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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 26.06.2026 III 2025 138

26. Juni 2026·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·12,357 Wörter·~1h 2min·9

Zusammenfassung

Politische Rechte (Transparenzgesetz; Parteifinanzierung 2024) | Politische Rechte

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2025 138 + 160 Entscheid vom 26. Juni 2026 Besetzung lic.iur. Thomas Rentsch, Vizepräsident lic.iur. Karl Gasser, Richter Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber Parteien 1. A.________ 2. B.________ 3. C.________ 4. D.________ Beschwerdeführer, alle vertreten durch die Beschwerdeführerin Ziff. 4 gegen Finanzkontrolle, Rickenbachstrasse 136, Postfach 6233, 6432 Rickenbach, Vorinstanz, Gegenstand Politische Rechte (Transparenzgesetz; Parteifinanzierung 2024)

2 Sachverhalt: A. In der Volksabstimmung vom 19. Mai 2019 wurde das Transparenzgesetz vom 6. Februar 2019 (TPG; SRSZ 140.700) angenommen und am 1. Juli 2022 in Kraft gesetzt. B. Mit der Mitteilung "Spenden von natürlichen und juristischen Personen" der kantonalen Finanzkontrolle des Kantons Schwyz vom 7. Juli 2025 (publ. auf: www.sz.ch/kanton/medien-und-datenschutz/medienmitteilungen.html/8756-8757- 8803-10391-10392/news/23383) wurden die "Angaben zu den Parteifinanzierungen des Jahres 2024" publiziert, bei welcher einerseits die E.________ Schwyz u.a. einen "Beitrag F.________" über Fr. 31'145 und einen "Beitrag G.________" über Fr. 87'790 deklarierte und die H.________ Schwyz u.a. einen Beitrag über Fr. 20'000 von der "Gesellschaft I.________" deklarierte. C. Am 14. Juli 2025 forderten A.________, B.________, C.________ und D.________ die Finanzkontrolle sinngemäss auf, die Offenlegung der tatsächlichen Spender (der "Finanzierungsquellen") dieser Beiträge voranzutreiben und ersuchten um Erlass einer Verfügung. D. Ebenfalls am 14. Juli 2025 reichten A.________, B.________, C.________ und D.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Finanzkontrolle ein, betreffend die kantonalen Wahlen und Abstimmungen (Parteifinanzierung 2024) mit folgenden: Prozessanträgen: I. Das vorliegende Verfahren sei bis auf Weiteres zu sistieren. II. Nach Aufhebung der Sistierung haben sich Regierungsrat und Verwaltungsgericht über Legitimation und Zuständigkeit zu einigen (§ 10 VRP; § 2 Abs. 3 KV). sowie den Anträgen: III. Die Finanzkontrolle sei anzuweisen, III.1. die E.________ Schwyz zu verpflichten, ihre Finanzierungsquellen offenzulegen, d.h. konkret die Spenden an «F.________» und die «G.________» gemäss den §§ 3 und 4 TPG mit den Spenden an die E.________ zusammenzuzählen und offenzulegen; nötigenfalls die Verantwortlichen der E.________ bzw. die E.________ als Partei gemäss § 15 TPG abzumahnen und zu büssen. III.2. die H.________ Schwyz zu verpflichten, ihre Finanzierungsquellen offenzulegen, d.h. konkret die Spenden an die «Gesellschaft I.________» gemäss den §§ 3 und 4 TPG mit den Spenden an die H.________ zusammenzuzählen und offenzulegen; nötigenfalls die Verantwortlichen der H.________ bzw. die H.________ als Partei gemäss § 15 TPG abzumahnen und zu büssen.

3 IV. Eventualiter ist die Finanzkontrolle anzuweisen, IV.1.«F.________» und die «G.________» zu verpflichten, ihre Spendenherkunft gemäss den §§ 3 und 4 TPG offenzulegen; nötigenfalls die Verantwortlichen der Vereine bzw. die Vereine selbst gemäss § 15 TPG abzumahnen und zu büssen. IV.2.die «Gesellschaft I.________» zu verpflichten, ihre Spendenherkunft gemäss den §§ 3 und 4 TPG offenzulegen; nötigenfalls die Verantwortlichen des Vereins bzw. den Verein selbst gemäss § 15 TPG abzumahnen und zu büssen. V. Subeventualiter ist die Sache an die Finanzkontrolle zur Abklärung des Sachverhalts zurückzuweisen. VI. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons. E. Mit Verfügung vom 15. Juli 2025 sistierte das Verwaltungsgericht des Verfahren einstweilen bis auf weiteres. F. Am 12. August 2025 erklärte die Finanzkontrolle, dass sie die im Schreiben von A.________, B.________, C.________ und D.________ vom 14. Juli 2025 erwähnten Unterstützungsvereine (F.________, G.________ und Gesellschaft I.________) nicht als Organisation[en] im Sinne von § 2 Abs. 1 TPG sehe und sie verwies auf Ziff. 2.1.5 ihres Leitfadens "Transparenz in der kantonalen Politikfinanzierung" vom 31. Januar 2023 (publ. auf: www.sz.ch/public/upload/assets/64859/faqtransparenzgesetz_18-07-2023.pdf?fp=2). G. Am 22. August 2025 reichten A.________, B.________, C.________ und D.________ beim Regierungsrat des Kantons Schwyz eine Verwaltungsbeschwerde gegen die Finanzkontrolle ein betreffend Parteifinanzierung 2024 mit folgenden: Prozessanträgen: I. Die vorliegende Beschwerde sei unmittelbar an das Verwaltungsgericht zu überweisen (Sprungbeschwerde; § 52 VRP). II. Eventualiter haben sich Regierungsrat und Verwaltungsgericht über Legitimation und Zuständigkeit zu einigen (§ 10 VRP; § 2 Abs. 3 KV). sowie den Anträgen: [III.-VI. identisch wie III.-IV. in der Eingabe an das Verwaltungsgericht vom 14.7.2025; vgl. Sachverhalt lit. D. hiervor]. H. Ebenfalls am 22. August 2025 orientierten A.________, B.________, C.________ und D.________ das Verwaltungsgericht über die gleichentags erfolgte Beschwerdeerhebung beim Regierungsrat und erklärten, ihre Zustimmung zur Sistierung des vorliegenden Verfahrens (III 2025 138) zurückzuziehen.

4 I. Mit Schreiben vom 25. August 2025 erklärte das Verwaltungsgericht, im Rahmen des nun hängigen Verwaltungsbeschwerdeverfahrens in derselben Sache werde der Regierungsrat die Frage der Zuständigkeit zu klären haben (m.H.a. § 27 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974) weshalb es sich aufdränge, das vorliegende Verfahren sistiert zu lassen. J. Der Regierungsrat entschied mit Beschluss (RRB) Nr. 644/2025 vom 2. September 2025 (Versand am gleichen Tag) wie folgt: 1. Die Beschwerde von A.________, B.________, C.________ und D.________ vom 22. August 2025 wird an das Verwaltungsgericht überwiesen. 2. Das Verwaltungsgericht wird ersucht, den Regierungsrat zu einer Stellungnahme zu den beiden Beschwerden vom 14. Juli 2025 und 22. August 2025 einzuladen und den Beschwerdeentscheid dem Regierungsrat in zwei Ausfertigungen zuzustellen. 3. Für diesen Regierungsratsbeschluss werden keine Kosten erhoben. 4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 5.-7. (Rechtsmittelbelehrung, Zustellung). K. Mit Verfügung vom 4. September 2025 informierte das Verwaltungsgericht die Parteien über die Vereinigung der Verfahren III 2025 138 und III 2025 160 (E. 1 hiernach), setzte den Beschwerdeführern Frist bis 15. September 2025 an, um beide Beschwerdeeingaben entweder durch sie persönlich unterzeichnet oder aber durch eine zur Vertretung vor Verwaltungsgericht zugelassene Person (inkl. Vollmacht) einzureichen und forderte die Vorinstanz auf, bis 25. September 2025 eine Vernehmlassung und (in jedem Fall) die vorinstanzlichen Akten einzureichen. L. Am 9. September 2025 reichte die Beschwerdeführerin Ziff. 4 die von ihr persönlich unterzeichneten Beschwerdeeingaben vom 14. Juli 2025 (Verfahren III 2025 138) und vom 22. August 2025 (Verfahren III 2025 160) nach sowie auf sie lautende Vollmachten der Beschwerdeführer Ziff. 1 -3 vom 7./8. September 2025. M. Auf Ermahnung des Verwaltungsgerichts vom 2. Oktober 2025 hin, bis spätestens am 13. Oktober 2025 die vorinstanzlichen Akten einzureichen, reichte die Vorinstanz das (nun auf den 13. Oktober 2025 datierende) Schreiben vom 12. August 2025 (Sachverhalt lit. F. hiervor) ein und ersuchte um Fristverlängerung für die Einreichung der Stellungnahme bis zum 27. Oktober 2025. N. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2025 wies das Verwaltungsgericht das Fristerstreckungsgesuch vom 13. Oktober 2025 als verspätet ab (§ 160 Abs. 2 Satz 1 Justizgesetz [JG; SRSZ 231.110] vom 18.11.2009), schloss die Möglichkeit

5 der Wiederherstellung der Frist (§ 163 Abs. 2 JG) in casu aus und wies die Vorinstanz (der Vollständigkeit halber) darauf hin, dass das Gericht im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (§ 18 VRP) auch nach Ablauf der richterlichen Frist noch eingebrachte wichtige Vorbringen der Verfahrensbeteiligten (mit Ausnahme verspätet erhobener Rügen und Anträge) berücksichtigen könne; einer förmlichen Fristansetzung bedürfe es hierfür nicht. O. Am 20. Oktober 2025 reichte die Vorinstanz einen Ausdruck ihres Leitfadens "Transparenz in der kantonalen Politikfinanzierung" nach. P. Am 30. Oktober 2025 wurde der Regierungsrat zu einem Mitbericht zu den beiden Beschwerden eingeladen. Q. Mit Mitbericht vom 20. November 2025 beantragte das den Regierungsrat instruierende Sicherheitsdepartement die Abweisung der Beschwerden unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Im VRP wird die Verfahrensvereinigung nicht ausdrücklich erwähnt. Nach ständiger Rechtsprechung können Beschwerden jedoch vereinigt werden, wenn die zuständige Behörde für zwei oder mehrere Verfahren in der gleichen Verfahrensart zuständig ist und sich die verschiedenen Beschwerden im Wesentlichen auf die gleichen Tatsachen (Sachverhalt) und die gleichen Rechtsgründe (Rechtsfragen) stützen (vgl. statt vieler VGE III 2024 179 + 183 vom 24.9.2025 E. 1; VGE III 2019 55 + 59 vom 6.3.2020 E. 1.1 m.w.H.). Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde vom 14. Juli 2025 unter der Verfahrensnummer III 2025 138 entgegengenommen und mit Verfügung vom 15. Juli 2025 antragsgemäss einstweilen bis auf weiteres sistiert (Sachverhalt lit. E. hiervor). Der Regierungsrat hat die Verwaltungsbeschwerde vom 22. August 2025 mit RRB Nr. 644/2025 vom 2. September 2025 als Sprungbeschwerde an das Verwaltungsgericht überwiesen (Sachverhalt lit. K. hiervor), welches unter der Verfahrensnummer III 2025 160 ein zweites Verfahren eröffnet hat. Damit ist zugleich der Grund für die Sistierung des Beschwerdeverfahrens III 2025 138 dahingefallen, weshalb dessen Sistierung aufgehoben wurde. Die Beschwerdeführer haben je eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beim Regierungsrat erhoben, um den Rechtsmittelzug sicherzustellen. In beiden Eingaben werden identische Anträge gestellt (Sachverhalt lit. D. und G. hiervor). Bei dieser Sachlage sind die Verfahren III 2025 138 und III 2025 160 zu vereinigen.

