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Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 16.09.2020 II 2018 21

16. September 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·14,077 Wörter·~1h 10min·3

Zusammenfassung

Krankenversicherung (Kollektiv-Taggeldversicherung nach VVG; Wagnis) | Krankenversicherung (ohne med. SV)

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2018 21 Entscheid vom 16. September 2020 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Kläger und Widerbeklagter, vertreten durch seine Ehefrau B.________, diese vertreten durch Fürsprecher C.________, gegen D.________AG, Beklagte und Widerklägerin, vertreten durch E.________AG, Gegenstand Krankenversicherung (Kollektiv-Taggeldversicherung nach VVG; Wagnis)

2 Sachverhalt: A. A.________ (…) hat bis am … in F.________ eine eigene Praxis geführt. Er ist bei der G.________AG kranken- und unfallversichert (vgl. BB-act. 17, 23, 26), verfügt über eine Einzelunfallversicherung bei der H.________AG (vgl. BB-act. 32) sowie eine Kollektiv-Taggeldversicherung (Krankheit und Unfall) bei der D.________AG (BB-act. 2) nach den Allgemeinen Vertragsbedingungen der D.________ Business Salary Kollektiv-Taggeldversicherung nach VVG, Ausgabe 2006 (nachfolgend: AVB = BB-act. 1). B. Am [Ereignistag] führte die Praxis von A.________ einen Skitag im Skigebiet I.________ durch. A.________ wurde gegen 13.25 Uhr abseits der markierten Piste in der Region J.________ von einer Lawine erfasst und verschüttet. Er wurde nach rund 40 Minuten von den aufgebotenen Rettungskräften aus den Schneemassen geborgen und musste aufgrund eines Herz-Kreislauf-Stillstands reanimiert werden. Gegen 15.00 Uhr wurde er von der Schweizerischen Rettungsflugwacht (nachfolgend: Rega) ins Kantonsspital K.________ geflogen (vgl. BB-act. 4, 6 und 13). Dort erfolgte bei u.a. diagnostizierter hypoxischer Enzephalopathie und Rippenfrakturen beidseits die stationäre Erstbehandlung bis 25. Januar 20__. Ab da bis 18. Februar 20__ wurde A.________ stationär im Kantonsspital L.________ und danach bis 10. August 20__ im M.________ weiterbehandelt. Von dort wurde er bei Koma vigile ins Pflegezentrum N.________ verlegt (vgl. BB-act. 15; KB-act. 4). C. Am 25. Januar 20__ teilte die H.________AG A.________ mit, sie lehne den Leistungsanspruch für das Invaliditätskapital ab. Der Lawinenniedergang vom [Ereignistag] sei als Wagnis zu betrachten, weswegen der Ausschlussartikel Art. 16 lit. h AVB zur Anwendung gelange (vgl. BB-act. 32 A 5). Am 17. Mai 20__ informierte die G.________AG, sie werte den Unfall vom [Ereignistag] als Folge eines Wagnisses von A.________. Die Leistungen aus Pflegezusatzversicherungen - insbesondere halbprivater Spitalversicherung - würden im Sinne von Art. 32 AVB rückwirkend um die Hälfte gekürzt (BB-act. 17). Daran hielt die G.________AG fest (BB-act. 23 und 26). D. Am 1. Mai 20__ erstattete Dr.iur. O.________ der damaligen Vertreterin von A.________ ein Privatgutachten zum Lawinenunfall vom [Ereignistag] (BB-act. 30). Der Rechtsvertreter von A.________ teilte der H.________AG und der G.________AG am 8. Mai 20__ in der Folge mit, dass ihre Leistungsablehnung resp. -kürzung nicht akzeptiert werde (BB-act. 34).

3 E. Die D.________AG erbrachte bis 30. Juni 20__ ihre Leistungen aus der Kollektiv-Taggeldversicherung vom 27. Dezember 2006 (BB-act. 2, 18 - 22, 24 f., 27 - 29 und 39). Mit Schreiben vom 18. Juli 20__ teilte sie mit, das Verhalten von A.________ am [Ereignistag] stelle ein Wagnis dar. Gestützt auf Ziff. 27.1 lit. a AVB würden die Leistungen aus der Kollektiv-Taggeldversicherung per sofort eingestellt; die Rückforderung bereits erbrachter Taggelder werde gestützt auf Ziff. 34.2 AVB vorbehalten (BB-act. 40). Mit Schreiben vom 26. September 20__ bestritt der Rechtsvertreter von A.________ gegenüber der D.________AG das Vorliegen eines Wagnisses; sämtliche Ansprüche würden vorbehalten (BB-act. 34). F. Mit Klage vom 1. Februar 2018 liess A.________ (nachfolgend: Kläger) beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz folgende Anträge stellen: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. nn.-- zu bezahlen (Police D.________ Versicherungen AG, Vertrags-Nr. 001.________ / Versicherten Nr. 002.________), nebst Zins zu 5% seit 06.10.20__. 2. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, die bis 30.06.20__ bezahlten Taggelder zurückzufordern. -Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. G. Mit Klageantwort und Widerklage vom 11. April 2018 liess die D.________AG (nachfolgend: Beklagte) beantragen: 1. Die Klage vom 1. Februar 2018 sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Der Kläger/Widerbeklagte sei zu verpflichten, der Beklagten/Widerklägerin den Betrag von CHF mm.-- zuzüglich Zins in Höhe von 5% seit dem Tag der Widerklageerhebung infolge unrechtmässig bezogener Taggeldleistungen für die Zeit vom [Ereignistag], bzw. 15. März 20__ (Wartefrist) bis 30. Juni 20__ zurückzuerstatten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers/Widerbeklagten. H. Mit Replik und Widerklageantwort vom 13. Juni 2018 liess der Kläger beantragen: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. nn.-- zu bezahlen (Police D.________ Versicherungen AG, Vertrags-Nr. 001.________ / Versicherten Nr. 002.________), nebst Zins zu 5% seit 06.10.20__. 2. Das Feststellungsbegehren der Klage (Ziffer 2) sei als gegenstandslos abzuschreiben. 3. Die Widerklage sei abzuweisen. -Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. I. Mit Duplik und Widerklagereplik vom 23. August 2018 liess die Beklagte an den Anträgen aus der Klageantwort und Widerklage vom 11. April 2018 festhalten.

4 J. Mit Widerklageduplik vom 25. September 2018 liess der Kläger den Antrag auf Abweisung der Widerklage erneuern. K. Aufgrund sachverhaltsmässiger Unklarheiten ersuchte das Verwaltungsgericht am 14. September 2018 den Pistenkontrolldienst der I.________AG das WSL-Institut für Schnee- und Lawinenforschung SLF (nachfolgend: SLF), die Rega und die Kantonspolizei K.________, Polizeiposten KA.________ (nachfolgend: Kapo K.________) um schriftliche Auskunft und Edition von Dokumentationen, Rapporten, Berichten etc. zum Lawinenereignis am J.________ vom [Ereignistag], Unterlagen zur Personenrettung - soweit diese Aussagen zur Verortung des Lawinenniedergangs der Abfahrtsroute und der Fundstelle des Verschütteten enthalten - sowie echtzeitliche Unterlagen betreffend Lawinensituation und Schneeverhältnisse am Unfallort. L. Die Kapo K.________ bekundete am 24. September 2018 ihr Erstaunen über die Editionsverfügung des Verwaltungsgerichts vom 14. September 2018. Das SLF erteilte am 26. September 2018 schriftliche Auskunft und stellte dem Gericht eine Kartierung der Lawine vom [Ereignistag] und Fotoaufnahmen zu. Die I.________AG erteilte am 1. Oktober 2018 schriftliche Auskunft und übersandte dem Gericht das Betriebs- und Unfall-Protokoll vom [Ereignistag] sowie verschiedene Karten und Fotoaufnahmen. Die Rega erteilte am 18. Oktober 2018 ebenfalls schriftliche Auskunft und sandte dem Gericht den "HEMS med. Rapport Heli" sowie acht Fotos zu, welche die Einsatzcrew während des Einsatzes aufgenommen hatte (Rega-Bilder Nr. 1 - 8). M. Die eingegangen Rückmeldungen wurden am 24. Oktober 2018 den Parteien zugestellt. Am 23. Januar 2019 fand eine Instruktionsverhandlung i.S.v. Art. 226 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) vom 19. Dezember 2008 statt, mit der Präsentation der vorläufigen Sachverhaltsdarstellung aus Sicht des Gerichts, den Stellungnahmen der Parteien dazu und dem Ergebnis, dass am 28. Januar 2019 die bereits zugestellten Fotoaufnahmen der Rega in digitaler Form ediert und weitere Beweismassnahmen angeordnet wurden. N. Am 18. Februar 2019 liess der Rechtsvertreter des Klägers dem Gericht ein 'Zusatz-Gutachten' von Dr.iur. O.________ vom 11. Februar 2019 zukommen, welches am 20. Februar 2019 der Beklagten zugestellt wurde. O. Mit Eingaben vom 8. und 19. März 2019 nahmen die Parteien Stellung zu den ihnen am 1. Februar 2019 unterbreiteten Beweismassnahmen und stellten Zusatzfragen. Unter Berücksichtigung dieser Eingaben wurden am 1. April 2019 die Staatsanwaltschaft K.________ (Zweigstelle KB.________), die Praxisange-

5 stellten P.________ und Q.________ welche den Kläger bei der Unfallfahrt abseits der markierten Piste am [Ereignistag] begleitet hatten, sowie die I.________AG um (weitere) schriftliche Auskunft ersucht und es wurde dem SLF ein Gutachterauftrag betreffend den Lawinenniedergang J.________ vom [Ereignistag] erteilt. P. P.________ erteilte am 11. April 2019, die I.________AG am 25. April 2019 und Q.________ am 29. April 2019 schriftlich Auskunft. Die Staatsanwaltschaft K.________ erklärte mit Schreiben vom 16. April 2019 u.a., beim Wort "alle(n)" auf S. 5 al 2 Zeile 4 ihrer Einstellungsverfügung vom 5. April 20__ handle es sich - wie vom Vizepräsidenten des Gerichts in der Anfrage vom 1. April 2019 angenommen - um einen Tippfehler; die von ihm in dieser Anfrage angenommene Korrektur sei richtig. Das SLF erklärte am 16. Mai 2019, den Gutachterauftrag anzunehmen. Am 21. Mai 2019 wurden die eingegangenen Rückmeldungen den Parteien zugestellt und sie wurden über die Annahme des Gutachterauftrags durch das SLF und die Personalien der ausführenden Experten des SLF informiert sowie über den Entscheid des Gerichts, dem SLF die Privatgutachten des Klägers ebenfalls zuzustellen. Q. Am 3. Juni 2019 führten die Experten des SLF, R.________ und S.________, eine Besichtigung vor Ort durch. Da sie der bis dahin nicht restlos geklärten Frage, welche Route die Skisportler gewählt haben, massgebliche Bedeutung beimassen, erfolgten am 2. Juli 2019 vor Ort (J.________), bei Anwesenheit des SLF-Experten S.________ und des klägerischen Parteigutachters Dr.iur. O.________, (je einzeln) gerichtliche Befragungen von P.________ und Q.________ als Zeuginnen durch den instruierenden Richter und den Gerichtsschreiber. Die Befragungsprotokolle wurden den Parteien am 15. Juli 2019 zugestellt. Mit vorliegendem Urteil wird die Delegation der Beweisabnahme nachträglich genehmigt (Art 155 ZPO; Hasenböhler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar ZPO, 3. Aufl., N 13 zu Art. 155). R. Am 5. Juli 2019 wurde die I.________AG ein weiteres Mal um schriftliche Auskunft ersucht, welche sie am 9. Juli 2019 erteilte. S. Am 8. Juli 2019 liess der Rechtsvertreter des Klägers dem Gericht einen Nachtrag zum 'Zusatz-Gutachten' von Dr.iur. O.________ vom 11. Februar 2019 zukommen, welcher am 15. Juli 2019 der Beklagten zugestellt wurde. T. Am 21. Januar 2020 erstattete das SLF das Gutachten betreffend den Lawinenniedergang J.________ vom [Ereignistag] (nachfolgend: SLF-Gutachten).

6 U. Die Parteien nahmen mit Eingaben vom 27. März 2020 und vom 27. April 2020 Stellung zum SLF-Gutachten. V. Mit Verfügung vom 28. April 2020 wurden den Parteien die Vernehmlassungen der Gegenparteien zur Stellungnahme zugestellt, mit dem Hinweis auf das weitere Prozedere. Ohne Mitteilung bis spätestens am 19. Mai 2020 werde vom Verzicht der Parteien auf eine mündliche Hauptverhandlung ausgegangen. W. Der Kläger liess sich am 15. Mai 2020 zur Stellungnahme der Beklagten vom 27. April 2020 vernehmen und schloss sich mit Eingabe vom 18. Mai 2020 dem mit Verfügung vom 28. April 2020 skizzierten weiteren Vorgehen an, auf eine mündliche Verhandlung sei zu verzichten. X. Die Beklagte nahm am 18. Mai 2020 Stellung zur Stellungnahme des Klägers vom 27. März 2020 und erklärte Verzicht auf eine mündliche Verhandlung. Y. Am 11. Juni 2020 reichte der Kläger seinen abschliessenden Parteivortrag ein und die Beklagte am 30. Juli 2020 ihren abschliessenden Parteivortrag. Z. Da die Parteien dem Verzicht auf die Durchführung einer Hauptverhandlung zugestimmt haben (vgl. Art. 233 ZPO i.V.m. Art. 219 ZPO; Ingress lit. W und X hiervor), wurde eine solche nicht durchgeführt. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Zu beurteilen ist die Leistungspflicht aus einem Kollektiv-Krankentaggeldversicherungsvertrag, inkl. vertraglich vereinbartem Versicherungsschutz bei Unfällen, welcher unter die Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung zu subsumieren ist (vgl. Urteil BGer 4A_382/2014 vom 3.3.2015 Erw. 2). Derartige Zusatzversicherungen unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes (KVAG; SR 832.12) vom 26. September 2014 dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) vom 2. April 1908. Für die Entscheidung von Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung ist im Kanton Schwyz das Verwaltungsgericht zuständig (Art. 7 ZPO i.V.m. § 24 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung [EGzKVG; SRSZ 361.100] vom 19.9.2007). Streitigkeiten aus solchen Versicherungen sind privatrechtlicher Natur (BGE 138 III 2 Erw. 1.1), das Verfahren richtet sich nach der ZPO (vgl. Urteil BGer 4A_110/ 2017 vom 27.7.2017 Erw. 3), wobei vor der Klageeinreichung kein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist (BGE 138 III 558 Erw. 4). Nach Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO gilt ohne Rücksicht auf den Streitwert das vereinfachte Verfahren.

