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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 16.02.2026 III 2026 7

16. Februar 2026·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·6,884 Wörter·~34 min·8

Zusammenfassung

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Rechtsverzögerung) | Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2026 7 Entscheid vom 16. Februar 2026 Besetzung Dr.iur. Jeremias Fellmann, Vizepräsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter lic.iur. Karl Gasser, Richter lic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________, gegen 1. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) C.________, Vorinstanz, 2. D.________, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw E.________, 3. F.________, vertreten durch Rechtsanwältin Dr.iur. H.________, Beigeladene, Gegenstand Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Rechtsverzögerung)

2 Sachverhalt: A. F.________ (geb. xx.xx.2018) ist die gemeinsame Tochter der unverheirateten Eltern A.________ (geb. xx.xx.xxxx; Kindsmutter) und D.________ (geb. xx.xx.xxxx; Kindsvater). Während die elterliche Sorge für F.________ beiden Eltern gemeinsam zusteht, liegt die Obhut bei der Kindsmutter (Vi-act. 8.36). Mit Beschluss Nr. IIA/003/13/2025 vom 2. April 2025 hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) C.________ unter anderem den persönlichen Verkehr zwischen F.________ und dem Kindsvater neu geregelt, die Aufträge der Beistandsperson angepasst, den Eltern Weisungen erteilt und den Widerhandlungsfall in Bezug auf gewisse Anordnungen unter Strafdrohung (Art. 292 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311.0] vom 21.12.1937) gestellt (Vi-act. 3.209). Eine dagegen gerichtete Beschwerde der Kindsmutter hiess das Verwaltungsgericht mit VGE III 2025 82 vom 26.9.2025 teilweise gut. Im Wesentlichen verpflichtete es die Eltern in Abänderung des Beschlusses Nr. IIA/003/13/2025 vom 2. April 2025, gegenseitig gewisse Reisevollmachten zu unterzeichnen. Zudem hob es die Strafdrohung in Bezug auf die Ausübung des Besuchsrechts auf. Weiter passte das Verwaltungsgericht aufgrund des Zeitenlaufs die Regelung der KESB C.________ bezüglich des Besuchsrechts datumsmässig an. Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde sowie alle anderslautenden oder weitergehenden Anträge der Parteien ab (VG-act. 9.24). B. Am 14. Oktober 2025 reichte die Gemeindeschule I.________ mit dem Einverständnis der Eltern eine Gefährdungsmeldung bezüglich F.________ bei der KESB C.________ ein (Vi-act. 8.1). Mit Schreiben vom 23. Oktober 2025 teilte die KESB C.________ den Kindseltern mit, dass aufgrund der Gefährdungsmeldung ein neues Verfahren eröffnet worden sei (Vi-act. 8.13 und 8.14). Am 5. November 2025 unterbreitete der Kindsvater der KESB C.________ folgenden Antrag (Vi-act. 8.25): Es sei der Kindsmutter superprovisorisch und unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB zu untersagen, F.________ von der Schule in I.________ abzumelden sowie den Wohnort I.________ zu wechseln. Mit Eingabe vom 17. November 2025 (Vi-act. 8.28) stellte die Kindsmutter bei der KESB C.________ folgende Anträge: 1. Es sei superprovisorisch, d.h. ohne vorgängige Anhörung des anderen Elternteils, anzuordnen, dass F.________ umgehend und bis auf Weiteres Schnuppertage im J.________ absolvieren darf, um eine rasche Reintegration in ein für sie geeignetes schulisches Umfeld sicherzustellen. 2. Es sei superprovisorisch, d.h. ohne Anhörung des anderen Elternteils, anzuordnen, dass F.________ zeitnah einer umfassenden diagnostischen Abklärung

3 an der K.________ zugeführt wird, ambulant oder stationär (inkl. Mutter-Kind- Zimmer), entsprechend den Empfehlungen der Fachpersonen. 3. Eventualiter sei festzustellen, dass die Gesuchstellerin berechtigt ist, die unter Ziff. 1 und Ziff. 2 genannten Massnahmen auch ohne Zustimmung des Vaters eigenständig einzuleiten. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kindsvaters. Der Kindsvater gelangte mit Eingabe vom 25. November 2025 (Vi-act. 8.32) erneut an die KESB C.________, mit folgendem Antrag: Es sei der Kindesmutter superprovisorisch und unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB zu untersagen, medizinische Abklärungen ohne Einverständnis des Kindesvaters in Auftrag zu geben und vornehmen zu lassen. Mit Verfügung Nr. IIB/001/47-1/2025 vom 28. November 2025 (Vi-act. 8.36) traf die KESB C.________ folgende Anordnungen: 1. Die Anträge des Vaters, D.________, betreffend den Erlass superprovisorischer Massnahmen in Bezug auf den Schul- und Wohnortwechsel sowie die medizinischen Abklärungen von F.________, werden abgelehnt. 2. Die Anträge der Mutter, A.________, betreffend den Erlass superprovisorischer Massnahmen in Bezug auf das Schnuppern im J.________ und die Abklärungen an der K.________, werden abgelehnt. 3. Die Eingaben der Eltern werden dem jeweils anderen Elternteil zur Stellungnahme zugestellt, wozu beiden eine nicht erstreckbare Frist bis 18. Dezember 2025 angesetzt wird. Die Eingaben werden zudem der Beiständin zur Stellungnahme mit gleicher Frist zugestellt. 4. (Gebühren) 5. (Rechtsmittelbelehrung) 6. (Eröffnung an Rechtsvertreter der Kindsmutter, Rechtsvertreterin des Kindsvaters, Beiständin von F.________) 7. (Mitteilung an Dr.iur. H.________) Am 3. Dezember 2025 reichte die Kindsmutter der KESB C.________ eine weitere Eingabe mit folgenden Anträgen ein (Vi-act. 8.37): 1. Es sei superprovisorisch, d.h. ohne vorgängige Anhörung des anderen Elternteils, anzuordnen, dass F.________ sofort schulisch wiedereingegliedert wird, zunächst im Rahmen eines Schnupperaufenthaltes im J.________, solange dort ein geeigneter Platz verfügbar ist. 2. Eventualiter sei festzustellen, dass die Gesuchstellerin berechtigt ist, die unter Ziff. 1 genannte schulische Wiedereingliederung auch ohne Zustimmung des Vaters eigenständig einzuleiten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kindsvaters. Diese Eingabe leitete die KESB C.________ mit Schreiben vom 5. Dezember 2025 der Rechtsvertreterin der Kindsmutter und der Beiständin von F.________

