Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2025 75 Entscheid vom 20. Februar 2026 Besetzung lic.iur. Thomas Rentsch, Vizepräsident lic.iur. Karl Gasser, Richter Irene Thalmann, Richterin MLaw Luca Lehmann, a.o. Gerichtsschreiber Parteien A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Strassenverkehrsrecht (Verwarnung)
2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. xx.xx.xxxx) wurde vom Statthalteramt Bezirk Horgen mit Strafbefehl (ST.2025.449; VG-act. 1 Beilage 3 = Vi-act. 5, Beilage Nr. 7) vom 4. März 2025 wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung durch Nichtbeachten des Vorschriftssignals "Einfahrt verboten", Nichtfortsetzen der Fahrt in Pfeilrichtung und Parkieren eines nichtberechtigten Fahrzeugs auf einem für gehbehinderte Personen reservierten Parkfeld nach Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) vom 19. Dezember 1958 verurteilt und mit einer Busse von Fr. 300.-- bestraft. Der Sachverhalt wurde wie folgt umschrieben: Der Beschuldigte fuhr vom Kreisel Bergstrasse/Obermattstrasse zum Parkplatz des Coop Obermatt, dabei fuhr er nicht in Pfeilrichtung weiter, sondern bog beim Coop nach rechts in die Einbahnstrasse und missachtete das Vorschriftssignal "Einfahrt verboten". In der Folge parkierte er sein Fahrzeug SZ … für ca. fünf Minuten auf einem Parkplatz, welcher für gehbehinderte Personen reserviert ist, ohne über die entsprechende Bewilligung zu verfügen. B. Gestützt auf diesen Strafbefehl stellte das Verkehrsamt Schwyz, Abteilung Massnahmen, A.________ mit Schreiben vom 17. März 2025 einen Entzug des Führerausweises für einen Monat in Aussicht und gewährte ihm das rechtliche Gehör (Vi-act. 2). Mit Schreiben vom 18. März 2025 ersuchte der von A.________ beauftragte Rechtsvertreter um Akteneinsicht (Vi-act. 3), welche mit Schreiben vom 20. März 2025 gewährt wurde (Vi-act. 4). Das rechtliche Gehör nahm A.________ durch seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 31. März 2025 wahr (Vi-act. 5). C. In der Folge verwarnte das Verkehrsamt Schwyz A.________ am 9. April 2025 (Vi-act. 6 = VG-act. 4). Gegen diese Verfügung lässt A.________ mit Schreiben vom 30. April 2025 (Posteingang: 1.5.2025) frist- und formgerecht Beschwerde erheben (VG-act. 1). Die Vorinstanz reicht ihre Vernehmlassung mit Schreiben vom 20. Mai 2025 ein und beantragt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers (VG-act. 7). Hiergegen lässt der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Juni 2025 replizieren (VG-act. 10). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Vorinstanz ging - basierend auf dem im Strafbefehl enthaltenen Sachverhalt - von einer leichten Verkehrsregelverletzung aus und stellte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. März 2025 den Entzug des Führerauswei-
3 ses für die Dauer von einem Monat in Aussicht (Vi-act. 2). Nach nochmaliger Prüfung sämtlicher Unterlagen und unter Einbezug der Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Vi-act. 5) erwog die Vorinstanz, es handle sich bei den vorliegenden Vorwürfen um "einen Grenzfall zwischen einer leichter und einer mittelschweren Verkehrsregelverletzung", nahm zugunsten des Beschwerdeführers einen leichten Fall an und verwarnte ihn in Anwendung von Art. 16a Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 3 SVG (VG-act. 4). Dabei ging die Vorinstanz nicht auf die Gefährdung ein, auf welche sie sich für die Verwarnung stützte, sondern begnügte sich damit, den Sachverhalt des Strafbefehls zu wiederholen. 2. Der Beschwerdeführer macht zunächst sinngemäss geltend, er habe sich bezüglich der ihm vorgeworfenen Nichtbeachtung der Signaltafel "Einfahrt verboten" nicht strafbar gemacht. 2.1 Zur Begründung argumentiert er, aus der polizeilichen Fotodokumentation gehe klar hervor, dass die Signaltafel "Einfahrt verboten" am linken und nicht am rechten Strassenrand angebracht sei. Gemäss Art. 103 Abs. 1 Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21) vom 5. September 1979 seien Signale aber grundsätzlich am rechten Strassenrand zu platzieren und könnten am linken Strassenrand wiederholt, über die Fahrbahn gehängt, auf Inseln gestellt oder in zwingenden Ausnahmefällen ausschliesslich links angebracht werden. Dem "Einfahrt verboten"-Signal auf der linken Strassenseite komme daher keine eigenständige Bedeutung zu, da in Anbetracht des Umstandes, dass die Signaltafel ohne erheblichen Aufwand auf der "Verkehrsinsel" am rechten Strassenrand hätte angebracht werden können, kein zwingender Ausnahmefall vorliege (VG-act. 1 N22-24). 