6 2.1 Die Stimmberechtigten des Kantons Schwyz nahmen am 4. März 2018 die als ausgearbeiteter Entwurf eingereichte kantonale Volksinitiative "Für die Offenlegung der Politikfinanzierung (Transparenzinitiative)" an. Damit fand § 45a Aufnahme in die Verfassung des Kantons Schwyz (KV; SRSZ 100.100) vom 24. November 2010. § 45a KV trägt den Titel "Offenlegungspflichten" und lautet wie folgt: 1Alle Parteien und politische Gruppierungen, Kampagnenkomitees, Lobbyorganisationen und sonstige Organisationen, die sich an Abstimmungskämpfen sowie Wahlen beteiligen, die in die Kompetenz von Kanton, Bezirke und Gemeinden fallen, müssen ihre Finanzen offenlegen. Unter die Offenlegungspflichten fallen insbesondere: a) die Finanzierungsquellen und das gesamte Budget für den betreffenden Wahloder Abstimmungskampf; b) die Namen der juristischen Personen, die zur Finanzierung beigetragen haben, mit Angabe des jeweiligen Betrags, sofern dieser pro Kalenderjahr insgesamt höher als 1000 Franken ist; c) die Namen der natürlichen Personen, die zur Finanzierung beigetragen haben, mit Angabe des jeweiligen Betrags. Ausgenommen sind Spenderinnen und Spender, deren Zuwendung insgesamt 5000 Franken pro Kalenderjahr nicht übersteigt. 2Alle Kandidierenden für alle öffentlichen Ämter auf Kantons- und Bezirksebene sowie für Exekutiven und Legislativen auf kommunaler Ebene legen ihre Interessenbindungen bei der Anmeldung ihrer Kandidatur offen. 3Zu Beginn eines Kalenderjahres legen alle gewählten Mandatsträgerinnen und Mandatsträger in öffentlichen Ämtern gemäss Abs. 2 ihre Interessenbindungen offen. 4Der Kanton oder eine unabhängige Stelle überprüfen die Richtigkeit der Angaben gemäss den Abs. 1 bis 3 und erstellen ein öffentliches Register. 5Widerhandlungen von Kandidierenden und gewählten Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern sowie von Parteien, politischen Gruppierungen, Abstimmungskomitees, Lobbyorganisationen und sonstigen Organisationen gegen die Verpflichtungen in den Abs. 1 bis 3 dieser Bestimmung werden mit Busse sanktioniert. 6Das Gesetz regelt die Einzelheiten. 2.2 Die vorliegend vornehmlich interessierenden Bestimmungen des Ausführungsgesetzes zu § 45a KV (TPG) lauten wie folgt: I. Zweck § 1 Dieses Gesetz regelt: a) die Pflichten von Parteien, politischen Gruppierungen, Kampagnenkomitees, Lobbyorganisationen und sonstigen Organisationen (Parteien und sonstige Organisationen) zur Offenlegung der Finanzierung ihrer Wahl- und Abstimmungskampagnen bei Urnengängen, die in die Zuständigkeit von Kanton, Bezirken und Gemeinden fallen;

7 b) die Pflichten zur Offenlegung der Interessenbindungen von Personen, die in Kanton, Bezirken oder Gemeinden für ein öffentliches Amt kandidieren und in ein solches gewählt werden und c) die Kontrolle dieser Offenlegungspflichten sowie die Sanktionen bei Verletzung dieser Pflichten.

8 II. Offenlegung der Finanzierung § 2 Geltungsbereich 1Die Pflicht zur Offenlegung der Finanzierung ihrer Wahl- und Abstimmungskampagnen gilt für alle Parteien und sonstigen Organisationen, die sich an Volkswahlen und Abstimmungen an der Urne beteiligen, welche in die Zuständigkeit von Kanton, Bezirken und Gemeinden fallen. 2Als Finanzierung gelten finanzielle Zuwendungen und Sachleistungen von natürlichen und juristischen Personen (Spenden). 3Anonyme oder unter einem Pseudonym eingehende Spenden werden während eines Kalenderjahres zusammengezählt und dürfen bis zu einem Betrag von Fr. 1000.-- einbehalten werden. Der darüber hinausgehende Betrag muss Dritten für gemeinnützige Zwecke zugeführt werden. § 3 Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen 1Parteien und sonstige Organisationen sind offenlegungspflichtig, wenn die budgetierten oder getätigten Aufwendungen für eine kantonale Wahl oder Abstimmung Fr. 10 000.-- und für eine Wahl oder Abstimmung in Bezirk und Gemeinde Fr. 5000.-- überschreiten. 2Wer offenlegungspflichtig ist, muss vor einer Wahl oder Abstimmung sein Budget mit den geplanten Aufwendungen und deren Finanzierung einreichen. Das Budget muss auch enthalten: a) Name und Wohnort der natürlichen Personen, die zur Finanzierung der betreffenden Wahl- oder Abstimmungskampagne mehr als Fr. 5000.-- beitragen; b) Name und Sitz der juristischen Personen, die zur Finanzierung der betreffenden Wahl- oder Abstimmungskampagne mehr als Fr. 1000.-- beitragen. 3Spendet eine Person während eines Kalenderjahres der gleichen Partei oder sonstigen Organisation mehrmals, sind die Spenden zusammenzuzählen und bei Überschreiten der Beträge gemäss Abs. 2 offenzulegen. 4Nach einer Wahl oder Abstimmung ist bei Ausgaben über den Mindestbeträgen gemäss Abs. 1 eine Schlussrechnung mit den getätigten Aufwendungen und deren Finanzierung einzureichen, welche auch die tatsächlich erhaltenen Spenden gemäss Abs. 2 ausweisen muss. § 4 Parteifinanzierung 1Parteien und sonstige Organisationen erstellen für jedes Jahr, in dem sie sich an einer Wahl oder Abstimmung von Kanton, Bezirk oder Gemeinde beteiligt haben, eine Liste der zusätzlich zu § 3 erhaltenen Spenden (Parteispenden) mit: a) Name und Wohnort der natürlichen Personen sowie der Angabe des jeweiligen Beitrags, sofern dieser pro Kalenderjahr insgesamt höher als Fr. 5000.-- ist; b) Name und Sitz der juristischen Personen sowie der Angabe des jeweiligen Beitrags, sofern dieser pro Kalenderjahr insgesamt höher als Fr. 1000.-- ist. 2Sind keine Parteispenden über den in Abs. 1 genannten Mindestbeiträgen eingegangen, muss keine Liste erstellt werden. § 5 Einreichung und Überprüfung 1Die Parteien und sonstigen Organisationen haben den zuständigen Stellen einzureichen:

9 a) das Budget für die Finanzierung einer Wahl- oder Abstimmungskampagne bis fünf Wochen vor dem Wahl- oder Abstimmungstag; b) die Schlussabrechnung zwei Monate nach dem Wahl- oder Abstimmungstag; c) die jährliche Liste der Parteispenden bis Ende Juni des Folgejahres. 2Sie bestätigen auf den einzureichenden Unterlagen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben. 3Einreichungs- und Prüfstellen sind: a) die kantonale Finanzkontrolle bei kantonalen Parteien und Organisationen sowie bei Wahlen und Abstimmungen des Kantons; b) das zuständige Bezirks- oder Gemeindekassieramt bei kommunalen Parteien und Organisationen sowie bei Kantonsratswahlen und den übrigen Wahlen und Abstimmungen der Bezirke und Gemeinden. § 6 Veröffentlichung 1Nach der Überprüfung sind die Angaben über die Finanzierung zu veröffentlichen. 2Die Budgets für Wahl- und Abstimmungskampagnen sind spätestens im Zeitpunkt des Versands der Wahl- oder Abstimmungsunterlagen an die Stimmberechtigten zu veröffentlichen. III. Offenlegung von Interessenbindungen (…) IV. Öffentliche Register § 12 Zuständigkeit 1Kanton, Bezirke und Gemeinden führen für ihren Zuständigkeitsbereich öffentliche Register über die Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen, die Parteispenden sowie die Interessenbindungen. 2Die Register sind auf der offiziellen Internetseite der jeweiligen Körperschaft zu veröffentlichen. Sie können auch auf der zuständigen Staats-, Bezirks- oder Gemeindekanzlei eingesehen werden. 3Der Kanton kann ein zentrales elektronisches Register über die Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen, die Parteispenden sowie die Interessenbindungen auf Stufe Kanton, Bezirke und Gemeinden führen und regelt mit den Bezirken und Gemeinden die Verantwortlichkeiten und die Finanzierung. (…) V. Straf- und Schlussbestimmungen § 15 Verletzung von Offenlegungspflichten 1Mit Busse bis Fr. 10 000.-- wird bestraft, wer trotz Mahnung vorsätzlich: a) als Kandidierender oder gewählter Mandatsträger Interessenbindungen nicht rechtzeitig oder vollständig offenlegt; b) die Angaben über die Finanzierung einer Wahl- oder Abstimmungskampagne oder Parteispenden nicht rechtzeitig oder vollständig offenlegt. 2Werden mit Wirkung für eine Partei oder sonstige Organisation Offenlegungspflichten verletzt und kann die dafür verantwortliche natürliche Person nicht bestimmt werden, wird die Partei oder sonstige Organisation unabhängig ihrer juristischen Persönlichkeit gebüsst.

10 3Die für die Überprüfung der Angaben zuständigen Stellen von Kanton, Bezirken oder Gemeinden führen die Untersuchung und beantragen bei Verletzung von Offenlegungspflichten der zuständigen Exekutive den Erlass einer Bussenverfügung. Diese kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht angefochten werden. 3.1 Gemäss Art. 34 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999 sind die politischen Rechte gewährleistet (Abs. 1). Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe (Abs. 2). Art. 34 Abs. 1 BV gewährleistet die politischen Rechte (auf Bundes- sowie Kantons- und Gemeindeebene) in abstrakter Weise und ordnet die wesentlichen Grundzüge der demokratischen Partizipation im Allgemeinen. Der konkrete Gehalt der politischen Rechte mit ihren mannigfachen Teilgehalten ergibt sich nicht aus der Bundesverfassung, sondern in erster Linie aus dem spezifischen Organisationsrecht des Bundes bzw. der Kantone (BGE 145 I 259 E. 4.3 m.H.). Art. 34 Abs. 2 BV schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. Geschützt wird namentlich das Recht der Stimmberechtigten, weder bei der Bildung noch bei der Äusserung des politischen Willens unter Druck gesetzt oder in unzulässiger Weise beeinflusst zu werden. Die Stimmberechtigten sollen ihre politische Entscheidung gestützt auf einen gesetzeskonformen sowie möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen können. Die Abstimmungsfreiheit gewährleistet die für den demokratischen Prozess und die Legitimität direktdemokratischer Entscheidungen erforderliche Offenheit der Auseinandersetzung (Urteil BGer 1C_388/2019 [i.S. B. et al. c./ RR und KR SZ] vom 26.10.2020 E. 3, m.H. auf BGE 145 I 207 E. 2.1; BGE 145 I 282 E. 4.1 je m.H.). 3.2.1 Laut § 51 VRP können Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Ergebnisse von Wahlen und Sachabstimmungen des Volkes in den Bezirken und Gemeinden sowie von Bezirks- und Gemeindeversammlungsbeschlüssen (lit. d), Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Ergebnisse von kantonalen Sachabstimmungen des Volkes (lit. e) sowie die Verletzungen des Stimmrechts durch Organe der Bezirke, Gemeinden und Zweckverbände (lit. f) mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. 3.2.2 Ein analoges Beschwerderecht sieht § 53b Abs. 1 des Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen (WAG; SRSZ 120.100) vom 15. Oktober 1970 vor, wonach - wer ein schützenswertes Interesse nachweist - mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht Verletzungen des Stimmrechts durch Organe der Bezirke, Gemeinden und Zweckverbände (lit. a), Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung von Wahlen und Sachabstimmungen des Volkes in Bezirken und Gemeinden (lit. b),

11 Ergebnisse von Wahlen und Sachabstimmungen des Volkes in Bezirken und Gemeinden sowie Bezirks- und Gemeindeversammlungsbeschlüsse (lit. c) und Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Ergebnisse von kantonalen Sachabstimmungen des Volkes (lit. d) anfechten kann (vgl. auch § 93 f. des Gesetzes über die Organisation der Gemeinden und Bezirke [Gemeindeorganisationsgesetz, GOG; SRSZ 152.100] vom 25.10.2017). Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage. Sie wird eröffnet mit der Zustellung der Verfügung, wenn eine solche Anfechtungsgegenstand ist, sonst mit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens aber mit dem Versammlungs-, Wahl- oder Abstimmungstag (§ 53b Abs. 2 WAG). 3.3.1 Nach § 34a VRP kann - wer ein schützenswertes Interesse hat - von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft (Abs. 1 lit. a), die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt (Abs. 1 lit. b) und die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt (Abs. 1 lit. c). Die Behörde entscheidet durch Verfügung (Abs. 2). Gegen Verfügungen und Entscheide, mit denen ein Verfahren durch eine Sachoder Nichteintretensverfügung oder einen entsprechenden Entscheid abgeschlossen wird, sind Rechtsmittel bei der zuständigen Beschwerdeinstanz zulässig (§ 36 Abs. 1 i.V.m. § 45 VRP). 3.3.2 § 34a VRP entspricht - mit der Abweichung, dass sich die betreffende Handlung auch auf anderes öffentliches Recht als jenes des Bundes stützen kann - der Regelung in Art. 25a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) vom 20. Dezember 1968. § 34a VRP bildet - in Analogie zu Art. 25a VwVG - die Grundlage für ein eigenständiges, nachgeschaltetes Verwaltungsverfahren, indem quasi eine "Verfügung über Realakte" (ein "Verwaltungsrechtsverhältnis über Realakte") erlassen wird. Dementsprechend bildet nicht der Realakt an sich Gegenstand der Verfügung, sondern § 34a VRP vermittelt einen individuellen Rechtsanspruch, vom Staat in Bezug auf den in Frage stehenden Realakt eine konkrete Positionierung zu erhalten. Diese kann in der Form einer Stellungnahme (Feststellung über die [Un]Rechtmässigkeit) oder in einer Korrekturhandlung (Unterlassen/Folgenbeseitigung) ausgestaltet sein und ergeht in der Form einer Verfügung (EGV-SZ 2010 C 16.1 E. 3.2 m.w.H., vgl. auch Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, § 38 N 1087 f.). 4.1.1 Die Beschwerdeführer stützen ihre beim Verwaltungsgericht eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. Juli 2025 (Verfahren: III 2025 138) auf § 53b Abs. 1 lit. a und d WAG ab.

