Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2017 29 II 2017 30 II 2017 31 Entscheid vom 23. Mai 2017 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien 1. A.________, 2. B.________, 3. C.________, Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt D., gegen Gemeinderat Muotathal, Hauptstrasse 48, Postfach 142, 6436 Muotathal, Vorinstanz, Gegenstand Öffentliche Abgaben (Kurtaxe Zweitwohnungen)
2 Sachverhalt: A. A.________, B.________ und C.________ sind Eigentümer (________) je eines Wohnobjekts in Muotathal, welches ihnen zu Ferien- und Erholungszwecken dient. Am 4. November 2016 erhielten die Genannten pro Objekt jeweils eine Rechnung inkl. Schreiben und Rechtsmittelbelehrung für eine "Kurtaxe Zweitwohnungen" für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2016 mit einem Ansatz von Fr. 5.-- pro m2 Nettowohnfläche (Vi-act. 2; ________). Dagegen erhoben A.________ am 12. November 2016, B.________ am 14. November 2016 und C.________ am 15. November 2016 Einsprache beim Gemeinderat Muotathal (Vi-act. 4.1). B. Mit Beschluss Nr. 2017/36 (A.________) bzw. Nr. 2017/35 (B.________) bzw. Nr. 2017/39 (C.________) vom 26. Januar 2017 (versendet am 27.1.2017; Posteingang am 30.1.2017) hält der Gemeinderat Muotathal was folgt fest (Viact. 4.3): 1. Die Einsprache wird aufgrund der Erwägungen [und soweit darauf eingetreten werden kann; vgl. Beschluss Nr. 2017/35] abgewiesen. 2. Kosten werden ausnahmsweise keine erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit dessen Zustellung beim Regierungsrat des Kantons Schwyz schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden. 4. (Zustellung) C. Dagegen lassen A.________, B.________ und C.________ am 20. Februar 2017 fristgerecht beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde einreichen mit folgenden Anträgen: Die Veranlagungsverfügungen 2017/35, 2017/36 und 2017/39 des Gemeinderats Muotathal vom 25. Januar 2017 seien aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht beantragen sie, die drei Beschwerden seien in einem Beschwerdeverfahren zu vereinigen und gemeinsam zu beurteilen. D. Mit Vernehmlassungen vom 9. März 2017 hält der Gemeinderat Muotathal an den Gemeinderatsbeschlüssen Nr. 2017/36, 2017/35 und 2017/39 vom 25. Januar 2017 fest und beantragt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerden unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer.
3 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 wird die Verfahrensvereinigung nicht ausdrücklich erwähnt. Nach konstanter Rechtsprechung können Beschwerden vereinigt werden, wenn das Gericht für zwei oder mehrere Verfahren in der gleichen Verfahrensart zuständig ist und sich die verschiedenen Beschwerden im Wesentlichen auf die gleichen Tatsachen (Sachverhalt) und die gleichen Rechtsgründe (Rechtsfragen) stützen (statt vieler vgl. VGE III 2016 8 + 13 vom 23.11.2016 Erw. 1.1; VGE III 2011 151 + 155 vom 18.1.2012 Erw. 1; VGE 603 + 606/92 vom 23.9.1992 Erw. 1). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall offensichtlich gegeben (zur Zuständigkeit vgl. nachfolgende Ausführungen). Angefochten und strittig ist die Auferlegung einer "Kurtaxe Zweitwohnung" gegenüber Zweitwohnungseigentümern, die den steuerrechtlichen Wohnsitz nicht in der Gemeinde Muotathal haben. Die drei Beschwerdeverfahren sind folglich zu vereinigen. 2.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. insbesondere die Zuständigkeit (§ 27 Abs. 1 lit. a VRP). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (vgl. § 27 Abs. 2 VRP). 2.2 In den angefochtenen Beschlüssen wird in der Rechtsmittelbelehrung festgehalten, dass eine Beschwerde beim Regierungsrat erhoben werden kann. Die Beschwerdeführer machen indes geltend, dass für einen Rekurs an den Regierungsrat im Zeitpunkt der Beurteilung bereits eine gesetzliche Grundlage gefehlt habe. Vielmehr könne gemäss § 11 Abs. 2 des Kurtaxengesetzes (KTG; SRSZ 314.100) vom 14. September 2016 gegen die Veranlagungsverfügung des Gemeinderates beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. 2.3 Mit Inkrafttreten des neuen Kurtaxengesetzes am 1. Januar 2017 wurde das Gesetz über die Erhebung einer Kurtaxe durch die Gemeinden vom 10. September 1970 (aKTG) aufgehoben (§ 14 KTG). Gemäss § 11 Abs. 1 KTG erlässt der Gemeinderat im Streitfall eine Veranlagungsverfügung. Gegen die Veranlagungsverfügung kann gemäss VRP innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden (§ 11 Abs. 2 KTG). Die angefochtenen Beschlüsse wurden am 26. Januar 2017 und somit nach Inkrafttreten des neuen Kurtaxengesetzes gefällt. Bei der Anwendung von neuen Verfahrensvorschriften gilt (bei intertemporaler Betrachtung) der Grundsatz, dass solche mit dem Tag des Inkrafttretens anwendbar sind, zumal diese in der Regel
