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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 20.02.2026 III 2025 178

20. Februar 2026·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·6,842 Wörter·~34 min·14

Zusammenfassung

Strassenverkehrsrecht (vorsorgliche Sicherungsaberkennung des ausländischen Führerausweises; Anordnung verkehrsmedizinischer Untersuch) | Strassenverkehrsrecht

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2025 178 Entscheid vom 20. Februar 2026 Besetzung lic.iur. Thomas Rentsch, Vizepräsident lic.iur. Karl Gasser, Richter Irene Thalmann, Richterin MLaw Marco Lacher, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw B.________, gegen Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Strassenverkehrsrecht (vorsorgliche Sicherungsaberkennung des ausländischen Führerausweises; Anordnung verkehrsmedizinischer Untersuch)

2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 3. September 2025 (Vi-act. 3 = VG-act. 4) hat das Verkehrsamt den ausländischen Führerausweis von A.________ (geb. ____) auf unbestimmte Zeit vorsorglich aberkannt. Es untersagte ihm ab sofort das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien. Ebenso sei ihm das Führen von Motorfahrzeugen, für die kein Führerausweis erforderlich ist, nicht gestattet (Ziff. 1 und 3). Falls die Aberkennung des ausländischen Führerausweises bzw. das Fahrverbot in der Schweiz aufgehoben werden soll, habe er sich zunächst einem verkehrsmedizinischen Untersuch bei einem Verkehrsmediziner SGRM zu unterziehen (Ziff. 2). Weiter auferlegte es A.________ die Verfahrenskosten (Ziff. 4) und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung die aufschiebende Wirkung (Ziff. 5). Zur Begründung dieser Massnahme führte das Verkehrsamt Folgendes aus: Am 24.08.2025 lenkten Sie einen Lieferwagen von C.________ zur Bushaltestelle an der D.________-strasse in E.________ unter dem Einfluss von Drogen (Cannabis) und in übermüdetem Zustand. Sie parkierten daraufhin das Fahrzeug auf der Bushaltestelle und schliefen auf dem Fahrersitz ein. Die Polizei konnte Sie danach schlafend im Fahrzeug antreffen. Bei der Kontrolle wirkten sie auf die Polizei desorientiert, die Antworten kamen stockend, Sie waren müde, die Pupillenreaktion war träge und Sie hatten einen schleppenden Gang. lm Weiteren fand die Polizei bei Ihnen in der Bauchtasche zwei Gramm Marihuana. Sie gaben an, nur am Wochenende Marihuana zu konsumieren. Gemäss dem pharmakologischen-toxikologischen Gutachten vom 02.09.2025 des Instituts für Rechtsmedizin Zürich wurde im Blut THC nachgewiesen und Ihre Fahrunfähigkeit im Sinne des Gesetzes erwiesen. Der hohe Gehalt an THC-Carbonsäure im Blut spricht für einen häufigen Cannabiskonsum (d.h. mehrmals die Woche). Ein amtsärztlicher Untersuch ist somit angezeigt. B. Gegen diese Verfügung lässt A.________ rechtzeitig am 2. Oktober 2025 (Datum Postaufgabe) beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen: 1. Die Verfügung vom 3. September 2025 betr. die vorsorgliche Sicherungsaberkennung des ausländischen Führerausweises des Beschwerdeführers sei aufzuheben. 2. Es sei auf Administrativmassnahmen zu verzichten. 3. Eventualiter: Es sei eine Verwarnung oder ein Ausweisentzug resp. die Aberkennung des ausländischen Führerausweises von höchstens drei Monaten zu verfügen. 4. Subeventualiter: Die Sache sei zur neuerlichen Beurteilung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten des Beschwerdegegners.

3 Des Weiteren lässt A.________ folgende prozessualen Anträge stellen: 1. Es sei dem Beschwerdeführer resp. seinem Vertreter Akteneinsicht zu gewähren. 2. Es sei dem Beschwerdeführer nach Akteneinsicht eine Frist anzusetzen, um die Beschwerde zu ergänzen oder allenfalls zurückzuziehen. C. Mit Vernehmlassung vom 23. Oktober 2025 beantragt die Vorinstanz die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (VGact. 7). Am 24. Oktober 2025 räumt der verfahrensleitende Richter dem Beschwerdeführer eine Frist zu allfälligen Bemerkungen zur vorinstanzlichen Stellungnahme oder zur Erklärung des Beschwerderückzuges ein, wobei er ihm, sprich seinem Rechtsvertreter, Akteneinsicht gewährte (VG-act. 9). Mit Eingabe vom 8. Januar 2026 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest (VG-act. 13). Die Vorinstanz nimmt am 27. Januar 2026 zur Eingabe des Beschwerdeführers Stellung und hält ihrerseits an ihren Anträgen fest (VG-act. 16). Dazu äussert sich der Beschwerdeführer mit Eingabe (Kurzreplik) vom 29. Januar 2026 (VG-act. 18). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer stellt zunächst in formeller Hinsicht in Frage, ob die angefochtene Verfügung vom 3. September 2025, welche ihm in das Hotel F.________ in G.________ (ME) zugestellt wurde, korrekt eröffnet wurde, da er bereits seit 1. September 2025 Wohnsitz in H.________ habe. Darauf braucht jedoch nicht weiter eingegangen zu werden, da dem Beschwerdeführer die Verfügung unbestrittenermassen am 17. September 2025 am genannten Ort zugestellt wurde (vgl. Vi-act. 4; VG-act. 2/Bf-act. 5). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern ihm dadurch ein Nachteil erwachsen ist. Er konnte fristgerecht Beschwerde erheben, was seitens Vorinstanz nicht konkret bestritten wird. 2. 2.1 Wer ein Motorfahrzeug führt, bedarf des Führerausweises (Art. 10 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01] vom 19.12.1958). Dieser wird von den kantonalen Verwaltungsbehörden am Wohnsitz des Fahrzeugführers erteilt und entzogen (Art. 22 Abs. 1 SVG). Für Fahrzeuge ohne festen Standort und Führer ohne Wohnsitz in der Schweiz ist der Ort massgebend, an dem sie sich vorwiegend befinden. Im Zweifelsfall ist der Kanton zuständig, der das Verfahren zuerst einleitet (Art. 22 Abs. 3 SVG). 2.2 Der Bundesrat ist gestützt auf Art. 25 Abs. 2 lit. b SVG befugt, Vorschriften über ausländische Fahrzeugführer zu erlassen. Von dieser Kompetenz hat er in