12 4.1.2 Bei der beim Regierungsrat eingereichten Verwaltungsbeschwerde vom 22. August 2025 - die mit RRB Nr. 644/2025 als Sprungbeschwerde an das Verwaltungsgericht überwiesen wurde (Verfahren: III 2025 160) - handelt es sich demgegenüber um ein Rechtmittel gegen die Feststellung im Schreiben der Finanzkontrolle vom 12. August 2025, dass sie die im Schreiben der Beschwerdeführer vom 14. Juli 2025 erwähnten "Unterstützungsvereine" nicht als Organisation[en] im Sinne von § 2 Abs. 1 TPG sehe (vgl. Ingress lit. C und F hiervor). 4.2 Das Transparenzgesetz unterscheidet zwischen der Offenlegung der Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen (§ 3 TPG) und der Parteifinanzierung (§ 4 TPG). Bei Wahlen und Abstimmungen hat, wer gemäss § 3 Abs. 1 TPG offenlegungspflichtig ist, das Budget mit den geplanten Aufwendungen und deren Finanzierung sowie den geforderten Angaben bis fünf Wochen vor dem Wahl- oder Abstimmungstag bei der zuständigen Stelle einzureichen und die Budgets sind spätestens im Zeitpunkt des Versands der Wahl- oder Abstimmungsunterlagen an die Stimmberechtigten zu veröffentlichen (§ 3 Abs. 2 i.V.m § 5 Abs. 1 lit. a und § 6 Abs. 2 TPG). Zwei Monate nach dem Wahl- oder Abstimmungstag ist - bei Ausgaben über den in § 3 Abs. 1 TPG definierten Mindestbeträgen - zudem die Schlussrechnung mit den getätigten Aufwendungen und deren Finanzierung bei der zuständigen Stelle einzureichen, welche auch die tatsächlich erhaltenen Spenden gemäss § 3 Abs. 2 ausweisen muss (§ 3 Abs. 4 i.V.m § 5 Abs. 1 lit. b TPG). Bei der Parteifinanzierung resp. der Finanzierung von Parteien und sonstigen Organisationen wird demgegenüber verlangt, dass diese für jedes Jahr, in dem sie sich an einer Wahl oder Abstimmung von Kanton, Bezirk oder Gemeinde beteiligt haben, eine Liste der zusätzlich zu § 3 TPG erhaltenen Spenden (Parteispenden) erstellen, mit den Personalien der natürlichen und juristischen Personen sowie den Höhen der von ihnen gespendeten Beträgen, sofern diese pro Kalenderjahr insgesamt höher als Fr. 5'000.-- resp. 1'000.-- sind (§ 4 Abs. 1 TPG). Die jährliche Liste der Parteispenden ist bis Ende Juni des Folgejahres bei der zuständigen Stelle einzureichen und nach der Überprüfung zu veröffentlichen (§ 5 Abs. 1 lit. c und § 6 Abs. 1 TPG). 4.3.1 Bei Verstössen gegen die Offenlegung der Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen, die bis zu definierten Zeitpunkten vor den anberaumten Wahlen oder Abstimmungsterminen erfolgen müssen (vgl. insb. § 3 Abs. 2 i.V.m § 5 Abs. 1 lit. a und § 6 Abs. 2 TPG; vgl. auch § 19 Abs. 2 lit. d und Abs. 3 lit. c WAG) ist a priori durchaus ein enger Konnex zu Verletzungen des Stimmrechts durch Organe der Bezirke, Gemeinden und Zweckverbände sowie Unregelmässig-

13 keiten bei der Vorbereitung und Ergebnissen von kantonalen Sachabstimmungen des Volkes gegeben, die laut § 53b Abs. 1 lit. a, b und d WAG (sowie § 51 Abs. 1 lit. d-f VRP) innert 10 Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens mit dem Versammlungs-, Wahl- oder Abstimmungstag mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden können (§ 53 Abs. 2 WAG). Der hier geltende, aus dem Prinzip von Treu und Glauben abgeleitete Grundsatz, dass formelle Mängel - soweit möglich und zumutbar - vor der Durchführung der Abstimmung gerügt werden müssen, damit der Mangel womöglich sofort behoben werden kann (vgl. VGE III 2025 78 vom 5.9.2025 E. 1.3 m.w.H.), lässt sich daher wohl auf Unregelmässigkeiten bei der Offenlegung der Finanzierung von Wahlund Abstimmungskampagnen übertragen, soweit deren Anfechtung bereits vor dem Wahl- oder Abstimmungstag (bspw. nach der Veröffentlichung der Budgets gemäss § 6 Abs. 2 TPG) möglich und zumutbar ist, wobei dies vorliegend nicht abschliessend geklärt werden muss. 4.3.2 Bei Verstössen gegen die Offenlegung von Parteispenden, die bis Ende Juni des Folgejahres zu erfolgen hat (§ 5 Abs. 1 lit. c TPG), ist dagegen kein analoger Konnex zu § 53b Abs. 1 WAG erkennbar, der eine unverzügliche Beschwerdeerhebung direkt beim Verwaltungsgericht erfordern würde. Mögliche Rechtsmittel gegen die jährliche Liste der Parteispenden können naturgemäss erst nach deren Veröffentlichung ergriffen werden, die im Anschluss an deren Einreichung und Überprüfung zu erfolgen hat (§ 5 Abs. 1 lit. c und § 6 Abs. 1 TPB), mithin mehr als ein halbes Jahr nach Ablauf des Rechnungsjahres. Eine vergleichbare zeitliche Dringlichkeit wie in den Fällen gemäss § 53b Abs. 1 WAG liegt nicht vor. Entsprechend bestehen keine Gründe, die eine (analoge) Anwendung des Beschwerderechts von § 53b Abs. 1 lit. a und d WAG auf die vorliegende Beschwerde "Parteifinanzierung 2024" vom 14. Juli 2025 (Verfahren III 2025 138) rechtfertigen könnten, mit der eine mangelhafte Offenlegung von Parteispenden im Jahr 2024 gerügt wird. Somit ist im Verfahren III 2025 138 auf die Beschwerde vom 14. Juli 2025 nicht einzutreten. 4.4.1 Dass es sich bei der Veröffentlichung der von der Finanzkontrolle überprüften jährlichen Liste der Parteispenden um einen Realakt handelt, ist zu Recht unbestritten geblieben. In der Gerichtspraxis wird der Realakt - für den sich in der Lehre und Praxis kein einheitlicher Begriff herausgebildet hat - als Verwaltungsmassnahme umschrieben, die in Abgrenzung zur Verfügung nach Art. 5 VwVG nicht auf die Regelung von Rechten und Pflichten, sondern auf einen Taterfolg ausgerichtet sind. Als wichtigste Erscheinungsformen von Realakten gelten etwa einfache oder schlichte Tathandlungen; Vollzugshandlungen; Auskünfte, Zusiche-

14 rungen, Stellungnahmen oder die Rechnungsstellung; Informationen, Aufklärungen, amtliche Publikationen und Pressemitteilungen; informelle Absprachen sowie Verwaltungsinnenakte (vgl. Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, N 361 ff.; Häner, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 3. Aufl. 2023, Art. 25a N 6 ff.; Weber-Dürler/Kunz-Notter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Dike-Kommentar Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2018 N 6 ff.; Tschannen/Müller/Kern, a.a.O.; § 38 N 1069 ff.; je m.w.H.; EGV-SZ 2010 C 16.1 E. 4.1). 4.4.2 Den Beschwerdeführern hat die Möglichkeit offen gestanden, gestützt auf § 34 Abs. 1 VRP bei der Finanzkontrolle als zuständiger Einreichungs- und Prüfstelle (§ 5 Abs. 2 TPG) zu verlangen, dass diese die Widerrechtlichkeit der als mangelhaft gerügten "Parteifinanzierung 2024" feststelle und deren Folge beseitige, resp. eine Verfügung über diesen Realakt erlasse. Damit ist der nachträgliche Rechtschutz der politischen Rechte (vgl. E. 3.1 hiervor) hinsichtlich der im kantonalen Recht statuierten, rechtzeitigen oder vollständigen Offenlegung der Parteifinanzierung hinreichend gewährleistet. Auch aus diesem Grund bedarf es diesbezüglich keiner (analogen) Anwendung des Beschwerderechts von § 53b Abs. 1 WAG. 4.4.3 Zu ergänzen ist, dass das Schreiben der Finanzkontrolle vom 12. August 2025 - seinem tatsächlichen rechtlichen Bedeutungsgehalt nach - als eine Verfügung gemäss § 6 Abs. 1 VRP und Art. 5 Abs. 1 VwVG zu verstehen ist, mit der die Finanzkontrolle als zuständige Behörde im Sinne von § 34a Abs. 2 VRP verbindlich - abschlägig - über das Begehren der Beschwerdeführer vom 14. Juli 2025 entschieden hat (vgl. E. 3.3.2 hiervor; Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., § 28 Rz. 666), auch wenn dieses Schreiben den formellen Anforderungen (§ 31 Abs. 1 VRP) nicht genügt. 4.5.1 Die auf die Veröffentlichung der "Angaben zu den Parteifinanzierungen des Jahres 2024" vom 7. Juli 2025 hin - i.S.v. § 34a VRP - erfolgte Aufforderung der Beschwerdeführer vom 14. Juli 2025, die Finanzkontrolle möge die Offenlegung der tatsächlichen Spender (der "Finanzierungsquellen") der Beiträge "F.________", der "G.________" an die E.________ Schwyz und den Beitrag der "Gesellschaft I.________" an H.________ Schwyz voranzutreiben und eine Verfügung erlassen, ist noch innert der verkürzten Beschwerdefrist von 10 Tagen (vgl. § 56 Abs. 2 VRP) ergangen und damit in jedem Fall fristgerecht, womit sich Ausführungen dazu erübrigen, bis wann eine solches Begehren überhaupt vorgetragen werden kann (vgl. dazu: Weber-Dürler/Kunz-Notter, a.a.O., N 49). Fristgerecht

15 erhoben wurde auch die Verwaltungsbeschwerde vom 22. August 2025 gegen das Schreiben/die Verfügung der Finanzkontrolle 12. August 2025, womit die dort fehlende Rechtsmittelbelehrung keine Weiterungen zur Folge hat. 4.5.2 Die Beschwerdeführer sind im Kanton Schwyz stimm- und wahlberechtigt. Bei Stimmberechtigten wird das zur Stimmrechtsbeschwerde legitimierende Interesse praxisgemäss generell bejaht (vgl. VGE III 2025 78 vom 5.9.2025 E. 2.1; VGE III 2024 135 vom 16.12.2024 E. 2.1, VGE III 2017 153 vom 26.5.2017 E. 1.2.2, je m.H. u.a. auf EGV-SZ 2006 B 7.1). Schutzwürdige eigene Interessen werden dagegen nicht explizit verlangt, da Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl oder Abstimmung oder bei der Ermittlung eines Wahl- oder Abstimmungsergebnisses erstens immer schutzwürdige Interessen des stimmberechtigten Bürgers und zweitens darüber hinaus die Interessen der Allgemeinheit verletzen; der Bürger übt mit dem Stimmrecht Organkompetenz und damit eine öffentliche Funktion aus (VGE III 2021 148 vom 28.10.2021 E. 3.2 m.H. auf Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1998, § 38 N 184 m.H.a. BGE 116 Ia 365 und Hiller, Die Stimmrechtsbeschwerde, 1990, S. 265). 4.5.3 Bei Unregelmässigkeiten bezüglich der in § 45a KV und dem TPG statuierten Offenlegungspflichten werden gleichermassen immer schutzwürdige Interessen der Stimmbürger (vor unzulässiger Beeinflussung, vgl. E. 3.1 hiervor) verletzt und damit die Interessen der Allgemeinheit an einer unverfälschten Willensbildung der Stimmbürgerschaft (vgl. Aeschimann/Schaub, Die neuen Transparenzvorschriften des BPR, in: LeGes 34 [2023] 1, Rz. 3 S. 3), weshalb auch diesbezüglich bei Stimmberechtigten das zur Beschwerde legitimierende Interesse zu bejahen ist, ohne dass darüber hinaus ein schutzwürdiges eigenes Interesse der Beschwerdeführer zu verlangen wäre. 4.6 Die weiteren in § 27 Abs. 1 VRP statuierten Entscheidungsvoraussetzungen werfen vorliegend keine Fragen auf. Somit ist im Verfahren III 2025 160 auf die - mit RRB Nr. 644/2025 vom 2. September 2025 als Sprungbeschwerde an das Verwaltungsgericht überwiesene - Beschwerde vom 22. August 2025 gegen die Verfügung der Finanzkontrolle vom 12. August 2025 einzutreten. 5.1 Die Beschwerdeführer machen in ihren Beschwerdeschriften vom 14. Juli 2025 und vom 22. August 2025 (resp. vom 9.9.2025; vgl. Sachverhalt lit. L. hiervor) im Wesentlichen geltend, aus dem Handelsregisterauszug des Vereins "G.________ des Kt. Schwyz" (Bf-act. 6) sowie den Webseiten dieses Vereins und des Vereins "F.________" (Bf-act. 7 f.) ergebe sich, dass der Hauptzweck dieser Vereine mindestens faktisch in der Beschaffung von finanziellen Mitteln für die