7 1.2 Die Versicherer müssen ihre Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen am schweizerischen Wohnsitz des Versicherten oder des Versicherungsnehmers erfüllen. Der Gerichtsstand richtet sich nach der ZPO (Art. 46a VVG). Unabhängig davon, ob der vorliegende Kollektiv-Taggeld-Versicherungsvertrag als Konsumentenvertrag (Art. 32 ZPO) gilt oder unter die Grundsatzregel betreffend die örtliche Zuständigkeit für Klagen aus Vertrag (Art. 31 ZPO, wonach als Gerichtsstand u.a. der Ort der charakteristischen Leistung in Frage kommt) fällt, kann die Klage am Wohnsitz des Klägers erhoben werden. Auch Art. 38 AVB sieht für Klagen aus dem Versicherungsvertrag (wahlweise u.a.) die Zuständigkeit der Gerichte am Schweizerischen Wohnort des Versicherungsnehmers bzw. Anspruchsberechtigen oder Arbeitsort des Anspruchsberechtigen vor (BB-act. 1). 1.3 Das Verwaltungsgericht ist somit örtlich und sachlich zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Klage - und der damit in einem sachlichen Zusammenhang stehenden Widerklage (Art. 14 Abs. 1 ZPO; Art. 224 Abs. 1 ZPO; Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO) -, die Ansprüche aus einer Kollektiv-Taggeld-Versicherung beschlagen, welche unter die Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung zu subsumieren sind (vgl. Erw. 1.1 hiervor); dies ist unumstritten. Auch die weiteren Prozessvoraussetzungen sind unbestrittenermassen gegeben. Auf die Klage resp. Widerklage ist mithin einzutreten. 1.4 Im vereinfachten Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO; sog. soziale Untersuchungsmaxime, vgl. Urteil BGer 5A_2/2013 vom 6.3.2013 Erw. 4.2). Der Untersuchungsgrundsatz befreit die Parteien nicht davon, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen. Die Parteien tragen auch im Bereich der sozialen Untersuchungsmaxime die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung. Das Gericht hat lediglich seine Fragepflicht auszuüben, die Parteien auf ihre Mitwirkungspflicht sowie das Beibringen von Beweisen hinzuweisen. Zudem hat es sich über die Vollständigkeit der Behauptungen und Beweise zu versichern, wenn diesbezüglich ernsthafte Zweifel bestehen. Wenn die Parteien durch Anwälte vertreten sind, muss sich das Gericht zurückhalten, wie im ordentlichen Verfahren (vgl. BGE 141 III 569 Erw. 2.3; Urteil BGer 4A_592/2015 vom 18.3.2016 Erw. 3). 1.5.1 Nach Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) vom 10. Dezember 1907 hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhe-

8 benden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet (BGE 141 III 241 Erw. 3.1; 130 III 321 Erw. 3.1). Einreden sind von der Partei zu beweisen, die sie geltend macht (vgl. BGE 138 III 620 Erw. 5.1.1). Diese Grundregeln gelten auch im Bereich des Versicherungsvertrags (BGE 130 III 321 Erw. 3.1). Nach diesen Grundsätzen ist der Eintritt des Versicherungsfalls vom Anspruchsberechtigten zu beweisen. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen (BGE 141 III 241 Erw. 3.1; 130 III 321 Erw. 3.1; Marcel Süsskind, in: Basler Kommentar VVG, Nachführungsband, 2012, ad N 57 zu Art. 14 VVG mit Hinweisen). 1.5.2 Ein Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen. Der Versicherer hat bei Sachverhalten, welche nicht mehr restlos geklärt werden können, nicht den strikten Nachweis zu führen; es genügt das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. Andreas Hönger/Marcel Süsskind, in: Basler Kommentar VVG, 2001, N 5 zu Art. 14 VVG; Süsskind, a.a.O., ad N 57 zu Art. 14 VVG je mit weiteren Hinweisen; Urteil BGer 4A_431/2010 vom 17.11.2010 Erw. 2.6). 1.5.3 Die Beweislastverteilung regelt die Folgen der Beweislosigkeit. Gelangt ein Gericht dagegen in Würdigung der Beweise zum Schluss, eine Tatsachenbehauptung sei bewiesen oder widerlegt, ist die Beweislastverteilung gegenstandslos. Tatsächliche Vermutungen lassen den Schluss auf das Vorhandensein oder das Fehlen bestimmter Tatsachen zu und bilden Teil der Beweiswürdigung (vgl. BGE 141 III 241 Erw. 3.2 mit Hinweise auf 138 III 359 Erw. 6.3; 135 II 161 Erw. 3). 1.6.1 Im Zivilprozess stellt ein Privatgutachten kein Beweismittel dar, sondern blosse Parteibehauptung. Parteibehauptungen, denen ein Privatgutachten zugrunde liegt, werden indes meist besonders substantiiert sein. Entsprechend genügt eine pauschale Bestreitung nicht; die Gegenpartei ist vielmehr gehalten zu substantiieren, welche einzelnen Tatsachen sie konkret bestreitet. Wird jedoch eine Tatsachenbehauptung von der Gegenpartei substantiiert bestritten, so vermögen Parteigutachten als reine Parteibehauptungen diese allein nicht zu beweisen. Als Parteibehauptungen mögen sie allenfalls zusammen mit - durch Beweismittel nachgewiesenen - Indizien den Beweis zu erbringen. Werden sie aber nicht durch

9 Indizien gestützt, so dürfen sie als bestrittene Behauptungen nicht als erwiesen erachtet werden (vgl. BGE 141 III 433 Erw. 2.6). 1.6.2 Ein sachverständiger Zeuge ist dank seiner Fachkunde in der Lage, den von ihm wahrgenommenen Sachverhalt fachkundig zu analysieren und somit ein erstes Gutachten und erste Schlussfolgerungen mitzuliefern. Somit kann das Gericht den sachverständigen Zeugen nicht bloss zu dessen unmittelbaren Wahrnehmungen einvernehmen, sondern ihn überdies zur fachkundigen Beurteilung des Sachverhaltes befragen. Zu denken ist etwa an den Arzt, der die betroffene Partei am Unfallort behandelt hat, oder an den Architekten, welcher die Verantwortung über die streitgegenständliche Baustelle innehatte. Im Gegensatz zu einem Sachverständigen/Gutachter, der vom Gericht ernannt wird, ist er nicht ersetzbar. Ein sachverständiger Zeuge darf nur zu eigenen Wahrnehmungen, insbesondere zu solchen die er gestützt auf seine Sachkunde machte, und zu den daraus zu ziehenden tatsächlichen Schlussfolgerungen befragt werden. Darüber hinausgehende Fragen sind Expertenfragen, die nicht dem Zeugen, sondern einem Sachverständigen zu unterbreiten sind. Soll der Sachverständige also nicht über seine früheren Wahrnehmungen Auskunft geben, sondern eine neue fachmännische Beurteilung abgeben, ist er Sachverständiger (vgl. Eva Borla-Geiger, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach, Kommentar ZPO, 2. Aufl. 2015, N 1 f. zu Art. 175 ZPO mit weiteren Hinweisen). 1.6.3 Der Sachverständige (Experte) soll dem Richter durch seine besonderen fachlichen Kenntnisse die zur Entscheidung notwendige Erfahrung beziehungsweise das notwendige Fachwissen vermitteln. Der gerichtliche Experte teilt dem Richter auf Grund seiner Sachkunde entweder Erfahrungs- oder Wissenssätze seiner Disziplin mit, erforscht für das Gericht erhebliche Tatsachen oder zieht sachliche Schlussfolgerungen aus bereits bestehenden Tatsachen. In Fachfragen darf das Gericht nur aus triftigen Gründen von einem Gerichtsgutachten abweichen. Fehlt es an derartigen Gründen, soll das Gericht in Fachfragen nicht seine eigene Meinung anstelle derjenigen des Experten setzen. Der Gutachter ist im Gegensatz zum (allenfalls sachverständigen) Zeugen, der über eigene Wahrnehmungen aussagt, ersetzbar, weshalb er vom Gericht bestimmt wird. Von den Parteien in Auftrag gegebene Stellungnahmen sind in Bezug auf Fragen, die in gleicher Weise zum Gegenstand eines Gerichtsgutachtens gemacht werden könnten, nach dem Willen des Gesetzgebers für sich allein nicht zum Beweis geeignet und fallen insoweit auch nicht unter den Begriff der Urkunde (vgl. Urteil BGer 4A_66/2018 vom 15.5.2019 Erw. 2.2 mit Hinweise auf die Rechtsprechung).

10 2.1 In Ziff. 27 der AVB werden die Einschränkungen des Versicherungsschutzes geregelt (BB-act. 1). Laut Ziff. 27.1 lit. a Satz 1 werden bei Wagnissen keine Versicherungsleistungen bei Krankheiten, Unfällen und deren Folgen erbracht. "Wagnisse sind Handlungen, mit denen sich der Versicherte einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne die Vorkehren zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränken". Diese Definition entspricht wörtlich der Legaldefinition von Wagnissen in Art. 50 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) vom 20. Dezember 1982. 2.2 Die allgemeinen Bedingungen eines Versicherungsvertrags, wie vorformulierte AGB-Klauseln werden nach denselben Grundsätzen ausgelegt wie andere Vertragsbestimmungen (BGE 142 III 671 Erw. 3.3; 135 III 1 Erw. 2, Urteil BGer 4A_84/2012 vom 29.6.2012 Erw. 4.1 je mit Hinweisen; Stephan Fuhrer, in: Basler Kommentar VVG, a.a.O., N 93 ff. zu Art. 33 VVG). Haben sich die Parteien tatsächlich nicht geeinigt, was für die vorformulierten AGB regelmässig der Fall ist, ist die Auslegung umstrittener Klauseln nach Massgabe des Vertrauensprinzips vorzunehmen. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind. Demnach ist der vom Erklärenden verfolgte Regelungszweck massgebend, wie ihn der Erklärungsempfänger nach den gesamten Umständen in guten Treuen verstehen durfte und musste (vgl. BGE 142 III 671 Erw. 3.3 mit Hinweisen). Die Auslegung einer gefahrenbeschränkenden Abrede richtet sich nach der Bedeutung, die den verwendeten Wörtern im täglichen Sprachgebrauch üblicherweise zukommt. Soweit keine speziellen Kenntnisse vorausgesetzt werden können, sind die in AVB häufig anzutreffenden fachtechnischen Ausdrücke nach dem Verständnis auszulegen, die ein Laie der betreffenden Bestimmung entgegenbringt (vgl. Landolt/Weber, Privatversicherungsrecht in a nutshell, 2. Aufl. 2018, S. 39; Kuhn/ Müller-Studer/Eckert, Privatversicherungsrecht, 2. Aufl. 2002 S. 171 f.). Mehrdeutige Klauseln in allgemeinen Versicherungsbedingungen sind nach der Unklarheitsregel gegen den Versicherer als deren Verfasser auszulegen. Eine Konkretisierung der Unklarheitsregel findet sich in Art. 33 VVG. Danach haftet der Versicherer für alle Ereignisse, welche die Merkmale der Gefahr, gegen deren Folgen Versicherung genommen wurde, an sich tragen, es sei denn, dass der Vertrag einzelne Ereignisse in bestimmter, unzweideutiger Fassung von der Versicherung ausschliesst. Die Unklarheitsregel gelangt jedoch nur zur Anwendung, wenn die Zweifel durch die übrigen Auslegungsmittel nicht beseitigt werden können (vgl. Urteile BGer 4A_499/2018 vom 10.12.2018 Erw. 2; 4A_84/2012 vom 29.6.2012 Erw. 4.1, je mit Hinweisen).

11 Mit einer Deckungsausschlussklausel wird ein an sich gedecktes Risiko ausgeschlossen. Solche Klauseln sind restriktiv auszulegen, müssen aber nicht alle nicht gedeckten Ereignisse aufzählen. Es reicht eine präzise nicht zweideutige Beschreibung, welche im Gesamtzusammenhang keine Zweifel über den Deckungsumfang aufkommen lässt (vgl. Kieser/Landolt, Unfall·Haftung·Versicherung, 2011, N 160 S. 51). 2.3.1 Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt oder sich einer leichten Fahrlässigkeit im Sinne des vorhergehenden Absatzes schuldig gemacht, oder hat eine der übrigen dort aufgeführten Personen das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt, so haftet der Versicherer in vollem Umfange (Art. 14 Abs. 4 VVG). Diese Norm ist relativ zwingend und kann nur zugunsten des Versicherungsnehmers oder Anspruchsberechtigten abgeändert werden (Art. 98 Abs. 1 VVG). Mittels vertraglicher Ausschlüsse kann jedoch auch die leichtfahrlässige Herbeiführung des befürchteten Ereignisses in Form bestimmter Handlungsweisen von der Leistungspflicht ausgenommen werden (vgl. Felix Walter Lanz, Adverse Selection und Moral Hazard in der Privat- und Sozialversicherung, Zürich 2014, S. 178). Aufgrund von Art. 14 Abs. 4 VVG sind Vertragsklauseln unbeachtlich, gemäss denen bei leichter Fahrlässigkeit eine Leistungskürzung oder gar ein Deckungswegfall greifen soll. Deckungsausschlüsse i.S.v. Art. 33 VVG, die an ein Verschulden des Versicherungsnehmers gekoppelt sind oder an eine Sorgfaltspflichtverletzung anknüpfen, haben die Schranken von Art. 14 Abs. 4 VVG zu beachten. Solange Deckungsausschlüsse verhaltensbezogen und verschuldensneutral formuliert werden und somit insbesondere auch dann gelten, wenn gar kein Verschulden gegeben ist, halten sie nach der überwiegenden Lehrmeinung vor Art. 14 Abs. 4 VVG allerdings stand. So wird etwa die Zulässigkeit eines generellen Ausschlusses von Wagnissen unter dem Gesichtswinkel von Art. 14. Abs. 4 VVG bejaht (vgl. Hönger/Süsskind, a.a.O., N 56 zu Art. 14 VVG mit Hinweisen; Süsskind, a.a.O., ad N 56 zu Art. 14 VVG mit weiteren Verweisen insbesondere auf die abweichende Meinung von Valentin Monn, Von ausgeschlossenen Verhaltensweisen im Privatversicherungsrecht, HAVE 2008, S. 97 ff.). 2.3.2 Setzt sich eine versicherte Person einer schweren Gefahr aus, die sich auch unter günstigsten Umständen und mit zweckmässigen Massnahmen nicht auf ein vernünftiges Mass reduzieren lässt, so liegt nach Ansicht von Monn ein absolutes Wagnis vor, bei dem es nicht auf das Verschulden ankommt. Setzt sich die versicherte Person dagegen einer Gefahr aus, die sich auf ein vernünftiges Mass reduzieren liesse, sie diese aufgrund ihrer persönlichen Fähigkeiten, Eigenschaften und Vorkehren (Ausrüstung, Ausbildung etc.) jedoch nicht auf ein vernünftiges Mass beschränkt, so trifft sie der Vorwurf, ein relatives Wagnis eingegangen zu

