle unzumutbar tiefer Löhne mit Kompensationsleistungen gerechnet werden kann; vgl. Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG) und anderseits suchte die Beschwerdeführerin konkret im Bereich der Buchhaltung. Wie die Vorinstanz im Einspracheentscheid zu Recht ausgeführt hat, ist es gerade in der Periode des Jahreswechsels keinesfalls ausgeschlossen, Stellen als kurzzeitige Aushilfen zu finden. Dies gilt allgemein für zumutbare Stellen und insbesondere auch solche in der Buchhaltung. Es ist dies nicht unrealistisch. Ob den Bemühungen letztlich Erfolg beschieden gewesen wäre, hätte sich erst nachträglich gezeigt, wozu aber die Beschwerdeführerin den entsprechenden Nachweis hätte erbringen müssen. Mithin bestand für die Arbeitslosenversicherung auf jeden Fall ein Schadenrisiko, das die Beschwerdeführerin durch persönliche Arbeitsbemühungen hätte mindern können und müssen. 5.1.1 Die Beschwerdeführerin bringt des Weitern vor, sie habe erstmals mit der Einladung zur Stellungnahme (Schreiben des Amtes für Arbeit vom 3. Januar 2018, Vi-act. 3) gehört, dass sie sich trotz Stellenzusicherung weiter um Arbeit hätte bemühen müssen. Ihre RAV-Beraterin habe sie nie darauf hingewiesen, auch nicht nach Mitteilung der Stellenzusicherung. Als sie am 11. Dezember 2017 die Abmeldung von der Arbeitsvermittlung erhalten habe mit der Mitteilung, ihre Daten würden von der Vermittlungs-Suchanfrage gelöscht, sei für sie klar gewesen, dass sie keine Stellen mehr suchen müsse. Ein Hinweis, sie müsse weiterhin suchen, habe das Schreiben nicht enthalten. Insgesamt seien die zuständigen Stellen ihrer Beratungspflicht nicht nachgekommen, die Information sei womöglich gar arglistig zurückgehalten worden. Dies aber schliesse eine Sanktionierung aus. 5.1.2 Die Vorinstanz äussert sich weder im Einspracheentscheid noch in der Vernehmlassung zum Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei entgegen der Beratungspflicht durch ihre RAV-Beraterin nicht darauf hingewiesen worden, trotz Stellenzusage weiterhin Arbeitsbemühungen nachweisen zu müssen. Sie hält einzig fest, die Beschwerdeführerin könne sich nicht auf Rechtsunkenntnis berufen (Einspracheentscheid Erw. 7).

8 5.2.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 sind die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. Diese allgemeine und permanente Aufklärungspflicht der Versicherungsträger und Durchführungsorgane gemäss Art. 27 Abs. 1 ATSG, die nicht erst auf persönliches Verlangen der interessierten Personen zu erfolgen hat, wird hauptsächlich durch die Abgabe von Informationsbroschüren, Merkblättern und Wegleitungen erfüllt (BGE 131 V 472 Erw. 4.1). Demgegenüber normiert Art. 27 Abs. 2 ATSG einen individuellen Beratungsanspruch im konkreten Einzelfall. Jede Person hat gegenüber dem zuständigen Versicherungsträger Anspruch auf Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Diese Beratung bezweckt, die betreffende Person in die Lage zu versetzen, sich so zu verhalten, dass eine den gesetzgeberischen Zielen des betreffenden Erlasses entsprechende Rechtsfolge eintritt (Urteil BGer 8C_332/2011 vom 11.10.2011 Erw. 5.1.2). Die zu beratende Person ist über die für die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten massgebenden Umstände rechtlicher oder tatsächlicher Art zu informieren, wobei gegebenenfalls ein Rat bzw. eine Empfehlung für das weitere Vorgehen abzugeben ist. Die Beratungspflicht setzt dabei nicht einen entsprechenden Antrag der versicherten Person voraus, sondern ist zu erfüllen, wenn die Versicherungsträgerin einen entsprechenden Beratungsbedarf feststellt. Allerdings kann von der Versicherungsträgerin nicht mehr verlangt werden, als sie bei einem durchschnittlichen Mass an Aufmerksamkeit erkennen konnte (Kieser, Kommentar ATSG, 3. Aufl., Art. 27 Rz. 28). Aufgrund des Wortlautes von Art. 27 Abs. 2 ATSG sowie des Sinnes und Zwecks der Norm gehört es jedenfalls zum Kern der Beratungspflicht, die versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, ihr Verhalten könne eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs gefährden (BGE 131 V 472 Erw. 4.3; Urteil BGer 8C_26/2011 vom 31.5.2011 Erw. 5.2.1). 5.2.2 Eine ungenügende oder fehlende Wahrnehmung der Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG kommt einer falsch erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleich. Dieser hat in Nachachtung des Vertrauensprinzips hierfür einzustehen, sofern sämtliche Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes erfüllt sind (dazu: BGE 131 V 472 Erw. 5; Urteil BGer 8C_26/2011 vom 31.5.2011 Erw. 5.2.1, je mit Hinweisen). Die versicherte Person ist diesfalls so zu stellen, wie wenn sie korrekt beraten worden wäre (Urteil BGer 8C_26/2011 vom 31.5.2011 Erw. 6.3.1).