16 E.________ bestehe. Beide Vereinsvorstände würden aus mehr oder weniger bekannten E.________-Mitgliedern bestehen und hätten denselben Kassier. In der Mitgliederzeitschrift der E.________ Schwyz von Februar 2009 und von Februar 2010 (Bf-act. 9 f.) sei völlig selbstverständlich über die Versammlungen der parteiinternen "Gönnervereinigung" berichtet worden. Der Schluss liege deshalb nahe, dass es sich bei den beiden Vereinen um parteiinterne Unterstützungsvereinigungen handle, die von der Offenlegungspflicht gemäss § 4 TPG miterfasst seien. Zur "Gesellschaft I.________" fänden sich online keine Infos. Da diese Gesellschaft der H.________ Schwyz regelmässig Spenden im fünfstelligen Bereich zukommen lasse, liege aber der Schluss nahe, dass es sich auch hier um einen Verein mit dem Hauptzweck der Mittelbeschaffung für die H.________ Schwyz handle, der von ebendieser kontrolliert sei. Ohnehin wäre die diesbezügliche Abklärung nicht Aufgabe von Privaten sondern der Finanzkontrolle (m.H.a. § 5 Abs. 3 lit. a TPG und § 18 VRP). Indem diese den Sachverhalt betreffend der Unterstützungsvereine nicht abgeklärt habe und ihrer Prüfungs- und Kontrollpflicht nicht nachgekommen sei, habe sie § 18 VRP sowie § 5 Abs. 3 lit. a und § 15 TPG verletzt. Alleine aus diesem Grund wäre die Beschwerde gutzuheissen und an die Finanzkontrolle zurückzuweisen. Da die Natur der Unterstützungsvereine jedoch einerseits bereits genügend klar und andererseits ohnehin nicht entscheidend sei, sei eine Rückweisung zur Abklärung des Sachverhalts nicht die effizienteste Lösung. Laut dem Bundesgerichtsurteil 1C_388/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 5.2 würden die Transparenzbestimmungen umgangen, wenn eine Partei Spenden aus früheren Jahren für eine Kampagne verwende, ohne für diese früheren Jahre die Mittelherkunft offenzulegen. Entsprechend seien gemäss Bundesgericht § 3 f. TPG zwingend so zu interpretieren, dass Parteien und sonstige Organisationen für jedes Jahr offenlegungspflichtig seien, in dem sie Spenden einnehmen, die später für eine Kampagne verwendet werden könnten. Die Zwischenschaltung einer juristischen Person zwischen ursprünglichen Spenderinnen und Partei stelle genauso eine Umgehung der von § 45a KV und § 3 f. TPG vorgesehenen Offenlegung dar (m.H.a. Baumann/Winistörfer, Parteien- und Kampagnenfinanzierung: Spielräume bei der Einhaltung der neuen Transparenzvorgaben, ZBI 124/2023, S. 347 ff., S. 359 f.). § 45a Abs. 1 lit. a KV spreche von "Finanzierungsquellen". Darunter sei offensichtlich der Ursprung einer Zuwendung zu verstehen und nicht eine Zwischenschaltung. Verantwortlich für die Offenlegung dieser Finanzierungsquellen seien die Parteien (§ 45a Abs. 1 KV; § 1 lit. a TPG). Sinn und Zweck von Verfassung und Gesetz sei, dass die tatsächlichen Spenderinnen bekannt seien und nicht, dass (bloss) eine zwischengeschaltete juristische

17 Person offengelegt werde. Entsprechend verletze eine solche unvollständige Offenlegung § 45a KV sowie § 3 f. TPG. Die Partei müsse die ursprünglichen Finanzierungsquellen offenlegen. Dies gelte umso mehr in Fällen - wie den vorliegenden - in denen eine juristische Person als Hauptzweck die Unterstützung einer Partei habe und von der Partei bzw. deren Mitgliedern faktisch kontrolliert werde. Die Partei sei in diesem Sinne verantwortlich dafür, die Spenden von identischen Personen zusammenzuzählen und gemeinsam offenzulegen (§ 3 Abs. 3 TPG). Diese Grundsätze würden im Rahmen von § 4 TPG, wie auch im Rahmen der Offenlegung von Budget und Schlussrechnung gemäss § 3 TPG gelten. Grundsätzlich könne man für die Abgrenzung, wann eine Partei die Quelle hinter der direkten Zahlung durch die zwischengeschaltete juristische Person angeben müsse und wann die juristische Person selbst als Quelle zu gelten habe, auf die Frage abstellen, ob die Finanzierungsquelle eine bestimmte juristische Person in deren eigenen, nicht auf Urnengänge ausgerichteten Tätigkeit habe unterstützen wollen (beispielsweise eine Behindertenorganisation, die sich nur ausnahmsweise finanziell an einer Kampagne zu einem Urnengang beteilige und deren ursprünglichen Spenderinnen bei der Tätigung der Spende nicht die Unterstützung von politischen Kampagnen beabsichtigten) oder ob sie die juristische Person im Wissen darum unterstütze, dass das Geld höchstwahrscheinlich an eine Partei weitergeleitet werden werde. Spenden an unterschiedliche Unterstützungsvereine seien durch die Partei zusammenzuzählen und gesamthaft offenzulegen. Ansonsten wäre es möglich, durch Verteilen von Spenden auf die Partei selbst und unterschiedliche zwischengeschaltete Unterstützungsvereine die Offenlegungsvorschriften (ab Fr. 5'000 bei natürlichen Personen, ab Fr. 1'000 bei juristischen Personen) zu umgehen. Bei den vorliegend zur Debatte stehenden Unterstützungsvereinigungen handle es sich um eine Konstellation, bei welcher den Finanzierungsquellen klar sei, dass das Geld an die Partei weiterfliesse. In dieser Konstellation liege es in der Verantwortung der Partei, die Finanzierungsquellen vollständig offenzulegen (m.H.a. Baumann/Winistörfer, a.a.O., S. 360 f.). Die Finanzkontrolle sei gemäss § 15 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 3 lit. a TPG verpflichtet, fehlbare Parteien und sonstige Organisationen abzumahnen, zur korrekten Offenlegung aufzufordern und, sollte sich eine Partei der korrekten Offenlegung verweigern, diese zu büssen. Indem die Finanzkontrolle entgegen den § 3 f. und § 15 (i.V.m. § 5 Abs. 3 lit. a) TPG sowie § 45a KV die Umgehung der Transparenzvorschriften durch die Zwischenschaltung von juristischen Personen akzeptiere und zulasse, dass die Finanzierungsquellen nicht offengelegt würden, verletze sie ebendiese Vorschriften.

18 Da es in der Verantwortung der Partei liege, ihre Finanzierungsquellen offenzulegen und es sich - nach Erachten der Beschwerdeführer - bei den beiden Unterstützungsvereinen der E.________ Schwyz um von dieser kontrollierte Vereine handle, sei die Finanzkontrolle im Sinne von Antrag III.1 anzuweisen, die E.________ Schwyz zu verpflichten, die entsprechenden Spenden zusammenzuzählen und gemeinsam offenzulegen. Auch die H.________ Schwyz sei für die Offenlegung der Finanzierungsquellen verantwortlich. In diesem Sinne seien keine weiteren Abklärungen notwendig und es sei ebenso die Anweisung gemäss Antrag III. 2 angebracht. Würde sich wider Erwarten herausstellen, dass bei der H.________ Schwyz die Konstellation anders sein sollte, so könnte sie dies im Verfahren gegenüber der Finanzkontrolle ohne Weiteres einbringen. Wenn das Verwaltungsgericht indes der Meinung sein sollte, bei der "Gesellschaft I.________" sei nicht klar, dass die Unterstützerinnen der Gesellschaft wüssten, dass das Geld an die H.________ Schwyz weiterfliesse, so wäre diesbezüglich der Sachverhalt abzuklären und die H.________ Schwyz sowie ihr Unterstützungsverein zuerst zur Stellungnahme aufzufordern. Hierfür erschiene eine Rückweisung an die Finanzkontrolle am effizientesten. Alternativ könnte dies das Verwaltungsgericht selbst vornehmen. 5.2 Die Finanzkontrolle hat im Schreiben "Offenlegung Parteifinanzierung" vom 12. August 2025 erklärt, sie sehe die "Unterstützungsvereine" ("G.________ des Kt. Schwyz", "F.________" und "Gesellschaft I.________") nicht als Organisationen im Sinne von § 2 Abs. 1 TPG. Dazu verweist sie auf ihren Leitfaden: "Transparenz in der kantonalen Politikfinanzierung", Ziff. 2.1.5: 2.1.5 Handelt es sich um eine Kampagnenführung, wenn eine Personengruppe Geld für eine Kampagne sammelt? Nein. Eine Kampagne führt, wer Aktivitäten durchführt und dabei monetäre oder nichtmonetäre Mittel einsetzt, um eine Wahl oder Abstimmung zu beeinflussen. Vorausgesetzt sind Aktivitäten, welche die Wahl oder Abstimmung unmittelbar beeinflussen sollen. Sammelt eine Personengruppe etwa Geld für eine Kampagne, erfolgt dies nur mittelbar zur Beeinflussung einer Wahl oder Abstimmung. Das Geld, das den Kampagnenführenden allerdings in der Folge zur Verfügung gestellt wird, müssen die Kampagnenführenden sodann deklarieren. 5.3 Das Sicherheitsdepartement unterstützt im Mitbericht vom 20. November 2025 die Beurteilung der Finanzkontrolle, wonach die in den Beschwerden genannten Unterstützungsvereine nicht als selbst offenlegungspflichtige Organisationen im Sinne von § 2 ff. TPG zu betrachten seien. Sowohl aus dem Wortlaut als auch der gesamten Entstehungsgeschichte erhelle, dass davon nur unmittelbare Aktivitäten in Wahl- und Abstimmungskämpfen durchführende Gruppierungen bzw. Organisationen erfasst sein sollten. Die genannten Unterstützungsvereine

19 hätten - soweit ersichtlich - zur Zeit der Ausarbeitung und Umsetzung des § 45a KV bzw. des TPG allesamt bereits vorbestanden. Sie seien in den genannten Beispielen für offenlegungspflichtige Organisationen aber nie genannt worden, vielmehr sei es immer um die unmittelbar Wahlkampfaktivitäten entfaltenden Organisationen gegangen (eigentliche und unmittelbare Kampagnenführung). Ebenso wenig seien sie in diesem Zusammenhang Gegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens (BGer 1C_388/2019) gewesen. Es handle sich bei diesen Unterstützungsvereinen denn auch nicht um "Zwischenschaltungen" zur Umgehung der Transparenzvorschriften, was sich alleine schon aus deren Bestand vor Inkraftsetzung der entsprechenden Bestimmungen ergebe. Selbst Vereine, die zur Unterstützung mehrerer Kandidierender neu gegründet würden, würden in der Lehre zum Bundesrecht nicht als politische Akteure i.S.v. Art. 76c des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR, SR 161.1) vom 17. Dezember 1976 erachtet, wenn sie etwa durch das Sammeln von Geld eine Wahl oder Abstimmung nur indirekt bzw. mittelbar beeinflussen und damit eben gerade keine eigentliche Kampagnenführung vorliege (m.H.a. Baumann/Winistörfer, a.a.O., S. 361). Sofern diese Vereine nicht Geld zugunsten ausschliesslich eines konkreten Kandidierenden sammelten und dazu ausschliesslich dafür gegründet worden seien, sondern unabhängig von einem einzigen Wahl- oder Abstimmungskampf bestehen würden und das gesammelte Geld etwa nach vereinseigenem Ermessen je nachdem diversen Kandidierenden mit der entsprechenden Grundhaltung bzw. allgemein für die mittelbare Unterstützung entsprechender Wahlkampagnen oder auch allgemeinen Aktivitäten und Projekten zur Förderung des entsprechenden Gedankenguts zukommen könne, ginge ein "Durchgriff" direkt auf Personen, die dem Verein gespendet hätten, zu weit und würde auch den explizit dafür geschaffenen § 3 Abs. 2 lit. b TPG im Ergebnis Makulatur werden lassen. Von einer Umgehung der Transparenzvorschriften könne diesfalls denn auch keine Rede sein. 6.1 Die E.________ Schwyz hat bezüglich der Parteifinanzierung für das Jahr 2024 gegenüber der Finanzkontrolle u.a. offengelegt, vom Verein "F.________" einen Beitrag von Fr. 31'145.-- und vom Verein "G.________ des Kt. Schwyz" einen Beitrag von Fr. 87'790.-- erhalten zu haben. Die H.________ Schwyz hat bezüglich der Parteifinanzierung für das Jahr 2024 gegenüber der Finanzkontrolle deklariert, von der "Gesellschaft I.________" eine Spende von Fr. 20'000.-- erhalten zu haben. Die erwähnten Vereine werden von den Beschwerdeführern, der Vorinstanz wie auch dem Sicherheitsdepartement verschiedentlich als "Unterstützungsvereine" bezeichnet; diese Terminologie wird auch nachfolgend verwendet. Vorliegend steht vorrangig in Frage, ob die E.________ Schwyz und die H.________ Schwyz die besagten Unterstützungsvereine als Finanzierungsquel-