12 sein, und damit ein Verschulden im Sinne der groben Fahrlässigkeit (vgl. Monn, a.a.O., S. 100 mit weiteren Hinweisen). Wer ein Wagnis auf sich nehme, gehe in der Regel eine von ihm erkannte, offensichtliche Gefahr ein und nehme unter Umständen den Versicherungsfall sogar in Kauf und handle damit meist grobfahrlässig im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VVG. Weil 'aus dem Begriff des Wagnisses grobfahrlässiges Verhalten vorliegen müsse', seien die Wagnis-Klauseln gewissermassen als standardisierte Grobfahrlässigkeitstatbestände zu betrachten. Aus diesem Grund - und nicht, weil ein individuelles Verhalten aus der versicherten Gefahr ausgeschlossen oder die Klausel verschuldensneutral formuliert sei - halte sie im Ergebnis vor Art. 14 Abs. 4 VVG stand. Nur wenn der Wagnistatbestand nicht erfüllt sei, bleibe die Leistungskürzung nach Art. 14 Abs. 2 VVG zu prüfen (vgl. Monn, a.a.O., S. 100 und mit weiteren Hinweisen). 2.3.3 Definition und Begriffsmerkmale der Grobfahrlässigkeit i.S.v. Art. 14 Abs. 2 und 3 VVG sind im Wesentlichen nicht anders als im übrigen Zivilrecht (vgl. Hönger/Süsskind, a.a.O., N 18 zu Art. 14 VVG). Grobfahrlässigkeit i.S.v. Art. 14 Abs. 2 VVG liegt dann vor, wenn unter Verletzung elementarster Vorsichtsgebote nicht beachtet wird, was jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage unter den gleichen Umständen hätte einleuchten müssen (Lanz, a.a.O., S. 177). Die mangelnde Sorgfalt wird dem Durchschnittsverhalten gegenübergestellt, das von vernünftigen Menschen in derselben Situation erwartet werden kann. Dieser Beurteilung ist nicht ein individueller, sondern ein objektivierter, den konkreten Umständen aber Rechnung tragender Massstab zugrunde zu legen. Versicherungsnehmer haben sich deshalb auf einer - gegenüber der allgemeinen - grösseren Fachkenntnis behaften zu lassen. Der Begriff der groben Fahrlässigkeit geht weiter als derjenige der groben Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) vom 19. Dezember 1958, welcher darüber hinaus die Missachtung einer wichtigen Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise und damit die abstrakte oder konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit voraussetzt (vgl. Süsskind, a.a.O., ad N 18 f., 21 zu Art. 14 VVG mit weiteren Hinweisen; Landolt/Weber, a.a.O., S. 79; Kieser/Landolt, a.a.O., N 821 S. 271). 2.4.1 Der Duden (www.duden.de → Wörterbuch) definiert die Wortbedeutung des Wagnisses als gewagtes, riskantes Vorhaben (a) und als Gefahr, Möglichkeit des Verlustes, des Schadens, die mit einem Vorhaben verbunden ist (b). Der mit Art. 50 Abs. 2 Satz 1 UVG übereinstimmende Wortlaut von Ziff. 27.1 lit. a AVB (BB-act. 1; vgl. Erw. 2.1 hiervor) knüpft daran an, dass sich eine versicherte Person mit der vorgenommenen Handlung einer besonders grossen Gefahr aussetzen muss, und ist grundsätzlich fassbar genug, damit die Versicherten ihr Verhalten danach auszurichten und allfällige Konsequenzen einzuschätzen vermögen http://www.duden.de

13 (vgl. dazu auch Entscheid UV 2014/63 des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 24.2.2017 Erw. 2.3.3). Nach allgemeinem Sprachgebrauch wird ein Wagnis nur angenommen, wenn der Handelnde sich der besonderen Gefahr bewusst ist (vgl. Franz Erni, Unfall am Berg: wer wagt verliert!, in: Barbara Klett [Hrsg.]; Haftung am Berg 2013, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 23). In Ziff. 27 der AVB wird - wie in Art. 50 Abs. 1 UVV - das Kriterium "wissentlich" weggelassen. Vom Wortlaut von Art. 50 Abs. 2 Satz 1 UVG ausgehend ist das Bundesgericht in BGE 138 V 522 zum Schluss gelangt, dass sich das subjektive Element des Wissens auf die Gefahrensituation als solches beziehe und nicht auf die konkreten Umstände (Regeste, Erw. 6 f.). Lässt sich die objektiv vorhandene besondere Gefahr, welche der riskanten Handlung inhärent ist, - auch unter günstigsten Umständen und mit zweckmässigen Massnahmen - nicht auf ein vernünftiges Mass reduzieren, liegt ein (absolutes) Wagnis vor. Liesse sich die objektiv vorhandene besondere Gefahr, welche der riskanten Handlung inhärent ist, durch entsprechende Vorkehren dagegen auf ein vernünftiges Mass herabsetzten, trifft die versicherte Person der Vorwurf, ein relatives Wagnis eingegangen zu sein, wenn sie diese Vorkehrungen nicht getroffen hat. 2.4.2 Ob der Kläger bei der zweiten Variantenabfahrt am [Ereignistag] abseits der markierten Pisten ein absolutes Wagnis eingegangen ist, gemäss welchem es nach Monn nicht auf das Verschulden ankommt (vgl. Erw. 2.3.2 hiervor), steht in casu nicht in Frage. Umstritten ist vielmehr, ob sich der Kläger mit/bei der zweiten Variantenabfahrt am [Ereignistag] einer besonders grossen Gefahr ausgesetzt hat und - bejahendenfalls -, ob er dabei die bei den gegebenen Verhältnissen gebotenen (üblichen) Vorkehrungen zur Gefahrenbeschränkung getroffen oder aber diese (in schwerwiegender Weise; vgl. dazu Erw. 2.5.2 f. hiernach) missachtet habe. Beide Parteien gehen bei letzterer Frage davon aus, dass sich die Gefahr auf ein vernünftiges Mass habe resp. hätte herabsetzen lassen, so dass in Frage steht, ob der Kläger mit seinen Handlungen am [Ereignistag] ein relatives Wagnis eingegangen ist. 2.5.1 Eine Gefahr gilt dann als besonders gross, wenn eine Handlung unfallträchtig ist, indem sich daraus leicht resp. häufig Unfälle oder aber besonders schwere Unfälle ereignen können (vgl. Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl. Bern 1989, S. 501). Unter besonders grosser Gefahr wird eine unmittelbare drohende, akute Gefahr verstanden (vgl. Andreas Brunner/Doris Vollenweider in: Basler Kommentar UVG, 2019, N 42 zu Art. 39 UVG). Das Unfallrisiko muss also hoch und die Gefahr für hohe Versicherungsleistungen klar vorhanden sei (vgl. Franz Erni, a.a.O., S. 25).

14 2.5.2 Bei Sportarten in der freien Natur wie Bergsteigen, Klettern oder Schneesportaktivitäten ist ein relatives Wagnis beispielsweise zu bejahen, wenn die für diese Sportarten entwickelten Regeln oder allgemeine Vorsichtsgebote (Hinweise auf Lawinengefahr, Sperrung der Pisten etc.) grob missachtet werden. Leichte Regelverstösse genügen allerdings nicht, es muss für die versicherte Person erkennbar sein, dass sie sich durch die Missachtung einer Vorschrift oder die Nichtbeachtung von Warn- oder Hinweisschildern einer Gefahr für Leib und Leben aussetzt (vgl. Brunner/Vollenweider a.a.O., N 52 zu Art. 39 UVG). Auch auf der Homepage der Suva (suva.ch → Sportarten → Wagnisse) sowie in der am 16. Juni 2010 total revidierten Empfehlung der "Ad-hoc-Kommission Schaden UVG Nr. 5/83 Wagnisse" vom 10. Oktober 1983 werden Schneesport-Aktivitäten abseits markierter Pisten bei schwerwiegender Missachtung der sportüblichen Regeln und Vorsichtsgebote (ungenügender Ausrüstung, Erfahrung oder bei schlechtem Wetter etc.) als Beispiel für ein relatives Wagnis aufgeführt. Wer markierte Routen verlässt, obwohl die Lawinenbulletins auf eine erhebliche Lawinengefahr im Routengebiet hingewiesen haben, muss mit einer Wagniskürzung rechnen (vgl. Erni, a.a.O., S. 29). 2.5.3 Wird bei der Prüfung eines relativen Wagnisses danach gefragt, ob die versicherte Person die Vorkehren getroffen hat, welche geeignet sind, das Risiko auf ein vernünftiges Mass herabzusetzen, geht es im Grunde genommen um die Frage der objektiven Pflichtwidrigkeit (d.h. um die objektive Seite des Verschuldens). Erfüllt die versicherte Person nicht alle Voraussetzungen, welche die Gefahr zu reduzieren vermögen (persönliche Fähigkeiten, Eigenschaften, Kenntnisse, Ausrüstung und Vorbereitung), begeht sie eine Pflichtwidrigkeit, da sie sich nicht so verhält, wie sich ein vernünftiger Mensch unter denselben zeitlichen und örtlichen Umständen verhalten hätte. Ist sie in Bezug auf die Wagnishandlung urteilsfähig, kann der versicherten Person ihr Handeln subjektiv zugerechnet werden. Die Prüfung des Vorliegens eines relativen Wagnisses rückt somit unweigerlich in die Nähe des Verschuldens (vgl. Alexandra Rumo-Jungo, Die Leistungskürzung oder -verweigerung gemäss Art. 37-39 UVG, 1993, S. 302 f. und 312 f.). Die Grenze zwischen Wagnis und grobfahrlässigem Verhalten ist manchmal schwierig zu ziehen (vgl. Erni, a.a.O., S. 34). Ein und dieselbe Handlung kann gleichzeitig ein Wagnis und ein schuldhaftes Verhalten darstellen. Die Begriffe des Wagnisses und der Grobfahrlässigkeit schliessen sich nicht aus. Die Erfüllung des Wagnisbegriffs bedingt (im Unfallversicherungsrecht) jedoch nicht, dass sich die versicherte Person schuldhaft einer besonders grossen Gefahr aussetzt (vgl. BGE 138 V 522 Erw. 5.3 und Erw. 7.3; Rumo-Jungo, a.a.O., S. 286 f.). 2.6 Bei der Prüfung, ob die versicherte Person die Vorkehren getroffen habe, welche geeignet sind resp. gewesen wären, das Risiko auf ein vernünftiges Mass

15 herabzusetzen, stellt sich nach dem Gesagten zwangsläufig die Frage der objektiven Pflichtwidrigkeit, unabhängig davon, ob diese Prüfung im Rahmen des obligatorischen Unfallversicherungsrechts oder im Privatversicherungsrecht erfolgt (vgl. Erw 2.3.2 und 2.5.1 hiervor). Während im obligatorischen Unfallversicherungsrecht ein Verschulden für die Erfüllung des Wagnisbegriffs nicht vorausgesetzt ist, ist diese Frage im Privatversicherungsrecht nicht unumstritten (vgl. Erw. 2.3.1 f. hiervor). Für das vorliegende Verfahren kann dies nur insofern von konkreter Bedeutung sein, wenn sich bei der Prüfung der Frage, ob der Kläger mit seinen Handlungen am [Ereignistag] ein relatives Wagnis eingegangen ist, Unsicherheiten darüber ergeben sollten, ob ihm eine objektive Pflichtwidrigkeit vorzuwerfen ist, welche zugleich ein schuldhaftes Verhalten im Sinne der groben Fahrlässigkeit darstellt (vgl. Erw. 2.3.2 f. und 2.5 hiervor). 3.1 In der Klage vom 1. Februar 2018 wurde u.a. festhalten, der Kläger habe sich im Unfallzeitpunkt im Pistennahbereich auf einer Variantenabfahrt befunden, die Schneeverhältnisse seien gut, die Sichtverhältnisse ordentlich gewesen. Der Kläger habe während der Bergfahrt auf dem T.________-Lift das Gelände analysiert und die Seite rechts des Lifts als sicher und gut befahrbar eingestuft. Die von ihm gewählte Abfahrt werde von den Skisportlern des Skigebiets regelmässig für das Variantenfahren benützt. Der Kläger habe über eine solide Alpinerfahrung verfügt und die SKUS-Warntafeln korrekt interpretieren können. Mit den von ihm getragenen RECCO-Reflektoren habe er dafür gesorgt, dass er im Notfall so rasch als möglich hätte lokalisiert und geborgen werden können. Die Gruppe um den Kläger (insbesondere er selber) habe über genügend Erfahrung im Beurteilen der Risiken abseits der gesicherten Piste verfügt; die Durchführung einer Variantenabfahrt im Nahbereich der Piste sei mit der verwendeten Ausrüstung ohne weiteres zulässig gewesen. Die zweite Variantenabfahrt sei rechtzeitig geplant und sachgerecht vorbereitet worden. Es hätten keine Anzeichen bestanden, die zu erhöhter Vorsicht Anlass gegeben hätten (vgl. Ziff. III. Art. 1 S. 5 ff.). Es habe kein Wagnis vorgelegen, das seinen vertraglichen Anspruch ausschliessen oder kürzen liesse. Der Kläger habe sich keiner besonders grossen Gefahr ausgesetzt, weswegen es nicht darauf ankommen könne, ob er Vorkehrungen zur Risikodämmung getroffen habe oder nicht. Das Lawinenbulletin des Unfalltages habe keinen Verzicht auf Variantenabfahrten gefordert, sondern eine vorsichtige Beurteilung der latenten Gefahr im zu fahrenden Gelände. Diese erhöhte Vorsicht beschränke sich auf Steilhänge von mehr als 30° und im Speziellen in einer Höhe von oberhalb 2200 m.ü.M. Das Faktum, dass er abseits der Piste in eine Lawine geraten sei, könne nicht als Beweis für eine besonders gefährliche Situation dienen. Das Ausmass der Gefahr müsse ex ante, nach den damals objektiv zur Verfügung stehenden Beurteilungs-

