Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2025 106 Entscheid vom 26. März 2026 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Karl Gasser, Richter lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen 1. Amt für Landwirtschaft, Hirschistrasse 15, Postfach 5182, 6431 Schwyz, 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, 3. B.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, Gegenstand Land- und Forstwirtschaftsrecht (Direktzahlungsberechtigung / Wechsel des Bewirtschafters)
2 Sachverhalt: A. Die Geschwister A.________ (Jg. 1964) und B.________ (Jg. 1969) sind seit 1997 Gesamteigentümer der Liegenschaft KTN 001.________ Gemeinde D.________ (Bf-act. 7; vgl. Grundstückbeschrieb KTN 001.________ Gemeinde D.________ WebGIS SZ; eingesehen am 17.3.2026). Dies mit einem Gesamthandanteil von ¾ von A.________ und ¼ von B.________ (Bf-act. 3, 7). Zudem schlossen sich die beiden Brüder im Jahr 1997 unter der Bezeichnung "einfache Gesellschaft Gebrüder S. und B.________, E.________" im Sinne von Art. 530 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220) vom 30. März 1911 auf unbestimmte Dauer zu einer einfachen Gesellschaft zusammen. Dies u.a. mit dem Zweck, das landwirtschaftliche Gewerbe auf KTN 001.________ in der unteren E.________ nach gesunden betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu bewirtschaften (Bf-act. 3). Im Jahr 2007 schlossen die Brüder einen Pachtvertrag für landwirtschaftliche Gewerbe ab, wobei festgehalten wurde, dass B.________ fortan den Betrieb alleine bewirtschaften und seinem Bruder einen jährlichen Pachtzins von Fr. 11'384 bezahlen solle; frühestens kündbar per 1. Januar 2017 (Pachtvertrag in Vi1-act. 2). Im Jahr 2014 kündigte A.________ den Vertrag, worauf B.________ auf Ungültigkeit der Pachtkündigung, eventualiter Pachterstreckung klagte. Mit Urteil vom 6. April 2016 erkannte die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Schwyz, es handle sich beim Vertrag um ein rechtsgültig zustande gekommenes landwirtschaftliches Pachtverhältnis, dessen Objekt nicht das Gewerbe als solches, sondern der Anspruch von A.________ auf den Gewinn seines Gesamteigentumanteils von ¾ an KTN 001.________ E.________ sei (Rechtspacht). Gültig sei ebenso die Kündigung, wobei diese um sechs Jahre bis 31. Dezember 2022 erstreckt wurde (Bfact. 3). Im Jahr 2018 klagte B.________ beim Bezirksgericht Schwyz auf Ausschluss von A.________ aus der einfachen Gesellschaft (vgl. Vi2-act. III/04 Beilage 4). Das Gericht erkannte mit Urteil vom 17. Juni 2020, es sei erstellt, dass A.________ seinen Wohnsitz Anfang 2008 von KTN 001.________ weg verlegt habe und zu seiner Ehefrau gezogen sei, womit der vertragliche Ausschlussgrund erfüllt sei, wobei aber B.________ den Ausschluss nicht innert der vom Gesellschaftsvertrag vorgesehenen sechsmonatigen Frist beschlossen habe, weshalb kein gültiger Ausschluss vorliege. Abgewiesen hat das Gericht mangels wichtigen Grunds im Sinne von Art. 545 Abs. 1 Ziff. 7 OR auch die Eventualklage, die einfache Gesellschaft sei aus wichtigen Gründen ex nunc aufzulösen und der Gesamthandanteil
3 an KTN 001.________ des A.________ gegen einen Abgeltungsbetrag an B.________ zu Eigentum zuzuweisen. Am 13. Januar 2023 liess A.________ B.________ seine Kündigung der einfachen Gesellschaft E.________ vom 11. Januar 2023 zukommen und mitteilen, die Gesellschaft werde somit per Ende September 2023 aufgelöst (Vi2-act. III/03 Beilage 20). Sodann ist einem Urteil der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Schwyz vom 11. März 2025 (Verfahren ZEV 2023 43) zu entnehmen, dass A.________ gegen B.________ erfolglos auf Rückgabe des Pachtobjekts geklagt hat. Die Einzelrichterin erwog, dass es sich um eine Rechtspacht gehandelt habe, diesfalls die Rückgabe durch rechtsgeschäftliche Rückführung des Gebrauchsrechts (nicht der Sachherrschaft) erfolge, weshalb A.________ nach Ablauf der Rechtspacht keinen Anspruch auf Rückführung der Sachherrschaft über bestimmte Objekte habe, ausserdem B.