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Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 20.02.2018 II 2018 2

20. Februar 2018·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·2,154 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Prämienverbilligung (Fristversäumnis) | Prämienverbilligung

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2018 2 Entscheid vom 20. Februar 2018 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Philipp Mazenauer, a.o. Gerichtsschreiber Parteien A.________ und B.________, Beschwerdeführer, gegen Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Prämienverbilligung (Fristversäumnis)

2 Sachverhalt: A. Am 27. Dezember 2017 meldeten sich B.________ und A.________ telefonisch bei der Ausgleichkasse, da sie keinen Bescheid für die Prämienverbilligung 2018 erhalten hatten. Von Seiten der Ausgleichkasse wurde ihnen mitgeteilt, dass sie keinen Antrag eingereicht hätten. Ihnen wurde erneut ein Formular zugestellt (Vi-act. 1). In der Folge reichten A.________ (geb. __1979) und B.________ (geb. __1979) für sich und die gemeinsamen Kinder C.________ D.________ und E.________ am 28. Dezember 2017 (Eingang bei der Ausgleichskasse am 29.12.2017) die Anmeldung zur Prämienverbilligung 2018 ein (Vi-act. 2). Dem Antragsformular war ein Schreiben beigelegt, demgemäss die Anmeldung zur Prämienverbilligung am 5. Juli 2017 eingereicht worden sei. Gestützt auf diesen Hinweis wurde die Vorinstanz darum ersucht, den Eingang der Anmeldung erneut zu prüfen. Mit Verfügung vom 2. Januar 2018 hielt die Ausgleichskasse fest, infolge Fristversäumnis werde auf das Gesuch um Prämienverbilligung für das Jahr 2018 nicht eingetreten (Vi-act. 3; Bf-act. 1). B. Am 5. Januar 2018 (= Datum der Postaufgabe) erheben A.________ und B.________ gegen die Verfügung der Ausgleichskasse vom 2. Januar 2018 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügung der Ausgleichskasse sei aufzuheben und die Anmeldung für die Prämienverbilligung 2018 sei zu berücksichtigen. C. Mit Vernehmlassung vom 22. Januar 2018 beantragt die Ausgleichskasse, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 5. Januar 2018 sei abzuweisen. Zur Begründung wird auf die Darlegungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Ist die Vorinstanz auf ein Gesuch nicht eingetreten, so hat das Verwaltungsgericht gemäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur zu prüfen, ob die Nichteintretensverfügung zu Unrecht erfolgt ist. Bejaht es diese Frage, so hebt es den Nichteintretensentscheid auf und weist die Akten an die Vorinstanz zurück, damit diese einen Sachentscheid trifft (VGE II 2010 3 vom 23.2.2010 Erw. 1; VGE II 2015 39 vom 26.8.2015 Erw. 1.1; VGE II 2017 56 vom 26.6.2017 Erw. 1.1; VGE II 2017 35 vom 30.3.2017 Erw. 1.1). 1.2 Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf den Antrag auf Prämienverbilligung 2018 der Beschwerdeführer infolge Fristversäumnis nicht