16 kriterien beurteilt werden. Danach sei das Unfallereignis nicht voraussehbar gewesen; mit dem Lawinenabgang habe nicht gerechnet werden müssen (vgl. Ziff. IV. Art. 3 S. 10 ff.). 3.2 Die Beklagte hat in ihrer Klageantwort/Widerklage vom 11. April 2018 u.a. ausgeführt, der Kläger habe am [Ereignistag] bei erheblicher Lawinengefahr die ordentliche Piste verlassen, um eine Variantenabfahrt in einer Gefahrenzone durchzuführen, in der sich eine erhebliche Lawinengefahr bereits durch einzelne Wintersportler habe verwirklichen können. Damit habe er sich einer besonders grossen Gefahr ausgesetzt. Bei erheblicher Lawinengefahr seien eine optimale Routenwahl und die Anwendung von risikomindernden Massnahmen notwendig, namentlich das Mitführen der Standard-Notfallausrüstung. Daran ändere auch das Tragen von RECCO-Reflektoren nichts. Dem Kläger habe es an der notwendigen Ausrüstung gefehlt. Weitere Massnahmen zur Risikoreduktion seien gemäss dem Merkblatt "Achtung Lawinen" des SLF insbesondere die Information über die Wetter- und Lawinensituation und Tourenplanung, das Setzen des LVS auf "Senden" sowie die laufende Neubeurteilung von Wetter, Schnee, Gelände, Mensch und Zeitplan. Laut P.________ habe es sich um eine spontane Idee gehandelt, abseits der Piste zu fahren. Über die Lawinensituation sei nicht gesprochen worden. Der Kläger habe mithin vorgängig keine Informations- oder Abklärungsmassnahmen getroffen, was die Lawinensituation und die Tourenplanung betreffe. Dass er die sichtbar angebrachten SKUS-Warntafeln - welche auf die Lawinengefahr im freien Gelände hingewiesen hätten - zur Kenntnis genommen habe, lasse sich den Unterlagen nicht entnehmen (vgl. Ziff. III. 10.2 ff. S. 11 ff.). Zur Beurteilung der Lawinengefahr unterwegs sei die steilste Stelle im Hang massgebend. Gemäss der GRM bestehe bei einer Hangneigung von mehr als 30° und einem im Lawinenbulletin festgehaltenen erheblichen Lawinengefahr ein erhöhtes Risiko, welches risikomindernde Massnahmen verlange. Der Unfallort habe somit auch aufgrund seiner Steilheit bei den am Unfalltag herrschenden Verhältnissen ein erhöhtes Risiko geboten. Der Kläger, welcher ohne die erforderliche Minimalausrüstung unterwegs gewesen sei, hätte bei gebotener Sorgfalt auf das Fahren ausserhalb der markierten Piste verzichten müssen, wenn er denn das Lawinenbulletin gelesen und die SKUS-Warntafeln zur Kenntnis genommen hätte (vgl. Ziff. III. 10.5 f. S. 13 f.). 3.3 In der Replik/Widerklageantwort vom 13. Juni 2018 wurde seitens des Klägers u.a. dargelegt, im Lawinenbulletin für den [Ereignistag] sei eine erhebliche Lawinengefahr ausgegeben worden und der Gefahrenbeschrieb habe vor Triebschneeansammlungen oberhalb von 2200 m.ü.M. gewarnt. Der Kläger habe sich nicht im Risikobereich gemäss diesem Gefahrenbeschrieb aufgehalten. Die An-

17 rissstelle müsse deutlich unterhalb, bei max. 1970 m.ü.M. angesetzt werden (vgl. Ziff. III. A. Art. 7 Nr. 7 S. 14 f.). Auf einer Variantenabfahrt unmittelbar neben der Piste habe keine Standard-Notfallausrüstung mitgeführt werden müssen; im Nahpistenbereich genüge die Ausstattung mit einem Recco-Reflektor. Zudem sei die Gruppe mit Mobiltelefonen ausgerüstet gewesen, so dass die Rettungskräfte sofort hätten alarmiert werden können. Schliesslich sei das Nichtmitführen der Standard- Notfallausrüstung für den Schadenseintritt nicht kausal gewesen. Alleine wegen der geltenden Gefahrenstufe lasse sich nicht von einem erhöhten oder gar hohen Risiko sprechen. Die Gefahrenstufe müsse - neben weiteren Faktoren - immer in Relation zur Hangneigung gesetzt werden (vgl. Ziff. III. Art. 7 Nr. 8 S. 16). Der Kläger habe bei der Bergfahrt mit dem Sessellift das Gelände analysiert und gesehen, wo man abseits der Piste habe hinunterfahren können. Er habe dies mit seinen beiden Begleiterinnen besprochen. Der Kläger habe Erfahrung in der Durchführung von Skitouren abseits der präparierten Piste gehabt. Aus dem Umstand, dass er mit seinen Begleiterinnen nicht über die Lawinensituation gesprochen habe, lasse sich nicht schliessen, dass er sich nicht mit dem Risiko eines möglichen Lawinenniedergangs befasst habe. Aufgrund der deutlich angebrachten SKUS-Warntafeln sei davon auszugehen, dass er die Gefahrenstufe 3 zur Kenntnis genommen und aufgrund seiner Tourenerfahrung zweifellos gewusst habe, was dies bedeute. Die SKUS-Warntafeln "Lawinengefahr" würden bei Gefahrenstufe 3 zur Warnung aufgestellt, als allgemeiner Hinweis (vgl. Ziff. III. A. Art. 7 Nr. 9 S. 17 f.). Es sei allgemein bekannt, dass das Lawinengelände bei einer Steilheit von 30° beginne, wobei sich die meisten Lawinen erst ab einer Hangneigung von 35° lösen würden. Selbst wenn in casu von einer relevanten Hangneigung von 30° bis 35° auszugehen wäre, hätte sich der Kläger gemäss der GRM nicht im roten Bereich befunden, wo sich wegen eines zu hohen Risikos ein Verzicht aufgedrängt hätte. Gemäss Lawinenkunde könnten bei Stufe 3 im Variantengelände etwas steilere Hänge noch benützt werden, weil aufgrund des ständigen Befahrens durch die Schneesportler die Lawinensituation oft günstiger sei als im weniger frequentierten Tourengelände. Selbst eine orange Einfärbung gemäss GRM hätte keinen Verzicht erfordert, weil der Kläger eine solide Tourenerfahrung habe vorweisen können und mit einer zuvor sorgfältig evaluierten Routenwahl die möglichen Vorsichtsmassnahmen getroffen habe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Kläger das aktuelle Lawinenbulletin zur Kenntnis genommen habe (vgl. Ziff. III. A. Art. 7 Nr. 10 f. S. 18 ff.). Die Staatsanwaltschaft K.________ habe, unter Berücksichtigung der alpinistischen Erfahrung der involvierten Personen, das Begehen der konkret gewählten Route als vertretbar beurteilt (vgl. Ziff. III. A. Art. 7 S. 20).

18 3.4 In der Duplik/Widerklagereplik vom 23. August 2018 hat die Beklagte u.a. festgehalten, der Kläger habe mit dem Befahren des ungesicherten Geländes ausserhalb der markierten Piste bei den herrschenden Verhältnissen das Risiko einer sehr grossen Gefahr in Kauf genommen und die gebotene Sorgfalt, auf welche die von ihm nicht beachteten SKUS-Warntafeln hingewiesen hätten, vermissen lassen. Er habe dabei sämtliche risikomindernden oder -ausschliessenden Massnahmen unterlassen. Sein individuelles Verschulden wiege schwer. Selbst wenn man der abweichenden Lehrmeinung von Monn (vgl. Erw. 2.3.2 hiervor) folgen wollte, wäre der Deckungsausschluss aufgrund der fehlenden leichten Fahrlässigkeit gültig (vgl. Ziff. 12 ff. S. 5 f.). Bei erheblicher Lawinengefahr, vor der mittels Ausschilderung gewarnt worden sei, hätten nicht lediglich minimale Restrisiken bestanden. Eine (vorhandene oder nicht vorhandene) Nähe zu einem Rettungsdienst minimiere die Inkaufnahme der Lawinengefahr selber nicht. Der Kläger habe nicht über die Standart-Notfallausrüstung verfügt, daran ändere das Tragen der Recco-Reflektoren nichts. Die Behauptungen zum mutmasslichen Kausalzusammenhang des LSV würden bestritten. Bei dem konkreten Unfallort habe es sich aufgrund seiner Steilheit um einen Hang mit erheblicher Lawinengefahr gehandelt (vgl. Ziff. 17 ff. S. 7 ff.). Ob dem verantwortlichen Pistenunternehmen oder den Begleiterinnen des Klägers für das Ereignis vom [Ereignistag] ein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden könne, sei für die Frage, ob der Kläger mit seiner Handlung ein Wagnis eingegangen sei, nicht massgeblich. Die Staatsanwaltschaft sei lediglich davon ausgegangen, dass die Beteiligten das Begehen der konkret gewählten Route als vertretbar beurteilt hätten. Eine Führungsrolle - wenn überhaupt - sei dem Kläger zugekommen; dessen Verschulden sei indes kein Gegenstand der Einstellungsverfügung vom 5. April 20__ gewesen (vgl. Ziff. 26 S. 9). 4. Der Eintritt des Versicherungsfalls ist vorliegend unbestritten am [Ereignistag] eingetreten, als der Versicherte gegen 13.25 Uhr in der Region J.________ abseits der markierten Piste von einer Lawine erfasst und verschüttet wurde. Zum Hergang und den äusseren Umständen des Lawinenunfalls vom [Ereignistag] in der Region J.________ ergibt sich aus der Aktenlage was folgt: 4.1 In den gleichlautenden Lawinenbulletins des SLF vom [Ereignis-Vortag] 17.00 Uhr und vom [Ereignistag], 08.00 Uhr wurde in der Gefahrenkarte U.________, Gebiet B, im Übertitel (Flash) auf "Erhebliche Lawinengefahr. Vorsicht vor schwachem Altschnee" aufmerksam gemacht. Die Gefahrenstufe wurde mit "Erheblich, Stufe 3" bezeichnet. Als Lawinenprobleme wurden "Triebschnee, Altschnee" und als Gefahrenstellen 'sämtliche Hangexpositionen' aufgeführt. Als

19 Grenzbereich wurde die Höhenlage 1800 m genannt. Der Gefahrenbeschrieb lautete (BB-act. 3 S. 2): Die frischen und älteren Triebschneeansammlungen müssen vorsichtig beurteilt werden. Sie überlagern oberhalb von rund 2200 m eine schwache Altschneedecke, vor allem an Schattenhängen. Lawinen können schon von einzelnen Wintersportlern gelöst werden und mittlere Grösse erreichen. Fernauslösungen sind möglich. Wummgeräusche und Risse beim Betreten der Schneedecke können auf die Gefahr hinweisen. Touren und Variantenabfahrten erfordern Erfahrung in der Beurteilung der Lawinengefahr und Vorsicht. 4.2 Laut Betriebs- und Unfall-Protokoll der I.________AG vom [Ereignistag] (vgl. Ingress lit. L hiervor) war es am Unfalltag schön und kalt. Die Alarmierung über den Lawinenniedergang erfolgte um 13.31 Uhr. Zwei Mitarbeiter rückten aus. Um 13.43 Uhr wurde die Rega aufgeboten. Drei Personen suchten den Lawinenkegel ab. Um 14.10 Uhr trafen zwei weitere Mitarbeiter mit dem Recco[-Suchgerät] ein. Um 14.20 Uhr wurde der Patient gefunden und reanimiert. Um 14.25 Uhr war die Rega-Ärztin beim Patienten. 4.3 Gemäss "HEMS med. Rapport Heli" (vgl. Ingress lit. L hiervor) wurde der Verschüttete um ca. 14.13 Uhr gefunden und die Rega-Ärztin war um 14.15 Uhr beim Patienten. 4.4 P.________ wurde am 8. Februar 20__ von der Kapo K.________ als Auskunftsperson einvernommen und beantwortete u.a. folgende Fragen (BB-act. 4): 2. Frage Am [Ereignistag] gegen 1325 Uhr ereignete sich im Skigebiet I.________, abseits der Piste, im V.________, ein Lawinenunfall, wobei A.________ verschüttet wurde. Was können sie uns dazu sagen? (…) A.________, Q.________ und ich fuhren zusammen Ski beziehungsweise Snowboard. Am Nachmittag fuhren wir drei das erste Mal abseits der Piste. Das war auf der linken Seite des Skilifts. Es hatte wenig Schnee und auch apere Stellen, trotzdem gelangten wir ins Tal und fuhren wieder mit demselben Lift hoch. Wir entschlossen nochmal abseits der Piste ins Tal zu gelangen. Wir fuhren auf der Piste ein Stück Richtung Tal, von der Stelle wo wir die erste Abfahrt machten überquerten wir unter dem Lift das Gebiet und gelangten somit auf die rechte Seite des Liftes. Auf der rechten Seite machten wir einen kurzen Halt. Ich befand mich etwas oberhalb der beiden Anderen. In dem Gebiet hatte es Stauden die aus dem Schnee herausragten. A.________ sagte zu uns wartet kurz, "Ich goh go luegga". Ich nehme an er wollte schauen wie das Gebiet aussieht und ob wir dort runterfahren können. Q.________ und ich warteten. A.________ fuhr in den Hang hinein und plötzlich brach der Schnee. A.________ konnte zuerst mit der Lawine mitfahren und wurde dann verschüttet. 3. Frage Wie setzte sich die Gruppe zusammen und wie kam es zu dieser Zusammensetzung? A.________ und Q.________ mit dem Snowboard und ich mit Skiern. Es war eine spontane Idee abseits der Piste zu fahren. Unten am Lift waren wir noch alle zusammen. Ich hörte wie A.________ zu einer Kollegin sagte, dass er und Q.________