4 "wertneutral" sind und damit nicht eine rückwirkende Verschlechterung der Rechtsposition der Betroffenen zur Folge haben (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 296f.). Im konkreten Fall sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Abweichung von diesem Grundsatz erforderlich machen. Im Übrigen wird die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts von keiner Partei (direkt) in Frage gestellt. Nach dem Gesagten ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerden gegen die Gemeinderatsbeschlüsse bzw. Veranlagungen vom 26. Januar 2017 gegeben. 3.1 Die Beschwerdeführer machten in ihren Einsprachen an den Gemeinderat Muotathal insbesondere geltend, dass es mit dem Rechtsgleichheitsgebot unvereinbar sei, wenn Personen, welche sich zu Ferien- oder Erholungszwecken im eigenen Gebäude aufhielten, einzig deshalb der Kurtaxenpflicht unterlägen, weil sie in der Gemeinde Muotathal keinen steuerrechtlichen Wohnsitz aufweisen, während Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz in der Gemeinde nicht abgabepflichtig seien. Zudem wiesen sie darauf hin, dass auch sie wegen ihres Grundstücks in der Gemeinde Muotathal steuerpflichtig seien. Des Weiteren vertraten sie die Auffassung, dass die mit der Kurtaxe finanzierten Anlagen nicht spezifisch für die Feriengäste geschaffen worden seien, sondern dass die Kurtaxe letztlich der Finanzierung allgemeiner Gemeindeaufgaben diene (Vi-act. 4.1 der Beschwerdeführer Ziff. 1 und 3). Zudem wurden die Zulässigkeit der Kurtaxenerhebung im Allgemeinen (u.a. Erhöhung sowie Pauschale) sowie die Verwendung zum vorgesehenen Zweck in Frage gestellt (Vi-act. 4.1 der Beschwerdeführerin Ziff. 2). 3.2 Der Gemeinderat verwies im angefochtenen Beschluss bzw. der Veranlagungsverfügung (Nr. 2017/35) hinsichtlich der Berechnungsgrundlage auf das geltende Kurtaxenreglement der Gemeinde Muotathal. Die Pauschaltaxe könne je nach Liegenschaft höher ausfallen als bisher, sei jedoch im Einklang mit dem Doppelbesteuerungsverbot und rechtskonform. Zugänglichkeit und Ausbaustandart der Unterkunft seien unerheblich. Zudem sei nicht erforderlich, dass der Abgabepflichtige von seinem Feriendomizil tatsächlich Gebrauch mache. Eine Kategorisierung durch den Gemeinderat sei nach dem neuen kantonalen Kurtaxengesetz rechtswidrig. Mit dem Verzicht auf Kategorisierung durch den Gemeinderat werde die Rechtsgleichheit gewahrt (Vi-act. 4.3 der Beschwerdeführer Ziff. 2). Des Weiteren hielt der Gemeinderat mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung fest, dass es rechtsgleich sei, die in der betreffenden Gemeinde Muotathal wohnhaften Personen von der Bezahlung einer kommunalen Kurtaxe
5 auszunehmen, selbst wenn sie die mit der Kurtaxe finanzierten Anlagen ebenfalls in Anspruch nehmen können. Das entscheidende Kriterium liege darin, dass die Anlagen hauptsächlich für die Touristen geschaffen oder unterhalten werden. Es gehe somit um touristische Anlagen, welche für die Ortseinwohner allein nicht notwendig gewesen wären, nicht zu den normalen Aufgaben des Gemeinwesens gehören und deshalb nicht aus dem ordentlichen Haushalt, sondern mit der Spezialsteuer finanziert werden. Gemäss Art. 2 Abs. 4 lit. a des Kurtaxenreglements seien Personen, die in der Gemeinde Muotathal ihren steuerrechtlichen Wohnsitz haben, von der Abgabepflicht befreit bzw. würden keinen Abgabetatbestand erfüllen. Gemäss Art. 1 des Kurtaxenreglements werde die Kurtaxe zur Förderung des Fremdenverkehrs erhoben. Die Finanzierung allgemeiner Gemeindeaufgaben sei von Gesetzes wegen ausgeschlossen. Die Gemeinde Muotathal bzw. die Stoos- Muotatal Tourismus GmbH sei verpflichtet, die Kurtaxengelder gesetzeskonform zu verwenden. Ausserdem überweise die Gemeinde jährlich einen Beitrag von Fr. 27‘000.-- (zusätzlich zu den Kurtaxeneinnahmen) an die Stoos-Muotatal Tourismus GmbH aus Steuermitteln. Mit dem Inkrafttreten des neuen Kurtaxengesetzes des Kantons Schwyz ab 1. Januar 2017 werde die Gemeinde Muotathal verpflichtet, ihr Kurtaxenreglement anzupassen. Die Gemeinde werde bestrebt sein, betreffend Zweitwohnungskurtaxen eine verhältnismässigere Lösung zu finden, allenfalls mit der Wahlmöglichkeit gemäss § 6 Abs. 3 KTG, wonach Abgabepflichtige vor die Wahl gestellt werden könnten, ob sie pauschal oder effektiv abrechnen möchten (Viact. 4.3 der Beschwerdeführer Ziff. 1 und 3). 3.3 Die Beschwerdeführer rügen im vorliegenden Verfahren, dass die Vorinstanz mit den angefochtenen Beschlüssen bzw. Veranlagungsverfügungen das bei jeder Sondersteuer spezifisch geltende Rechtsgleichheitsgebot verletzt habe und dass die Kurtaxe nicht nur jenem Zweck diene, für den sie zulässig wäre (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde S. 8 Ziff. IV/1). Art. 2 Abs. 2 des Kurtaxenreglements weite das Abgabesubjekt von Gästen auf Eigentümer von Ferienhäusern oder Ferienwohnungen aus (gestützt auf § 2 Abs. 2 aKTG), was nach neuem Recht nicht mehr zulässig sei, gemäss den Übergangsbestimmungen von § 13 KTG aber noch während zweier Jahre zu akzeptieren sei. Dies entbinde aber nicht davon, dass die konkrete Ausgestaltung des altrechtlichen Reglements den übergeordneten verfassungsmässigen Grundlagen entsprechen müsse. Die Mehrheit der Ferienhäuser und Ferienwohnungen in der Gemeinde Muotathal gehöre Personen, die im Einwohnerregister der Gemeinde Muotathal eingetragen seien oder dort ihren steuerlichen Wohnsitz hätten. Zahl-
