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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 26.01.2026 III 2025 192

26. Januar 2026·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,448 Wörter·~17 min·16

Zusammenfassung

Strassenverkehrsrecht (vorsorglicher Sicherungsentzug) | Strassenverkehrsrecht

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2025 192 Entscheid vom 26. Januar 2026 Besetzung lic.iur. Thomas Rentsch, Vizepräsident Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Karl Gasser, Richter MLaw Pascal Pfeifhofer, Gerichtsschreiber Parteien A.________ Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________ gegen Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Strassenverkehrsrecht (vorsorglicher Sicherungsentzug)

2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2025 hat das kantonale Verkehrsamt gegenüber A.________ (geb. 199x) den vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises angeordnet und die Wiedererteilung des Führerausweises vom Ergebnis eines verkehrspsychologischen Untersuchs bei einem Verkehrspsychologen (Diagnostiker VfV gemäss abgegebener Liste) abhängig gemacht. Diese Massnahme wurde damit begründet, dass A.________ am 28. September 2025 auf der Hauptstrasse in C.________ einen Personenwagen mit einer Geschwindigkeit von 159 km/h gelenkt und dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge um 74 km/h überschritten habe. Das Verkehrsamt entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. B. Gegen diese Verfügung lässt A.________ rechtzeitig am 24. Oktober 2025 (Datum Postaufgabe) beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen: 1. Es sei die Verfügung des Verkehrsamts Schwyz vom 3. Oktober 2025 aufzuheben. 2. Es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen (gemäss § 51 VRG SZ). 3. Es seien die vollständigen Administrativakten beizuziehen und dem Beschwerdeführer bzw. seinem Vertreter Einsicht darin zu gewähren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. C. Der verfahrensleitende Richter kündigt mit Verfügung vom 27. Oktober 2025 den Entscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach Eingang der Akten an. D. Mit Vernehmlassung vom 10. November 2025 beantragt das Verkehrsamt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Verfügung vom 12. November 2025 gibt der verfahrensleitende Richter dem Begehren um Wiederherstellung der entzogenen aufschiebenden Wirkung nicht statt und räumt dem Beschwerdeführer eine Frist zur Stellungnahme ein, wobei er ihm, sprich seinem Rechtsvertreter, Akteneinsicht gewährt (VG-act. 8). Mit Eingabe vom 16. Dezember 2025 stellt der Beschwerdeführer folgende Anträge: 1. Sistierung des Verfahrens: Das Beschwerdeverfahren sei bis zum Vorliegen des verkehrspsychologischen Untersuchungsberichts und dessen Würdigung zu sistieren (ruhend zu stellen). Die Vorinstanz sei anzuweisen, das Gutachten unverzüglich [zu] veranlassen und dem Gericht sowie dem Beschwerdeführer nach Erhalt vorzulegen. Anschliessend sei dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zum Gutachtensresultat zu geben, bevor das Verfahren fortgesetzt wird.