20 abseits der Piste ins Tal fahren wollen. Ich sagte noch während der Liftfahrt zu einer anderen Kollegin ich fahre heute nicht Pulverschnee, ich habe nicht die richtigen Skier dabei. Als wir alle oben angekommen sind, sagte A.________ zu den anderen, Q.________, P.________ und ich fahren abseits der Piste ins Tal. Ich dachte gut dann fahre ich auch mit. Ich denke es war eine spontane Aktion. 4. Frage Waren schon Spuren vorhanden? Ja es hatte auf beiden Seiten Spuren. Auf der linken Seite war das Gelände schon ziemlich verfahren. Auf der rechten Seite hatte es so wie ich es noch weiss mindestens eine Spur. Oberhalb der rechten Seite hatte es auch mehrere Spuren im Schnee. 5. Frage Wer fuhr an erster Stelle? A.________ fuhr an erster Stelle. 6. Frage Haben sie akustische Feststellungen, wie "Wumm"-Geräusche und dergleichen festgestellt? Nein, ich hörte nichts dergleichen. 7. Frage Konnten sie während der Abfahrt oder auf der Liftfahrt frühere Lawinenabgänge feststellen? Nein, ich habe nichts dergleichen festgestellt, habe auch nicht darauf geachtet. 8. Frage Wie schätzen sie die Lawinensituation ein? Wir haben nicht darüber gesprochen, ich denke niemand hat über die Lawinensituation nachgedacht, ansonsten hätten wir sicher darüber gesprochen. 9. Frage Wer traf vor oder während der Abfahrt die Entscheidung? Auf der Liftfahrt vor der zweiten Abfahrt sagte A.________, dass er das Gelände angeschaut habe. Er wisse nun wo wir runterfahren können. Aber schlussendlich entschieden wir alle drei, dass wir dort runterfahren wollen. 10. Frage Welche Anweisungen wurden bis zu Unfall von wem gegeben (…) und inwiefern wurden diese Anordnungen befolgt? Es wurden keine Anweisungen gegeben. Wir waren alle drei selbstständig unterwegs. 11. Frage Welche Erfahrung und Ausbildung haben sie abseits der Piste? Ich habe keine Ausbildung als Tourenleiter oder dergleichen. Ich hatte mal an einem Kurs teilgenommen und dabei die Handhabung mit dem LSV geübt. Dort ging es mehr darum um die Bergung von Verschütteten. Jedoch habe ich auch schon Skitouren gemacht. 12. Frage Welche Erfahrungen hatten die beiden anderen Teilnehmer? A.________ erzählte an dem Tag, dass er zusammen mit seinen Kindern unter Begleitung eines Skitourenleiters schon mehrere Skitouren unternommen hat. Q.________ hat meines Wissens keine Erfahrung. Mit dem Snowboard denke ich sicher nicht, wie es mit Ski aussieht weiss ich nicht. 13. Frage Wie waren sie ausgerüstet? Ich war mit den Alpinskier und einer Mütze ausgerüstet. Q.________ und A.________ fuhren Snowboard und trugen einen Helm. LVS oder andere Lawinenutensilien trugen wir nicht auf uns. 15. Frage Wo wurde die Lawine ausgelöst? So wie ich weiss, ging die Lawine etwas oberhalb von A.________ los. Wie weit der Abstand von mir und Q.________ war kann ich nicht sagen. Ich kann Distanzen nicht so gut einschätzen. 16. Frage Wie gestaltete sich der Rettungsablauf?

21 Der Lawinenabgang war ca. um +1324 Uhr. Nach Stillstand der Lawinen fuhren, beziehungsweise rutschen wir den Lawinenhang runter um eine Übersicht zu bekommen. Jedoch sahen wir nichts von A.________. Darauf rief ich eine Arbeitskollegin (…) an und schilderte ihr, was passiert sei. Ich beauftragte sie, dass am Lift jemand informieren solle und dass man die REGA aufbieten müsse. Ich konnte um +13.31 mit einem Patrouillier reden und ihm ebenfalls schildern was passiert sei. Nach einiger Zeit kamen die ersten Helfer auf Platz und suchten nach dem Verschütteten. Nach einiger Zeit konnte A.________ geortet (mit RECCO) und geborgen werden. Dann kam die REGA. (…). +Zeitang. von Herr (…) [handschriftliche Notiz des Sachbearbeiters/Protokollführers] 4.5 Im Kriminalrapport vom 3. März 20__ finden sich u.a. folgende Angaben (BB-act. 6): Tatort Gemeinde W.________ Ort I.________, V.________, J.________ Osthang, nordwestlich neben der Bergbahn T.________ Koordinaten 003.________ / 004.________ Tatzeit Freitag, [Ereignistag], 13:24 Fundstelle Koordinaten 005.________ / 006.________, 2020 Meter über Meer Einleitung Am Freitag, [Ereignistag] / 1402 meldete die REGA, dass sich im Skigebiet I.________, im Gebiet V.________, ein Lawinenunfall ereignet habe. Eine Person sei verschüttet. Unfallort Die Unfallstelle befindet auf dem Gebiet der Gemeinde W.________. Im Skigebiet der I.________ in dem Gebiet J.________ in dem V.________. Das Schneebrett löste sich im V.________ auf einer Höhe von 2170 Meter über Meer. Der Hang weist dort eine Neigung von 25 Grad auf und der Anriss befindet sich am orographisch linken Rand einer dort ausbildenden Runse. Im Runsenverlauf beträgt die Steilheit 30 Grad und etwas mehr. Im Bereich der Einfahrtspur des Snowboard Fahrers betrug die Anrisshöhe der Lawine ca. 40cm. Angetroffene Situation Bei unserem Eintreffen hatten die aufgebotenen Rettungskräfte die verschüttete Person bereits geborgen und die REGA-Crew war dabei lebensrettende Massnähmen einzuleiten. Die Lawine war ca. 150 Meter lang und ca. 20 Meter breit. Der Schnee im Lawinenstau war feucht und sehr kompakt, was auf eine Durchfeuchtung zumindest der oberflächlichen Schneedecke hindeutete. Weitere Einzelheiten können dem beiliegenden Fotoblatt entnommen werden. Die beiden nicht in die Lawinen geratenen Begleiterinnen hatten die Unfallstelle bereits verlassen und waren unterwegs zur Talstation in X.________, wo sie durch die Polizei in Empfang genommen wurden. Getroffene Massnahmen (…) Der Sachbearbeiter traf um ca. 1430 Uhr bei der Talstation in X.________ ein. Nach Rück- und Absprache mit dem Rettungschef (…) wurden die ersten Tatbestandsaufnahmen anhand genommen. (…) P.________ und Q.________, sowie der Rest der Praxismitarbeiterinnen waren vor Ort und konnten zum Sachverhalt mündlich befragt werden. (…). Die aufgebotenen Rettungskräfte konnten den Verschütteten ca. 40 Minuten nach der Alarmierung, dank Einsatz des "RECCO" lokalisieren und aus den Schneemassen befreien. Der nicht ansprechbare Snowboard Fahrer wurde durch die REGA-Crew reanimiert und anschliessend ins Kantonsspital (…) überführt. (…).

22 Ermittlungen Am Freitag, [Ereignistag] herrschte im Unfallgebiet erhebliche Lawinengefahr, Stufe 3. Ich verweise dazu auf den Bericht des beiliegenden Lawinenbulletins, der Gefahrenkarte für Nord und Mittelbünden und dem kompletten Lawinenbulletin mit dem Ausgabezeitpunkt vom [Ereignistag] / 0800 Uhr. (…). Im Skigebiet der I.________ herrschten am Unfalltag gute Schneeverhältnisse. Abseits der Piste konnten einige apere Stellen im Bereich von Graten, Kuppen und unterhalb von Gehölzen festgestellt werden. Am Unfalltag war es den Alpen entlang oft stark bewölkt mit einzelnen Schneeschauer und ein paar Aufhellungen, vor allem gegen Westen hin. Die Temperatur war zwischen 0 und +2 Grad, in 2000 Metern Höhe um -11 Grad. In erhöhten Lagen herrschte starker bis stürmischer Wind aus Sektor West. Weder P.________ noch Q.________ verfügen über eine besondere Touren- oder Lawinenkursausbildung. Unfallhergang Aufgrund der vorgefundenen Spuren sowie laut Aussagen der Auskunftsperson dürfte sich der Lawinenunfall wie folgt zugetragen haben: Am Freitag, [Ereignistag] trafen sich die Praxismitarbeiter und dessen Chef A.________ zu einem Skiausflug im Skigebiet I.________. (…). Während des Skifahrens kam A.________ spontan die Idee, dass er Variantenfahren möchte. Q.________ und P.________ schlossen sich ihm an. Die erste Variante fuhren sie im V.________ links von der Bergbahn in Richtung Skipiste. Anschliessend begaben sie sich wieder auf den T.________-Lift in Richtung Bergstation. Während der Bergfahrt analysierte A.________ das Gelände und meinte, dass auf der rechten Seite des Liftes das Gelände besser sei und dass man dort nochmals ausserhalb der Piste ins Tal runter fahren könne. Auch diesmal schlossen sich ihm Q.________ und P.________ an. Um ca. 1315 fuhr die Dreiergruppe von der Bergstation los bis zur Stelle wo sie die erste Variantenabfahrt gestartet hatten dort unterquerten sie den Lift und gelangten auf die rechte Seite des Geländes. Auf der rechten Seite machten die Drei einen kurzen Halt. A.________ sagte zu den andern, "i gohn go luegga". A.________ fuhr in Hang hinein und sogleich löste sich etwas über ihm ein Schneebrett. Vorerst konnte sich A.________ auf dem Schneebrett halten, jedoch wurde er kurze Zeit später von den Schneemassen verschluckt. Seine Mitarbeiterinnen verloren ihn aus den Augen. Als die Lawine zum Stillstand kam fuhren Q.________ und P.________ auf das Schneefeld um sich einen Überblick zu verschaffen. Sie konnten aber nichts mehr von A.________ finden. In der Folge orientierte P.________ ihre Arbeitskollegin (…) und beauftragte diese die Rettung und die REGA aufzubieten. Laut Mobiltelefondaten der Praxismitarbeiter von Dr. A.________ wurde die Lawine um 1324 ausgelöst. 1328 informierte P.________ (ihre Arbeitskollegin,) diese konnte dann 1331 die Pistenrettung erreichen. Der Rettungschef (…) konnte den Verschütten mittels RECCO um 1410 orten, 10 Minuten später konnte der leblose Körper von A.________ aus der ca. 40cm tiefen Schneemasse geborgen werden. Die bereits eingetroffene REGA-Crew begann sofort mit der Reanimation des Patienten. Um 1459 atmete A.________ soweit selbständig, dass er in die REGA-Helikopter verladen und ins Kantonspital (…) überflogen werden konnte. Die Gruppe Variantenfahrer war weder mit LVS noch mit andern Lawinenbergungsmittel ausgerüstet. (…). Bemerkungen (…) Q.________ wurde nicht schriftlich als Auskunftsperson einvernommen, ihre mündlich gemachten Aussagen enthielten keine Wiedersprüche zu der schriftlichen Aussage von P.________. An der Tal- und Bergstation in X.________, sowie am FA.________pass und an den einzelnen Liftanlagen wurde mittels Warntafeln auf die Lawinengefahr aufmerksam gemacht.

23 4.6 In der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft K.________ vom 5. April 20__ (BB-act. 13) wurden der Unfallhergang und die Witterungsverhältnisse in Ziff. 1 und 3 der Begründung entsprechend den Ausführungen zu Unfallort, Ermittlung und Unfallhergang im Kriminalrapport vom 3. März 20__ (BB-act. 6) wiedergegeben; so namentlich die Höhe von 2170 m.ü.M., wo sich das Schneebrett gelöst habe, die Anrisshöhe der Lawine von 40 cm (im Bereich der Einfahrtspur des Snowboard Fahrers) und die Hangneigung von 25° in diesem Bereich. In Ziff. 5 der Begründung wurde die von der Gruppe gewählte Abfahrt als Variante ausserhalb des 'gepisteten Skigebiets' bezeichnet, wobei gemäss den polizeilichen Abklärungen am fraglichen Tag mittels SKUS-Warntafeln bei der Tal- und Bergstation, am FA.________pass sowie an den einzelnen Liftanlagen sichtbar auf die Lawinengefahr im freien Gelände hingewiesen worden sei. In Ziff. 6 der Begründung - in welcher eine strafrechtliche Verantwortlichkeit von Q.________ und P.________ geprüft wurde - wurde festgehalten, dass sich im Laufe der Strafuntersuchung keine Hinweise ergeben hätten, wonach sie die aktuelle Gefahr besser als der Verschüttete hätten erkennen können oder erkannt hätten und die entsprechenden Bedenken nicht ins Gespräch eingebracht hätten. Vielmehr sei davon auszugehen, dass "alle(n)" (vgl. Ingress lit. P hiervor) - unter Berücksichtigung ihrer alpinistischen Erfahrung und Kenntnis der Erfahrung der jeweils anderen Person - das Begehen der konkret gewählten Route als vertretbar beurteilten hätten. Entsprechend sei auch niemandem, unabhängig von der Frage einer möglichen Garantenstellung, eine strafrechtlich relevante Sorgfaltspflichtverletzung zum Vorwurf zu machen, so dass eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.00) vom 21. Dezember 1937 nicht in Betracht falle. 4.7 Im WSL Bericht: Schnee und Lawinen in den Schweizer Alpen, Hydrologisches Jahr 20__/__, Heft __/20__ wurde das Lawinenereignis vom [Ereignistag] in J.________ (…) aufgeführt und die Anrisskoordinaten mit 007.________ / 008.________ angegeben. 4.8 Im Privatgutachten vom 1. Mai 20__ (BB-act. 30) ging Dr.iur. O.________ gestützt auf die Fotoaufnahmen der Kapo K.________ (BB-act. 7 Nr. 1 - 4) davon aus, dass die Region des Fundortes im Kartenausschnitt der Kapo K.________ (BB-act. 7 Nr. 5) korrekt vermerkt worden sei. Die im Kriminalrapport (BB-act. 6) angegebenen Koordinaten würden nicht mit den Einträgen in diesem Kartenausschnitt übereinstimmen, sondern Positionen weit mehr in Richtung Norden entsprechen. Die 'richtigen' CH-Koordinaten für den Fundort müssten - dem Kartenausschnitt entsprechend - bei ungefähr 009.________ / 010.________ angegeben werden (vgl. Ziff. II. B S. 5 f.). Die im Kartenausschnitt (BB-act. 7 Nr. 5) mit einem