6 reiche dieser Ferienhäuser und Ferienwohnungen würden ausschliesslich oder überwiegend von diesen Personen für ihren eigenen Bedarf benützt. So würden etwa in E.________, x.________ von y.________ Ferienhäusern ausschliesslich oder mehrheitlich von Muotathaler Einwohnern oder Steuerpflichtigen für sich selbst als Ferienhäuser genutzt. Art. 2 Abs. 2 des Kurtaxenreglements nehme die Einwohner und Personen von der Kurtaxe aus, welche im Einwohnerregister der Gemeinde Muotathal eingetragen seien oder hier ihren steuerrechtlichen Wohnsitz hätten. Der Gemeinderat habe erkannt, dass die Erhebung einer Kurtaxe von den auswärtigen Ferienhauseigentümern im Grundsatz gegen das in Art. 8 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999 verankerte Gleichbehandlungsgebot verstosse, gehe jedoch davon aus, dass es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig sei. Die Ausführungen des Gemeinderates seien jedoch unvollständig und daher im Ergebnis falsch (mit Verweis auf das Bundesgerichtsurteil 2C_712/2015 vom 22.2.2016). Des Weiteren machen die Beschwerdeführer geltend, dass die fehlerhafte Auffassung des Gemeinderates zur zulässigen Verwendung der Kurtaxen und die Zweckumschreibung jener Tourismusorganisation, welche allein über die Kurtaxen verfügen könne, Anlass zur Befürchtung geben würden, dass die Kurtaxen nicht (allein) für denjenigen Zweck verwendet werde, für welchen sie erhoben werden dürfe. Soweit die regionale Tourismusorganisation überhaupt Mittel für touristische Einrichtungen in der Gemeinde Muotathal verwende, so wären diese nur von marginaler Höhe. Mangels Zahlen über die Höhe und die Verwendung der Kurtaxen seien die Beschwerdeführer nicht in der Lage, genauere Ausführungen dazu zu machen. 4.1 Der Gemeinderat stützte sich in den angefochtenen Beschlüssen bzw. Veranlagungen auf das neue (am 1. Januar 2016 in Kraft getretene) Kurtaxenreglement der Gemeinde Muotathal (nachfolgend KTR; von der Gemeindeversammlung am 10. April 2015 beraten, an der Urnenabstimmung vom 14. Juni 2015 angenommen und vom Regierungsrat mit RRB Nr. 933/2015 vom 13. Oktober 2015 genehmigt), welches sich auf das aKTG stützt. 4.2 Gemäss § 1 aKTG können die Gemeinden durch Beschluss der Gemeindeversammlung eine Kurtaxe erheben (Abs. 1), welche ausschliesslich zur Förderung des Fremdenverkehrs zu verwenden ist (Abs. 2). Die Gemeinden sind in der Ausgestaltung dieser Kurtaxe unter Vorbehalt der Bestimmungen im aKTG frei (Abs. 3).
7 Nach § 2 Abs. 1 aKTG hat, wer in Hotels, Gasthäusern, Fremdenpensionen, Ferienheimen, Ferienwohnungen oder privaten Fremdenzimmern gegen Entgelt Gäste beherbergt, oder wer einen Campingplatz betreibt, die Kurtaxe zu entrichten. Die Gemeinden sind befugt, die Kurtaxe auf weitere Personen auszudehnen, namentlich auf Inhaber von Klubhäusern, privaten Plätzen für Wohnwagen und auf Eigentümer oder auf andere dinglich Berechtigte von Ferienhäusern oder Ferienwohnungen (§ 2 Abs. 2 aKTG). Die Kurtaxe kann auf den Gast abgewälzt werden (§ 2 Abs. 3 aKTG). Die Kurtaxe darf nicht erhoben werden für Personen, die sich aus dienstlichen oder beruflichen Gründen oder zu Ausbildungszwecken am Abgabeort aufhalten oder dort steuerrechtlichen Wohnsitz haben (§ 2 Abs. 4 aKTG). Die Gemeindeversammlung erlässt über die Erhebung von Kurtaxen ein Reglement, in welchem insbesondere zu regeln sind: die Abgabepflicht (lit. a), die Höhe der Kurtaxen (lit. b), die Verwendung der Abgaben (lit. c), die Veranlagung und der Einzug der Kurtaxen (§ 3 Abs. 1 lit. d aKTG). Das Reglement kann den Gemeinderat ermächtigen, in besonderen Fällen mit bestimmten Kategorien von Abgabepflichtigen Vereinbarungen über die Pauschalierung der Kurtaxe zu treffen (§ 3 Abs. 2 aKTG). Das Reglement bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat (§ 3 Abs. 3 aKTG). 4.3 Das Kurtaxen-Reglement der Gemeinde Muotathal lautet (auszugsweise) wie folgt: Art. 1 Zweck Die Kurtaxe wird erhoben zur Förderung des Fremdenverkehrs. Art. 2 Abgabepflicht, Abgabetatbestand und Ausnahmen 1 Die Kurtaxe wird erhoben für jede entgeltliche Beherbergung in gewerbsmässig betriebenen Hotels, Gasthäusern, Fremdenpensionen, Ferienheimen, privaten Fremdenzimmern, Camping- und Stellplätzen, von Personen, welche weder im Einwohnerregister der Gemeinde Muotathal eingetragen sind noch hier ihren steuerrechtlichen Wohnsitz haben. 2 Die Kurtaxe wird überdies als Zweitwohnungskurtaxe erhoben von Personen, welche bezüglich einer Unterkunft zufolge einer dinglichen Berechtigung zur Nutzung berechtigt sind, sofern die Unterkunft nicht der Übernachtung von Personen dient, welche im Einwohnerregister der Gemeinde Muotathal eingetragen sind oder hier ihren steuerrechtlichen Wohnsitz haben, und sofern der Abgabetatbestand von Absatz 1 nicht erfüllt ist. (…) 4 Von der Abgabepflicht befreit sind, respektive keinen Abgabetatbestand erfüllen: a) Personen, die sich aus dienstlichen oder beruflichen Gründen oder zu Ausbildungszwecken in der Gemeinde Muotathal aufhalten oder hier ihren steuerrechtlichen Wohnsitz haben; b) Kinder bis zum erfüllten 6. Lebensjahr;