________ unabhängig vom ausgelaufenen Pachtvertrag weiterhin einen Gesamthandanteil am Grundstück KTN 001.________ habe und das landwirtschaftliche Gewerbe aufgrund der (sich nach erfolgter Kündigung in Liquidation befindenden) einfachen Gesellschaft mitbewirtschaften dürfe, zumindest solange kein abweichender Gesellschaftsbeschluss vorliege oder die Gesellschaft nicht liquidiert worden sei (Vi2-act. III/04). B. Am 25. April 2024 ging beim Amt für Landwirtschaft (AfL) das von A.________ am 18. April 2024 unterzeichnete Formular "Wechsel des Betriebsleiters / der Betriebsleiterin" für den Betrieb 1371/1/26 (Betrieb E.________) ein. Demgemäss ging der Betrieb per 1. Januar 2023 von B.________ auf A.________ über (Vi1-act. 1). Mit Schreiben vom 29. Juli 2024 teilte das AfL A.________ mit, aufgrund fehlender Unterlagen könne das AfL aktuell nicht nachvollziehen, ob die Anforderungen an den Bewirtschafterwechsel und eine entsprechende Beitragsberechtigung (für Direktzahlungen) seinerseits erfüllt würden. Das Amt sehe sich daher veranlasst, auf das Gesuch nicht einzutreten resp. dieses hinsichtlich Direktzahlungsanspruch 2024 ablehnend zu behandeln (Vi1-act. 2). Nachdem A.________ am 25. September 2024 Stellung nahm (Vi1-act. 2) verfügte das AfL am 7. November 2024: 3.1 lm Sinne der Erwägungen wird das Gesuch auf Bewirtschafterwechsel und somit den Antrag auf Direktzahlungen 2024 abgelehnt. 3.2 Die Kosten des Verfahrens im Betrag von Fr. 350.00 werden dem Gesuchsteller in Rechnung gestellt. [3.3 Rechtsmittelbelehrung 3.4 Zustellung]
4 C. Hiergegen reichte A.________ am 28. November 2024 Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat ein mit den Anträgen: 1. Es sei die Verfügung des Amts für Landwirtschaft vom 7. November 2024 vollständig aufzuheben. 2. Es seien dem Beschwerdeführer die Direktzahlungen für das Jahr 2024 ungekürzt und zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Januar 2024 auszubezahlen. 3. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdegegner seit dem 1. Januar 2023 den Betrieb E.________ auf GB D.________ Nr. 001.________ nicht mehr rechtmässig bewirtschaftet und es seien ihm diesbezüglich keine Direktzahlungen mehr auszubezahlen und er sei zu verpflichten, zu Unrecht erhaltene Direktzahlungen zurückzubezahlen. 4. Eventualiter zu den Rechtsbegehren Ziff. 2 und/oder 3 vorstehend sei die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an das Amt für Landwirtschaft zurückzuweisen. 5. Subeventualiter zu den Rechtsbegehren Ziff. 2 und/oder 3 vorstehend und eventualiter zu Rechtsbegehren Ziff. 4 vorstehend sei das vorliegende Verfahren zu sistieren und erst weiterzuführen, wenn das Verfahren ZEV 2023 43 beim Bezirksgericht Schwyz abgeschlossen ist und daraus ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt. 6. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sofern ihr diese nicht von Gesetzes wegen zukommt. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Kantons Schwyz und/oder zu Lasten des Beschwerdegegners. Mit RRB Nr. 368/2025 vom 13. Mai 2025 beschloss der Regierungsrat: 1. Auf Antrag Ziff. 3 der Beschwerde vom 28. November 2024 wird nicht eingetreten. lm Übrigen wird die Beschwerde im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dessen Kostenvorschuss (Fr. 1500.--) verrechnet. 3. Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 1200.-- zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit dessen Zustellung Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht, Postfach 2266, 6431 Schwyz, erhoben werden. [5./6. Zustellungen] D. Am 10. Juni 2025 reicht der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht eine nicht unterzeichnete Beschwerde ein mit den Anträgen: 1. Es sei festzustellen, dass das Landwirtschaftsamt gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstossen hat. 2. Die Direktzahlungsberechtigung hat alleine auf mich, A.________, zu lauten.