4 Art. 42 ff. der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51) vom 27. Oktober 1976 Gebrauch gemacht. Gemäss Art. 42 Abs. 1 lit. a und b VZV dürfen Personen aus dem Ausland in der Schweiz Motorfahrzeuge führen, falls sie einen gültigen nationalen oder internationalen Führerausweis besitzen. Ausländische Fahrzeugführer, die seit zwölf Monaten in der Schweiz wohnen und sich in dieser Zeit nicht länger als drei Monate ununterbrochen im Ausland aufgehalten haben, benötigen einen schweizerischen Führerausweis (Art. 42 Abs. 3bis lit. a VZV). Dessen Erwerb richtet sich nach Art. 44 VZV. 2.3 Ausländische Führerausweise können in der Schweiz nach den gleichen Bestimmungen aberkannt werden, die für den Entzug des schweizerischen Führerausweises gelten (Art. 45 Abs. 1 Satz 1 VZV; René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. III, Bern 1995, Rz. 2570). Dabei erfolgt kein Entzug der Bewilligung, sondern lediglich eine Aberkennung des ausländischen Führerausweises auf dem Territorium der Schweiz, was bedeutet, dass der Inhaber des ausländischen Führerausweise im aberkennenden Staat von seinem Führerausweis nicht mehr Gebrauch machen darf (vgl. BSK SVG-Rütsche, Art. 16 N 11 und 86; Schaffhauser, a.a.O., Rz. 2569). Damit bleibt das Territorialitätsprinzip gewahrt (vgl. Urteil BGer 1C_619/2022 vom 8.9.2023 E. 3.2/4.2 m.H.; BGE 129 II 175 E. 2.3; 121 II 447 E. 3.a/c m.H.). Die Aberkennung eines ausländischen Führerausweises ist der zuständigen ausländischen Behörde direkt oder durch Vermittlung des ASTRA mitzuteilen. Bei internationalen Führerausweisen ist die Aberkennung an der dafür vorgesehenen Stelle einzutragen. Der Eintrag ist mit dem Amtsstempel zu versehen (Art. 45 Abs. 3 VZV). 2.4 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 SVG). Über Fahreignung verfügt, wer nach Art. 14 Abs. 2 SVG: a. das Mindestalter erreicht hat; b. die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat; c. frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und d. nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen. Die Fahreignung ist eine Grundvoraussetzung für die Erteilung des Führerausweises. Mit diesem Begriff umschreiben alle betroffenen wissenschaftlichen Disziplinen (insbesondere Medizin, Psychologie und Jurisprudenz) die körperlichen und

5 geistigen Voraussetzungen des Individuums, ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können. Die Fahreignung muss grundsätzlich dauernd vorliegen (vgl. BGE 133 II 384 E. 3.1 mit Verweis auf die bundesrätliche Botschaft vom 31.3.1999 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes, in deren Rahmen Art. 16d SVG erlassen wurde; BBl 1999, S. 4462 ff., 4483 f.). 2.5 2.5.1 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Art. 16d Abs. 1 SVG bestimmt überdies, dass der Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen wird, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (lit. a), sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (lit. b) oder sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (lit. c). Insoweit wird von einem Sicherungsentzug gesprochen (Urteil BGer 1C_330/2020 vom 10.3.2021 E. 4.3). Diesfalls kann der Ausweisentzug selbst ohne Vorliegen einer konkreten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsregeln erfolgen (BGE 133 I 331 E. 9.1). 2.5.2 Cannabis beeinträchtigt bei Sucht die Fahreignung generell und bei gelegentlichem Konsum die Fahrfähigkeit unmittelbar nach der Einnahme der Droge (BGE 130 IV 32 E. 5.2). Nach der Rechtsprechung erlaubt ein regelmässiger, aber kontrollierter und mässiger Haschischkonsum für sich allein noch nicht den Schluss auf eine fehlende Fahreignung (BGE 130 IV 32 E. 5.2; 127 II 122 E. 4b; 124 II 559 E. 4d und e). Ob diese gegeben ist, kann ohne Angaben über die Konsumgewohnheiten des Betroffenen, namentlich über Häufigkeit, Menge und Umstände des Cannabiskonsums und des allfälligen Konsums weiterer Betäubungsmittel und/oder von Alkohol, sowie zu seiner Persönlichkeit, insbesondere hinsichtlich Drogenmissbrauchs im Strassenverkehr, nicht beurteilt werden (BGE 124 II 559 E. 4e und 5a; Urteil BGer 1C_41/2019 vom 4.4.2019 E. 3.1 m.H.). 2.5.3 Angesichts des in Art. 16 Abs. 1 SVG verankerten Grundsatzes muss ein Sicherungsentzug in jedem Fall angeordnet werden, bei dem die Fahreignung nicht mehr gegeben ist. Die einzelnen Tatbestände des Katalogs von Art. 16d Abs. 1 SVG dürfen weder eng noch streng ausgelegt werden; geboten ist eine Gesamtbetrachtung des Einzelfalls im Hinblick auf die Fahreignung (BGE 133 II 384 E. 3.1).

6 2.6 2.6.1 Wecken konkrete Anhaltspunkte ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, ist eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 VZV). Ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen namentlich bei Vorliegen einer der in der nicht abschliessenden Aufzählung von Beispielen in Art. 15d Abs. 1 lit. a-e SVG genannten Fälle (Urteil BGer 1C_405/2022 vom 5.12.2022 E. 5.1). Dies ist unter anderem der Fall bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen (Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG). In den Fällen von Art. 15d Abs. 1 lit. a-e SVG ist grundsätzlich zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn Zweifel an der Fahreignung im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind. Für die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung genügen hinreichende Anhaltspunkte, welche die Fahreignung in Frage stellen (vgl. BGE 150 II 537 E. 4.1 m.H.). Diese Tatbestände begründen mithin einen Anfangsverdacht fehlender Fahreignung, welcher zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung führt (Botschaft vom 20.10.2010 zu Via sicura, Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr, BBl 2010 8447, Ziff. 1.3.2.6, 8470; Urteil BGer 1C_232/2018 vom 13.8.2018 E. 3.2). Ob hinreichende Anhaltspunkte die Fahreignung einer Person in Frage stellen und damit eine Fahreignungsuntersuchung rechtfertigen, hat die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden. Ein strikter Beweis der Umstände, die Zweifel an der Fahreignung einer Person wecken, ist nicht erforderlich (Urteile BGer 1C_716/2024 vom 19.12.2025 E. 3.2; 1C_151/2021 vom 20.8.2021 E. 3.1). 2.6.2 Gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. a der Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11) vom 13. November 1962 gilt eine Fahrunfähigkeit (im Sinne von Art. 31 Abs. 2 i.V.m. Art. 55 Abs. 7 lit. a SVG) als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers Tetrahydrocannabinol (THC/Cannabis) nachgewiesen wird. Dieser Nachweis gilt nach Art. 34 lit. a der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) vom 22. Mai 2008 als erbracht, wenn die Messwerte im Blut den Grenzwert von 1,5 µg/L THC erreichen oder überschreiten. Diese Grenzwerte dienen in erster Linie als Richtwerte für die Feststellung einer aktuellen Fahrunfähigkeit (im Sinne von Art. 31 Abs. 2 und Art. 91 Abs. 2 SVG) und damit verbundene Strafsanktionen bzw. administrative Warnungsentzüge von Führerausweisen (Art. 55 Abs. 7 lit. a SVG). Für die Prüfung der generellen Fahreignung bzw. eines (vorsorglichen) Sicherungsentzuges haben sie nur eine beschränkte Bedeutung, zumal als Anzeichen einer die Fahreignung ausschliessen-

