Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2017 40 Entscheid vom 26. April 2017 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Markus Jakob, a.o. Gerichtsschreiber Parteien A.________ gegen Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Prämienverbilligung (Fristversäumnis)
2 Sachverhalt: A. Am 19. Januar 2017 unterzeichnete A.________ (geb. ________1965) die Anmeldung zur Prämienverbilligung 2017 für sich und den Sohn (geb.________1998) und reichte dieses mit einem Begleitschreiben vom 20. Januar 2017 ein (Eingang Ausgleichskasse 30.1.2017). Mit Schreiben vom 2. Februar 2017 teilte die Ausgleichskasse A.________ mit, seine Anmeldung sei erst nach Ablauf der Frist eingereicht worden, weshalb kein Anspruch auf Prämienverbilligung bestehe. B. Nachdem A.________ mit Eingabe vom 28. Februar 2017 bei der Ausgleichskasse sinngemäss die Aufhebung der Mitteilung vom 2. Februar 2017, Wiederherstellung der Frist und Zusprache der individuellen Prämienverbilligung 2017 anbegehrte, verfügte die Ausgleichskasse am 2. März 2017, infolge Fristversäumnis werde auf das Gesuch um Prämienverbilligung 2017 nicht eingetreten. C. Am 31. März 2017 erhebt A.________ gegen die Verfügung der Ausgleichskasse vom 2. März 2017 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der Ausgleichskasse Schwyz vom 2. März 2017 sei aufzuheben. 2. Die Frist sei wiederherzustellen. 3. Dem Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Einkommenssituation die individuelle Prämienverbilligung zuzusprechen. 4. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und er sei von allen Vorschüssen und Gerichtskosten zu befreien. Unter Kostenfolge. Mit Vernehmlassung vom 13. April 2017 beantragt die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde vom 31. März 2017. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Ist die Vorinstanz auf ein Gesuch nicht eingetreten, so hat das Verwaltungsgericht gemäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur zu prüfen, ob die Nichteintretensverfügung zu Unrecht erfolgt ist. Bejaht es diese Frage, so hebt es den Nichteintretensentscheid auf und weist die Akten an die Vorinstanz zurück, damit diese einen Sachentscheid trifft (VGE II 2010 3 vom 23.2.2010 Erw. 1; VGE II 2015 39 vom 26.8.2015 Erw. 1.1).
3 1.2 Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf den Antrag auf Prämienverbilligung 2017 des Beschwerdeführers infolge Fristversäumnis nicht eingetreten ist. Ist dies der Fall, ist die Beschwerde abzuweisen. Andernfalls ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung zurückzuweisen ist. Eine Prüfung des Anspruches nimmt das Gericht nicht vor. Soweit der Beschwerdeführer die Zusprache einer Prämienverbilligung beantragt, ist auf den Antrag nicht einzutreten. 2.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) vom 18. März 1994 haben die Kantone den "Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen" Prämienverbilligungen zu gewähren (vgl. VGE II 2013 105 vom 23.10.2013 Erw. 1.3). Die Ausgestaltung des Vollzugs der Prämienverbilligung überliess der Bundesgesetzgeber den Kantonen. Die Kantone können die in Art. 65 Abs. 1 KVG vorgeschriebene Prämienverbilligung grundsätzlich in eigener Kompetenz und Verantwortung durchführen (vgl. R. Kocher, Die Wirkung der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung, in: Soziale Sicherheit 3/1996, S. 135, 3. Spalte). Das kantonale Recht, welches in Ausführung von Art. 65 KVG die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung regelt, ist autonomes kantonales Recht. Die Kantone haben nicht nur bezüglich der materiellrechtlichen Anspruchsberechtigung, sondern auch hinsichtlich des Verfahrens einen erheblichen Gestaltungsspielraum (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.37/2003 vom 15.4.2003 i.S. X. Erw. 1.1; VGE II 2013 38 vom 26.8.2013 Erw. 1.1). In Ausübung dieser Vollzugskompetenz erliess der Kantonsrat des Kantons Schwyz am 19. September 2007 das Gesetz über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (PVG; SRSZ 361.100), dessen Erlasstitel in der am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Fassung vom 28. März 2012 "Ein-führungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung" (EGzKVG; SRSZ 361.100) lautet (VGE II 2013 38 vom 26.8.2013 Erw. 1.2.1). 