24 Stern markierte Fundstelle sei gemäss den dort gegebenen Höhenkurven tiefer als im Kriminalrapport angegeben (2020 m.ü.M), auf ca. 1900 m.ü.M. gelegen. Die Pfeilrichtung zwischen Anrissstelle der Lawine und der Fundstelle in diesem Kartenausschnitt (von Stern zu Stern) weiche von der Falllinie ab und könne - auch unter Berücksichtigung von je nach Geländeform möglichen Abweichungen sich bewegender Schneemassen - ausgeschlossen werden. In diesem Kartenausschnitt sei einzig die Fundstelle ungefähr am richtigen Ort eingetragen. Die Anrissstelle der Lawine müsse sich weit mehr im Osten befunden haben, als im Kartenausschnitt eingetragen. Koordinaten und Höhenangaben der Anrissstelle könnten nicht zutreffen. Bei dieser Sachlage seien die Gutachter angehalten, sich primär auf das vorhandene Bildmaterial (BB-act. 7 Nr. 1 - 4) abzustützen. Nicht widerlegbar sei die polizeiliche Feststellung, wonach der Hang im Bereich des Schneebrett-Anrisses eine Neigung von 25° aufgewiesen habe. Betreffend maximaler Steilheit der Runse sei von den genannten 30° (und etwas mehr) auszugehen. Die massgebende durchschnittliche Neigung der Flanke betrage 25 - 30° und gelte damit nicht als potentieller Lawinenhang (vgl. Ziff. II. B S. 6 f.). Unter Ziffer IV. B (S. 13 ff., insbesondere ad. Aufnahme Nr. 3 S. 14) des Privatgutachtens wurde mit Verweis auf die jeweiligen Standorte in Beilage 5 im Anhang (Kartenausschnitt J.________; mit Fotonummern) i.V.m. den Fotoaufnahmen Nr. 1 - 10 im Anhang, sowie Beilage 6 im Anhang (Kartenausschnitt J.________; Übersicht) und Beilage 7 im Anhang (Kartenausschnitt J.________; Abzweigung 2. Variantenabfahrt) die von den Privatgutachtern angenommene Routenwahl des Klägers und seiner Begleiterinnen bei der "2. Variantenabfahrt" präsentiert. 4.9 Das SLF erklärte am 26. September 2018 schriftlich, es habe den Polizeirapport inkl. Fotodossier, den Einsatzbericht der Rega, Zeitungsberichte sowie Fotos 'ihrer Beobachterin' vor Ort. Anhand der Fotos sei es möglich, die Lawine zu kartieren, mit geringen Korrekturen gegenüber dem Bericht im Heft 51/20__: a. Höchste Stelle Anriss: 011.______ / 012.______ 1940 m.ü.M. (±10 m) b Tiefste Stelle Auslauf: 013.______ / 014.______ 1840 m.ü.M. (±15 m) c Fundstelle: 015.______ / 016.______ 1847 m.ü.M. (± 5 m) Der Routenverlauf der Gruppe lasse sich anhand der vorhandenen Unterlagen nicht auf der Karte eintragen. Die einzelnen, auf den Fotos ersichtlichen Spuren, würden es nicht erlauben zu rekonstruieren, wo die Gruppe abgefahren sei. 4.10 Die I.________AG teilte am 1. Oktober 2018 mit, die Fundstelle sei per GPS aufgenommen worden (017.________ / 018.________). 4.11 Die Rega hielt mit Schreiben vom 18. Oktober 2018 fest, die Einsatzcrew sei sich einig, dass jener Punkt, welcher im Kartenausschnitt (Beilage zur Editionsver-

25 fügung vom 14.9.2018) mit F bezeichnet sei (= Anrisskoordinaten gemäss WSL Bericht Heft __/20__; vgl. Erw. 4.7 hiervor) die Anrisskante/-Linie der Lawine markiere. Die Fundstelle des Patienten sei aus Sicht der Einsatzcrew weiter nordöstlich als im erwähnten Kartenausschnitt mit Punkt D eingetragen (= Fundstelle Karte Kriminalrapport), nämlich auf der Koordinaten 019.________ / 020.________. Die von der Einsatzcrew während des Einsatzes vom [Ereignistag] aufgenommenen acht Fotos würden die Anrissstelle, die Ausdehnung usw. zeigen. Der Einsatzcrew sei es nicht möglich, die Fahrroute des Verunfallten zu rekonstruieren. 4.12 Im 'Zusatz-Gutachten' vom 11. Februar 2019 führte Dr.iur. O.________ u.a. aus, die Angaben zum Bereich der Anrisszone, der mit einem Pfeil vermerkte Lawinenzug im Gelände (BB-act. 7 Nr. 5) und die Koordinaten des Fundortes im Kriminalrapport (BB-act. 6) seien unzutreffend. Auf den Rega-Bildern Nr. 1 bis 4 seien die Anrisskanten von zwei Schneebrettern zu sehen, die sich wahrscheinlich fast zeitgleich gelöst hätten. Laut Fotoblatt Nr. 3 der Kapo K.________ (BB-act. 7 Nr. 3) sei die Gruppe um den Kläger bei der nordwestlichen Lawine (von unten gesehen auf der rechten Seite) ins Gelände eingestiegen. Auf den Bildern der Rega seien keine Spuren in Richtung dieses Anrisses zu erkennen. Bei der 'linken' Lawine sei am rechten Rand der oberen Anrisskante eine Abfahrtsspur in "S-Form" zu erkennen, die bei der darunter gelegenen Anrisskante verschwinde. Ob diese Spur vor oder nach dem Lawinenabgang gelegt worden sei, sei ungewiss. Vom Kläger könne sie nicht stammen, da er weiter oben von der Lawine erfasst worden sei. Im Rega-Bild Nr. 3 seien unterhalb des Lawinenkegels drei nach links (in südöstlicher Richtung) wegführende Spuren zu sehen, welche vor oder nach dem Lawinenniedergang gelegt worden sein könnten. Oberhalb der Anrisskante der beiden Schneebretter könnten keine gut sichtbaren Einfahrtsspuren lokalisiert und einer Person zugeordnet werden. Auf dem Rega-Bild Nr. 1 sei erkennbar, dass auf der von der Sonne beschienenen Fläche unterhalb des Sesselliftes diverse Variantenfahrer unterwegs gewesen seien (vgl. Ziff. II. S. 4 ff.). Entgegen der bisherigen Annahmen spreche vieles dafür, dass der Kläger im fraglichen Abhang nicht von der in der Karte eingezeichneten nordwestlichen Lawine erfasst worden sei, sondern von derjenigen oberhalb des südöstlich gelegenen Hauptcouloirs. Es gebe keine gewichtigen Indizien dafür, dass der Kläger überhaupt beabsichtigt habe, den Unfallhang zu befahren. Eher sei anzunehmen, dass er auf der Suche nach der einfachsten Tiefschneevariante (westlich des Geländerückens) von dem auf der rechten (nordöstlich gelegenen) Seite abgehenden Schneebrett überrascht worden sei. Wo der Kläger exakt durchgefahren sei, habe bislang nicht rekonstruiert werden können. Aufgrund der Rega-Fotografien müsse von zwei Schneebrettern gesprochen werden (vgl. Ziff. IV. S. 8 ff.).

26 4.13 P.________ erklärte - in Beantwortung der ihr am 1. April 2019 gestellten Fragen - mit Schreiben vom 11. April 2019, bei den eingekreisten Personen (auf den Vergrösserungen des Bildes Nr. 3 der Rega [= Beilagen zum Auskunftsbegehren vom 1.4.2019]) handle es sich um sie und Q.________. Nach ihrer Erinnerung handle es sich dabei um den Standort, an den sie nach dem Lawinenniedergang gemäss Einvernahmeprotokoll vom 8. Februar 20__, Frage 16 (BB-act. 4) hineingefahren/-gerutscht seien und Hilfe angefordert hätten. Sie habe eine Lawine gesehen, die den Kläger mitgerissen habe. Fragen zum ungefähren Ausmass / der Ausdehnung der niedergegangenen Lawine, wo der Kläger in den Hang hineingefahren sei, wo er von der Lawine erfasst worden sei, wo sie zu diesem Zeitpunkt gewartet und von wo sie nach dem Lawinenniedergang die Fahrt fortgesetzt habe, könne sie nach rund drei Jahren nicht (mehr) beantworten. Zum Zeitpunkt des Lawinenniedergangs sei sie voll auf das Geschehen fokussiert gewesen und habe keine weiteren Personen im oder am Hang bemerkt. 4.14 Die I.________AG erklärte am 25. April 2019, sie habe keine Kenntnis, ob am [Ereignistag] am besagten Hang (bei der sichtbaren Anrisslinie/-kante; markiert auf dem Rega-Bild Nr. 1) eine oder mehrere Lawinen niedergegangen seien; ihre Mitarbeiter seien erst nach dem Ereignis vor Ort gewesen. Der Lawinenniedergang bei der markierten Linie sei bekannt. Dieses Gebiet ausserhalb der markierten Piste werde von der I.________AG nicht gesichert. Beim Eintreffen ihrer Mitarbeiter am Unglücksort habe die Situation (entsprechend dem Rega-Bild Nr. 3) bestanden. Während der Suchaktion seien keine weiteren Lawinen niedergegangen. Es sei ausgeschlossen, dass eine Lawine näher beim Sessellift niedergegangen und die Person erfasst habe oder dass die Person näher beim Sessellift erfasst worden sei. Bei der Sesselbahn seien keine Anrisse ersichtlich gewesen. Der Hang, in dem sich das Lawinenunglück ereignet habe, werde oft befahren. Je nach Schneeverhältnissen werde der gesamte Hang immer wieder befahren, solange noch eine frische Spur gefunden werde. Da dieser Hang nicht die Sicherheit der präparierten Pisten tangiere, werde er nicht besonders beachtet. Am Vortag habe es geschneit. In diesem Gebiet herrschten oft Süd- /Westwind und es könne zu Triebschneeansammlungen kommen. Am [Ereignistag] seien die Triebschneeansammlungen eher klein gewesen, dafür ein schwacher Schneedeckenaufbau. 4.15 Q.________ erklärte am 29. April 2019, sie könne den Aussagen von P.________ im Einvernahmeprotokoll vom 8. Februar 20__, Fragen 2 und 16 (BBact. 4) zustimmen. Es habe sich um eine Lawine gehandelt. Sie nehme an, dass es sich bei den eingekreisten Personen (auf den Vergrösserungen des Bildes Nr. 3 der Rega) um sie und P.________ handle. Es handle sich dabei um den Standort, an den sie nach dem Lawinenniedergang hineingefahren/-gerutscht seien und Hil-

27 fe angefordert hätten. Nach mehr als drei Jahre könne sie keine sichere Stellung mehr zu Ausmass oder der Ausdehnung der niedergegangenen Lawine nehmen oder wo der Kläger in den Hang hineingefahren sei, wo er von der Lawine erfasst worden sei, wo sie zu diesem Zeitpunkt gewartet und von wo sie nach dem Lawinenniedergang die Fahrt fortgesetzt hätten. Auch sei sie damals unter Schock gestanden. Zum Zeitpunkt des Lawinenniedergangs habe sie keine weiteren Personen im oder am Hang bemerkt. 4.16 Anlässlich der am 2. Juli 2019 vor Ort (J.________) erfolgten Zeugeneinvernahme gab Q.________ u.a. Folgendes zu Protokoll: - vor der Begehung, nach Vorhalt der Antwort von P.________ auf die Frage 2 im Einvernahmeprotokoll der Kapo K.________ (BB-act. 4; vgl. Erw. 4.4 hiervor): Dieser Sachverhaltsbeschrieb treffe zu, es sei noch etwas detaillierter gewesen. Sie sei zuerst voraus gewesen. A.________ sei hinter ihr gefahren. Dann sei da so ein Stein oder Gebüsch im Weg gewesen. Da habe sie angehalten und gesagt, da seien sie falsch, sie müssten nachher [die Snowboards] abziehen und nach vorne laufen. Dann habe er gesagt, nein, nein, sie seien richtig. Da sei sie wieder aufgestanden und habe eigentlich in den Hang hinein gewollt. Da habe er gesagt, sie sollten warten, er gehe schauen. Dann sei er unter ihr durch[gefahren], und dann habe es ihn mitgenommen (vgl. Antwort auf Frage 2). - an der Position oberhalb des Sesselliftmastes 10 (beim markanten Stein): Sie habe versucht sich zu merken, wo sie die Piste verlassen hätten. Sie sei sich nicht mehr sicher, glaube aber, es sei zwischen den Masten 9 und 10 gewesen. An den markanten Stein hier könne sie sich nicht erinnern. Beim Herauffahren hätten sie von Masten 9 und 10 gesprochen. Dort müssten sie unterqueren. Weil sie von unten auch einen Snowboarder auf einem "Hoger" gesehen hätten. Dort habe es auch so Spuren gehabt (vgl. Antworten auf Fragen 3a und 3b). - an der Position in der Nähe von Masten 10: Es sei nur ein Spekulieren, aber vom Gelände her glaube sie, dass sie weiter unten, näher beim Masten 9 gewesen seien (vgl. Antwort auf Frage 3b in fine). - an der Position etwas oberhalb des Masten 9: Dort wo sie angehalten hätten, sei es etwas steiler gewesen als hier, und es habe da einen Stein oder ein Gebüsch gegeben, der aus dem Schnee geragt sei. Unter diesem habe sie angehalten. Sie sei von der Seite des Lifts her zu dieser Stelle gelangt. Sie sei nicht richtig gefahren, eher reingeschlittert, -getastet. Hier sei keine präparierte Piste gewesen. Sie habe das Gefühl gehabt, wenn sie noch tiefer kämen, dann müssten sie nach vorne 'trampen', da hätten sie zu wenig Schuss um nach vorne fahren zu können. Sie hätten wieder an die Talstation des Lifts gelangen