3 2. Eventualantrag - Gutheissung der Beschwerde: Falls auf eine Sistierung nicht eingetreten wird, sei die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung des Verkehrsamts des Kantons Schwyz vom 03.10.2025 sei aufzuheben, der Führerausweis des Beschwerdeführers sei diesem umgehend wieder auszuhändigen (Wiedererteilung). 3. Kosten und Entschädigungsfolgen: Die Kosten des vorliegenden Verfahrens seien der Beschwerdegegnerin (Vorinstanz) aufzuerlegen. Weiter sei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 VRP sowie Art. 98 ff. ZPO analog). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz [SVG; SR 741.01] vom 19.12.1958). Der Führerausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen (sog. Sicherungsentzug), wenn sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG). 1.2 Wecken konkrete Anhaltspunkte ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen, ist nach Massgabe von Art. 28a Abs. 1 lit. b der Verkehrszulassungsverordnung (VZV; SR 741.51) vom 27. Oktober 1976 bei verkehrspsychologischen Fragestellungen, namentlich nach Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG, eine Fahreignungsuntersuchung durch einen Verkehrspsychologen nach Art. 5c VZV durchzuführen (vgl. Art. 28a Abs. 3 in fine VZV). In Art. 5c VZV werden die Anerkennungsvoraussetzungen für Psychologen umschrieben, welche berechtigt sind, verkehrspsychologische Untersuchungen durchzuführen. Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann der Führerausweis nach Art. 30 VZV grundsätzlich vorsorglich entzogen werden (vgl. Urteil BGer 1C_224/2016 vom 22.9.2016 E. 2.1 mit Verweis auf BGE 125 II 396 E. 3). Diesfalls steht die Fahreignung des Betroffenen ernsthaft in Frage, weshalb es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu verantworten ist, ihm den Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen (Urteil BGer 1C_224/2016 vom 22.9.2016 E. 2.1). 1.3 Ausreichende Anhaltspunkte für eine möglicherweise fehlende Fahreignung aus charakterlichen Gründen, die einen provisorischen Entzug (jedenfalls bis zum Vorliegen einer verkehrspsychologischen Abklärung) rechtfertigen, können sich insbesondere aus extremen Geschwindigkeitsüberschreitungen (sogenannten

4 "Raserdelikten") ergeben oder aus anderem qualifiziert rücksichtslosem und hochgefährlichem Verhalten im Strassenverkehr (vgl. Art. 90 Abs. 3 und 4 i.V.m. Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG). 1.4 Gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. In Art. 90 Abs. 4 SVG wird aufgelistet, welche Geschwindigkeitsübertretungen in jedem Fall nach Absatz 3 geahndet werden. Wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um mindestens 60 km/h überschritten, liegt eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Sinne von Absatz 3 vor (Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG). 1.5 Da bei drohenden Sicherungsentzügen eine Wiederzulassung zum motorisierten Verkehr nicht verantwortbar ist, bevor ernsthafte Zweifel an der Fahreignung ausgeräumt sind, wird Rechtsmitteln gegen vorsorgliche Entzüge grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung eingeräumt, womit in diesen Fällen der Ausweis in der Regel bis zum rechtskräftigen Abschluss des Administrativverfahrens (vorsorglich) entzogen bleibt. Der strikte Beweis für eine den Sicherungsentzug rechtfertigende fehlende Fahreignung ist im Verfahren des vorsorglichen Sicherungsentzuges noch nicht erforderlich (vgl. Urteil BGer 1C_111/2015 vom 21.5.2015 E. 4.7 m.H., u.a. auf BGE 122 II 359 E. 3a). Weder steht die strafprozessuale Unschuldsvermutung dem administrativmassnahmenrechtlichen vorsorglichen Sicherungsentzug entgegen, noch muss der Abschluss des hängigen separaten Strafverfahrens abgewartet werden, bevor verwaltungsrechtliche Sicherheitsmassnahmen zur vorläufigen Abwehr massiver Gefahren im Strassenverkehr ergriffen werden können (Urteil BGer 1C_658/2015 vom 20.6.2016 E. 2 m.H. auf BGE 122 II 359 E. 2b-c). 2. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, er habe sich zu den angeordneten Massnahmen vor deren Erlass nicht äussern können. 2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999 haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie haben insbesondere grundsätzlich Anspruch darauf, sich vor der Fällung des Entscheids zur Sache zu äussern (BGE 140 I 99 E. 3.4 mit Hinweisen). Namentlich Dringlichkeit kann es jedoch ausnahmsweise gebieten, das rechtliche Gehör erst nach dem Entscheid zu gewähren (Urteil BGer 1C_264/2014 vom 19.2.2015 E. 3.2 m.w.H.). https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-122-II-359