4 "zur Kenntnisnahme respektive allfälligen Stellungnahme innert der anberaumten Frist bis 18. Dezember 2025" weiter (Vi-act. 8.38). Die Beiständin, der Kindsvater und die Kindsmutter reichten mit Eingaben vom 15. Dezember 2025 (Vi-act. 8.41) und 18. Dezember 2025 (Vi-act. 8.45 und Viact. 8.46) ihre Stellungnahmen zu den Anträgen ein. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2025 (Vi-act. 8.49) gelangte die Kindsmutter im Zusammenhang mit Fragen zur Kindesvertretung wiederum an die KESB C.________ und stellte folgende Anträge: 1. Es sei schriftlich festzuhalten, ob und in welcher Funktion Frau Rechtsanwältin Dr. H.________ im laufenden Verfahren als Kindesvertretung beigezogen ist. 2. Es sei F.________ vor Erlass eines Entscheids anzuhören. 3. Sofern die Kindesvertretung beigezogen ist: lhr sei vor Erlass eines Entscheids eine angemessene Frist zur Stellungnahme anzusetzen und es sei ihr der Zugang zu den für die Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu gewähren. 4. Eventualiter: Es sei - falls die Kindesvertretung im neuen Verfahren nicht fortbesteht - eine Kindesvertretung formell einzusetzen bzw. der Verzicht darauf begründet zu verfügen. 5. Bis zur Klärung bzw. Umsetzung gemäss Ziff. 1-4 sei von einem Entscheid über die in Aussicht genommenen Massnahmen abzusehen. Mit Schreiben vom 7. Januar 2026 teilte die KESB C.________ der Kindsmutter mit, dass die Vertretungsbeistandschaft nach Art. 314abis ZGB fortbestehe und Rechtsanwältin Dr.iur. H.________ eingesetzt bleibe (Vi-act. 8.52). Weiter stellte die KESB C.________ Rechtsanwältin Dr.iur. H.________ mit Schreiben vom 9. Januar 2026 (Vi-act. 13.4) die Akten ab 14. Februar 2025 zu, nachdem diese bereits mit Schreiben vom 18. Dezember 2025 (Vi-act. 13.1) und 7. Januar 2026 (Vi-act. 13.2) darum ersucht hatte. Am 12. Januar 2026 unterbreitete die Kindsmutter der KESB eine weitere Eingabe und stellte folgende Anträge (Vi-act. 8.53): 1. Dem Kindesvater sei das Sorgerecht zu entziehen, zumindest in den Bereichen Identitätsdokumente, Reisen und administrative Angelegenheiten. 2. Eventualiter die zuständige Behörde zu ermächtigen und anzuweisen, Pässe, Identitätskarten sowie Reisevollmachten für F.________ ohne Zustimmung des Vaters auszustellen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kindsvaters. Mit Schreiben vom 13. Januar 2026 teilte die KESB C.________ der Kindsmutter und dem Kindsvater mit, dass die Vertretungsbeistandschaft nach Art. 314abis ZGB weiterbestehe und Dr.iur. H.________ die Aufgabe habe, die Interessen von F.________ zu vertreten sowie wenn nötig Anträge zu stellen. Bevor die KESB C.________ einen Entscheid im Zusammenhang mit der Beschulung von

5 F.________ und weiteren psychologischen Abklärungen treffe, werde Dr.iur. H.________ mit den Akten bedient und zur Stellungnahme aufgefordert. Ausstehend sei auch noch die Beantwortung eines Fragenkatalogs durch den Psychologen L.________ (Vi-act. 8.54). Mit Schreiben vom 14. Januar 2026 stellte die KESB C.________ die Eingabe der Kindsmutter vom 12. Januar 2026 dem Kindsvater zu und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme bis 26. Januar 2026 (Vi-act. 8.57). Eine Kopie dieses Schreibens ging auch an Dr.iur. H.________, verbunden mit der Bitte, die Anträge der Kindsmutter vom 12. Januar 2026 in ihrer Stellungnahme ebenfalls zu berücksichtigen (Vi-act. 8.57.1). C. Mit als Beschwerde bezeichneter Eingabe vom 14. Januar 2026 (VG-act. 1) gelangt die Kindsmutter (Beschwerdeführerin) an das Verwaltungsgericht. Sie stellt folgende Anträge: 1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde sei gutzuheissen und es sei die KESB anzuweisen, a. der Vertretungsbeiständin Dr.iur. H.________ eine kurze, nicht er- streckbare Frist zur Stellungnahme anzusetzen, um einerseits zu den superprovisorischen Anträgen des Kindsvaters mit Eingabe vom 5. November 2025 und Ergänzung vom 25. November 2025 und andererseits zu den superprovisorischen Anträgen der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. November 2025 Stellung zu nehmen. b. über die superprovisorischen Anträge der Beschwerdeführerin vom 03.12.2025 unverzüglich, d.h. innert längstens 3 Arbeitstagen, zu entscheiden. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Vorinstanz. Der Kindsvater (Beigeladener Ziff. 2) stellt mit Eingabe vom 21. Januar 2026 (VGact. 6) die folgenden Anträge: 1. Es sei von Amtes wegen zu entscheiden, ob die Rechtsverzögerungsbeschwerde gutzuheissen sei. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer). Mit Eingabe vom 22. Januar 2026 (VG-act. 8) unterbreitet Rechtsanwältin Dr.iur. H.________ als Kindsvertreterin von F.________ dem Verwaltungsgericht die folgenden Rechtsbegehren: 1. Es sei Ziffer 1.b der Rechtsverzögerungsbeschwerde der Beschwerdeführerin vom 14. Januar 2026 gutzuheissen und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.________ anzuweisen, über die superprovisorischen Anträge der Beschwerdeführerin vom 3. Dezember 2025 unverzüglich zu entscheiden.

6 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der Vorinstanz bzw. des Staates. Die KESB C.________ beantragt mit Vernehmlassung vom 23. Januar 2026 (VGact. 9), die Anträge der Beschwerdeführerin abzuweisen. Der Beschwerdeführerin wurden die Eingaben der weiteren Verfahrensbeteiligten mit Schreiben vom 26. Januar 2026 (VG-act. 13) zur Kenntnisnahme zugestellt; diese teilt mit Eingabe vom 28. Januar 2026 (VG-act. 14) ihren Verzicht auf eine weitere Stellungnahme mit. Dies wurde den übrigen Verfahrensbeteiligten mit Schreiben vom 29. Januar 2026 mitgeteilt (VG-act. 15). Mit E-Mail vom 11. Februar 2026 erkundigt sich der Instruktionsrichter bei der Vorinstanz, ob zwischenzeitlich ein Entscheid zur Schulsituation von F.________ getroffen worden sei, was diese verneint (VG-act. 16 und 17). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) vom 10. Dezember 1907 i.V.m. § 2b Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; SRSZ 210.100) vom 14. September 1978 für Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide der KESB C.________ in Angelegenheiten des Kindesschutzes zuständig (vgl. auch BGE 141 I 159 E. 4.2). 1.1 Die Beschwerdeführerin wendet sich nicht gegen eine Verfügung oder einen Entscheid der KESB C.________, sondern macht geltend, es liege eine Rechtsverzögerung (Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] vom 18.4.1999) vor, was gemäss Art. 450a Abs. 2 ZGB im Grundsatz zulässig ist. Der Rechtsmittelweg für eine Rechtsverweigerung- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde ist dabei anhand des Entscheids zu bestimmen, der verweigert bzw. verzögert wird (vgl. Urteil BGer 5A_372/2024 vom 1.7.2024 E. 2 m.H.). 1.1.1 Gegen die Anordnung oder Verweigerung superprovisorischer Massnahmen der KESB ist nach Massgabe von Art. 445 ZGB weder die kantonale Beschwerde noch die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht gegeben (vgl. BGE 140 III 289 E. 2.6 ff.; Urteil BGer 5A_358/2025 vom 14.5.2025 E. 1). Soweit die Beschwerdeführerin eine Rechtsverzögerung im Hinblick auf die Anordnung superprovisorischer Massnahmen rügen sollte, ist darauf folglich nicht einzutreten.

