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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 28.05.2026 III 2026 63

28. Mai 2026·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,328 Wörter·~7 min·10

Zusammenfassung

Politische Rechte (Gemeindeversammlung vom 22. April 2026) | Politische Rechte

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2026 63 Entscheid vom 28. Mai 2026 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Karl Gasser, Richter MLaw Valentine Metzger-Otthoffer, a.o. Gerichtsschreiberin Parteien 1. A.________ 2. B.________, Beschwerdeführer, gegen Gemeinderat C.________, Vorinstanz, Gegenstand Politische Rechte (Gemeindeversammlung vom __. April 2026)

2 Sachverhalt: A. Am __. April 2026 geht beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz eine Eingabe von A.________ & B.________ ein mit dem Betreff: Gemeindeversammlung vom Mittwoch, __. April 2026 D.________ - Zustellung der Unterlagen: Jahresbericht und Rechnung 2025 Dringliche Aufsichtsbeschwerde! Verletzung von Bundesrecht, der Verfassung des Kantons Schwyz und des Gesetzes über die Organisation der Gemeinden und Bezirke  Gemeindeorganisationsgesetz, GOG und weiteres … In der Eingabe wird auf die auf den __. April 2026 anberaumte Gemeindeversammlung der Gemeinde C.________ verwiesen. Bis zum 21. April 2026 seien bei ihnen am E.________weg die Unterlagen, also der Jahresbericht 2025 mit der detaillierten Rechnung 2025 und den Sachgeschäften immer noch nicht eingetroffen und somit nicht vorhanden. Eine Vorbereitung und Teilnahme sei damit nicht möglich. Es liege eine klare Gesetzesverletzung vor. Der Regierungsrat übe die Aufsicht über die Gemeinden aus. Sie hätten bei diesem schon mehrere Aufsichtsbeschwerden eingereicht, wobei sie mit dem nicht rechtskonform agierenden, vorbefassten und befangenen sowie schwachen Regierungsrat bzw. Aufsichtsbehörde und seinen Unrechts-Einflüsterern vom ebenfalls befangenen, inkompetenten, vorbefassten Rechts- und Beschwerdedienst nichts mehr anfangen könnten. Daher werde die Eingabe sozusagen als Sprungbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz eingereicht. Und weiter: Und nun ganz zum Schluss (oder oft zu Beginn von Eingaben, Beschwerden etc. …) zu den Anträgen: Hier sind für einmal in der Sache gar keine nötig. Bereits aus den ersten Ziffern ist die Sachlage klar und es bedarf dazu keiner speziellen Anträge. Was und welche Massnahmen nun das Verwaltungsgericht zu treffen erwägt, das überlasse ich ihm bzw. euch ganz allein. Genau, ob man ebenfalls die Rechtsverweigerungen der Gemeinde C.________ miteinbeziehen und beurteilen sowie sanktionieren will. Auch für eine so genannte Superprovisorische Verfügung ist es längst zu spät. Also bleibt wohl nur noch eine Aufhebung bzw. Kassation der morgigen Gemeindeversammlung oder wenigstens die Feststellung der gerügten, schweren Fehler und Mängel bei der Behandlung zu diesem wohl wichtigsten und ältesten Element der direkten Versammlungsdemokratie mit entsprechend schwerer Rüge an den Gemeinderat C.________ übrig. Unterzeichnet ist die Eingabe handschriftlich mit "A____ + B____." B. Mit Verfügung vom 22. April 2026 setzte der verfahrensleitende Richter den Beschwerdeführern zur Leistung eines Kostenvorschusses eine Frist bis 5. Mai 2026 an. Eine weitere Frist bis 5. Mai 2026 wurde angesetzt, um die Eingabe hinsichtlich des Antrags und der Unterschrift zu verbessern. Zum einen sei die Ein-

3 gabe vom 21. April 2026 von A.________ und B.________ mit A___ +B___.' unterzeichnet, ohne dass dabei deutlich und nachvollziehbar sei, ob beide Beschwerde führenden Personen unterzeichnet hätten oder eine Person diese Signatur hingefügt habe (und wenn nur eine, welche Person). Gemäss § 38 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 müsse eine Rechtsschrift die Unterschrift der Partei resp. der Parteien oder ihrer Vertretung enthalten. Dem genüge die vorliegende Eingabe nicht. Zum andern werde in der Eingabe ausgeführt, es seien keine Anträge nötig, die Sache sei klar. Was und welche Massnahmen das Verwaltungsgericht zu treffen erwäge, sei dem Gericht überlassen. Dies genüge den gesetzlichen Anforderungen, wonach eine Rechtsschrift einen klaren Antrag enthalten müsse (§ 38 Abs. 2 VRP), nicht. Die Aufforderung zur Verbesserung erfolgte unter der Androhung, im Säumnisfall werde auf die Eingabe nicht eingetreten. C. Innert Frist wurde weder der Kostenvorschuss geleistet noch eine verbesserte Eingabe eingereicht. Am 12. Mai 2026 geht beim Gericht das Couvert mit der Verfügung vom 22. April 2026 ein mit dem Vermerk: "Zurück zu dem Absender! Porto wird von diesem bezahlt!". Das Couvert war geöffnet und wieder zugeklebt; die Verfügung war mit diversen handschriftlichen Kommentaren versehen. Zusätzlich waren Beilagen beigefügt. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. die Zuständigkeit, die Rechtsmittelbefugnis, die Zulässigkeit des Rechtsmittels, die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches sowie die Rechtshängigkeit oder das Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides in der gleichen Sache (vgl. § 27 Abs. 1 VRP). Ist eine Voraussetzung nicht erfüllt, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP). 2. 2.1 Gemäss § 38 Abs. 2 VRP muss die Eingabe einen Antrag, eine Begründung, die Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Partei oder ihres Vertreters enthalten. Mittels Antrags ist dem Gericht klar und bestimmt zu erkennen zu geben, in welchen Punkten die vorinstanzliche Anordnung angefochten wird und wie sie geändert werden soll (Hensler, Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Kanton Schwyz,