2.2 Gemäss § 17 Abs. 1 EGzKVG hat, wer Prämienverbilligung beansprucht, bei der Durchführungsstelle innert der vom Regierungsrat festgelegten Frist ein Gesuch einzureichen. § 14 Abs. 1 Vollzugsverordnung zum EGzKVG (VVzEGzKVG; SRSZ 361.111) vom 4. Dezember 2012 bestimmt, dass die Anmeldung bis spätestens am 30. September des Jahres, welches dem Anspruchsjahr vorausgeht, einzureichen ist. Ansprüche die nach Ablauf der Frist geltend gemacht werden, sind verwirkt (§ 17 Abs. 2 Satz 2 EGzKVG). Die Frist zur Einreichung des Gesuchs um Prämienverbilligung ist - wie im Gesetzestext in § 17 Abs. 2 Satz 2 EGzKVG festgehalten - als Verwirkungsfrist ausgestaltet. Es liegt im Wesen von Verwirkungsfristen, dass sie grundsätzlich
4 weder von der Verwaltung noch von einem Richter erstreckt werden können (vgl. VGE II 2012 107 vom 25.9.2012 Erw. 2.5). Die Frist kann hingegen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 EGzKVG bei unverschuldeter Verhinderung wiederhergestellt werden. 2.3 Eine Handlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie vor Ablauf der Frist vorgenommen wird (§ 4 des Gesetzes über die Verwaltungspflege [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974 i.V.m. § 159 des Justizgesetzes [JG; SRSZ 231.110] vom 18.11.2009). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist an die Bestimmungsstelle gelangen oder für sie der Schweizerischen Post übergeben sein. Als Beweis für die Übergabe zuhanden der Schweizerischen Post dient grundsätzlich der Poststempel. Es reicht bereits der Einwurf in einem Briefkasten der Schweizerischen Post, sofern der Beweis der Rechtzeitigkeit durch Zeugen oder andere Beweismittel erbracht werden kann (Kölz/ Bosshart/ Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, § 11 N 46; Kieser, ATSG-Kommentar, 3. A., Zürich/ Basel/ Genf 2015, Art. 39 N 9). 3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, vor Ablauf der gesetzlichen Frist bis am 30. September 2016 keine Anmeldung zur Prämienverbilligung 2017 eingereicht zu haben. Mithin ist unbestritten, dass die Frist nicht eingehalten wurde. Der Beschwerdeführer beantragt indes Wiederherstellung der Frist. Dasselbe hat er bereits in seiner Eingabe vom 28. Februar 2017 an die Vorinstanz beantragt. Indem die Vorinstanz auf das Gesuch nicht eingetreten ist, hat sie auch das Begehren um Wiederherstellung der Frist abgelehnt. 3.2 Ansprüche, die nach Ablauf der Frist geltend gemacht werden, sind grundsätzlich verwirkt (Erw. 2.2). Die Frist kann jedoch ausnahmsweise bei unverschuldeter Verhinderung wieder hergestellt werden (§ 17 Abs. 2 EGzKVG). Unverschuldet ist das Versäumnis, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann (EGV-SZ 1997 Nr. 26 Erw. 2b; Kölz/ Häner/ Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich 2013, Rz. 587). Es muss sich um Gründe von einigem Gewicht, wie schwere Erkrankung oder Unfall, höhere Gewalt (wie Naturkatastrophen), plötzlich eintretende Handlungsunfähigkeit, unerwarteter Tod naher Angehöriger und dergleichen handeln, so dass die betroffene Person von der Rechtshandlung abgehalten wird, und auch nicht in der Lage ist, eine Vertretung zu bestellen (BGE 112 V 225, 108 V 109). Gründe wie Ferienabwesenheit, Arbeitsüberlastung, Unbeholfenheit oder Unachtsamkeit reichen praxisgemäss nicht aus (Kölz/ Häner/ Bertschi, a.a.O., Rz. 587; VGE II 2015 39 vom 26.8.2015
5 Erw. 3.1; VGE II 2013 105 vom 23.10.2013 Erw. 2.1; VGE I 2007 284 vom 22.1.2008 Erw. 2.6). Einer Fristwiederherstellung steht demgemäss bereits schon leichtes Verschulden der betroffenen Person entgegen (Griffel, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, § 12 N 44). Bei den anerkannten Wiederherstellungsgründen handelt es sich somit um Situationen, in welchen es der betroffenen Person überhaupt nicht oder nur mittels unverhältnismässigem Aufwand möglich ist, die Frist einzuhalten. Insbesondere unbeachtlich ist auch die Geltendmachung von fehlender Rechtskenntnis, da Gesetze mit der amtlichen Publikation des Textes als bekannt gelten und daraus abgeleitet der allgemeine Grundsatz