2.2 Dem entgegnet die Vorinstanz, die Ausführungen des Beschwerdeführers würden nichts an der (mindestens) geringen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und dem (mindestens) leichten Verschulden des Beschwerdeführers ändern, weshalb auf weitere Ausführungen verzichtet werden könne. Dennoch sei darauf hinzuweisen, dass nicht nur das Vorschriftssignal "Einfahrt verboten", sondern auch die markierte Pfeilrichtung missachtet worden sei. Im Übrigen ergebe sich weder aus dem Polizeirapport noch aus dem Strafbefehl ein Hinweis auf eine fehlerhafte Signalisation. Diese schien auch für andere Verkehrsteilnehmer klar zu sein. 2.3 Was der Beschwerdeführer gegen seine ursprüngliche Verurteilung vorbringt, verfängt nicht. 2.3.1 Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gebietet der Grundsatz von Treu und Glauben, dass eine betroffene Person nicht das Verwaltungs-
4 verfahren abwarten darf, um Einwände gegen die tatsächlichen Grundlagen ihrer strafrechtlichen Verurteilung zu erheben. Sie hat dies vielmehr bereits im Strafverfahren zu tun und dort die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; Urteile BGer 1C_194/2022 vom 7.7.2023 E. 4.2; 1C_266/2022 vom 26.9.2022 E. 4.3; 1C_170/2021 vom 27.7.2022 E. 4.1). 2.3.2 Im Schreiben vom 31. März 2025 an das Verkehrsamt Schwyz hält die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers fest, sie sei unmittelbar nach Erlass des Strafbefehls vom Beschwerdeführer über den Vorfall in Kenntnis gesetzt worden und habe ihm zu diesem Zeitpunkt - ungeachtet der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Missachtung der Signalisation bestreite - aus ökonomischen Gründen von der Ergreifung von Rechtsmitteln abgeraten (vgl. Vi-act. 5 S. 1). 2.3.3 Eine solche Begründung für den Verzicht auf die Erhebung eines Rechtsmittels vermag klarerweise nicht, eine nachträgliche Geltendmachung von Einwänden gegen die tatsächlichen Grundlagen der strafrechtlichen Verurteilung im Verwaltungsverfahren zu rechtfertigen. Somit ist der Einwand des Beschwerdeführers gegen die Signalisation im vorliegenden Verwaltungsverfahren nicht stichhaltig und nicht zu berücksichtigen. 3. Zu prüfen ist nachfolgend, ob die Vorinstanz überhaupt ein Administrativmassnahmeverfahren eröffnen durfte. 3.1 Art. 16 Abs. 2 SVG gibt vor, dass der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen werden kann bei Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz (OBG; SR 314.1) vom 18. März 2016 ausgeschlossen ist. Mit anderen Worten: Ist das Verfahren nach dem OBG nicht ausgeschlossen, so kann kein Administrativverfahren eröffnet werden. Fraglich ist daher, ob das Ordnungsbussenverfahren im vorliegenden Fall ausgeschlossen war. 3.2 Das Statthalteramt Bezirk Horgen hat im vorliegenden Fall klarerweise ein ordentliches Strafverfahren - und nicht ein Ordnungsbussenverfahren - durchgeführt. Das ergibt sich einerseits bereits daraus, dass das Statthalteramt einen Strafbefehl und nicht, wie im Ordnungsbussenverfahren üblich, nur eine Ordnungsbusse ausstellte. Wie von Art. 353 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) vom 5. Oktober 2007 verlangt, enthielt der Strafbefehl denn auch einen Sachverhalt und eine rechtliche Würdigung, was bei einer Ordnungsbusse nicht erforderlich und auch nicht üblich ist. Andererseits ist die Anwendung des ordentlichen Strafverfahrens auch daraus erkennbar, dass das Statthalteramt dem Beschwerdeführer für die Durchführung
