Skip to content

Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 26.11.2025 III 2025 155

26. November 2025·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,869 Wörter·~19 min·15

Zusammenfassung

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Führung einer Beistandschaft) | Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2025 155 Entscheid vom 26. November 2025 Besetzung Dr.iur. Jeremias Fellmann, Vizepräsident lic.iur. Karl Gasser, Richter Irene Thalmann, Richterin MLaw Luca Lehmann, a.o. Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführerin, gegen 1. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) B.________, Vorinstanz, 2. C.________, Beigeladene, Gegenstand Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Führung einer Beistandschaft)

2 Sachverhalt: A. A.________, C.________ und D.________ sind die Kinder von E.________ (geb. xx.xx.xxxx; vgl. VG-act. 8/1.26 S. 2). E.________ war verheiratet mit J.________ (geb. xx.xx.xxxx), der am xx.xx.2024 verstarb (vgl. VG-act. 8/1.26 S. 1 und VG-act. 8/1.1). Mit Beschluss Nr. IA/008/39/2024 vom 25. September 2024 errichtete die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) B.________ für E.________ eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 i.V.m. Art. 395 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) vom 10. Dezember 1907. Als Beiständin ernannte sie C.________ und beauftragte diese unter anderem, E.________ beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten zu vertreten, sie beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere ihr gesamtes Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten und sie, soweit erforderlich, in rechtlichen Verfahren zu vertreten (vgl. Beschluss Nr. IA/008/39/2024 vom 25.9.2024, Disp.- Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. b, lit. c und lit. d [VG-act. 8/1.26]). Im Zusammenhang mit dem Nachlass von J.________ ist vor dem Vermittleramt G.________ ein Schlichtungsverfahren hängig, in dem H.________ (Sohn von J.________ sel. [vgl. VG-act. 8/2.1.6]) als Kläger auftritt und als Beklagte I.________ (eingesetzte Erbin von J.________ sel. [vgl. VG-act. 8/2.1.6]), E.________, C.________, A.________ und D.________ ins Recht gefasst werden (vgl. VG-act. 2/8 und 9). B. Mit Schreiben vom 11. Februar 2025 (VG-act. 8/3.1) gelangte A.________ an die KESB B.________ und stellte folgende Anträge: 1. Es sei die Beiständin meiner Mutter, Frau C.________, vom Amt für Kindesund Erwachsenenschutz B.________ (nachfolgend KESB) über ihre Pflichten als Beiständin (insbesondere ihre Auskunfts- und Informationspflichten gegenüber den Angehörigen bzw. Nachkommen der verbeiständeten Person) aufzuklären und diesbezüglich zu ermahnen. 2. Die Beiständin sei umgehend anzuweisen, mir innert 14 Tagen die Kontoauszüge des gemeinsamen Kontos von meiner Mutter, E.________ und J.________ sel., sowie die Steuererklärungen von meiner Mutter und die gemeinsamen Steuererklärungen der beiden genannten Personen, jeweils betreffend die letzten 10 Jahre vor dem Ableben von J.________ sel. (Todestag xx.xx.2024), in Kopie und vollständiger Form herauszugeben. 3. Sollte die Anweisung gemäss Antrag 2 von der Beiständin nicht innert der von der KESB angesetzten Frist umgesetzt werden, sei sie mangels persönlicher Eignung abzusetzen und es sei von der KESB eine neue neutrale Amtsbeistandsperson für meine Mutter einzusetzen.