7 den Sucht genügen kann, dass der Test positiv ausfiel (vgl. Urteil BGer 1C_458/2019 vom 25.3.2020 E. 2.1 m.H.). 2.7 2.7.1 Der Führerausweis kann (bereits vor dem Abschluss eines Administrativverfahrens betreffend Sicherungsentzug) vorsorglich entzogen (bzw. hier aberkannt) werden, wenn ernsthafte Bedenken an der Fahreignung bestehen (Art. 30 VZV). Nach der Rechtsprechung sind die Anforderungen an die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung nicht dieselben wie für den vorsorglichen Führerausweisentzug, obschon diese beiden Massnahmen häufig zusammen ergehen: Während für Erstere hinreichende Anhaltspunkte ausreichen, welche die Fahreignung in Frage stellen (vgl. oben E. 2.6.1), setzt der vorsorgliche Führerausweisentzug voraus, dass ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen (Urteil BGer 1C_151/2021 vom 20.8.2021 E. 3.1 m.H.). Solche Zweifel sind berechtigt, wenn konkrete Anhaltspunkte eine Person als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und es daher unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit nicht zu verantworten wäre, ihr den Führerausweis bis zur Beseitigung der Zweifel zu belassen. Dies ist grundsätzlich zu bejahen, wenn gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG Zweifel an der Fahreignung einer Person begründet sind, welche die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung rechtfertigen. Wird eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet, ist daher der Führerausweis im Prinzip vorsorglich zu entziehen (Urteil BGer 1C_330/2020 vom 10.3.2021 E. 4.3 m.H.), bis aufgrund der Abklärung feststeht, dass die Fahreignung - allenfalls mit Auflagen - bejaht werden kann oder andernfalls der Sicherungsentzug angeordnet wird (vgl. Urteil BGer 1C_403/2019 vom 22.11.2019 E. 2). Von dieser Regel kann in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden (vgl. Urteil BGer 1C_405/2022 vom 5.12.2022 E. 5.2 m.H.). 2.7.2 Beim vorsorglichen Führerausweisentzug handelt es sich nach dem Gesagten um eine vorsorgliche Massnahme im Hauptverfahren auf Sicherungsentzug (Urteil BGer 1C_541/2019 vom 10.3.2020 E. 3 m.H.). Angesichts der Dringlichkeit des Massnahmeverfahrens braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (BGE 141 II 220 E. 3.1.1; 125 II 492 E. 2b m.H.). Derartige provisorische Anordnungen beruhen regelmässig auf einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage. Der Entscheid ergeht aufgrund der vorhandenen Akten und ohne weitere Beweiserhebungen, allenfalls mit Ausnahme eines liquiden Urkundenbeweises (Urteil BGer 1C_364/2022 vom 15.12.2022 E. 4 m.H.).

8 2.8 Während es beim Warnungsentzug um die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage geht, bezweckt der Sicherungsentzug die Fernhaltung eines Fahrzeugführers vom Strassenverkehr aus Gründen der Verkehrssicherheit, und dies unabhängig vom Verschulden. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] vom 18.4.1999; Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101] vom 4.11.1950) findet in Verfahren betreffend den Sicherungsentzug (und damit analog bei der Sicherungsaberkennung eines ausländischen Führerausweise) daher keine Anwendung (vgl. BGE 140 II 334 E. 6; Urteil BGer 1C_585/2019 vom 17.11.2020 E. 6.3; VGE III 2019 166 vom 21.11.2019 E. 2.4). 2.9 Vor dem Verwaltungsgericht gilt grundsätzlich das Rügeprinzip. Das Rügeprinzip bedeutet, dass die urteilende Behörde nicht verpflichtet ist, die angefochtene Verfügung / den angefochtenen Entscheid auf sämtliche denkbaren Mängel hin zu prüfen. Vielmehr soll sie sich grundsätzlich nur mit jenen rechtlichen Einwänden auseinandersetzen müssen, die vom Beschwerdeführer in irgendeiner Form thematisiert worden sind. Damit wird grundsätzlich nicht untersagt, augenfällige Mängel dennoch zu thematisieren; dies gebietet auch der Untersuchungsgrundsatz und die Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. § 26 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974; VGE III 2025 29 vom 24.9.2025 E. 3 m.H.). 2.10 Gemäss Rechtsprechung ist der Richter an die Auffassung des Experten gebunden, soweit Fachfragen betroffen sind und soweit nicht triftige Gründe für eine abweichende Würdigung sprechen (vgl. Urteil BGer 1C_164/2020 vom 20.8.2020 E. 4.4 mit Verweis auf BGE 145 II 70 E. 5.5; Urteil BGer 1C_147/2018 vom 5.10.2018 E. 5.1, BGE 132 II 257 E. 4.4.1; Urteil BGer 1C_5/2014 vom 22.5.2014 E. 3.3). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Fachberichts einer sachverständigen Person ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, in voller Kenntnis der Aktenlage abgegeben worden ist, in der Beurteilung der Zusammenhänge und der Situation einleuchtet sowie, ob die Schlussfolgerungen der sachverständigen Person begründet sind (siehe Urteil BGer 1C_164/2020 vom 20.8.2020 E. 4.4 in Anlehnung an den Beweiswert von Arztberichten im Sozialversicherungsrecht, namentlich BGE 125 V 352 E. 3a). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt beschwerdeweise eine mehrfache unrichtige Sachverhaltsfeststellung:

9 - Die Vorinstanz habe zu Unrecht festgestellt, dass es sich beim fraglichen Fahrzeug um einen Lieferwagen handle. Tatsächlich handle es sich aber um einen I.________. Zu beachten sei auch, dass der Vorfall sich an einem Sonntagmorgen ereignet habe. Dies sei deshalb relevant, da die vorinstanzlichen Feststellungen den Schluss nahelegen könnte, dass der Beschwerdeführer in einer beruflichen Tätigkeit als Fahrzeugführer unterwegs gewesen sei. Dies wiederum würde zu Unrecht für eine mögliche Suchtproblematik sprechen, da der Konsum während der Verrichtung der Arbeit eher für eine Suchtproblematik sprechen könnte. - Es werde einstweilen vorsorglich bestritten, dass er das fragliche Fahrzeug unter Einfluss von Betäubungsmitteln, insbesondere Cannabis, gelenkt habe. Die Vorinstanz habe festgehalten, dass die Polizei ihn in einem parkierten und nicht laufenden Fahrzeug angetroffen habe. Auf den ersten Blick möge zwar der Schluss nahe liegen, dass er das Fahrzeug zur Bushaltestelle gelenkt und dabei unter Umständen bereits unter Einfluss von Cannabis gestanden habe. Diese Frage gelte es aber im Detail abzuklären, bevor die Vorinstanz voreilig zu einem nicht erwiesenen Schluss zu seinem Nachteil gelange. - Die Vorinstanz sei einzig aufgrund einer Blutentnahme zum unrichtigen Schluss gelangt, dass häufiger Cannabiskonsum vorliege. Das Blutbild stelle aber eine Momentaufnahme dar. Bevor nicht weitere Abklärungen getroffen würden, könne die Vorinstanz nicht von einem Suchtproblem ausgehen. Hätte die Vorinstanz den Sachverhalt richtig dargestellt, wäre sie zum Schluss gelangt, dass er zwar ab und an Cannabis konsumiere, jedoch keine Sucht i.S.v. Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG vorliege. Nachdem der Beschwerdeführer Einsicht in die Akten nehmen konnte, bestreitet er mit seiner Eingabe vom 8. Januar 2026 weiterhin eine Suchtproblematik. Er macht geltend, seine Gewichtsabnahme im Zeitraum Mai bis August 2025 von 18 kg (von 104 kg auf 86 kg) habe die Messung der THC-Carbonsäure verzerrt. Gemäss einem Research Paper und einer Studie aus den Jahren 2009 bzw. 2013 löse sich die im Fettgewebe eingelagerte THC-Carbonsäure nach einem grösseren Gewichtsverlust, welcher mit dem Abbau von Fettgewebe verbunden sei, und gelange ins Blut. Der wirkliche Gehalt der THC-Carbonsäure liege damit unter der im toxikologischen Gutachten festgestellten Menge von 40 µg/L. Selbst wenn also sein belegter Gewichtsverlust auch nur zu einer Erhöhung des Gehalts an THC- Carbonsäure im Blut von 1 µg/L geführt habe, wäre nach der Richtlinie des ASTRA nicht von einer Suchtproblematik auszugehen. Zudem reicht der Beschwerdeführer zwei weitere ihn betreffende Messungen vom 28. November 2025 und 18. Dezember 2025 ins Recht. Diese würden zeigen, dass der Gehalt an THC-Carb-

10 onsäure bei seither stabilem Gewicht und stabilem Fettanteil deutlich zurückgegangen sei. Auch würden die seither gemessenen Werte zeigen, dass sein Konsum in keiner Art und Weise mit einer Suchtproblematik einhergehe. Die gemessenen Werte würden deutlich unter dem für eine allfällige Suchtproblematik herangezogenen Grenzwert von 40 µg/L liegen. 3.2 Zum Sachverhalt kann aus den vorliegenden Akten Nachfolgendes entnommen werden. 3.2.1 Gemäss Rapport der Kantonspolizei Schwyz vom 28. August 2025 (Vi-act. 1 [Rapport] S. 3) habe ihr am Sonntag, 24. August 2025, um 08:36 Uhr eine Drittperson telefonisch gemeldet, dass ein Lieferwagen auf der Bushaltestelle 'J.________ in E.________ stehe und im Fahrzeug ein Mann schlafe. Beim Eintreffen hätten die beiden ausgerückten Polizisten bei der Bushaltestelle den Lieferwagen K.________ feststellen können. Auf dem Fahrersitz habe ein Mann geschlafen, der Motor sei abgestellt gewesen und der Zündschlüssel habe gesteckt. Auf das Klopfen an die Seitenscheibe hin sei der Mann sofort erwacht. Er habe sich mit einem Führerausweis aus Montenegro, lautend auf den Beschwerdeführer, legitimieren können. Auf Nachfrage habe dieser angegeben, dass er vorgängig von C.________ hierher gefahren sei. Er sei bei einem Kollegen gewesen und sie hätten den ganzen Abend Videospiele gespielt. Nun habe er nach L.________ zur Wohnung seines Vaters fahren wollen, wobei er aber während der Fahrt müde geworden sei. Deshalb habe er angehalten, um kurz zu schlafen. Beim Beschwerdeführer hätten Aus- und Auffallerscheinungen nach Verify festgestellt werden können, wobei um 09:05 Uhr eine Blut- und Urinprobe angeordnet wurde. Weiter seien in der Bauchtasche des Beschwerdeführers, in einem Glas, ca. 2 g Marihuana festgestellt worden. Nach erfolgter Rechtsbelehrung habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er während dem Gamen in C.________ zwei Joints geraucht habe. Weiter wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer keinen Nachtrunk bzw. keine Nachkonsumation geltend gemacht habe. Er habe auf die 2 g Marihuana verzichtet, welche sichergestellt und eingelagert worden seien. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz aufgewachsen und nach der Corona-Zeit nach Montenegro ausgewandert. Nun sei er für ca. drei Wochen in der Schweiz in den Ferien. 3.2.2 Dem FinZ-Set vom 24. August 2025 (Vi-act. 1 [FinZ-Set]) kann weiter entnommen werden, dass die Kontrolle durch die ausgerückten Polizisten um 08:55 Uhr erfolgt war. Beim Fahrzeug habe es sich um ein 'Lw, I.________ mit dem Kontrollschild K.________ gehandelt (Ziff. 1 und 2). Der Kontrollierte habe im Lieferwagen geschlafen, welcher auf der Bushaltestelle parkiert gewesen sei. Der Kon-

11 trollierte habe desorientiert gewirkt, stockend geantwortet und sei müde gewesen. Zudem wurde eine träge Pupillenreaktion und ein schleppender Gang notiert. Aufgrund der aufgeführten Feststellungen schien es dem unterzeichnenden Polizist, dass der Beschwerdeführer fahrunfähig sei (Ziff. 4 und 5). Nach erfolgter Rechtsbelehrung (Ziff. 6) gab der Beschwerdeführer bei der polizeilichen Befragung vom 24. August 2025 betreffend Einnahme von Alkohol, Betäubungs- und Arzneimitteln an, gleichentags in C.________ von 01:00 Uhr bis 02:00 Uhr Bier (0.66 l) eingenommen und von 03:00 bis 04:00 Uhr Marihuana (zwei Joints) geraucht zu haben (Ziff. 7.1). Zuletzt habe er am 23. August 2025 von 17:00 Uhr bis 18:00 Uhr geschlafen und am 24. August 2025 um 05:30 Uhr ein Sandwich gegessen (Ziff. 8 und 9). Im Rahmen der Zusatzfragen zur Fahrunfähigkeit (Ziff. 17) gab der Beschwerdeführer u.a. an, dass er sicher zu müde gewesen sei, weshalb er auch parkiert habe, um kurz zu schlafen. Er trinke ab und zu Alkohol, aber nicht zu oft; Marihuana konsumiere er nur am Wochenende. Er habe sich vor der Fahrt Gedanken zur Fahrfähigkeit gemacht, habe aber gedacht, es sollte gehen. Vor der Fahrt habe er sich gut gefühlt; er habe noch einen doppelten Espresso getrunken, sei aber während der Fahrt müde geworden. Er sei von C.________ bis zur Kontrollstelle gefahren. Er habe nach Hause fahren wollen und sei unbegleitet gewesen. Die Frage, ob er ein Problem im Umgang mit Suchtmitteln habe, verneinte er. Auf die Frage zum allgemeinen Betäubungsmittelkonsum hin gab der Beschwerdeführer an, dass er am Wochenende 2 bis 3 g Marihuana konsumiere. Der letzte Konsum sei am 24. August 2025 um 04:00 Uhr in C.________ erfolgt. Er konsumiere seit ca. acht Jahren. Die Frage, was er in C.________ gemacht habe, beantwortete er wie folgt: Ich war bei einem Kollegen und wir gamten die ganze Nacht. Um ca. 05:15 Uhr fuhr ich von C.________ ab. Während der Fahrt wurde ich müde, weshalb ich in E.________ anhielt, um zu schlafen (kurz). Das war ca. um 05:45 Uhr. Ich schlief, bis sie mich weckten. 3.2.3 Gemäss dem Protokoll der ärztlichen Untersuchung, welche am 24. August 2025 zwischen 11:40 Uhr und 11:51 Uhr im Spital M.________ stattgefunden hat, gab der Beschwerdeführer gegenüber der untersuchenden Ärztin an, zwischen 01:00 Uhr und 02:00 Uhr zwei Biere getrunken und zwischen 03:00 Uhr und 04:00 Uhr zwei Joints (Marihuana) konsumiert zu haben. Des Weiteren schätzten die Ärzte ein, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum der Untersuchung nicht beeinträchtigt wirkte, jedoch mutmasslich unter Einfluss von Fremdstoffen stand (vgl. Viact. 2 [Protokoll der ärztlichen Untersuchung]). 3.2.4 Gemäss dem pharmakologisch-toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) vom 2. September 2025 fielen die Er-

