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Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 23.02.2017 II 2016 101

23. Februar 2017·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·2,325 Wörter·~12 min·6

Zusammenfassung

Prämienverbilligung | java.util.HashMap/1797211028

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2016 101 Entscheid vom 23. Februar 2017 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Stefan Getzmann, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Prämienverbilligung

2 Sachverhalt: A. A.________ (geboren am __, geschieden seit __, Vater von zwei minderjährigen Kindern) zog per 1. September 2016 von B.________/LU nach C.________/SZ. Am 9. September 2016 meldete er sich bei der Ausgleichskasse des Kantons Schwyz zur Prämienverbilligung 2017 an (Vi-act. 1). In der Folge reichte er die Lohnabrechnungen für das Jahr 2016 sowie Steuerunterlagen für das Jahr 2015 ein. B. Mit Schreiben vom 21. November 2016 setzte die Ausgleichskasse Schwyz A.________ darüber in Kenntnis, dass man ihm ein Reineinkommen von Fr. 47'635.-- angerechnet habe, welches über dem Höchstwert von Fr. 37'230.-liege und weshalb kein Anspruch auf Prämienverbilligung bestehe (Vi-act. 5). Am 29. November 2016 ersuchte A.________ die Ausgleichskasse Schwyz um Erlass einer anfechtbaren Verfügung (Vi-act. 6). C. Am 2. Dezember 2016 verfügte die Ausgleichskasse, dass man für A.________ 80% seines Bruttoeinkommens (2016) von Fr. 59'544.--, somit Fr. 47'635.-- angerechnet habe, was über dem gesetzlichen Höchstwert von Fr. 37'230.-- liege und weshalb für das Jahr 2017 kein Anspruch auf Prämienverbilligung bestehe (Vi-act. 7). D. Gegen die Verfügung vom 2. Dezember 2016 erhebt A.________ mit Eingabe vom 23. Dezember 2016 (Postaufgabe am 24.12.2016) rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügung vom 2. Dezember 2016 aufzuheben und den Anspruch auf Prämienbewilligung zu gewähren. Er reicht dem Gericht u.a. Lohnzahlungen für das Jahr 2016 sowie Belege (Kontoauszüge) seiner im Jahr 2016 bezahlten Alimente an die geschiedene Ehefrau und die beiden Kinder ein. E. Mit Vernehmlassung vom 20. Januar 2016 verzichtet die Vorinstanz auf weitere Ausführungen und beantragt, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Die Kantone gewähren den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen (Art. 65 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG, SR 832.10] vom 18.3.1994). Die Kantone sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbe-

3 sondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden (Art. 65 Abs. 3 Satz 1 KVG). 1.2.1 Die Ausgestaltung des Vollzugs der Prämienverbilligung überliess der Bundesgesetzgeber den Kantonen. Die Kantone können die in Art. 65 Abs. 1 KVG vorgeschriebene Prämienverbilligung grundsätzlich in eigener Kompetenz und Verantwortung durchführen (vgl. R. Kocher, Die Wirkung der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung, in: Soziale Sicherheit 3/1996, S. 135, 3. Spalte). Das kantonale Recht, welches in Ausführung von Art. 65 KVG die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung regelt, ist somit autonomes kantonales Recht. Die Kantone haben nicht nur bezüglich der materiellrechtlichen Anspruchsberechtigung, sondern auch hinsichtlich des Verfahrens einen erheblichen Gestaltungsspielraum (vgl. Bundesgerichtsurteil 2P.37/2003 vom 15.4.2003 Erw. 1.1; vgl. auch Gebhard Eugster in: Murer/Stauffer, Bundesgesetz über die Krankenversicherung, Zürich/Basel/Genf 2010, S. 453). 1.2.2 In Ausübung dieser Vollzugskompetenz erliess der Kantonsrat des Kantons Schwyz am 19. September 2007 das Gesetz über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (PVG, SRSZ 361.100), welches in der am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Fassung vom 28. März 2012 "Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung" (EGzKVG, SRSZ 361.100) heisst. 1.3.1 Nach Vorschrift von § 5 Abs. 1 EGzKVG können Personen in den Genuss von Prämienverbilligungen kommen: - die im Kanton Schwyz Wohnsitz haben, - die einem vom Bund anerkannten Krankenversicherer angeschlossen sind und - deren anrechenbares Einkommen kleiner ist als die Summe von Richtprämie und den anerkannten Ausgaben gemäss dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für den allgemeinen Lebensbedarf und für den Mietzins. Der Regierungsrat regelt die Anspruchsberechtigung in Sonderfällen (§ 5 Abs. 3 EGzKVG). Als Grundlage des anrechenbaren Einkommens gilt das Reineinkommen gemäss dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (§ 7 Abs. 1 EGzKVG). Dieses wird erhöht um 10 Prozent des Reinvermögens und um die Abzüge für den ausserordentlichen Liegenschaftsunterhalt. Beim Reinvermögen werden Freibeträge von Fr. 25'000.-- bei allein stehenden Personen, Fr. 40'000.-- bei Ehepaaren und Fr. 15'000.-- je Kind abgezogen (§ 7 Abs. 2 EGzKVG).