3 Die KESB B.________ nahm die Eingabe als Beschwerde im Sinne von Art. 419 ZGB entgegen und trat darauf mit Beschluss Nr. IA/009/29/2025 vom 23. Juli 2025 nicht ein (vgl. VG-act. 2/1). Sie prüfte indes die monierten Unterlassungen von C.________ als Beiständin von E.________ trotzdem "im Rahmen der allgemeinen Aufsichtsbeschwerde" (vgl. Beschluss Nr. IA/009/29/2025 vom 23.7.2025 E. 15) und kam zum Schluss, dass kein pflichtwidriges Verhalten vorliege. C. Gegen den Beschluss vom 23. Juli 2025 (Versand: 24.7.2025; VG-act. 2/1) gelangt A.________ (Beschwerdeführerin) mit auf den 24. August 2025 datierter Beschwerde (Postaufgabe: 25.8.2025) (VG-act. 1) ans Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Sie stellt folgende Anträge: 1. Der Beschluss Nr. IA/009/29/2025 vom 23. Juli 2025 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) B.________ betreffend E.________, geb. xx.xxx.xxxx, von K.________ mit zivilrechtlichem Wohnsitz in G.________ SZ und Aufenthalt im Alters- und Pflegeheim L.________ sei als rechtsfehlerhaft und willkürlich zu bezeichnen und deshalb aufzuheben. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin gerichtlich anzuweisen, umgehend auf die Beschwerde einzutreten und diese beförderlich im Sinne der nachfolgenden Erwägungen (Ziff. II.B dieser Eingabe) zu erledigen. 3. Von einer Kostenauferlegung zulasten der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren sei abzusehen und die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen. 4. Für das Beschwerdeverfahren sei der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 500.00 zuzusprechen. 5. Im Beschwerdeverfahren seien die Kosten zulasten der Beschwerdegegnerin zu auferlegen. Gestützt auf die Beschwerde eröffnete das Verwaltungsgericht das Verfahren III 2025 155 und zog C.________ als Beigeladene in das Verfahren ein (VG-act. 5). Die KESB B.________ (Vorinstanz) beantragt mit Vernehmlassung vom 25. September 2025 (Postaufgabe gleichentags; VG-act. 7) die Abweisung der Beschwerde. Die Beigeladene ersuchte telefonisch um Einsicht in die von der Beschwerdeführerin eingereichten Akten (VG-act. 2/2-9), liess sich im Übrigen aber nicht vernehmen. Die Vernehmlassung der Vorinstanz wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt (VG-act. 10). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt bildet ein Beschluss der KESB B.________ im Zusammenhang mit einer Beistandschaft im Sinne von Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB.

4 1.1 Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (Art. 450 ZGB) des Kantons Schwyz beurteilt das Verwaltungsgericht (§ 2b Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch [EGzZGB; SRSZ 210.100] vom 14.9.1978). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 ff. ZGB und nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 sowie dem Justizgesetz (JG; SRSZ 231.110) vom 18. November 2009 (vgl. Art. 450f ZGB i.V.m. § 36a EGzZGB und § 4 Abs. 2 VRP). Soweit sich diesen Bestimmungen keine Regelung entnehmen lässt, kommt subsidiär die Schweizerische Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) vom 19. Dezember 2008 zur Anwendung (vgl. Art. 450f ZGB). 1.3 Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht befugt sind die am Verfahren beteiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen sowie Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Art. 450 Abs. 2 ZGB). 1.3.1 Die Vorinstanz ist auf die Begehren der Beschwerdeführerin nicht eingetreten (vgl. Disp.-Ziff. 1 des Beschlusses vom 23.7.2025). Sie begründete ihr Vorgehen damit, dass die Beschwerdeführerin zwar als nahestehende Person von E.________ behandelt werden könne. Sie mache aber eigene Interessen geltend, weshalb sie nicht zur Beteiligung am Verfahren im Sinne von Art. 419 ZGB legitimiert sei. Ferner würden die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten eigenen Interessen keinen rechtlichen Schutz geniessen. Auch unter diesem Blickwinkel sei sie nicht zur Beteiligung am Verfahren im Sinne von Art. 419 ZGB legitimiert. 1.3.2 Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildet im Grundsatz nur die Frage, ob der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz zu Recht erfolgt ist (vgl. VGE III 2025 173 vom 27.1.2025 E. 1.2). Umstritten ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren demnach ausschliesslich die prozessuale Stellung der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren. In Bezug auf dieses (Prozess-) Rechtsverhältnis war die Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Verfahren im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB beteiligt und ist sie daher zur Beschwerde ans Verwaltungsgericht befugt. 1.4 Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

