Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2018 35 Entscheid vom 26. Juni 2018 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführerin, gegen Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Ergänzungsleistungen (Vermögensverzicht)
2 Sachverhalt: A. A.________ ist einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin (mit Einzelunterschrift) der B.________ GmbH mit einem Stammkapital von Fr. 20'000.--. B. Am 11. Juli 2017 (eingegangen am 13.7.2017) meldete sich A.________ (Jahrgang 1950) bei der Ausgleichskasse Schwyz zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente an (Vi-act. 1). Mit Verfügung vom 22. August 2017 verneinte die Ausgleichskasse Schwyz einen Leistungsanspruch ab 1. Juli 2017 (Vi-act. 30), da sie aufgrund eines angerechneten Verzichtsvermögens von Fr. 347'000.-- einen Einnahmenüberschuss ermittelte (vgl. Vi-act. 31-2/2). C. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 20. September 2017 Einsprache (Vi-act. 32), welche die Ausgleichskasse Schwyz mit Einspracheentscheid Nr. 1151/17 vom 19. Februar 2018 abwies (Vi-act. 46). D. Dagegen reichte A.________ am 14. März 2018 (eingegangen am 15.3.2018) fristgerecht Beschwerde bei der Ausgleichskasse Schwyz ein, welche die Eingabe gleichentags an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz überwies. Sinngemäss beantragt A.________ die Zusprechung von Ergänzungsleistungen. Mit ihrer Beschwerde reicht sie steuerliche Bewertungen ihrer Unternehmung für die Jahre 2009 bis 2016 ein. E. Mit Vernehmlassung vom 26. März 2018 trägt die Vorinstanz auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an, wozu sich A.________ mit Stellungnahme vom 19. April 2018 unter Beilage weiterer Dokumente äusserte. Mit Eingabe vom 2. Mai 2018 reichte die Vorinstanz hierzu eine Stellungnahme ein, woraufhin sich A.________ am 9. Mai 2018 erneut in der Angelegenheit vernehmen liess unter Beilage einer Zusammenfassung des Kapital- (bzw. Vermögens- )verzehrs in den Jahren 2011 bis 2013. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG, SR 831.30) gewähren der Bund und die Kantone Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen (EL) zur Deckung ihres Existenzbedarfs. Nach Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG haben unter anderem Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehen. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht
3 dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Art. 10 und 11 ELG bestimmen die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen. 1.2 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Dazu gehören unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen sowie ein Anteil am Reinvermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b und c ELG). Dieser beträgt einen Fünfzehntel, bei Altersrentnern einen Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37'500.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Zum Vermögen zählen nach den allgemeinen steuerrechtlichen Grundsätzen namentlich Sparguthaben jeder Art, inländische und ausländische Aktien, Lotteriegewinne, Rückkaufswerte von Lebensversicherungen und Leibrentenversicherungen, Edelmetalle, Kunstgegenstände, namhafte Barschaften, gewährte Darlehen, Autos und Liegenschaften/Grundstücke (vgl. Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 163). 2.1 Es gilt der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung nur die tatsächlich vereinnahmten Einkünfte und vorhandenen Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über welche die EL-berechtigte Person ungeschmälert verfügen kann (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 148). Dies gilt selbst dann, wenn der Leistungsansprecher vor der Anmeldung zum Bezug der Ergänzungsleistungen über seine Verhältnisse gelebt haben könnte. Das Ergänzungsleistungssystem bietet nämlich keine gesetzliche Handhabe dafür, eine wie auch immer geartete Lebensführungskontrolle vorzunehmen und danach zu fragen, ob die Rentenberechtigten in der Vergangenheit innerhalb oder oberhalb einer "Normalitätsgrenze" oder über ihre Verhältnisse gelebt haben (vgl. BGE 115 V 352 Erw. 5, vollständig publiziert in ZAK 1990 353 ff.; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 173). So stellt die Anschaffung von Konsumgütern und die Verwendung des Geldes für eigene Bedürfnisse wie Reisen, Ferienaufenthalte, Restaurants- oder Veranstaltungsbesuche etc. grundsätzlich keinen Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG dar (Riemer-Kafka Gabriela/Wittwer Amanda, Der Verzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG unter besonderer Berücksichtigung der Kapitalzahlung in der zweiten Säule [2. Teil], SZS 2013, S. 424; [kritische Hinterfragung der Praxis ab S. 427] mit Verweis auf BGE 115 V 352; vgl. auch Carigiet/Koch, a.a.O., S. 174 unten f.). Dieser Grundsatz findet indes dort eine Einschränkung, wo der Versicherte auf Vermögen verzichtet hat bzw. wo er einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon faktisch aber nicht Gebrauch macht beziehungsweise seine Rechte nicht durchsetzt.