8 c) wer unentgeltlich im Haushalt von Personen übernachtet, welche im Einwohnerregister der Gemeinde Muotathal eingetragen sind, hier ihren Sitz oder ihren steuerrechtlichen Wohnsitz haben. Art. 3 Höhe der Kurtaxen 1 Die Kurtaxen betragen: a) beim Abgabetatbestand gemäss Art. 2 Abs. 1 dieses Reglementes: Fr. 1.50 je Person und Logiernacht. Für Jugendliche unter 16 Jahren ist die Hälfte dieser Kurtaxe zu entrichten; b) beim Abgabetatbestand gemäss Art. 2 Abs. 2 dieses Reglementes: Jährlich wiederkehrend pauschal Fr. 5.-- pro Quadratmeter Nettowohnfläche gemäss SIA-Norm 416 (SIA-Norm 416 „Flächen und Volumen von Gebäuden", in der Fassung 2003). 2 Der Gemeinderat ist berechtigt, in besonderen Fällen mit bestimmten Kategorien von Abgabepflichtigen Vereinbarungen über die Pauschalierung der Kurtaxe zu treffen. Art. 4 Delegation der Förderung des Fremdenverkehrs 1 Der Gemeinderat kann die Förderung des Fremdenverkehrs an Tourismusorganisationen delegieren und diesen Kurtaxeneinnahmen zukommen lassen. 2 Die Tourismusorganisationen haben die Kurtaxeneinnahmen ausschliesslich zur Förderung des Fremdenverkehrs zu verwenden. Sie sind verpflichtet, dem Gemeinderat jährlich ihren Budgetvoranschlag zur Kenntnisnahme einzureichen und über die Verwendung der Kurtaxen Rechenschaft abzulegen. Die Einnahmen und die Verwendung der Kurtaxen sind in der Jahresrechnung auszuweisen. 3 Der Gemeinderat ist mit mindestens einem von ihm bezeichneten Mitglied im Exekutivorgan der Tourismusorganisation vertreten. Art. 5 Veranlagung (…) Art. 6 Rechtsmittel (…) Art. 7 Inkraftsetzung 1 Dieses Reglement bedarf der Zustimmung der Stimmberechtigten und der Genehmigung des Regierungsrates. 2 Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 2016 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Reglements wird das Kurtaxenreglement der Gemeinde Muotathal vom 5. Juni 1991 aufgehoben. 3 Die erstmalige Rechnungsstellung nach diesem Reglement erfolgt für das Jahr 2016. 4 Der Gemeinderat wird mit dem Vollzug beauftragt. 5.1 Die Kurtaxe wird von natürlichen und juristischen Personen erhoben, ohne dass diesen ein individueller Sondervorteil zukommen muss. Die Abgabepflicht knüpft einzig an die Beherbergung von Gästen gegen Entgelt bzw. an das Eigentum oder andere dingliche Berechtigung an Ferienhäusern oder -wohnungen (vgl. § 2 aKTG) und erscheint demnach "voraussetzungslos", d.h. sie wird unabhängig vom konkreten Nutzen oder vom konkreten Verursacheranteil des
9 Pflichtigen erhoben. Es handelt sich dabei somit gemäss Lehre und Rechtsprechung um eine Steuer (und nicht um eine Kausalabgabe) bzw. um eine [direkte] Zwecksteuer, die für die Erfüllung einer bestimmten staatlichen Aufgabe erhoben wird und nur für diese verwendet werden darf (im vorliegenden Fall ist die Kurtaxe ausschliesslich zur Förderung des Fremdenverkehrs zu verwenden, vgl. § 1 Abs. 2 aKTG, Art. 1 KTR). Genauer gesagt handelt es sich um eine Kostenanlastungssteuer (BGE 102 Ia 143 Erw. 2a; BGE 124 I 289 Erw. 3b; Bundesgerichtsurteile 2C_523/2015 vom 21.12.2016 Erw. 3.1; 2C_794/2015 vom 22.2.2016 Erw. 3.2.1 m.w.H.; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2837ff.). Unter diesen Begriff fallen Sondersteuern, die darum einer bestimmten Gruppe von Pflichtigen auferlegt werden, weil diese Personen zu bestimmten Aufwendungen des Gemeinwesens eine nähere Beziehung haben als die Gesamtheit der Steuerpflichtigen. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer derartigen Sondersteuer ist, dass sachlich haltbare Gründe bestehen, die betreffenden staatlichen Aufwendungen der erfassten Personengruppe anzulasten; die Kostenanlastung an den erfassten Personenkreis muss nach einem vernünftigen Prinzip und unter Beachtung des Gebots der Verhältnismässigkeit und der Rechtsgleichheit erfolgen bzw. hat den verfassungsmässigen Anforderungen an Steuern (Art. 127 BV) zu genügen. Anders als bei Vorzugslasten richtet sich die Bemessung nicht nach konkret nachgewiesenen Vorteilen, sondern abstrakt aufgrund schematisch festgelegter Kriterien (BGE 124 I 289 Erw. 3b; Bundesgerichtsurteile 2P.14/2006 vom 26.5.2006 Erw. 2.2 m.w.H.; 2C_523/2015 vom 21.12.2016 Erw. 3.1; 2C_794/2015 vom 22.2.2016 Erw. 3.2.1 und 3.2.3; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2839). 5.2.1 Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 dargelegt, welche Ungleichbehandlungen im Falle von Tourismusabgaben und Kurtaxen (noch) rechtskonform sind und wo die Grenze zur Rechtsgleichheitsverletzung überschritten wird (vgl. Christoph Auer, Abgaberecht - Rechtsgleichheit, ZBl 118/2017, S. 159). 5.2.2 Unerheblich ist, ob die Abgabepflichtigen die Anlagen auch tatsächlich beanspruchen. Es genügt, dass sie sie benützen könnten, so sie dies wollten, und die Anlagen für Ortseinwohner alleine nicht geschaffen und betrieben würden. Die Steuer zeichnet sich eben gerade dadurch aus, dass sie im Unterschied zu Kausalabgaben unabhängig davon geschuldet ist, ob von den mit der Steuer finanzierten Einrichtungen tatsächlich Gebrauch gemacht wird (vgl. vorstehende Erw. 5.1; zit. Urteil 2C_794/2015 Erw. 3.3.3f.).