5 2. Umstritten ist, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Eingabe der Beschwerdeführerin (VG-act. 8/3.1) eingetreten ist, mit der sie die Vorinstanz aufforderte, (i) die Beiständin von E.________ über ihre Pflichten als Beiständin (insbesondere Auskunfts- und Informationspflichten) aufzuklären und zu ermahnen, (ii) die Beiständin anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Kontoauszüge des gemeinsamen Kontos von E.________ und deren Ehemann sowie Steuererklärungen herauszugeben und (iii) die Beiständin im Widerhandlungsfall abzusetzen (vgl. Sachverhalt, lit. B). 2.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Beschluss vom 23. Juli 2025 zusammengefasst - für E.________ sei per 25. September 2024 eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB mit der Tochter C.________ als Beiständin errichtet worden; - die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11. Februar 2025 sei als Beschwerde im Sinne von Art. 419 ZGB entgegenzunehmen; - bei der Beschwerde im Sinne von Art. 419 ZGB handle es sich nicht um ein Rechtsmittel im eigentlichen Sinne, wobei für die Legitimation sinngemäss auf Art. 450 Abs. 2 ZGB abgestellt werden könne; - die Beschwerdeführerin zwar als nahestehende Person im Sinne von Art. 419 ZGB gelte, sie aber nicht die Interessen der von der erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme betroffenen Person (E.________) geltend mache, sondern ihre eigenen, diese aber rechtlich nicht geschützt seien; und - sich die Vorinstanz auch unter einem aufsichtsrechtlichen Blickwinkel nicht zum Einschreiten veranlasst sehe, da die Beiständin nach Massgabe von Art. 413 Abs. 2 ZGB zur Vertraulichkeit verpflichtet sei und kein pflichtwidriges Verhalten der Beiständin festgestellt werden könne. 2.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, - sie und ihre beiden (Halb-)Geschwister (darunter die Beiständin von E.________, C.________) seien zerstritten; - nach dem Tod von J.________ hätten C.________ und D.________ widersprüchliche Angaben zu Erbvorbezügen gemacht; - E.________ leide an Alzheimer-Demenz und könne keine Auskunft geben; - sie habe mehrmals Einsicht in Kontoauszüge des gemeinsamen Kontos von E.________ und J.________ sowie der gemeinsamen Steuererklärungen verlangt, aber nur die Bankauszüge für die Bankkonten von E.________ erhalten;

6 - die Aktivlegitimation von Art. 419 ZGB sei weit zu ziehen und entsprechend sei sie als Tochter der verbeiständeten Person zweifellos zur Beschwerde legitimiert, zumal sie sich nur unter der Bedingung mit der Privatbeistandschaft ihrer Halbschwester (C.________) einverstanden erklärt habe, dass sie ebenfalls über alles informiert werde; - sich die Privatbeiständin (C.________) durch ihr Beistandsmandat im zukünftigen Erbschaftsprozess einen Vorteil zu verschaffen versuche, indem sie der Beschwerdeführerin keine (umfassende) Akteneinsicht gewähre und ihr Informationen vorenthalte, obschon alle Kinder dieselben Informations- und Auskunftsrechte hätten; - sich die rechtlich geschützten Interessen der Beschwerdeführerin von Geburt wegen aus ihrer Stellung als Tochter von E.________ sowie aus deren letzten gültigen Testament ergeben würden; - es in der Natur der Sache liege, dass eine Mutter alle ihre Kinder gleich gern habe und diese immer gleich behandeln wolle. Folglich widerspreche es den Tatsachen, dass E.________ kein eigenes Interesse daran haben solle, dass alle ihre Kinder dieselben Informationen und Auskünfte hätten, zumal die Privatbeiständin (C.________) dies in einem Schreiben vom 29. Dezember 2024 ausdrücklich bestätigt habe; - auch eine Privatbeiständin müsse ihre Aufgaben und Pflichten pflichtgemäss ausüben, wobei das Verhalten von C.________ diesen Vorgaben widerspreche; und - die Überlegung der Vorinstanz, wonach kein eigenes Interesse von E.________ an einer Information und Auskunftserteilung an die Beschwerdeführerin bestehe, auch deshalb falsch sei, weil sie (die Beschwerdeführerin) das einzige Kind mit einer juristischen Ausbildung und Anwaltspatent sei und sich in der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung für E.________ wehren werde. 3. Die Rügen der Beschwerdeführerin sind unbegründet. 3.1 Gemäss Art. 419 ZGB kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person und jede Person, die ein rechtlich geschütztes Interesse hat, gegen Handlungen oder Unterlassungen der Beistandsperson die Erwachsenenschutzbehörde anrufen. Die Bestimmung verankert einen Rechtsbehelf 'sui generis', der verhindern soll, dass durch Handlungen oder Unterlassungen der Beistandsperson ein materieller oder immaterieller Schaden eintritt (BK ESR-Rosch, Art. 419 N. 17). Der Kreis der gemäss Art. 419 ZGB zur Anrufung der KESB legitimierten Personen stimmt dem Wortlaut nach überein mit jenem, der gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde an das Gericht berechtigt ist. Zur Auslegung von Art. 419 ZGB kön-