3 eingetreten ist. Ist dies der Fall, ist die Beschwerde abzuweisen. Andernfalls ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur materiellen Prüfung des Anspruchs der Beschwerdeführer auf Prämienverbilligung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eine Prüfung des (materiellen) Anspruches nimmt das Gericht nicht vor. Soweit die Gewährung der Prämienverbilligung 2018 beantragt wird, ist die Beschwerde damit abzuweisen. 2.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) vom 18. März 1994 haben die Kantone den "Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen" Prämienverbilligungen zu gewähren (vgl. VGE II 2013 105 vom 23.10.2013 Erw. 1.3). Die Ausgestaltung des Vollzugs der Prämienverbilligung überliess der Bundesgesetzgeber den Kantonen. Die Kantone können die in Art. 65 Abs. 1 KVG vorgeschriebene Prämienverbilligung grundsätzlich in eigener Kompetenz und Verantwortung durchführen (vgl. Kocher, Die Wirkung der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung, in: Soziale Sicherheit 3/1996, S. 135, 3. Spalte). Das kantonale Recht, welches in Ausführung von Art. 65 KVG die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung regelt, ist autonomes kantonales Recht. Die Kantone haben nicht nur bezüglich der materiellrechtlichen Anspruchsberechtigung, sondern auch hinsichtlich des Verfahrens einen erheblichen Gestaltungsspielraum (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.37/2003 vom 15.4.2003 Erw. 1.1; VGE II 2013 38 vom 26.8.2013 Erw. 1.1). In Ausübung dieser Vollzugskompetenz erliess der Kantonsrat des Kantons Schwyz am 19. September 2007 das Gesetz über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (PVG; SRSZ 361.100), dessen Erlasstitel in der am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Fassung vom 28. März 2012 "Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung" (EGzKVG; SRSZ 361.100) lautet (VGE II 2013 38 vom 26.8.2013 Erw. 1.2.1). 2.2 Gemäss § 17 Abs. 1 EGzKVG hat, wer Prämienverbilligung beansprucht, bei der Durchführungsstelle innert der vom Regierungsrat festgelegten Frist ein Gesuch einzureichen. § 14 Abs. 1 Vollzugsverordnung zum EGzKVG (VVzEzKVG; SRSZ 361.111) vom 4. Dezember 2012 bestimmt, dass die Anmeldung bis spätestens am 30. September des Jahres, welches dem Anspruchsjahr vorausgeht, einzureichen ist. Ansprüche die nach Ablauf der Frist geltend gemacht werden, sind verwirkt (§ 17 Abs. 2 Satz 2 EGzKVG). Die Frist zur Einreichung des Gesuchs um Prämienverbilligung ist − wie im Gesetzestext in § 17 Abs. 2 Satz 2 EGzKVG festgehalten − als Verwirkungsfrist ausgestaltet. Es liegt im Wesen von Verwirkungsfristen, dass sie grundsätzlich weder von der Verwaltung noch von einem Richter erstreckt werden können (vgl. VGE II 2012 107 vom 25.9.2012 Erw. 2.5). Die Frist kann hingegen nach

4 § 17 Abs. 2 Satz 1 EGzKVG bei unverschuldeter Verhinderung wiederhergestellt werden. 2.3 Eine Handlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie vor Ablauf der Frist vorgenommen wird (§ 4 des Gesetzes über die Verwaltungspflege [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974 i.V.m. § 159 des Justizgesetzes [JG; SRSZ 231.110] vom 18.11.2009). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist an die Bestimmungsstelle gelangen oder für sie der Schweizerischen Post übergeben sein. Als Beweis für die Übergabe zuhanden der Schweizerischen Post dient grundsätzlich der Poststempel. Es reicht bereits der Einwurf in einem Briefkasten der Schweizerischen Post, sofern der Beweis der Rechtzeitigkeit durch Zeugen oder andere Beweismittel erbracht werden kann (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, § 11 N 46; Kieser, ATSG-Kommentar, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 39 N 9). 2.4 Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung im Verfahren trägt grundsätzlich diejenige Partei, welche daraus Rechtsfolgen ableiten will (Kieser, a.a.O., Art. 39 N 8). Wo für die Ausübung eines Rechts eine Verwirkungsfrist läuft, trägt demgemäss die das Recht ausübende Partei die Beweislast für die Einhaltung der Frist. Wird für die Übermittlung einer schriftlichen Eingabe die Post benützt, umfasst die Beweislast für die fristgerechte Rechtsausübung nicht nur das Beweisrisiko für die rechtzeitige Postaufgabe, sondern auch dasjenige für den zur Fristwahrung erforderlichen Inhalt der Postsendung. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und Lehre gilt eine nicht eingeschriebene Postsendung als gültig zugestellt, wenn sie der betroffenen Person in den Briefkasten oder in ihr Postfach gelegt worden ist und somit in ihren Gewahrsam gelangt. Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung nicht eingeschriebener Sendungen bestritten, muss im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (BGE 129 I 8 Erw. 2.2; BGE 124 V 400 Erw. 2a; BGE 103 V 63 Erw. 2a). Eine Umkehr der Beweislast greift lediglich Platz, wenn die Partei den Beweis der Rechtzeitigkeit aus Gründen nicht erbringen kann, die von der Behörde zu verantworten sind (Urteil EVG C.285/2003 Erw. 4.2 mit Hinweis auf BGE 92 I 257 Erw. 3). Da indessen nach dem im Sozialversicherungsverfahren herrschenden Untersuchungsgrundsatz die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes von Amtes wegen zu erfolgen hat, greifen diese Beweislastregeln erst, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen der Untersuchungsmaxime auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu eruieren, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der