20 len dieser finanzielle Zuwendungen offenzulegen haben, oder ob die natürlichen und juristischen Personen, von denen das von den Unterstützungsvereinen gesammelte und an die Parteien gespendete Geld stammt (die ursprünglich an der Leistung wirtschaftlich berechtigten Personen), offengelegt werden müssen, sofern deren Beiträge insgesamt höher sind, als die in § 4 Abs. 1 TPG) definierten Mindestbeträge. 6.2 Gemäss § 45a Abs. 1 KV fallen unter die Offenlegungspflichten insbesondere die Finanzierungsquellen und das gesamte Budget für den betreffenden Wahl- oder Abstimmungskampf (lit. a), die Namen der juristischen Personen, die zur Finanzierung beigetragen haben, mit Angabe des jeweiligen Betrags, sofern dieser pro Kalenderjahr insgesamt höher als Fr. 1'000.-- ist (lit. b), sowie die Namen der natürlichen Personen, die zur Finanzierung beigetragen haben, mit Angabe des jeweiligen Betrags. Ausgenommen sind Spenderinnen und Spender, deren Zuwendung insgesamt Fr. 5'000.-- pro Kalenderjahr nicht übersteigt. Als Finanzierung gelten gemäss § 2 Abs. 2 TPG finanzielle Zuwendungen und Sachleistungen von natürlichen und juristischen Personen (Spenden). Parteien und sonstiger Organisationen haben gemäss § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 TPG die Personalien jener natürlichen und juristischen Personen offenzulegen, die mit Beträgen in qualifizierter Höhe (> Fr. 5'000 resp. > Fr. 1'000) zur Finanzierung einer Wahl- oder Abstimmungskampagne beigetragen haben, resp. die in den Jahren, in denen sich die betroffenen Parteien oder Organisationen an einer Wahl oder Abstimmung beteiligt haben, zusätzliche Spenden in qualifizierter Höhe (> Fr. 5'000 resp. > Fr. 1'000) an diese ausgerichtet haben. 6.3 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der massgeblichen Norm. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden, wobei alle Auslegungselemente zu berücksichtigen sind (sog. Methodenpluralismus, wobei die einzelnen Auslegungselemente keiner hierarchischen Prioritätsordnung unterstehen). Dabei kommt es auf den Zweck der Regelung, die dem Text zugrundeliegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in welchem die Norm steht. Die Entstehungsgeschichte ist zwar nicht unmittelbar entscheidend, dient aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Namentlich zur Auslegung neuerer Texte, die noch auf wenig veränderte Umstände und ein kaum gewandeltes Rechtsverständnis treffen, kommt den Materialien eine besondere Bedeutung zu. Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die der Verfassung am besten entspricht. Allerdings findet auch eine verfassungskonforme Auslegung ihre Grenzen im klaren Wortlaut und dem Sinn einer Gesetzesbestimmung (vgl. BGE 151 V 129 E. 5, BGE 148 V 385 E. 5.1; BGE 141 V 221 E. 5.2.1; BGE 141 II https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=2&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22Ausgangspunkt+jeder+Auslegung%22&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F148-V-385%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page385 https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=2&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22Ausgangspunkt+jeder+Auslegung%22&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F141-V-221%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page221

21 220 E. 3.3.1; BGE 140 V 8 E. 2.2.1; je m.H.; vgl. auch VGE III 2019 124 vom 23.1.2020 E. 4.2; III 2016 151+152 vom 25.4.2017 E. 7.2). 6.4.1 Die Ein- resp. Zuordnung von Spenden, die von Unterstützungsvereinen stammen, welche sich selber aus Mitglieder- und Gönnerbeiträgen, Sponsoring, privaten und öffentlichen Beiträgen sowie freiwilligen Zuwendungen alimentieren und die u.a. bezwecken, eine kantonale Partei finanziell und materiell zu unterstützen, wurde - soweit ersichtlich - weder in der Initiative "Für die Offenlegung der Politikfinanzierung (Transparenzinitiative)" selber noch in den Beratungen über diese Initiative je thematisiert (vgl. Bericht und Antrag an den Kantonsrat dazu im RRB Nr. 196/2017 vom 14.3.2017 mit den darin u.a. wiedergegebenen Zielen der Initiative auf dem Unterschriftenbogen, sowie Bericht und Antrag der Rechts- und Justizkommission vom 25.9.2017 dazu [beide publ. auf: www.sz.ch/behoerden/ kantonsrat/geschaefte/geschaeft-detailseite.html/8756-8758-8799-9210-9211/geschaeft_guid/bfd7f65bfc7846d1b8aae85e9d5c1d51] und das Wortprotokoll der Kantonsratssitzung vom 25.10.2017 [publ. auf: www.sz.ch/behoerden/kantonsrat/ kantonsratssitzungen/sitzung.html/8756-8758-8799-9204-9206/sitzung_guid/5b3 d3e7382ac4da1bef75c14cb5abdca, S. 401 ff.). Auch in der Botschaft zur Abstimmung vom 4.3.2018 [publ. auf: www.sz.ch/public/upload/assets/33042/1/Abstimmungsbotschaft_4_3_2018.pdf?fp=1] findet sich dazu keine Erörterung. 6.4.2 Ebensowenig findet sich nach Annahme der Initiative an der Volksabstimmung am 4. März 2018 eine konkretisierende Auseinandersetzung zu dieser Konstellation in den Materialien zum Transparenzgesetz (vgl. Erläuterungsbericht des Sicherheitsdepartements zum Vernehmlassungsverfahren vom 3.7.2018 [publ. auf: www.sz.ch/public/upload/assets/35657/1/TPG_Vernehmlassungsbericht.pdf? fp=1], Bericht und Vorlage an den Kantonsrat dazu im RRB Nr. 785/2018 vom 30.10.2018 [publ. auf: www.sz.ch/public/upload/assets/37514/B_Transparenzgesetz.pdf?fp=1], die Stellungnahme zum Ergebnis der Kommissionsberatung im RRB Nr. 942/2018 vom 11.12.2018 [publ. auf: www.sz.ch/public/upload/assets/ 38136/Transparenzgesetz_Stellungnahme.pdf?fp=1], das Wortprotokoll der Kantonsratssitzung vom 6.2.2019 [publ. auf: www.sz.ch/behoerden/kantonsrat/kantonsratssitzungen/sitzung.html/8756-8758- 8799-9204-9206/sitzung_guid/498a8b 0232e44832bee8fe38c4df33f7, S. 789 ff.] und die Erläuterungen zur Abstimmung vom 19.5.2019 [publ. auf: www.sz.ch/public/upload/assets/40863/1/Abstimmungsbroschüre_19_Mai_2019.pdf?fp=1]). 6.4.3 Auch im Verfahren zur Neuregelung anonymer Spenden (als Folge der teilweisen Beschwerdegutheissung im Urteil BGer 1C_388/2019 vom 26.10.2020) wurde die Zuordnung der Spenden von Unterstützungsvereinen nicht thematisiert

22 (vgl. den Erläuterungsbericht des Sicherheitsdepartement [Beilage zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens vom 30.4.2021, publ. auf: www.sz.ch/public/ upload/assets/53250/1/B_Teilrevision_TPG.pdf?fp=1], Bericht und Vorlage an den Kantonsrat im RRB Nr. 552/2021 vom 24.8.2024 [publ. auf: www.sz.ch/public/upload/assets/56021/B_Teilrevision_Transparenzgesetz.pdf?fp=1630068487500], die Stellungnahme zum Ergebnis der Kommissionsberatung im RRB Nr. 706/2021 vom 19.10.2021 [publ. auf: www.sz.ch/public/upload/assets/57025/ Transparenzgesetz_Stellungnahme_Kommissionsergebnisse.pdf?fp=1] und das Wortprotokoll der Kantonsratssitzung vom 17.11.2021 [publ. auf: www.sz.ch/behoerden/kantonsrat/kantonsratssitzungen/sitzung.html/8756-8758- 8799-9204-9206/sitzung_ guid/6add6dc65267475b8847de5a23024c34, S. 656 ff.]. 6.5 Aus der Entstehungsgeschichte von § 45a Abs. 1 KV und des TPG lassen sich nach dem Gesagten keine konkretisierenden Hinweise entnehmen, wer als Finanzierungsquelle von finanziellen Zuwendungen offenzulegen ist, die von Unterstützungsvereinen stammen, die u.a. bezwecken, mit eigenen Spendeneinnahmen eine kantonale Partei (oder u.U. auch eine Wahl- oder Abstimmungskampagne) finanziell und materiell zu unterstützen. 6.6 Dagegen hat sich die Finanzkontrolle in ihrem Leitfaden: "Transparenz in der kantonalen Politikfinanzierung" zu der - etwas allgemeineren - Frage, ob bei einer Zuwendung eine Drittperson dazwischengeschaltet werden dürfe, damit eine Person nicht offengelegt werden müsse, wie folgt geäussert (Ziff. 3.4.6): Nein, das Zwischenschalten von Drittpersonen (wie bspw. eines Vereins) ist nicht legitim. Als Urheberin bzw. Urheber der Zuwendung gilt die natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die die Zuwendung ursprünglich erbrachte, um die politische Akteurin bzw. den politischen Akteur zu unterstützen. Bei natürlichen Personen ist die Urheberin bzw. der Urheber der Zuwendung diejenige Person, die ursprünglich an der Leistung wirtschaftlich berechtigt war und mit der Zuwendung eine politische Akteurin bzw. einen politischen Akteur unterstützen will. 7.1 Am 18. Juni 2021 beschloss die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Ergänzung des BPR um den Titel 5b: "Transparenz bei der Politikfinanzierung" (Art. 76b - Art. 76k). Diese Änderung trat - zusammen mit der Verordnung über die Transparenz bei der Politikfinanzierung (VPofi; SR 161.18) vom 24. August 2022 - am 23. Oktober 2022 in Kraft. 7.1.1 Art. 76b BPR trägt den Titel "Offenlegungspflicht der politischen Parteien" und lautet wie folgt: 1Die in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien haben ihre Finanzierung offenzulegen.

23 2Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie der zuständigen Stelle Folgendes offenlegen: a) ihre Einnahmen; b) alle wirtschaftlichen Vorteile, die ihnen freiwillig gewährt werden (monetäre und nichtmonetäre Zuwendungen) und den Wert von 15 000 Franken pro Zuwenderin beziehungsweise Zuwender und Jahr überschreiten; c) die Beiträge der einzelnen Mandatsträgerinnen und Mandatsträger. 3Parteilose Mitglieder der Bundesversammlung legen monetäre und nichtmonetäre Zuwendungen gemäss Absatz 2 Buchstabe b offen. Art. 76c BPR trägt den Titel " Offenlegungspflicht bei Wahl- und Abstimmungskampagnen" und lautet wie folgt: 1Natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, die im Hinblick auf eine Wahl in den Nationalrat oder auf eine eidgenössische Abstimmung eine Kampagne führen, haben deren Finanzierung offenzulegen, wenn sie mehr als 50 000 Franken aufwenden. 2Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie der zuständigen Stelle Folgendes offenlegen: a) die budgetierten Einnahmen und die Schlussrechnung über die Einnahmen; b) monetäre und nichtmonetäre Zuwendungen, die in den letzten 12 Monaten vor der Abstimmung oder Wahl erfolgten und den Wert von 15 000 Franken pro Zuwenderin beziehungsweise Zuwender und Kampagne überschreiten. 3Natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, die für die Wahl eines Mitglieds des Ständerates eine Kampagne geführt und dafür mehr als 50 000 Franken aufgewendet haben, müssen die Schlussrechnung über die Einnahmen sowie die monetären und nichtmonetären Zuwendungen im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b offenlegen. 4Führen mehrere Personen oder Personengesellschaften eine gemeinsame Kampagne, so müssen sie die budgetierten Einnahmen und die Schlussrechnung über die Einnahmen beziehungsweise bei Wahlen in den Ständerat nur die Schlussrechnung über die Einnahmen gemeinsam einreichen. Die ihnen gewährten monetären und nichtmonetären Zuwendungen und ihre Aufwendungen sind zusammenzurechnen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. In Art. 76d BPR werden die "Fristen und Modalitäten der Offenlegungspflicht" geregelt. Art. 76d Abs. 4 BPR verlangt, dass bei der Meldung der monetären und nichtmonetären Zuwendungen im Wert von mehr als Fr. 15'000.-- der Wert und das Datum der Zuwendung sowie der Name, der Vorname und die Wohnsitzgemeinde oder die Firma und der Sitz der Urheberin oder des Urhebers der Zuwendung anzugeben ist. 7.1.2 In Art. 10 VPofi werden die "Modalitäten der Meldung von Zuwendungen" geregelt. Gemäss Art. 10 Abs. 2 VPofi gilt als Urheberin oder Urheber der Zuwendung die natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, welche die Zuwendung ursprünglich erbrachte, um die politische Akteurin oder den politischen Akteur zu unterstützen.

