Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2025 172 Entscheid vom 26. November 2025 Besetzung Dr.iur. Jeremias Fellmann, Vizepräsident Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Karl Gasser, Richter MLaw Luca Lehmann, a.o. Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) B.________ Vorinstanz, Gegenstand Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft)
2 Sachverhalt: A. Mit Urteil vom xx.xx.xxxx sprach das Strafgericht Schwyz A.________ für eine am xx.xx.xxxx im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit begangene Brandstiftung sowie für eine am xx.xx.xxxx begangene Sachbeschädigung und Tätlichkeit schuldig. Gestützt auf ein forensisches Sachverständigengutachten ordnete das Gericht eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB an (VG-act. 4/7.4.3). Ab dem 9. Januar 2024 befand sich der Beschwerdeführer in der Psychiatrischen Klinik C.________, zunächst in der aussenorientierten Station Forensik 3, danach in der Station Forensik 1. Am 24. März 2025 trat der Beschwerdeführer von der Psychiatrischen Klinik C.________ im Rahmen des Wohn- und Arbeitsexternat in das betreute Wohnen der D.________ ein. Dies verfügte das Amt L.________ am 16. April 2025 (VG-act. 4/7.4.1). Gleichentags ging bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) B.________ eine Gefährdungsmeldung von der D.________ i.S. A.________ ein (VG-act. 4/7.1). Am 5. Juni 2025 fand in den Räumlichkeiten der D.________ eine Anhörung von A.________ statt (VG-act. 4/7.9). Am 13. August 2025 fand in den Räumlichkeiten des Amts L.________, eine weitere Anhörung von A.________ statt (VGact. 4/7.18). Im Anschluss an diese Anhörung wurde A.________ das rechtliche Gehör zur geplanten Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft gewährt. B. Mit Beschluss Nr. IA/013/35/2025 vom 3. September 2025 errichtete die KESB B.________ für A.________, geb. xx.xx.xxxx, eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB und setzte E.________, Amtsbeistandschaft F.________, als Beistand ein (VG-act. 2). C. Mit Eingabe vom 21. September 2025 (Posteingang: 23.9.2025) erklärt A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), er fechte die Einsetzung eines Vertretungsbeistandes an (VG-act. 1). Sinngemäss beantragt der Beschwerdeführer damit die Aufhebung des Beschlusses Nr. IA/013/35/2025 vom 3. September 2025. In ihrer Vernehmlassung vom 30. Oktober 2025 (VG-act. 6) beantragt die KESB B.________ (nachfolgend: Vorinstanz): 1. Die Beschwerde sei vollständig abzuweisen. 2. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Die Vernehmlassung vom 30. Oktober 2025 wurde A.________ zur Kenntnis gebracht (VG-act. 8). Dieser liess sich daraufhin nicht mehr vernehmen.
3 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die frist- und formgerechte Eingabe vom 21. September 2025 ist als Beschwerde gegen den Beschluss Nr. IA/013/35/2025 vom 3. September 2025 entgegenzunehmen. 2. Nach Art. 388 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) vom 10. Dezember 1907 sollen die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicherstellen. Zudem sollen sie die Selbstbestimmung der betroffenen Personen so weit wie möglich erhalten und fördern (Art. 388 Abs. 2 ZGB). Massnahmen des Erwachsenenschutzrechts werden gemäss Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB durch die zuständige Erwachsenenschutzbehörde angeordnet, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint. 2.1 Gemäss Art. 390 Abs. 1 ZGB errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Ziff. 1) oder wenn sie wegen vorübergehender Urteilsunfähigkeit oder Abwesenheit in Angelegenheiten, die erledigt werden müssen, weder selber handeln kann noch eine zur Stellvertretung berechtigte Person bezeichnet hat. Dabei sind die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten zu berücksichtigen (Art. 390 Abs. 2 ZGB). Die Beistandschaft wird auf Antrag der betroffenen Person oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen errichtet (Art. 390 Abs. 3 ZGB). 