12 gebnisse der immunochemischen Vorteste des am 24. August 2025 um 10:05 Uhr sichergestellten Urins des Beschwerdeführers positiv auf Cannabis aus. Weiter ergab die gleichentags um 11:40 Uhr beim Beschwerdeführer entnommene Blutprobe folgende Werte: THC (Tetrahydrocannabinol) 9.3 (6.5 - 12.1) µg/L Hydroxy-THC (THC-Metabolit) 2.4 µg/L THC-Carbonsäure (THC-Metabolit) 40 µg/L Das Gutachten weist darauf hin, dass sich diese Angaben auf den Zeitpunkt der Blutentnahme beziehen. Gemäss der gutachterlichen Schlussfolgerung sei im Blut des Beschwerdeführers - unter Berücksichtigung der vom ASTRA festgelegten Nachweisgrenzwerte und Vertrauensbereiche - Tetrahydrocannabinol (THC) nachgewiesen worden, womit die Fahrunfähigkeit im Sinne des Gesetzes erwiesen sei. Im Zeitpunkt der Blutentnahme habe sich kein Ethylalkohol im Blut befunden; im Ereigniszeitpunkt sei somit keine Verminderung der Fahrunfähigkeit durch Trinkalkohol vorgelegen. Der hohe Gehalt an THC-Carbonsäure im Blut spreche für einen häufigen Cannabiskonsum (d.h. mehrmals pro Woche). Es werde deshalb eine verkehrsmedizinische Untersuchung zur Abklärung der Fahreignung empfohlen (Vi-act. 2 [Forensisch-toxikologisches Gutachten]). 3.2.5 Gemäss den vorinstanzlichen Akten ist der Beschwerdeführer weder im Schweizerischen Strafregister noch im Register IVZ-Massnahmen (vormals AD- MAS) verzeichnet (vgl. die vorinstanzlichen Akten). 3.3 Im Beschwerdeverfahren reicht der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein, denen im Wesentlichen die nachfolgenden Angaben zu entnehmen sind. 3.3.1 Mit Schreiben/Bestätigung vom 25. November 2025 hält N.________ (zertifizierter Personal Trainer) im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer unter seiner Aufsicht bedeutende und messbare Fortschritte auf seinem Gesundheitsund Fitnessweg erzielt habe. Im Zeitraum von etwa drei Monaten während des Sommers 2025 (Mai bis August) habe der Beschwerdeführer sein Gewicht von 104 kg erfolgreich auf 86 kg reduzieren können (VG-act. 14/Bf-act. 9). 3.3.2 Gemäss Befund der Unilabs Labormedizin O.________ ergab die Analyse des Blutserums des Beschwerdeführers vom 28. November 2025 ein positives Ergebnis auf Cannabis/THC mit folgenden Werten: THC 1.4 µg/L; THC-Carbonsäure 9.1 µg/L; 11-Hydroxy-THC <0.3 µg/L; Cannabidiol 0.3 µg/L (VG-act. 14/Bf-act. 13). 3.3.3 Gemäss den Labordaten des P.________ vom 18. Dezember 2025 ergab ein Test betreffend den Beschwerdeführer vom 12. Dezember 2025 u.a. folgende

13 Werte: Tetrahydrocannabinol THC <1.0; 11-Hydroxy-THC <1.0; THC-Carbonsäure (THC-COOH) 3.6 (++); Cannaboide positiv (++) (VG-act. 14/Bf-act. 14). 4. Zu prüfen ist zunächst die angeordnete Fahreignungsuntersuchung. 4.1 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist zu beachten, dass es nicht um die Stichhaltigkeit eines strafrechtlich relevanten Verhaltens, sondern ausschliesslich um die Sicherheit im Strassenverkehr geht. Von daher findet der Grundsatz der Unschuldsvermutung keine Anwendung (vgl. oben E. 2.5.1). Bei Zweifeln in Bezug auf den Sachverhalt ist die Behörde im Kontext mit der Frage der Fahreignung nicht gehalten, auf die für den Betroffenen günstigere Variante abzustellen (vgl. Philippe Weissenberger, SVG-Kommentar, 2. Aufl., Art. 15d N 19 mit weiteren Hinweisen, u.a. auf das Urteil BGer 1C_308/2012 vom 3.10.2012 E. 2.4). Sodann ist ein vorsorglicher Führerausweisentzug auch gestützt auf Vorkommnisse möglich, die nicht oder noch nicht strafrechtlich sanktioniert worden sind (vgl. Weissenberger, a.a.O., Art. 15d N 19 mit Verweis auf das Urteil BGer 1C_219/2011 vom 30.9.2011). 4.2 Vor dem dargelegten Sachverhaltshintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 24. August 2025 nicht nur das Fahrzeug I.________ mit dem Kontrollschild K.________ von C.________ bis zur Bushaltestelle in E.________ gelenkt hat, sondern dabei auch unter Einfluss von THC/Cannabis gestanden ist. 4.2.1 Der Beschwerdeführer sagte anlässlich der polizeilichen Befragung nach erfolgter Rechtsbelehrung aus, dass er am 24. August 2025 um ca. 05:15 Uhr von C.________ bis zur Bushaltestelle in E.________ fuhr, wo er um ca. 05:45 Uhr eintraf und bis zum Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle um 08:55 Uhr geschlafen hatte. Die Polizei traf ihn schlafend auf dem Fahrersitz des genannten Fahrzeugs - notabene parkiert auf einer Bushaltestelle - und mit gestecktem Zündschlüssel an. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er dort hätte sitzen sollen, wenn er das Fahrzeug nicht gelenkt hätte (vgl. Urteil BGer 1C_7/2014 vom 2.9.2014 E. 3.3). Kommt hinzu, dass den Beschwerdeführer - nach seiner eigenen Angabe - niemand auf der Fahrt begleitet hatte. 4.2.2 Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer gemäss Gutachten vom 2. September 2025 positiv auf THC/Cannabis (THC: 9.1 µg/L; Hydroxy-THC 2.4 µg/L; THC-COOH: 40 µg/L) getestet. Der THC-Nachweisgrenzwert von 1.5 µg/l wurde dabei mit 9.1 µg/L deutlich überschritten. Auch wenn rein theoretisch die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer erst nach Parkieren auf der Bushaltestelle in E.________, sprich zwischen ca. 05:45 Uhr und der polizeilichen Kontrolle um