7 1.1.2 Zulässig ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde demgegenüber, soweit mit dem Rechtsmittel die ungerechtfertigte Verzögerung eines vorsorglichen Massnahmenentscheids geltend gemacht wird. Mit Blick auf Antrag Ziff. 1 lit. a trifft dies offenkundig zu, da die superprovisorischen Anträge des Beschwerdeführers vom 5. und vom 26. November 2025 sowie die superprovisorischen Anträge der Beschwerdeführerin vom 18. November 2025 mit Verfügung vom 28. November 2025 behandelt und mit der gegenseitigen Fristansetzung zur Stellungnahme (vgl. Vi-act. 8.36) die Verfahrensstufe des Superprovisoriums bereits verlassen wurde (vgl. BGE 140 III 529 E. 2.2.2). Dasselbe gilt aber auch mit Blick auf Antrag Ziff. 1 lit. b, der die superprovisorischen Anträge der Beschwerdeführerin vom 3. Dezember 2025 betrifft. Bezüglich dieser Anträge liegt zwar kein superprovisorischer Entscheid der Vorinstanz vor. Die Anträge nehmen jedoch bloss einen Teil der bereits am 18. November 2025 gestellten Rechtsbegehren wieder auf. Zudem wurde die Eingabe der Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2025 dem Beschwerdeführer und der Beistandsperson zur Stellungnahme unterbreitet. Ein superprovisorischer Entscheid, der sich durch eine Anordnung von Massnahmen ohne Anhörung der übrigen Verfahrensbeteiligten auszeichnet (vgl. Art. 445 Abs. 2 Satz 1 ZGB; BGE 140 III 529 E. 2.2), ist insoweit nicht mehr möglich. Der Antrag Ziff. 1 lit. b ist mithin als Begehren entgegenzunehmen, die Vorinstanz anzuweisen, einen vorsorglichen Massnahmenentscheid über die am 3. Dezember 2025 gestellten Anträge zu treffen. 1.2 Die Beschwerde gemäss Art. 450 ff. ZGB setzt ein schutzwürdiges Interesse voraus, das nicht nur bei der Begründung der Rechtshängigkeit, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein muss (vgl. BSK ZGB-I-Droese, N. 27a zu Art. 450 ZGB; Urteil BGer 5A_441/2020vom 8.12.2020 E. 4.1). Bei Rechtsverweigerungs- und -verzögerungsbeschwerden mangelt es an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse, wenn der angeblich verweigerte oder verzögerte Entscheid in der Zwischenzeit ergangen ist (vgl. BGE 125 V 373 E. 1; Urteil BGer 1C_203/2025 vom 16.6.2025 E. 3; je m.H.). 1.2.1 Mit Antrag Ziff. 1 lit. a verlangt die Beschwerdeführerin, dass der Kindesvertreterin von F.________ eine kurze Frist angesetzt wird, um zu den superprovisorischen Anträgen des Beigeladenen Ziff. 2 vom 5. und 25. November 2025 sowie zu den superprovisorischen Anträgen der Beschwerdeführerin vom 17. November 2025 eine Stellungnahme abzugeben. Dabei weist die Kindesvertreterin in ihrer Vernehmlassung an das Verwaltungsgericht vom 22. Januar 2026 darauf hin, dass ihr die Vorinstanz zwischenzeitlich die Akten mit den verschiedenen Eingaben zu-

8 gestellt habe und sie umgehend Stellung nehmen werde. Insofern sei Antrag Ziff. 1 lit. a zwischenzeitlich obsolet geworden. 1.2.2 Aus den vorinstanzlichen Eingaben ergibt sich, dass der Kindesvertreterin die Akten in Sachen F.________ ab 14. Februar 2025 mit Schreiben vom 9. Januar 2026 zugestellt wurden (Vi-act. 13.4). Mit Schreiben vom 14. Januar 2026 wurde ihr sodann die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. Januar 2026 mit dem Ersuchen weitergeleitet, diese in ihrer Stellungnahme ebenfalls zu berücksichtigen (Vi-act. 8.57.1). Das Verwaltungsgericht hat ausserdem keine Veranlassung, an der Zusicherung der Kindsvertreterin zu zweifeln, wonach sie zu den verschiedenen Eingaben umgehend eine Stellungnahme abgeben wird. An einer Behandlung von Antrag Ziff. 1 lit. a der Rechtsverzögerungsbeschwerde besteht daher kein aktuelles Interesse mehr. Die Beschwerde ist in diesem Umfang als gegenstandslos geworden vom Protokoll abzuschreiben. 1.2.3 Bezüglich Antrag Ziff. 1 lit. b der Rechtsverzögerungsbeschwerde ist bis zum 12. Februar 2026 kein Entscheid ergangen, sodass diesbezüglich weiterhin ein aktuelles Rechtsschutzinteresse besteht (VG-act. 16 und 17). 1.3 Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Unter Vorbehalt der obenstehenden Erwägungen ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Soweit die Beschwerde zulässig ist und an ihrer Behandlung ein aktuelles Interesse besteht (vgl. oben, E. 1.1.2 und E. 1.2), rügt die Beschwerdeführerin eine Rechtsverzögerung mit Blick auf die Behandlung ihrer Anträge vom 3. Dezember 2025 im Rahmen eines vorsorglichen Massnahmenentscheids. 2.1 Mit ihren Anträgen vom 3. Dezember 2025 forderte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz auf, superprovisorisch die sofortige schulische Wiedereingliederung von F.________, zunächst im Rahmen eines Schnupperaufenthaltes im J.________ anzuordnen, und eventualiter festzustellen, dass sie berechtigt sei, diese schulische Wiedereingliederung auch ohne Zustimmung des Vaters eigenständig einzuleiten. Der Streitgegenstand der Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde bildet dabei ausschliesslich die Frage, ob eine solche Verweigerung oder Verzögerung vorliegt. Über materielle Rechte und Pflichten - mithin über die mit der Eingabe vom 3. Dezember 2025 gestellten Anträgen - ist im vorliegenden Verfahren nicht zu befinden (vgl. VGE II 2025 3 vom 25.8.2025 E. 4.1 m.H.).

