Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2026 14 Entscheid vom 2. April 2026 Besetzung Dr.iur. Jeremias Fellmann, Vizepräsident Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Karl Gasser, Richter lic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin Parteien 1. A.________ 2. B.________ 3. C.________, Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwältin Dr. D.________, gegen 1. Bezirksrat Einsiedeln, Hauptstrasse 78, Postfach 161, 8840 Einsiedeln, 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, Gegenstand Planungs- und Baurecht (Nutzungsplanung Gewässerraum Sihlsee; Koordination bzw. Neueröffnung VGE III 2024 121 vom 16.12.2024)
2 Sachverhalt: A. Nach einer Informationsveranstaltung am 5. Juli 2022 eröffnete der Bezirksrat Einsiedeln am 8. Juli 2022 mittels Publikation im Amtsblatt (Nr. 27 vom 8.7.2022, S. 1819 f.) das Mitwirkungsverfahren für die Teilrevision der Nutzungsplanung "Festlegung Gewässerräume Sihlsee". Im Amtsblatt Nr. 16 vom 21. April 2023 (S. 874) publizierte der Bezirksrat Einsiedeln den "Zonenplan Festlegung Gewässerraum Sihlsee" und legte die Unterlagen während 30 Tagen öffentlich auf. A.________, F.________ und C.________ (als einfache Gesellschaft "G.________"; Mieter eines 415 m2 grossen Teils des Grundstücks KTN 001 [740 ha 99 a 83 m2, Sihlsee], mit einem den Mietern gehörenden Ferienhaus mit Vorplatz, Sitzplatz, in den See führender Treppe, Einwasserungsrampe und Ufermauer als Fahrnisbaute sowie Zufahrts- und Zugangsrecht im Abschnitt Unterer Waldweg) erhoben dagegen Einsprache und verlangten im Wesentlichen, auf die Festlegung des Gewässerraums auf dem von ihnen gemieteten Landabschnitt zu verzichten. Mit Beschluss (BRB) Nr. 2023.237 vom 22. November 2023 entschied der Bezirksrat wie folgt: 1. Die Einsprache wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Festlegung Gewässerräume Sihlsee, Nordufer, Änderungen Zonenplan, gemäss öffentlicher Auflage wird bestätigt. 3.-4. [Rechtsmittelbelehrung; Zufertigung] Im Rahmen eines Erbteilungsvertrages vom 30. November 2023 zwischen F.________ und B.________ wurde der Anteil von F.________ an der einfachen Gesellschaft "G.________" B.________ zugewiesen. B. Gegen den BRB Nr. 2023.237 vom 22. November 2023 liessen A.________, B.________ und C.________ mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz erheben. Mit Beschluss (RRB) Nr. 496/2024 vom 25. Juni 2024 entschied der Regierungsrat wie folgt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt […]. 3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 4.-6. [Rechtsmittelbelehrung; Zustellung] C. A.________, B.________ und C.________ liessen gegen diesen RRB Nr. 496/2024 vom 25. Juni 2024 mit Eingabe vom 19. Juli 2024 Beschwerde beim Ver-
3 waltungsgericht des Kantons Schwyz erheben. Mit VGE III 2024 121 vom 16. Dezember 2024 erkannte das Verwaltungsgericht was folgt: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. [Verfahrenskosten] 3. [Parteientschädigungen] 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zu-lässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwer-de* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. [Zustellung] Am 3. Februar 2025 wurde Disp.