5 des Verfahrens "Gebühren" in der Höhe von Fr. 330.-- in Rechnung stellte, was beim Ordnungsbussenverfahren nicht möglich wäre, da dieses gemäss Art. 12 OBG kostenlos ist. Ausserdem wird in der Rechtsmittelbelehrung des Strafbefehls festgehalten, dass die schuldhafte Nichtbezahlung der Busse zur Verbüssung der Ersatzfreiheitsstrafe führe. Demgegenüber würde bei Nichtbezahlung der Ordnungsbusse im vereinfachten Ordnungsbussenverfahren gemäss Art. 2 Abs. 2 OBG zunächst ein ordentliches Strafverfahren geführt. 3.3 Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, bei den ihm im Strafbefehl vom 4. März 2025 vorgeworfenen Delikten handle es sich ausschliesslich um Übertretungstatbestände. Namentlich seien vorliegend einzig Verstösse gegen die Ziffern 240, 304.2 und 306.3 der Ordnungsbussenverordnung (OBV; SR 314.11) vom 16. Januar 2019, welche mit einer Busse von Fr. 100.-- bzw. Fr. 120.-- bestraft würden, zu beurteilen. Die Darstellungen von zwei Auskunftspersonen, welche eine Gefährdung einer Person durch die Fahrweise des Beschwerdeführers beschrieben, seien aufgrund der Bindungswirkung des Strafbefehls für das Administrativverfahren vollständig unbeachtlich. Somit sei der Sachverhalt einzig unter die genannten Ordnungsbussentatbestände zu subsumieren, weshalb nicht nachvollziehbar sei, wie die Vorinstanz zur Einschätzung gelangen könne, dass ein Grenzfall zwischen einer leichten und einer mittelschweren Verkehrsregelverletzung vorliege. Mangels Anwendbarkeit des Administrativverfahrens auf Tatbestände des OBG bestehe für die mit der Verfügung vom 9. April 2025 ausgesprochene Verwarnung kein Raum (VG-act. 1, N9-17). Aber selbst für den Fall, dass das Statthalteramt Bezirk Horgen ihn aber in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen und bestraft hätte, könne kein Administrativverfahren eröffnet werden. Dies liege daran, dass für die Eröffnung des Administrativverfahrens das Verfahren nach dem OBG ausgeschlossen sein müsse, was nicht der Fall sei, da keiner der Ausschlussgründe nach Art. 1, 3 oder 4 OBG vorliege. 3.4 Die Vorinstanz schreibt in ihrer Vernehmlassung, es sei vorab klarzustellen, dass es sich vorliegend um das Administrativ- und nicht um das Strafverfahren handle. Zudem sei der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG verurteilt worden, was gemäss ständiger Rechtsprechung eine leichte oder gar eine mittelschwere Verletzung darstelle. Mit Blick auf die Akten sei das Verschulden des Beschwerdeführers mindestens als leicht zu beurteilen. Ausserdem habe er andere Verkehrsteilnehmer mindestens gering gefährdet, weshalb das Ordnungsbussenverfahren gemäss Art. 4 Abs. 3 lit. a OBG sowieso keine Anwendung finde. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers liege daher ein Ausschlussgrund gemäss OBG vor.
6 3.5 3.5.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 7 OBG wird, wer eine im SVG aufgeführte Übertretung begeht, im vereinfachten Ordnungsbussenverfahren bestraft. Dasselbe gilt gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 7 i.V.m. lit. b OBG für Personen, die eine Übertretung begehen, welche in einer Verordnung aufgeführt ist, welche sich auf das SVG stützt. Eine solche stellt die OBV dar. Als Übertretungen gelten gemäss Art. 103 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; 311.0) vom 21. Dezember 1937 Taten, die mit Bussen bedroht sind. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass es sich sowohl bei den Verstössen gegen die Ordnungsbussentatbestände als auch bei Art. 90 Abs. 1 SVG um Übertretungen handelt. Somit können Verstösse gegen diese Normen grundsätzlich im Ordnungsbussenverfahren abgehandelt werden. Nebenbei ist festzuhalten, dass Ordnungsbussen gemäss Art. 14 OBG grundsätzlich auch im ordentlichen Strafverfahren ausgesprochen werden können. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang aber festgehalten, dass das Ordnungsbussenverfahren obligatorisch anzuwenden ist, wenn seine Voraussetzungen erfüllt sind. Die Fälle, in denen eine dem Ordnungsbussenrecht unterstehende Übertretung ausnahmsweise im ordentlichen Verfahren zu ahnden ist, werden durch Gesetz und Verordnung abschliessend geregelt (BGE 145 IV 252 E. 1.5; BGE 121 IV 375 E. 1a; Urteile BGer 6B_1059/2022 vom 2.8.2023 E. 2.3; 6B_1267/2022 vom 13.7.2023 E. 2.1). 3.5.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind nicht sämtliche dem OBG unterstehende Verkehrsregelverletzungen automatisch im Ordnungsbussenverfahren zu beurteilen. Selbst wenn eine Übertretung i.S.v. Art. 1 OBG begangen wurde, ist das Ordnungsbussenverfahren gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 OBG nur anwendbar, wenn die Vertreterin oder der Vertreter des zuständigen Organs die Widerhandlung selbst festgestellt hat oder wenn es sich um eine Widerhandlung gegen das SVG und die gestützt darauf erlassenen Verordnungen handelt, die durch eine automatische Überwachungsanlage festgestellt wird, welche die Anforderungen des Messgesetzes vom 17. Juni 2011 erfüllt. Diese Vorschrift dient vorab der Verlässlichkeit der Beweiserhebung, weil Polizeiorgane einschränkenden Amtspflichten unterstehen und automatisierte Anlagen technischen Auflagen unterworfen sind (Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl., 2014, 2015, Art. 2 OBG N 5 zum aOBG, wobei die im OBG vom 18.3.2016 in Art. 3 enthaltene Bestimmung keine Zweckänderung erfahren hat). 3.5.3 Gemäss Rapport der Kantonspolizei Zürich erschien C.________ am 19. November 2024 - also drei Tage nach dem Vorfall - beim Schalter der kanto-