2.2 Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss (Art. 394 Abs. 1 ZGB). Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen (Art. 395 Abs. 1 ZGB). 2.3 Damit eine Beistandschaft errichtet werden kann, muss ein Schwächezustand vorliegen, der diese Massnahme für die Interessenwahrung und den Schutz der hilfsbedürftigen Person als angezeigt erscheinen lässt. Ein solcher, in der Per-
4 son liegender Schwächezustand allein genügt für die Anordnung einer Beistandschaft noch nicht. Vielmehr braucht es als soziale Voraussetzung zusätzlich stets ein daraus resultierendes teilweises oder gänzliches Unvermögen, die eigenen Angelegenheiten hinreichend zu besorgen bzw. entsprechende Vollmachten zu erteilen (BSK ZGB-Henkel, Art. 390 N 2). Als Voraussetzung für die Anordnung behördlicher Massnahmen müssen Schwächezustand und Unvermögen (als soziale Voraussetzung) zusammen eine relevante Gefährdung des Wohls der betroffenen Person bewirken, zu deren Behebung ein Eingreifen der Erwachsenenschutzbehörde auch unter den Aspekten Selbstbestimmung (Art. 388 Abs. 2 ZGB), Subsidiarität und Verhältnismässigkeit (Art. 389 ZGB) unumgänglich erscheint. Schwächezustand und Unvermögen können auch lediglich punktueller Natur sein (vgl. BSK ZGB-Henkel, Art. 390 N 4). 3. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer an einem relevanten Schwächezustand leidet, der im Ergebnis die vorinstanzlich angeordnete Massnahme des Erwachsenenschutzrechts zu rechtfertigen vermag. Aus den vorliegenden Akten sind die nachfolgenden Angaben zur Vorgeschichte und zur aktuellen Situation des Beschwerdeführers zu entnehmen. 3.1 Mit Urteil des Strafgerichts Schwyz vom xx.xx.xxxx wurde der Beschwerdeführer unter anderem wegen Brandstiftung, begangen in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit, schuldig gesprochen (VG-act. 4/7.4.1). Gestützt auf ein Gutachten wurde eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet. Im Gutachten vom 4. September 2023 (VG-act. 4/7.4.3 S. 39) wurden folgende Diagnosen nach ICD-11 gestellt: 1. Bipolare Störung Typ I, gegenwärtig manisch mit psychotischen Symptomen (ICD 11: 6A60.1) 2. Mittelgradige Persönlichkeitsstörung (ICD-I1: 6D10.1) mit den Persönlichkeitsmerkmalen/-mustern Enthemmung (ICD-11: 6D11.3; dazu gehören u.a. Impulsivität, Verantwortungslosigkeit, Rücksichtslosigkeit und mangelnde Planung) sowie negative Affektivität (ICD-I1: 6D11.0; dazu gehören u.a. negative Emotionen mit einer Häufigkeit und Intensität, die in keinem Verhältnis zur Situation stehen, negativistische Einstellungen, sowie Misstrauen) Weiter stellte das Gutachten fest (VG-act. 4/7.4.3 S. 54): Die Störung ist so weit ausgeprägt, dass es Herrn A.________ ohne therapeutische Unterstützung nicht gelingen kann, für seinen Unterhalt selbstständig aufzukommen. Außerdem ist die Störung so weit ausgeprägt, dass die Krankheitseinsicht stark beeinträchtigt ist und eine angemessene Therapie so kaum möglich ist. Schliesslich führt das Ausmass der Störung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu erheblichen sozialen Konflikten, was wiederum eine selbstbestimmte Lebensführung sehr stark erschwert.