-Ziff. 4 des VGE III 2024 121 vom 16. Dezember 2024 wie folgt berichtigt: 4. Gegen diesen Entscheid kann bis zum Vorliegen des Bezirksversammlungsbeschlusses und des regierungsrätlichen Genehmigungsbeschlusses sowie der anschliessenden allfälligen inhaltlichen Koordination durch das Verwaltungsgericht keine Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht in Lausanne erhoben werden. D. Mit Beschluss (BRB) Nr. 2025.289 vom 19. November 2025 (Postversand: 25.11.2025) traf der Bezirksrat Einsiedeln folgenden Entscheid: 1. Die vorliegenden Unterlagen (Pläne, Erläuterungsbericht), angenommen an der Volksabstimmung vom 28. September 2025, werden dem Regierungsrat im Sinne der Erwägungen zur Genehmigung eingereicht. 2. Der Bezirksrat beantragt beim Verwaltungsgericht die notwendigen Schritte für den Verfahrensabschluss der Verwaltungsgerichtsbeschwerden VGE III 2024 118 und VGE III 2024 121 einzuleiten. 3. [Antrag an das Amt für Raumentwicklung {ARE} betreffend Anpassung Höhenkote] 4. [Anhänge] 5. Zufertigung […] Verwaltungsgericht Kanton Schwyz, Postfach 2266, 6131 Schwyz, […] Das Verwaltungsgericht teilte dem Bezirksrat mit Schreiben vom 26. November 2025 mit, dass es die gewünschten Verfahren im Sinne von § 28 des Planungsund Baugesetzes (PBG; SRSZ 400.100) vom 14. Mai 1987 fortsetzen könne, so-
4 bald ihm ein entsprechender Genehmigungsbeschluss des Regierungsrats vorliege. E. Am 4. Februar 2026 ging beim Verwaltungsgericht der Beschluss des Regierungsrats (RRB) Nr. 58/2026 vom 27. Januar 2026 ein (Postversand: 3.2.2026). Dem Beschluss kann entnommen werden, dass die Teilrevision der Nutzungsplanung an der Bezirksgemeindeversammlung vom 24. Juni 2025 an die Urnenabstimmung vom 28. September 2025 überwiesen und von den Stimmberechtigten mit 4932 Ja- zu 1592 Nein-Stimmen angenommen worden war. Nachdem der Bezirksrat das Abstimmungsergebnis erwahrt hatte, unterbreitete er die Teilrevision der Nutzungsplanung mit BRB Nr. 2025.289 vom 19. November 2025 zur Genehmigung an den Regierungsrat. Mit dem RRB Nr. 58/2026 vom 27. Januar 2026 beschloss der Regierungsrat was folgt: 1. Die Teilrevision der Nutzungsplanung «Festlegung Gewässerraum Sihlsee» wird genehmigt. 2. Publikation der Beschlussziffer 1 im Amtsblatt. 3.-5. [Publikationspflicht, Datenaustausch, Staatsgebühr] 6. Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Postfach 2266,6431 Schwyz, erhoben werden. 7.-8. [Zustellungen] F. Mit Schreiben vom 4. Februar 2026 eröffnete das Verwaltungsgericht den Parteien den Genehmigungsbeschluss RRB Nr. 58/2026 vom 27. Januar 2026. Zugleich wurde ihnen die anstehende Koordination bzw. Neueröffnung von VGE III 2024 121 vom 16. Dezember 2024 in Aussicht gestellt. Mit Schreiben vom 23. Februar 2026 reichen die Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein und verbinden diese sinngemäss mit dem Antrag, die im RRB Nr. 58/2026 vom 27. Januar 2026 erwähnten Vorkehrungen (Publikation im Amtsblatt, etc.) nur bezüglich der unbestrittenen Zonenpläne (d.h. hinsichtlich des Ostund Westufers), nicht jedoch im Hinblick auf den bestrittenen und angefochtenen Zonenplan Nordufer umzusetzen. Darüber hinaus gingen beim Verwaltungsgericht keine Rechtsmittel gegen den RRB Nr. 58/2026 vom 27. Januar 2026 ein. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Verfahren für den Erlass kommunaler Zonen- und Erschliessungspläne ist in § 25 ff. PBG geregelt.