7 nalen Polizeistation in Wädenswil und erstattete eine Anzeige gegen den damals unbekannten Lenker des Personenwagens mit den Kontrollschildern SZ__________ (Vi-act. 1 S. 2). Zum Zeitpunkt der Tatbegehung waren keine Vertreter der Polizei vor Ort, um die Widerhandlung i.S.v. Art. 3 Abs. 1 OBG selbst festzustellen. Auch Art. 3 Abs. 2 OBG ist nicht einschlägig, da es sich vorliegend zwar um Delikte gegen das SVG handelt, diese aber nicht mit einer automatischen Überwachungsanlage, welche die Anforderungen des Messgesetzes vom 17. Juni 2011 erfüllen, festgestellt wurden. Im Polizeirapport wird denn auch ausdrücklich festgehalten, dass die betroffene Örtlichkeit nicht videoüberwacht sei (Vi-act. 1 S. 4). 3.5.4 Somit sind die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des OBG nicht erfüllt, weshalb das Ordnungsbussenverfahren i.S.v. Art. 16 Abs. 2 SVG ausgeschlossen ist. Dabei ist nicht von Belang, ob sich der Beschwerdeführer - wie von ihm vorgebracht - einzig nach Ordnungsbussentatbeständen oder nach Art. 90 Abs. 1 SVG strafbar gemacht hat. Nicht zu prüfen sind denn auch entgegen den Ansichten des Beschwerdeführers und der Vorinstanz die in Art. 4 OBG aufgeführten Ausnahmen von der Anwendung des Ordnungsbussenverfahrens, da der vorliegende Fall nicht die Voraussetzungen des Ordnungsbussenverfahrens nach Art. 3 OBG erfüllt. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht ein Administrativmassnahmeverfahren eröffnet. 4. Fraglich ist somit, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 16a Abs. 1 SVG eine Verwarnung aussprechen durfte. 4.1 Das SVG unterscheidet zwischen schweren, mittelschweren und leichten Widerhandlungen. Art. 16a SVG definiert die leichten Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsrecht und deren Rechtsfolgen. Gemäss Art. 16a Abs. 1 SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (lit. a), in angetrunkenem Zustand, jedoch nicht mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6 SVG) ein Motorfahrzeug lenkt und dabei keine andere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht (lit. b) oder gegen das Verbot verstösst, unter Alkoholeinfluss zu fahren (Art. 31 Abs. 2bis SVG), und dabei keine andere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht (lit. c). Nach Art. 16a Abs. 3 SVG wird eine Person, welche eine leichte Widerhandlung begeht, verwarnt, wenn ihr in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und gegen sie keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde. In besonders leichten Fällen wird gemäss Art. 16 Abs. 4 SVG auf jegliche Massnahme verzichtet. Ein
8 besonders leichter Fall liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vor, wenn die Verletzung von Verkehrsregeln eine besonders geringe Gefahr für die Sicherheit anderer geschaffen hat und den fehlbaren Fahrzeuglenker dafür nur ein besonders leichtes Verschulden trifft (Urteile BGer 1C_306/2020 vom 16.11.2020 E. 2.4; 1C_183/2016 vom 22.9.2016 E. 3.1 mit Hinweisen; 6A.52/2005 vom 2.12.2005, E. 2.2.3). 4.2 Da sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid einzig auf Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG stützte und die Alternativen von lit. b und lit. c nicht einschlägig sind, ist nachfolgend einzig zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen hat, wobei ihn nur ein leichtes Verschulden getroffen haben muss. 4.3 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt ein Warnungsentzug bzw. eine Verwarnung grundsätzlich – in Abgrenzung zum Ordnungsbussenrecht – eine erhöhte abstrakte Gefährdung voraus, worunter die "naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung" verstanden wird (BGE 123 IV 88 E. 3a; BGE 118 IV 285 E. 3a). Als kumulative Voraussetzung verlangt Art. 16a Abs. 2 SVG, dass den Beschuldigten ein leichtes Verschulden treffen muss. Ein solches liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor, wenn dem Fahrzeugführer, der sich im Verkehr grundsätzlich richtig verhält, nur eine leichte Unaufmerksamkeit vorgeworfen werden kann oder wenn die Verkehrsregelverletzung letztlich auf das Zusammenspiel unglücklicher Umstände zurückzuführen ist (BGE 127 II 302 E. 3d; Urteil BGer 1C_3/2008 vom 18.7.2008 E. 5.3; VGE III 2018 197 vom 18.12.2018 E. 1.1). 