24 7.2.1 Die Beschwerdeführer gehen richtigerweise davon aus, dass die in Art. 76d Abs. 4 BPR verwendete Bezeichnung "Urheberin oder Urheber der Zuwendung" der Bezeichnung "Finanzierungsquellen" in § 45a Abs. 1 lit. a KV gleichkommen dürfte. Das kantonale Transparenzgesetz verwendet nicht den Ausdruck "Finanzierungsquellen" wie § 45a Abs. 1 lit. a KV, sondern statuiert in § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 TPG (ähnlich wie in § 45a Abs. 1 lit. b und c KV) jeweils, dass die natürlichen und juristischen Personen offenzulegen sind, die in qualifizierter Höhe zur Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen beigetragen resp. Spendenbeträge geleistet haben. Weder im Wortlaut des TPG noch in dessen Entstehungsgeschichte finden sich allerdings Anhaltspunkte dafür, dass mit den so definierten offenlegungspflichtigen Personen Abweichungen gegenüber den Finanzierungsquellen gemäss § 45a Abs. 1 lit. a KV beabsichtigt worden wären, welche begrifflich ohne Weiteres mit den Urhebern dieser Zuwendungen gleichzusetzen sind, welche die Zuwendung ursprünglich erbrachte, um die politische Akteurin oder den politischen Akteur zu unterstützen. Dieselbe Haltung vertritt offensichtlich auch die Finanzkontrolle in ihrem Leitfaden: "Transparenz in der kantonalen Politikfinanzierung" (vgl. auch E. 6.6 hiervor). 7.2.2 Die Regelung in Art. 76b Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 76d Abs. 4 BPR, wonach die Personalien jener Zuwender (resp. jener Urheber von Zuwendungen) offengelegt werden müssen, deren Zuwendungen eine qualifizierte Höhe (> Fr. 15'000 pro Jahr) erreichen, entspricht denn grundsätzlich auch der Regelung von § 4 Abs. 1 TPG, wonach Parteien und sonstige Organisationen die Personalien jener natürlichen und juristischen Personen offenzulegen haben, von denen sie pro Kalenderjahr - in denen sich die betroffenen Parteien und Organisationen an einer Wahl oder Abstimmung beteiligt haben, zusätzlich zur Finanzierung der betreffenden Wahl- oder Abstimmungskampagne - Spendenbeträge in qualifizierter Höhe (> Fr. 5'000 resp. > Fr. 1'000) erhalten haben. Gleichermassen entspricht die Regelung von Art. 76c Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 76d Abs. 4 BPR, wonach die Personalien jener Zuwender (resp. jener Urheber von Zuwendungen) offengelegt werden müssen, deren Zuwendungen in den letzten 12 Monaten vor der Abstimmung oder Wahl eine qualifizierte Höhe (> Fr. 15'000 pro Jahr) erreicht haben - bezüglich der offenzulegenden Personen - grundsätzlich der Regelung von § 3 Abs. 2 TPG, wonach die Personalien jener natürlichen und juristischen Personen im Budget einer Wahl oder Abstimmung offenzulegen sind, die in qualifizierter Höhe (> Fr. 5'000 resp. > Fr. 1'000) zur Finanzierung der betreffenden Wahl- oder Abstimmungskampagne beigetragen haben.

25 7.3 Das Sicherheitsdepartement hat im Mitbericht vom 20. November 2025 bezüglich Unterstützungsvereinen, die nach eigenem Ermessen Gelder zugunsten von Wahl- oder Abstimmungskampagnen sammeln und spenden, ebenfalls rechtsvergleichende Überlegungen zur eidgenössischen Regelung "Transparenz bei der Politikfinanzierung" (Art. 76b - Art. 76k BPR) resp. der Literatur dazu angestellt und damit zumindest auf Parallelen zwischen der kantonalen und der eidgenössischen Regelungen erkannt. 8.1 Anders als im kantonalen Gesetzgebungsprozess (E. 6.4.1 ff. hiervor) wurde bei der Ausarbeitung der eidgenössischen Regelung "Transparenz bei der Politikfinanzierung" (Art. 76b - Art. 76k BPR) und der VPofi u.a. auch thematisiert, wer bei Zwischenschalten von Drittpersonen als Urheber von Zuwendungen ab einer gewissen Summe offenzulegen sei. 8.2 Gemäss dem Bericht der Staatspolitischen Kommission des Ständerats (SPK-S) vom 24. Oktober 2019 zur Parlamentarischen Initiative: Mehr Transparenz in der Politikfinanzierung (BBl 2019 7875) beschränkt sich die Offenlegungspflicht der Parteien nach Art. 76b BPR in persönlicher Hinsicht auf jene (nationale) Parteien, die in der Bundesversammlung vertreten sind. Kantonale Parteien unterstehen Art. 76b BPR nur dann, wenn sie selber eine Vertretung in den Räten haben (wie etwa die Lega die Ticinesi oder das Mouvement citoyen genevois). Soweit eine Drittperson eine Zuwendung an eine kantonale Partei erbringe, um diese schliesslich der Mutterpartei zukommen zu lassen, so gelte die Drittperson als Urheber bzw. Urheberin der Zuwendung nach Art. 76d Abs. 4 BPR. In diesem Sinne habe die nationale Partei alsdann die Angaben dieser Drittperson und nicht der kantonalen Partei offenzulegen (S. 7885 f.). Wer als Urheberin oder Urheber der Zuwendung Art. 76d Abs. 4 BPR gelte, konkretisiere der Bundesrat in der Ausführungsverordnung. Es solle verhindert werden, dass Umgehungen durch das Zwischenschalten von Drittpersonen (wie bspw. Vereine) leicht möglich seien. "Erfasst werden sollen daher die Angaben jener Person, welche die Zuwendung ursprünglich erbrachte bzw. an der Zuwendung wirtschaftlich berechtigt war" (S. 7893). 8.3 In der Stellungnahme vom 27. November 2019 zum Bericht der SPK-S vom 24. Oktober 2019 (BBl 2019 8207) wies der Bundesrat u.a. auf Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Gesetzes hin. So sei etwa fraglich, wie man effektiv verhindern könne, dass durch das Zwischenschalten von Drittpersonen die Offenlegungspflicht bei Zuwendungen umgangen werde (S. 8210).

26 8.4 Im erläuternden Bericht des Bundesamts für Justiz (BJ) zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens zur VPofi vom 17. Dezember 2021 (publ. auf: www.bj. admin.ch/bj/de/home/staat/archiv/transparenz-politikfinanzierung.htm) wurde u.a. ausgeführt, als Urheberin oder Urheber einer Zuwendung i.S.v. Art. 76d Abs. 4 BPR gelte diejenige Person oder Personengesellschaft, welche die Zuwendung ursprünglich erbracht habe, um die politische Akteurin oder den politischen Akteur zu unterstützen. Mit dieser Definition des Urhebers bzw. der Urheberin solle verhindert werden, dass Umgehungen durch das Zwischenschalten von Drittpersonen (wie z.B. Vereinen) leicht möglich seien. Bei natürlichen Personen sei die Urheberin der Zuwendung diejenige Person, die ursprünglich an der Leistung wirtschaftlich berechtigt gewesen sei und mit ihrer Zuwendung die politische Akteurin oder den politischen Akteur unterstützen wolle. Bei juristischen Personen seien zwei Situationen zu unterscheiden. Erbringe eine juristische Person, wie etwa eine AG, eine Zuwendung, weil sie eine politische Partei oder Kampagne unterstützen wolle, so seien die Angaben (Name, Sitz etc.) dieser AG zu deklarieren. Erbringe allerdings eine Privatperson der AG eine Leistung, damit die AG in der Folge die Partei oder Kampagne unterstütze, so sei die Privatperson diejenige, welche die Leistung ursprünglich erbracht habe und als Urheberin zu qualifizieren sei. Bei Dienstleistungen gelte der- oder diejenige als Urheber oder Urheberin der Zuwendung, der oder die sie unentgeltlich oder unter dem marktüblichen Wert erbringe oder für sie aufkomme (S. 14). 8.5 In ihren Vernehmlassungen dazu (publ. a.a.O. [E. 8.4 hiervor]) haben die politischen Parteien verschiedentlich Bezug hierauf genommen: - Die Mitte und die Grünliberale gaben zu bedenken, dass die Empfänger der Zuwendungen in der Regel nicht wüssten, wer die "ursprünglichen" Zuwender seien, und dass eine Abklärung in jedem einzelnen Fall unverhältnismässig wäre. Es bleibe unklar, welche Abklärungspflichten die Empfänger treffe würden. Es sollte daher klargestellt werden, dass Abklärungen nur dann erforderlich seien, wenn der Empfänger Anhaltspunkte dafür habe, dass der unmittelbare Zuwender nicht zugleich der "ursprüngliche" Zuwender sei. Sollten im Einzelfall Abklärungspflichten bestehen, müssten diese mit Blick auf den konkreten Betrag verhältnismässig sein. - Die SVP hielt fest, dass die politischen Akteure keine Chance und Legitimation hätten, um in Erfahrung zu bringen, wenn eine Privatperson der AG eine Leistung erbringe, damit diese AG in der Folge die Partei oder eine Kampagne unterstütze. - Die FDP erklärte, sie unterstütze die Anwendung des UWG-Begriffs bzgl. der Ermittlung des ursprünglichen wirtschaftlich Berechtigten bei einer Spende bzw. Zuwendung.

27 - Die Grüne Partei führte aus, die Vorgabe, wonach als Zuwender gelte, wer eine Zuwendung ursprünglich erbracht habe, bedinge folgerichtig eine weitere Vorgabe, wie dies von den politischen Akteuren überprüft werden solle und schlug analog wie Transparency International Schweiz, einen zusätzlichen Absatz vor, der sich an der bewährten, risikobasierten Vorgabe des Geldwäschereigesetzes orientiere: Die politischen Akteurinnen und Akteure müssen mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, welche die Zuwendung ursprünglich erbrachte, feststellen und deren Identität überprüfen. Die Sorgfaltspflichten und ihre Erfüllung werden durch die EFK festgelegt. - Die SP verwies auf den erläuternden Bericht der SPK-S, wonach zu verhindern sei, dass durch Zwischenschalten von Drittpersonen die Identität der tatsächlichen, ursprünglichen Zuwender verschleiert und damit der Sinn der Offenlegung der Identität der Zuwender unterlaufen werde. Sie unterstütze die Klarstellung, dass diese ursprünglichen Zuwender offengelegt werden müssten. Um dies wirkungsvoll umzusetzen, sei in der Verordnung die Pflicht der politischen Akteure zur Feststellung und Identitätsüberprüfung der ursprünglichen Zuwender festzuschreiben. Dabei solle ein verhältnismässiger, risikobasierter Ansatz analog des Sorgfaltspflichtsmassstabes der Finanzintermediäre im Geldwäschereigesetz zur Identitätsüberprüfung der wirtschaftlich berechtigten Personen angewandt werden. Zudem wäre es sachgerecht, dass die EFK als kompetentes Vollzugsorgan die konkreten Sorgfaltspflichten und deren Erfüllung konkretisieren würde. Sie schlug einen zusätzlichen Absatz vor, gleichlautend wie jener der Grüne. 8.6 Die Organisationen, welche sich im Vernehmlassungsverfahren ebenfalls äusserten, nahmen ähnliche Haltungen ein wie die politischen Parteien resp. teilten deren Bedenken oder befürworteten deren Stossrichtungen (vgl. den Bericht des BJ vom 24.8.2022 über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens (publ. a.a.O. [E. 8.4 hiervor]). 8.7 Im erläuternden Bericht des BJ zur VPofi vom 24. August 2022 (publ. a.a.O. [E. 8.4 hiervor]) wurden zu Art. 10 Abs. 2 VPofi im Wesentlichen die Ausführungen im erläuternden Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens zur VPofi vom 17. Dezember 2021 (vgl. E. 8.4 hiervor) wiederholt und ergänzt, die politischen Akteurinnen und Akteure müssten nur dann Abklärungen vornehmen, wenn Anhaltspunkte bestehen würden, dass sich eine Urheberin oder ein Urheber einer Zuwendung hinter einer AG verberge (S. 17). 8.8 Beabsichtigt war somit nur eine Plausibilitätskontrolle durch den Empfänger der Zuwendung, soweit sich aus den konkreten Umständen Anhaltspunkte erge-

28 ben, dass eine Zuwendung von einer Drittperson stamme, nicht aber eine Anlehnung an die Abklärungsvorschriften zur Ermittlung der ursprünglich wirtschaftlich Berechtigten gemäss den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0) vom 10. Oktober 1997 oder der Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB 20 [publ. auf www.swissbanking.ch]) (vgl. Baumann/Winistörfer, a.a.O., S. 362 ff.). 9.1 Wie vorstehend (E. 7.2.1 f.) festgehalten, ist mit den Beschwerdeführern und der Finanzkontrolle (im Leitfaden, Transparenz in der kantonalen Politikfinanzierung) davon auszugehen, dass die in den kantonalen Transparenzvorschriften aufgeführten Finanzierungsquellen resp. die natürlichen und juristischen Personen, die - in qualifizierter Höhe - mit Spenden zur Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen beigetragen und/oder Spendenbeträge an Parteien (oder offenlegungspflichtige Organisationen i.S.v. § 2 Abs. 1 TPG) geleistet haben, den Urhebern von Zuwendungen gemäss den bundesrechtlichen Offenlegungspflichten gleichzusetzen sind. In den kantonalen wie den bundesrechtlichen Transparenzvorschriften gelten mit anderen Worten jene natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften als Urheber der Zuwendungen, welche die Zuwendung ursprünglich erbracht haben (bzw. an der Zuwendung wirtschaftlich berechtigt waren), um die politische Akteurin bzw. den politischen Akteur zu unterstützen (vgl. E. 6.6 und E. 8.4 hiervor). Das in der Entstehungsgeschichte der eidgenössischen Regelung "Transparenz bei der Politikfinanzierung" (E. 8.2 ff. hiervor) in diesem Zusammenhang wiederholt angesprochene Anliegen, dass die neuen Vorgaben zur Politikfinanzierung nicht leicht durch die Zwischenschaltung von Drittpersonen (wie bspw. Vereine) umgangen werden können (vgl. auch Aeschimann/Schaub, a.a.O., Rz. 9 S. 5; Baumann/Winistörfer, a.a.O., S. 359 f.), lässt sich ohne Weiteres auf das kantonale Recht übertragen, denn auch auf kantonaler Ebene entspricht es der verfassungs- und gesetzgeberischen Absicht, dass die Finanzierungsquellen, also die ursprünglich an der Leistung wirtschaftlich berechtigten Personen, offengelegt werden und nicht zwischengeschaltete Intermediäre. 9.2 Soweit eine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft Zuwendungen an eine Drittperson (wie bspw. einen Verein) erbringt, um diese schliesslich einer Partei oder offenlegungspflichtigen Organisationen i.S.v. § 2 Abs. 1 TPG zukommen zu lassen, gilt also die natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft als Urheberin der Zuwendung, die von der begünstigten Partei oder Organisation offenzulegen ist.