4 1.3.2 Die wirtschaftlichen Verhältnisse bestimmen sich nach dem anrechenbaren Einkommen der jüngsten rechtskräftigen Steuerveranlagung, welche am 1. April 2016 des dem Anspruchsjahr vorangehenden Jahres im Kanton vorliegt (§ 8 Abs. 1 EGzKVG). Fehlen Steuerwerte, so ist auf die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen (§ 8 Abs. 2 EGzKVG). Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen und Einzelheiten durch Verordnung (§ 8 Abs. 3 EGzKVG). 1.3.3 Der Anspruch auf Prämienverbilligung beurteilt sich nach den persönlichen Verhältnissen am 1. April des dem Anspruchsjahr vorangehenden Jahres (§ 12 Abs. 1 EGzKVG). Das Anspruchsjahr entspricht dem Jahr, für welches die Krankenkassenprämien geschuldet sind (Art. 12 Abs. 2 EGzKVG ). Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen zu Abs. 1 (§ 12 Abs. 2 EGzKVG). 1.4 Gemäss § 9 Abs. 1 der regierungsrätlichen Vollzugsverordnung zum EGzKVG (VVzEGzKVG; SRSZ 361.111) vom 4. Dezember 2012 wird für die Bestimmung der zeitlich massgebenden Verhältnisse auf folgende Steuerveranlagung abgestellt: Die jüngste rechtskräftige Steuerveranlagung muss eine Steuerperiode gemäss § 50 Abs. 2 des Steuergesetzes (StG) vom 9. Februar 2000 betreffen, die maximal drei Jahre vor dem Beginn des Anspruchsjahres zurückliegt (lit. a). Beruht die jüngste rechtskräftige Steuerveranlagung auf einer Ermessensveranlagung, so entfällt der Anspruch auf Prämienverbilligung für das Anspruchsjahr (lit. b). Liegt keine rechtskräftige Steuerveranlagung nach Abs. 1 lit. a vor, wird die Anmeldung in der Regel sistiert. Sofern der Antragsteller genügend andere zuverlässige Bemessungsgrundlagen einreicht, kann die Prämienverbilligung gestützt darauf und ohne rechtskräftige Steuerveranlagung festgelegt werden. Dies insbesondere bei Eintritt in die Steuerpflicht (Abs. 2). Werden die erforderlichen Bemessungsgrundlagen vom Antragsteller nicht erhältlich gemacht, verwirkt der Anspruch auf Prämienverbilligung für das Anspruchsjahr (Abs. 3). 2. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist vorliegend gegeben (§ 23 Abs. 1 EGzKVG und § 24 Abs. 1 EGzKVG i.V.m. § 51 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6. Juni 1974). 3.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht von einem anrechenbaren Einkommen von Fr. 47'635.-- aus. Der Steuererklärung 2015 könne entnommen werden, dass sein steuerbares Einkommen Fr. 1'400.-- betragen habe. Seine Verhältnisse für 2016 hätten sich in keiner Weise geändert und er werde beinahe die gleichen Abzüge machen können wie im Jahr 2015. Somit werde sein steuerbares Einkommen im Jahr 2016 ebenfalls unter Fr. 10'000.-- liegen. Als Beweis dafür reicht der Beschwerdeführer Belege seiner Unterhaltszahlungen an die seit Juni 2013 von ihm ge-