5 1.1 Nach der öffentlichen Mitwirkung und einer Vorprüfung durch das zuständige Departement (vgl. § 25 Abs. 1 und Abs. 2 PBG; vgl. zum Erfordernis der öffentlichen Mitwirkung auch Art. 4 Bundesgesetz über die Raumplanung [Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700] vom 22.6.1979) wird der Entwurf der Nutzungspläne unter Bekanntgabe im Amtsblatt und in den örtlichen Publikationsorganen während 30 Tagen öffentlich aufgelegt (§ 25 Abs. 3 PBG). Während der Auflagefrist kann jedermann schriftlich Einsprache erheben (§ 25 Abs. 4 PBG). 1.1.1 Kommt es zu Einsprachen, richtet sich das weitere Verfahren zunächst nach § 26 PBG. Der Entscheid über die Einsprachen obliegt vorab dem Gemeinderat (§ 26 Abs. 1 PBG). Gegen den Einspracheentscheid steht den betroffenen Personen die Möglichkeit offen, Beschwerde gemäss dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 zu erheben, d.h. mit Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat (§ 45 Abs. 1 lit. b VRP) und gegen einen abschlägigen Beschluss des Regierungsrats mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht zu gelangen (§ 51 lit. a VRP). Im Zeitpunkt eines allfälligen Entscheids des Verwaltungsgerichts haben die Stimmberechtigten (als Organ des kommunalen Planungsträgers) den Nutzungsplan noch nicht erlassen (§ 27 Abs. 1 PBG). Ebenso wenig liegt in diesem Zeitpunkt ein Genehmigungsentscheid des Regierungsrats gemäss § 28 Abs. 1 PBG i.V.m. Art. 26 RPG vor. Da der Genehmigung von Nutzungsplänen konstitutive Wirkung zukommt (vgl. Art. 26 Abs. 3 RPG), steht gegen den vorgängigen Entscheid des Verwaltungsgerichts kein Rechtsmittel an das Bundesgericht zur Verfügung (vgl. BGE 135 II 22 E. 1.2.1). Aus diesem Grund eröffnet das Verwaltungsgericht seinen Entscheid ohne eine Rechtsmittelbelehrung, weist aber in den Erwägungen auf den weiteren Verfahrensablauf hin (vgl. EGV-SZ 2009 B 8.4 E. 8b). 1.1.2 Nach dem Entscheid des Verwaltungsgerichts wird das kommunale Verfahren fortgesetzt. Der Gemeinderat legt den Entwurf des Nutzungsplans den Stimmberechtigten zur Beschlussfassung vor (vgl. § 27 Abs. 1 PBG). Abänderungsanträge zu den Zonen- und Erschliessungsplänen sowie den zugehörigen Vorschriften sind in diesem Verfahrensstadium unzulässig (vgl. § 27 Abs. 2 PBG). Lehnen die Stimmberechtigten den Nutzungsplan ab, hat der Gemeinderat das Verwaltungsgericht zu informieren und findet das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keine Fortsetzung (EGV-SZ 2009 B 8.4 E. 8c). Heissen die Stimmberechtigten den Erlass des Nutzungsplans demgegenüber gut, hat der Regierungsrat über dessen Genehmigung zu befinden (§ 28 Abs. 1 und Abs. 2 PBG i.V.m. Art. 26 RPG). Der Regierungsrat hat dem Verwaltungsgericht dabei jene Genehmigungsbeschlüsse zuzustellen, welche die Parteien der vorangegangenen Verwaltungsgerichtsentscheide betreffen (EGV-SZ 2009 B 8.4 E. 8d).
