Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2024 57 Entscheid vom 11. Juli 2024 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident lic.iur. Karl Gasser, Richter Irene Thalmann, Richterin MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber Parteien A.________ AG gegen 1. Amt für Umwelt und Energie, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2162, 6431 Schwyz, 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, 3. B.________, vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. C.________, 4. D.________ Oberrütelistrasse 19, 8753 Mollis, 5. E.________ AG, 6. F.________ AG, 7. Gemeinde Lachen, Bau und Umwelt, Alter Schulhausplatz 1, Postfach 263, 8853 Lachen, 8. G.________ AG, Beigeladene, Gegenstand Umweltschutzrecht (Kostenverteilung Untersuchungs- und Überwachungskosten) Sachverhalt:
2 A. lm Gebiet H.________, Gemeinde Lachen SZ, wurde auf den Parzellen KTN __01 (25'479 m2) und KTN __02 (3'389 m2), damals und heute im Eigentum der B.________, zwischen 1971 und 1975 eine Deponie betrieben. lnitiiert wurde die Deponie durch den Bau der Autobahn N3, die heute am Westrand der Deponie verläuft. ln den ersten rund zwei Jahren betrieb der Kanton Schwyz die Deponie im Rahmen des Autobahnbaus. Danach führte die B.________ als Grundeigentümerin den Deponiebetrieb weiter. Dazu beauftragte sie die Kollektivgesellschaft I.________ (heute A.________ AG), damit, das von der B.________ oder Dritten zugeführte Material in die Deponie einzubringen. Zu Beginn wurden in der Deponie vor allem Aushubmaterial und zum Teil Bauabfälle abgelagert, gegen Ende der Betriebsdauer zusätzlich auch Gewerbe-, lndustrie- und Gartenbauabfälle sowie Kehricht. Kehricht und lndustrieabfälle wurden durch die Einzelfirma J.________ (heute G.________ AG) ab dem Jahr 1972 in die Deponie eingebracht. Den östlichen Teil der Deponie füllte die Kollektivgesellschaft I.________, mit dem Aushubmaterial, das bei ihr beim Bau des K.________ anfiel. Nach 1975 wurde kein Material mehr deponiert und die Auffüllung wurde durch die B.________ rekultiviert. B. Das vormalige Amt für Umweltschutz (AfU; heute Amt für Umwelt und Energie AuE) trug die Deponie im Jahre 1999 unter der KbS-Nr. L.________ mit der Bezeichnung "M.________" und der Einstufung "untersuchungsbedürftig" in den Kataster der belasteten Standorte (KbS) ein. Eingegrenzt wird der Standort durch die in 20 m Entfernung verlaufende N.________ im Osten, die O.________ im Norden, die Autobahn im Westen sowie den Bahndamm im Süden. Der forstwirtschaftlich genutzte Teil "Ost" auf KTN __01 weist eine belastete Fläche von 22'589 m2 auf. Der belastete Standort liegt im Gewässerschutzbereich Au. Ausserdem befindet sich in nordöstlicher Richtung die Grundwasserfassung "P.________", die der Trinkwasserversorgung dient und um die Grundwasserschutzzonen (Distanz bis zur Grundwasserschutzzone S3 minimal rund 110 m; bis zur S2 rund 160 m und bis zur S1 minimal rund 300 m [gemessen aus WebGIS-SZ]) ausgeschieden wurden. Als gefährdetes Schutzgut des KbS- Nr. L.________ wurde das Grundwasser (nahe gelegene Grundwasserfassung), ein Oberflächengewässer (N.________) sowie der Boden (geringer Flurabstand) betrachtet. Der der Gewerbezone zugeteilte kleinere Teil "West" auf KTN __02 weist eine belastete Fläche von 2'746 m2 auf. Mit Verfügung vom 27. Juli 2017 bewilligte das AfU der B.________ nach Erhalt einer Sicherheitsleistung von Fr. 90'000.-die Veräusserung eines Baurechts auf der Parzelle KTN __01 (heute KTN __02) an die E.________ AG (deren Aktiven und Fremdkapital infolge Fusion per
3 1.7.2024 auf die Q.________ AG mit Sitz in R.________ übergingen), welche eine Halle, einen Materialumschlagplatz sowie Parkplätze erstellte. C.1 Mit Schreiben vom 12. Januar 2012 bzw. vom 21. August 2012 forderte das AfU die B.________ als Grundeigentümerin des Standortes KbS-Nr. L.________ auf, die notwendige Voruntersuchung vorzunehmen. ln der Folge beauftragte die B.________ die S.________ GmbH mit der Erarbeitung einer historischen Untersuchung (nachfolgend: HU) des Standortes. Gestützt auf die vom 28. Januar 2014 datierende HU (RR-act. II/01/1) verlangte das AfU mit Stellungnahme vom 16. Mai 2014 (RR-act. II/01/2) eine technische Untersuchung (nachfolgend: TU) des Standortes. C.2 Bereits am 1. April 2014 hatte die S.________ GmbH das AfU im Namen der B.________ um den Erlass einer Kostenverteilungsverfügung für die bereits entstandenen Untersuchungskosten ersucht. Am 9. Juli 2014 stellte das AfU den betroffenen Parteien (Firma D.________, B.________ [Zustandsstörer], G.________ AG als Rechtsnachfolgerin der Einzelfirma J.________, A.________ AG als Rechtsnachfolgern der Kollektivgesellschaft I.________ sowie B.________ [Verhaltensstörer]) (nachfolgend werden der Einfachheit halber grundsätzlich jeweils nur die Namen der Rechtsnachfolger verwendet) einen Entwurf der anbegehrten Kostenverteilungsverfügung zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs zu. Mit Schreiben vom 13. August 2014 verlangten die im Entwurf als Verhaltensstörer bezeichneten G.________ AG sowie A.________ AG, dass das Verfahren solange sistiert werde, bis die Ergebnisse der TU vorlägen. Daraufhin sistierte das AfU das Kostenverteilungsverfahren. C.3 Mit der TU vom 25. Februar 2016 (RR-act. II/01/5) wurde festgestellt, dass die Auffüllung nicht nur sauberen Aushub, sondern neben anderem auch mineralische Bauabfälle (Ziegel- und Backsteinbruch), Kohlenwasserstoffverbindungen (KW C10-C40), Keramik, und weitere Abfälle enthält. Praktisch in allen Feststoffproben im Teil Ost und West war zudem in unterschiedlichen Tiefen und Mengen Schwarzbelag vorhanden. Chemische Analysen ergaben, dass das Auffüllmaterial mit polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK), spezifisch Benzo(a)pyren (BaP), belastet ist, was beides vom Schwarzbelag stammt. C.4 Gestützt auf diesen TU-Bericht veranlasste das AfU eine ergänzende Untersuchung, weil eine Gefährdung des Grundwassers nicht ausgeschlossen werden konnte. Der Ablagerungsstandort KbS-Nr. L.________ wurde als untersuchungsbedürftiger Standort im Kataster der belasteten Standorte belassen. Nach der ergänzenden Untersuchung und Berichten vom 4. September 2017 bzw. 3. August 2018 (RR-act. II/01/7 und 9) ordnete das AfU am 3. September 2018
4 (RR-act. II/01/10) die weitere Überwachung des Standortes an und klassierte diesen mit Blick auf das Schutzgut Grundwasser als überwachungsbedürftigen Standort. C.5 Es folgten zwei weitere Beprobungen des Standortes, deren Ergebnisse im Bericht "Dokumentation Grundwasser-Überwachung bis 2019/2020" vom 11. Januar 2022 (RR-act. II/01/11) festgehalten wurden. Gestützt auf diesen Bericht klassierte das AfU den Standort neu als "belastet, weder überwachungs- noch sanierungsbedürftig" und schloss die Voruntersuchung und die Überwachung gemäss der Bundes-Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV; SR 814.680) vom 26. August 1998 ab. Die anrechenbaren Kosten für die Untersuchung und Überwachung des Standortes beliefen sich auf Fr. 139'656.--. D. Mit Schreiben vom 26. September 2022 erneuerte die B.________ ihr Gesuch vom 1. April 2014 um Erlass einer Kostenverteilungsverfügung für die abgeschlossene Voruntersuchung und Überwachung des Standortes KbS- Nr. L.________, welche sie vorfinanziert hatte. Am 5. Januar 2023 unterbreitete das AfU den Parteien (B.________, Kanton Schwyz, D.________ AG in Liquidation, E.________ AG, G.________ AG, F.________ AG, A.________ AG, Gemeinde Lachen) einen weiteren Entwurf der Kostenverteilungsverfügung zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs, wovon die B.________, die G.________ AG und die A.________ AG Gebrauch machten. E. Mit Verfügung (BB/AE 31/03/L.________) vom 18. Oktober 2023 regelte das AuE die Kostenverteilung wie folgt: 1. Auf das Gesuch um Kostenverteilung wird eingetreten. 2 Die anrechenbaren Massnahmenkosten betragen Fr. 139'656.-. Der Bund leistet einen Beitrag aus dem VASA-Fonds in der Höhe von Fr. 55'826.-. Die zu verteilenden Kosten betragen somit Fr. 83'830.-. 3. Die Kosten werden den Parteien wie folgt auferlegt: B.________ 46.67% Fr. 39'123.50 Kanton Schwyz 26.67% Fr. 22'357.50 G.________ AG 13.33% Fr. 11'174.50 A.________ AG 13.33% Fr. 11'174.50 4. Der Kanton Schwyz hat die B.________ mit Fr. 100'532.50 zu entschädigen (Fr. 139'656.00 abzüglich Fr. 39'123.50). 5. Die G.________ AG hat dem Amt für Umwelt und Energie Fr. 11'174.50 zu bezahlen. 6. Die A.________ AG hat dem Amt für Umwelt und Energie Fr. 11'174.50 zu bezahlen.