4.4 Im angefochtenen Entscheid äusserte sich die Vorinstanz nicht zur Voraussetzung von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und begnügte sich damit, den im Strafbefehl festgestellten Sachverhalt sinngemäss wiederzugeben und hinzuzufügen, es werde vorliegend von einer leichten Verkehrsregelverletzung ausgegangen (Viact. 6). 4.5 Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, die Darstellung von C.________, wonach dieser durch den Beschwerdeführer gefährdet worden sei, werde im Sachverhalt des Strafbefehls vom 4. März 2025 nicht berücksichtigt und sei daher auch im hiesigen Verfahren vollständig unbeachtlich. Ausserdem sei in Beachtung der Bussenhöhe Fr. 300.-- von einer besonders geringen abstrakten Gefährdung für die Sicherheit anderer auszugehen und dem Beschwerdeführer nur ein besonders leichtes Verschulden zur Last zu legen, weshalb keine Administrativmassnahme zu ergreifen sei (VG-act. 1 N 19-21).
9 4.6 Dem entgegnet die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung, die Ausführungen des Rapports der Kantonspolizei Zürich hätten aufhorchen lassen, wobei besonders bedenklich gewesen sei, dass der Beschwerdeführer durch sein verkehrsregelwidriges Verhalten beinahe Fussgänger erfasst hätte. Aus diesem Grund sei sein Verhalten ursprünglich auch als mittelschwere Verletzung der Verkehrsregeln beurteilt worden. Der Beschwerdeführer sei denn auch gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG und nicht auf die Ordnungsbussentatbestände verurteilt und bestraft worden. Die Bussenhöhe sei dabei unbeachtlich, da das Bundesgericht auch in einem anderen Fall, bei dem die Busse lediglich Fr. 200.-- betragen habe, von einer mittelschweren Widerhandlung gegen das SVG ausgegangen sei (unter Verweis auf BGE 135 II 138). Mit Blick auf die Aktenlage handle es sich somit vorliegend um einen Grenzfall zwischen einer leichten und einer mittelschweren Widerhandlung, weshalb (mindestens) eine Verwarnung auszusprechen sei (VG-act. 7 Rz. 8 und 9). 4.7 In der Stellungnahme vom 12. Juni 2025 verweist der Beschwerdeführer erneut darauf, die angebliche Gefährdung der Fussgänger liesse sich einzig dem Polizeirapport entnehmen und werde im Strafbefehl mit keinem Wort erwähnt. Die im Polizeirapport erfasste Aussage von C.________ könne strafprozessual nicht zulasten des Beschwerdeführers verwendet werden, da ihm zu keinem Zeitpunkt das gesetzlich garantierte Teilnahmerecht gewährt worden sei (VG-act. 10 N 1-3). 4.8 Aus dem Schreiben der Vorinstanz ergibt sich deutlich, dass sie sich bei der Beurteilung der Verwarnung massgeblich auf den Rapport der Kantonspolizei Zürich und die darin beschriebene konkrete Gefährdung von C.________ und dessen Töchter stützte. Wie sich jedoch nachfolgend zeigt, war die Vorinstanz bezüglich der vorgesehenen Administrativmassnahmen an die Sachverhaltsfeststellung im Strafbefehl vom 4. März 2025 gebunden. 4.8.1 Im Schnittstellenbereich verschiedener Rechtsgebiete ist der Gedanke der Einheit der Rechtsordnung zu beachten. Sich widersprechende Entscheide sollen nach Möglichkeit vermieden werden (BGE 150 II 159 E. 4.5; BGE 143 II 8 E. 7.3). Im Verhältnis von Straf- und Verwaltungsrecht geht die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit Blick auf die Einheit der Rechtsordnung davon aus, dass Verwaltungsbehörden im Grundsatz an die tatsächlichen Feststellungen in einem Strafurteil oder in einem Strafbefehl gebunden sind (BGE 150 II 159 E. 4.5; BGE 143 II 8 E. 7.3; BGE 139 II 95 E. 3.2; BGE 137 I 363 E. 2.3.2). Eine grundlos von den strafrechtlichen Erkenntnissen abweichende Beurteilung durch die Verwaltungsbehörden könnte die Rechtssicherheit gefährden und zu ungerechtfertigten Wertungsdisparitäten führen (BGE 150 II 159 E. 4.5; BGE 139 II 95 E. 3.2).