9 5.3.1 Vorliegend ergibt sich bereits aus dem Protokoll des Erstgespräches vom 13. September 2017 mit der RAV-Beraterin, dass diese Zweifel hatte, ob die Beschwerdeführerin alles Zumutbare unternimmt, um die Arbeitslosigkeit zu beenden, um den Schaden zu minimieren (Vi-act. 10). Mithin bestanden von Anbeginn weg Signale, dass ein Augenmerk auf die Schadenminderungspflicht gelegt werden musste und der Beschwerdeführerin ihre Pflichten aufgezeigt werden mussten, sollte sie ihres Anspruches nicht verlustig gehen. Im zweiten Gespräch (vom 8.11.2017) wurde für die Beschwerdeführerin eine arbeitsmarktliche Massnahme bei Impuls gebucht, um die Vermittlungsfähigkeit zu gewährleisten und sie bei den persönlichen Arbeitsbemühungen zu unterstützen (Vi-act. 11). 5.3.2 Am 1. Dezember 2017 teilte die Beschwerdeführerin ihrer RAV-Beraterin mit, eine Stellenzusage erhalten zu haben. Gleichzeitig bat sie darum, sie sofort aus dem Impuls-Programm zu entlassen. Die RAV-Beraterin gratulierte ihr umgehend zur Stelle und teilte mit, nach Rücksprache mit dem Amt für Arbeit müsse die Kopie des unterzeichneten Arbeitsvertrages eingereicht werden, damit ihr Anliegen (Entlassung aus dem Impuls-Programm) geprüft werden könne. Noch gleichentags wandte sich die Beschwerdeführerin ans Amt für Arbeit, teilte mit, der Arbeitsvertrag liege noch nicht vor, sei aber zugesichert. Sie wolle umgehend aus dem Impuls-Programm entlassen werden, der Vertrag könne nachgereicht werden. Alles andere sei Nötigung und Erpressung. Hierauf wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, der Weisung des RAV gestützt auf Art. 17 Abs. 3 lit. a - c AVIG Folge zu leisten und das Impuls-Programm weiterzuführen; eine Weigerung könne Einstelltage zur Folge haben. Die Zuweisung ins Impuls- Programm sei mitunter zur Prüfung ihres Vermittlungspensums erfolgt. Im Übrigen müsse sie den Arbeitsvertrag einreichen, damit ihr Anliegen geprüft werden könne. Am 3. Dezember 2017 bekräftigte die Beschwerdeführerin gegenüber dem Amt für Arbeit (mit Kopie an die Arbeitslosenkasse und das RAV C.________), es liege eine verbindliche Stellenzusage vor, hingegen noch kein Arbeitsvertrag. Dies müsse indes genügen, sie aus dem sinnlosen Impuls- Programm zu entlassen, das keine sinnvolle Beschäftigung biete und nur dazu diene, ihre Vermittlungsfähigkeit zu kontrollieren. Was sie erlebe, sei seelische Grausamkeit und Erpressung durch Einstelltage. Wenn man daran festhalte oder ihr Einstelltage auferlege, werde sie Strafanzeige erheben. Am Folgetag (4.12.2017) ergänzt sie, sie müsse die Möglichkeit haben, sich auf den neuen Job vorzubereiten, was sie aufgrund der notwendigen Fach-Software nur zu Hause könne. Auch deshalb sei sie aus dem Programm zu entlassen. Hierauf beharrte das Amt für Arbeit auf der Einreichung des Arbeitsvertrages (vgl. Mailverkehr in Vi-act. 12).