gilt, dass Rechtsunkenntnis schadet und niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (ignorantia iuris nocet; BGE 136 V 331 Erw. 4.2.3.1 S. 336 mit weiteren Verweisen; BGE 111 V 402 Erw. 3 S. 405; VGE II 2015 15 vom 22.7.2015 Erw. 3.3; VGE II 2015 39 vom 26.8.2015 Erw. 3.3). Gemäss Lehre und Rechtsprechung soll der Behörde bei der Beurteilung des geltend gemachten Wiederherstellungsgrundes zwar ein weiter Ermessensspielraum zukommen, doch darf ein Hinderungsgrund im Interesse eines geordneten Verfahrensablaufes nicht leichthin angenommen werden; anzulegen ist vielmehr ein strenger Massstab (vgl. VGE II 2012 107 vom 25.9.2012 Erw. 4 mit Hinweisen auf EGV-SZ 1997 Nr. 26 Erw. 2b; BGE 108 V 110; Kölz/ Häner/ Bertschi, a.a.O., Rz. 588; VGE II 2013 38 vom 26.8.2013 Erw. 3.3). 3.3 In seiner Begründung führt der Beschwerdeführer aus, bislang habe seine Frau die finanziellen Belange erledigt, er sei relativ unbeholfen darin; nach deren Auszug müsse er sich zuerst wieder zurecht finden. Er befinde sich in einem Scheidungsverfahren, die Scheidungskonvention liege erst im Entwurf vor, weshalb er heute noch nicht wisse, ob oder in welchem Masse er 2017 Unterhaltsbeiträge erhalte; es sei alles offen. Zudem habe er per 30. September 2016 auch die Höhe der Krankenkassenprämien noch gar nicht gekannt. Und schliesslich macht er geltend, für 2016 Prämienverbilligung erhalten zu haben; mithin habe die Verwaltung seine finanzielle Situation gekannt, weshalb sie ihn hätte anschreiben müssen. Das habe sie nicht getan, er habe keine Unterlagen für 2017 erhalten, womit er eigentlich gerechnet habe. Man könne ihm daher nun nicht Fristversäumnis vorwerfen. Wenn jemand Beihilfe erhalte, sei es naturgemäss so, dass man ihm rechtzeitig ein neues Formular zustelle, damit er dieses ausfüllen könne. Alles andere sei eine Verletzung von Treu und Glauben, bzw. Art. 9 BV.
6 3.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Anmeldefrist (30.9.) sei ihm nicht bekannt gewesen, beruft er sich zu Unrecht auf seine Rechtsunkenntnis. Wie ausgeführt, werden Gesetze mit der amtlichen Publikation des Textes als bekannt vorausgesetzt und daraus abgeleitet gilt der allgemeine Grundsatz, dass Rechtsunkenntnis schadet und niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (Erw. 3.2). Mithin kann der Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass ihm die gesetzliche Anmeldefrist nicht bekannt war, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Insbesondere stellt es kein entschuldbares Verhalten dar, welches die Wiederherstellung einer Frist rechtfertigen würde. 3.5 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, bis Ende September 2016 seien ihm die finanziellen Verhältnisse 2017 gar nicht bekannt gewesen, gilt darauf hinzuweisen, dass sich der Anspruch auf Prämienverbilligung nach den persönlichen Verhältnissen am 1. April des dem Anspruchsjahr vorangehenden Jahres beurteilt (§ 12 Abs. 1 EGzKVG). Mithin waren konkret die Verhältnisse am 1. April 2016 massgebend und nicht die in der Zukunft liegenden Verhältnisse 2017. Zudem wird für die Bestimmung der zeitlich massgebenden Verhältnisse auf die jüngste rechtskräftige Steuerveranlagung, die am 1. April des dem Anspruchsjahr vorangehenden Jahres vorliegt und maximal drei Jahre alt sein darf, abgestellt (§ 8 Abs. 1 EGzKVG und § 9 VVzEGzKVG). Auch bezüglich Krankenkassenprämie wird nicht auf die Höhe der persönlichen Prämie abgestellt, sondern auf eine Richtprämie (§ 9 EGzKVG). Es sind also nicht künftige, noch unbekannte Verhältnisse massgeblich, sondern Daten, welche dem Beschwerdeführer bis zum 30. September 2016 bekannt waren. 3.6 Nicht durchzudringen vermag der Beschwerdeführer sodann mit der Begründung, die Vorinstanz hätte ihm die Anmeldung zustellen müssen, resp. ihn auf die Anmeldung hinweisen müssen. Den Kantonen steht betreffend Umsetzung der Prämienverbilligung ein grosser Spielraum zu (vgl. Erw. 2.1). Insbesondere steht es den Kantonen auch frei, die Prämienverbilligung bei entsprechenden Steuerdaten direkt, d.h. ohne Gesuch zu leisten, oder aber von den Versicherten ein ausdrückliches Gesuch zu verlangen. Der Kanton Schwyz hat das zweite System gewählt und verlangt von den Versicherten innert gesetzlicher Frist ein Gesuch, wobei es sich um eine Verwirkungsfrist handelt. Zwar sieht das Gesetz auch die Möglichkeit vor, dass die Ausgleichskasse mutmasslich berechtigten Personen ein Anmeldeformular zustellt (§ 12 Abs. 1 VVzEGzKVG). Es besteht von Gesetzes wegen aber weder ein Anspruch auf Zustellung eines Formulars, noch entbindet die Zustellung eines Formulars von dessen fristgerechten Einreichung. Vor allem aber bedeutet die Tatsache, dass eine mutmasslich berechtigte Person, welche keine Anmeldung zugestellt erhält, nicht, dass ihr bei