4 2.2 Gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG werden daher als Einnahmen auch Einkünfte und Vermögenswerte angerechnet, auf die verzichtet worden ist. Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die anspruchsberechtigte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate – also gleichwertige – Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat. In diesem Fall kann sich der Versicherte nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und allenfalls mangels entsprechender Beweise hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen (vgl. BGE 121 V 204 Erw. 4a und b mit Hinweisen). Die Voraussetzungen "ohne rechtliche Verpflichtung" bzw. "ohne adäquate Gegenleistung" müssen jedoch nicht kumulativ erfüllt sein, es reicht aus, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist (vgl. BGE 131 V 329 E. 4.2 ff. mit Hinweisen). Dabei ist es unerheblich, ob beim Verzicht der Gedanke an eine Ergänzungsleistung eine Rolle gespielt hat oder nicht (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 173). 2.3 Beim Fehlen von Einkommen oder Vermögen bzw. dessen Verbrauch handelt es sich um anspruchsbegründende Tatsachen, welche aufgrund der allgemeinen Beweislastverteilung durch die leistungsansprechende Person zu beweisen sind (BGE 121 V 204 Erw. 6a S. 208; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 174). In Bezug auf Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG hat die versicherte Person mithin das Bestehen einer rechtlichen Verpflichtung bzw. den Erhalt einer adäquaten Gegenleistung zu belegen, wobei blosses Glaubhaftmachen nicht genügt, sondern der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 121 V 204 Erw. 6b und c S. 208 ff.). Danach gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (Urteil BGer 9C_732/2014 vom 12.12.2014 Erw. 4.1.1 mit Hinweis auf Urteil BGer 4A_319/2014 vom 19.11.2014 Erw. 4.1). Im Falle der Beweislosigkeit, d.h. wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 121 V 204 Erw. 6a S. 208; Riemer-Kafka/Wittwer, a.a.O., S. 413 ff., 417). 2.4 Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, wird jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert. Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern. Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17a der Verordnung
5 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV, SR 831.301). 3.1.1 Die Vorinstanz legte ihrer Berechnung ein Vermögen der Beschwerdeführerin (per 31.12.2016) gemäss der Steuererklärung 2016 von Fr. 26'678.-- sowie ein Verzichtsvermögen von Fr. 347'000.-- zugrunde (inklusive das Stammkapital der Unternehmung von Fr. 20'000.--; vgl. Vi-act. 8-6/8; 31-1/2). 3.1.2 Die Vorinstanz ging für die Ermittlung des jährlichen Vermögensverbrauchs und die nicht erklärbare Vermögensabnahme (Fr. 387'000.-- per 31.12.2013) der Beschwerdeführerin für die Jahre 2012 und 2013 von folgenden Zahlen aus (vgl. Aktennotiz vom 22. August 2017 [Vi-act. 29-1/2]): Anzurechnende Lebenskosten an die Vermögensabnahmen: Krankenkassenprämie (2017) Fr. 229.05 x 12 Fr. 2'748.60 Zusatzversicherung Krankenkasse (2017) Fr. 328.20 x 12 Fr. 3'938.40 Lebensbedarf Fr. 19'290.00 Mietzins Fr. 17'370.00 Total Ausgaben pro Jahr Fr. 43'347.00 Vermögensabnahme 2012 rund Fr. 525'000.- Lebenskosten Fr. 50'000.00 Steuerzahlungen Kapitalauszahlungen Fr. 22'001.40 Angenommener Betrag Steuerverwaltung f. Stammkapital Fr. 44'000.00 Privat Schulden Fr. 21'945.00 div. Ausgaben gem. Aufstellung inkl. Auto aus Leasing Fr. 46'987.00 Total Fr. 184'933.40 Nicht erklärbare Vermögensabnahme 2012 rund Fr. 340'000.00 Vermögensabnahme 2013 rund Fr. 110'000.- Lebenskosten Fr. 25'000.00 Privat Schulden Fr. 18'089.00 div. Ausgaben gem. Aufstellung Fr. 19'320.00 Total Fr. 62'409.00 Nicht erklärbare Vermögensabnahme 2012 (recte: 2013) rund Fr. 47'000.00 Für das Jahr 2012 rechnete die Vorinstanz Lebenskosten von Fr. 50'000.--, für das Jahr 2013 von Fr. 25'000.-- an, was sie damit begründete, dass die Beschwerdeführerin (2012) bis 28. Februar 2013 (Bezug einer Altersrente von rund Fr. 26'800.-- [Jahr 2017] ab 1.3.2013) keine Einnahmen verzeichnete.