14 08:55 Uhr, THC/Cannabis konsumierte, wird das weder geltend gemacht noch ergibt sich das aus den Akten. Im Gegenteil: Der Beschwerdeführer gab anlässlich der polizeilichen Befragung selber an, am 24. August 2025 zwischen 03:00 Uhr bis 04:00 Uhr Marihuana (zwei Joints) geraucht zu haben (was er auch anlässlich der ärztlichen Untersuchung im Spital wiederholte) und dass der letzte Konsum um 04:00 Uhr erfolgt sei, sprich ca. 75 Minuten vor seiner Abfahrt in C.________. Auch gab der Beschwerdeführer an, dass er nach Parkieren auf der Bushaltestelle bis zum Eintreffen der Polizei um 08:55 Uhr geschlafen hatte. Nur am Rande vermerkt sei, dass anlässlich der polizeilichen Kontrolle beim Beschwerdeführer auch noch 2 g Marihuana festgestellt und anschliessend sichergestellt wurden. Angemerkt werden kann noch, dass sich die im Gutachten festgestellten THC- Werte auf den Zeitpunkt der Blutentnahme am 24. August 2025 um 11:40 Uhr beziehen. Im Gutachten wird zudem als Ereignis "24.08.2025, 08:55 Uhr" festgehalten (vgl. Vi-act. 2, S. 1), was jedoch dem Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle des Beschwerdeführers auf der Bushaltestelle in E.________ entspricht und nicht wie bei einer "klassischen" Fahrt unter Drogen dem Zeitpunkt der polizeilichen Anhaltung während der Fahrt. Vorliegend ergingen zwischen Blutentnahme um 11:40 Uhr und dem Fahrtende unter THC/Cannabis um ca. 05:45 Uhr rund sechs Stunden; die Blutentnahme erfolgte also bei weitem nicht zeitnah zum hier relevanten Ereignis, sprich der erfolgten Fahrt. Es kann angenommen werden, dass in dieser Zeitspanne die THC-Konzentration im Blut deutlich abgefallen ist (vgl. Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin SGRM, THC-Grenzwert im Strassenverkehr, 2023, S. 19, abrufbar unter https://sgrm.ch/de/sgrmhomepage, zuletzt besucht am 9.2.2026, wonach bei einer Zeitspanne von mehr als zwei Stunden zwischen Ereignis und Blutentnahme ein deutlicher Abfall der THC-Konzentration erwartet werden könne; siehe auch Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel, Bericht THC-Grenzwerte im Strassenverkehr [im Auftrag des Bundesamtes für Gesundheit], Dezember 2020, S. 4, https://www.bag.admin.ch/dam/de/sdweb/en5jHrgHjmoj/bericht_thc-grenzwerte_strassenverkehr.pdf, zuletzt abgerufen: 9.2.2026, S. 4, wonach die Wirkstoffkonzentration von THC im Blut unmittelbar nach Konsumende rasch abnehme). 4.2.3 Soweit der Beschwerdeführer nun mit seiner Beschwerde - und vor Einsicht in die vorinstanzlichen Akten - das Fahren des Fahrzeugs unter THC/Cannabis vorsorglich bestreiten lässt, steht das klar im Widerspruch zu seinen vorherigen Aussagen und ist das als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die sogenannten Aussagen der ersten Stunde in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind und mithin ein höheres

15 Mass an Glaubwürdigkeit besitzen als spätere Darstellungen, die zielgerichtet im Hinblick auf den Ausgang eines Straf- oder Administrativmassnahmeverfahrens gemacht werden (vgl. VGE III 2025 88 vom 23.12.2025 E. 4.4.1; III 2023 128 vom 25.1.2024 E. 5.2.3; je mit Verweisen). Es fällt auch auf, dass der Beschwerdeführer nach erfolgter Akteneinsicht in seinen weiteren Eingaben vor Gericht die Fahrt unter Einfluss von THC/Cannabis nicht mehr konkret bestreitet, sondern den Fokus seiner Argumentation auf die bestrittene Suchtproblematik legt. 4.3 Steht jedoch fest, dass der Beschwerdeführer am 24. August 2025 ein Fahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis gelenkt hat, ist gemäss Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG die Anordnung der Abklärung der Fahreignung grundsätzlich zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung anzuordnen (vgl. Urteil BGer 1C_330/2020 vom 10.3.2021 E. 3.2 f.) und dies unabhängig von der Blut-Konzentration der THC- Carbonsäure (vgl. Bruno Liniger, Cannabis und Fahreignung: Die aktuellen SGRM-Richtlinien, in: René Schaffhauser [Hrsg.], Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2014, Bern 2014, S. 329). Demnach kommt seinen Ausführungen zur allfälligen Verzerrung der Messung der THC-Carbonsäure (THC-COOH) infolge der vorgebrachten Gewichtsabnahme bezüglich der Erforderlichkeit der Abklärung der Fahreignung keine selbstständige Bedeutung zu, zumal er nicht geltend macht, am 24. August 2025 überhaupt kein THC/Cannabis konsumiert zu haben bzw. er mit Blick auf die Suchtproblematik nur die Höhe des Messwertes der THC-Carbonsäure in Abrede stellt. Entgegen der Darlegung des Beschwerdeführers (vgl. VG-act. 13, Rz. 27) hat die Vorinstanz ihre Ausführungen nicht einzig auf die Messung der THC-Carbonsäure im Blut abgestützt, sondern in der Verfügungsbegründung auch seine Fahrt in übermüdetem Zustand und unter dem Einfluss von THC/Cannabis erwähnt (vgl. Ingress lit. A). 4.4 Der bisher einwandfreie automobilistische Leumund des Beschwerdeführers - auch in Bezug auf Fahren unter Drogeneinfluss - ist zwar positiv hervorzuheben (soweit dieser überhaupt festgestellt werden kann, da der Beschwerdeführer zuletzt im Ausland lebte), vermag allerdings die vorliegenden Zweifel an seiner Fahreignung nicht zu beseitigen. Auch ein Fahrzeuglenker mit zuvor ungetrübtem automobilistischen Leumund kann zu einer verkehrsmedizinischen Begutachtung angehalten werden (vgl. VGE III 2020 70 vom 18.6.2020 E. 4). 4.5 Mit der Fahrt unter dem gutachterlich nachgewiesenen Einfluss von verkehrsrelevanten Betäubungsmitteln - in casu THC/Cannabis - hat der Beschwerdeführer den Tatbeweis für Zweifel an seiner Fahreignung erbracht (vgl. Jürg Boll, Handkommentar Strassenverkehrsrecht, Zürich 2022, Rz. 542). Die angeordnete