10 5.2.3 Als rechtsgleich beurteilte das Bundesgericht zudem auch, die in der betreffenden Gemeinde wohnhaften Personen von der Bezahlung einer kommunalen Kurtaxe auszunehmen, selbst wenn sie die mit der Kurtaxe finanzierten Anlagen ebenfalls in Anspruch nehmen können. Das entscheidende Kriterium liegt darin, dass die Anlagen hauptsächlich für die Touristen geschaffen oder unterhalten werden. Es geht somit um touristische Anlagen, die für die Ortseinwohner allein nicht notwendig gewesen wären, nicht zu den normalen Aufgaben des Gemeinwesens gehören und deshalb nicht aus dem ordentlichen Haushalt, sondern mit der Spezialsteuer finanziert werden (zit. Urteil 2C_794/2015 Erw. 3.3.5). 5.2.4 Zur Frage, ob es sich beim Umstand, dass die Tages- und Ausflugsgäste keine Tourismusabgabe bezahlen müssen, um eine Rechtsungleichheit handelt, hat das Bundesgericht (mit Verweis auf BGE 102 Ia 143 Erw. 2c) ausgeführt, dass sich in Orten mit zahlreichen Tagestouristen nicht in Abrede stellen lasse, dass zwischen den mit der Taxe belasteten Kurgästen und denjenigen Personen, welche die Einrichtungen des Kurortes mitbenützen, ohne zu übernachten und demgemäss ohne eine Kurtaxe zu entrichten, eine gewisse Rechtsungleichheit bestehe. Es handle sich jedoch um eine Frage des Masses. Die Rechtsgleichheit sei dann nicht verletzt, wenn dem Verhältnis zwischen Kurgästen und Passanten bei der Bemessung der Kurtaxe Rechnung getragen werde. Treffe dies zu, so könne angenommen werden, ein wesentlicher Teil der für die Annehmlichkeit der Passanten aufgewendeten Mittel werde aus dem ordentlichen Bezirks- oder Gemeindehaushalt aufgebracht (zit. Urteil 2C_794/2015 Erw. 3.4.1). 5.2.5 Schliesslich setzte sich das Bundesgericht mit der Frage auseinander, ob ein Verstoss gegen Art. 8 (Rechtsgleichheit) und 9 (Willkür / Treu und Glauben) BV vorliegt, wenn die Ferienhausbesitzer mit steuerrechtlichem Wohnsitz im Kanton nicht der Abgabepflicht unterliegen. Dazu hielt das Bundesgericht fest, dass es rechtsungleich sei, wenn eine Kurtaxe nur von denjenigen Eigentümern von Ferienhäusern erhoben wird, die ausserhalb des Kantons Wohnsitz haben. Entscheidend sei, ob die touristischen Anlagen dem Gast zur Verfügung stehen. Dafür sei unerheblich, ob er innerhalb oder ausserhalb des Kantons Wohnsitz habe: Die beschränkte oder unbeschränkte Steuerpflicht im Kanton sei kein Kriterium für die Ausnahme von der Kurtaxenpflicht. Die Ausnahme der im Kanton wohnhaften Ferienhauseigentümer stelle daher ein ungerechtfertigtes Steuerprivileg dar. Solange der Kanton daran festhalte, dürfe er auch von ausserkantonalen Ferienhausbesitzern keine Kurtaxe erheben. Ebenso verstösst es gegen die Rechtsgleichheit, von Ferienhauseigentümern mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons eine höhere Kurtaxe zu erheben als von solchen mit Wohnsitz innerhalb
11 des Kantons (zit. Urteil 2C_794/2015 Erw. 4.2.1 mit Verweis auf BGE 99 Ia 351 Erw. 2c/bb und 100 Ia 60 Erw. 4b/bb). 6.1 Unbestritten ist, dass der Gemeinderat gestützt auf das KTR (und aKTG) grundsätzlich befugt ist, von den Beschwerdeführern − als Eigentümer eines Ferienhauses in der Gemeinde Muotathal − eine Kurtaxe zu verlangen. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob es mit dem Rechtsgleichheitsgebot vereinbar ist, wenn Personen, die sich zu Ferien- oder Erholungszwecken in ihrem eigenen Ferienhaus aufhalten oder sich diese zur Verfügung halten, einzig deshalb der Kurtaxenpflicht unterliegen, weil sie in der Gemeinde Muotathal keinen steuerrechtlichen Wohnsitz haben, während Personen, die sich ebenfalls zu Ferien- oder Erholungszwecken in ihrem eigenen Ferienhaus aufhalten aber in derselben Gemeinde steuerrechtlichen Wohnsitz aufweisen, nicht abgabepflichtig sind. 6.2 Der Gemeinderat hält vernehmlassend an den angefochtenen Beschlüssen vom 26. Januar 2017 fest, worin er auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verweist, wonach es rechtsgleich sei, die in der betreffenden Gemeinde wohnhaften Personen von der Bezahlung einer kommunalen Kurtaxe auszunehmen, selbst wenn sie die mit der Kurtaxe finanzierten Anlagen ebenfalls in Anspruch nehmen können. Zudem verweist er auf Art. 2 Abs. 4 lit. a KTR, wonach Personen, die in der Gemeinde ihren steuerrechtlichen Wohnsitz haben, von der Abgabepflicht befreit sind. 6.3 Der Verweis des Gemeinderates auf die höchstrichterliche Rechtsprechung ist nicht falsch. Demnach ist es rechtsgleich, die in der betreffenden Gemeinde wohnhaften Personen von der Bezahlung einer kommunalen Kurtaxe auszunehmen (vgl. vorstehende Erw. 5.2.3). Für den vorliegenden Fall ist daraus indes nichts gewonnen. Denn die Aussage dieser Rechtsprechung ist die, dass es rechtens ist, von den Ortsansässigen keine Sondersteuer in Form der Kurtaxe zu verlangen für die Finanzierung des Tourismusangebotes, das für die (Ferienund Tages-) Gäste erstellt wird, selbst wenn dieses auch von den Ortsansässigen genutzt werden kann, denn für sie wurde es nicht erstellt. Vorliegend geht es jedoch nicht um den Vergleich zwischen Ferienhausbesitzern und Ortsansässigen, sondern vielmehr um die Frage, ob auch innerhalb der Gruppe der Ferienhausbesitzer, die grundsätzlich abgabepflichtig sind, eine Unterscheidung in solche mit und solche ohne steuerrechtlichen Wohnsitz rechtens sei oder nicht. Strittig und zu prüfen ist damit die Rechtmässigkeit, die Kurtaxe von Ferienhausbesitzern mit Wohnsitz in der Gemeinde nicht zu verlangen, obwohl sie sich dann, gleich wie auch die Ferienhausbesitzer ohne