5 3.2 Im Therapiebericht des Zentrums für forensische Psychiatrie G.________ vom 10. Dezember 2024 (VG-act. 4/7.4.2) wurde festgestellt, dass der Massnahmenverlauf nach einer einmaligen Entweichung vom 6. April 2024 bis zur polizeilichen Rückführung am 20. April 2024 als positiv zu werten sei. Weiter besagt der Bericht: Seit Mai 2024 kann eine kontinuierliche Rückläufigkeit der Symptome festgestellt werden. Zudem wies Herr A.________ eine stabile Therapiebereitschaft auf. Generell ist er als therapie- und massnahmefähig zu betrachten. 3.3 Am 16. April 2025 traf bei der KESB B.________ eine Gefährdungsmeldung der D.________ ein (VG-act. 4/7.1). In dieser wurde im Wesentlichen festgehalten, der Beschwerdeführer bedürfe "Unterstützung in finanziellen Angelegenheiten (Wohnen, Tagesstruktur etc.)" sowie "Unterstützung im Rahmen der geplanten bedingten Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug". 3.4 Am 3. Juni 2025 wurde eine Anhörung des Beschwerdeführers in Anwesenheit von H.________ (Bezugsperson), I.________ (Verfahrensleiter) J.________ (Fachmitarbeiter Soziales) durchgeführt (vgl. VG-act. 4/7.9). Der Beschwerdeführer wurde informiert, dass in Betracht gezogen werde, für ihn einen Beistand zu bestellen. Der Beschwerdeführer lehnte dies ab mit der Begründung, er sei gesund und wolle keinen Beistand. Ausserdem werde er einen Anwalt einschalten, sollte gegen seinen Willen ein Beistand eingesetzt werden. Er werde nichts unterschreiben und habe bisher bewusst nicht mit Mitarbeitenden der KESB gesprochen. 3.5 Am 13. August 2025 kam es zu einer weiteren Besprechung zwischen dem Beschwerdeführer, K.________ (Vorsteherin des Amts L.________), H.________ (Bezugsperson des Amts L.________), E.________ (designierter Beistand), I.________ (Verfahrensleiter), M.________ (Fachmitarbeiter Recht der KESB B.________) und N.________ (Juristin für das Amt L.________) (vgl. VG-act. 4/7.18). Anlässlich dieser Besprechung sollten die Aufgabenbereiche der geplanten Beistandschaft definiert und dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt werden. Im Rahmen des Gesprächs erklärte der Beschwerdeführer, er wisse, dass eine Beistandschaft nötig sei und dass er diese nun akzeptiere. 4. 4.1 In ihrem Beschluss Nr. IA/013/35/2025 vom 3. September 2025 erwog die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer bereits aus früheren Verfahren bekannt sei. Mithin sei er wegen einer "bekannten, als schizo-affektiv diagnostizierten Störung in der Vergangenheit bereits 20-mal hospitalisiert worden". Zudem habe man bereits zahlreiche fürsorgerische Unterbringungen gegen den Beschwerdeführer verfügen müssen, so zuletzt am 17. Mai 2023. Weiter sei der Beschwerde-
6 führer aufgrund einer Brandstiftung strafrechtlich verurteilt worden und befinde sich daher aktuell in einer stationären therapeutischen Massnahme. In dieser Massnahme werde der Beschwerdeführer engmaschig begleitet. Er könne zudem erst aus der Massnahme entlassen werden, "wenn sich die Situation rund um ihn stabilisiert" habe. Auch dann sei jedoch geplant, ihn nur "unter strengen Auflagen zu entlassen". So würde er weiterhin Alkoholkontrollen unterliegen und es würde dafür gesorgt, dass ihm die Depotspritzen weiterhin verabreicht würden, "um einen Rückfall in altbekannte Muster zu vermeiden". Weiter hielt die Vorinstanz fest, sie sei aufgrund der getätigten Abklärungen zum Schluss gekommen, dass "bei A.________ ein Schwächezustand in der Form [einer] schizo-affektiv diagnostizierten Störung und eine Schutzbedürftigkeit im Sinne des Erwachsenenschutzgesetzes" vorliege. Der Beschwerdeführer sei demnach "nicht in der Lage, komplexere Entscheidungen zu treffen oder entsprechend zu handeln" (VG-act. 2 E. 5 und 6). 