9 2.2 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen einen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. 2.2.1 Der Art. 29 Abs. 1 BV verankert insoweit das Beschleunigungsgebot und verbietet ungerechtfertigte Verzögerungen bei der Entscheidfindung. Die Behörde verletzt diese verfassungsmässige Garantie, wenn sie den ihr obliegenden Entscheid nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist oder innerhalb einer Frist fällt, die aufgrund der Natur der Angelegenheit sowie aller anderen Umstände als angemessen erscheint (vgl. BGE 144 I 318 E. 7.1; 135 I 265 E. 4.4 m.H.). Eine konkrete Frist für den Erlass vorsorglicher Massnahmen in kindesschutzrechtlichen Angelegenheiten schreibt Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 ZGB nicht vor. Ob eine angemessene Verfahrensdauer überschritten wurde, beurteilt sich folglich nach der Natur der Angelegenheit sowie aller anderen Umstände. 2.2.2 Die Angemessenheit der Verfahrensdauer lässt sich dabei nicht abstrakt beurteilen. Sie ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände einer Angelegenheit wie Art und Umfang des Verfahrens, Verhalten der betroffenen Privaten und der Behörden, Bedeutung für die Betroffenen sowie der spezifischen Entscheidungsabläufe zu bestimmen (vgl. BGE 141 II 486 E. 3.2; BGE 135 I 265 E. 4.4). Für die Rechtsuchenden ist es dabei unerheblich, auf welche Gründe eine übermässige Verfahrensdauer zurückzuführen ist; mangelnde Organisation oder Überlastung bewahren nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2; 130 I 312 E. 5.2). Entscheidend ist allein, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt. Bei der Feststellung einer übermässigen Verfahrensdauer ist daher zu prüfen, ob sich die Umstände, die zur Verlängerung des Verfahrens geführt haben, objektiv rechtfertigen lassen (BGE 144 II 486 E. 3.2; 125 V 188 E. 2a). 2.2.3 Das Verfahren auf Erlass vorsorglicher Massnahmen in kindes- und erwachsenenschutzrechtlichen Angelegenheiten ist in Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB geregelt. Demnach trifft die KESB auf Antrag einer am Verfahren beteiligten Person oder von Amtes wegen alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen (Abs. 1). Bei besonderer Dringlichkeit kann sie vorsorgliche Massnahmen sofort und ohne Anhörung der am Verfahren beteiligten Personen treffen. Gleichzeitig gibt sie diesen Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet anschliessend neu (Abs. 2). Einer superprovisorischen Anordnung der vorsorglichen Massnahme wegen besonderer Dringlichkeit folgt zwingend - nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten - der Entscheid über die vorsorgliche Massnahme, der die zuvor angeordnete superprovisorische Mass-

10 nahme bestätigt, ändert oder aufhebt und damit ersetzt (vgl. BGE 140 III 529 E. 2.2). 2.2.4 Aus der Konzeption von Art. 314 i.V.m. Art. 445 ZGB folgt, dass gegen superprovisorische (d.h. ohne Anhörung der Gegenpartei erfolgende) Anordnungen der KESB kein Rechtsmittel gegeben ist (vgl. BGE 140 III 289 E. 2.7; oben E. 1.1.1). Der Rechtsschutz wird dabei gewährleistet, indem die KESB nach dem Entscheid über die Anordnung superprovisorischer Massnahmen sofort das rechtliche Gehör zu gewähren hat und den (mit Beschwerde anfechtbaren) vorsorglichen Massnahmenentscheid "unverzüglich" treffen muss (BGE 140 III 289 E. 2.7; Urteil BGer 5A_840/2018 vom 19.2.2019 E. 1.2). Der Erlass des vorsorglichen Massnahmenentscheids, der eine superprovisorische Anordnung ersetzt, muss dabei jedenfalls bei schweren Eingriffen "eine Frage von Tagen oder wenigen Wochen sein" (BGE 140 III 289 E. 2.6.1). Dieser zeitliche Massstab muss auch bei einer schweren Gefährdung von Interessen des Kindes greifen. Dessen Wohl gilt als oberste Maxime des Kindesrechts (vgl. BGE 146 III 313 E. 6.2.2; 142 III 612 E. 4.2; 141 III 328 E. 5.4). Dabei ist es zulässig (und unter Umständen sogar geboten), nach Anhörung der Parteien gestützt auf die bis dahin vorliegenden Informationen einen vorläufigen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen zu erlassen, bevor die notwendigen Abklärungen getroffen werden konnten, um alsdann einen abschliessenden Entscheid über den Erlass vorsorglicher Massnahmen zu treffen (vgl. BGE 139 III 86 E. 1.1.2 [zu Art. 261 ff. Schweizerische Zivilprozessordnung [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272] vom 19.12.2008]; 140 III 529 E. 2.2.1 [zur Parallelität von Art. 445 Abs. 2 ZGB und Art. 265 ZPO]). Dies gilt umso mehr, als Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen lediglich beschränkte Rechtskraft zukommt und sie abgeändert werden können, etwa wenn eine Änderung der Verhältnisse eintritt oder sich ein Entscheid nachträglich im Ergebnis als nicht gerechtfertigt herausstellt, weil der die Massnahme anordnenden Behörde die Tatsachen nicht vollständig bekannt waren (vgl. Urteil BGer 5A_574/2022 vom 11.5.2023 E. 2.6.1 m.H. auf BGE 141 III 376 E. 3.3.4). 2.3 Hier zu beurteilen ist, ob die Vorinstanz dem Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hinreichend Rechnung getragen hat, indem sie über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 3. Dezember 2025 bis zur Einreichung der Beschwerde am 14. Januar 2026 und auch bis zum 12. Februar 2026 (vgl. VG-act. 16 und 17; zum Untersuchungsgrundsatz und der fehlenden Novenschranke im Beschwerdeverfahren Urteil BGer 5A_447/2022 vom 2.9.2022 E. 3.4.2) keinen (vorläufigen oder abschliessenden) Entscheid im vorsorglichen Massnahmenverfahren getroffen hat.

11 2.3.1 Soweit hier von Bedeutung macht die Beschwerdeführerin geltend, F.________ zeige seit dem Frühsommer 2025 zunehmend Schwierigkeiten mit dem Schulbesuch. Es sei zu einzelnen Schulverweigerungen gekommen. Bereits vor den Sommerferien sei deutlich geworden, dass F.________ den Schulbesuch als belastend empfinde. Die Aufnahme in das Begabtenatelier nach den Sommerferien habe keine Abhilfe schaffen können. Die Situation habe sich nach den Herbstferien 2025 erheblich verschärft. Seither bestehe vollständiger Schulabsentismus. F.________ werde derzeit neben der alltäglichen Arbeit von der Beschwerdeführerin beschult. Der Zustand des Schulabsentismus stelle bereits bei kurzer Dauer eine Gefahr für das Kindswohl dar. Um eine Chronifizierung des Schulabsentismus sowie langfristige Nachteile für die schulische und psychische Entwicklung von F.________ zu verhindern, sei rasches Handeln angezeigt. Abklärungen zu den Ursachen der Schulverweigerung bei Dr.med. G.________ hätten ergeben, dass F.________ die Hauptmerkmale des PDA-Syndroms und die DSM-5-Kriterien für eine Autismus-Spektrum-Störung (ASS) als richtungsweisend erfüllt zeige. Um eine abschliessende Diagnose kümmere sich derzeit der Psychologe L.________. Dieser habe festgestellt, dass bei F.________ starke Indizien in Richtung einer ADHS vorliegen würden. Die Schulverweigerung von F.________ lasse sich durch diese Befunde erklären. Sie sei auf eine erhöhte Betreuung durch geschulte Fachkräfte angewiesen. Weil sich der Beigeladene Ziff. 2 in medizinischen und schulischen Belangen quer stelle, sei sie mit den superprovisorischen Anträgen vom 17. November 2025 an die Vorinstanz gelangt. Die KESB C.________ habe ihre Anträge mit Verfügung vom 28. November 2025 jedoch abgelehnt. Nach Auffassung der Vorinstanz erscheine das Kindeswohl zwar als gefährdet. Es mangle aber an einer besonderen Dringlichkeit. Nach Auffassung der Vorinstanz seien die Eltern grundsätzlich selbst fähig, der Situation Abhilfe zu schaffen. Anstatt das Verfahren vorwärtszutreiben, habe die Vorinstanz alle möglichen Abklärungen in die Wege geleitet. Die Dringlichkeit sei jedoch klar gegeben, nicht zuletzt aus medizinisch-psychologischer Sicht und weil der Beigeladene Ziff. 2 konstruktive Lösungen verhindere. Unverständlich sei auch, dass die Vertretungsbeiständin nicht umgehend zur Stellungnahme aufgefordert worden sei. Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, sie habe wegen des weiterhin bestehenden Schulabsentismus am 3. Dezember 2025 einen erneuten superprovisorischen Antrag eingereicht, beschränkt auf die sofortige schulische Wiedereingliederung von F.________. Bis zum heutigen Zeitpunkt sei auf diesen superprovisorischen Antrag jede Reaktion der Vorinstanz ausgeblieben. Eine tragfähige Lösung für F.________ rücke aufgrund der ineffizienten Arbeitsweise und der Verfahrensver-