5 7. Die unter Ziff. 4, 5 und 6 aufgeführten Kosten sind 30 Tage nach Rechtskraft dieses Entscheides zu bezahlen. 5. (recte: 8.) Nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung verzichtet das AfU im Sinne der Erwägungen (Ziff. 2.10) auf die Sicherheitsleistung der B.________ (Sperrkonto). 6. (recte: 9.) Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. (recte: 10.) Die Gebühren in der Höhe von Fr. 3'600.- (Fr. 5000.- abzüglich Kantonsanteil von 26.67%) werden wie folgt verlegt: Die B.________ bezahlt Fr. 2'160.- (60%) Die G.________ AG bezahlt Fr. 720.- (20%) Die A.________ AG bezahlt Fr. 720.- (20%). Die Zahlung hat innert 30 Tagen seit Rechtskraft der Verfügung zu erfolgen. 8. (recte: 11.: Rechtsmittelbelehrung). F. Gegen diese Verfügung erhoben die von der T.________ (RA lic.iur. U.________) vertretenen G.________ AG und A.________ AG mit Eingabe vom 7. November 2023 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen: 1. Der G.________ AG und der A.________ AG kommt keine Verhaltensstörereigenschaft zu, weshalb beantragt wird, dass die ihnen auferlegten Kostenanteile von je 13.33 % bzw. Fr. 18'614.15.- vollständig zu erlassen seien und von einer Auflage von Gebühren abzusehen sei. 2. Der B.________ sei ein Zustandsstöreranteil von 30 % aufzuerlegen. G. Mit Beschluss (RRB) Nr. 201/2024 vom 12. März 2024 entschied der Regierungsrat wie folgt: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen. 2 Die Dispositivziffern 3 und 5 der angefochtenen Kostenverteilungsverfügung der Vorinstanz vom 18. Oktober 2023 werden wie folgt geändert: "3. Die Kosten werden den Parteien wie folgt auferlegt: B.________ 46.67% Fr. 39'123.50 Kanton Schwyz 33.33% Fr. 27'944.75 G.________ AG 6.67% Fr. 5'587.25 A.________ AG 13.33% Fr. 11'174.50 4. (Auszahlung Anteil B.________). 5. Die G.________ AG hat dem Amt für Umwelt und Energie Fr. 5'587.25 zu bezahlen." 3. Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-werden zur Hälfte der Beschwerdeführerin Ziffer 2 [A.________ AG] (Fr. 750.- -) auferlegt (…). Ein Drittel der Verfahrenskosten (Fr. 500.--) werden der Beschwerdeführerin Ziffer 1 [G.________ AG] auferlegt (…). Ein Sechstel der Verfahrenskosten (Fr. 250.--) wird auf die Staatskasse genommen,
6 4. Der Beigeladenen Ziffer 1 [B.________] wird eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 900.-- zugesprochen, welcher zur Hälfte (Fr. 450.--) von der Beschwerdeführerin Ziffer 2 und zu einem Drittel (Fr. 300.--) von der Beschwerdeführerin Ziffer 1 zu bezahlen ist. Ein Sechstel (Fr. 150.--) wird auf die Staatskasse genommen. 5. Der Beschwerdeführerin Ziffer 1 wird eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 400.-- zugesprochen, welche aus der Staatskasse bezahlt wird. 6.-8. (Rechtsmittelbelehrung; Zustellung). H.1 Gegen diesen RRB Nr. 201/2024 (Versand am 20.3.2024) lässt die wiederum durch die T.________ vertretene A.________ AG Beschwerde mit Eingabe vom 23. April 2024 (Postaufgabe am gleichen Tag) beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen: 1. Die Kostenverteilungsverfügung des AfU SZ vom 12. März 2024 sei bezüglich Dispositivziffern 3 und 6 aufzuheben und es sei von einer Kostenauflage zu Lasten der Beschwerdeführerin und von einer Auflage von Gebühren abzusehen. 2. Eventualiter sei der Verhaltensstöreranteil der Beschwerdeführerin auf 6.67% bzw. Fr. 5'587.25 zu reduzieren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons. H.2 Mit undatiertem Begleitschreiben (Postaufgabe am 17.5.2024) reicht die A.________ AG die Beschwerde vom 23. April 2024 (bis auf die Datierung [15.5.2024] unverändert) noch einmal ein. Im Begleitschreiben wird unter Bezugnahme auf eine telefonische Rücksprache mit dem verfahrensleitenden Richter festgehalten, "die Vertretung durch RA U.________/T.________ AG wird hiermit zurückgezogen". I. Das AuE beantragt mit Schreiben vom 8. Mai 2024 unter Verzicht auf eine Stellungnahme und unter Hinweis auf die Begründungen in der Kostenverteilungsverfügung vom 18. Oktober 2023 die Abweisung der Beschwerde. Das Sicherheitsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 14. Mai 2024 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Die B.________ (Beigeladene Ziff. 3) lässt mit Vernehmlassung vom 14. Mai 2024 folgende Anträge stellen: 1. Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, sei diese abzuweisen und der Beschwerdeführerin sei in Bestätigung des angefochtenen Entscheids ein Kostenanteil von 13.33% aufzuerlegen. 2. Eventualiter sei der Kostenanteil der Beschwerdeführerin dem Kanton und/oder der Beigeladenen 8 (G.________ AG) aufzuerlegen.