5 schiedene Ehefrau und seine beiden Kinder (D.________ und E.________ ) ein (im Jahr 2016 Fr. 1'160.-- pro Monat für die geschiedene Ehefrau und E.________ sowie zwischen Fr. 200.-- und Fr. 907.-- pro Monat für D.________, alles zusammen im Jahr 2016 rund Fr. 21'000.--). Aufgrund der hohen Alimenten- Zahlungen und seiner allgemeinen finanziellen Lage sei er auf die Prämienverbilligungen angewiesen. 3.2 In den vorinstanzlichen Unterlagen findet sich die vom Beschwerdeführer eingereichte Veranlagungsverfügung vom 28. Juli 2016 für die Staats- und Gemeindesteuern sowie Direkte Bundessteuer für das Jahr 2015 (Vi-act. 4 Beilagen). Der Beschwerdeführer wurde für die Direkte Bundessteuer mit einem Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 49'130.-- veranlagt. Für Unterhaltsbeiträge an die geschiedene Ehefrau und an die beiden Kinder machte er in der Steuererklärung 2015 Abzüge von Fr. 33'116.-- (6'000.-- + 27'116.--) geltend. In der Veranlagungsverfügung 2015 wurden diese Abzüge unverändert übernommen (für die geschiedene Ehefrau Fr. 6'000.--, für Sohn E.________ Fr. 7'920.-- und für Tochter D.________ Fr. 19'196.--). Gemäss dem Dokument "Mitteilungen und Bemerkungen an die Steuerbehörden" vom 13. April 2015 bezahlte der Beschwerdeführer für die Tochter D.________ im Jahr 2015 Alimenten-Ausstände von Fr. 15'502.-- (Vi-act. 4, Mitteilung). Das Reineinkommen für die direkte Bundessteuer betrug unter Berücksichtigung dieser (sowie weiterer) Abzüge im Jahr 2015 Fr. 2'248.-- (Vi-act. 4, Veranlagungsverfügung vom 28.7.2016, Code 330). 3.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 2. Dezember 2016 den Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2017 mit der folgenden Begründung verneint (Vi-act. 7): Massgebend sind die Steuerwerte der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung vom Kanton Schwyz (§ 8 Abs. 1 EGzKVG). Infolge Zuzug in den Kanton Schwyz am 1. September 2016 mussten wir von Ihnen 80% Ihres Bruttoeinkommens anrechnen. Gestützt auf ein Bruttoeinkommen von Fr. 59'544.-- (Jan. + Febr. = Fr. 9'544.-- und März - Dez. je Fr. 5'000.--) davon 80%, ergibt ein anrechenbares Einkommen von Fr. 47'635.00. Dieses ist höher als der Höchstwert gemäss § 5 Abs. 2 EGzKVG von Fr. 37'230.00. Somit besteht für das Jahr 2017 kein Anspruch auf eine Prämienverbilligung. 4.1 Die Vorinstanz hat damit nicht auf die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung abgestellt, sondern dem Beschwerdeführer infolge Zuzug im September 2016 in den Kanton Schwyz 80% seines Bruttoeinkommens als Einkommen an-

6 gerechnet, ohne diese Berechnungsweise näher zu begründen. Unklar ist damit etwa, ob sie die Vorschrift von § 5 VVzEGzKVG für quellenbesteuerte Personen analog angewendet hat (nach § 5 Abs. 1 dieser Vorschrift beträgt das anrechenbare Einkommen von Personen, welche sich am 1. Januar des Anspruchsjahres als Jahresaufenthalter im Kanton Schwyz aufhalten und die an der Quelle besteuert werden, 80% des der Quellensteuer zugrunde liegenden, auf ein Jahr aufgerechneten aktuellen Bruttolohnes) oder dies eine Praxis der Vorinstanz ist. Auf jeden Fall aber ist die Vorinstanz nicht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes betreffend Anspruchsberechnung bei Zuzug aus einem andern Kanton gefolgt. Das Verwaltungsgericht hat im VGE II 2016 12 vom 17. Mai 2016 festgehalten, dass der Zuzug einer Person aus einem anderen Kanton − mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung − nicht nach den Sonderfällen gemäss §§ 5 bis 7 VVzEGzKVG, sondern nach dem in § 9 VVzEGzKVG (vorn Erw. 1.4) normierten Regelfall zu beurteilen ist. Dies bedeutet im Falle, dass die zugezogene Person im Herkunftskanton für eine Steuerperiode, die maximal drei Jahre vor dem Beginn des Anspruchsjahres zurückliegt, für die direkte Bundessteuer veranlagt wurde, auf diese Veranlagung abzustellen ist. Beruht die jüngste rechtskräftige Steuerveranlagung für die direkte Bundessteuer im Herkunftskanton auf einer Ermessensveranlagung, entfällt ein Anspruch auf Prämienverbilligung (wobei ebenfalls von einer Veranlagung auszugehen ist, die maximal drei Jahre vor dem Beginn des Anspruchsjahres zurückliegt). Liegt keine rechtskräftige Steuerveranlagung vor, ist nach § 9 Abs. 2 f. VVzEGzKVG vorzugehen (VGE II 2016 12 vom 17.5.2016 Erw. 3.4.1 und 3.4.2). Erweisen sich die Abweichungen zwischen der letzten (ausserkantonalen) rechtskräftigen Steuerveranlagung und den aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen allenfalls als erheblich, stehen Korrekturmöglichkeiten zur Verfügung. Wirkt sich die Abweichung zu Ungunsten der versicherten Person aus, steht ein Antrag auf Berücksichtigung veränderter wirtschaftlicher oder familiärer Verhältnisse im Sinne von § 10 und 11 VVzEGzKVG offen. Im umgekehrten Fall kann die Vorinstanz eine überhöhte Prämienverbilligung allenfalls zurückfordern (§ 19 EGzKVG). Diese Bestimmungen gelten gleichermassen für die Regel- wie auch die Sonderfälle. Nachdem der Beschwerdeführer gemäss Anmeldeformular am 1. September 2016 aus dem Kanton Luzern zugezogen ist und als Wohnkanton per 1. Januar 2017 Schwyz angegeben hat und Gegenteiliges von der Vorinstanz nicht vorgebracht wird, hätte die Vorinstanz gemäss dieser Rechtsprechung die Berechnung des Anspruches auf die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung (des Kantons Luzern) abstützen müssen.