6 Unter Berücksichtigung der jährlichen Verminderung um Fr. 10'000.-- (vgl. vorstehend Erw. 2.4) hat die Vorinstanz der Verfügung vom 22. August 2017 einen Vermögensverzicht von Fr. 347'000.-- zugrunde gelegt (Vi-act. 30-2/2 und 31- 1/2). 3.1.3 Für die Ermittlung des EL-Anspruches ging die Vorinstanz mit Verfügung vom 22. August 2017 (Vi-act. 31) von anrechenbaren Ausgaben von Fr. 37'230.-- (Fr. 4'740.-- Prämienpauschale; Fr. 13'200.-- Miete und Fr. 19'290.--) Lebensbedarf aus. Bei den Einnahmen rechnete die Vorinstanz die AHV-Rente von Fr. 26'280.-- an. Vom Nettovermögen von Fr. 367'271.-- (Sparguthaben/Wertschriften von Fr. 26'678.--, Vermögensverzicht von Fr. 347'000.-- und Schulden von Fr. 6'407.--) wurden nach Abzug des Freibetrags von Fr. 37'500.-- auch 10% des anrechenbaren Vermögens von Fr. 329'771.-- entsprechend Fr. 32'977.-- berücksichtigt. Unter Einschluss von Erträgen aus Sparguthaben/Wertschriften von Fr. 20.-- und aus dem Vermögensverzicht von Fr. 347.-- resultierten gesamthafte Einnahmen von Fr. 59'624.--. Es ergab sich somit ein Einnahmenüberschuss von Fr. 22'394.--. 3.2.1 Bei der Ermittlung der Vermögensabnahme ging die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid - gestützt auf die Steuerveranlagungsverfügungen (Vi-act. 8-1ff./8; Vi-act. 9-1ff./22) - für die Jahre 2005 bis 2015 von folgender Vermögens- und Einkommenssituation der Beschwerdeführerin aus (vgl. angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. Februar 2018 Ziff. 10 [Vi-act. 46-4f./11): Jahr Total Vermögenswerte Private Schulden Reinvermögen (Ziff. 450/960) (Ziff. 460/965) (Ziff. 470/970) 2005 Fr. 12'602.-- Fr. 71'508.-- Fr. -58'906.-- 2006 Fr. 133'864.-- Fr. 60'000.-- Fr. 73'864.-- 2007 Fr. 130'139.-- Fr. 60'000.-- Fr. 70'139.-- 2008 Fr. 35'041.-- Fr. 0.-- Fr. 35'041.-- 2009 Fr. 20'858.-- Fr. 14'520.-- Fr. 6'338.-- 2010 Fr. 190'545.-- Fr. 66'929.-- Fr. 123'616.-- 2011 Fr. 476'256.-- Fr. 40'034.-- Fr. 436'222.-- 2012 Fr. 173'067.-- Fr. 18'089.-- Fr. 154'978.-- 2013 Fr. 60'243.-- Fr. 7'676.-- Fr. 52'567.-- 2014 Fr. 30'986.-- Fr. 7'584.-- Fr. 23'402.-- 2015 Fr. 41'643.-- Fr. 7'532.-- Fr. 34'111.--
7 Jahr Total Einkünfte Total Netto- (Ziff. 199) Abzüge einkommen 2005 Fr. 153'647.-- Fr. 28'038.-- Fr. 125'609.-- 2006 Fr. 170'508.-- Fr. 33'132.-- Fr. 137'376.-- Jahr Brutto-Einkünfte Nettoeinkommen Wertschriftenaus Erwerb USE aus Erwerb USE erträge (Ziff. 310) (Ziff. 349) (Ziff. 150) 2007 Fr. 184'262.-- Fr. 162'662.-- Fr. 1'163.-- 2008 Fr. 104'090.-- Fr. 87'435.-- Fr. 1'014.-- 2009 Fr. 112'740.-- Fr. 106'140.-- Fr. 14.-- 2010 Fr. 112'740.-- Fr. 105'840.-- Fr. 12.-- 2011 Fr. 56'250.-- Fr. 49'350.-- Fr. 40'789.-- 2012 Fr. 9'375.-- Fr. 7'500.-- Fr. 760.