4.2 Der Beschwerdeführer erhebt Einwände gegen die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft. In seiner Beschwerdeschrift (VG-act. 1) macht der Beschwerdeführer geltend, er "fechte die Einsetzung eines Beistandes und einen grossen Teil der 5-seitigen falschen Annahmen und Aussagen an". Hiermit bezieht sich der Beschwerdeführer auf den Beschluss IA/013/35/2025 vom 3. September 2025. Zur Begründung seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, - er brauche keine Unterstützung in den Bereichen "Wohnen, Gesundheit, Tagesstruktur und Beschäftigung, Administration und finanziellen Angelegenheiten". Er habe seit seinem 18. Lebensjahr einen eigenen Haushalt geführt und seine Steuern immer selbständig ausgefüllt. In den Bereichen "Kochen-Abwaschen-Wäsche-Wohnung" habe es keinerlei Beanstandungen gegeben. Zudem habe er während 30 Jahren seinem Bruder auf dem Hof geholfen sowie selbst bis zu 31 Kaninchen, sieben Hühner gehalten und 100m2 biologischen Gartenbau betrieben; - er habe seine Medikamente regelmässig, selbständig und aus eigenem Willen eingenommen. Mit dem Gedanken, dass er nun das ganze Leben Medikamente nehmen müsse, habe er sich zu "100% versöhnt"; - er bestreite die Darstellung, wonach er beeinträchtigt sei und keine komplexen Entscheidungen treffen könne, was eine "100%ige Lüge sei". Er habe nun mehr als zwei Jahre auf Sozialhilfe, und somit auf "48'000 Fr." verzichtet, da er im Gefängnis "keinen Rappen ausgegeben" und überlebt habe. Das einzige Problem sei sein Salzmangel gewesen, da die Köche "unfähig waren vernünftig zu salzen", was er beurteilen könne, da er gelernter Koch sei, der mit der Note x abgeschlossen habe. In Bezug auf
7 "Rechnen, Zahlen und Finanzen" bringt der Beschwerdeführer vor, er sei "in der Primarschule bei zwei Klosterfrauen … der Beste beim Wettkampfkopfrechnen bis zur 6. Klasse" gewesen. Ausserdem sei er in der Sekundarschule "der einzige von 2 Sekundarklassen A+B" gewesen "welcher beim Marchzinsrechnen eine 6 hatte". Sofern nun an seinen kognitivengeistigen oder körperlichen Fähigkeiten gezweifelt werde, verlange er "2 bis 3 unabhängige ausserkantonale Gutachten", die ihn "auf Herz + Nieren … sehr genau testen" sollen. Auch wolle er nun zum ersten Mal in seinem Leben einen Intelligenztest machen, wobei er wisse, dass das im Leben nicht das Wichtigste sei. Dies sei nämlich zu "funktionieren in der Gesellschaft mit allen Rechten und Pflichten; wie Steuererklärungen ausfüllen und Steuern bezahlen. Für seinen Unterhalt (sorgen) mit Arbeit. Einen geregelten Tagesablauf nachgehen", was er den grössten Teil seines Lebens getan habe; - er anerkenne, dass er "schon Probleme hatte". Diese habe er aber seit 1997 "ausnahmslos unter Kontrolle" gehabt. Er habe sich "einen geregelten Tagesablauf geschaffen. Unter härtester Selbstdisziplin; welches nicht jedem gegeben ist". Gleichermassen habe er die Einnahme von Medikamenten "unter täglicher 100% Seriösität gemacht", denn man komme "mit Larrifarri nirgendswo hin". Das heutige Medikamentendepot könne er auch zu "100% akzeptieren. Weil es für den Vollzug der Massnahme wichtig ist". Die Pflicht, Medikamente zu nehmen habe er "eingehalten, die ganze Zeit seit xx.xx.xxxx Beginn der Massnahme in C.________. Seit x Monaten"; - "der Beschluss auf Seite 4/5 III. Beschluss 1", mit dem für ihn eine Vertretungsbeistandschaft errichtet wurde, "ist am 1. Okt. 2025 100% ungültig, den 30 Tage vom 12. Sept. 2025. Sind der 11. Okt. 2025, welche aber nie in Kraft treten wird". Weiter hält er fest, dass er "eine Beistandschaft; so wie sie in diesem 5-seitigen Brief dargelegt ist, sowieso nie akzeptieren werde" und, dass er "bis vor Bundesgericht, mit allen Instanzen und Gericht, die dafür notwendig sind" gehen werde. Auch werde er "wenn nötig den Beobachter und den Kassensturz vom Schweizer Fernsehen einschalten und alle zur Verfügung stehenden Mittel". 4.3 In der Vernehmlassung vom 30. Oktober 2025 verweist die Vorinstanz grundsätzlich auf die Erwägungen des angefochtenen Beschlusses und führt aus, der Beschwerdeführer weise einen Schwächezustand auf und sei auf Unterstützung angewiesen. Anlässlich der Anhörung vom 13. August 2025 (vgl. VG-act. 4/7.18) habe die Amtsvorsteherin des Amts L.________ der KESB B.________ mitgeteilt, der Beschwerdeführer sei "dringend auf Hilfe in verschiedenen Bereichen angewiesen" und könne nur mit einer Beistandschaft ein funktionierendes