7 nen daher die für Art. 450 Abs. 2 ZGB entwickelten Grundsätze herangezogen werden (vgl. BK ZGB-Rosch, Art. 419 N. 30 m.H. auf BGE 130 III 67 E. 3.5 [zu Art. 397d und Art. 420 aZGB]; OFK-ZGB Fassbind, Art. 419 N. 3; Fiona Zillian, Die Anrufung der Erwachsenenschutzbehörde nach Art. 419 ZGB, Zürich 2020, S. 34 Rz. 56; Urteil BGer 5A_315/2022 vom 2.6.2022 E. 4). 3.2 Als betroffene Person im Sinne von Art. 419 ZGB gilt jene natürliche Person, die von der behördlichen Massnahme unmittelbar berührt ist (vgl. Urteil BGer 5A_979/2013 vom 28.3.2024 E. 6; Zillian, a.a.O., S. 34 f. Rz. 57). Im vorliegenden Fall umstritten sind Handlungen bzw. Unterlassungen im Zusammenhang mit einer Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB. Die Beistandschaft wurde dabei für E.________ errichtet. Mithin gilt sie - und nicht die Beschwerdeführerin - als betroffene Person im Sinne von Art. 419 ZGB, was soweit ersichtlich im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht wird. Zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdeführerin als nahestehende Person oder als Person gilt, die ein rechtlich geschütztes Interesse an den von ihr beantragten Massnahmen hat (vgl. Art. 419 bzw. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 und Ziff. 3 ZGB). 3.3 Als der betroffenen Person nahestehend im Sinne von Art. 419 (bzw. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2) ZGB kommen Personen in Frage, welche die betroffene Person gut kennen und kraft ihrer Eigenschaften sowie regelmässig kraft ihrer Beziehungen zu dieser als geeignet erscheinen, deren Interessen wahrzunehmen. Die Person, welche die KESB anruft, muss darüber hinaus auch tatsächlich die Interessen der betroffenen Person verfolgen. Nimmt sie eigene Interessen wahr, ist unerheblich, ob sie als nahestehende Person gelten könnte. Diesfalls richtet sich ihre Beschwerdelegitimation nach den Voraussetzungen von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB (vgl. Urteile BGer 5A_112/2015 vom 7.12.2015 E. 2.5.1.1; 5A_322/2019 vom 8.7.2020 E. 2.3.3; 5A_746/2016 vom 5.4.2016 E. 2.3.2). 3.3.1 Dass die Beschwerdeführerin - als Tochter - ihre verbeiständete Mutter gut kennt und aufgrund ihrer Eigenschaft sowie kraft ihrer Beziehung als nahestehende Person im Sinne von Art. 419 (bzw. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2) ZGB grundsätzlich in Frage kommt, wurde von der Vorinstanz zu Recht nicht in Abrede gestellt. Kumulativ zu diesem Näheverhältnis ist jedoch erforderlich, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich die Interessen ihrer Mutter verfolgt, damit sie sich auf Art. 419 (bzw. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2) ZGB berufen kann. Soweit sie in diesem Zusammenhang ausführt, sie verfüge genauso wie ihre beiden (Halb-)Geschwister über Informations-, Auskunfts- und Einsichtsrechte, macht sie offenkundig eigene Interessen geltend und nicht jene ihrer Mutter. Unter diesem Blickwinkel kann sich die