7 4.2.1 Im vorliegenden Fall wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, das anrechenbare Einkommen des Beschwerdeführers aufgrund des in der Veranlagungsverfügung für das Jahr 2015 festgelegten Reineinkommens zu bestimmen (vorn Erw. 1.3.1; vgl. § 7 Abs. 1 EGzKVG und § 9 Abs. 1 lit. a VVzEGzKVG. Massgeblich wäre somit ein Reineinkommen gemäss Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer in der Höhe von Fr. 2'248.--. 4.2.2 Allerdings erhellt aus den der Vorinstanz eingereichten Unterlagen, dass für die Steuerveranlagung 2015 bei den Abzügen ausserordentliche Aufwendungen berücksichtigt wurden. Neben den ordentlichen Unterhaltsbeiträgen für die Tochter D.________ wurden auch bezahlte Ausstände in der Höhe von Fr. 15'502.-- zum Abzug gebracht (Vi-act. 4). Ohne diese Zahlung wäre das Reineinkommen um denselben Betrag höher ausgefallen. Da es sich um eine einmalige Zahlung handelte, wird dieser Abzug in den Folgejahren wegfallen, resp. das Reineinkommen entsprechend höher ausfallen. So wurden 2015 Unterhaltszahlungen in der Höhe von total Fr. 33'116.-- zum Abzug gebracht, wogegen der Beschwerdeführer für das Jahr 2016 Kontoauszüge seiner Unterhaltszahlungen aus dem Jahr 2016 über rund Fr. 21'000.-- eingereicht hat (der Monat Dezember 2016 ist dabei noch nicht berücksichtigt), was eine wesentliche Änderung darstellt. 4.3 Zusammenfassend steht fest, dass die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers falsch berechnet hat, indem sie nicht auf die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung abgestellt hat. Die Verfügung ist daher aufzuheben und die Vorinstanz hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung 2017 neu zu berechnen. Für den vorliegenden Entscheid kann dabei offen bleiben, ob sie zur Neuberechnung von einem Reineinkommen in der Höhe von Fr. 2'248.-- ausgeht und später allenfalls (bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen) eine Rückforderung gemäss § 19 EGzKVG verfügt, oder in Absprache mit dem Beschwerdeführer das Reineinkommen gemäss letzter rechtskräftiger Steuerveranlagung um die einmaligen Unterhaltszahlungen korrigiert. 5. Für Beschwerdeverfahren, welche Prämienverbilligungsgesuche betreffen, werden praxisgemäss keine Kosten erhoben (VGE I 2008 126 vom 30.10.2008; VGE II 2011 9 vom 16.2.2011; VGE II 2011 104 vom 29.11.2011 Erw. 6; VGE II 2012 138 vom 19.12.2012 Erw. 5; VGE II 2013 38 vom 26.8.2013 Erw. 4; VGE II 2013 105 vom 23.10.2013 Erw. 3; VGE II 2016 12 vom 17.5.2016 Erw. 6.1). Anwaltlich nicht vertretenen Parteien wird praxisgemäss keine Parteientschädigung zugesprochen (vgl. VGE III 2011 189 + 191 vom 18.4.2012 Erw. 3).

8 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2. Dezember 2016 aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neuverfügung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung für das Jahr 2017 an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Gesundheit, Bern (A). Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 6. März 2017

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