5 2.2 Das erstinstanzliche Verfahren des Führerausweisentzugs richtet sich nach dem kantonalen Recht, unter Vorbehalt der Mindestanforderungen von Art. 23 SVG. Nach Absatz 1 Satz 2 dieser Bestimmung ist der Betroffene vor dem Entzug eines Führerausweises in der Regel anzuhören. Von der Anhörung vor dem Entzug kann somit ausnahmsweise abgesehen werden (Urteil BGer 1C_264/2014 vom 19.2.2015 E. 3.2). 2.3 Die Behörde räumt den Parteien das Recht ein, sich zu den für die Verfügung oder den Entscheid massgebenden Tatsachen zu äussern und an den Beweisabnahmen teilzunehmen (§ 21 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Eine Anhörungspflicht besteht nicht: bei Zwischenbescheiden, die nicht selbständig angefochten werden; bei Verfügungen, die durch Einsprache angefochten werden; bei Veranlagungsverfügungen im öffentlichen Abgaberecht und bei Verfügungen im Sozialversicherungsrecht; bei Verfügungen, mit welchen dem Begehren einer Partei voll entsprochen oder durch welche niemand beschwert wird; und bei Vollstreckungsverfügungen oder anderen Verfügungen, die ihrer Natur nach oder aus Gründen der Dringlichkeit den Ausschluss der Anhörung rechtfertigen (§ 21 Abs. 3 VRP). Diese Einschränkung des rechtlichen Gehörs ist zulässig (vgl. VGE III 2025 88 vom 23.12.2025 m.w.H.). Eine Dringlichkeit kann dann bestehen, wenn eine Behörde innert kurzer Frist einen Entscheid von Gesetzes wegen treffen muss. Verfügt die kantonale Behörde bei polizeilich abgenommenen und ihr übermittelten Lernfahr- oder Führerausweisen innert zehn Arbeitstagen seit der polizeilichen Abnahme nicht mindestens den vorsorglichen Entzug, so gibt sie der berechtigten Person den Lernfahr- oder den Führerausweis zurück (Art. 30 Abs. 2 VZV). 2.4 Unbestritten zwischen den Parteien ist, dass der Beschwerdeführer vor dem Erlass der Verfügung nicht mehr durch die Vorinstanz angehört worden ist. Allerdings hat die Vorinstanz zu Recht auf Art. 30 Abs. 2 VZV hingewiesen, wonach innert 10 Arbeitstagen mindestens der vorsorgliche Entzug zu verfügen oder der Führerausweis zurückzugeben ist. Der Führerausweis wurde dem Beschwerdeführer am 28. September 2025 vorläufig abgenommen (Vi-act. 3). Am 3. Oktober 2025 wurde die Vorinstanz über die Abnahme des Führerausweises in Kenntnis gesetzt (Vi-act. 1). Der fristgerechte Entscheid über den vorsorglichen Entzug liess es nicht zu, eine angemessene Frist zur Wahrung des rechtlichen Gehörs anzusetzen. Eine Gehörsverletzung ist aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit zu verneinen. 2.5 Selbst wenn entgegen diesen Ausführungen, an welchen weiterhin festgehalten wird, eine Gehörsverletzung zu bejahen gewesen wäre, wären die Voraus-