16 Fahreignungsuntersuchung erfolgte gestützt auf Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG zu Recht. 5. Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der vorsorglichen Aberkennung des ausländischen Führerausweises. 5.1 5.1.1 In der angefochtenen Verfügung begründete die Vorinstanz zwar die Anordnung der Fahreignungsuntersuchung, äusserte sich jedoch nicht konkret zur vorsorglichen Aberkennung des ausländischen Führerausweises (vgl. Ingress lit. A). Lediglich im Zusammenhang mit dem Fahrverbot für Motorfahrzeuge, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist (Art. 36 VZV), hielt sie fest, dass beim Beschwerdeführer der Verdacht einer Suchtproblematik vorliege, weshalb ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung bestünden (vgl. angefochtene Verfügung, S. 2). Vernehmlassend bestehen für die Vorinstanz erhebliche Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers, weshalb für sie die vorsorgliche Sicherungsaberkennung mit Blick auf die Verkehrssicherheit angezeigt sei (vgl. VG-act. 7, S. 4). 5.1.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Ganzen sowie den Verzicht auf Administrativmassnahmen, äussert sich zur vorsorglichen Aberkennung jedoch auch nicht bestimmt. Er bestreitet vor allem das Vorliegen einer Suchtproblematik und moniert die Konklusion des Gutachtens (und darauf stützend diejenige der Vorinstanz), in dem aufgrund des bei ihm festgestellten THC-COOH-Wertes von 40 µg/l von einem häufigen Cannabiskonsum (d.h. mehrmals pro Woche) ausgegangen wird. In diesem Zusammenhang macht er geltend, dass sein Gewichtsverlust die Messung verzerrt habe. Im Zeitraum Mai bis August 2025 habe er dank einer Veränderung im Lebenswandel sein Gewicht massiv reduziert, und zwar von 104 kg auf 86 kg. Bei einem solche grossen Gewichtsverlust verstehe sich von selbst, dass die in seinem Blut gemessene Menge THC-Carbonsäure höher ausgefallen sei als was sie rein in Anbetracht des Konsums eigentlich wäre. Der wirkliche Gehalt von THC-Carbonsäure liege unter der im Gutachten festgestellten Menge von 40 μg/L (vgl. VG-act. 13, Rz. 6-14). Weiter erachtet er die verfügten Massnahmen als unverhältnismässig (vgl. VG-act. 18, S. 2). 5.2 5.2.1 In der Regel wird wie erwähnt bei der Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung der Führerausweis vorsorglich entzogen bzw. der ausländische Führerausweis aberkannt (vgl. oben E. 2.7). Diesfalls steht die Fahreignung des Betroffenen ernsthaft in Frage, weshalb es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu verantworten ist, ihm den Führerausweis bis zum Vor-

17 liegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen (Urteil BGer 1C_500/2021 vom 18.8.2022 E. 3.3). 5.2.2 Von dieser Regel kann in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden, wenn anzunehmen ist, die betroffene Person stelle trotz der Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG kein besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer dar und es daher verantwortbar erscheint, ihr den Führerausweis bis zu dieser Untersuchung zu belassen. Dies kann zutreffen, wenn der Grund für eine Fahreignungsuntersuchung eher abstrakter Natur ist, wie dies bei einer ärztlichen Meldung gemäss Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG der Fall sein kann (vgl. Urteile BGer 1C_260/2024 vom 29.1.2025 E. 4.2; 1C_330/2020 vom 10.3.2021 E. 4.3; je mit Verweisen). Die Ausnahme bedarf aber einer nachvollziehbaren Begründung bzw. die Behörde muss insbesondere nachträglich beim Entscheid über die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung in verständlicher Weise darlegen, weshalb sie das Risiko für die Allgemeinheit nunmehr anders einstuft als vorher bei der Frage des vorsorglichen Entzugs (vgl. Urteil BGer 1C_500/2021 vom 18.8.2022 E. 3.3). 5.3 Da hier ein Fall von Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG vorliegt und gestützt darauf eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet wurde, ist der Führerausweis im Prinzip vorsorglich abzuerkennen. Wer unter dem Einfluss von Cannabis ein Motorfahrzeug führt, begründet grundsätzlich Zweifel an seiner Fahreignung und schafft konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er keine Gewähr bietet, den Cannabiskonsum ausreichend vom Strassenverkehr zu trennen. 5.4 Gleichwohl stellt sich in casu die Frage, ob es sich ausnahmsweise rechtfertigt, auf die vorsorgliche Aberkennung zu verzichten. 5.4.1 Für den Beschwerdeführer spricht, dass er - zumindest in der Schweiz - administrativrechtlich keine Vorbelastung aufweist und über einen ungetrübten automobilistischen Leumund verfügt. 5.4.2 Ins Gewicht fällt und entscheidend ist jedoch, dass der Beschwerdeführer am 24. August 2025 nur ca. 75 Minuten nach dem letzten Konsum von Marihuana/Cannabis ein Motofahrzeug gelenkt hat, wobei der Bestimmungsgrenzwert von Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV von 1.5 µg/L (vgl. BGE 147 IV 439) mit dem gutachterlich nachgewiesenen THC-Wert von 9.3 µg/L deutlich überschritten wurde. Der Beschwerdeführer war gemäss Gutachten fahrunfähig, wobei ergänzend anzumerken ist, dass zwischen der Blutentnahme - worauf sich die Angaben bzw. die festgestellten Werte im Gutachten beziehen - erst rund sechs Stunden nach der Fahrt und beinahe acht Stunden nach dem letzten Konsum des Cannabis erfolgt ist.