5 Wirklichkeit zu entsprechen (vgl. Urteil EVG C.285/2003 vom 5.7.2004 Erw. 4.2 mit Hinweis auf BGE 105 V 216). 2.5 Im Sozialversicherungsrecht gilt für den Beweis der Rechtzeitigkeit im Zusammenhang mit der Wahrung von Rechtsmittelfristen wie auch Fristen ausserhalb des Rechtsmittelbereiches der übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. zum Ganzen Kieser, a.a.O., Art. 39 N 10). Dieser Beweisgrad liegt zwischen demjenigen der Annahme einer blossen Möglichkeit oder Hypothese und demjenigen der strikten Annahme der zu beweisenden Tatsachen. Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit überwiegend, wenn der begründeten Überzeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen. Soweit zwischen zwei oder mehreren Möglichkeiten zu entscheiden ist, ist diejenige überwiegend wahrscheinlich, welche sich am ehesten zugetragen hat. Ein Beweisergebnis, das "etwas dürftig" ist, schliesst deshalb nicht bereits die Annahme einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit aus (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 43 N 50). 3.1 Im Begleitschreiben zur Anmeldung für die Prämienverbilligung 2018 und in ihrer verwaltungsgerichtlichen Beschwerde vom 5. Januar 2018 führen die Beschwerdeführer aus, sie hätten die Anmeldung zur Prämienverbilligung bereits Anfang Juli 2017 eingereicht. Sie hätten dies auf dem Informationsheft entsprechend vermerkt: "Ausgefüllt am 5. Juli" und zur Erinnerung das Datum im Familienkalender eingekreist. Weiter bringen die Beschwerdeführer vor, die Zukunft der gemeinsamen Kinder stehe für sie an oberster Stelle und es sei ihnen wichtig, dass stets Mutter oder Vater zu Hause seien, um für die Kinder zu sorgen. Um den Kindern das gewöhnte und geschätzte Leben bieten zu können, seien sie auf die Prämienverbilligungen dringend angewiesen, andernfalls die Ehefrau ihr Arbeitspensum erhöhen und ihre Weiterbildung unterbrechen müsste. Der Antrag sei in den vergangenen Jahren stets pflichtgerecht eingereicht worden. 3.2 Gemäss § 14 Abs. 1 VVzEGzKVG ist die Anmeldung für die Prämienverbilligung bis spätestens am 30. September des Jahres einzureichen, welches dem Anspruchsjahr vorausgeht. Der Gesetzgeber hat die entsprechende Frist als Verwirkungsfrist ausgestaltet. Verwirkungsfristen zeichnen sich dadurch aus, dass sie nicht erstreckt werden können (vgl. Erw. 2.2). Mit anderen Worten entspricht es dem gesetzgeberischen Willen, dass Prämienverbilligungsanmeldungen, die zu spät eingereicht werden, keine Berücksichtigung finden. Im Falle der Beschwerdeführer ging die Anmeldung zur Prämienverbilligung am 29. Dezember 2017 bei der Vorinstanz ein (Vi-act. 2). Damit ist die Anmeldung zu spät erfolgt. Da sowohl die Verwaltung wie auch das Gericht an das Gesetz gebunden