28 wollen. Sie habe gesagt, irgendwie seien sie da falsch. A.________ habe gesagt, nein, es sei gut. Sie solle warten, er gehe schauen. Er sei dann nach links (Blickrichtung talwärts) unter ihr in das Couloir gefahren. Nur wenige Meter von ihr entfernt sei er vom Brett erfasst worden. Sie habe das Gefühl, dass er die Lawine ausgelöst habe. Die Lawine sei mit ihm gekommen, als er in das Couloir gefahren sei. Das Schneebrett habe sich leicht oberhalb von ihm gelöst; die Anrisskante sei etwas oberhalb von ihm gewesen. Sie habe gesehen, wie es diese Linie gegeben habe und er auf diesem Kuchen gestanden habe. Dann habe es gestäubt und eine Wolke gegeben. Sie habe ihn schnell nicht mehr gesehen. Nach ihrer Erinnerung sei er wie in eine Einbuchtung ("Duhle") hineingefahren und dort habe sich das Schneebrett gelöst, ziemlich nahe bei ihm, nur dort (vgl. Antworten auf Fragen 3c, 3d und 3e). -an der Position etwas unterhalb des Masten 9: Ob sie die Sesselbahn zwischen Masten 9 und 10 oder unterhalb von Masten 9 unterquert hätten, könne sie nicht mehr sagen. P.________, die weiter oben angehalten habe, sei nach dem Lawinenabgang zu ihr gekommen. Von diesem Standort aus hätten sie jedoch zu wenig Übersicht gehabt, um den ganzen Auslauf überblicken zu können. Deshalb hätten sie sich nach unten begeben, zur Stelle, wo man sie auf den Fotos sehe (Rega-Bild Nr. 3, vgl. auch SLF-Gutachten Abb. 1 S. 8 und Beilage 2). Dabei seien sie nicht dort hineingefahren, wo sich die Lawine gelöst habe. Wie sie zu diesem Standort gelangt seien - gerade nach unten oder nach links oder rechts traversierend -, wisse sie nicht mehr; sie sei P.________ gefolgt. Als sie eine Bewegung gesehen und gemeint habe, das sei A.________, habe sie sogar das Snowboard abgezogen und sei in den Schnee hineingelaufen. Die Lawine habe nicht wuchtig ausgesehen, sie sei eingegrenzt gewesen, wie eine Strasse. Sie habe weder vorher noch nachher mitbekommen, dass weitere Lawinen abgegangen wären (vgl. Antworten auf Fragen 2, 3e und 3h). -an der Position (noch) etwas weiter unterhalb des Masten 9: Sie glaube, es sei ziemlich sicher hier gewesen, das sei viel vertrauter. Von hier sehe man auch nicht in den Auslaufbereich, was Sinn mache. A.________ sei dort, mit Blick nach unten in diese Runse hineingefahren. Die Distanz zu dieser Runse scheine ihr zu stimmen. In diesem Fall hätten sie den Sessellift wohl unter dem Masten 9 unterquert. Es sehe steiler aus, als im Winter. Ob es schon vorher Risse, Anrisse oder alte Lawinen gehabt habe, wisse sie nicht, darauf habe sie nicht geachtet. Sie wisse auch nicht, ob es in diesem Bereich bereits Spuren gehabt habe. Andere Personen habe sie in diesem Bereich nicht gesehen (vgl. Antworten auf Fragen 3h in fine und 5).

29 Sie habe noch nie eine Skitour gemacht und sie sei auch nicht rechts oder links der Piste im Tiefschnee gefahren, wenn, dann beim Schlepplift an der Y.________, in Z.________. A.________ habe faktisch die Führung der Gruppe übernommen. Er habe auch gesagt, wer mit ihm mitkomme. Als er gesagt habe, er gehe schauen, habe sie auf das O.K. gewartet und ihn beobachtet (vgl. Antwort auf Frage 10). 4.17 Anlässlich der am 2. Juli 2019 vor Ort (J.________) erfolgten Zeugeneinvernahme gab P.________ u.a. zu Protokoll: - an der Position oberhalb des Sesselliftmastes 10 (beim markanten Stein): A.________ habe während dem Hochfahren mit der Sesselbahn gesagt, er habe jetzt das Gebiet studiert. Sie glaube, er habe gesagt, sie müssten bei Masten 10 oder 11 hinüberfahren. Wo sie tatsächlich hinübergefahren seien, wisse sie nicht. An den Stein hier erinnere sie sich nicht. Als sie vom Sessellift nach oben geschaut hätten, sei dort jemand gestanden, wie auf einem Egg (vgl. Antworten auf Fragen 3 und 3a). - an der Position etwas oberhalb des Masten 9: Da sich der Anriss noch tiefer befinde, seien sie wahrscheinlich bei diesem Mast hinübergefahren. Sie seien ziemlich direkt dorthin gefahren, wo sie dann angehalten hätten. Etwas weiter oben, als dort wo sie angehalten hätten, habe es noch eine Spur gehabt, die sei aber nach hinten, oberhalb des Rückens verlaufen (vgl. Antwort auf Frage 3b). - an der Position etwas unterhalb des Masten 9: Als A.________ gesagt habe, er gehe schauen, sei sie an der Stelle geblieben, wo sie angehalten hätten. Von dieser Position, etwas oberhalb der anderen, habe sie gesehen, wie die Lawine abgegangen und A.________ erfasst habe. Sie habe ihn nicht fallen, sondern mitfahren sehen, aber nicht lange. Es habe dann Schnee aufgewirbelt und Wolken gegeben. Darin sei er verschwunden. Den Auslauf habe sie nicht gesehen. Der Anriss sei etwas unterhalb von ihr und etwas oberhalb von A.________ gewesen, zwischen ihr und ihm. Als die Lawine abgegangen sei, sei sie schnell herunter zu Q.________ gefahren, die sich unterhalb des Anrisses, etwas seitlich befunden habe. Von da hätten sie nicht ganz nach unten sehen können (vgl. Antwort auf Frage 3b). - an der Position etwas weiter unterhalb des Masten 9 der Sesselbahn: Hier sei es nicht gewesen. Wenn hier zwei Lawinen gleichzeitig losgegangen wären, hätten sie das von hier aus sehen müssen. Sie seien nicht so nahe beim Lift gewesen, als A.________ gesagt habe, sie sollten warten, er gehe jetzt

30 schauen. Sie denke, das müsse weiter dort drüben gewesen sein (zeigt nach rechts, Blickrichtung bergwärts) (vgl. Antworten auf Fragen 3b und 3c). - an der Position etwas höher, weiter in Richtung des mittleren Couloirs: Sie denke, es sei hier gewesen. Als sie A.________ nach dem Lawinenniedergang nicht mehr gesehen hätten, seien sie nach unten gefahren, um das Gelände überblicken zu können. Sie seien nicht durch das Lawinenschuttgebiet gefahren. Sie seien durch Stauden hindurch gefahren, daran könne sie sich erinnern, jedoch nicht wo genau; wahrscheinlich durch jene dort unten. Die Stauden hätten zum Teil aus dem Schnee hinausgeschaut und kaum Blätter getragen. Dort, wo sie hinuntergefahren seien, sei es knollig und rau gewesen. Weiter unten, wo sie bis ganz hinunter hätten schauen können, seien sie geblieben und sie habe begonnen, Hilfe anzufordern (am fotografisch dokumentierten Standort auf dem Rega- Bild Nr. 3, vgl. auch SLF-Gutachten Abb. 1 S. 8 und Beilage 2 und 3). Q.________ habe unten das Snowboard abgezogen, weil sie gemeint habe, es habe sich etwas bewegt und sie müsse jetzt graben. Sie glaube, die Lawine sei hier in der Mitte hinuntergegangen. Das Couloir sei wahrscheinlich auch mit Schnee gefüllt gewesen. Wo genau sich A.________ und Q.________ befunden hätten, könne sie nicht sagen. Sie sei etwas oberhalb der Anrisskante gestanden. Die Distanz zu Q.________ habe sicher mehr als 3 m betragen, ob es 10 m oder 20 m gewesen seien, wisse sie nicht. Sie denke, A.________ sei hier durch dieses Couloir hinunter (vgl. Antworten auf Fragen 3c bis 3e). - an der Position etwas höher, im Bereich der Anrisskante des mittleren Lawinenabgangs: Als A.________ gesagt habe, er gehe schauen, habe sie gedacht, hier gehe es noch recht steil nach unten. Da wo sie den Sessellift unterquert hätten, sei es weniger steil gewesen. Das könne hier stimmen, weil man das Gelände nicht recht überblicken könne und nicht bis nach unten sehe. Sie seien nach dem Lawinenniedergang nicht durch das Couloir, sondern auf der Seite, durch die Stauden, nach unten gefahren. Für sie mache der Verlauf hier Sinn. Bei der vorherigen Position (näher bei Mast 9), sei kein Couloir gewesen, das gerade nach unten verlaufen sei, sondern eher seitlich. Auch stimme die Distanz zum Sessellift. Zwischen welchen Masten sie die Sesselbahn unterquert hätten, wisse sie nicht, sie habe nicht auf die Nummern geachtet. Was A.________ auf dem Sessellift gesagt habe, und wo sie tatsächlich gefahren seien, müsse nicht übereinstimmen. A.________ sei nach ihrer Vorstellung etwas schräg, aber nicht steil gegen das Couloir hingefahren, als er gesagt habe, sie sollten warten; sie könne das aber nicht mit Sicherheit sagen. Dass an verschiedenen Stellen Lawinen abgegangen seien, habe sie nicht realisiert (vgl. Antworten auf Fragen 3e bis 3g).

31 - an der Position (wieder) etwas näher zur Sesselbahn, unterhalb des Masten 9: Hier hinunter sei es bestimmt nicht gewesen. Das Gelände habe anders ausgesehen. Es habe ein Couloir gehabt, das nicht schräg, sondern gerade hinuntergegangen sei, so wie bei der vorherigen Position. Der Anriss sei eigentlich direkt unter ihr gewesen. Sie sei oberhalb des linken Eckbereichs des Anrisses (Blickrichtung bergwärts gestanden. Von dort aus sei sie zu Q.________ gelangt, ohne über einen Anriss fahren müssen. Von dort bis zur Stelle, wo sie dann gewartet hätten, hätten sie nie in den Lawinenschnee gequert. Aber sie seien durch Stauden gefahren (vgl. Antwort auf Frage 3g). - an der Position etwas höher in den Bereich der Anrisskante oberhalb des, der Sesselbahn am nächsten liegenden Lawinenzuges (vgl. SLF-Gutachten Abb. 1 S. 8 und Beilage 2 und 3): Das stimme für sie nicht hier. Als A.________ schauen gegangen sei, sei da ein Couloir gewesen, das gerade nach unten verlaufen sei, ein richtiger Kennel. Die Stauden, durch welche sie nachher abgefahren seien, seien rechts (Blickrichtung talwärts) von diesem Kennel gewesen. Als sie unten an der Stelle gewesen seien, wo sie Hilfe angefordert hätten, habe sie oben eine Person gesehen und ihr zurufen können, dort wo man auch auf dem Foto (vgl. Rega-Bilder Nr. 1 - 3) Personen sehe. Von dort, vom Lift her, seien dann auch die Retter zu ihnen heruntergekommen. Sie selber seien aber nicht von diesem Bereich her nach unten gefahren. Von dort wo die Retter heruntergekommen seien, sei auch die Lawine nicht heruntergekommen, (vgl. Antworten auf Frage 3g). Über das Variantenfahren oder Tourenfahren hätten sie sich nicht unterhalten. Sie sei an zwei Skitagen dabei gewesen. Das sei das erste Mal gewesen, dass man Variantenfahren gegangen sei. Eigentliche Vorbereitungen hätten sie nicht getroffen. Es sei ein Spontaneinfall gewesen. Die Themen Lawinengefahr und Lawinenbulletin seien nicht diskutiert worden (vgl. Antworten auf Fragen 8 bis 11). - an der Position (wieder) etwas tiefer, unterhalb des Masten 9, nach Konfrontation, dass Q.________ gesagt habe, sie sei hier gestanden, als A.________ unter ihr durchgefahren sei, wo die Lawine abgegangen sei: Dem würde sie nicht zustimmen. Es sei ein richtiger Kennel gewesen, der abgegangen sei und es habe diese Stauden auf der rechten Seite (Blickrichtung talwärts) gehabt. Sie seien weiter hinübergefahren, bei welchem Masten wisse sie nicht. Dort wo sie gestanden sei, als sie angehalten hätten, habe sie diese Spur, die weiter oben nach hinten verlaufen und hinter dem Hügel verschwunden sei, überblicken können, nicht nur ein kurzes Stück. Wenn sie jetzt hier stehe, würde sie von dieser Spur nur das letzte Stück, weit hinten sehen. Um dorthin zu gelangen, wo die Spur hingeführt habe, wären sie zu tief gewesen. Aber sie hätten ja