18 Kommt hinzu, dass er daneben auch übermüdet gefahren ist und deshalb auf einer Bushaltstelle anhielt/parkierte, um zu schlafen. Eine solche Fahrt in übermüdetem Zustand und unter (hohem) THC-Einfluss stellt unzweifelhaft eine konkrete und grosse Gefahr für die Verkehrssicherheit dar. Der Beschwerdeführer zeigt mit seinem Verhalten, dass ernsthaft in Zweifel steht, ob er seinen seit Jahren ausgeübten, regelmässigen Cannabiskonsum ausreichend von der aktiven Teilnahme am Strassenverkehr zu trennen vermag. Daher ist der Grund für die hier angeordnete Fahreignungsuntersuchung nicht abstrakter, sondern konkreter Natur. 5.4.3 Auch der Leitfaden Fahreignung empfiehlt bei Fahren unter Drogen (alle Substanzen) in der Regel einen vorsorglichen (Sicherungs-)Entzug des Führerausweises (vgl. Expertengruppe Verkehrssicherheit, Leitfaden Fahreignung, genehmigt durch die Mitgliederversammlung der Vereinigung der Strassenverkehrsämter [asa] am 27.11.2020, S. 15 Ziff. 2 lit. a). Der Leitfaden sieht an entsprechender Stelle zwar vor, dass der Führerausweis bis zum Vorliegen des Resultats der Fahreignungsabklärung zurückgegeben werden kann, wenn der Betroffene ein (ärztliches) Zeugnis einreicht und damit die ernsthaften Zweifel relativiert werden können. Ein solches Zeugnis liegt nicht vor. Die beiden vom Beschwerdeführer eingereichten Messungen jüngeren Datums stellen keine ärztlichen Zeugnisse dar. Es ist unklar, in welchem Rahmen bzw. unter welchen Umständen diese Messungen erfolgt sind; der Beschwerdeführer äussert sich dazu nicht weiter. Auch wenn die dort festgestellten THC-Werte im Vergleich zu denjenigen vom 24. August 2025 tiefer ausgefallen sind, zeigen sie doch auf, dass der Beschwerdeführer auch nach dem Ereignis vom 24. August 2025 weiterhin in gewissen Massen Cannabis konsumiert hat. Jedenfalls vermögen die Messungen keine konkreten Rückschlüsse auf sein Cannabiskonsumverhalten seit dem 24. August 2025 aufzuzeigen und die genannten Zweifel zu zerstreuen. 5.4.4 Die vom Beschwerdeführer vorgetragene Argumentation betreffend den festgestellten Wert der THC-Carbonsäure (THC-COOH) in seinem Blut im Zusammenhang mit einer Suchtproblematik und sein Verweis auf den Leitfaden Fahreignung erweisen sich im vorliegenden Verfahren betreffend eine vorsorgliche Massnahme als nicht stichhaltig. Gemäss der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) deutet ein THC-COOH-Gehalt im Vollblut von ≥ 40 μg/L auf einen mehr als gelegentlichen Cannabiskonsum hin (d.h. mehr als zweimal pro Woche), welcher Zweifel an der Fahreignung aufkommen lässt und somit eine Indikation für eine verkehrsmedizinische Abklärung darstellen kann (vgl. Liniger, a.a.O., S. 329; Regula Wick/Kristina Keller, Cannabis im Strassenverkehr - Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung, Strassenverkehr 3/2021 S. 4 ff., S. 12). Der Leitfaden Fahreignung emp-

19 fiehlt sodann bei einem THC-COOH-Wert von ≥ 40 μg/L grundsätzlich die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung, jedoch in der Regel ohne vorsorglichen Entzug des Führerausweises (S. 16 Ziff. 2 lit. f), wobei anzumerken ist, dass sich diese Empfehlung auf die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung bei Cannabiskonsum ohne direkten Zusammenhang mit dem Strassenverkehr bezieht (vgl. Wick/Keller, a.a.O., S. 14 mit Verweis auf Liniger, a.a.O., S. 329). Fest steht, dass das IRM im Blut des Beschwerdeführers, welches ihm am 24. August 2025 entnommen wurde, gutachterlich einen THC-Carbonsäure-Wert von 40 μg/L feststellte. Auch wenn grundsätzlich die Möglichkeit besteht, dass der festgestellte THC-Carbonsäure-Wert beim Beschwerdeführer aufgrund der glaubhaften, jedoch nicht nachgewiesenen Gewichtsabnahme, erhöht ausgefallen ist, vermag das nicht die Tatsache aufzuwiegen, dass der nach seiner Fahrt unter THC- Einfluss gutachterlich festgestellte THC-Wert mit 9.3 µg/L hoch ausgefallen ist und die Nachweisgrenze von 1,5 µg/L deutlich überschritt. Mit seiner Argumentation übersieht der Beschwerdeführer zudem, dass es hier nicht um den definitiven, sondern den vorsorglichen Sicherungsentzug geht. Ob die Fahreignung nicht bloss zweifelhaft, sondern tatsächlich zu verneinen ist, bildet alsdann Gegenstand der Abklärung, die mit der Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG erst in Gang gesetzt wird. Die materiellrechtliche Frage, ob die Voraussetzungen eines Sicherungsentzugs gemäss Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG erfüllt sind oder nicht, wird im hängigen Hauptverfahren zu prüfen sein. Dort wird eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen den Entzug des Ausweises sprechen, vorzunehmen sein (vgl. Urteil BGer 1C_357/2014 vom 18.11.2014 E. 1.3 m.H.), sprich auch mit seiner sinngemäss geltend gemachten Reduktion des Cannabiskonsums seit dem Ereignis vom 24. August 2025. Wäre die Fahruntauglichkeit bereits erwiesen, hätte die Vorinstanz direkt den Sicherungsentzug verfügen müssen (vgl. Urteile BGer 1C_508/2022 vom 27.6.2023 E. 4.3.1; 1C_328/2013 vom 18.9.2013 E. 4.3.3; je mit Verweisen). 5.4.5 Aufgrund der vorliegenden Aktenlage und im aktuellen Verfahrensstand vermögen die beschwerdeführerischen Vorbringen die ernsthaften Zweifel an seiner Fahreignung nicht zu beseitigen bzw. so gering erscheinen zu lassen, dass ausnahmsweise auf die vorsorgliche Sicherungsaberkennung verzichtet werden könnte. Für die Dauer des Abklärungsverfahrens zur Frage, ob eine Suchtproblematik vorliegt, ist die vorsorgliche Aberkennung des ausländischen Führerausweises gerechtfertigt und verhältnismässig. Anderweitige Gründe oder besondere Umstände bzw. eine besondere Ausgangslage, die es rechtfertigen würden, ihm den ausländischen Führerausweis aus-

20 nahmsweise vorläufig - bis zur Fahreignungsuntersuchung - zu belassen, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Solche sind auch nicht ersichtlich. 6. Zusammenfassend ist das Vorgehen der Vorinstanz nicht zu beanstanden, welche eine vorsorgliche Sicherungsaberkennung des ausländischen Führerausweises und einen verkehrsmedizinischen Untersuch angeordnet hat. 7. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Verfahrenskosten von Fr. 900.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht.

21 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 900.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser hat am 6. Oktober 2025 einen Kostenvorschuss in entsprechender Höhe bezahlt, sodass die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 42 ff., Art. 82 ff. sowie Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. 4. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz (EB; inkl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 29.1.2026 in Kopie) - und das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003 Bern (A). Schwyz, 20. Februar 2026 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 27. Februar 2026

III 2025 178 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 20.02.2026 III 2025 178 — Swissrulings