8 Beschwerdeführerin somit nicht auf Art. 419 (bzw. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2) ZGB berufen. 3.3.2 Eigene Interessen von E.________ liegen nach der Überzeugung der Beschwerdeführerin aber insoweit vor, als eine Mutter "alle ihre Kinder gleich gern hat und diese immer gleich behandeln will". Sie verweist dazu auf ein Testament von E.________ vom 19. August 2023. Daraus geht hervor, dass ihre Kinder zu gleichen Teilen am Nachlass beteiligt werden sollen und für die Ausgleichung von Vorbezügen sowie den Dispens von der Ausgleichungspflicht schriftliche Feststellungen existieren würden (vgl. VG-act. 2/6). Der Beschwerdeführerin kann bei dieser Argumentation nicht gefolgt werden: Entgegen ihrer Ansicht liegt es nicht in der Natur der Sache, dass Eltern ihre Kinder immer gleich behandeln wollen. Davon zeugt schon der Umstand, dass sich der Gesetzgeber veranlasst sah, im Hinblick auf das Ableben von Elternteilen verschiedene Regelungen zur Ausgleichungspflicht (vgl. Art. 626 ff. ZGB) und zu den Pflichtteilen (Art. 471 ZGB) zu treffen. Erst recht kann nicht angenommen werden, das Vertrauensverhältnis zwischen Eltern und ihren Kindern sei zu Lebzeiten generell gleich gelagert und daher liege es ohne Weiteres im Interesse verbeiständeter Elternteile, dass alle Kinder mit denselben Informationen versorgt würden. Dass die Situation im konkreten Fall anders gelagert sein soll, ist weder ersichtlich noch hinreichend dargetan. Abgesehen davon, dass sich die Beschwerdeführerin kaum zu ihrer konkreten Beziehung mit der Mutter äussert, lässt das Testament vom xx.xx.2023 (VG-act. 2/6) gerade offen, ob E.________ dereinst eine vollständige Gleichbehandlung aller Nachkommen wünscht. Insbesondere wird zur Ausgleichungspflicht auf andere Unterlagen verwiesen, deren Inhalt nicht bekannt ist. Das Testament vom xx.xx.2023 (VG-act. 2/6) ist kein Indiz dafür, dass E.________ alle ihre Nachkommen gleich behandelt haben möchte. Entsprechend kann offenbleiben, ob sich aus einer letztwilligen Verfügung überhaupt etwas zu den lebzeitigen (Informations-) Interessen einer unter Beistandschaft stehenden Person ableiten lässt. 3.3.3 Eigene Interessen von E.________ macht die Beschwerdeführerin auch insoweit nicht geltend, als sie auf ein vor dem Vermittleramt M.________ hängiges Schlichtungsverfahren im Zusammenhang mit dem Nachlass von J.________ sel. verweist (vgl. Sachverhalt, lit. A; VG-act. 2/8 und 9). Diesbezüglich stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, sie sei das einzige Kind von E.________ mit juristischer Ausbildung und werde sich für ihre Mutter wehren. Dabei scheint die Beschwerdeführerin zu übersehen, dass ein Vorgehen zugunsten ihrer Mutter ihre Mandatierung voraussetzen würde, wozu diese nach der Aktenlage aber nicht (mehr) in der Lage ist. Hinzu kommt, dass eine Mandatierung der Beschwerdeführerin, die nach eigenen Angaben auch Anwältin ist (vgl. Beschwerde, Rz. 9 [VG-