12 schleppung in weite Ferne. Die Vorinstanz habe die Vertretungsbeiständin nach wie vor nicht zur Stellungnahme eingeladen und auch ein Entscheid über die superprovisorischen Anträge der Beschwerdeführerin vom 3. Dezember 2025 sei bis heute ausgeblieben. Gründe für diese Verzögerung seien nicht ersichtlich, sodass eine Rechtsverzögerung vorliege. Die Vorinstanz verletze mit ihrer unkoordinierten und verschleppenden Verfahrensführung den Anspruch von F.________ auf einen angemessenen Grundschulunterricht. 2.3.2 Der Beigeladene Ziff. 2 führt aus, dass ein zeitnaher Entscheid der Vorinstanz über die Anträge beider Elternteile auch aus seiner Sicht notwendig sei. Die Eltern seien leider nicht in der Lage, selbst Abhilfe zu schaffen. Er sehe den Schulabsentismus ebenfalls als Gefahr für das Kindeswohl. Die vorgängige Einholung von Stellungnahmen bei der Beiständin und dem betreuenden Psychologen sei jedoch richtig. Der Vorinstanz könne insofern keine unsorgfältige Sachverhaltsabklärung vorgeworfen werden. Ihm sei es zum Wohle von F.________ wichtig, dass keine Schnellschüsse getroffen würden, insbesondere im Hinblick auf einen Schulwechsel von einer öffentlichen Schule in ein Sondersetting bei einer Privatschule. Einen Schulwechsel ohne die Abklärung der Ursachen für den Schulabsentismus lehne er ab. Entsprechend mache auch ein Schnupperaufenthalt keinen Sinn. Den Antrag vom 3. Dezember 2025 habe die Beschwerdeführerin bereits mit Eingabe vom 17. November 2025 gestellt, sodass fraglich sei, ob die Vorinstanz diesen Antrag nicht zusammen mit den anderen Anträgen im Verfahren behandeln könne. Neue Tatsachen würden mit dem identischen Antrag vom 3. Dezember 2025 nicht vorgebracht. Zutreffend sei jedoch, dass seit dem 18. Dezember 2025 aufseiten der Vorinstanz offenbar effektiv nicht viel gelaufen sei. Wünschenswert wäre aus der Sicht des Beigeladenen Ziff. 2, wenn die KESB die nötigen Abklärungen zeitlich schneller in Auftrag gebe. Mit der Empfehlung der Beiständin, dass F.________ zur Abklärung und Behandlung betreffend Schulabsentismus in die Tagesklinik M.________ eintreten solle, sei er einverstanden. Jedoch verweigere die Beschwerdeführerin ihre Zustimmung dazu. Dass der Beigeladene Ziff. 2 sich in allen Fragen quer stelle, treffe vor diesem Hintergrund nicht zu. Zu beachten sei weiter, dass aktuell keine Diagnose für F.________ vorliege betreffend ADHS und ASS-Symptomatik. Entsprechende Abklärungen seien erst im Gange, wobei im Anschluss allenfalls notwendige Behandlungen in Angriff genommen werden könnten. 2.3.3 Die Kindesvertreterin für die Beigeladene Ziff. 3 führt aus, es sei evident, dass eine adäquate Schulbildung für die Entwicklung eines Kindes essentiell sei. In der Schule würden den Kindern grundlegende Fähigkeiten vermittelt.

13 F.________ sei nun aber bereits seit rund drei Monaten schulabstinent. Dringender Handlungsbedarf sei ausgewiesen. Durch die mehrmonatige Schulabstinenz sei die kindliche Entwicklung und damit auch das Kindeswohl von F.________ gefährdet. Die Eltern von F.________ seien sich einig, dass F.________ schnellstmöglich wieder am Schulalltag teilnehmen soll. Uneinigkeit bestehe darüber, wie sich eine adäquate Beschulung konkret ausgestalten solle. F.________ sei sehr willensstark, was die Kindesvertreterin schon mehrfach miterlebt habe. Mit motivierendem Zureden könne nur schwer etwas erreicht werden. Das blockierende Verhalten von F.________ werde auch von Dr.med. G.________ im Bericht vom 3. November 2025 beschrieben. Zwang helfe nicht, um die ablehnende Haltung von F.________ zu überwinden. Insbesondere der Schulbesuch in I.________ rege den Widerstand von F.________ an. Sie erkläre, dass sie sich dort nicht wohlfühle, begründe dies jedoch nicht weiter. Die Schule in J.________ habe ihr gefallen und diese wolle sie besuchen. F.________ zeige sich sowohl gegenüber der Kindesvertreterin als auch Dr.med. G.________ sowie den Lehrpersonen gegenüber als sehr sensibel, wenn es um Geräusche gehe. Der Schulalltag sei daher für sie zusätzlich herausfordernd. Das J.________ in J.________ setze den Fokus auf das Individuum Kind, was zu einer grösseren Flexibilität gegenüber Kindern mit speziellen Lernbedürfnissen führe. Dieser Ansatz könnte mit Blick auf das Verhalten von F.________ einen positiven Einfluss haben und eine adäquate Beschulung ermöglichen. Eine unverzügliche Lösung hinsichtlich der Schulsituation sei unabdingbar. Dabei seien die individuellen Bedürfnisse von F.________, die sich aus den Berichten der Schule und der Ärzte ergeben würden, zu berücksichtigen. Die Bedürfnisse der Eltern seien jenen F.________s unterzuordnen. Trotz der evidenten Dringlichkeit der Angelegenheit sei seitens der Behörden seit Wochen kein Entscheid getroffen oder die Wiedereingliederung von F.________ ins Schulsystem konkret vorangetrieben worden, was nicht nachvollziehbar sei. Es sei im Interesse des Kindeswohls, dass die Vorinstanz unverzüglich, innert einer richterlich angemessen zu bestimmenden, kurzen Frist über die vorsorglichen Massnahmenbegehren entscheide. 2.3.4 Die Vorinstanz legt in ihrer Vernehmlassung die bisherigen, sehr zahlreichen Verfahrensschritte und -handlungen dar, die sie seit der Übernahme der Beistandschaft per 1. November 2022 vorgenommen hat.