6 1.2 Gestützt auf die Überweisung der Genehmigungsbeschlüsse durch den Regierungsrat prüft das Verwaltungsgericht in einem neu zu eröffnenden Verfahren, ob der Genehmigungsbeschluss Anlass zu einer inhaltlichen Koordinierung mit dem Rechtsmittelverfahren bzw. dem noch nicht rechtskräftigen Verwaltungsgerichtsentscheid gibt. Dies ist dann der Fall, wenn sich der Genehmigungsbeschluss mit strittigen Fragen aus dem vorherigen Rechtsmittelverfahren befasst und die Rechtspositionen der beteiligten Parteien verändert (EGV-SZ 2009 B 8.4 E. 8e). Liegt ein Koordinationsbedarf vor, gewährt das Verwaltungsgericht den Parteien und Vorinstanzen unter Zustellung des Genehmigungsbeschlusses das rechtliche Gehör. Alsdann prüft und beurteilt es, ob und wie der Verwaltungsgerichtsentscheid in Beachtung des Genehmigungsbeschlusses und des Koordinationsgebotes abgeändert werden muss. Die Neubeurteilung beschränkt sich dabei auf diesen Aspekt. Der neue Verwaltungsgerichtsentscheid wird den Parteien und Vorinstanzen mit der Rechtsmittelbelehrung für den Weiterzug an das Bundesgericht eröffnet (vgl. EGV-SZ 2009 B 8.4 E. 8f). 1.2.1 Gibt der Genehmigungsbeschluss demgegenüber keinerlei Anlass zu einer inhaltlichen Koordinierung, hält dies das Verwaltungsgericht fest und eröffnet zusammen mit dem Genehmigungsbeschluss nochmals den Verwaltungsgerichtsentscheid im Dispositiv, diesmal versehen mit der Rechtsmittelbelehrung für den Weiterzug an das Bundesgericht (bloss fristauslösende Eröffnung) und unter Hinweis auf die Begründung des vor der Genehmigung zugestellten Verwaltungsgerichtsentscheides (vgl. EGV-SZ 2009 B 8.4 E. 8g). 1.2.2 Soweit Personen erst durch den Genehmigungsbeschluss beschwert werden, ist der Beschluss durch den Regierungsrat und mit einer Rechtsmittelbelehrung für den Weiterzug an das kantonale Verwaltungsgericht zu versehen (EGV- SZ 2009 B 8.4 E. 8h). 1.3 Der dargelegte Verfahrensablauf wurde mit der 3. PBG-Teilrevision in § 28 Abs. 3 PBG neu ausdrücklich gesetzlich verankert (vgl. RRB Nr. 751/2023 vom 24.10.2023 S. 28). 2. Der "Zonenplan Festlegung Gewässerraum Sihlsee" wurde von den Stimmberechtigten am 28. September 2025 mit 4932 Ja- zu 1592 Nein-Stimmen angenommen. Mit RRB Nr. 58/2026 vom 27. Januar 2026 wurde der Erlass des Zonenplans vom Regierungsrat genehmigt. 2.1 Die Beschwerdeführer machen in der Stellungnahme vom 23. Februar 2026 verfahrensrechtliche Mängel geltend. Sie stellen sich auf den Standpunkt, gemäss § 27 Abs. 1 PBG hätten dem Stimmvolk nur diejenigen Gebiete bzw. Zonenpläne
7 zur Beschlussfassung vorgelegt werden dürfen, die nach Abschluss des Einspracheverfahrens bis und mit den Entscheiden des Verwaltungsgerichts "unbestritten" geblieben seien. Beim Zonenplan Nordufer sei das offenkundig nicht der Fall. Entsprechend sei auch der RRB Nr. 58/2026 vom 27. Januar 2026 rechtswidrig. 2.1.1 Dieser Einwand ist unbegründet. Gemäss § 27 Abs. 1 Satz 2 PBG kann der Gemeinderat all jene Gebiete, die nach Abschluss des Einspracheverfahrens unbestritten geblieben sind, den Stimmberechtigen vorzeitig zur Beschlussfassung vorlegen, sofern dies planerisch sinnvoll ist. Die Bestimmung bezieht sich auf Gebiete, gegen die keine Einsprachen eingereicht oder in Bezug auf welche die Einsprachen rechtskräftig erledigt wurden und die ohne nachteilige Auswirkungen auf die noch verbleibenden Gebiete zur Abstimmung gebracht werden können ("Abtrennung"; vgl. § 14 Abs. 1 Vollzugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz [PBV; SRSZ 400.111] vom 2.12.1997). In allen übrigen Fällen legt der Gemeinderat den Entwurf des Nutzungsplans den Stimmberechtigten zur Beschlussfassung vor, sobald gegen einen Einspracheentscheid kein kantonales Rechtsmittel mehr zur Verfügung steht (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 1 PBG). 