10 Die urteilende Behörde darf in SVG-Administrativentscheiden von den Feststellungen im konnexen, rechtskräftigen Strafurteil nur abweichen, wenn sie 1) Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafgericht unbekannt waren, wenn 2) sich die Erhebung zusätzlicher Beweise aufdrängt, wenn 3) die Beweiswürdigung des Strafgerichts eindeutig im Widerspruch zur Tatsachenlage stand oder wenn 4) das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat, insbesondere jene nicht, welche die Verletzung der Verkehrsregeln betreffen (Weissenberger, a.a.O. Vorbemerkungen zu Art. 16 ff. N 10 m.w.H. u.a. auf BGE 124 II 103 E. 1c/aa). Unter bestimmten Umständen ist die Verwaltungsbehörde auch an die Sachverhaltsfeststellungen eines Strafentscheids gebunden, der nicht im ordentlichen Verfahren, sondern im Strafbefehlsverfahren erging, selbst wenn dieser ausschliesslich auf einen Polizeirapport abstellt und sich auf Aussagen von Beteiligten stützt, die unmittelbar nach dem Vorfall eingeholt wurden. Dies gilt insbesondere, wenn die betroffene Person weiss oder wissen musste, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird, und sie es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des Strafverfahrens die ihr garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; BGE 121 II 214 E. 3a; Urteile BGer 1C_266/2022 vom 26.09.2022 E. 4.3; 1C_170/2021 vom 27.07.2022 E. 4.1). Im Unterschied zur Bindung an die Tatsachenfeststellungen eines Strafurteils sind die Administrativbehörden bei der rechtlichen Würdigung eines Sachverhalts grundsätzlich nicht an die Einschätzung der Strafbehörden gebunden. Davon ausgenommen sind Fälle, bei denen die rechtliche Qualifikation stark von der Würdigung von Tatsachen abhängt, die das Strafgericht besser kennt, etwa weil es die beschuldigte Person persönlich einvernommen hat (vgl. BGE 136 II 447 E. 3.1; Urteile 1C_63/2021 vom 11.11.2021 E. 4.2; 1C_334/2019 vom 11.02.2020 E. 3.2). Wenn die Strafbehörden ihren Entscheid einzig aufgrund des Polizeirapports gefällt und weder Parteien noch Zeugen befragt und keine weiteren Untersuchungshandlungen getätigt haben, ist die Verwaltungsbehörde frei, eine eigene rechtliche Würdigung des Sachverhalts vorzunehmen (BGE 136 II 447 E. 3.1). Die Verwaltungsbehörde hat jedoch auch im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung die Einheit der Rechtsordnung zu beachten und widersprüchliche Urteile soweit vertretbar zu vermeiden (vgl. BGE 136 II 447 E. 3.1; Urteile BGer 1C_63/2021 vom 11.11.2021 E. 4.2; 1C_334/2019 vom 11.2.2020 E. 3.2; 1C_421/2019 vom 20.12.2019 E. 3.1). Einer vertretbaren Ermessensausübung des Strafgerichts hat sich die Verwaltungsbehörde bei der rechtlichen Würdigung des Verschuldens daher grundsätzlich anzuschliessen (Urteil BGer 1C_194/2022 vom 7.7.2023 E. 5.2.2; vgl. auch Urteil BGer 1C_741/2021 vom 15.6.2022 E. 3.2.1).