-- Jahr Total aller Wertschriften- Einkünfte erträge (Ziff. 580) (Ziff. 150) 2013 Fr. 22'094.-- Fr. 284.-- 2014 Fr. 26'247.-- Fr. 75.-- 2015 Fr. 26'866.-- Fr. 32.-- 3.2.2 Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin gehe in der Einsprache für das Jahr 2012 ebenfalls von einer Vermögensabnahme Fr. 340'000.-- aus, mache aber einerseits geltend, hierin seien die fiktiven Steuerwerte ihrer GmbH von Fr. 148'000.-- (2010) und Fr. 140'000.-- (2011) enthalten. Im Jahr 2012 habe man den Betrag von Fr. 44'000.-- berücksichtigt. Es seien daher Fr. 288'000.-- ebenfalls in Abzug zu bringen. Objektiv gebe es jedoch keinen Grund, die Fr. 44'000.-als am Stichtag vorhandene Vermögenswerte nicht zu berücksichtigen. Die Werte der Vorjahre könnten auf keinen Fall einfach addiert werden. Anderseits beanstande die Beschwerdeführerin, die private Schuldentilgung von Fr. 26'895.-- im Jahr 2010 sei in der Vermögensabnahme 2012 nicht berücksichtigt. Dieser Betrag sei jedoch als Differenz der 2010 und 2011 deklarierten Schulden von Fr. 66'929.-- bzw. Fr. 40'034.-- bei den Zahlen 2011 berücksichtigt worden; für das Jahr 2011 sei der Beschwerdeführerin kein Vermögensverzicht angerechnet worden. 3.2.3 Bezüglich 2012 ergäben sich analog zur Berechnung der Verwaltung folgende Positionen (vgl. angefochtenen Einspracheentscheid Ziff. 17 [Vi-act. 46- 7/11]):
8 Vermögen Ende 2011: Fr. 476'246.-- Nettoeinkommen (gemäss Steuerveranlagung Ziff. 820) + Fr. 2'438.-- (wohl eher Fr. 8'260.-, d.h. Fr. 7'500 Erwerbseinkommen + Fr. 760 Wertschriftenertrag) Auszahlung PK-Guthaben (Fälligkeit 1.1.2012) + Fr. 224'158.-- Zwischentotal = Fr. 702'842.-- Ausgaben 2012 gem. Berechnung der Verwaltung - Fr. 184'933.-- Theoretisches Vermögen Ende 2012 = Fr. 517'909.-- Vermögen Ende 2012 gemäss Steuerveranlagung - Fr. 173'067.-- Ungeklärte Vermögensabnahme = Fr. 344'842.-- Eine Vermögensabnahme von Fr. 340'000.-- sei somit nicht zu beanstanden. 3.2.4 Weiter mache die Beschwerdeführerin geltend, das PK-Guthaben von Fr. 224'158.-- sei schon Ende 2011 nach der Auszahlung eines ersten Betrages von Fr. 213'483.-- im Verlaufe 2011 erfolgt. Falls die Auszahlung dieser Fr. 224'158.-- entgegen der Fälligkeit (1.1.2012) bereits Ende 2011 erfolgt ein sollte, sei konsequenterweise dort ein entsprechendes Verzichtsvermögen zu berücksichtigen, während sich die Abnahme 2012 analog reduzieren würde. Das Gesamtergebnis bliebe praktisch unverändert. Dies zeige die provisorische/summarische Vergleichsrechnung: Vermögen Ende 2010: Fr. 190'545.-- Einkünfte 2011 Fr. 56'250.-- Wertschriftenerträge Fr. 40'789.-- Erste PK-Auszahlung Fr. 213'482.-- Zweite PK-Auszahlung Fr. 224'158.-- Zwischentotal Fr. 725'224.