12 Wohnsitz in der Gemeinde, zu Ferien- und Freizeitzwecken in der Gemeinde aufhalten und dabei das Tourismusangebot nutzen können. Dazu müssen sowohl das kantonale KTG als auch das kommunale KTR verfassungskonform und somit unter Berücksichtigung der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) sowie der steuerrechtlichen Grundsätze (Art. 127 BV) ausgelegt werden. Im Urteil 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 (mit Verweis auf BGE 99 Ia 351 Erw. 2c/bb und 100 Ia 60 Erw. 4b/bb) hatte sich das Bundesgericht mit einer vergleichbaren Problematik auseinanderzusetzen, jedoch mit dem Unterschied, dass die Abgabepflichtigen in einem anderen Kanton Wohnsitz hatten, während die Ferienhausbesitzer mit steuerrechtlichem Wohnsitz im selben Kanton nicht der Abgabepflicht unterlagen. Die Frage stellte sich somit nicht wie vorliegend auf Gemeindeebene, sondern auf Kantonsebene. Die Gründe, welche gemäss Bundesgericht auf Kantonsebene für die Rechtsungleichheit sprechen, zeigen sich jedoch gleich auch auf kommunaler Ebene, wie sich nachfolgend erkennen lässt. Der Gemeinderat rechtfertigt die Abgabefreiheit der einheimischen Ferienhausbesitzer mit der Praxis, dass es rechtsgleich sei, von den Ortsansässigen keine Kurtaxe zu erheben. Hinsichtlich der Abgabepflicht sind die einheimischen Ferienhausbesitzer indes nicht vergleichbar mit den Ortsansässigen, die sich primär zu Wohn- und nicht zu Ferien- und Freizeitzwecken vor Ort aufhalten, wogegen sich der einheimische Ferienhausbesitzer genau gleich wie der ortsfremde Ferienhausbesitzer primär zu Ferien- und Freizeitzwecken in der Zweitwohnung aufhält. Hinsichtlich Aufenthaltszweck in der Zweitwohnung besteht mithin kein Unterschied zwischen dem ortsansässigen und ortsfremden Ferienhausbesitzer (dies im Gegensatz zum Ortsansässigen ohne Zweitwohnung). Entsprechend ergibt sich, dass der vorliegende Fall, in welchem Ferienhauseigentümer nur deshalb der Kurtaxenpflicht unterliegen, weil sie in der Gemeinde Muotathal keinen steuerrechtlichen Wohnsitz aufweisen, während Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz und einem Ferienhaus in der Gemeinde nicht abgabepflichtig sind, nicht vergleichbar ist mit Ortsansässigen, die berechtigterweise keine Kurtaxe zu entrichten haben. Es ist daher mit dem Rechtsgleichheitsgebot unvereinbar, wenn Personen, die sich zu Ferien- oder Erholungszwecken in eigenen oder dauernd gemieteten Gebäuden, Wohnungen oder Zimmern aufhalten oder sich diese zur Verfügung halten, einzig deshalb der Steuerpflicht unterliegen, weil sie in der Gemeinde Muotathal keinen steuerrechtlichen Wohnsitz aufweisen, während Personen (bei gleichem Sachverhalt und Aufenthaltszweck) mit steuerrechtlichem Wohnsitz in der
13 Gemeinde nicht abgabepflichtig sind. Es handelt sich dabei um ein ungerechtfertigtes Steuerprivileg. Die Möglichkeit zur Beanspruchung des touristischen Angebots hängt in keiner Weise davon ab, ob der Wohnsitz des Eigentümers oder Dauermieters eines Ferienobjekts in der Gemeinde oder anderswo liegt (zit. Urteil Erw. 4.2.2). Beide verbringen sie ihre Ferien vor Ort in der Gemeinde und beiden steht das mit den Kurtaxen finanzierte Angebot gleichermassen als Feriengäste zur Verfügung. Hierin unterscheiden sie sich vom Einwohner, der gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Angebot zwar auch nützen kann. 6.4 Eine unterschiedliche Behandlung lässt sich auch damit nicht rechtfertigen, dass die Ferienhauseigentümer mit Wohnsitz in der Gemeinde unbeschränkt steuerpflichtig seien und mit ihren ordentlichen Einkommens- und Vermögenssteuern bereits einen Teil der Aufwendungen der Gemeinde, von denen der Tourismus profitiere, finanzierten. Bereits die Befreiung der Ortsansässigen von der Abgabepflicht lässt sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht damit rechtfertigen, dass diese am Ort steuerpflichtig sind, es sei denn, dass aus dem Ertrag der Hauptsteuern wesentliche Beiträge an die Erstellung und den Unterhalt der Kureinrichtungen geleistet werden. Entscheidend für die Zulässigkeit der Differenzierung ist vielmehr, dass die mit der Kurtaxe finanzierten Anlagen spe-zifisch für die Feriengäste geschaffen wurden (vgl. zit. Bundesgerichtsurteil 2C_794/2015 Erw. 4.2.4 mit Verweis auf BGE 90 I 86 Erw. 5 u.w.). Hinzu kommt, dass auch die Eigentümer von Ferienhäusern und -wohnungen aufgrund ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit in der Gemeinde Vermögens- und Einkommenssteuern für ihre Grundstücke bezahlen (§ 5 Abs. 1 lit. b des Steuergesetzes [StG; SRSZ 172.200] vom 9.2.2000) und damit einen Beitrag an die allgemeinen Staatsaufgaben leisten, welcher zwar geringer ist, als bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, allerdings beanspruchen sie normalerweise auch die allgemeinen Leistungen der Gemeinde in deutlich geringerem Umfang. Der Einwand, dass die in der Gemeinde unbeschränkt Steuerpflichtigen mit ihren Steuern einen genügenden Beitrag leisteten, wird vom Gemeinderat sodann nicht geltend gemacht. In den angefochtenen Beschlüssen hält er einzig fest, dass die Gemeinde Muotathal jährlich einen Beitrag von Fr. 27‘000.-- (zusätzlich zu den Kurtaxeneinnahmen) aus Steuermitteln an die Stoos-Muotatal Tourismus GmbH überweise. Betrachtet man die Rechnung 2016 der Gemeinde Muotathal (vgl. Botschaft des Gemeinderates Muotathal vom 8.3.2017 zur Gemeindeversammlung vom 7.4.2017) so ergibt sich, dass mit den Einkommens- und Vermögenssteuern