11 4.8.2 Der rechtskräftige Strafbefehl vom 4. März 2025 verweist unter dem Titel "Strafbestimmung(en)" ausdrücklich und einzig auf Art. 90 Abs. 1 SVG. Bezüglich "Übertretene Bestimmungen" nennt der Strafbefehl sodann Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 37 Abs. 3 Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11) vom 13. November 1962 und Art. 18 Abs. 3 SSV. Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift genannten Bestimmungen des OBG werden im Strafbefehl nicht ausdrücklich erwähnt. Gleichzeitig wird unter dem Titel "Straftatbestand" aber das Folgende aufgeführt: "Mehrfache Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung durch Nichtbeachten des Vorschriftssignals "Einfahrt verboten", Nichtfortsetzen der Fahrt in Pfeilrichtung und Parkieren eines nichtberechtigten Fahrzeugs auf einem für gehbehinderte reservierten Parkfeld". Diese Formulierung entspricht exakt jener der Ziffern 240, 304.2 und 306.3 OBV, wobei die gemäss Strafbefehl übertretenen Bestimmungen genau mit jenen übereinstimmen, welche zu Ziffer 304.2 OBV zugehörig aufgezählt sind. Bei der Ausstellung des Strafbefehls erwog das Statthalteramt Bezirk Horgen dann was folgt: Der Beschuldigte gibt zu, sein Fahrzeug unberechtigterweise auf einem Parkplatz für gehbehinderte Personen parkiert zu haben. Im Hinblick auf die weiteren Vorwürfe ist festzuhalten, dass zwei Auskunftspersonen bestätigten, dass der Beschuldigte die Fahrt nicht in Pfeilrichtung fortsetzte, sondern das Vorschriftssignal "Einfahrt verboten" missachtete und im Anschluss das Fahrzeug vorsichtswidrig auf einem Parkfeld für gehbehinderte Personen parkierte. Im Hinblick darauf, dass die beiden Auskunftspersonen sich nicht kennen und keine anderen Gründe ersichtlich sind, wieso sie den Beschuldigten zu Unrecht beschuldigen sollten, erweisen sich die Aussagen der Auskunftspersonen als glaubhaft. Folglich sind die Ausführungen des Beschuldigten als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren und der Beschuldigte mit Busse zu bestrafen. 4.8.3 Aus dem Sachverhalt des Strafbefehls ergeben sich somit keine Anhaltspunkte für die Gefährdung der Fussgänger, auf welche sich die Vorinstanz für die Verwarnung des Beschwerdeführers massgeblich stützt. Hinweise auf diese Gefährdung ergeben sich einzig aus den Aussagen der Auskunftspersonen im Polizeirapport vom 24. Januar 2025. Das Statthalteramt Bezirk Horgen stützte sich für den Strafbefehl offensichtlich massgeblich auf den Polizeirapport, der wiederholt auf die Aussagen der beiden Auskunftspersonen hinweist, welche eine Gefährdung von C.________ beschrieben. Somit waren dem Statthalteramt diese Vorwürfe klarerweise bekannt, weshalb nicht anzunehmen ist, dass das Statthalteramt die von den Auskunftspersonen geltend gemachte konkrete Gefahr übersehen hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es diese Aussagen berücksichtigte und im Rahmen der Beweiswürdigung bewusst von einer Verurteilung in diesem Punkt absah. Dies gilt umso mehr, als dass sich auch den Erwägungen des Strafbefehls
12 nichts zu der behaupteten Gefährdung entnehmen lässt, dass dem Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 33 Abs. 1 SVG ("Den Fussgängern ist das Überqueren der Fahrbahn in angemessener Weise zu ermöglichen") trotz eines entsprechenden Hinweises im Polizeirapport (vgl. Vi-act. 1 S. 3, 4) nicht vorgeworfen wird und dass zum Vorwurf der Gefährdung keine Einvernahme der Auskunftspersonen mit Teilnahmerechten im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO durchgeführt wurde. Selbst wenn entgegen den vorstehenden Ausführungen, an denen nach wie vor festgehalten wird, klare Anhaltspunkte bestünden, dass die Sachverhaltsfeststellung des Strafgerichts unrichtig wäre (was die Vorinstanz im Übrigen nicht ausdrücklich geltend macht), darf die Verwaltungsbehörde nicht ohne Weiteres darauf abstellen; vielmehr müsste sie nötigenfalls selbst Beweiserhebungen durchführen (vgl. Urteile BGer 1C_266/2022 vom 26.9.2022 E. 4.3; 1C_194/2022 vom 7.7.2023 E. 4.2; 1C_170/2021 vom 27.7.2022 E. 4.1; 1C_589/2021 vom 5.5.2022 E. 3.1). Dies hat die Vorinstanz im vorliegenden Fall nicht getan. Namentlich hat sie keine Beweiserhebungen durchgeführt und ist in unzulässiger Weise von der Feststellung im Strafbefehl abgewichen. 