10 Am 7. Dezember 2017 erkundigte sich die Beschwerdeführerin bei der RAV- Beraterin, weshalb ihre Vermittlungsfähigkeit nur noch 80% betrage. Am 11. Dezember 2017 reichte sie ihr den Arbeitsvertrag ein und ergänzte, sie werde ab 1. Februar 2018 in einem Pensum von 90 bis 100% arbeiten, entsprechend sei die Vermittlungsfähigkeit wieder auf 100% heraufzusetzen. Sie sei immer auch zu 100% versichert gewesen. Per 31. Januar 2018 werde sie sich beim RAV abmelden. Die RAV-Beraterin gratulierte gleichentags zur Neuanstellung. Sie werde per 11. Dezember 2017 aus dem Impuls-Programm entlassen und wie gewünscht per 31. Januar 2018 vom RAV abgemeldet. Betreffend Vermittlungsfähigkeit gebe das Amt für Arbeit Bescheid (Vi-act. 4). Noch am selben Tag wurde die Beschwerdeführerin von der Arbeitsvermittlung per 31. Januar 2018 abgemeldet. Die Daten stünden in der Online-Datenbank AVAM nicht mehr zur Verfügung. 5.3.3 Aus diesem Ablauf erhellt, dass die Beschwerdeführerin ihre Pflichten mit Erhalt der Stellenzusicherung als beendet betrachtete. Sie war nicht mehr gewillt, Weisungen auszuführen und pochte auf Beendigung der Massnahmen, drohte gar mit Strafanzeigen. Sie sah keinen Grund, ihre Vermittlungsfähigkeit zu überprüfen, verlangte indes Anerkennung einer vollen Vermittlungsfähigkeit mit entsprechenden Versicherungsleistungen. Es musste allen involvierten Stellen klar sein, dass die Beschwerdeführerin überzeugt war, ihre Pflichten erfüllt zu haben und sie sich insbesondere nicht weiter kontrollieren lassen wollte. Damit aber lief sie notgedrungen Gefahr, ihrer Versicherungsansprüche verlustig zu gehen. Denn wie in Erwägung 4 ausgeführt, endete die Pflicht zum Nachweis genügender persönlicher Arbeitsbemühungen nicht mit der Stellenzusicherung mit Stellenantritt in zwei Monaten. Vielmehr wäre sie verpflichtet gewesen, sich weiterhin um zumutbare Arbeit zu kümmern (stellt doch der Verzicht auf Arbeitsbemühungen gar die Vermittlungsfähigkeit als solche in Frage). Bei diesen Umständen bestand zweifelsohne eine Beratungspflicht. Die RAV-Beraterin, welche der Beschwerdeführerin nach Zustellung des Arbeitsvertrages gratulierte, musste geradezu damit rechnen, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsbemühungen damit einstellte und ihrer Schadenminderungspflicht nicht mehr nachkam, womit sie Einstelltage (oder gar den Verlust der Vermittlungsfähigkeit) riskierte. Zum Kern der Beratungspflicht gehört indes, die versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, ihr Verhalten könne eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs gefährden (Erw. 5.2.1). 5.3.4 Auch wenn sich die Schadenminderungspflicht direkt aus Art. 17 Abs. 1 AVIG ergibt und versicherte Personen auch ohne entsprechende Information selbst vor Eintritt der Arbeitslosigkeit sich genügend um Arbeit bemühen müssen