29 Die Verhältnisse sind jedoch oftmals nicht derart klar abgrenzbar. Dies zeigt sich etwa in der im Bericht des BJ zur VPofi vom 17. Dezember 2021 (E. 8.4 hiervor) angeführten Konstellation, bei der eine Privatperson einer AG eine Leistung erbringt, damit diese AG in der Folge eine Partei oder eine Kampagne unterstütze. Denn für die Partei oder die Kampagneführende, welche hernach von der AG eine Zuwendung empfängt, ist nicht ohne Weiteres erkennbar, ob die AG diese Leistung erbracht hat, weil sie die Partei oder die Kampagne unterstützen will oder ob es sich bei der AG um eine zwischengeschaltete Drittperson handelt und ein anderer, 'ursprünglicher Zuwender' hinter der Leistung steckt (vgl. E. 8.5 hiervor). Eine weitere Differenzierungsschwierigkeit wurde in der - auch vom Sicherheitsdepartement im Mitbericht vom 20. November 2025 angeführten - Konstellation im Aufsatz von Baumann/Winistörfer (a.a.O. S. 361 f.) aufgezeigt, bei der ein Verein zur finanziellen Unterstützung von mehreren Kandidierenden gegründet wird, die für eine bestimmte politische Grundhaltung eintreten. Da dieser Verein die Zuwendung nicht zur Unterstützung eines politischen Akteurs erhält, sondern dafür, um nach vereinseigenem Ermessen diversen Kandidierenden mit der betreffenden Grundhaltung finanzielle Leistungen auszurichten, haben die begünstigten politischen Akteure den entsprechenden Verein und nicht dessen Spender anzugeben. Ein "Durchgriff" auf die Personen, die dem Verein (in qualifizierter Höhe) gespendet haben, ginge in dieser Konstellation gemäss den Autoren zu weit. Entscheidend dafür, ob die zwischengeschaltete Drittperson oder der ursprünglich wirtschaftlich Berechtigte als Urheber der Zuwendung zu qualifizieren ist, dürfte nach ihrem Dafürhalten jeweils sein, ob der zwischengeschalteten Drittperson aufgrund der Umstände (Bestellung der Gesellschaftsorgane, Statuten etc.) keine Entscheidungsfreiheit bei der Ausrichtung der erhaltenen finanziellen Mittel zukommt und sie somit (faktisch) lediglich der Weiterleitung von Spenden für einen politischen Akteur dient (vgl. Baumann/Winistörfer, a.a.O. S. 362 f.). 9.3 Gemäss dem Bericht des BJ zur VPofi vom 24. August 2022 (E. 8.7 hiervor) müssen begünstigte politische Akteure denn auch nicht in jedem einzelnen Fall Abklärungen vornehmen, sondern nur dann, "wenn Anhaltspunkte bestehen, dass sich eine Urheberin oder ein Urheber einer Zuwendung hinter einer AG verbirgt". 9.4.1 Die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK), welche gemäss Art. 76g BPR i.V.m Art. 7 f. und Art. 11 ff. VPofi für die Entgegennahme, Kontrolle und Veröffentlichung der Meldungen der politischen Akteurinnen und Akteure zuständig ist und die von den politischen Akteuren nach den Art. 76b und 76c eingereichten Angaben und Dokumente stichprobenweise kontrolliert (Art. 76e Abs. 1 BPR und Art. 12 VPofi), hat in ihrem Handbuch: Transparenz in der Politikfinanzierung, Fragen und

30 Antworten, Version 2.4 vom 15. Januar 2025 (publ. auf: www.efk.admin.ch/wp-con tent/uploads/bilder/pofi/qa/2.4/d-qa-transparenz-in-der-politikfinanzierung-2.4.pdf) zur Frage, ob bei einer Zuwendung eine Drittperson dazwischengeschaltet werden dürfe, damit eine Person nicht offengelegt werden müsse (Ziff. 4.1.14) im Wesentlichen die vorstehend (E. 8.2 ff. und E. 9.1 f.) wiedergegebenen Ausführungen der SPK-S vom 24. Oktober 2019 und in den erläuternden Berichten des BJ vom 17. Dezember 2021 und vom 24. August 2022 wiederholt. Zu der Konstellation, wessen Name offengelegt werden müsse, wenn ein politischer Akteur eine Zuwendung (> Fr. 15'000.--; vgl. Art. 76b Abs. 2 lit. b BPR) von einer Stiftung, Spendenvereinigung oder einem Interessenvertreter erhalte (Ziff. 4.2.6), hat die EFK im erwähnten Handbuch im Wesentlichen ausgeführt: • Erbringt die Stiftung, die Spendenvereinigung oder der Interessenvertreter eine Zuwendung, weil sie bzw. er eine Kampagne oder die politische Partei unterstützen will und kann sie bzw. er frei über die Mittelverwendung entscheiden, so sind ihre bzw. seine Angaben (Name, Sitz etc.) zu deklarieren. • Erbringt allerdings eine Person eine Zuwendung, damit die Stiftung, die Spendenvereinigung oder der Interessenvertreter in der Folge die Kampagne oder die politische Partei unterstützt, so ist diese Person diejenige, welche die Leistung ursprünglich erbracht hat und als Urheberin bzw. Urheber zu qualifizieren. Wenn Anhaltspunkte bestehen, dass sich eine Urheberin bzw. ein Urheber einer Zuwendung dahinter verbirgt, hat die politische Akteurin bzw. der politische Akteur Abklärungen vorzunehmen. Bei Dienstleistungen gilt als Urheberin bzw. Urheber der Zuwendung, die bzw. der sie unentgeltlich oder unter dem marktüblichen Wert erbringt oder für sie aufkommt. • Bei Dachstiftungen bestimmen in der Regel die Donatorinnen und Donatoren der Stiftungsfonds oder der Stiftungsrat der Unterstiftung - wenn diese eine eigenständige Stiftung bildet - über die Verwendung der Gelder. In diesen Fällen sind die Unterstiftung respektive die Donatorinnen und Donatoren des Stiftungsfonds und nicht die Dachstiftung als Zuwenderinnen bzw. Zuwender offenzulegen. 9.4.2 In der Medienmitteilung Transparenz bei der Politikfinanzierung - Offenlegung der Parteifinanzierung für das Jahr 2024 vom 29. August 2025 (publ. auf: www.efk. admin.ch/transparenz-bei-der-politikfinanzierung-offenlegung-der-parteifinanzierung-fuer-das-kalenderjahr-2024/) hielt die EFK fest, für die Offenlegung gelte: Bei Zuwendungen, welche durch eine parteinahe Organisation an die Partei geleistet werden, muss die Urheberschaft unabhängig davon, an wen die Zuwendung ursprünglich erging, den Willen gehabt haben, mit der Zuwendung die in der Bundesversammlung vertretene Partei zu unterstützen. Dieser Wille muss für die Partei mit verhältnismässigem Abklärungsaufwand erkennbar gewesen sein. Ist dies kumulativ nicht der Fall, muss eine Partei nicht den ursprünglichen Urheber offenlegen. 9.5 Nachdem unbestritten ist, dass auch auf kantonaler Ebene die ursprünglich an der Leistung wirtschaftlich berechtigten Personen offengelegt werden und nicht

31 zwischengeschaltete Dritte (E. 6.6; 7.2.1; 9.1. hiervor), ist auch in Anwendung des kantonalen Transparenzgesetzes grundsätzlich davon auszugehen, dass sich für die Parteien und sonstige Organisationen dann Abklärungen aufdrängen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich eine Urheberin oder ein Urheber einer Zuwendung hinter einer AG verbirgt (E. 9.3 hiervor). Denn diesen obliegt es gemäss § 5 Abs. 2 TPG gegenüber der Prüfstelle die Vollständigkeit und Richtigkeit der eingereichten Angaben zu bestätigen; entsprechend sind sie für die Richtigkeit dieser Angaben verantwortlich (vgl. Leitfaden der Finanzkontrolle: "Transparenz in der kantonalen Politikfinanzierung" Ziff. 4.2.4). 10.1 Die Abklärungspflichten der Finanzkontrolle werden im Transparenzgesetz nicht näher konkretisiert. Das Gesetz beschränkt sich im Wesentlichen auf die Feststellung, dass die Finanzkontrolle die Einreichungs- und Prüfstelle bei kantonalen Parteien und Organisationen sowie bei Wahlen und Abstimmungen des Kantons ist (§ 5 Abs. 3 lit. a TPG) und dass nach der Überprüfung die Angaben zu veröffentlichen sind (§ 6 Abs. 1 TPG). Gemäss § 15 Abs. 3 TPG führen die für die Überprüfung der Angaben zuständigen Stellen von Kanton, Bezirken oder Gemeinden die Untersuchung und beantragen bei Verletzung von Offenlegungspflichten der zuständigen Exekutive den Erlass einer Bussenverfügung. In den Materialien zum Transparenzgesetz (vgl. E. 6.4.2 hiervor) wurde festgehalten, dass die kantonale Finanzkontrolle bei Parteien und sonstigen Organisationen, die auf kantonaler Ebene tätig seien, sowie bei Wahlen und Abstimmungen, die durch den Regierungsrat angeordnet werden, die Angaben über die Finanzierung prüfe. Da es sich bei den Angaben über die Finanzierung, insbesondere den Budgets zu einzelnen Wahlen und Abstimmungen, teilweise um Annahmen und Selbstdeklarationen handle, könne die Prüfung nur in einer Plausibilisierung der Angaben bestehen. An der ursprünglich vorgesehenen Möglichkeit, dass die zuständigen Stellen zum Zweck ihrer Überprüfung gegebenenfalls Hilfspersonen (z.B. Revisionsgesellschaften) beiziehen sowie zusätzliche Unterlagen verlangen könnten und dass gebüsst werden könne, wer das Nachreichen von Unterlagen verweigere oder verzögere (Erläuterungsbericht des Sicherheitsdepartements zum Vernehmlassungsverfahren vom 3.7.2018, § 5, S. 7), wurde nicht festgehalten. In den Erläuterungen zur Abstimmung vom 19. Mai 2019 (Ziff. 3.3) wurde verdeutlicht, dass die Prüfung der Prüfstellen (§ 5 Abs. 3 TPG) keine eigentliche Rechnungsprüfung sei, sondern in einer Plausibilisierung der Angaben bestehe. Damit übereinstimmend hat auch die Finanzkontrolle in ihrem Leitfaden: "Transparenz in der kantonalen Politikfinanzierung" ausgeführt, sie nehme die im Transparenztool (abrufbar unter: https://kanzlei.sz.ch/app/transparency/de/party-funding) erfassten Meldungen entgegen, kontrolliere diese gemäss den gesetzlichen Vor-

32 gaben und veröffentliche die Angaben auf der Internetseite des Kantons. Da es sich bei den Angaben über die Finanzierung, insbesondere bei den Budgets zu einzelnen Wahlen und Abstimmungen, teilweise um Annahmen und Selbstdeklarationen handle, bestehe die Prüfung grundsätzlich nur in einer Plausibilisierung der Angaben (Ziff. 1.3). Die Finanzkontrolle behalte sich jedoch vor, eine vertiefte Prüfung der Eingaben, insb. der Schlussrechnungen, vorzunehmen (Ziff. 4.2.1). 10.2 Da sich die Kontrolle der kantonalen Prüfstelle grundsätzlich auf die Prüfung einer Plausibilisierung der Angaben zu beschränken hat, kann sie auch von Parteien und sonstigen Organisationen - als Empfänger von Zuwendungen von parteinahen Organisationen - im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit für die Richtigkeit ihrer Angaben (vgl. E. 9.5 hiervor) nur eine Plausibilitätskontrolle verlangen. Nachforschungen zu ursprünglich wirtschaftlich Berechtigten der Zuwendung sind daher auch von ihnen nur insoweit anzustellen, als sich aus den konkreten Umständen Anhaltspunkte für berechtigte Zweifel oder Ungereimtheiten bezüglich der Urheberschaft einer Zuwendung ergeben (Baumann/Winistörfer, a.a.O., S. 362 f.; S. 371 f.; vgl. auch E. 9.3 und E. 9.5 hiervor). 10.3 In Anlehnung an den von der EFK aktuell publizierten Sorgfaltsmassstab (E. 9.4.2 hiervor) ist davon auszugehen, dass bei Zuwendungen, die eine Partei von parteinahen Organisationen wie "Unterstützungsvereine" erfährt, deren erklärter Zweck u.a. darin besteht, die Partei durch freiwillige Zuwendungen von Drittpersonen finanziell zu unterstützen, bereits a priori gewisse Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die ursprünglichen Urheber mit ihren Zuwendungen an die parteinahen Organisationen den Willen gehabt haben, damit die Partei unterstützen. Damit aber hat bei der E.________ Schwyz und bei der H.________ Schwyz - als Verantwortliche für die Richtigkeit der von ihnen eingereichten Angaben (§ 5 Abs. 2 TPG) - bezüglich den von ihren "Unterstützungsvereinen" (G.________ des Kt. Schwyz und F.________ resp. Gesellschaft I.________) geleisteten Zuwendungen an die Parteifinanzierung 2024 eine Situation vorgelegen, bei welcher sich die Vornahme (verhältnismässiger) Abklärungen aufdrängt hätte, um den Willen der ursprünglichen Urheber erkennen zu können. 10.4 Die Finanzkontrolle hat in der angefochtenen Verfügung vom 12. August 2025 den Standpunkt kundgetan, dass sie die "Unterstützungsvereine" der E.________ Schwyz und der H.________ Schwyz (G.________ des Kt. Schwyz und F.________ resp. Gesellschaft I.________) selber nicht als offenlegungspflichtige Organisationen im Sinne des Transparenzgesetzes betrachte (vgl. dazu E. 11 hiernach).