6 setzungen für eine Heilung im vorliegenden Beschwerdeverfahren erfüllt (vgl. dazu BGE 129 I 129 E. 2.2.3 m.H.), nachdem die gerichtliche Überprüfungsbefugnis gegenüber derjenigen der Vorinstanz nicht eingeschränkt ist und der Beschwerdeführer sich zweimal in Kenntnis der Aktenlage frei äussern konnte. 3. 3.1 Gegen den vorsorglichen Sicherungsentzug bringt der Beschwerdeführer zunächst im Wesentlichen vor, es stehe noch nicht rechtskräftig fest, dass er ein Raserdelikt im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG begangen habe. Weitere Abklärungen - etwa zur Genauigkeit der Messung, zur Verkehrssituation oder allfälligen Rechtfertigungsgründen - seien noch ausstehend. Es sei übereilt, bereits auf Grundlage eines unbewiesenen Vorwurfs die charakterliche Nichteignung zum Führen von Motorfahrzeugen zu unterstellen. Vor dem Erlass der angeordneten Massnahmen hätte zumindest das Ende der strafrechtlichen Ermittlungen oder eine Anhörung des Beschwerdeführers abgewartet werden müssen. Dies sei unterblieben, was das Verhältnismässigkeitsprinzip verletze (VG-act. 1 Ziff. 3). 3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er am 28. September 2025 auf einer Hauptstrasse ausserorts einen Personenwagen mit übersetzter Geschwindigkeit lenkte (vgl. Replik S. 1, 3). Er stellt sich zwar auf den Standpunkt, der Vorwurf eines Raserdelikts im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG sei noch nicht gesichert. Er bringt jedoch keine konkreten Anhaltspunkte vor, welche das Vorliegen einer Raserfahrt, namentlich die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung um 74 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge von 5 km/h) in Zweifel ziehen könnten. Namentlich hat der Beschwerdeführer weder das aktenkundige Eichzertifikat vom 9. Januar 2025 über das verwendete Lasergeschwindigkeitsmessgerät noch das Vorliegen einer Ermächtigung des kontrollierenden Polizeibeamten zur Durchführung der Messung und Auswertung der Messdaten mit dem verwendeten Lasergerät konkret in Zweifel gezogen hat. Die Ausführungen in der Replik, wonach die technischen Rahmenbedingungen der Messung (Standort, Gerätetyp, Kalibrierung, Verkehrsverhältnisse) nicht aktenkundig seien, sind aktenwidrig. Sowohl der Standort (C.________ SG, Hauptstrasse, Höhe "D.________", Fahrtrichtung …) als auch der Gerätetyp (Kustom, ProLaser 4 / METAS-Nr. …), das Eichzertifikat und die Verkehrsverhältnisse (schöne Witterung, trockener Strassenzustand, schwaches Verkehrsaufkommen, gute Sichtverhältnisse, Tag) sind dokumentiert (vgl. Vi-act. 3). Der Beschwerdeführer scheint zu übersehen, dass es vorliegend nicht um die strafrechtliche Würdigung eines möglichen Raserdelikts geht, sondern vielmehr um die Ausfällung einer vorsorglichen Massnahme im Administrativverfahren. Konkret ist zu beurteilen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine fehlende

7 Fahreignung des Beschwerdeführers aus charakterlichen Gründen (aufgrund einer Raserfahrt) bestehen, die einen provisorischen Entzug (jedenfalls bis zum Vorliegen einer verkehrspsychologischen Abklärung) rechtfertigen. Es geht mithin um die vorläufige Abwehr massiver Gefahren im Strassenverkehr. Hier gilt die strafprozessuale Unschuldsvermutung nicht und der Abschluss des hängigen Strafverfahrens muss nicht abgewartet werden (vgl. oben E. 1.5). Nach Massgabe der konkreten Umstände rechtfertigt es sich, auf die von der zuständigen Kantonspolizei St. Gallen ermittelte Geschwindigkeit von 159 km/h bzw. die Geschwindigkeitsüberschreitung um 74 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge von 5 km/h abzustellen. Angesichts der erwähnten krassen Geschwindigkeitsüberschreitung um 74 km/h bei einer allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h ist vorliegend von einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG auszugehen, auch wenn eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung noch nicht vorliegt. 3.3 Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, ein erstmaliges Fehlverhalten (sollte ein solches denn feststehen) rechtfertige nicht ohne Weiteres einen vorsorglichen Sicherungsentzug sowie eine psychologische Abklärung. Es bestünden keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer bis zum Abschluss des Verfahrens weitere gravierende Verkehrsgefährdungen verursachen würde. Der Beschwerdeführer sei weder in der Vergangenheit durch Raserfahrten aufgefallen, noch habe es irgendwelche Hinweise auf Unbelehrbarkeit oder Gleichgültigkeit gegenüber Verkehrsregeln gegeben. Hier hätte es weitere Anhaltspunkte bedurft, um ernsthafte Zweifel an der Fahreignung zu begründen. 3.3.1 Nach der Rechtsprechung führt allein die Tatsache, dass ein Raserdelikt vorliegt, jedenfalls bei erstmaligen Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, noch nicht unweigerlich zu einem vorsorglichen Entzug und der Anordnung einer verkehrspsychologischen Abklärung. Ein solches Delikt veranlasst aber die Behörde, die gesamten Umstände, die einen Einfluss auf die Fahreignung haben können, sorgfältig zu prüfen (Urteil BGer 1C_154/2018 vom 4.7.2018 E. 4.3). In der Literatur wird sodann darauf hingewiesen, dass nur wenige Fälle denkbar seien, in denen die Fahreignung eines Lenkers, der im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG vorsätzlich das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, nicht in hohem Masse als zweifelhaft anzusehen wäre (Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., 2015, Art. 15d N 71). 3.3.2 Der Beschwerdeführer verfügte im Tatzeitpunkt zwar über einen ungetrübten automobilistischen Leumund. Dennoch bestehen mehrere Anzeichen, die Zweifel https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=04.07.2018_1C_154-2018