14 Mit Blick auf den hier noch (einzig) streitigen Antrag Ziff. 1 lit. b der Beschwerdeführerin führt die Vorinstanz aus, die Anträge vom 3. Dezember 2025 seien mit jenen vom 17. November 2025 identisch gewesen. Letztere seien mit Verfügung vom 28. November 2025 abgewiesen worden. Der Vater habe sich mit einem Schnupperaufenthalt und einer Einschulung im J.________ ausdrücklich nicht einverstanden erklärt. Er wolle, dass F.________ weiterhin die öffentliche Schule in I.________ besuche. Die Vorinstanz werde einen Entscheid treffen, sobald die Einschätzung des behandelnden Psychologen vorliege, wobei den Eltern und F.________ (letztere durch die Kindesvertreterin) vorgängig das rechtliche Gehör gewährt werde. Innert längstens dreier Arbeitstage sei ein entsprechender Entscheid in der Sache nicht möglich. Im Allgemeinen sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin und der Beigeladene Ziff. 2 hoch zerstritten seien und es ihnen bislang nicht gelinge, auf Elternebene einen vernünftigen Umgang zu finden sowie gemeinsam Entscheidungen zum Wohle von F.________ zu treffen. F.________ sei offensichtlich stark belastet und leide unter dieser Situation. Die Eltern würden selbst in nebensächlichen Angelegenheiten keinen Konsens finden und hätten sich nur bedingt auf Empfehlungen von Fachpersonen oder behördliche Anordnungen einlassen können. Stattdessen würde insbesondere die Beschwerdeführerin mit grossem Aufwand gegen alle Fachpersonen vorgehen, die nicht ihre Ansichten teilten oder in ihrem Sinne entscheiden würden. Seit dem VGE III 2025 82 vom 26. September 2025 sei das Besuchsrecht eigentlich klar geregelt, aber die Besuche von F.________ beim Vater hätten noch seltener stattgefunden. Zusätzlich sei F.________ nicht mehr regelmässig respektive überhaupt nicht mehr zur Schule gegangen und habe Termine beim behandelnden Psychologen nicht mehr wahrgenommen. Die Beschwerdeführerin mache dafür eine Verweigerungshaltung von F.________ geltend, die sie in deren neuroatypischen Entwicklung begründet sehe, während der Beigeladene Ziff. 2 eine Beeinflussung sowie Instrumentalisierung durch die Beschwerdeführerin befürchte und deren Erziehungsfähigkeit in Frage stelle. Beide Elternteilte hätten der Vorinstanz verschiedentlich mitgeteilt, dass die Beiständin N.________ für sie nicht erreichbar sei. Am 23. Oktober 2025 habe N.________ um Entlassung aus dem Mandat ersucht. Mit Beschluss vom 5. November 2025 sei die Beistandschaft an Berufsbeiständin O.________ zur Weiterführung übertragen worden. Die Eltern hätten Bereitschaft zur Zusammenarbeit signalisiert. Ohne dieser Zusammenarbeit eine echte Chance zu geben, hätten die Eltern der Vorinstanz jedoch superprovisorische Anträge zur Beschulung, zur diagnostischen Abklärung und zum Wohnort von F.________ unterbreitet. Obwohl die Situation von F.________ rund um den zunehmenden Schulabsentismus höchst alarmierend erscheine, habe es die KESB als nicht angezeigt erachtet, ei-

15 nen superprovisorischen Entscheid zu treffen. Stattdessen hätten die Eltern die Gelegenheit erhalten sollen, sich zu den Anträgen des jeweils andern Elternteils zu äussern. Auch setze ein fundierter Entscheid der Behörde weitere Abklärungen voraus. Deshalb sollten bei der Gemeindeschule I.________ und dem behandelnden Psychologen weitere Informationen eingeholt werden. Der Vorinstanz liege keine Einschätzung von einer näher mit F.________ befassten Fachperson vor, die Abklärungen hinsichtlich einer ASS-Symptomatik oder einen Schulwechsel empfehlen würde. Es habe denn auch noch Hoffnung bestanden, dass die neue Beiständin in diesen für F.________ äusserst wichtigen Angelegenheiten vermitteln könne und die Eltern doch noch einvernehmliche Lösungen finden würden. Was die Abklärungen beim behandelnden Psychologen betreffen würden, habe die Vorinstanz am 19. Dezember 2025 einen Fragenkatalog verschickt. Allerdings habe die postalische Zustellung aus unerklärlichen Gründen zweimal nicht geklappt, sodass der Fragenkatalog schliesslich am 19. Januar 2026 per sicheren E- Mails verschickt worden sei und der behandelnde Psychologe erneut auf die Dringlichkeit der Angelegenheit hingewiesen worden sei. Die entsprechenden Verzögerungen seien bedauerlich, entzögen sich jedoch dem Einfluss der Vorinstanz, zumal die Anmeldung beim behandelnden Psychologen durch die Beschwerdeführerin erfolgt sei, wohingegen die Vorinstanz stets eine Anbindung bei der KJP Schwyz, Triaplus AG befürwortet habe. Die Abteilung Schulpsychologie sei offenbar aufgrund von Vorbehalten seitens der Mutter nicht näher involviert. Dieser Sachverhalt und die Akten liessen bereits erahnen, wie umfangreich und komplex sich das Verfahren gestalte. Nicht zuletzt durch die zahlreichen Eingaben, Rügen und Beschwerden der Parteien werde das Verfahren zusätzlich kompliziert, was zwangsweise auch zu Verzögerungen führe und einen Entscheid in der Sache erschwere. 2.4 Auch wenn der Beschwerdeführerin nicht in allen Teilen ihrer Argumentation gefolgt werden kann, macht sie zutreffend geltend, dass die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, zur Schulsituation von F.________ rascher einen (jedenfalls vorläufigen) Entscheid im vorsorglichen Massnahmenverfahren zu treffen. 2.4.1 Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 314 i.V.m. Art. 445 ZGB ergibt sich, dass die KESB nach dem Entscheid über die Anordnung superprovisorischer Massnahmen sofort das rechtliche Gehör zu gewähren hat und jedenfalls bei wie hier schweren Eingriffen bzw. Gefährdungslagen "unverzüglich", das heisst innert Tagen oder wenigen Wochen einen vorsorglichen Massnahmenentscheid treffen muss (vgl. E. 2.2.4). Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob die KESB im superprovisorischen Stadium eine positive Verfügung mit