7 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Die übrigen Beigeladenen (Ziff. 4 bis Ziff. 8) haben sich nicht vernehmen lassen. J. Mit Eingabe vom 7. Juni 2024 repliziert die Beschwerdeführerin zu den Vernehmlassungen. Dupliken wurden keine eingereicht. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Vor Erlass einer Verfügung oder eines Entscheides prüft die Behörde von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für eine Sachverfügung oder einen Sachentscheid erfüllt sind (§ 27 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Geprüft wird unter anderem die Zulässigkeit des Rechtsmittels sowie die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches (§ 27 Abs. 1 lit. e und f VRP). Ist eine der Entscheidungsvoraussetzungen nicht gegeben, trifft die Behörde eine Nichteintretensverfügung oder einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP). 1.2.1 § 51 VRP enummeriert die Gegenstände der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Angefochten werden können namentlich auch Verfügungen, Entscheide und die in § 36 Abs. 1 lit. b VRP erwähnten Zwischenbescheide des Regierungsrates (§ 51 lit. a VRP). Verfügungen, Entscheide und die in § 36 Abs. 1 lit. b VRP erwähnten Zwischenbescheide anderer Instanzen können (nur) angefochten werden, sofern dies durch einen Rechtssatz vorgesehen ist (§ 51 lit. b VRP). 1.2.2 In dieser gesetzlichen Bestimmung des Gegenstandes einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde widerspiegelt sich der von der Beigeladenen Ziff. 3 angesprochene Devolutivcharakter einer (Verwaltungsgerichts-)Beschwerde (Vernehmlassung S. 3 Rz. 3, mit Hinweis auf die Rechtsprechung [BGE 130 V 138 E. 4.2]). Anzufechten ist der RRB, welcher an die Stelle der Kostenverteilungsverfügung des AuE vom 18. Oktober 2023 getreten ist. Entsprechend müsste sich die Antragsstellung auf das Dispositiv des RRB beziehen, und es wäre zu formulieren, wie dieses abzuändern ist. Vorliegend ergibt sich aus der Antragsstellung der Beschwerdeführerin allerdings unmissverständlich, worauf ihre Antragsstellung abzielt, dies auch mit Blick auf den eigentlich anzufechtenden RRB. Entsprechend bedurfte es auch keiner Nachfrist zur Nachbesserung der Beschwerde im Sinne von § 39 Abs. 1 VRP i.V.m. § 38 Abs. 2 VRP) bzw. käme eine solche einem überspitzten Formalismus gleich, was umso mehr für ein Nichteintreten auf die Beschwerde gelten müsste.
8 Abgesehen davon ist im konkreten Fall zu beachten, dass der Regierungsrat die Dispositiv-Ziffern 3 und 5 der Kostenverteilungsverfügung vom 18. Oktober 2023 geändert hat, angesichts des Verfahrensausganges hinsichtlich der Beschwerdeführerin jedoch die Dispositiv-Ziffer 6 der Kostenverteilungsverfügung unerwähnt lassen konnte. Insofern kam die Beschwerdeführerin so oder anders nicht umhin, in einer Form direkt auf diese Dispositiv-Ziffer 6 der Kostenverteilungsverfügung Bezug zu nehmen. 1.3 Nicht als Argument gegen ein Eintreten auf die Beschwerde kann/könnte auch das Begleitschreiben der Beschwerdeführerin vom 17. Mai 2024 (Eingang beim Verwaltungsgericht) verwendet werden, auch wenn die rechtlich unbedarfte Beschwerdeführerin (Laiin) hierin vom Ersatz der Eingabe vom 23. April 2024 durch diejenige vom 15. Mai 2024 spricht. Es ist klar, dass mit diesem Schreiben effektiv nur die Beendigung der Mandatierung durch die T.________ AG mitgeteilt werden sollte, wofür die nochmalige Einreichung der Beschwerde (mit neuem Datum) entsprechend nicht nötig gewesen wäre. 1.4 Da die Entscheidungsvoraussetzungen gemäss § 27 Abs. 1 VRP ansonsten unbestritten sind, ist somit auf die Beschwerde einzutreten. 1.5 Die Beigeladene Ziff. 3 hat den RRB Nr. 201/2024 vom 12. März 2024 innert Frist nicht angefochten. Auf den Eventualantrag in ihrer Vernehmlassung kann daher nicht eingetreten werden. Das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren kennt keine "Anschlussbeschwerde". 2.1.1 Art. 32c Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) vom 7. Oktober 1983 verpflichtet die Kantone dafür zu sorgen, dass Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte (belastete Standorte) saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen. Der Bundesrat kann über die Sanierungsbedürftigkeit sowie über die Ziele und die Dringlichkeit von Sanierungen Vorschriften erlassen. Art. 32d Abs. 1 USG regelt die Tragung der Kosten wie folgt: 1 Der Verursacher trägt die Kosten für notwendigen Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte. 2 Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. In erster Linie trägt die Kosten, wer die Massnahmen durch sein Verhalten verursacht hat. Wer lediglich als Inhaber des Standortes beteiligt ist, trägt keine Kosten, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte. 3 Das zuständige Gemeinwesen trägt den Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind.
9 4 Die Behörde erlässt eine Verfügung über die Kostenverteilung, wenn ein Verursacher dies verlangt oder die Behörde die Massnahmen selber durchführt. 5 (…). 2.1.2 Gestützt auf Art. 32c Abs. 1 zweiter Satz (sowie Art. 39 Abs. 1) USG hat der Bundesrat die Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV; SR 814.680) vom 26. August 1998 erlassen. Die Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen sind vom Inhaber oder von der Inhaberin eines belasteten Standortes durchzuführen (Art. 20 Abs. 1 AltlV). Zur Durchführung der Voruntersuchung, der Überwachungsmassnahmen oder der Detailuntersuchung kann die Behörde Dritte verpflichten, wenn Grund zur Annahme besteht, dass diese die Belastung des Standorts durch ihr Verhalten verursacht haben (Art. 20 Abs. 2 AltlV). Die Kantone vollziehen die AltlV, soweit der Vollzug nicht dem Bund übertragen wird (Art. 21 Abs. 1 erster Satz AltlV; vgl. Art. 36 USG). 2.1.3 Nach § 23 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Umweltschutzgesetz (EGzUSG; SRSZ 711.110) vom 24. Mai 2000 trägt derjenige, der Massnahmen nach dem USG oder den darauf gestützten Ausführungserlassen verursacht, in der Regel die Kosten dafür. Die Gemeinde trägt die Kosten (§ 23 Abs. 2 EGzUSG) unter anderem für die Sanierung einer Altlast, wenn die Kosten keinem Verursacher überbunden werden können (lit. b). Die kantonale Umweltschutzfachstelle beurteilt die Überwachungs- und Sanierungsbedürftigkeit von Deponien und anderer durch Abfälle belasteter Standorte, die Ziele und Dringlichkeit einer Sanierung und legt die Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen fest (§ 15 Abs. 1 EGzUSG). Sie erlässt die Verfügung über die Kostenverteilung einer Sanierung, wenn dies der Sanierungspflichtige verlangt oder die Behörde die Sanierung selbst vornimmt (Art. 32 d Abs. 4 USG; § 15 Abs. 2 EGzUSG). Das AfU (bzw. seit 1.7.2020 das AuE, vgl. § 16 lit. b erstes Lemma der Vollzugsverordnung über die Aufgaben und die Gliederung der Departemente und der Staatskanzlei [VVAG; SRSZ 143.111] vom 11.9.2007) ist als kantonale Umweltschutzfachstelle zuständig für den Vollzug der Vorschriften der Umweltgesetzgebung, soweit keine besonderen Zuständigkeiten festgelegt sind (§ 4 Abs. 1 f. der Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz [VVzUSG, SRSZ 711.111] vom 3.7.2001). Gemäss § 64 Abs. 2 lit. c und h VVzUSG ist das AuE zuständig für die Beurteilung der Überwachungs- und Sanierungsbedürftigkeit belasteter Standorte sowie die Verfügung über die Kostenverteilung.