5 3. Es sei festzustellen, dass die Direktzahlungen (DZ) von B.________ für 2023 und 2024 unrechtmässig angemeldet und bezogen wurden. 4. Die DZ für 2023 und 2024 sind durch das AFL vollumfänglich und sofort vom Beklagten zurückzufordern. 5. Die Direktzahlungen für 2025 seien so lange nicht auszuzahlen, bis der nicht rechtmässige DZ-Bezug des Beklagten definitiv festgestellt wurde. 6. Meine Parteistellung ist vollumfänglich anzuerkennen. 7. Es sei zu anerkennen, dass eine Inventarabtretungsvereinbarung, eine privatrechtliche Sache ist und keinesfalls als Erfordernis weder bezüglich Bewirtschafterwechsel noch als DZ-Berechtigung vom AFL eingefordert werden darf. 8. Es sei zu anerkennen, dass für mich selber kein Abtretungsvertrag vorliegen muss, um den Bewirtschafterwechsel und die Direktzahlungsberechtigung endlich zu akzeptieren. 9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten und des Staates. Innert der ihm vom verfahrensleitenden Richter angesetzten Frist reicht der Beschwerdeführer am 21. Juni 2025 eine von ihm persönlich unterzeichnete Beschwerdeschrift nach. E. Mit Schreiben vom 26. Juni 2025 verzichtet das Sicherheitsdepartement auf eine Vernehmlassung des Regierungsrates; an den Erwägungen des angefochtenen RRB werde festgehalten. Das AfL beantragt mit Vernehmlassung vom 11. Juli 2025, die Beschwerde sei vollumfänglich unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen. Mit Vernehmlassung vom 15. September 2025 beantragt der Beschwerdegegner, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer reicht keine Replik ein. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. die Zuständigkeit, die Rechtsmittelbefugnis, die Zulässigkeit des Rechtsmittels, die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches sowie die Rechtshängigkeit oder das Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides in der gleichen Sache (vgl. § 27 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Ist eine Voraussetzung nicht erfüllt, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP). 2. Im April 2024 reichte der Beschwerdeführer beim AfL das Formular "Wechsel des Betriebsleiters / der Betriebsleiterin" ein. Es wurde dies seitens des AfL als
6 Gesuch auf Bewirtschafterwechsel und Antrag auf Direktzahlungen 2024 angenommen, beurteilt und entschieden (vgl. oben Ingress Bst. B). Gegenstand der Verfügung bildete damit allein der Bewirtschafterwechsel sowie der Direktzahlungsanspruch des Beschwerdeführers. Allein hierüber hatte das AfL befunden und einen Direktzahlungsanspruch des Beschwerdeführers abgewiesen. Diese Verfügung bestätigte der Regierungsrat im angefochtenen Beschluss. Unter Verweis auf die relevanten Gesetzesbestimmungen (Art. 70 Abs. 1 Bundesgesetz über die Landwirtschaft [Landwirtschaftsgesetz, LwG; SR 910.1] vom 29.4.1998, Art. 3 Abs. 1 Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft [Direktzahlungsverordnung, DZV; SR 910.13] vom 23.10.2013, Art. 2 Abs. 1 Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen [Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV; SR 910.91] vom 7.12.1998) gelangte der Regierungsrat zum Schluss, der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen für Direktzahlungen nicht, da er den Betrieb E.