16 Umgestaltung der Rechtslage trifft oder die materielle Rechtslage und, damit einhergehend, die bestehende tatsächliche Situation wie hier mit der (insoweit negativen) Verfügung vom 28. November 2025 unberührt lässt (vgl. zum Inhalt von Verfügungen Tschannen/Müller/Kernen, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., § 28 Rz. 694 ff.). Nicht nur positive Verfügungen, sondern auch ein Verzicht auf die Umgestaltung der Rechtslage im Rahmen einer superprovisorischen, negativen Verfügung kann die Rechtsstellung und Interessen der betroffenen Parteien erheblich beeinträchtigen. Entsprechend muss auch der superprovisorische Entscheid über den Verzicht auf die Anordnung superprovisorischer Massnahmen im Rahmen eines - unter Umständen vorläufigen - vorsorglichen Massnahmenentscheids bestätigt oder geändert werden. Der Erlass eines vorsorglichen Entscheids ist dabei nur schon geboten, um den Parteien gegebenenfalls die Möglichkeit zu eröffnen, gerichtlichen Rechtsschutz gegen den Verzicht auf die Umgestaltung der Rechtslage zu erlangen. 2.4.2 Umstritten ist hier, ob die Vorinstanz über die Anträge der Beschwerdeführerin vom 3. Dezember 2025 im Rahmen eines (gegebenenfalls vorläufigen) vorsorglichen Massnahmenentscheids bereits hätte befinden müssen. Dabei weisen die Vorinstanz und der Beigeladene Ziff. 2 im Grundsatz zwar zutreffend darauf hin, dass die mit Eingabe vom 3. Dezember 2025 eingereichten, superprovisorischen Anträge mit den bereits am 17. November 2025 eingereichten Anträgen Ziff. 1 und Ziff. 3 übereinstimmen. Gleichzeitig ergibt sich daraus jedoch, dass die Frage nach einer vorsorglichen Beschulung von F.________ im Rahmen eines Schnupperaufenthalts im J.________ formell bereits seit 17. November 2025 Verfahrensgegenstand bildet. Die Eingabe vom 3. Dezember 2025 stellt insoweit (lediglich) eine erneute Aufforderung dar, über den Antrag vom 17. November 2025 zur schulischen Situation von F.________ zu entscheiden. Hinzu kommt, dass der Vorinstanz bereits seit 14. Oktober 2025 eine Gefährdungsmeldung der Gemeindeschule I.________ vorliegt, wonach F.________ im Schuljahr 2025/2026 bis zu diesem Zeitpunkt bereits zehn Halbtage Absenzen aufwies und nach den Herbstferien, die in I.________ bis zum 12. Oktober 2025 dauerten, nicht mehr zur Schule kam (Vi-act. 8.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob die Vorinstanz rechtzeitig einen (gegebenenfalls vorläufigen) vorsorglichen Massnahmenentscheid getroffen hat, ist daher nicht der 3. Dezember 2025, sondern der Eingang der Gefährdungsmeldung vom 14. Oktober 2025 bzw. spätestens der Eingang der Eingabe vom 17. November 2025 bei der Vorinstanz, mit der rasch konkrete Änderungen für die schulische Situation von F.________ verlangt wurden. 2.4.3 Von keiner Seite bestritten wird sodann, dass der zunehmende und bereits länger anhaltende Schulabsentismus von F.________ ein grosses Problem dar-

17 stellt. Die Abteilung Schulpsychologie (ASP) des Amts für Volksschulen und Sport bezeichnet Schulabsentismus als beträchtliche Entwicklungsgefährdung. Als vorrangiges Ziel formuliert die ASP in einem Leitfaden für den Umgang mit Schulabsentismus, dass das Kind die Schule "schnellstmöglich" wieder besucht, um eine Chronifizierung des Verhaltens zu vermeiden. Jedenfalls macht die ASP deutlich, dass Schulabsentismus zwingend eine frühzeitige Zusammenarbeit zwischen Schule, Erziehungsberechtigten und involvierten Fachpersonen sowie gegebenenfalls der KESB voraussetzt (vgl. ASP, Leitfaden für die Zusammenarbeit bei Schulabsentismus, April 2024 [www.sz.ch > Bildungsdepartement > Amt für Volksschulen und Sport > Förderangebote für Kinder und Jugendliche > Schulpsychologie; zuletzt abgerufen am 11.2.2026]). Die Vorinstanz selbst bezeichnet die Situation von F.________ in ihrer Vernehmlassung ans Verwaltungsgericht als "höchst alarmierend" (vgl. VG-act. 9 Ziff. 4.2) und auch die Kindesvertreterin legt dar, dass die kindliche Entwicklung und damit auch das Kindswohl gefährdet seien, was eine unverzügliche Lösung bezüglich Schulsituation unabdingbar mache (vgl. VG-act. 8 Ziff. 6). Insoweit steht fest, dass eine erhebliche Kindswohlgefährdung und dringender Handlungsbedarf gegeben sind. 2.5 Bei dieser Ausgangslage und unter Berücksichtigung des Eingangs der Gefährdungsmeldung bereits am 14. Oktober 2025, der ersten superprovisorischen Anträge zur Schulsituation am 17. November 2025 und deren Bekräftigung mit Eingabe vom 3. Dezember 2025 wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, spätestens bis Mitte Januar 2026 einen (vorläufigen) Entscheid im vorsorglichen Massnahmenverfahren zu treffen, um die superprovisorische Verfügung vom 28. November 2025 zu bestätigen oder zu ändern. Dies hätte einer Frist von rund vier Wochen seit Eingang der Stellungnahmen zu den superprovisorischen Anträgen (bzw. drei Monaten seit Eingang der Gefährdungsmeldung, zwei Monaten seit der Einreichung der ersten superprovisorischen Anträge zur Schulsituation sowie rund sieben Wochen seit der Ablehnung der superprovisorischen Anträge [vgl. Vi-act. 8.41, Vi-act. 8.45 und Vi-act. 8.46]) und ausserdem der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entsprochen, die bei schweren Eingriffen bzw. Gefährdungslagen eine Frist von Tagen oder wenigen Wochen vorsieht, um einen superprovisorischen Entscheid durch einen (unter Umständen vorläufigen) Entscheid über vorsorgliche Massnahmen zu ersetzen. 2.5.1 Dass die für einen definitiven Entscheid über vorsorgliche Massnahmen erforderlichen Informationen möglicherweise selbst bei unverzüglicher Einleitung der nötigen Abklärungen bis Mitte Januar 2026 noch nicht vollständig vorgelegen hätten, ändert daran nichts. Einerseits ist bei Dringlichkeit und einer erheblichen Gefährdungslage nach erstmaliger Gewährung des rechtlichen Gehörs gegebenen-

18 falls vorläufig über die Aufrechterhaltung, Änderung oder Aufhebung der superprovisorischen Anordnungen zu entscheiden und erst später ein definitiver Entscheid zu den vorsorglichen Massnahmen während des Hauptverfahrens zu treffen (vgl. oben, E. 2.2.4). Andererseits kommt der zeitnahen Bestätigung, Aufhebung oder Änderung superprovisorischer Anordnungen im Rahmen eines (vorläufigen) Entscheids über vorsorgliche Massnahmen angesichts der Unanfechtbarkeit superprovisorischer Anordnungen auch die Funktion zu, den gerichtlichen Rechtsschutz zu ermöglichen. Dieser ist jedenfalls bei schweren Eingriffen bzw. Gefährdungslagen auch in Bezug auf Anordnungen (bzw. den Verzicht auf Anordnungen) zu gewährleisten, die auf bloss vorläufigen Erkenntnissen basieren, aber von mehr als bloss kurzer Dauer sind (vgl. oben, E. 2.4.1). 2.5.2 Das Gebot, die Ablehnung superprovisorischer Anordnungen rascher mit einem (gegebenenfalls vorläufigen) Entscheid im vorsorglichen Massnahmenverfahren zu bestätigen oder zu ändern, entfiel auch nicht vor dem Hintergrund, dass die bestehende Beistandschaft erst noch per 5. November 2025 an eine neue Beiständin übertragen wurde. Zutreffend ist zwar, dass mit O.________ eine offenbar erfahrene Beistandsperson eingesetzt werden konnte, der es gelungen ist, die Zusammenarbeit mit den Eltern in konstruktiver Weise aufzunehmen (vgl. Vi-act. 8.41 S. 3). Ebenfalls trifft zu, dass die Beschwerdeführerin und der Beigeladene Ziff. 2 verpflichtet sind, ihre Konflikte betreffend F.________ zunächst unter Vermittlung der Beiständin zu lösen. Hier zu beachten ist aber, dass die vormals mit Beschluss Nr. IIA/009/26/2025 vom 2. Juli 2025 (Vi-act. 5.3) eingesetzte Beiständin offenbar weder für die Beschwerdeführerin noch den Beigeladenen Ziff. 2 erreichbar war (vgl. Vi-act. 3.276, Viact. 3.290, Vi-act. 3.291, Vi-act. 8.4 und Vi-act. 8.16). Entgegen dem Auftrag gemäss Beschluss Nr. IIA/009/26/2025 vom 2. Juli 2025 organisierte sie auch keine regelmässig stattfindende, psychologische Betreuung für F.________. Angesichts der jedenfalls bis 5. November 2025 fehlenden Unterstützung durch eine Beistandsperson und die sich seit den Sommerferien 2025 verschärfenden Probleme mit dem Schulbesuch von F.________ sowie ihrer Weigerung, Praxisbesuche beim behandelnden Psychologen wahrzunehmen (vgl. Vi-act. 8.41; VG-act. 9 Ziff. 4.2), kann der Beschwerdeführerin und dem Beigeladenen Ziff. 2 nicht (sinngemäss) entgegengehalten werden, dass sie sich zu früh mit Anträgen an die Vorinstanz gewandt hätten, ohne die Resultate aus der Zusammenarbeit mit der neuen Beistandsperson abzuwarten. 2.5.3 Bei der Beurteilung, ob eine Rechtsverzögerung vorliegt, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch das Verhalten der Prozessparteien zu berücksichtigen (vgl. oben, E. 2.2.2). Die Vorinstanz weist in diesem Zusammen-