-- Vermögen Ende 2011 - Fr. 476'246.-- Vermögensabnahme 2011 Fr. 248'978.-- Lebenskosten Fr. 50'000.-- Schulden Fr. 26'895.-- Stammanteilveränderung Fr. 8'000.-- Zwischentotal Fr. 84'895.-- Total ungeklärte Vermögensabnahme 2011 rund: Fr. 164'000.-- Zusammen mit den rund Fr. 120'000.-- im Jahr 2012 (Fr. 344'842.-- minus Fr. 224'158.--) ergäben sich somit Fr. 284'000.-- statt Fr. 340'000.-- gemäss der Berechnung der Verwaltung. Würden hierzu die Fr. 47'000.-- Vermögensverzicht für das Jahr 2013 gezählt und die jährliche Verminderung von Fr. 10'000.-- ange-
9 rechnet, resultiere immer noch ein anrechenbarer Verzicht von rund Fr. 300'000.--, was zur Abweisung des Gesuches führe. 3.2.5 Bezüglich 2013 beantrage die Beschwerdeführerin einen um Fr. 2'509.-geringeren Vermögensverzicht von Fr. 44'491.--. Eine summarische Überprüfung zeige, dass die Verwaltung auch hier zu Gunsten der Beschwerdeführerin gerechnet habe (angefochtener Einspracheentscheid Ziff. 19): Vermögen Ende 2012: Fr. 154'987.-- Einkünfte 2013 Fr. 22'094.-- Zwischentotal Fr. 177'072.-- Lebenskosten Fr. 50'000.-- Schulden Fr. 18'089.-div. Ausgaben (Betrag gem. Berechnung der Verwaltung) Fr. 19'320.-- Zwischentotal Fr. 87'409.-- Total ungeklärte Vermögensabnahme 2012: Fr. 89'663.-- Die beantragte Reduktion sei keinesfalls gerechtfertigt. 3.2.6 Es erscheine gerechtfertigt, das Vermögen entgegen der Verfügung nicht mit Fr. 26'678.--, sondern nur mit Fr. 6'678.-- anzurechnen, da der Stammanteil der Unternehmung der Beschwerdeführerin infolge Überschuldung nicht mehr dem Nominalwert entspreche. Selbst in diesem Fall liege der EL-rechtliche Einnahmenüberschuss immer noch bei deutlich über Fr. 20'000.-- (angefochtener Einspracheentscheid Ziff. 20). 3.2.7 Weiter stellte die Vorinstanz bei der Durchsicht der Akten fest, dass die Verwaltung die privaten Schulden per 2012 (Fr. 21'945.-- statt Fr. 18'089.--) und per Ende 2013 (Fr. 18'089.-- statt Fr. 7'676.--) zu hoch eingesetzt hatte. Die Sichtung der zahlreichen Belege zeige verschiedene Ausgaben, die bereits mit den Fr. 50'000.-- für die (allgemeinen) Lebenskosten berücksichtigt worden seien. Ein Leasing sei zudem auch in der Unternehmung verbucht worden, womit die Frage einer allfälligen doppelten Anrechnung zu prüfen wäre. Insgesamt seien diverse Positionen sehr zu Gunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigt worden. Weitere und detailliertere Abklärungen erübrigten sich. Selbst wenn das Bruttovermögen halbiert würde, würde die aufgrund der unbestrittenen Positionen bestehende Lücke von Fr. 10'930.-- (anerkannte Ausgaben von Fr. 37'230.--; Renteneinkünfte von Fr. 26'280.-- und Erträge aus Sparguthaben von Fr. 20.--) immer noch deutlich übertroffen.