8 Leben in Freiheit führen. Nach einer stationären Massnahme sei eine Beistandschaft "fast Standard in anderen Kantonen. Einzig im Kanton Schwyz sei dies eher eine Ausnahme". Weiter bringt die Vorinstanz vor, seit der Erhebung der Beschwerde habe sich die Situation um den Beschwerdeführer sogar noch verschlechtert. Der Beschwerdeführer habe sich "mehrfach ausserhalb der D.________ bzw. auf der Flucht befunden", weshalb ihm keine Postsendungen zugestellt werden konnten und ihm drohe, den Platz in der Stiftung zu verlieren. Der einzusetzende Beistand müsse dafür sorgen, dass der Beschwerdeführer die IV-Rente wieder erhalte, da er ansonsten über keine Finanzen für den Lebensunterhalt verfüge. Weiter sei zu befürchten, dass der Beschwerdeführer ohne Beistandschaft seine Therapie- und Medikamentendepottermine sowie seine finanziellen Verpflichtungen nicht einhalten werde. Daher bestehe dringende Notwendigkeit, dass die Verbeiständung möglichst rasch und rechtskräftig erfolge, um eine weitere Verschlechterung der Verhältnisse des Beschwerdeführers zu verhindern (VG-act. 6). 5. Die Beschwerde ist abzuweisen. In Anbetracht der vorliegenden Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an einem Schwächezustand im Sinne von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB leidet. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er in kognitiv guter Verfassung sei, und dass er die Probleme, die er zugesteht, "seit 1997 ausnahmslos unter Kontrolle hatte". Zudem macht der Beschwerdeführer geltend, die Ärzte in Biberbrugg (gemeint sind wohl die Ärzte der Justizvollzugsanstalt) hätten den Beschwerdeführer als gesund eingestuft, wobei er wisse, dass es ein gegenteiliges Gutachten gebe. Der Ansicht des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden, unter anderem aufgrund der Tatsache, dass er am xx.xx.xxxx vom Strafgericht des Kantons Schwyz wegen Brandstiftung verurteilt wurde und sich infolge einer diagnostizierten schizo-affektiven Störung (VG-act. 4/7.4.3) seither in einer stationären therapeutischen Massnahme befand. Zudem ist dem Beschluss der Vorinstanz zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren aufgrund der genannten Störung diverse Male hospitalisiert war und mehrere fürsorgerische Unterbringungen gegen ihn verfügt werden mussten (VG-act. 2 E. 5). Weiter ergibt sich aus der Beschwerdeantwort, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers seit der Einreichung der Beschwerde am 21. September 2025 deutlich verschlechtert habe. Mithin sei er in der Zwischenzeit wieder in Biberbrugg inhaftiert gewesen, da er sich mehrfach auf der Flucht befunden habe. Weiter drohe er, aufgrund dieser Verschlechterung den Platz in der Stiftung zu verlieren (VG-act. 7/1). Im Ergebnis kann der Aussage des Beschwerdeführers, wonach er seine Probleme "seit 1997 ausnahmslos unter Kontrolle hatte" nicht gefolgt werden. Vielmehr ist erstellt, dass
9 der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Situation einen Schwächezustand aufweist. 5.2 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass er keine Hilfe bei der Regelung seiner finanziellen Angelegenheiten benötige. Zur Bekräftigung dieser Ansicht bringt er vor, er habe seit seinem 18. Lebensjahr seine Steuererklärung jeweils selbst ausgefüllt. Ausserdem sei er in der Primarschule "der Beste beim Wettkampfkopfrechnen bis zur 6. Klasse" und in der Sekundarschule "der einzige von 2 Sekundarklassen A+B, welcher beim Marchzinsrechnen eine 6 hatte" gewesen. Diese Einwände sind unbehilflich, da die nicht weiter nachgewiesenen Aussagen des Beschwerdeführers per se nicht vermögen, seine Fähigkeiten im Umgang mit seinen finanziellen Angelegenheiten zu beweisen. Zudem ist festzuhalten, dass der Betreibungsregisterauszug des Beschwerdeführers (VG-act. 7/3) seit dem 12. August 2022 drei Seiten an betreibungsrechtlichen Vorgängen und 19 nicht getilgte Verlustscheine der letzten 20 Jahre im Gesamtwert von CHF 18'279.65 aufweist. Zudem gab der Beschwerdeführer anlässlich der Besprechung vom 5. Juni 2025 an, es gebe Forderungen von über CHF 144'000.