10 2.2.1 Die Rechtsprechung knüpft für die Umschreibung des Verursacherbegriffs an den polizeirechtlichen Störerbegriff an und unterscheidet den Verhaltens- und den Zustandsstörer bzw. -verursacher: Verhaltensverursacher im Sinne von Art. 32d USG ist, wer den Schaden oder die Gefahr selbst oder durch das unter seiner Verantwortung erfolgende Verhalten Dritter unmittelbar verursacht (bzw. mitverursacht) hat. Als Zustandsstörer wird bezeichnet, wer über die Sache, die den ordnungswidrigen Zustand verursacht, rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat. Dazu gehört insbesondere derjenige, der im Zeitpunkt der Sanierung Inhaber des belasteten Grundstücks ist (vgl. BGE 144 II 332 E. 3.1; BGE 139 II 106 E. 3.1.1; BGE 131 II 743 E. 3). Abgrenzungskriterium ist wie beim Störerprinzip die sog. Unmittelbarkeitstheorie. Nur wer eine Massnahme unmittelbar verursacht hat, gilt als kostenpflichtiger Verhaltensstörer. Entferntere, lediglich mittelbare Ursachen scheiden hingegen aus. Die Abgrenzung lässt sich vielfach nicht allein anhand des äusseren Kausalverlaufs beurteilen, sondern hängt auch von einer wertenden Beurteilung des in Frage stehenden Handlungsbeitrags ab (Urteil BGer 1C_418/2015 vom 25.4.2016 E. 2.2 [nicht publ. in BGE 142 II 232]). 2.2.2 Ein Deponiebetreiber ist stets als Verursacher (Verhaltensstörer) zu betrachten. Unter Umständen kommt auch der Abfallentsorger als Verhaltensstörer in Betracht, wenn er die Abfälle nicht nur transportiert, sondern sie auch behandelt und dabei ihre Gefahrentendenz erhöht. Der reine Abfallbeförderer hingegen ist in der Regel nicht Verhaltensstörer, weil sein Beitrag lediglich eine mittelbare Ursache für die später auftretende altlastenbedingte Gefahr oder Störung bildet und daher die Gefahrengrenze nicht überschreitet (vgl. Bundesamt für Umwelt [BAFU, Hrsg.], Realleistung, Kostentragung und Sicherstellung, Vollzugshilfe für die Bestimmung der Realleistungs-, Kostentragungs- und Sicherstellungspflichten nach dem Altlastenrecht, 1. Aktualisierte Auflage 2023; Erstausgabe 2009 [nachstehend Vollzugshilfe], S. 30 Ziff. 4.3.1 mit Hinweis auf Pierre Tschannen / Martin Frick, Der Verursacherbegriff nach Artikel 32d USG, Gutachten zuhanden des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft [BUWAL], 2002; vgl. auch S. 37). Bisweilen ist es im Nachhinein nicht ganz einfach zu eruieren, wer als Deponiebetreiber tätig war (Vollzugshilfe S. 30 FN 54). Ein Grundeigentümer, der sein Grundstück für den Betrieb einer Deponie zur Verfügung stellt, ist nicht nur als Zustands-, sondern unter Umständen gleichzeitig auch als Verhaltensstörer zu qualifizieren. Dies ist dann der Fall, wenn er z.B. am Gewinn der Deponie beteiligt ist und über Vertreter im Verwaltungsorgan des Deponiebetreibers verfügt, oder wenn er sein Grundstück wissentlich und gegen Entgelt für eine potenziell umweltgefährdende Nutzung als Deponie (z.B. für die Ablagerung von Chemikalien) zur Verfügung stellt (Vollzugshilfe S. 31 Ziff. 4.3.1
11 mit Hinweis auf BGE 139 II 106 E. 5.4 sowie Urteil BGer 1C_418/2015 vom 25.4.2016 E. 3.4). 2.2.3 Im Bereich des Altlastenrechts genügt laut Bundesgericht das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit für den Anteil der Mitverursachung bzw. die Kausalität, die sich - vorab wegen des Zeitablaufs - nicht mit letzter Sicherheit bestimmen lässt (BGE 144 II 332 E. 4.1.2; Urteile BGer 1C_570/2011 vom 20.9.2012 E. 2.3; 1C_282/2016 vom 21.2.2018 E. 3.4.3). 2.3.1 Steht einmal fest, welche natürlichen oder juristischen Personen in einem Kostenverteilungsverfahren als Zustands- oder Verhaltensstörer in Frage kommen, so geht es in einem nächsten Schritt darum, die auf den einzelnen Verursacher entfallende konkrete Verursacherquote, mit der er sich an den Kosten beteiligen muss, zu bestimmen (Vollzugshilfe S. 34 Ziff. 4.4). Massgebend ist der Anteil an der Verursachung (vgl. Art. 32d Abs. 2 Satz 1 USG; vorstehend E. 2.1.1). Grundsätzlich ist der Verhaltensverursacher stärker zu belasten als der Zustandsstörer, und der schuldhafte Verursacher stärker als der schuldlose. Primär kostenpflichtig wird deshalb der schuldhafte Verhaltensverursacher, während der schuldlose Zustandsstörer nur im letzten Rang an den Kosten zu beteiligen ist (Vollzugshilfe S. 34 Ziff. 4.4.1). Die Grundsätze der Kostenaufteilung im Innenverhältnis zwischen mehreren Haftpflichtigen (Art. 51 OR) sind analog heranzuziehen (BGE 142 II 232 E. 5.3; BGE 131 II 743 E. 3.1). Beim Mass der Verantwortung ist sowohl der Art als auch dem Gewicht der Verursachung Rechnung zu tragen (BGE 142 II 232 E. 5.3; BGE 139 II 106 E. 5.5). 2.3.2 Bei der Kostenverlegung steht den Behörden ein beträchtliches, pflichtgemäss auszuübendes Ermessen zu (BGE 142 II 232 E. 5.3; Urteil BGer 1C_570/2011 vom 20.9.2012 mit Hinweis auf Urteil BGer 1A.178/2003 vom 27.8.2004 E. 6). Bei der Bemessung des Kostenanteils können neben dem Mass der Verantwortung auch Billigkeitsgesichtspunkte, wie die wirtschaftliche Interessenlage und die wirtschaftliche Zumutbarkeit, berücksichtigt werden. Namentlich kann berücksichtigt werden, ob der Standortinhaber, der die Belastung kannte oder kennen musste, einen wirtschaftlichen Vorteil aus der Belastung gezogen hat und ob ihm aus der Sanierung ein Vorteil erwächst (BGE 142 II 232 E. 5.3; BGE 139 II 106 E. 5.5). In der Regel werden Verhaltensverursacher durchschnittlich mit 70-90% und Zustandsverursacher mit 10-30% herangezogen. Laut der Praxis des Bundesgerichts ergibt sich ein Kostenanteil von 10-30% bei Zustandsverursachern allerdings nicht bereits aus der Eigentümerstellung zum Zeitpunkt der Kostenverteilungsverfügung als solcher, sondern erscheint ein solcher nur dann gerechtfer-
12 tigt, wenn weitere Umstände hinzutreten, namentlich wenn der Eigentümer durch die Sanierung einen nicht unwesentlichen wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat oder erlangen wird (BGE 139 II 106 E. 5.6; Urteil BGer 1C_18/2016 vom 6.6.2016 E. 7.2). 2.3.3 Ist ein Zustandsstörer gleichzeitig auch Verhaltensstörer, so setzt sich sein gesamthaft zu tragender Anteil aus den beiden Quoten als Inhaber und Verhaltensverursacher zusammen und wird regelmässig höher ausfallen, als wenn er nur eine Eigenschaft erfüllen würde (Vollzugshilfe S. 36). 3.1 Laut der HU vom 28. Januar 2024 wurden folgende Volumina und Abfallkategorien abgelagert (HU S. 11 Ziff. 4.5.3 Tabelle 3; RR-act. II/03/67 [Übersichten vom 14.1.1975 und 9.1.2014]), was unbestritten ist (vgl. Beschwerde S. 4): Abfallkategorie Lieferant Einbringzeitraum Volumen (m3; lose) Anteil (%) Teil "Ost" Unbekannt - vor 9/1972 Unbekannt, evtl. Kt. SZ vor 9/1972 24'885.0 25.9 Aushubmaterial (evtl. mit Bauschutt); Baustelle V.________ I.________ vermutl. vor 9/1972 24'853.0 25.9 Aushubmaterial (evtl. mit Bauschutt) div. Untern. zw. 9/1972 und 14.1.1975 20'837.5 21.7 Gartenbau/Gartenabfälle div. Untern. zw. 9/1972 und 14.1.1975 464.5 0.5 "Schlamm" Kt. SZ zw. 9/1972 und 14.1.1975 240.0 0.3 Kehricht, Industrieabfälle Walter Stählin zw. 9/1972 und 14.1.1975 1'762.0 1.8 Unbekannt - nach 9/1972 div. Untern. zw. 9/1972 und 14.1.1975 162.5 0.2 "Aushub ab Kiessammler" unbekannt; evtl. im Zshang. Bau N3 Unbekannt 18'760.0 19.5 Zwischentotal Teil "Ost" 91'964.5 95.8 Teil "West" Aushubmaterial Kt. SZ 1973/74 ca. 4'000 4.2 Zwischentotal Teil "West" ca. 4'000 4.2 Gesamttotal 95'964.5 100.0 3.2.1 Das AuE fasste mit der Kostenverteilungsverfügung als (alleinige) Zustandsstörerin die B.________ ins Recht. Sie legte ihren Kostenanteil als Zustandsstörerin unter Hinweis auf das grosse Ermessen der Behörde im mittleren Bereich des üblichen Rahmens zwischen 10% und 30%, also bei 20%, fest (S. 7 f. Ziff. 2.6). Dies begründete das AuE wie folgt: - Der Standort sei zwar belastet, müsse aber nicht weiter überwacht werden.