________ aktuell nicht bewirtschafte; die Voraussetzung der Bewirtschaftung im Sinne der Betriebsführung auf eigene Rechnung und Gefahr liege beim Beschwerdeführer nicht vor; er sei nicht Bewirtschafter im Sinne von Art. 70 LwG. 3. Beim Verwaltungsgericht können Gegenstände gemäss § 51 VRP mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, so namentlich Verfügungen, Entscheide und die in § 36 Abs. 1 lit. b VRP erwähnten Zwischenbescheide des Regierungsrates, soweit nicht durch dieses Gesetz oder einen andern Erlass der Weiterzug an das Verwaltungsgericht ausgeschlossen wird (§ 51 lit. a VRP). Unzulässig ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde dabei insbesondere, wenn sie sich auf einen Beschwerdeentscheid bezieht, der an den Bundesrat oder an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden kann (§ 53 Abs. 1 lit. b VRP). Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (LwG) und seiner Ausführungsbestimmungen sowie des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen (Art. 166 Abs. 2 LwG). 4. Mit vorliegender Beschwerde wurde nicht ein erstinstanzlicher Beschluss, sondern ein Beschwerdeentscheid des Regierungsrates angefochten. Gegenstand dieses Beschwerdeentscheides bildete die Verfügung des AfL, mit welcher der Direktzahlungsanspruch des Beschwerdeführers verneint wurde. Diese Verfügung resp. der angefochtene Beschwerdeentscheid ergingen in Anwendung von
7 Art. 70 LwG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 DVZ und Art. 2 Abs. 1 LBV, mithin in Anwendung des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft und seiner Ausführungsbestimmungen. Gegen diesen Beschwerdeentscheid ist somit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu führen (Art. 166 Abs. 2 LwG), womit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausgeschlossen ist (§ 53 Abs. 1 lit. b VRP; vgl. auch August Mächler, Justizreform des Bundes und ihre Umsetzung für die Staats- und Verwaltungsrechtspflege sowie das Verwaltungsverfahren im Kanton Schwyz, EGV-SZ 2010, S. 203). An diesem Rechtsmittelweg ändert die nicht korrekte Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Regierungsratsbeschluss nichts; namentlich gereicht diese dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil. Auf die vorliegende Beschwerde ist wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht einzutreten und die Sache ist nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten (§ 10 Abs. 2 VRP). 5. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 72 Abs. 1 VRP). Beim vorliegenden Verfahrensausgang unterliegt formell der Beschwerdeführer. Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass der Regierungsrat den Beschwerdeführer durch eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung zur Erhebung seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht bewogen hat, was ihm nicht zum Nachteil gereichen darf. Es ist daher auf eine Erhebung von Kosten zu verzichten.
8 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht eingetreten. 2. Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft zuständigkeitshalber zur weiteren Bearbeitung an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. Der Beschwerdeführer hat am 23. Juni 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000 geleistet, der ihm aus der Gerichtskasse zurückerstattet wird. 4. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 42 ff., Art. 82 ff. sowie Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. 5. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners (2/R) - das Amt für Landwirtschaft (EB) - den Regierungsrat des Kantons Schwyz (EB) - das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (A) - das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, Postfach, 9023 St. Gallen (A sowie R inkl. Akten nach Eintritt der Rechtskraft) - und das Bundesamt für Landwirtschaft, 3003 Bern (A). Schwyz, 26. März 2026 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
9 *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 30. März 2026