10 3.3 Die Beschwerdeführerin moniert beschwerdeweise (sinngemäss), es sei ihr kein Verzichtsvermögen anzurechnen. Die Stammanteile ihrer Unternehmung hätten ihren Marktwert verloren. Der fiktive Steuerwert habe sich "in Luft aufgelöst"; das sei der Beweis des "Kapitalschwundes". Dieser Kapitalschwund präsentiere sich gemäss den Steuerwerten wie folgt: per 31.12.2009 Fr. 20'000.-per 31.12.2010 Fr. 136'000.-per 31.12.2011 Fr. 140'000.-per 31.12.2012 Fr. 44'000.-per 31.12.2013 ff. p.m. Im Einspracheverfahren habe sie auf Anraten ihrer damaligen Rechtsberaterin detaillierte Belegskopien für Auslagen von Fr. 235'842.38 in den Jahren 2011 bis 2013 beigebracht. Mit Eingabe vom 19. April 2018 gibt die Beschwerdeführerin folgende Darstellung ihrer Vermögenslage für die Jahre 2010 bis 2014 wieder: Steuerjahr Vermögenswerte gem. Veranlagung Vermögenswerte gem. WS- Verzeichnis Fiktiv berechneter Vermögenswert der Stammanteile meiner GmbH Private Schulden Reinvermögen als Berechnungsbasis für den Beweis des Kapitalverzehrs 2010 190'545 62'545 128'000* 66'929 - 2011 476'256 356'256** 120'000* 40'034 316'222 2012 173'067 149'067 24'000 18'089 130'978 2013 60'243 60'243*** - 7'676 52'567 2014 30'986 30'986*** 7'584 23'402 Zu * wird unter anderem ausgeführt, der brutto berechnete Wert werde um den Nominalwert der Stammanteile reduziert; die gezeigten Werte seien netto. Der Nominalwert der Stammanteile sei bereits im Wertschriftenverzeichnis der Steuerklärung als Vermögenswert enthalten. Zu ** wird festgehalten, hierin seien die PK-Gelder enthalten. Zu *** bringt die Beschwerdeführerin vor, das Wertschriftenverzeichnis enthalte den Nominalwert der Stammanteile; der Betrag von Fr. 20'000 stehe ihr infolge der Überschuldung der Unternehmung jedoch nicht zur Verfügung; dies sei nur für das bei der Bank liegende Geld (rund Fr. 40'000.-- bzw. Fr. 11'000.--) der Fall.
11 Die Vermögensabnahme sei somit lückenlos geklärt. Das Bruttovermögen betrage nur Fr. 26'678.-- abzüglich Fr. 6'407.-- Schulden entsprechend einem Nettovermögen von Fr. 20'271.--. Den Einnahmen von Fr. 26'647.-- stünden somit Ausgaben von Fr. 37'230.-- gegenüber, mithin bestehe ein Ausgabenüberschuss von Fr. 10'583.--. 4.1 Aufgrund des aktenkundigen und vorstehend dargestellten Zahlenmaterials ist für die Jahre 2011 bis 2013 folgende (Kontroll-)Rechnung anzustellen: Vermögen zuzüglich Einnahmen 2011 2012 2013 Reinvermögen (jeweils Ende Vorjahr = Jahresbeginn) 123'616 436'222 154'978 Einkünfte 56'250 9'375 21'810 Wertschriftenerträge 40'789 760 284 PK-Auszahlung (2011) 213'482 PK-Auszahlung (2011) 224'158 Total (Hypoth. Vermögen Ende Jahr ohne Auslagen) 658'295 446'357 177'356 Auslagen 2011 2012 2013 Lebenskosten (Annahme) 50'000 50'000 50'000 Wertverminderung Unternehmung 8'000 96'000 44'000 Diverse Ausgaben (vgl. Erw. 3.1.2) 46'987 19'320 Steuerzahlung Kapitalauszahlungen 22'001 Total 58'000 214'988 113'320 Rechnerisches Vermögen (Ende Jahr) 600'295 231'369 64'036 Effektives Reinvermögen Ende Jahr 436'222 154'978 52'567 Unerklärte Vermögensminderung 164'073 76'391 11'469 Für die Jahre 2011 bis 2013 ist somit von einer unerklärten Vermögensminderung von (mindestens) rund Fr. 250'000.-- auszugehen. Die Differenz gegenüber den vorinstanzlichen Berechnungen (Fr. 387'000.-- bzw. rund Fr. 300'000.--, vgl. vorstehend Erw. 3.1.2 und 3.2.4) erklärt sich zum erheblichen Teil damit, dass die Vorinstanz die Wertverminderung der Unternehmung