13 - Die belasteten Flächen lägen zu 100% im Eigentum der B.________. Diese habe deshalb aus den Untersuchungen einen wesentlichen Vorteil erlangt, indem sie nun wisse, dass keine kostspieligen Sanierungsmassnahmen notwendig seien, und verfüge damit nach den Massnahmen über praktisch vollwertiges Land. - Des Weiteren habe die B.________ der Erstellung der Deponie von Anfang an zugestimmt, womit sie während der ganzen Deponiedauer als Grundeigentümerin für ihr Eigentum in der Verantwortung gestanden sei. - Zu berücksichtigen sei allerdings, dass sie bei allfälligen zukünftigen Bauvorhaben die entsorgungsbedingten Mehrkosten zu übernehmen habe. 3.2.2 Als Verhaltensstörer ermittelte das AuE - die B.________ (Deponiebetreiberin): diese habe die Deponie, insbesondere den Teil Ost, auch selbst betrieben bzw. weitergeführt und auch zum Abschluss gebracht. Sie habe veranlasst oder zugelassen, dass in der Deponie neben sauberem Aushub auch Bauschutt, Schwarzbelag, lndustrieabfälle und Kehricht abgelagert worden seien (S. 8 Ziff. 2.7 lit. a); - den Kanton (Deponiebetreiber): Er habe die Deponie benötigt, um die Vorarbeiten für den Bau der neuen Autobahn vornehmen zu können. Vom Deponiebeginn im Jahr 1971 bis im September 1972 habe er durch die Bauunternehmung W.________ Aushubmaterial dort ablagern lassen. ln den Jahren 1973 und 1974 habe er weitere ca. 4'000 m3 Aushubmaterial auf die Deponie (aber nur noch in den Teil West) gebracht. Er habe die Deponie also in den Jahren 1971 und 1972 gesamthaft betrieben und in den Jahren 1973 und 1974 nur noch den Teil West (S. 9 Ziff. 2.7 lit. b); - die G.________ Immobilen AG (in Rechtsnachfolge): sie habe zwischen 1972 und dem 14. Januar 1975 1'762 m3 Kehricht und lndustrieabfälle in die Deponie eingebracht, wofür die Deponie nicht zugelassen gewesen sei. Obwohl ihr dies am 20. Oktober 1972 schriftlich mitgeteilt worden sei, habe sie auch im Jahr 1973 noch Industrieabfälle in die Deponie gebracht (S. 9 f. Ziff. 2.7 lit. c). 3.2.3 Ebenso wurde die Beschwerdeführerin (in Rechtsnachfolge) als Verhaltensstörerin ermittelt (S. 10 f. Ziff. 2.7 lit. c). ln der Zeit von Deponiebeginn bis 1972 habe sie 24'853 m3 Aushubmaterial von der Baustelle V.________, die eventuell mit Bauschutt vermischt gewesen sei, in die Deponie eingebracht. Sie sei demnach als Verhaltensstörerin für rund ¼ des Deponievolumens verantwortlich. Demgegenüber sei die Beschwerdeführerin der Auffassung, sie trage keine Verantwortung, weil sie das Aushubmaterial nur zur Deponie transportiert habe und von der B.________ nicht mit der Führung der Deponie beauftragt worden sei.
14 Durch die Einbringung des von der Baustelle V.________ angelieferten Aushubs in die Deponie und Verteilung mit eigenen Raupenmaschinen sei sie nicht zur Deponiebetreiberin geworden, da sie weder Eingangskontrollen durchgeführt noch Deponiescheine ausgestellt oder Deponiegebühren in Rechnung gestellt habe. Die Beschwerdeführerin sei jedoch - im Sinne des "Muster für Reglement" (Deponie Typ A - Aushubdeponie) vom 25. Januar 2021 - verantwortlich gewesen, dass sie beim Einbringen von Material selbst kein nicht zugelassenes Material einbrachte, dass die Staub- und Lärmemissionen gering gehalten wurden sowie für die Gerätschaften auf der Deponie. Der Beschwerdeführerin sei demnach (auch nach heutigem Verständnis) ein grosser Teil der Verantwortung eines Deponiebetreibers obgelegen, insbesondere weil sie einerseits die Deponie gefüllt und andererseits mit ihren eigenen Geräten die Deponie betrieben habe. Mithin sei sie mindestens mitverantwortlich für die ehemalige Deponie. Das Ausstellen von Deponiescheinen oder das Inrechnungstellen von Deponiegebühren träten als Aufgaben der Deponieführung im Lichte des Verursacherprinzips stark hinter diesen Verantwortlichkeiten zurück. Zweifellos seien Eingangskontrollen für die korrekte Führung einer Deponie wichtig. Vorliegend gehe jedoch aus den Akten nicht hervor, wer diese durchgeführt (bzw. unterlassen) habe. Dementsprechend sei davon auszugehen, dass diese Aufgabe allen Deponiebetreibern obgelegen habe, weshalb sie sich anteilsmässig an den heute zu verteilenden Kosten zu beteiligen hätten. Aus den Akten gehe jedenfalls hervor, dass die Frage der Deponieverantwortlichkeit bzw. der Deponieführung bereits zum Zeitpunkt der Deponie umstritten gewesen sei. So werde im Sitzungsprotokoll vom 21. Januar 1975 ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin immer wieder entgegen den Weisungen von lng. X.________ eigenmächtig gehandelt habe. Erst nach langer Diskussion hätten die B.________ und die Beschwerdeführerin im Protokoll festgehalten, dass die Überwachung und Leitung der Deponie ausschliesslich in den Händen von lng. X.________ (d.h. der B.________) liege. Die Beschwerdeführerin habe also nicht nur als Transporteurin agiert, sondern auch Handlungen ausgeführt, die für die Verantwortlichkeit des Deponiebetreibers als Verursacher im Sinne von Art. 32d USG ausschlaggebend seien. Daher sei nicht (noch) zwingend, dass bzw. ob die Beschwerdeführerin auch Bauschutt in die Deponie eingebracht habe, zumal dies gemäss der Deponiebewilligung erlaubt gewesen wäre. 3.2.4 Unter Bezugnahme auf das Urteil BGer 1C_524/2014 und 1C_526/2014 vom 24. Februar 2016 (frz.; betr. Crissier; vgl. Vollzugshilfe S. 38) legte das AuE den Kostenanteil der B.________ und des Kantons Schwyz als Deponiebetreiber
15 zusammen auf (mindestens) zwei Drittel (66.67%) der Kosten der Verhaltensstörer fest, d.h. auf 2/3 von 80% entsprechend 53.33% der Gesamtkosten. Bei der Verlegung dieser 53.33% auf die B.________ und den Kanton berücksichtigte das AuE, dass die B.________ die Deponie etwas länger betrieben habe als der Kanton und als Grundeigentümerin von der Deponie mehr profitiert haben dürfte als der Kanton, sie nun seit 40 Jahren und inskünftig über ein flaches Gelände verfüge, und ihr durch die Verlegung der O.________ eine grössere Fläche zur Verfügung stehe als vor der Anlage der Deponie. Laut Angabe des Tiefbauamtes sei die Aufschüttung auf Wunsch der B.________ erfolgt. Zudem dürfte die B.________ aus dem Betrieb der Deponie einen gewissen finanziellen Gewinn gezogen haben, was im Einzelnen nicht belegt, aber überwiegend wahrscheinlich sei (S. 12). Auf Seiten des Kantons sei zu berücksichtigen, dass die öffentliche Hand ihrer Vorbildfunktion auch beim Betrieb einer Deponie gerecht werden müsse und ihn deshalb grundsätzlich eine hohe Verantwortung treffe. Mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit könne davon ausgegangen werden, dass der Kanton seine Verantwortung dadurch verletzt habe, dass er auch Bauschutt, insbesondere im Strassenbau verwendeten Schwarzbelag, in die Deponie eingebracht habe. Jedenfalls rechtfertige es sich, den beiden Deponiebetreibern je ein Drittel des Verhaltensstöreranteils aufzuerlegen. Auf die B.