14 (Fr. 3.3 Mio.) rund 20% des gesamten Gemeindeaufwandes (Fr. 18.5 Mio.) gedeckt werden. Aus dem Ertrag der Einkommens- und Vermögenssteuern werden demnach rund Fr. 5‘400.-- (20% von Fr. 27‘000.--) pro Jahr an die Stoos- Muotatal Tourismus GmbH erbracht. Pro steuerpflichtige Person (im Jahr 2015 waren es in der Gemeinde Muotathal 4‘860, vgl. Zahlenspiegel 2016 der Schwyzer Kantonalbank S. 26) ergibt dies im Durchschnitt einen tiefen Betrag im einstelligen Bereich der unbeschränkt Steuerpflichtigen an die Stoos-Muotatal Tourismus GmbH pro Jahr. Daraus ergibt sich somit kein sachlicher Grund, die in der Gemeinde wohnhaften und steuerpflichtigen Personen von der Kurtaxenpflicht zu befreien, wenn sie in derselben Gemeinde auch ein Ferienhaus oder dergleichen halten. Diese Personen können − gleich wie die beschränkt steuerpflichtigen Eigentümer, wie vorliegend die Beschwerdeführer − als Feriengäste von den mit der Kurtaxe finanzierten Tätigkeiten profitieren (vgl. zit. Bundesgerichtsurteil 2C_794/2015 Erw. 4.2.6). 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass für die unterschiedliche Behandlung unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtiger Eigentümer von Ferienhäusern im konkreten Fall kein vernünftiger Grund ersichtlich ist. Mit der Befreiung der in der Gemeinde unbeschränkt steuerpflichtigen Ferienhauseigentümer von der Kurtaxe liegt demnach eine mit Art. 8 BV unvereinbare Ungleichbehandlung vor. Solange die Gemeinde an dieser Befreiung festhält, ist es folglich nicht rechtmässig, die Kurtaxe von den beschränkt steuerpflichtigen Eigentümern bzw. den Beschwerdeführern zu erheben (zit. Bundesgerichtsurteil 2C_794/2015 Erw. 4.3 mit Verweis auf BGE 99 Ia 351 Erw. 2c/bb). 7.1 Die Beschwerdeführer rügen zudem, dass die Zweckumschreibung hinsichtlich der Kurtaxe in § 1 Abs. 2 aKTG, wonach die Kurtaxe ausschliesslich zur Förderung des Fremdenverkehrs zu verwenden ist, zu weit sei. Dementsprechend beschränke sich auch die Delegation an die Stoos-Muotatal Tourismus GmbH auf den zu weiten Zweck und nicht auf die Massnahmen, welche nach höchstrichterlicher Praxis mit Kurtaxen finanziert werden dürfen. Auch die Umschreibung des Firmenzwecks der Stoos-Muotatal Tourismus GmbH gehe über das hinaus, was mit einer Kurtaxe finanziert werden dürfe. Die Beschwerdeführer bestreiten daher, dass die Kurtaxen (allein) für denjenigen Zweck verwendet werden, für welchen sie erhoben werden dürfen. Die Erhebung einer Kurtaxe sei nicht zulässig, wenn sie nicht ausschliesslich für touristische Anlagen diene, welche spezifisch für die Gäste erstellt worden seien. 7.2 Gemäss § 1 Abs. 2 aKTG ist die Kurtaxe ausschliesslich zur Förderung des Fremdenverkehrs zu verwenden. Auf kantonaler Ebene unterscheidet sich die
15 gesetzliche Grundlage demnach vorliegend nicht von derjenigen in BGE 102 Ia 143 (Erw. 2c). Gemäss dem erwähnten Bundesgerichtsurteil wurde der Zweck auf Bezirksebene jedoch insoweit ergänzt, als die Entlastung des ordentlichen Bezirkshaushaltes durch Kurtaxengelder nicht zulässig sei (vgl. BGE 102 Ia 143 Erw. 2c). Das Bundesgericht hat dazu erwogen, dass kein Zweifel daran besteht, dass die rechtlichen Grundlagen, auf denen die Erhebung einer Kurtaxe im betreffenden Bezirk beruht, den dargelegten Anforderungen der bundesgerichtlichen Praxis entsprechen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer hat das Bundesgericht die kantonale Rechtsgrundlage nicht als unzureichend gewürdigt. Im KTR der Gemeinde Muotathal wurde nur der Zweck gemäss § 1 Abs. 2 aKTG wiederholt (Art. 1 KTR), jedoch (im Gegensatz zum Bezirk im erwähnten Bundesgerichtsurteil) keine ergänzenden Ausführungen gemacht. Demnach ist der Zweck sehr offen formuliert, allerdings wurde der zulässige Verwendungszweck durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung, welche sowohl von der Gemeinde Muotathal als auch den für die Gemeinde ausführenden Tourismusorganisationen bei der Anwendung des KTR (welches noch gestützt auf das alte KTG erstellt wurde) zu berücksichtigen ist, stetig konkretisiert. Des Weiteren werden die Tourismusorganisationen (Art. 4 Abs. 2 KTR) verpflichtet, dem Gemeinderat jährlich ihren Budgetvoranschlag zur Kenntnisnahme einzureichen und über die Verwendung der Kurtaxen Rechenschaft abzulegen. Die Einnahmen und die Verwendung der Kurtaxen sind sodann in der Jahresrechnung auszuweisen. Es besteht somit eine Kontrolle der Verwendung der Kurtaxen durch die Gemeinden, selbst bei Delegation der Kurtaxenverwendung. Zu berücksichtigen ist vorliegend auch, dass das KTR der Gemeinde Muotathal (und somit auch die Zweckbestimmung) binnen zweier Jahre seit Inkrafttreten des neuen KTG angepasst werden muss. Hinzu kommt, dass auch die angepasste Formulierung des Zwecks im neuen KTG − wonach "für die Finanzierung von touristischen Einrichtungen, Veranstaltungen und Dienstleistungen, die überwiegend im Interesse der Gäste liegen", die Gemeinden eine Kurtaxe erheben können − nicht (zwingend) sämtliche kurtaxenfähigen Aufwandposten ohne Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfasst. Der Zweck im vorliegend geltenden aKTG und KTR widerspricht sodann den Anforderungen der bundesgerichtlichen Praxis nicht, weshalb eine Abgabepflicht vorliegend nicht ohne weiteres entfällt. Vielmehr ist die effektive Verwendung der Kurtaxe zu prüfen. 7.3 Aus der Rechnung der Gemeinde Muotathal lässt sich entnehmen, dass die Gemeinde im Jahr 2016 Fr. 20‘501.40 Kurtaxen eingenommen hat. Davon gingen Fr. 15‘103.65 an die Stoos-Muotatal Tourismus GmbH. Daraus sowie den vorliegenden Akten lässt sich jedoch nicht entnehmen, wofür die übrigen rund