4.8.4 Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung des Statthalteramtes ist festzustellen, dass das Statthalteramt Bezirk Horgen den Beschwerdeführer grundsätzlich in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG verurteilt hat. Dies ergibt sich daraus, dass unter dem Titel "Strafbestimmung(en)" Art. 90 Abs. 1 SVG aufgeführt ist. Inwiefern seitens der Vorinstanz überhaupt Spielraum für eine vom Statthalteramt Bezirk Horgen abweichende rechtliche Würdigung bestand, kann in Anbetracht des Nachfolgenden offenbleiben. Ungeachtet des Verweises unter dem Titel "Strafbestimmung(en)" werden im Strafbefehl unter dem Titel "Straftatbestand" ausschliesslich Übertretungen des OBG genannt. Unter den für die Vorinstanz bindenden Sachverhalt (vgl. E. 4.8 des vorliegenden Entscheides) lassen sich denn auch einzig Übertretungen aus dem OBG subsumieren, da sich aus dem Sachverhalt des Strafbefehls keine Anhaltspunkte für eine Verletzung anderer strafrechtlicher Normen ergeben. In Anbetracht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass sich die Auslegung des "besonders leichten Falls" i.S.v. Art. 16a Abs. 4 SVG - bei dem auf jegliche Administrativmassnahmen verzichtet wird - nach denjenigen Verkehrsverletzungen richtet, welche nach dem OBG zu beurteilen sind (Urteile BGer 1C_306/2020 vom 16.11.2020 E. 2.4; 1C_183/2016 vom 22.9.2016 E. 3.1 mit Hinweisen), stellen die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Ordnungsbussentatbestände keine Grundlage für eine Verwarnung nach Art. 16a Abs. 3 SVG dar. Eine darüber hin-
13 ausgehende rechtliche Würdigung des Sachverhaltes, welche eine Verwarnung rechtfertigen würde, ist nicht ersichtlich. 4.8.5 Auch dem von der Vorinstanz festgelegten Strafmass lassen sich keine Hinweise auf die Berücksichtigung der behaupteten Gefährdung entnehmen. Die ausgesprochene Busse betrug denn auch nur Fr. 300.--, was - ohne Begründung seitens des Statthalteramtes - sogar unter der Summe der drei unter Ziff. 240, 304.2 und 306.3 genannten Bussgelder liegt (insgesamt wären es gemäss Bussenkatalog Fr. 320.--). Zwar mag es zutreffen, dass das Bundesgericht bei einem von der Vorinstanz dargelegten Fall auch bei einer Bussenhöhe von Fr. 200.-- von einer mittelschweren Verkehrsregelverletzung ausging (vgl. BGE 135 II 138). Im Gegensatz zum vorliegenden Fall basiert die rechtliche Würdigung aber auf einer festgestellten konkreten Gefährdung. In jenem Fall stellte das Strafurteil fest, der Beschuldigte habe im Rahmen der damals zur Diskussion stehenden Auffahrkollision den Lenker des vor ihm stehenden Fahrzeugs konkret gefährdet, zumal Auffahrunfälle bei den Lenkern des voranfahrenden Fahrzeugs zu schweren Verletzungen führen können (vgl. BGE 135 II 138 E. 2.3). Im Gegensatz dazu lässt sich dem durch den Strafbefehl bindend festgestellten Sachverhalt trotz Verweis auf Art. 90 Abs. 1 SVG keine konkrete Gefährdung entnehmen. Der Verweis der Vorinstanz auf BGE 135 II 138 verfängt nicht. 5. Zusammengefasst ist festzustellen, dass die Einwände des Beschwerdeführers gegen seine Verurteilung mit Strafbefehl vom 4. März 2025 unbeachtlich sind (vgl. E. 2 des vorliegenden Entscheides). Auch waren die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Administrativverfahrens gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG mangels Anwendbarkeit des Verfahrens nach dem OBG gegeben (vgl. E. 3 des vorliegenden Entscheides). Nichtsdestotrotz erweist sich das Vorgehen der Vorinstanz, den Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 16a Abs. 3 SVG zu verwarnen, als rechtswidrig. Mangels anderer Angaben in dem die Vorinstanz bindenden Sachverhalt des Strafbefehls vom 4. März 2025 erweist sich die Annahme einer Gefährdung als Voraussetzung für eine Verwarnung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG als nicht haltbar (vgl. E. 4 des vorliegenden Entscheides). 6. Somit ist die Beschwerde gutzuheissen. 6.1 Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 900.-- festzulegen und dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Vorinstanz aufzuerlegen. Der vom Beschwerdeführer einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 900.-- (vgl. VG-act. 9) ist ihm durch die Vorinstanz zurückzuerstatten.
14 6.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese Parteientschädigung ist in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, der ordentlicherweise für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400-- vorsieht und in § 2 die Bemessungskriterien erwähnt, sowie unter Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festzulegen.
15 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und es wird in Anwendung von Art 16a Abs 4 SVG auf eine Massnahme verzichtet. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 900.-- festgelegt und der Vorinstanz auferlegt. Der vom Beschwerdeführer einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 900.-- ist ihm durch die Vorinstanz zurückzuerstatten. 3. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Auslagen und MwSt) zugesprochen 4. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 42 ff., Art. 82 ff. sowie Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. 5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz (EB) - und das Bundesamt für Strassen ASTRA, Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003 Bern (A). Schwyz, 20. Februar 2026 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 26. Februar 2026