9 act. 1]), wohl bereits aus standesrechtlichen Gründen nicht in Frage käme. Wie ihre Mutter wird die Beschwerdeführerin im hängigen Schlichtungsverfahren als Beklagte ins Recht gefasst. Ob sie während des gesamten Verfahrens jederzeit gleichgelagerte Interessen hat wie ihre Mutter ist dabei jedenfalls fraglich, was einer Mandatierung entgegenstehen würde (vgl. Art. 12 lit. c Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61] vom 23.6.2000). Eigene Interessen von E.________ macht die Beschwerdeführerin demnach auch unter diesem Blickwinkel nicht geltend. Klarerweise nicht im Interesse von E.________ liegen schliesslich allfällige Einlassungen im hängigen Schlichtungsverfahren, die von nicht vertretungsberechtigten Personen ausgehen. 3.3.4 Zwar ist für das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Erbteilung im Nachlass von J.________ sel. nicht restlos klar, ob E.________ von C.________ als Beiständin vertreten werden kann: Nach der Lage der Akten wird im hängigen Schlichtungsverfahren auch C.________ als Beklagte ins Recht gefasst (VGact. 2/8 und 9). Ausserdem wurde C.________ gemeinsam mit D.________ als Willensvollstrecker im Nachlass von J.________ sel. eingesetzt (vgl. Verfügung des Bezirksgerichts M.________ vom 14.8.2024 [VG-act. 8/1.17.1], Disp.-Ziff. 3). Mithin ist C.________ im Verfahren auf Erbteilung im Nachlass von J.________ sel. in dreifacher Funktion (als Beklagte, als Beiständin von E.________ und als Willensvollstreckerin) involviert. Dass die Interessen von C.________ als (Mit-) Beklagte und Willensvollstreckerin in gewissen Punkten in Konflikt mit jenen von E.________ geraten könnten, erscheint bei dieser Ausgangslage jedenfalls nicht ausgeschlossen. Dies kann von Gesetzes wegen zu einem Verlust der Vertretungsbefugnisse von C.________ führen (vgl. Art. 403 Abs. 2 ZGB), wobei bereits die abstrakte bzw. theoretische Gefahr einer Interessenkollision ausreicht (vgl. Urteile BGer 5A_30/2024 vom 5.7.2024 E. 3.1; 5A_612/2018 vom 11.4.2019 E. 3.1). Entsprechend ist nicht auszuschliessen, dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Erbteilung im Nachlass von J.________ sel. einen Ersatzbeistand ernennen sollte (vgl. Art. 403 Abs. 1 ZGB). Im vorliegenden Verfahren hilft dies der Beschwerdeführerin indes nicht weiter, weil ihre Begehren auch unter Berücksichtigung der Begründung ihres Rechtsmittels (vgl. BGE 137 III 617 E. 6.2; Urteil BGer 5A_241/2025 vom 21.8.2025 E. 3.1) nicht darauf gerichtet sind, für die Erbteilung im Nachlass von J.________ sel. wegen möglicher Interessenkonflikte von C.________ eine Ersatzbeiständin zu bestellen (was wohl als eigenes Interesse von E.________ gelten könnte), sondern in den Besitz von Informationen zu gelangen, über welche C.________ aufgrund ihrer Funktion als Beiständin und als Willensvollstreckerin verfügt.

10 3.3.5 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, C.________ habe in einem Schreiben vom 29. Dezember 2024 anerkannt, dass es im Interesse von E.________ liege, dass der Beschwerdeführerin die verlangten Informationen und Auskünfte erteilt werden. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin kann dem entsprechenden Schreiben nichts dergleichen entnommen werden: In dem Schreiben weist C.________ auf ihre Verschwiegenheitspflicht als Beiständin hin. Weiter fügt sie an, dass sie der Beschwerdeführerin ungeachtet dessen das Inventar beigelegt habe, das sie (C.________) am 23. Dezember 2024 an die KESB geschickt habe, "[d]a es […] sicher im Sinne von Mami wäre und wir das vorgängig vereinbart haben". Dieses Vorgehen sei auch mit der KESB abgesprochen (vgl. VG-act. 2/5). Dass C.________ eine vollständige Akteneinsicht in die Akten der Beistandschaft als mit den Interessen von E.________ vereinbar erachtet, trifft vor diesem Hintergrund nicht zu. Daher kann offenbleiben, ob die Beiständin an eine solche Äusserung im konkreten Fall überhaupt gebunden sein könnte. Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin weiter, insofern als sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] vom 18.4.1999) durch die Vorinstanz darin erkennt, dass sich diese nicht ausdrücklich mit ihren Überlegungen zum Schreiben vom 29. Dezember 2024 auseinandergesetzt hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt nicht, dass sich die Behörde einlässlich mit allen Parteistandpunkten auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Sie kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 150 II 48 E. 2.2; 136 I 229 E. 5.2). Diesem Erfordernis wird der angefochtene Entscheid in allen Teilen gerecht. 3.3.6 Nach dem Dargelegten verfolgt die Beschwerdeführerin nicht die Interessen ihrer Mutter und konnte sich daher im vorinstanzlichen Verfahren nicht auf ihre Stellung als nahestehende Person im Sinne von Art. 419 bzw. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB berufen. 3.4 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin als Drittperson im Sinne von Art. 419 bzw. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB ein rechtlich geschütztes Interesse an der Erteilung der verlangten Auskünfte und Informationen hat. 3.4.1 Eine Dritte ist gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB dann zur Beschwerde legitimiert, wenn sie die Verletzung eigener Rechte geltend macht und ein rechtliches Interesse verfolgt, das durch das Erwachsenenschutzrecht geschützt werden soll. Die Geltendmachung dieses eigenen rechtlich geschützten Interesses, das wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein kann, ist nur zulässig, wenn es mit der fraglichen Massnahme direkt zusammenhängt bzw. mit der Massnahme geschützt