4 S. 110). In der Begründung ist darzulegen, weshalb und in welchen Punkten das Anfechtungsobjekt aus Sicht des Beschwerdeführers falsch ist. Schliesslich ist eine Beschwerde persönlich und handschriftlich zu unterschreiben; eine ausgedruckte Unterschrift, selbst wenn sie der eigenhändigen gleich oder ähnlich sieht, ist ungültig. Die handschriftliche Unterschrift muss vom Beschwerdeführer persönlich sein; bei einer Eingabe mehrerer Personen muss die Unterschrift von jeder dieser Personen angefügt sein und diesen Personen zugeordnet werden können. 2.2 Genügt eine Beschwerde den Anforderungen von § 38 VRP nicht und erweist sich das Rechtsmittel nicht als offensichtlich unzulässig, so wird der Partei eine Frist unter Androhung der Rechtsfolgen zur Verbesserung oder Ergänzung angesetzt (§ 39 Abs. 1 VRP). Kommt die Partei der Aufforderung nicht nach, wird auf das Rechtsbegehren nicht eingetreten, wenn sich der Mangel auf den Antrag, die Bezeichnung der angefochtenen Verfügung oder des Entscheids oder auf die Unterschrift bezieht oder wenn die Begründung fehlt (§ 39 Abs. 3 VRP). 3. 3.1 In der Eingabe vom 21. April 2026 verzichten die Beschwerdeführer explizit darauf, dem Gericht einen Antrag zu stellen. Es werde dem Gericht überlassen, was und welche Massnahmen es zu treffen erwäge (vgl. Ingress Bst. A). Damit aber mangelt es der Eingabe ganz offensichtlich an der für ein rechtsgenügliches Rechtsmittel zwingenden Voraussetzung eines Antrages. Auf diesen Mangel wurden die Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. April 2026 hingewiesen und es wurde ihnen eine Frist zur Verbesserung angesetzt. Die eingeschrieben versandte Verbesserungsaufforderung (Sendungsnummer 9840110961000_) wurde gemäss Sendungsnachweis der Post am 23. April 2026 zugestellt, womit bis Fristablauf (5.5.2026) genügend Zeit bestand, einen rechtsgenüglichen Antrag nachzureichen. Ebenfalls wurde den Beschwerdeführern die Säumnisfolge ausdrücklich angedroht. Mangels nachgereichter Verbesserung der Eingabe hinsichtlich Antrags ist auf die Eingabe vom 22. April 2026 androhungsgemäss nicht einzutreten. 3.2 Die Eingabe erfolgte durch die zwei Beschwerdeführer A.________ und B.________. Unterzeichnet ist die Eingabe mit A____+B____.'. Die so angefügte Signatur lässt keinen eindeutigen Schluss zu, ob sie von beiden Beschwerdeführern angebracht wurde oder nur von einer Person. Falls nur von einer Person, bleibt unklar, welche Person unterzeichnet hat. Damit aber mangelt es der Eingabe an der vom Gesetz verlangten, persönlichen und der rechtsmittelführenden Person ohne Zweifel zuordenbaren Unterschrift. Entsprechend erging die Aufforderung an die Beschwerdeführer, die Eingabe auch hinsichtlich Unterschrift zu verbessern.

5 Auch dies unter Androhung der Säumnisfolgen. Auch dieser Mangel wurde innert der angesetzten Frist nicht behoben, weshalb auf die Eingabe auch deshalb nicht einzutreten ist. 3.3 Ist auf die Eingabe mangels Sachurteilsvoraussetzungen nicht einzutreten, kann von der Ansetzung einer Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses abgesehen werden (vgl. § 73 Abs. 3 VRP). 4. Zusammenfassend ist auf die Eingabe vom 21. April 2026 mangels Antrags und persönlicher Unterschrift nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Kosten ist unpräjudizierlich zu verzichten.

6 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Auf die Eingabe vom 21. April 2026 wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 42 ff., Art. 82 ff. sowie Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. 4. Zustellung an: - die Beschwerdeführer (R) - den Gemeinderat C.________ (R). Schwyz, 28. Mai 2026 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Die a.o. Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 1. Juni 2026

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