7 Fristversäumnis kein Verschulden vorgeworfen werden kann, resp. die Frist wiederhergestellt werden kann. Denn Personen, die kein Anmeldeformular erhalten haben und einen Anspruch auf Prämienverbilligung erheben wollen, müssen gemäss § 12 Abs. 2 VVzEGzKVG das Anmeldeformular bei ihrer Wohngemeinde oder der Ausgleichskasse Schwyz selbst beziehen. Diese gesetzliche Bestimmung verdeutlicht, dass die Verantwortlichkeit für den Erhalt bzw. Bezug des Anmeldeformulars bei den anspruchsberechtigten Personen liegt (VGE II 2016 1 vom 16.2.2016 Erw. 2.2). Weder besteht ein Anspruch, dass einem das Anmeldeformular zugestellt wird, noch entbindet es von der Fristeinhaltung, wenn kein Anmeldeformular zugestellt wurde. Aus diesen gesetzlichen Bestimmungen lässt sich auch kein Anspruch auf eine "automatische" Zusprache von Prämienverbilligungen an bisherige anspruchsberechtigte Personen ableiten. Der Beschwerdeführer kann daher nichts zu seinen Gunsten herleiten, wenn er im Jahr 2016 eine Prämienverbilligung erhalten hat und seine Daten der Ausgleichskasse bekannt waren, er jedoch nicht auf die neuerliche Anmeldung aufmerksam gemacht wurde. Mithin liegt die Verantwortlichkeit für den Erhalt bzw. Bezug der Anmeldeformulare wie auch insbesondere für die fristgerechte Anmeldung insgesamt bei den anspruchsberechtigten Personen. 3.7 Auch besteht keine Pflicht der Behörden, versicherte Personen individuell auf die Möglichkeit der Prämienverbilligung aufmerksam zu machen. Hingegen wird die Bevölkerung regelmässig hierüber und insbesondere auch über die Bedeutung der rechtzeitigen Einreichung des Gesuchs um Prämienverbilligung informiert. So wurde im Amtsblatt Nr. 36 vom 9. September 2016 (S. 2139) mit Fettdruck auf die Möglichkeit der Prämienverbilligung und insbesondere die Anmeldefrist per 30. September 2016 hingewiesen. Die entsprechende Meldung wurde auch durch Tageszeitungen übernommen. Dass der Beschwerdeführer weder das Amtsblatt noch eine Tageszeitung abonniert hat, entbindet ihn nicht von der Fristeinhaltung. Vor allem aber entsteht dadurch auch nicht eine Pflicht des Staates, ihn, der vom Staat eine Leistung beziehen will, persönlich auf die Anmeldung hinzuweisen. 3.8 Der Beschwerdeführer macht keine weiteren Gründe geltend, welche darauf schliessen lassen würden, dass er die Frist unverschuldet verpasst hat. Auch den Akten lässt sich nichts entnehmen. Damit aber besteht keine Grundlage für eine ausnahmsweise Wiederherstellung der Anmeldefrist. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Sollten sich die Verhältnisse des Beschwerdeführers etwa aufgrund der Scheidung künftig resp. unterjährig wesentlich verändern (wobei das Gesetz die
8 Wesentlichkeit mit einer Veränderung gegenüber den ursprünglichen Grundlagen um mindestens 10% definiert, § 10 Abs. 2 VVzEGzKVG), was vom Beschwerdeführer so allerdings im laufenden Verfahren nicht geltend gemacht wurde, so ist es ihm unbenommen, unabhängig der allgemeinen Anmeldefrist bis spätestens 31. Dezember des Anspruchsjahres ein Gesuch aufgrund geänderter wirtschaftlicher Verhältnisse einzureichen. 5. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Praxisgemäss werden keine Kosten erhoben (VGE I 2008 126 vom 30.10.2008; VGE II 2011 9 vom 16.2.2011; VGE II 2010 3 vom 23.2.2010; VGE II 2009 122 vom 27.11.2009). Damit erübrigt sich der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege.
9 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - die Vorinstanz (A) - und das Bundesamt für Gesundheit, 3003 Bern (A). Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 2. Mai 2017