8 an der charakterlichen Fahreignung aufkommen lassen. Zunächst ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausserorts um 74 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge von 5 km/h) überschritten hat, mithin fast um das Doppelte der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Der vom Gesetzgeber festgelegte Schwellenwert für eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung wurde somit erheblich überschritten. Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer die Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer nicht richtungsgetrennten Landstrasse begangen hat, wobei er mit der Streckenführung nicht vertraut war (vgl. Vi-act. 3: Einvernahmeprotokoll S. 3: 10. Wie oft befahren Sie die Fahrstrecke? Keine Aussage.; 11. Wie oft befahren Sie die Strecke …? Schwer zu sagen, eher selten). Jedenfalls sind keine Anhaltspunkte aktenkundig, welche auf einen Bezug des Beschwerdeführers zur Örtlichkeit schliessen liessen. Entsprechendes wird auch nicht behauptet. Schwer wiegt auch, dass er während der Fahrt eine Beifahrerin hatte, welche er mit seinem Verhalten in eine Gefahrensituation brachte (vgl. Vi-act. 3). Selbst bei einem Selbstunfall musste er damit rechnen, dass nicht nur er selbst, sondern auch seine Beifahrerin schwer verletzt wird. Anzufügen ist, dass die nicht richtungsgetrennte Landstrasse an der Örtlichkeit nicht über Radstreifen verfügt (vgl. zur Örtlichkeit Vi-act. 3: Fotoblatt sowie der darauf angegebene QR-Code mit Messstelle bzw. die angegebene Quelle map.geo.admin.ch, zuletzt besucht am 15.1.2026). Angesichts der sehr hohen Geschwindigkeit, mit welcher der Beschwerdeführer unterwegs war, bestand ein besonders hohes Risiko einer Kollision mit einem anderen (auch schwächeren) Verkehrsteilnehmer - trotz der guten Witterungsverhältnisse und des an der Messstelle geraden Strassenverlaufs. Zudem sind die potenziellen Folgen einer Kollision angesichts der gefahrenen Geschwindigkeit schwerwiegend. Zu den Gründen für die massive Geschwindigkeitsüberschreitung äusserte sich der Beschwerdeführer weder gegenüber der Polizei in der Einvernahme vom 3. Oktober 2025 (vgl. Vi-act. 3) noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Es sind keine Anhaltspunkte aktenkundig, welche die Geschwindigkeitsüberschreitung erklären oder in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten. Darauf wies die Vorinstanz vernehmlassend zu Recht hin (vgl. Vernehmlassung Ziff. 3.3). Der Beschwerdeführer konnte anlässlich der am 3. Oktober 2025 erfolgten Einvernahme nicht sagen, wie schnell er fuhr. Er verweigerte mehrheitlich die Aussage, als er auf die Geschwindigkeitsüberschreitung angesprochen worden ist. Auf die Frage 6. "Wie schnell fuhren Sie nach eigenem [E]rmessen? (Gefühl)" antwortete der Beschwerdeführer: "Ich glaube ich war schneller als 80 km/h aber ich kann nicht sagen wie schnell." Mithin besteht eine Tendenz, die begangene krasse Verkehrsregelverletzung zu bagatellisieren.