33 Zur Frage, ob sich die E.________ Schwyz und die H.________ Schwyz damit begnügen konnten, bezüglich der von ihren "Unterstützungsvereinen" stammenden Zuwendungen an die Parteifinanzierung 2024 die "Unterstützungsvereine" aufzuführen, hat sich die Finanzkontrolle nicht geäussert. 10.5 Anhand der vorliegenden Aktenlage sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die E.________ Schwyz und die H.________ Schwyz bezüglich der von ihren "Unterstützungsvereinen" geleisteten Zuwendungen an die Parteifinanzierung 2024 Abklärungen im dargelegten Sinne (E. 9.4.2 und 10.3 hiervor) vorgenommen hätten. Bei dieser Ausgangslage erscheint es sachgerecht, dass die E.________ Schwyz und die H.________ Schwyz - als Verantwortliche für die Richtigkeit der von ihnen eingereichten Angaben (§ 5 Abs. 2 TPG) - von der zuständigen Prüfstelle aufgefordert werden, im Sinne einer Plausibilitätskontrolle bei ihren "Unterstützungsvereinen" Erkundigungen/Nachfragen nach der Urheberschaft der von ihnen geleisteten Beiträge zur Parteifinanzierung 2024 anstellen. Es ist davon auszugehen, dass die entsprechenden Erkundigungen/Nachfragen bei den ihnen nahestehenden Organisationen für sie keinen unverhältnismässigen Abklärungsaufwand bedeuten. Die Sache ist daher an die Finanzkontrolle als kantonale Prüfstelle zurückzuweisen, damit sie die entsprechenden Anordnungen veranlasst und hernach neu entscheidet (vgl. E. 3.3.2 hiervor). 10.6 Aufgrund der verschiedenen Abgrenzungsproblematiken (E. 9.2; E. 9.4.1 f. hiervor) kann aber nicht - quasi zwangsläufig - geschlossen werden, dass sich hinter den Zuwendungen, welche eine Partei von parteinahen Organisationen erhält, offenlegungspflichtige Drittpersonen verbergen. Auch alimentieren sich "Unterstützungsvereine" politischer Parteien regelmässig nicht alleine durch freiwillige Zuwendungen Dritter, sondern u.a. etwa auch durch Mitgliederbeiträge. Soweit es sich dabei um ordentliche, statutengemäss geschuldete Mitgliederbeiträge handelt, stellten diese - unabhängig deren Höhe - keine freiwillig erbrachten Zuwendungen dar (vgl. EFK, Handbuch: Transparenz in der Politikfinanzierung, a.a.O., Ziff. 4.2.5). Entsprechend besteht vorliegend keine Veranlassung, der Finanzkontrolle Anweisungen im Sinne der Anträge Ziff. III. der Verwaltungsbeschwerde vom 22. August 2025 zu erteilen. Es wird Sache der Finanzkontrolle als kantonale Prüfstelle sein, im Anschluss an die von der E.________ Schwyz und der H.________ Schwyz durchgeführten Plausibilitätskontrollen bezüglich der Urheberschaft der von ihren "Unterstützungs-

34 vereinen" geleisteten Zuwendungen an die Parteifinanzierung 2024 - im Rahmen ihrer Prüfungsbefugnissen "gemäss den gesetzlichen Vorgaben" - darüber zu befinden ob vor ihrem neuen Entscheid noch Weiterung erforderlich sind. 11.1 Soweit die Beschwerdeführer in den Eventualanträgen Ziff. IV. der Verwaltungsbeschwerde vom 22. August 2025 sinngemäss geltend machen, dass es sich bei den "Unterstützungsvereinen" G.________ des Kt. Schwyz, F.________ und Gesellschaft I.________ um offenlegungspflichtige Organisationen im Sinne von § 45a Abs. 1 KV resp. § 1 lit. a und § 2 Abs. 1 TPG handle, kann ihnen nicht gefolgt werden. Die Pflicht "zur Offenlegung der Finanzierung ihrer Wahl- und Abstimmungskampagnen bei Urnengängen, die in die Zuständigkeit von Kanton, Bezirken und Gemeinden fallen" (§ 1 lit. a TPG), beschlägt "alle Parteien und sonstigen Organisationen, die sich an Volkswahlen und Abstimmungen an der Urne beteiligen, welche in die Zuständigkeit von Kanton, Bezirken und Gemeinden fallen" (§ 2 Abs. 1 TPG; vgl. auch § 45a Abs. 1 KV). Die Finanzkontrolle - in ihrem Schreiben vom 12. August 2025 - und das Sicherheitsdepartement - im Mitbericht vom 20. November 2025 - vertreten übereinstimmend die Ansicht, dass nur Gruppierungen, die unmittelbare Aktivitäten in Wahlund Abstimmungskämpfen durchführten, also eigene Kampagnen führten, um eine Wahl oder Abstimmung zu beeinflussen, von der Offenlegungspflicht erfasst seien. Demgegenüber seien Gruppierungen, die durch das Sammeln von Geld eine Wahl oder Abstimmung nur indirekt bzw. mittelbar beeinflussten, keine Kampagnenführenden. 11.2 Diese Ansicht wird durch die Materialien zum Transparenzgesetz gestützt. Bei der Detailberatung des Transparenzgesetzes an der Kantonsratssitzung vom 6. Februar 2019 zu § 1 TPG (Wortprotokoll vom 6.2.2019 S. 798 [vgl. E. 6.4.2 hiervor]) hat KR Dr. Bruno Beeler hinsichtlich der von KR Urs Heini beantragten Ergänzung von § 1 Abs. 1 lit. a TPG: "Offenlegung der Finanzierung ihrer Wahl- und Abstimmungskampagnen sowie Unterschriftensammlungen und Vorkampagnen" die Kommissionsfassung vertreten und zur Frage, was eine Kampagne sei, darauf verwiesen, dass im Verfassungstext immer die Rede von Abstimmungs- und Wahlkämpfen gewesen sei und er hat auf die Erläuterungen der Initianten auf S. 18 in der Botschaft zur Abstimmung vom 4. März 2018 (vgl. E. 6.4.1 hiervor) hingewiesen, wonach die Initiative die "Offenlegung der Kampagnenbudgets bei Abstimmungen und Wahlen" fordere. Es gehe immer, so KR Dr. Bruno Beeler, um Wahlen und Abstimmungskämpfe. Kampagnenbudgets seien nur betroffen, wenn diese wirklich mit Budgets für Wahlen oder Abstimmungskämpfe besiegelt seien. KR

35 Markus Kern schloss sich dieser Meinung des Vorredners an; man wolle Wahlen oder Abstimmungen, und wie diese finanziert sind, im Fokus behalten. Der Kommissionsfassung wurde mit 80 zu 14 Stimmen zugestimmt. In der Detailberatung zu § 4 TPG erwähnte KR Urs Heini - als Beispiel einer nur in jenem Jahr, in dem sie stattfindet, offenlegungspflichtigen Kampagne - die eines Vereins, der z.B. bei einer bestimmten Abstimmung ein Interesse habe, z.B. ein FC, wenn es um ein Klubhaus geht und dieser mit Flyern etc. in den Abstimmungskampf eingreife (Wortprotokoll der Kantonsratssitzung vom 6.2.2019, S. 803). 11.3 Ebenso wird auf Bundesebene (Art. 76c BPR, Art. 2 lit. d VPofi) für das "Führen einer Kampagne" vorausgesetzt, dass mit einer gewissen Intensität und Kontinuität angestrebt wird, das Abstimmungsergebnis zu beeinflussen. Eine Kampagne führt, wer Aktivitäten durchführt und dabei monetäre oder nichtmonetäre Mittel einsetzt, um eine Wahl in die eidgenössischen Räte oder eine eidgenössische Abstimmung zu beeinflussen. Vorausgesetzt sind Aktivitäten, welche die Wahl oder Abstimmung unmittelbar beeinflussen sollen. Als Aktivitäten gelten zum Beispiel das Aufhängen von Plakaten, das Verteilen von Flyern, die Organisation und Durchführung einer oder mehrerer Veranstaltungen sowie telefonische Werbung. Sammelt eine Personengruppe etwa Geld für eine Kampagne, erfolgt dies nur mittelbar zur Beeinflussung einer Wahl oder Abstimmung. Wer sich an einer Kampagne lediglich beteiligt (z.B. mit einer Zuwendung) führt keine Kampagne und ist nicht von der Offenlegungspflicht betroffen (vgl. Bericht SPK-S vom 24.10.2019; BBl 2019 7876, S. 7889 f.; erläuternde Berichte des BJ zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens zur VPofi vom 17.12.2021 S. 9 sowie vom 24.10.2022 S. 9 f. [vgl. E. 8. 4 hiervor]; EFK, Handbuch: Transparenz in der Politikfinanzierung, a.a.O., Ziff. 3.1.1; BJ, FAQ Transparenz bei der Politikfinanzierung [publ. auf www.bj.admin.ch/bj/de/home/suche.html#FAQ%20Transparenz%20bei %20der% 20Politikfinanzierung%20], Ziff. 3.1). 11.4 Es sind nach dem Gesagten keine Gründe ersichtlich, die "Unterstützungsvereine" G.________ des Kt. Schwyz, F.________ und Gesellschaft I.________ als offenlegungspflichtige Organisationen im Sinne von § 45a Abs. 1 KV resp. § 1 lit. a und § 2 Abs. 1 TPG zu qualifizieren. Dass diese "Unterstützungsvereine" im Jahr 2024 eigene Kampagnen geführt hätten, wird von den Beschwerdeführern weder substanziiert behauptet noch belegt. Die Beschwerde ist daher auch im Eventualbegehren abzuweisen. 12. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde vom 14. Juli 2025 (Verfahren III 2025 138) nicht einzutreten. Die Beschwerde vom 22. August 2025 (Verfahren III 2025 160) ist insoweit gutzuheissen, als die Sache an die Finanzkontrolle als kan-

36 tonale Prüfstelle zurückgewiesen wird, damit diese als kantonale Prüfstelle die E.________ Schwyz und die H.________ Schwyz veranlasst, im Sinne einer Plausibilitätskontrolle bei ihren "Unterstützungsvereinen" Erkundigungen/Nachfragen nach der Urheberschaft der von ihnen geleisteten Beiträge zur Parteifinanzierung 2024 anzustellen und hernach neu entscheidet (vgl. E. 10.5 f. hiervor). Im Übrigen ist die Beschwerde vom 22. August 2025 abzuweisen. 13. Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die auf Fr. 800.-- festzusetzenden Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten, Barauslagen) je zur Hälfte (Fr. 400) den Beschwerdeführern und dem Kanton aufzuerlegen (§ 72 VRP). Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht bei nicht beanwalteten Beschwerdeführern praxisgemäss nicht (vgl. statt vieler VGE II 2021 30 vom 19.5.2021 E. 5.2.2; VGE III 2011 189 + 191 vom 18.4.2012 E. 3; VGE 375/99 vom 1.9.1999 lit. C). 14. Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, sind in der Regel Zwischenentscheide, welche nur unter der Voraussetzung von Art. 92 und 93 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 beim Bundesgericht anfechtbar sind (vgl. Urteil BGer 2C_525/2013 + 2C_526/2013 vom 2.7.2013 E. 2 m.H.). Mithin ist fraglich, ob gegen den vorliegenden Entscheid eine selbständige Beschwerdemöglichkeit ans Bundesgericht gegeben ist. Um allen Eventualitäten gerecht zu werden, wird dieser gleichwohl mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, wobei die Parteien daraus im Falle eines Weiterzuges nichts zu ihren Gunsten ableiten können.

37 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde vom 14. Juli 2025 (Verfahren III 2025 138) wird nicht eingetreten. Die Beschwerde vom 22. August 2025 (Verfahren III 2025 160) wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung, im Sinne der Erwägungen und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde vom 22. August 2025 abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 800.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden je zur Hälfte (Fr. 400) den Beschwerdeführern und der Vorinstanz auferlegt. Die Beschwerdeführer haben am 17. Juli 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- geleistet, wovon ihnen Fr. 400.-- aus der Gerichtskasse zurückerstattet werden. Auf die kantonsinterne Verrechnung wird verzichtet. 3. Gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82 ff. BGG). 4. Zustellung an: - die Beschwerdeführer (2/R) - die Vorinstanz (EB) - den Regierungsrat (2/EB) - und das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst. Schwyz, 26. Juni 2026 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

38 *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 29. Juni 2026

III 2025 138 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 26.06.2026 III 2025 138 — Swissrulings