2.1.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer liegt hier kein Fall der Abtrennung im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 2 PBG i.V.m. § 14 Abs. 1 PBV vor. Im Gegenteil hat der Bezirksrat mit der Vorlage an die Bezirksgemeindeversammlung und die Urnenabstimmung in Anwendung von § 27 Abs. 1 Satz 1 PBG zugewartet, bis das Verwaltungsgericht die Rechtsmittel gegen den aufgelegten Nutzungsplan kantonal letztinstanzlich behandelt hat. Das Vorgehen des Bezirksrats entspricht § 27 Abs. 1 Satz 1 PBG und ist nicht zu beanstanden. 2.2 Die Beschwerdeführer wenden sich sodann gegen den VGE III 2024 121 vom 16. Dezember 2024. Nach Auffassung der Beschwerdeführer ist die rechtliche Begründung im VGE III 2024 121 vom 16. Dezember 2024 unzutreffend. Insbesondere handle es sich beim Sihlsee um ein künstliches Gewässer und komme ihm keine besondere ökologische Bedeutung zu. Weiter sei die Uferlinie im Zonenplan Nordufer unzutreffend eingezeichnet worden. 2.2.1 Soweit die Beschwerdeführer den Standpunkt vertreten, das Verwaltungsgericht könne im vorliegenden Verfahren auf den VGE III 2024 121 vom 16. Dezember 2024 zurückkommen, liegen sie falsch. Das vorliegende Verfahren beruht auf § 28 Abs. 3 PBG und hat allein die bundesrechtlich vorgeschriebene Koordination (vgl. Art. 25a RPG; BGE 135 II 22 E. 1.2) zwischen dem Rechtsmittelentscheid des Verwaltungsgerichts (im Sinne von Art. 33 Abs. 2 RPG) und dem Genehmigungsentscheid des Regierungsrats gemäss Art. 26 RPG zum Gegenstand. Ein inhaltlicher Koordinationsbedarf liegt dabei in der Regel nur vor, wenn sich
8 Differenzen zwischen dem Genehmigungsentscheid des Regierungsrats und dem Rechtsmittelentscheid des Verwaltungsgerichts ergeben. Die gegen den VGE III 2024 121 vom 16. Dezember 2024 gerichteten Vorbringen der Beschwerdeführer zielen insoweit am Gegenstand des vorliegenden Verfahrens vorbei. 2.2.2 Darüber hinaus sind Differenzen zwischen dem Rechtsmittelentscheid des Verwaltungsgerichts (VGE III 2024 121 vom 16.12.2024) und dem Genehmigungsentscheid (RRB Nr. 58/2026 vom 27.1.2026) weder geltend gemacht noch ersichtlich: Gemäss dem Erläuterungsbericht nach Art. 47 der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) vom 28. Juni 2000 hat der streitgegenständliche Nutzungsplan seit der öffentlichen Auflage keine Änderungen erfahren (vgl. Erläuterungsbericht nach Art. 47 RPV, Ziff. 1.5 [in: RR-act. 1]). Zwischen dem mit dem VGE III 2024 121 vom 16. Dezember 2024 beurteilten und dem mit dem RRB Nr. 58/2026 vom 27. Januar 2026 unverändert genehmigten Nutzungsplan sind somit keine Abweichungen vorhanden, zumal Abänderungsanträge zu Zonen- und Erschliessungsplänen an der Gemeindeversammlung gemäss § 27 Abs. 2 PBG ohnehin unzulässig sind. 2.2.3 Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht - unter Vorbehalt von hier nicht einschlägigen Ausnahmen (vgl. VGE II 2020 21 vom 24.6.2020 E. 3.2) - an seinen eigenen VGE III 2024 121 vom 16. Dezember 2024 gebunden (vgl. VGE III 2024 109 vom 27.8.2025 E. 4.2.2; III 2021 25 vom 28.10.2021 E. 2.2). Auch aus diesem Grund besteht für das Verwaltungsgericht kein Raum, materiell auf die gegen den VGE III 2024 121 vom 16. Dezember 2024 gerichteten Rügen der Beschwerdeführer einzugehen. 