6 sind, liegt es weder im Ermessen der Verwaltung noch des Gerichts, die verspätet eingereichte Anmeldung zur Prämienverbilligung dennoch zu berücksichtigen. Es ist offenkundig und nachvollziehbar, dass ein Ausfall der Prämienverbilligung für ein Jahr infolge verspäteter Anmeldung die betroffenen versicherten Personen hart treffen kann. Dies wird auch von den Beschwerdeführern geltend gemacht. Allerdings ist dies letztlich eine Folge der als Verwirkungsfrist konzipierten Anmeldefrist. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, hat der Gesetzgeber für Härtefälle keine Ausnahmeregelung vorgesehen. Härtefälle werden vom Gesetzgeber explizit in Kauf genommen. Lediglich bei unverschuldeter Verhinderung kann die Frist nach § 17 Abs. 2 Satz 1 EGzKVG wiederhergestellt werden. Dies wird von den Beschwerdeführern allerdings nicht geltend gemacht und es ist auch aus den Akten nichts ersichtlich, was auf eine unverschuldete Verhinderung hinweisen würde. Die Möglichkeit der Wiederherstellung ist deshalb nicht weiter zu prüfen. 3.3 Die Beweislast für die Einhaltung der Anmeldefrist tragen die Beschwerdeführer (vgl. Erw. 2.4). Entsprechend ist es Sache der Beschwerdeführer nachzuweisen, dass sie die Anmeldung zur Prämienverbilligung für das kommende Jahr rechtzeitig der Post übergeben haben. Auf diese Beweislastverteilung wird auf dem Gesuchsformular ausdrücklich hingewiesen. Die Beschwerdeführer bringen zwar vor, die Prämienverbilligung bereits am 5. Juli 2017 ausgefüllt, allerdings weder eingeschrieben noch per A-Post Plus, sondern per A- oder B-Post eingereicht zu haben. Sie bringen − abgesehen vom Heft- resp. Kalendereintrag − keinerlei Belege oder Hinweise vor, welche eine rechtzeitige Einreichung der Prämienverbilligungsanmeldung als überwiegend wahrscheinlich erscheinen liessen. Der Vermerk auf dem Informationsheft und das eingekreiste Datum im Familienkalender vermögen daran nichts zu ändern, vermögen diese die tatsächliche Einreichung doch keineswegs zu belegen. Schliesslich können die Beschwerdeführer auch aus der Tatsache, dass sie in den vergangenen Jahren stets rechtzeitig Prämienverbilligungen beantragt und zugesprochen erhalten haben, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Gesuche um Prämienverbilligungen sind jährlich einzureichen. Aus diesem Grund vermögen die fristgerechten Gesuche der Vorjahre nichts für das Jahr 2017 zu beweisen. Liegen aber gar keine Umstände vor, die Hinweise liefern würden, dass das Gesuch tatsächlich und fristgereicht eingereicht wurde, so ist es ausgeschlossen, dass das Gericht annehmen darf, das Gesuch sei vor Ablauf der Frist eingereicht worden.

7 Da die Beschwerdeführer die Beweislast für den rechtzeitigen Versand tragen, ist es − wie die Beschwerdeführer selbst erkannt haben (vgl. Vi-act. 1) − empfehlenswert, die Anmeldung zukünftig eingeschrieben zu verschicken, um eine Nachverfolgung der Sendung zu ermöglichen. 4. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht auf den Antrag auf Prämienverbilligung 2018 infolge Fristversäumnis nicht eingetreten. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 5. Für Beschwerdeverfahren, welche Prämienverbilligungsgesuche betreffen, werden praxisgemäss keine Kosten erhoben (VGE I 2008 126 vom 30.10.2008; VGE II 2011 9 vom 16.2.2011; VGE II 2010 3 vom 23.2.2010; VGE II 2009 122 vom 27.11.2009; VGE II 2013 38 vom 26.8.2013 Erw. 4; VGE II 2013 105 vom 23.10.2013 Erw. 3).

8 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - die Beschwerdeführer (R) - die Vorinstanz (A) - und das Bundesamt für Gesundheit, 3003 Bern (A). Schwyz, 20. Februar 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 5. März 2018

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