16 Fr. 5‘000.-- verwendet wurden und wofür die Stoos-Muotatal Tourismus GmbH die Kurtaxen verwendete, da sich in den Akten des Gemeinderates weder ein Rechenschaftsbericht noch eine Jahresrechnung der Stoos-Muotatal Tourismus GmbH befinden. Die Frage der rechtmässigen Verwendung der Kurtaxen lässt sich vorliegend somit nicht prüfen. Nachdem jedoch aufgrund der vorstehenden Ausführungen in Erwägung 6.1ff. die Erhebung der Kurtaxen von den Beschwerdeführern als unzulässig erachtet wurde und die angefochtenen Beschlüsse des Gemeinderates bzw. die Veranlagungsverfügungen aufzuheben sind, kann die Frage der rechtmässigen Verwertung der Kurtaxen vorliegend offen bleiben, da es den Beschwerdeführern diesbezüglich an einem schutzwürdigen Interesse fehlt. Sollte jedoch der Gemeinderat nicht an der Befreiung der in der Gemeinde unbeschränkt steuerpflichtigen Ferienhauseigentümer festhalten und neu in allen vergleichbaren Fällen Kurtaxen erheben, so hat er den Beschwerdeführern mit der Rechnung bzw. Veranlagungsverfügung die Verwendung der Kurtaxen rechtsgenüglich (vgl. dazu u.a. BGE 102 Ia 143 Erw. 3) darzulegen, damit sie allenfalls erneut Beschwerde erheben könnten, sollten sie weiterhin der Ansicht sein, dass die Verwendung der Kurtaxe unzulässig erfolge. 8. Weder das Steuergesetz des Kantons Schwyz, noch das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) vom 14. Dezember 1990 sehen für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine mündliche Anhörung vor. Ein entsprechender Anspruch ergibt sich auch nicht aus der VRP. Ebenso wenig lässt sich ein solcher Anspruch aus der BV oder der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) vom 4. November 1950 ableiten (auf ein rein fiskalrechtliches Verfahren findet Art. 6 EMRK keine Anwendung, Bundesgerichtsurteil 2C_175/2010 vom 21.7.2010 Erw. 2.3; vgl. zum Ganzen VGE II 2013 19 vom 19.4.2013 Erw. 1.5). Bei der Sachverhaltsermittlung ist die Behörde zudem nicht gehalten, sämtliche denkbaren Beweismittel auszuschöpfen; es rechtfertigt sich, auf weitere Untersuchungen zu verzichten, wenn zusätzliche Abklärungen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse versprechen (Plüss, in: Griffel, Kommentar VRG-ZH, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 7 N 19). Vorliegend wurde eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots bejaht. Von der offerierten Parteibefragung der Beschwerdeführer können demnach keine relevanten Erkenntnisse mehr erwartet werden. Da die Prüfung, ob die Verwendung der Kurtaxen im konkreten Fall zulässig erfolgt, offen bleiben kann, erübrigt es sich auch diesbezüglich, weitere Abklärungen (Auskünfte und Unterlagen) von den Parteien bzw. von Dritten oder der Gemeinde einzuholen, weswegen davon
17 abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung). Hinzu kommt, dass die Zeugenbefragung lediglich subsidiär zur Anwendung kommt, wenn sich der Sachverhalt aufgrund anderer Beweismittel (§ 24 Abs. 1 VRP) nicht genügend abklären lässt (§ 24 Abs. 2 VRP). 9. Es wird Sache des Regierungsrates als Aufsichtsinstanz sein, zu prüfen, ob und wie der Gemeinderat die nicht angefochtenen Rechnungen zu korrigieren hat. 10. In Gutheissung der Beschwerde werden die auf Fr. 1‘500.-- festzulegenden Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) der Gemeinde auferlegt. 11. Den beanwalteten Beschwerdeführern ist für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren zu Lasten der Gemeinde Muotathal eine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 74 VRP). Diese wird in Beachtung des Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebT; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, der für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, sowie der in § 2 enthaltenen Kriterien und in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf gesamthaft Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festgelegt.
18 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerden werden die Gemeinderatsbeschlüsse Nr. 2017/36, 2017/35 und 2017/39 vom 26. Januar 2017 aufgehoben. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1‘500.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) festgesetzt und der Gemeinde Muotathal auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides auf das Postkonto Nr. 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts einzuzahlen. Die von den Beschwerdeführern am 24. Februar 2017 bzw. am 27. Februar 2017 bzw. am 1. März 2017 einbezahlten Kostenvorschüsse von jeweils Fr. 500.-- sind ihnen aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten. 3. Den Beschwerdeführern wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu Lasten der Gemeinde Muotathal eine Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer Ziff. 1 bis 3 (4/R) die Vorinstanz (R) den Regierungsrat und das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (z.K.). Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:
19 *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 19. Juni 2017