________ entfielen somit insgesamt 20% plus 26.67% entsprechend 46.67%, auf den Kanton 26.67%. 3.2.5 Die G.________ AG und die Beschwerdeführerin hätten als Verhaltensstörer total (höchstens) 1/3 von 80% bzw. 26.66% der Gesamtkosten zu tragen (S. 12). Diese seien je hälftig auf sie zu verlegen. Dabei sei berücksichtigt, dass die A.________ AG zwar einen viel grösseren Anteil am Deponievolumen gehabt, die G.________ AG (bzw. ihre Rechtsvorgängerin) aber weitaus problematischere Abfälle wie Kehricht und lndustrieabfälle in die Deponie eingebracht habe. Die hälftige Teilung entspreche demnach dem Mass ihrer Verantwortung. Sie hätten also je 13.33% der Gesamtkosten zu tragen. 3.3 Mit dem angefochtenen RRB erhöhte der Regierungsrat den Kantonsanteil um die Hälfte des der G.________ AG auferlegten Anteils von 13.33%, d.h. um 6.67%, bei gleichzeitiger gleicher Reduktion des der G.________ AG auferlegten Anteils. Dies begründete er damit (E. 10.5), dass mit dem ergänzenden Bericht vom 4. September 2017 (vgl. vorstehend Ingress lit. C.3 f.) noch bei einer Probe eine Überschreitung der BaP-Konzentration festgestellt worden war, was zu einer zweijährigen Überwachung des Standortes geführt habe. Diese Überwachungs-
16 kosten stünden also mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit der Ablagerung von Schwarzbelag (vgl. vorstehend E. 3.2.4), welcher vom Kanton bzw. dessen Beauftragten eingebracht worden sei (angefochtener RRB E. 10.1). Auf die (vorliegende) Beschwerdeführerin könne diese Argumentation mit der Folge einer Reduktion deren Anteils allerdings nicht übertragen werden (E. 10.5). In Bestätigung der Ausführungen in der Kostenverteilungsverfügung betreffend die Beschwerdeführerin lehnte der Regierungsrat eine analoge Reduktion des Anteils der Beschwerdeführerin ab (angefochtener RRB E. 7.2 f.). Gemäss der Vereinbarung vom 28. April 1973 zwischen der B.________ und der Beschwerdeführerin werde als Vertragsgegenstand wörtlich nicht nur das profilgemässe Verteilen des von der B.________ oder Dritten zugeführten Materials erwähnt, sondern auch das Einbringen von Material durch die Beschwerdeführerin selbst. Erschwerend komme hinzu, dass der Beschwerdeführerin in dieser Vereinbarung ausserdem für das von ihr eingebrachte Material Sonderkonditionen gewährt worden seien. Zumindest in Bezug auf dieses von ihr selbst eingebrachte Material sei die Beschwerdeführerin als Verhaltensstörerin zu betrachten. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass dem Ingenieur X.________ von der B.________ eine Weisungsbefugnis erteilt worden sei. Diese Weisungsbefugnis beziehe sich grundsätzlich nur auf die Profilierung bzw. die Höhe der Schüttung und sei überdies erst in der Endphase der Deponierung in der Korrespondenz hervorgehoben bzw. relevanter geworden, als sich gezeigt habe, dass die Auffüllung durch die Beschwerdeführerin nicht gemäss den vorgegebenen Querprofilen erfolgt sei. Auch aus dieser Korrespondenz gehe eindeutig hervor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Handlungen als Deponiebetreiberin betrachtet worden sei. Erschwerend komme weiter hinzu, dass die Beschwerdeführerin beim Einbringen und dem Verstossen des Materials Kenntnis erhalten habe, dass die G.________ AG in illegaler Weise Kehricht und lndustrieabfälle in die Deponie eingebracht habe. Die Beschwerdeführerin habe es aber nicht nur Unterlassen, hiergegen zu opponieren; vielmehr habe sie den eingebrachten Kehricht und lndustrieabfall selber in der Deponie zugedeckt, was wiederum für eine Verhaltensstörereigenschaft der Beschwerdeführerin spreche. 3.4 Vor Verwaltungsgericht macht die Beschwerdeführerin geltend, der angefochtene Entscheid stehe im Widerspruch zu Art. 32d USG, da die Beschwerdeführerin (bzw. ihre Rechtsvorgängerin) nicht Verursacherin der Belastung des Standortes sei; das Recht werde betreffend sie falsch angewendet (S. 3 Rz. 7). Die Beschwerdeführerin führt zur Thematik der altlastenrechtlich relevanten Ablagerungen (Beschwerde S. 5 ff. Rz. 13 ff.) zusammenfassend aus (Rz. 18), der
17 Eintrag des Standortes in den KbS sei ursprünglich aufgrund des grossen Ablagerungsvolumens, des geringen Flurabstandes und der Nähe zu einer Grundwasserfassung erfolgt. Mit der TU sei festgestellt worden, dass eine Gefährdung des Grundwassers aufgrund der Belastung des Standortes mit Schwarzbelag, PAK/BaP und C10-C40 vorliege. Die Stoffe, die somit Anlass für weitere technische Untersuchungen und Grundwasserüberwachungen gewesen seien, hätten gemäss der TU eindeutig mit den Aktivitäten des Kantons Schwyz in Verbindung gebracht werden können. Von den Bauabfällen sei gemäss der TU keine Gefahr für ein Schutzgut ausgegangen. Die in der HU geäusserte Annahme, dass von dem abgelagerten Schwarzbelag keine Gefahr für das Schutzgut Wasser ausgegangen sei, sei in der TU widerlegt worden. Zur Kostenverteilung macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend (Beschwerde S. 8 f. Rz. 22 ff.), sie sei von der B.________ mit der Erfüllung einer klar definierten Aufgabe beauftragt worden. Ihre Tätigkeit sei jederzeit unter der Leitung von Ing. X.________ gestanden, der für die Leitung und Überwachung der Deponie verantwortlich gewesen sei. Dies gehe aus verschiedenen Dokumenten hervor. Sie sei lediglich für das Einbringen und Verteilen eines Teils der angelieferten Abfälle nach Anweisung von Ing. X.________ zuständig gewesen. Insbesondere habe sie keine Kontrolle und Entscheidungsbefugnis darüber gehabt, welche Abfälle auf der Deponie abgelagert werden dürften und welche nicht, was für den Betrieb einer Deponie entscheidend sei und den entsprechenden Deponiebetreiber zum primär verantwortlichen Verursacher mache. Sie selber sei weder als Deponiebetreiberin noch als Verhaltensstörerin zu qualifizieren (S. 9 Rz. 24). Bei dem von der Beschwerdeführerin eingebrachten Aushubmaterial im Umfang von 24'853 m3 habe es sich, wie vom Regierungsrat bestätigt (angefochtener RRB E. 7.1), ausschliesslich um sauberes Aushubmaterial gehandelt. Über allfälliges weiteres Material, das zwischen April 1973 und Januar 1975 von der Beschwerdeführerin zu Sonderkonditionen eingebracht worden sei, lägen keine Informationen vor. Da die Beschwerdeführerin keine Eingangskontrollen durchzuführen hatte, werde ihr auch zu Unrecht angelastet, nicht gegen das Einbringen von Kehricht- und Industrieabfällen opponiert zu haben. Zudem seien bereits vor ihrer Einstellung durch die G.________ AG Kehricht- und Industrieabfälle angeliefert worden (Beschwerde S. 9 ff. Rz. 27 f.). Im Weiteren gehe aus der TU 2016 eindeutig hervor, dass sämtliche weiteren technischen Untersuchungen und Überwachungen aufgrund von Schadstoffen durchzuführen gewesen seien, die den Aktivitäten (Strassenbau) des Kantons zuzuordnen seien (S. 11 Rz. 29). Mit der Replik werden keine entscheidend weitergehenden Vorbringen gemacht.