9 Zwar liegen in den vorinstanzlichen Akten keine Hinweise auf ein Wettfahren/Rennen, auf Rauschmittelkonsum, auf Fahrerflucht und auf eine konkrete Gefahrensituation - wie dies der Beschwerdeführer ausführt (Replik S. 6 Ziff. 2 lit. a) - vor. Jedoch entschuldigen diese Vorbringen die Fahrt ebenso wenig, sondern sind nur nicht verschärfend zu würdigen. Eine Würdigung aller Umstände ergibt, dass ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers bestehen. Vor diesem Hintergrund erweist sich der vorinstanzlich verfügte vorsorgliche Sicherungsentzug des Führerausweises als rechtmässig. Auch die Anordnung einer verkehrspsychologischen Abklärung, welche im Übrigen vom Beschwerdeführer ausdrücklich anerkannt wird (vgl. Replik S. 4), ist aufgrund der bestehenden ernsthaften Zweifel an der Fahreignung nicht zu beanstanden. 3.3.3 Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass es infolge der bestehenden Zweifel an der Fahreignung und der vorinstanzlich angeordneten Fahreignungsabklärung dem Beschwerdeführer obliegt, den Nachweis für die bestehende bzw. wiedererlangte Fahreignung zu erbringen, um wieder in den Besitz des Führerausweises zu gelangen (vgl. Art. 17 Abs. 3 SVG analog i.V.m. Art. 15d SVG und Art. 30 VZV). Einer Anweisung an die Vorinstanz zur Einholung eines Gutachtens (vgl. Antrag Ziff. 1 der Replik) bedarf es deshalb nicht. 3.4 Am dargelegten Ergebnis vermögen sämtliche weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Unbehelflich ist insbesondere der Einwand, dass der Beschwerdeführer für seinen Arbeitsweg und für familiäre Verpflichtungen in einer ländlichen Wohngegend auf den Führerausweis angewiesen sei. Für die Anordnung eines vorsorglichen Sicherungsentzugs ist entscheidend, ob Zweifel an der Fahreignung der betroffenen Person bestehen oder nicht. Der vorsorgliche Sicherungsentzug soll die zu befürchtende Gefährdung der Verkehrssicherheit durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer verhindern. Die Massnahmeempfindlichkeit spielt keine Rolle (vgl. Urteil BGer 1C_264/2018 vom 5.10.2018 E. 5). Davon abgesehen substantiiert der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nicht hinreichend, weshalb für den Arbeitsweg die Benutzung anderer Fortbewegungsmittel wie beispielsweise der öffentliche Verkehr unzumutbar sein soll, zumal die Wohngemeinde des Beschwerdeführers über eine Haltestelle der S-Bahn verfügt. Auch die familiären Verpflichtungen werden nicht hinreichend substantiiert. Soweit der Beschwerdeführer die Massnahme als nicht erforderlich erachtet, da mildere Massnahmen (Beschränkung auf geschwindigkeitsbegrenzte Fahrten, engmaschige Verkehrskontrollprogramme, vgl. Replik S. 7) in Frage kämen, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die genannten, nicht weiter substantiierten Massnahmen mit Blick auf die Verkehrssicherheit gleichermassen geeignet sein sollten wie der vorsorgliche Sicherungsentzug. Ebenso