32 auch nicht nach hinten gewollt, sondern vorne herab. Andere Spuren und andere Variantenfahrer habe sie nicht gesehen (vgl. Antworten auf Fragen 13, 16 bis 20). - an der Position wo P.________ und Q.________ Hilfe angefordert und gewartet haben (fotografisch dokumentierter Standort auf dem Rega-Bild Nr. 3): Auf der Geländekante Richtung Sessellift schräg nach links oben (Blickrichtung bergwärts) sei die erwähnte Person erschienen, der sie zugerufen habe. Sie selber seien nicht von dort heruntergefahren, sondern von weiter rechts (Blickrichtung bergwärts). Der Fluss der Lawine sei immer links (Blickrichtung talwärts) von ihnen gewesen, als sie durch die Stauden hier heruntergefahren seien. Sie hätten diesen nie gequert. Die Helfer seien von der anderen Seite gekommen. Von den anderen Lawinen wisse sie nichts, davon habe sie nichts wahrgenommen. Sie habe einzig wahrgenommen, dass es hier hinunter "ufahrig" gewesen sei (vgl. Antwort auf Frage 20). 4.18 Die I.________AG erklärte - in Beantwortung der ihr am 5. Juli 2019 unterbreiteten Fragen - am 9. Juli 2019 u.a., die Begleiterinnen des Verschütteten hätten sich beim Eintreffen der Retter an der auf dem Bild (Kartenausschnitt und Fotos mit Varianteneinträgen des Experten S.________ [= Beilage zum Auskunftsbegehren vom 5.7.2019; vgl. auch SLF-Gutachten Abb. 1 S. 8 und Beilage 2 und 3) markierten Stelle befunden. Die Retter seien entlang der blau gestrichelten Route gemäss Variante B auf der Karte / der Fotografien zu den beiden Frauen gelangt. Zu der vom Verunfallten gewählte Route könne sie keine Angaben machen; die Retter hätten mit den beiden Frauen gesprochen, jedoch ohne spezifisch nachzufragen, wie der Unfall passiert sei. An weitere Umstände, welche für die eine oder andere Variante sprechen würde, könnten sich die Retter nicht erinnern. 4.19 Im Nachtrag vom 3. Juli 2019 zum 'Zusatz-Gutachten' hielt Dr.iur. O.________ u.a. fest, durch die Zeugenaussagen sei nun erstellt, dass der Kläger nicht, wie auf dem Fotoblatt Nr. 3 der Kapo K.________ (BB-act. 7 Nr. 3) eingezeichnet, in den Hangbereich eingefahren sei. Er sei beim Erkunden des Weiterwegs hangabwärts vom Schneebrett überrascht worden. Seine Begleiterinnen hätten auf eine Rückmeldung von ihm gewartet, als sich die Lawine gelöst habe. Laut Aussagen von P.________ soll man sich oberhalb des Hauptcouloirs befunden haben. Nach dem Lawinenabgang sei man durch die Sträucher rechts des Hauptcouloirs zu dem auf dem Rega-Bild Nr. 3 fotografisch dokumentierten Absatz hinuntergefahren. Wegen der Grösse und Dichte der Sträucher erachte er es als nicht möglich, diese Zone auf diese Weise zu durchfahren. Nach Aussage von Q.________ soll man sich oberhalb des südöstlich des Hauptcouloirs befindlichen 'zweiten' Couloir befunden haben. Von dort erscheine es ihm machbar, durch das weniger störende Strauchwerk zum besagten Absatz hinunterzufahren. Die Grup-

33 pe habe wohl nicht - wie ursprünglich geplant - zwischen den Masten Nr. 10 und 11, sondern im Bereich des Masten Nr. 9, ins fragliche Gelände gequert. Unabhängig davon, ob man auf die Aussagen von P.________ oder Q.________ abstütze, hätte der Kläger die Möglichkeit gehabt, mit den beiden Begleiterinnen in südöstlicher Richtung zur Piste zurück zu queren, wenn er die weitere Abfahrt durch eines der beiden Couloirs als zu riskant eingestuft hätte und nicht vom Niedergang des Schneebrettes überrascht worden wäre. 4.20 Am 21. Januar 2020 erstatteten die Gutachter des SLF (unterzeichnet von den Autoren R.________ und S.________ sowie dem Institutsleiter Prof. Dr. BA.________) das SLF-Gutachten, Lawinenunfall J.________ (Gmde. W.________) vom [Ereignistag]. Einleitend wiesen die Gutachter darauf hin, dass keine schnee- und lawinentechnischen Aufnahmen an der Unfallstelle stattgefunden haben und die Geländebegehung durch die Gutachter erst im Sommer 2019 durchgeführt werden konnte. Die gutachterliche Beantwortung der Fragen des Gerichts und der Parteien basierten daher ausschliesslich auf den Erkenntnissen der zwei Geländebegehungen vom 3. Juni und 2. Juli 2019 und den zur Verfügung stehenden (einzeln aufgelisteten) Unterlagen. Die nach Aktenlage bestehenden Diskrepanzen betreffend die genauen Ortsangaben, insbesondere der gewählten Route, wo sich die Gruppe kurz vor dem Unfallereignis aufgehalten habe und wo der Verunfallte in den Hang gefahren sei, bevor ihn die Lawine erfasst habe liessen sich aus den Akten nicht mit absoluter Sicherheit beantworten (S. 2 ff.). Nach Wiedergabe des Unfallhergangs (S. 4 f.) entsprechend dem Kriminalrapport vom 3. März 20__ (BB-act. 6; Erw. 4.5 hiervor) wiesen die Gutachter unter "Generelle Hinweis zum Gutachten" u.a. darauf hin, dass dieser Kriminalrapport teilweise falsche Ortsangaben (falsch eingetragene Unfallkoordinaten), sowie falsche Steilheitsangaben enthalte. Die Kartierung der Lawine durch das SLF im September 2018 (vgl. Erw. 4.9 hiervor) sei auf Basis der damals zur Verfügung stehenden Fotos der I.________AG und Kapo K.________ erfolgt, die aus dem Bereich der Fundstelle des Verschütteten gemacht worden seien. Aus diesem Blickwinkel sei nur der Teil der Schneebrettlawine orografisch aussen links sichtbar gewesen, so dass auf Basis dieser Bilder eine Kartierung der ganzen Lawine nicht möglich gewesen sei. Aus diesem Blickwinkel sei möglicherweise die These der Kapo K.________ entstanden, die Gruppe habe sich im Bereich dieses Lawinenanrisses aufgehalten (vgl. BB-act. 7 Nr. 5). Dass polizeiliche Unfallaufnahmen auch im Anrissgelände stattgefunden hätten, sei aus den Akten nicht ersichtlich. Schnee- und lawinentechnische Aufnahmen am Unfallort seien keine durchgeführt worden. Die Abfahrtsroute des Klägers sei somit nicht bekannt. Die Bilder im Kriminalbericht

34 (BB-act. 7) liessen keine gesicherten Rückschlüsse über den Ort der Einfahrt des Klägers zu. Die schriftlichen Befragungen der beiden Zeuginnen P.________ und Q.________ im April 2019 habe die Frage der genauen Örtlichkeit nicht klären können (vgl. Erw. 4.13 und 4.15 hiervor). Ihre Aussagen anlässlich der Geländebegehung vom 2. Juli 2019 (vgl. Erw. 4.16 und 4.17 hiervor) seien sich in Bezug auf die Örtlichkeit widersprechend. Es gebe somit keine gesicherte Aussage zu den Fragen, wo die Gruppe angehalten habe, bevor der Kläger in den Hang eingefahren sei und wo er in den Hang eingefahren sei, bevor er von der Lawine erfasst worden sei. Als einzig auswertbare Unterlagen existierten die Rega-Bilder Nr. 1 bis 8, die von der REGA-Crew während des Anflugs und während der Rettung gemacht worden seien. Auf Basis dieser Bilder und den Informationen von der Geländebegehung vom 3. Juni 2019 habe die Lawine neu kartiert werden können (S. 5 f.; Abb. 1 S. 8 und Beilage 2). Nach Ausführung zum "Wetter am Unfalltag und Witterungsverlauf bis zum Unfalltag" (S. 6 f.) führten die SLF-Experten in Beantwortung der mit Gutachterauftrag vom 1. April 2019 gestellten Fragen u.a. Nachfolgendes aus: ad 1.a) (…). Die Lawine (Verortung, Ausmass, etc.) ist zu beschreiben und auf einer Karte festzuhalten. Die drei Anrissgebiete der Schneebrettlawine, die Fliessrichtung der Lawine und das Ablagerungsgebiet hätten mit guter Genauigkeit rekonstruiert und entsprechend in die Karte eingezeichnet werden können. Das Ausmass der Unfalllawine habe anhand der Bilder der Rega-Bilder rekonstruiert werden können. Eingezeichnet seien zudem die gemäss Aussagen anlässlich der Begehung vom 2. Juli 2019 von P.________ (Variante A) und Q.________ (Variante B) möglichen Einfahrtsvarianten des Klägers in den Unfallhang (Abb. 1): [Kartenausschnitt mit Eintragungen der Unfalllawine und Varianten] Folge man den Aussagen von P.________, wonach der Kläger in das mittlere der beiden Anrissgebiete eingefahren sei (Variante A), so müssten aus Sicht der Gutachter auf den REGA-Bilder die Spuren der beiden Frauen sichtbar sein, als sie nach der Erfassung von A.________ ein Stück abgefahren seien. Beide Zeuginnen würden aussagen, dass sie nicht im Hang hinuntergerutscht seien, wo die Lawine abgegangen sei, weil sie dies als zu gefährlich beurteilt hätten. Q.________ habe gemäss Zeugenaussage das Snowboard ausgezogen, als sie gemeint habe, eine Bewegung im Schnee gesehen zu haben. Dabei sei sie im Schnee eingesunken, was darauf hinweise, dass der Schnee weich gewesen sei. Wenn die beiden Frauen vom Standort, den P.________ beschreibe, nach unten gerutscht wären, so müssten nach Ansicht der Gutachter auf den REGA-Bildern entsprechende Spuren sichtbar sein. Die Gutachter würden daher eher zur Annahme neigen, dass die

35 Gruppe beim Standort, wie ihn Q.________ beschreibe, d.h. auf der orografisch rechten Seite des Lawinenhanges stehen geblieben sei und dass der Kläger von orografisch rechts in den Hang (Variante B) gefahren sei. Aktuell lasse sich die Frage der genauen Örtlichkeiten nicht mehr mit ausreichender Sicherheit beantworten. ad 1.b) Auf den Rega-Bildern ist eine Linie sichtbar (…). Handelt es sich dabei auf der ganzen Länge um eine Anrisskante? Was bedeutet dies für das Ausmass oder die Anzahl Lawinenniedergänge? Auf den Rega-Bildern seien drei Hauptanrissgebiete ersichtlich, aus denen der Schnee in den zentralen Graben und somit in dasselbe Ablagerungsgebiet geflossen seien. Die Gutachter würden davon ausgehen, dass sich die Schneebrettlawinen in den drei Anrissgebieten praktisch gleichzeitig d.h. innert wenigen Sekunden gelöst hätten. Man könne hier von einer Lawine mit mehreren Anrisszonen sprechen. Es handle sich nicht um eine einzelne Anrisskante auf der ganzen Linie, sondern stellenweise um die Anrisskanten der drei Anrissgebiete. ad 1.c) Gegenüber der Polizei führte P.________ aus: "... nach dem Stillstand der Lawinen..." (vgl. Frage 16 Einvernahme Protokoll). Ging am besagten [Ereignistag] am J.________ eine einzige Lawine nieder oder besteht die Möglichkeit von Primar- und Sekundärlawinenniedergängen? Die Aussage von P.________ zeige, dass sich der Schnee aus den drei Anrissgebieten praktisch gleichzeitig, möglicherweise durch eine Kettenreaktion gelöst habe. Es sei nachvollziehbar, dass, sobald die Schneemassen in Bewegung seien, dies als eine Lawine wahrgenommen werde, insbesondere auch weil die Schneemassen aus den drei Anrissgebieten durch den selben Graben abgeflossen seien. Aus Sicht der Gutachter bestehe ein direkter Zusammenhang zwischen der Befahrung des Hanges durch A.________ und der Auslösung der Lawine. Es sei anzunehmen, dass sich die Lawine in der Mulde, in die A.________ eingefahren sei, als erstes gelöst habe (sogenannte Primärlawine) und unmittelbar darauf sich ebenfalls die Lawinen in den anderen Anrissgebieten gelöst hätten, wobei der Schnee der mittleren und der orografisch rechten Mulden schliesslich als eine Lawine durch den Graben ins Ablagerungsgebiet geflossen sei. ad 2.a) Generelle Beschreibung des Lawinenhanges und im Speziellen unter besonderer Berücksichtigung des Lawinenbulletins vom [Ereignistag]. Der Unfallhang sei nach Nordosten abfallend, zwischen 25° und 45° steil und liege auf einer Höhe von 1850 bis 1950 m.ü.M.. Aufgrund der unregelmässigen Geländeform seien die Hangneigungen auf kleinem Raum sehr unterschiedlich. Der betroffene Hangbereich werde im oberen Bereich durch zwei markante Mulden gegliedert, beide zwischen 35° und 40° steil. Diese Mulden würden hangabwärts in einen gemeinsamen Graben leiten, welcher ungefähr in der Hangmitte erreicht

36 werde. Abgleitender Schnee aus diesen zwei Mulden und den teils sehr steilen angrenzenden Flanken werde in diesem Graben kanalisiert. lm Lawinenbulletin vom [Ereignis-Vortag], 17 Uhr, und vom [Ereignistag], 8 Uhr, sei eine "erhebliche" Lawinengefahr (Stufe 3) in allen Expositionen oberhalb von rund 1800 m prognostiziert worden. Der Triebschnee sei als Hauptgefahr und Altschnee als zweite Gefahr beschrieben worden (im Detail vgl. Erw. 4.1 hiervor). Gemäss dieser Prognose seien Triebschneeansammlungen die Hauptgefahr gewesen. Auch anhand der Wind- und Neuschneemessungen der umliegenden IMIS- Messstationen (Schneestation CA.________, rund 1.5 km nördlich der Unfallstelle auf 2262 m.ü.M. und Windstation DA.________, rund 3 km nord-nordöstlich der Unfallstelle auf 3028 m.ü.M.; vgl. dazu Beilage 6 und 'Generelle Hinweise' S. 6) könne davon ausgegangen werden, dass sich in der Unfallregion zwischen dem 12. und [Ereignistag] Triebschnee gebildet habe. Dieser liege meistens unregelmässig verteilt. Betroffen von der Triebschneegefahr seien in der Regel vor allem Rinnen und Mulden sowie Kammlagen. Der Hinweis, dass der Triebschnee oberhalb 2200 m auf einer schwachen Altschneedecke gelegen sei, bedeute, dass oberhalb 2200 m der Deckenaufbau zudem im Altschnee verbreitet schwach und dadurch die Gefahr auch grossflächiger habe vorhanden sein können und grössere Schneebrettlawinen möglich gewesen seien. Zusammengefasst handle es sich beim Unfallhang um einen Hang, auf den die Beschreibung als besondere Gefahrenstelle gemäss Lawinenbulletin zugetroffen habe. ad 2.b) Welche Bedeutung kommt der Tatsache zu, dass sich der Lawinenniedergang über 1800 m.ü.M

II 2018 21 — Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 16.09.2020 II 2018 21 — Swissrulings