19 hang darauf hin, dass die Eltern bislang keinen vernünftigen Umgang miteinander finden konnten. Zudem sei die Beschwerdeführerin mit grossem Aufwand gegen alle Fachpersonen vorgegangen, die ihre Ansichten nicht teilen würden. Die Eltern würden sich gegenseitig mit Vorwürfen überhäufen und alles ablehnen, was vom anderen Elternteil kommt. Weiter würden sie die Behörden und Gerichte mit Anträgen, Rügen und Beschwerden beschäftigen und so teilweise auch versuchen, sich aus der Verantwortung zu nehmen. Diese Feststellungen der Vorinstanz lassen sich nicht vollständig von der Hand weisen. Eine hinreichende Bereitschaft der Beschwerdeführerin und des Beigeladenen Ziff. 2, zum Wohle von F.________ einerseits gegenseitig und andererseits mit den involvierten Behörden sowie Fachpersonen zu kooperieren, ist streckenweise nicht erkennbar. Die an die Behörden und Fachpersonen gestellten Ansprüche sind hoch und kontrastieren bis zu einem gewissen Grad mit der Bereitschaft (oder Fähigkeit) der Eltern, im Hinblick auf das Wohlergehen von F.________ einen konstruktiven und kompromissbereiten Umgang zu finden. Dass diese Elternkonstellation die Arbeit der Vorinstanz sowie der weiteren Behörden und Fachpersonen erschwert und letztlich dem Kindeswohl von F.________ abträglich ist, steht ausser Frage. Die Beschwerdeführerin und der Beigeladene Ziff. 2 sind insoweit aufgefordert, ihre eigene Haltung und den gegenseitigen Umgang rasch und deutlich zu überdenken und zu verbessern. Dazu wurden sie im Übrigen bereits mit Beschluss der Vorinstanz Nr. IIA/003/13/2025 vom 2. April 2025 aufgefordert (vgl. Disp.-Ziff. 2 [Vi-act. 3.209]). Diese schwierigen Umstände für die Vorinstanz ändern jedoch nichts daran, dass sich ihre Tätigkeit ganz vorrangig am Wohl von F.________ orientieren muss. Solange und soweit die Eltern nicht willens oder in der Lage sind, ihre diesbezügliche Verantwortung gemeinsam wahrzunehmen, und Dringlichkeit gegeben ist, ist die Bearbeitung des elterlichen Konflikts durch die Vorinstanz zurückzustellen. Aus dem Blickwinkel des Kindeswohls stellt der die Kindswohlgefährdung (mit-) verursachende Elternkonflikt keinen Grund dar, mit (gegebenenfalls vorläufigen) Entscheidungen über vorsorgliche Massnahmen zuzuwarten. 2.5.4 Nichts anderes gilt mit Blick auf das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Im Rahmen eines Verfahrens über vorsorglichen Rechtsschutz kommt Art. 29 Abs. 2 BV nicht die gleiche Tragweite wie im Hauptverfahren zu. Der Anspruch der Partei, die vorsorgliche Massnahmen beantragt, ist grundsätzlich bereits mit dem Einreichen ihres Antrags erfüllt (vgl. BGE 139 I 189 E. 3.3). Eine Anhörungspflicht zu den Eingaben der übrigen Parteien besteht nicht, soweit sich der Verzicht auf eine Anhörung aus Gründen der Dringlichkeit rechtfertigt (vgl. § 21 Abs. 3 lit. e VRP). Entsprechend kann auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werden,

20 soweit andernfalls die Wirksamkeit des vorsorglichen Rechtsschutzes gefährdet ist (vgl. BGE 139 I 189 E. 3.3). Auch der Anspruch auf rechtliches Gehör steht einer raschen (gegebenenfalls vorläufigen) Anordnung vorsorglicher Massnahmen insoweit nicht entgegen. 3. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, zur Schulsituation von F.________ innert sieben Arbeitstagen seit Zustellung des vorliegenden Entscheids einen (gegebenenfalls vorläufigen) vorsorglichen Massnahmenentscheid zu erlassen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten und sie nicht gegenstandslos geworden ist. 3.1 Die Verfahrenskosten sind vollumfänglich der Vorinstanz aufzuerlegen, zumal der Beigeladene Ziff. 2 keinen Antrag in der Sache stellte und die Beigeladene Ziff. 3 einen mit dem Ausgang der Beschwerde weitgehend übereinstimmenden Antrag einreichte (§ 72 VRP). 3.2 Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin, dem Beigeladenen Ziff. 2 und der Kindesvertreterin der Beigeladenen Ziff. 3 je eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (§ 74 VRP).

21 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Vorinstanz wird angewiesen, zur Schulsituation von F.________ innert sieben Arbeitstagen seit Zustellung des vorliegenden Entscheids einen (gegebenenfalls vorläufigen) vorsorglichen Massnahmenentscheid zu treffen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten und sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden der Vorinstanz auferlegt. Auf die kantonsinterne Verrechnung wird verzichtet. Die Beschwerdeführerin hat am 20. Januar 2026 einen Kostenvorschuss in dieser Höhe geleistet, der ihr aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten ist. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- und dem Beigeladenen Ziff. 2 sowie der Kindesvertreterin der Beigeladenen Ziff. 3 von je Fr. 1'250.-- (je inkl. Barauslagen und MwSt) auszurichten. 4. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 42 ff., Art. 72 ff. sowie Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Soweit die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, kann unter den Voraussetzungen von Art. 113 ff. BGG innert 30 Tagen seit Zustellung Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Bei gleichzeitiger ordentlicher Beschwerde sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. 5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R) - die Vorinstanz (EB) - die Rechtsvertreterin des Beigeladenen Ziff. 2 (2/R) - die Kindesvertreterin der Beigeladenen Ziff. 3 (2/R) (alle je mit Beilage einer Kopie von VG-act. 16 und 17) - und das Departement des Innern (z.K. gemäss § 4 Abs. 3 VVzKESR [SRSZ 211.311]).

22 Schwyz, 16. Februar 2026 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 17. Februar 2026

III 2026 7 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 16.02.2026 III 2026 7 — Swissrulings