11 werden soll und deshalb von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hätte berücksichtigt werden müssen (vgl. Urteile BGer 5A_101/2023 vom 9.6.2023 E. 3.4.1; 5A_746/2016 vom 5.4.2017 E. 2.3.3 m.w.H.). 3.4.2 Die Beschwerdeführerin nennt keine Bestimmung, aus der sich ihr rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 419 bzw. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB ergeben soll. Sie macht geltend, ihr rechtlich geschütztes Interesse ergebe sich aus ihrer Geburt als Tochter von E.________ und aus dem Testament vom xx.xx.2019. Inwieweit ihr das verwandtschaftliche Verhältnis bereits zu Lebzeiten einen Auskunftsanspruch in Bezug auf Steuer- und Bankunterlagen ihrer Mutter verleihen soll, ist allerdings nicht ansatzweise ersichtlich. Auch ist offenkundig, dass sich die Beschwerdeführerin vor Eröffnung des Erbgangs (vgl. Art. 537 ZGB) nicht auf erbrechtliche Auskunfts- und Informationsansprüche gegenüber ihrer Mutter oder ihren Geschwistern als dereinstige Miterben berufen kann. Ob es sich bei diesen Interessen überhaupt um durch das Erwachsenenschutzrecht geschützte Interessen handelt (vgl. 3.4.1 hiervor), kann dabei offenbleiben. 3.4.3 Ein rechtlich geschütztes Interesse der Beschwerdeführerin ist auch insoweit nicht erkennbar, als sie behauptet, sie habe sich mit der Privatbeistandschaft von C.________ nur unter der Bedingung einverstanden erklärt, dass sie (die Beschwerdeführerin) ebenfalls über alles informiert werde und denselben Kenntnisstand erhalte wie ihre beiden Geschwister. Den Akten lässt sich nichts dergleichen entnehmen. Insbesondere geht aus dem Schreiben vom 29. Dezember 2024, das die Beschwerdeführerin ausdrücklich als Beweismittel aufführt (vgl. VG-act. 2/5), nichts Derartiges hervor. Dasselbe gilt für den Beschluss Nr. IA/008/39/2024 vom 25. September 2024 (VG-act. 8/1.26) und die Telefonnotiz, welche die Vorinstanz zum Telefon vom 20. August 2024 angefertigt hat, in dem die Beschwerdeführerin einer Übernahme der Beistandschaft durch C.________ zugestimmt hat (vgl. VGact. 8/1.20). Dass die Beschwerdeführerin ein rechtlich geschütztes Interesse aus den Sachumständen herleiten könnte, unter denen C.________ zur Beiständin ernannt wurde, ist damit nicht ersichtlich. Folglich erübrigen sich Ausführungen zur Frage, ob entsprechende "Bedingungen" in rechtlicher Hinsicht überhaupt zu Informations- und Auskunftsansprüchen der Beschwerdeführerin führen könnten. 4. Nach dem Dargelegten hat die Vorinstanz die Legitimation der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 419 bzw. Art. 450 Abs. 2 ZGB zu Recht verneint. Die Beschwerde ist abzuweisen. Entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 72 Abs. 2 VRP), wobei die Verfahrenskosten in Anwendung von § 25 Ziff. 29 der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton

12 Schwyz (GebO; SRSZ 173.111) vom 20. Januar 1975 auf Fr. 1'500.-- festzusetzen sind. Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (§ 74 Abs. 1 und Abs. 2 VRP).

13 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie hat am 1. September 2025 einen Kostenvorschuss in dieser Höhe geleistet, sodass die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 42 ff., Art. 72 ff. sowie Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Soweit die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, kann unter den Voraussetzungen von Art. 113 ff. BGG innert 30 Tagen seit Zustellung Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Bei gleichzeitiger ordentlicher Beschwerde sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. 4. Zustellung an: - Beschwerdeführerin (R) - Vorinstanz (EB) - Beigeladene (R) - Departement des Innern (z.K. gemäss § 4 Abs. 3 VVzKESR [SRSZ 211.311]). Schwyz, 26. November 2025 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der a.o. Gerichtsschreiber:

14 *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 11. Dezember 2025

III 2025 155 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 26.11.2025 III 2025 155 — Swissrulings