-- gegen ihn, wobei der grösste Teil der Forderungen aus dem (von ihm verursachten) Brand stammen. Weitere Forderungen bestünden auch von Seiten der Krankenkasse. Darüber hinaus könne er nicht sagen, von wem alles Forderungen gegen ihn bestehen (VG-act. 4/7.9). Nicht nur das Bestehen von Forderungen gegen den Beschwerdeführer in sechsstelliger Höhe, sondern insbesondere die diversen Einträge im Betreibungsregister und seine fehlende Kenntnis über den übrigen Stand seiner Schulden, ergeben somit ein klares Bild, wonach der Beschwerdeführer auf Unterstützung in finanziellen Angelegenheiten angewiesen ist. 5.3 In Bezug auf die Zweifel an seinen kognitiven Fähigkeiten verlangt der Beschwerdeführer "2 bis 3 unabhängige ausserkantonale Gutachten". Dies ist vorliegend nicht notwendig. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst auch den Anspruch auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel (BGE 144 II 427 E. 3.1). Dieser Anspruch besteht indessen nur, soweit diese Beweismittel für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind. Das Gericht kann Beweisanträge ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs unter anderem dann ablehnen, wenn es aufgrund von bereits abgenommenen Beweisen seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, dass weitere Beweiserhebungen seine Überzeugung nicht mehr ändern würden (BGE 144 II 427 E. 3.1.3; 141 I 60 E. 3.3). Das Verwaltungsgericht verfügt im vorliegenden Fall bereits über ein forensisches Sachverständigengutachten zur Anordnung einer therapeutischen Massnahme (VG-act. 4/7.4.3), einen Therapiebericht des Zentrums für forensische Psychiatrie G.________ (VG-act. 4/7.4.2) so-
10 wie diverse Akten der Vorinstanz, aus welchen sich ein klares Bild über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt (vgl. vorne, E. 3.1 und E. 3.2). 5.4 Bei dieser Sachlage ist die Erwägung der Vorinstanz, beim Beschwerdeführer einen Schwächezustand im Sinne des Gesetzes anzunehmen, nicht zu beanstanden. Aus diesem Schwächezustand ergibt sich sodann als soziale Voraussetzung der Unterstützungsbedarf des Beschwerdeführers, da davon auszugehen ist, dass ohne behördliche Unterstützung eine Gefährdungslage für das Wohl des Beschwerdeführers bestünde. 6. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Die Kosten für den Erlass eines Entscheides oder Zwischenbescheides werden in der Regel der unterliegenden Partei überbunden (§ 72 Abs. 2 VRP). Dem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auferlegt und nach Massgabe von § 25 Ziff. 29 der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz (GebO; SRSZ 173.111) vom 20. Januar 1975 auf Fr. 500.-- festgesetzt. Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (§ 74 VRP).
11 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat bislang keinen Kostenvorschuss geleistet, weshalb der Betrag von Fr. 500.-- innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids auf das Postkonto IBAN CH10 0900 0000 6002 2238 6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen sind. 3. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 42 ff., Art. 72 ff. sowie Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R); - die Vorinstanz (2/EB, für sich und den Beistand); - und das Departement des Innern (A/z.K. gemäss § 4 Abs. 3 VVzKESR [SRSZ 211.311]). Schwyz, 26. November 2025 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 28. November 2025