12 von Fr. 148'000.-- (per 31.12.2010 = 1.1.2011) bzw. Fr. 140'000.-- (per 31.12.2011 = 1.1.2012) bzw. von Fr. 44'000.-- (per 31.12.2012 = 1.1.2013) bzw. von Fr. 0.-- (per 31.12.2013 = 1.1.2014; vgl. Bf-act. 1-9) nicht bzw. nur ungenügend Rechnung getragen hat (namentlich wurde, soweit ersichtlich, für das Jahr 2012 ein Betrag von Fr. 44'000.-- eingesetzt anstelle der Wertverminderung von Fr. 140'000.-- auf Fr. 44'000.-- entsprechend Fr. 96'000.-- [vgl. vorstehend Erw. 3.1.2] und für 2013 kein Betrag; vgl. auch Vernehmlassung der Vorinstanz S. 3 f. Ziff. 10). 4.2.1 Die Beschwerdeführerin verweist vor dem Verwaltungsgericht in allgemeiner Weise auf ihre im Einspracheverfahren eingereichte Dokumentation ihrer Auslagen in den Jahren 2011 bis 2013. Indes geht sie weder näher auf diese Unterlagen ein noch auf deren Behandlung durch die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid. Diese Dokumentation umfasst für das Jahr 2011 203 Positionen (Gesamtbetrag von Fr. 120'956.66), für das Jahr 2012 172 Positionen (Gesamtbetrag von Fr. 58'978.16) sowie für das Jahr 2013 155 Positionen (Gesamtbetrag von Fr. 55'913.56; jeweils inklusive monatliche Viseca-Auszüge), entsprechend einem Gesamtbetrag von Fr. 235'842.38. 4.2.2 Die Vorinstanz hat diese Unterlagen gesichtet und ist zum Ergebnis gekommen, dass sich dadurch am Ergebnis nichts ändere (vgl. vorstehend Erw. 3.2.7). Konkret hat sie darauf hingewiesen, dass verschiedene Ausgaben bereits mit den allgemeinen Lebenskosten abgedeckt seien; des Weiteren sei ein Leasing möglicherweise doppelt verbucht worden. Bei einer allfälligen späteren Neuanmeldung seien diese Punkte jedoch genauer zu prüfen (angefochtener Entscheid Erw. 21). Diese pauschale Sichtung und Würdigung dieser Unterlagen durch die Vorinstanz ist im konkreten Fall nicht zu beanstanden. Es fällt zudem insbesondere auf, dass die Beschwerdeführerin kostspielige Ferienreisen auch für ihren Wohnungspartner bezahlte (vgl. Vi-act. 42-34/173 [Kuoni, Gran Canaria, für Fr. 5'446.--]; Vi-act. 44-12/223 [Ozeania, Punta Cana, für Fr. 14'010.--; Vi-act. 44- 84/223 [Kompas Travel AG, Dubai, für Fr. 3'116.--]). Es ist davon auszugehen, dass anteilsmässige Ausgaben vor Ort ebenfalls auf den Wohnungspartner entfielen (z.B. Vi-act. 44-209/223; 43-173/189). Die gleiche Annahme drängt sich ohne weiteres auch für Lebensmitteleinkäufe (namentlich Wein), Restaurantbesuche usw. auf. Die Viseca-Auszüge weisen im Weiteren teils auch Barbezüge aus (z.B. Vi-act. 42-172/173; 43-169/189; 43-176/189; 44-206/223 u.w.), womit
13 die bar bezahlten mit Belegen dokumentierten Ausgaben getätigt worden sein dürften, was bedeutet, dass hier doppelte Berücksichtigungen vorlägen. 4.2.3 Bei anrechenbaren Einnahmen von (ohne Vermögensverzicht) Fr. 26'300.-und totalen Ausgaben von Fr. 37'230.-- (Differenz Fr. 10'930.--) genügt ein anrechenbares Vermögen von rund Fr. 150'000.-- (Fr. 10'930.-- = ein Zehntel des anrechenbaren Vermögens von Fr. 109'300.-- zuzüglich ein Freibetrag von Fr. 37'500.--), um einen EL-Anspruch der Beschwerdeführerin auszuschliessen. Die Beschwerdeführerin verfügt über ein Nettovermögen von rund Fr. 20'000.-- (Sparguthaben von Fr. 26'678.-- abzüglich Schulden von Fr. 6'407.--). Mithin bedarf es für den Ausschluss eines EL-Anspruches eines Verzichtsvermögens von rund Fr. 130'000.