18 4.1 Klarzustellen ist, dass der Regierungsrat die Verhaltensstörereigenschaft der Beschwerdeführerin nicht mit der Einbringung von Material begründete, sondern weil er ihr basierend auf der Aktenlage die Eigenschaft als Deponiebetreiberin zusprach. Anzumerken ist, dass bereits das AuE in der Kostenverteilungsverfügung die Eventualität der Einbringung auch von Bauschutt durch die Beschwerdeführerin in die Deponie als "nicht zentral" beurteilte (S. 11 unten). Soweit sich die Beschwerdeführerin zur Einbringung von Material durch sie selber oder Dritte wie auch zu allfälligen Belastungen (Öl; C10-C40) äussert, die nach Auffassung der Beschwerdeführerin nicht auf die Ablagerung von belastetem Material zurückzuführen sind (vgl. Beschwerde S. 6 Rz. 16), kann sie hieraus daher nichts zu ihren Gunsten herleiten. Dies gilt namentlich hinsichtlich des Eventualantrages bzw. der diesbezüglichen Begründung (vgl. Beschwerde S. 11 f. Rz. 30). Umgekehrt kann auch die B.________, welche anders als der Regierungsrat nach wie vor davon ausgehen will, dass die Beschwerdeführerin "mit überwiegender Wahrscheinlichkeit" (auch) Bauschutt eingebracht hat, aus dieser unzutreffenden bzw. vom Regierungsrat widerlegten Annahme nichts zu ihren Gunsten herleiten. 4.2.1 Laut einer Aktennotiz zu einer Besprechung vom 7. April 1973 zwischen Herrn Y.________ und X.________ (Präsident der B.________) (RRact. II/03/54) wurde ab dem 1. April 1973 ein Deponiepreis von Fr. 2.60/m3 vorgesehen. Dieser Preis beinhaltete eine Rohplanie gemäss planerischer Vorgabe. Y.________ würde sich verpflichten, die Deponie nach gesteckten Profilen in zwei Phasen (westliche/östliche Hälfte) zu nivellieren. Die Humusierung sollte Angelegenheit der B.________ bleiben. Y.________ formulierte als Bedingungen unter anderem, dass einerseits kein anderer auf der Deponie Material verstossen darf, anderseits, dass die "Deponie nur gegen Avisierung" (an Albert X.________) und gegen genaue Weisung erfolge. 4.2.2 Vom 28. April 1973 datiert der Vertrag zwischen der B.________ und den I.________ betreffend "Einbringen und profilgemässes Verteilen des von der B.________ oder Dritten zugeführten Materials" (RR-act. II/03/56). Die "Rohplanie" hatte "gemäss oben aufgeführten Plänen von Ing. X.________" (d.h. in Ziff. 1 des Vertrags) zu erfolgen. Den I.________ wurde ein Spezialpreis von Fr. 1.80 m3 für von ihnen eingebrachtes Deponiematerial gewährt, der das profilgerechte Verstossen des Materials mitbeinhaltete (Ziff. 2). Für die Strassenreinigung war das Transportunternehmen Y.________ verantwortlich, ohne spezielle Vergütung hierfür (Ziff. 3).
19 4.2.3 In einem Schreiben vom 15. Juni 1973 (RR-act. II/03/58) an die B.________ nimmt X.________ SA unter der Überschrift "Deponie Y.________" Stellung zu einer Frage der B.________ betreffend Setzung der Profile, welche erst nach Verstossen der Hauptkubaturen erfolgen solle. Unter Bezugnahme auf dieses Schreiben ersuchte die B.________ die I.________ mit Schreiben vom 24. Juni 1973, unverzüglich mit dem Verstossen der Überhöhe auf der Deponie zu beginnen und um Kontaktnahme mit dem Ing.- Büro X.________ (RR-act. II/03/59). 4.2.4 Vom 14. Januar 1975 datiert die von (X.________) visierte Zusammenstellung der bis anhin eingebrachten Kubaturen, welche mit den Gebr. Y.________ zu verrechnen waren (RR-act. II/03/67; vgl. vorstehend E. 3.1). Mit undatiertem Schreiben (vom 14.1.1975) (RR-act. II/03/68) verlangt der Präsident der B.________, dass bis 17. Januar 1975 die Abrechnung vorliegt. Des Weiteren hält er "nochmals" fest, dass die Leitung über die Deponie gemäss Beschluss in den Händen von Ing. X.________ liegt und er allein für die Schüttung zuständig und verantwortlich ist. Demnach sind nur durch ihn selbst Anweisungen, welche Verbindlichkeit haben, an Y.________ zu erteilen. X.________ hat zudem den Auftrag, die Profilierungen nochmals vorzunehmen, da zur Zeit eine wesentliche Überschüttung vorliegt (…). Hierauf fand am 21. Januar 1975 eine Besprechung von Herr Y.________, Ing. X.________, eines weiteren Ingenieurs sowie dem Präsidenten, dem Kassier, X.________ und dem Genossenschreiber auf der Deponie statt. Themen waren gemäss der Aktennotiz (RR-act. II/03/69) das profilgerechte Verstossen der Deponie, deren Fertigstellung sowie die Leitung und Überwachung der Deponie durch Ing. X.________. Laut der Aktennotiz warf Ing. X.________ dem Deponiehalter vor, "dass der Abfluss des Wassers in der Mitte der Deponie durch unsachgemässes Verstossen nicht erfolgen" könne. Weiter hielt er fest, dass "entgegen seinen immer wieder geäusserten Weisungen, nämlich in östlicher Richtung das Material zu verstossen, immer wieder in südlicher Richtung gegen den SBB-Damm verstossen" worden sei. Den I.________ wurde eine "eigenmächtige Deponierung" vorgeworfen. Y.________ rechtfertigte dies mit der Offenhaltung der erforderlichen Abfahrtspiste in südlicher Richtung und führte aus, "dass die Deponie in keiner Weise ein Geschäft darstelle". Es wurde unter anderem festgehalten, dass "die Überwachung und Leitung der Deponie ausschliesslich in den Händen von Ing. X.________ liegt". Unter Bezugnahme auf diese Besprechung hielt Ingenieur X.________ mit Schreiben vom 23. Januar 1975 (RR-act. II/03/70) an Y.________ unter anderem fest, dass die I.________ die Deponie "in Erfüllung Ihrer Vertragspflichten"
20 "gemäss Vertragsplan zu planieren" hätten (Ziff. 2). Die Arbeiten seien möglichst sofort abzuschliessen, und durch eine Abnahme sei der vertragsgemässe Abschluss der Arbeiten festzuhalten (Ziff. 5). Einer Telefonnotiz vom 5. Februar 1975 ist zu entnehmen, dass Y.________ "seine Arbeiten nur noch nach Plan" ausführe (RR-act. II/03/71). 4.2.5 In der HU vom 28. Januar 2014 betrachtet die Verfasserin (S.________ GmbH) die I.________ als "den für die Deponie zuständigen Unternehmer" (S. 9 Ziff. 4.5.1). Zur Zeit von April 1973 bis Januar 1975 wird festgehalten, wohl aufgrund der Überlegung, dass die B.________ nicht in erster Linie ein Deponiebetreiber sein könne, habe man sich im April 1973 entschieden, die weitere Auffüllung einem Unternehmer (d.h. den I.________) zu überlassen (S. 17 Ziff. 4.8.4). Als "Ersteller der Auffüllung" werden die I.________ auch in der zusammenfassenden Beurteilung bezeichnet (S. 23 Ziff. 6.1). 4.3.1 Eine Legaldefinition für einen "Deponiebetreiber" gibt es, soweit ersichtlich, nicht. Abgesehen davon war die Frage der Entsorgung von Abfall und Altlasten anfangs der 70er-Jahre noch nicht gesetzlich geregelt. Die gesetzliche Grundlage hierfür wurde erst mit Inkrafttreten des USG per 1. Januar 1985 geschaffen (zur schweizerischen Abfallpolitik vgl. Beatrice Wagner Pfeifer, Umweltrecht, Besondere Regelungsbereiche, 2. Aufl., Zürich 2021, Rz. 565 ff.; Rausch/Marti/Griffel, Umweltrecht - Ein Lehrbuch, Zürich 2004, Rz. 654 ff.). 