10 wenig vermag zu überzeugen, dass der Ausgang des drohenden Strafverfahrens sowie der drohende Warnungsentzug bereits eine ausreichend disziplinierende Wirkung haben sollten (vgl. Replik S. 8). Bereits vor der streitgegenständlichen Geschwindigkeitsüberschreitung musste aufgrund der notorischen Medienberichterstattung über Raserdelikte dem Beschwerdeführer die drohende erhebliche Strafe und Sanktion bekannt gewesen sein, was ihn von der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht abzuhalten vermochte. Selbst wenn ihm dies nicht bekannt gewesen wäre, entschuldigt Rechtsunkenntnis grundsätzlich nicht (vgl. Urteil BGer 6B_978/2020 vom 16.11.2022 E. 3.3.3). 3.5 Nicht vollständig erschliesst sich dem Gericht, wo das schutzwürdige Interesse (vgl. § 37 Abs. 1 lit. c VRP) des Beschwerdeführers liegt, wenn er das vorliegende Verfahren sistieren möchte (Replik, Antrag 1). Einerseits würde dies den Status Quo aufrechterhalten (vorsorglicher Sicherungsentzug; so auch der Beschwerdeführer in seiner Replik S. 7 Ziff. 3 lit. a); anderseits steht der Entscheid in der Hauptsache weiterhin aus, da es sich vorliegend um eine vorsorgliche Massnahme handelt. Um eine mildere Massnahme - wie dies der Beschwerdeführer in seiner Replik unter Ziff. 3 lit. c vorbringt - handelt es sich bei der Sistierung klar nicht. Sobald der geforderte verkehrspsychologische Untersuch bei einem Verkehrspsychologen Diagnostiker VfV vorliegt, wird die Vorinstanz sich auch im Hauptverfahren äussern müssen. Gegen den Entscheid im Hauptverfahren stehen dem Beschwerdeführer dann wieder die bekannten Rechtsmittel zur Verfügung. Entsprechend würde die Sistierung des vorsorglichen Massnahmeverfahrens nur zu einer unnötigen Verlängerung des Verfahrens führen. Ob ein schutzwürdiges Interesse vorliegt, kann jedoch offen bleiben, denn mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache ist auch der Antrag auf Sistierung hinfällig. 3.6 Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, weshalb angesichts des drohenden Warnungsentzugs (von in der Regel mindestens zwei Jahren, vgl. Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG) der angeordnete vorsorgliche Sicherungsentzug "faktisch" zu einer kumulativen Sanktionierung führen sollte, sind sich doch der Beschwerdeführer und die Vorinstanz zu Recht darin einig, dass die Dauer des laufenden vorsorglichen Sicherungsentzuges auf die Zeitdauer eines späteren Warnungsentzuges angerechnet wird (Vernehmlassung Ziff. 3.2; Replik S. 9). Soweit der Beschwerdeführer auf die hinreichende Wirkung des Warnungsentzugs verweist (vgl. Replik S. 9), scheint er zu verkennen, dass ein Warnungsentzug derzeit nicht angeordnet werden kann, nachdem der Beschwerdeführer den vorgeworfenen Sachverhalt nicht anerkennt, das zugrunde liegende Strafverfahren noch hängig ist, wobei mit einer Anklage frühestens im Sommer 2026 zu rechnen ist (vgl. Vernehmlassung

11 Ziff. 3.3) und der vorgeworfene Sachverhalt und dessen rechtliche Qualifikation auch für das Verwaltungsverfahren relevant sind (vgl. BGE 119 IB 158 E. 2c). 4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist folglich abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, welche auf Fr. 900.-- festzulegen sind, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.

12 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 900.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser hat am 30. Oktober 2025 einen Kostenvorschuss in entsprechender Höhe bezahlt, sodass die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 42 ff., Art. 82 ff. sowie Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. 4. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz (EB; unter Beilage der Replik vom 16.12.2025 in Kopie) - und das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003 Bern (A). Schwyz, 26. Januar 2026 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 2. Februar 2026

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