--. Angesichts einer unerklärten Vermögensminderung (= Vermögensverzichts) von (mindestens) rund Fr. 250'000.-- ist auch unter (pauschaler) Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren vorgelegten Belege mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit und ohne dass im vorliegenden Verfahren der Untersuchungsgrundsatz verletzt wird mit der Vorinstanz (vgl. vorstehend Erw. 3.2.7) davon auszugehen, dass ein Verzichtsvermögen von (weit) über Fr. 130'000.-- verbleibt. 4.2.4 Die Vorinstanz hat für den Fall einer späteren Neuanmeldung eine genauere Prüfung der (angesprochenen) offenen Punkte in Aussicht ausgestellt. Was die von der Beschwerdeführerin eingereichten Belege anbelangt, ist an dieser Stelle deshalb gleichzeitig klarzustellen, dass es nicht Aufgabe der Verwaltung (und auch nicht des Gerichts) sein kann, in einem Stapel von Belegen nach rechtserheblichen Tatsachen und Beweismitteln zu suchen (vgl. BGE 135 I 6 Erw.; 134 II 244 Erw. 2.4.2; 132 I 249 Erw. 5; 130 V 177 Erw. 5.4.1). In solchen Fällen trifft den Gesuchsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Dies bedeutet insbesondere, dass die Beschwerdeführerin zu belegen hätte, für welche Auslagen ausschliesslich ihr eine adäquate Gegenleistung zuteil wurde bzw. für welche sie eine rechtliche Verpflichtung traf. Im Sinne der vorstehenden Ausführung zeigen konkrete Belege, dass namhafte Auslagen im Interesse ihres Wohnungspartners erfolgten und es spricht einiges, namentlich die allgemeine Lebenserfahrung und mithin gewissermassen eine natürliche Vermutung, dafür, dass zahlreiche weitere Auslagen auch im Interesse ihres Wohnungspartners erfolgten bzw. dieser an den Gegenwerten mitpartizipierte. Die entsprechenden (hälftigen) Beträge wären (analog zur hälftigen Tragung der Mietkosten) in Abzug zu bringen. https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=ELG+%22Untersuchungsgrundsatz%22+Mitwirkung&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F135-I-6%3Ade&number_of_ranks=0#page6 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=ELG+%22Untersuchungsgrundsatz%22+Mitwirkung&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F134-II-244%3Ade&number_of_ranks=0#page244 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=ELG+%22Untersuchungsgrundsatz%22+Mitwirkung&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F132-I-249%3Ade&number_of_ranks=0#page249 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=ELG+%22Untersuchungsgrundsatz%22+Mitwirkung&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-V-177%3Ade&number_of_ranks=0#page177
14 4.3 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen und der Einspracheentscheid Nr. 1151/17 vom 19. Februar 2018 der Vorinstanz ist zu bestätigen. 5. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenlos (Art. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000). Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 74 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; SRSZ 234.110] vom 6. Juni 1974).
15 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht gesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - die Beschwerdeführerin(R) - die Vorinstanz (A) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen, 3003 Bern (A). Schwyz, 26. Juni 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 26. Juli 2018