4.3.2 Gestützt auf die vorstehend zitierten Dokumente ist die vorinstanzliche Beurteilung (Regierungsrat und AuE), dass die Beschwerdeführerin (und nicht Ing. X.________) als Deponiebetreiberin zu betrachten ist, nicht zu beanstanden. 4.3.3 Die Aufgabe des Ingenieurbüros X.________ war offensichtlich planerischer Art. Es hatte einerseits die (maximale) Deponiekubatur zu ermitteln und anderseits die Dimensionierung der Deponie planerisch vorzugeben inklusive deren Profilierung (vgl. hierzu auch HU S. 9 Ziff. 4.5.1). Die I.________ hatten sich entsprechend zu verpflichten, diese planerischen Vorgaben (Situation, Querprofile) zu beachten (vgl. vorstehend E. 4.2.1), was auch zum verbindlichen Inhalt des Vertrages vom 28. April 1973 zwischen den I.________ und der B.________ erhoben wurde. Eine allfällige Kontrollfunktion und Weisungsbefugnis des Ingenieurbüros X.________/Ing. X.________ musste sich zwangsläufig hierauf beschränken und machte dieses nicht zum Deponiebetreiber. Die Leitungsfunktion wurde Ing. X.________ gemäss den aktenkundigen Unterlagen infolge der Abweichungen der I.________ von den planerischen Vorgaben auch erst in der Schlussphase (1975) übertragen. Die X.________ SA sprach im Schreiben vom
21 15. Juni 1973 (vgl. vorstehend E. 4.2.3) bezeichnenderweise auch von der "Deponie Y.________". Am (impliziten) Ausschluss des Ingenieurbüros X.________ als Deponiebetreiberin seitens der Vorinstanzen können mithin keine ernsthaften Zweifel bestehen. 4.3.4 Es verbleibt die Beschwerdeführerin (bzw. die I.________). A priori kann jedenfalls nicht gesagt werden, sie habe nur als blosser Abfallentsorger oder als reiner Abfallbeförderer (vgl. vorstehend E. 2.2.2) fungiert. Im Lichte der zitierten Dokumente ist den Vorinstanzen beizupflichten, dass - die Beschwerdeführerin nicht nur mit dem Verteilen des zugeführten Materials (nach Vorgabe der Profilierung) betraut wurde, - sondern auch selber Material einbrachte, und dies zu Sonderkonditionen; - für die Beschwerdeführerin das Exklusivrecht zum Verstossen des Materials auf der Deponie quasi conditio sine qua non für den Vertrag war; - die Beschwerdeführerin mit eigenen Fahrzeugen und Gerätschaften die Verstossung des Materials besorgt hat; - die Beschwerdeführerin von den Vorgaben der Profilierung abgewichen ist (vgl. vorstehend 4.2.4), ohne offensichtlich vorgängig die B.________ oder das für die Profilierung zuständige Ingenieurbüro X.________ zu informieren/an-zufragen, und - auch nicht deponieberechtigte Abfälle verstossen hat (was soweit ersichtlich unbestritten ist), ohne auch diesbezüglich die B.________ vorgängig zu informieren, - was beides durchaus als Indiz für ein (damaliges) Selbstverständnis der I.________ als Deponiebetreiber verstanden werden kann - hieran kann nichts ändern, dass das vom AuE in diesem Zusammenhang erwähnte Musterreglement erst neueren Datums ist; - der Beschwerdeführerin insgesamt mithin ein grosser Teil der Verantwortung eines Deponiebetreibers oblag; - den aktenkundigen Unterlagen keine Angaben betreffend (beispielsweise) Deponiescheine und Inrechnungstellen von Gebühren, aber auch betreffend Zugangskontrollen zur Deponie zu entnehmen sind; - dies lässt jedoch einerseits keine gegenteiligen Schlüsse zu; - anderseits wird von der Beschwerdeführerin nicht, jedenfalls nicht substantiiert dargelegt, wer hierfür nach ihrer Auffassung a) zuständig gewesen sein sollte und b) dass sie allfällige unterlassene Kontrollen seitens der zuständigen Person(en) - sofern dies Ing. X.________ und/oder die B.________ gewesen wäre - während der Vertragszeit moniert hätte.
22 In Würdigung der aktenkundigen Unterlagen nach pflichtgemässem Ermessen (§ 25 VRP) und nach Massgabe des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit kommt mithin auch das Verwaltungsgericht zu keiner anderen Beurteilung als die Vorinstanzen. Der abweichenden Interpretation der zitierten Dokumente durch die Beschwerdeführerin hingegen kann nicht gefolgt werden. Anzufügen ist, dass an der Beurteilung auch der Umstand nichts ändern kann, dass in der Kostenverteilungsverfügung (S. 8 ff. Ziff. 2.7 lit. a - lit. d) zwar die B.________ sowie der Kanton, nicht aber die Beschwerdeführerin explizit als "Deponiebetreiberin" bezeichnet wird. 4.4 Bereits angesprochen wurde (vorstehend E. 4.1), dass/weshalb auch dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin nicht entsprochen werden kann. Zu ergänzen ist, dass ihr ebenso nicht gefolgt werden kann, soweit sie den Eventualantrag auch damit begründen will, dass sie keine Eingangskontrollen habe durchführen müssen und somit für die Kontrolle der eingebrachten Abfälle nicht zuständig gewesen sei (Beschwerde S. 10 Rz. 28). Vertragsgegenstand war "das Einbringen und profilgemässe Verteilen" des zugeführten Materials. Das "Einbringen" muss zwangsläufig auch eine zumindest summarische Beurteilung und Kontrolle des von Dritten zugeführten Materials beinhaltet haben. Dessen musste sich die Beschwerdeführerin angesichts ihres Exklusivrechts zum Verstossen des Materials auf der Deponie bewusst sein. Eine gewisse Kontrollpflicht liess/lässt sich auch aus der gebotenen Sorgfalt ableiten, unabhängig davon, ob der Vertrag vom 28. April 1973 als Werkvertrag (Art. 364 OR) oder Auftrag (vgl. Art. 396 Abs. 1 OR und Art. 398 OR), gemischter Vertrag oder Innominatvertrag zu qualifizieren ist. 4.5 Die Beschwerde erweist sich somit im Sinne der vorstehenden Ausführungen sowohl hinsichtlich des Hauptantrages wie des Eventualantrages als unbegründet und ist daher abzuweisen. 5.1 Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 2'500.-- werden dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin auferlegt (§ 72 Abs. 2 VRP). 5.2 Die Beschwerdeführerin hat der beanwalteten Beigeladenen Ziff. 3 eine Parteientschädigung auszurichten. Diese wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, der ordentlicherweise für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht und in § 2 die Be-
23 messungskriterien erwähnt, unter Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf insgesamt Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festgelegt.
24 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie hat am 2. Mai 2024 einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe geleistet, womit die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Die Beschwerdeführerin hat der beanwalteten Beigeladenen Ziff. 3 eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - die Beschwerdeführerin (R) - die Rechtsvertreterin der Beigeladenen Ziff. 3 (2/R) - die Beigeladene Ziff. 4 (R) - die Beigeladene Ziff. 5 (R) - die Beigeladene Ziff. 6 (R) - die Beigeladene Ziff. 7 (R) - die Beigeladene Ziff. 8 (R) - den Regierungsrat (EB) - das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (EB) - das Amt für Umwelt und Energie (EB) - und das Bundesamt für Umwelt BAFU, 3003 Bern (A). Schwyz, 11. Juli 2024
25 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 13. August 2024