11 (mithin Rechtsunkenntnis nicht schützt, wie die Vorinstanz grundsätzlich zu Recht festhält), so bestand aufgrund vorliegender Umstände dennoch eine Beratungspflicht, war doch die drohende Pflichtverletzung durch die Beschwerdeführerin offenkundig, was mit entsprechender Beratung hätte verhindert werden können. Da − losgelöst vom vorliegenden Einzelfall − angenommen werden muss, dass sich viele Arbeitslose nach erfolgreicher Stellensuche von ihren Pflichten entbunden fühlen, erscheint es gar als angezeigt, die Information der weiterbestehenden Pflicht zur Stellensuche im Sinne von AVIG-Praxis ALE B318 standardisiert auf dem Formular "Abmeldung von der Arbeitsvermittlung Stellenantritt" aufzuführen (so wie heute schon einige allgemeine Informationen angefügt sind). 5.4 Trotz gewisser Zeichen einer Weigerungshaltung der Beschwerdeführerin kann dennoch nicht angenommen werden, dass sie keine weiteren Arbeitsbemühungen nachgewiesen hätte, wäre sie entsprechend beraten worden. So führt sie etwa aus, trotz Stellenzusicherung habe sie weiter nach möglichen, für sie attraktiveren Stellen gesucht. Es ist daher überwiegend wahrscheinlich, dass sie ihre Kontrollpflichten auch für Dezember 2017 erfüllt hätte. Da auch die weiteren Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes erfüllt sind (vgl. BGE 137 II 182 Erw. 3.6.2), ist die Beschwerdeführerin so zu stellen, wie wenn sie korrekt beraten worden wäre. Mithin ist die verfügte Einstellung für die Dauer von 5 Tagen aufzuheben. 6.1 Damit erweist sich die Beschwerde als begründet; der Einspracheentscheid Nr. 116/18 vom 5. März 2018 sowie die Verfügung vom 10. Januar 2018 werden ersatzlos aufgehoben. 6.2 Es werden keine Kosten erhoben (Art. 61 lit. a ATSG). 6.3 Die Beschwerdeführerin beantragt die Leistung einer Umtriebsentschädigung von Fr. 900.-- zu Lasten der Vorinstanz. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Sie werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Art. 61. lit. g ATSG spricht von Parteikosten, worunter gemäss ständiger Rechtsprechung die Vertretungskosten zu verstehen sind. Solche sind der nicht anwaltschaftlich vertretenen Beschwerdeführerin keine entstanden. Sonstige Kosten der nicht vertretenen Partei werden nur ausnahmsweise übernommen und nur, wenn es sich um eine besonders komplizierte Sache mit hohem Streitwert

12 handelt und der (vernünftig betriebene) Aufwand denjenigen Rahmen überschreitet, der von der Partei auf sich zu nehmen ist (BGE 110 V 132 Erw. 4.d; BGE 129 V 113 Erw. 4.1). Selbst der Umstand, dass sich eine Beschwerde führende Partei juristisch beraten liess und dafür ein Honorar zu bezahlen hat, rechtfertigt die Zusprechung einer Parteientschädigung nicht (Urteil BGer 8C_124/2012 vom 27.8.2012 Erw. 7). Vorliegend besteht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Weder ist die Streitsache komplex, noch erforderte sie einen ausserordentlichen Aufwand, noch ist der Streitwert hoch. Entsprechend ist der Antrag auf Leistung einer Umtriebsentschädigung abzuweisen.

13 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden der Einspracheentscheid Nr. 116/18 vom 5. März 2018 sowie die Verfügung vom 10. Januar 2018 ersatzlos aufgehoben. 2. Kosten werden keine gesprochen. 3. Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - die Beschwerdeführerin (R) - die Vorinstanz (EB) - und das Staatssekretariat für Wirtschaft, seco, 3003 Bern (A). Schwyz, 19. April 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 20. April 2018

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