2.3 Ferner machen die Beschwerdeführer geltend, sie hätten ein schutzwürdiges Interesse daran, dass während eines bundesgerichtlichen Verfahrens zur Überprüfung der Rechtmässigkeit von VGE III 2024 121 vom 16. Dezember 2024 keine Vorkehrungen getroffen würden, durch die sie einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil erleiden würden. Derartige Nachteile erblicken sie in den Anordnungen gemäss Disp.-Ziff. 3-4 des RRB Nr. 58/2026 vom 27. Januar 2026. Auch mit diesen Vorbringen dringen die Beschwerdeführer nicht durch. Einerseits steht es in der Kompetenz des Bundes- und nicht des Verwaltungsgerichts, während eines bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens allenfalls vorsorgliche Massnahmen anzuordnen (vgl. Art. 103 f. Bundesgesetz über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Andererseits ist weder geltend gemacht noch erkennbar, inwieweit den Beschwerdeführern bei einem Vollzug der Anordnungen gemäss Disp.-Ziff. 3-4 des RRB Nr. 58/2026 vom 27. Januar 2026 (Publikation der Inkraftsetzung im Amtsblatt, Zustellung der INTERLIS-
9 Datei und von PDF-Dateien mit Genehmigungsvermerk an das Amt für Geoinformation) ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil entstehen könnte. 3. Nach dem Dargelegten (vgl. oben, E. 2.2.2) ist zwischen dem VGE III 2024 121 vom 16. Dezember 2024 und dem Genehmigungsentscheid RRB Nr. 58/2026 vom 27. Januar 2026 kein Koordinationsbedarf ersichtlich. Damit bleibt es dabei, den Parteien das Dispositiv des Entscheids VGE III 2024 121 vom 16. Dezember 2024 unter Verweisung auf die dortigen Sachverhaltsfeststellungen und Erwägungen (vgl. § 45 Abs. 5 Justizgesetz [JG; SRSZ 231.110] vom 18.11.2009) sowie unter Miteinbezug des regierungsrätlichen Genehmigungsbeschlusses und des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Koordinationsentscheids für einen allfälligen Weiterzug an das Bundesgericht fristauslösend nochmals zu eröffnen. 4. Für das vorliegende Verfahren, das durch die Gesetzgebung und die höchstrichterliche Rechtsprechung bedingt ist, sind keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (§ 74 Abs. 2 VRP).
10 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Es wird festgestellt, dass der regierungsrätliche Genehmigungsbeschluss RRB Nr. 58/2026 vom 27. Januar 2026, den Parteien am 4. Februar 2026 eröffnet, keinen Anlass zur inhaltlichen Koordination mit dem Entscheid VGE III 2024 121 vom 16. Dezember 2024 gibt. 2. Das Dispositiv des Entscheids VGE III 2024 121 vom 16. Dezember 2024 wird im Sinne der Erwägungen fristauslösend mit der Rechtsmittelbelehrung versehen und nochmals eröffnet: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Sie haben am 30. Juli 2024 einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe geleistet, so dass die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Es werden keine Parteienentschädigungen zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 42 ff., Art. 82 ff. sowie Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. 3. Für das vorliegende Verfahren III 2026 14 werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Zustellung an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (2/R) - den Bezirksrat Einsiedeln (R; unter Beilage der Eingabe vom 23.2.2026) - den Regierungsrat (EB) - das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (EB; unter Beilage der Eingabe vom 23.2.2026) - das kantonale Amt für Raumentwicklung (EB) - und das Bundesamt für Umwelt BAFU, 3003 Bern (A). Schwyz, 2. April 2026 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:
11 *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 16. April 2026