Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2020 89 Entscheid vom 27. Juli 2020 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident lic.iur. Achilles Humbel, Richter Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________, gegen Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Strassenverkehrsrecht (Sicherungsentzug)
2 Sachverhalt: A. Am 24. Oktober 2019 hat das kantonale Verkehrsamt Schwyz gegenüber A.________ (geb. ________1964) einen vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises angeordnet, und zwar für die Kategorien: - D [Motorwagen zum Personentransport mit mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz], - D1 [Motorwagen zum Personentransport mit mehr als acht, aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz], - DE [Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie D und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg] und - D1E [Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Unterkategorie D1 und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg, sofern das Gesamtzugsgewicht 12'000 kg nicht übersteigt und der Anhänger nicht zum Personentransport verwendet wird] (vgl. dazu Art. 3 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51] vom 27.10.1976). Die Wiedererlangung der Führerausweise der genannten Kategorien wurde vom Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Untersuchung bei einem Verkehrsmediziner SGRM (Stufe 4) abhängig gemacht. In der Begründung stützte sich das Verkehrsamt auf einen Arztbericht von Dr.med. H.________ vom 16. Oktober 2019 (vgl. Vi-act. 3). Diese vorsorgliche Sicherungsentzugsverfügung blieb unangefochten. B. In der Folge liess sich A.________ durch Dr.med. C.________ (Verkehrsmedizinerin SGRM, I.________, nachfolgend I.________-Gutachterin genannt) begutachten. Das per 4. April 2020 datierte verkehrsmedizinische Gutachten ging am 8. April 2020 beim Verkehrsamt ein. In diesem Gutachten wurde (sinngemäss) festgehalten, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass A.________ die medizinischen Mindestanforderungen für die höheren Fahrzeugkategorien (alle Kat. der 2. Med. Gruppe) erfülle (weshalb die Fahreignung als Buschauffeur verneint wurde, vgl. Vi-act. 10). C. Nach einer Rückfrage des Verkehrsamtes bei der I.________-Gutachterin hinsichtlich der Fragestellung, für welche Fahrzeugkategorien die Fahreignung verneint werde (vgl. Vi-act. 11), verfügte das Verkehrsamt am 23. April 2020 einen Sicherungsentzug des Führerausweises für folgende Kategorien: C, CE, C1, C1E, D, DE, D1, D1E und BPT. Die im Vergleich zur vorsorglichen Sicherungsentzugsverfügung zusätzlich erfassten Kategorien betreffen (vgl. Art. 3 VZV): - C [Motorwagen, ausgenommen jene der Kategorie D, mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3'500 kg],
3 - CE [Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie C und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg], - C1 [Motorwagen, ausgenommen jene der Kategorie D, mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3'500 kg, aber nicht mehr als 7'500 kg] - C1E [Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Unterkategorie C1 und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg, sofern das Gesamtzugsgewicht 12'000 kg nicht übersteigt], - BPT [Berufsmässiger Personentransport, siehe Bewilligung nach Art. 25 VZV]. Hinsichtlich der weiteren Kategorien (namentlich A, A1, B, B1 etc.) wurde A.________ der Führerausweis belassen, wobei in Dispositiv-Ziffer 7 der Sicherungsentzugsverfügung die Erfüllung von folgenden Auflagen verlangt wurde: Gesundheitliche Problematik (St.n. Hirninfarkt): - Regelmässige ärztliche Kontrolle und Behandlung der oben genannten Erkrankung; - Die ärztlichen Weisungen müssen befolgt werden; Blutzuckererkrankung (Diabetes mellitus), Behandlung ohne Hypoglykämiegefahr - Regelmässige ärztliche Kontrolle und Behandlung der diabetischen Erkrankung; - Die ärztlichen Weisungen müssen befolgt werden; - Bei einer Behandlung mit möglicher Hypoglykämiegefahr (Insulin, Sulfonylharnstoffe, Glinide) müssen die entsprechenden Verhaltensregeln (wie im Merkblatt für Fahrzeuglenker mit Diabetes aufgeführt) eingehalten werden; - Blutzuckermessung vor Antritt der Fahrt und während längeren Fahrten. Ausnahmeregelungen (Weglassen der Blutzuckermessung vor der Fahrt) sind im Merkblatt für Fahrzeuglenker mit Diabetes aufgeführt; Augenkontrolle - Regelmässige augenärztliche Kontrolle (Glaukom) nach ärztlicher Anordnung; Weiteres Vorgehen - Einreichen der ärztlichen Verlaufsberichte über die gesundheitliche Problematik, die Blutzuckererkrankung und der Augen an unsere Amtsstelle im Oktober 2020. Eine künftige (erneute) Bejahung der Fahreignung für die Kategorien C, CE, C1, C1E, D, DE, D1, D1E und BPT wurde von der Erfüllung folgender Auflagen abhängig gemacht (siehe Dispositiv-Ziffer 6 der Sicherungsentzugsverfügung): - Bei Vorliegen eines positiv lautenden ausführlichen neurologischen (insbesondere über die Gefahr eines Rezidivs) und eines neuropsychologischen Berichts kann durch eine Zeugnisbeurteilung bei einem Verkehrsmediziner SGRM das weitere Vorgehen bestimmt werden; - Evtl. Lernfahrausweis, theoretische und praktische Führerprüfung der Kategorien C, CE, C1, C1E, D, DE, D1, D1E und BPT. D. Gegen diese Verfügung erhob A.________ beim Verwaltungsgericht fristgerecht mit Eingabe vom 14. Mai 2020 Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren:
4 1. Die Verfügung des Verkehrsamts Schwyz vom 23.04.20 über A.________, mit Bezug auf den Sicherungsentzug des Führerausweises der Kategorien C, CE, C1, C1E, D, DE, D1, D1E und BPT sei aufzuheben. 2. Auf einen Führerausweisentzug zulasten A.________, aufgrund des Vorfalls vom 02.07.19 sei zu verzichten. 3. A.________ sei der Führerausweis der Kategorien C, CE, C1, C1E, D, DE, D1, D1E und BPT umgehend wieder zu erteilen. 4. A.________ sei der Führerausweis der Kategorien A, A1, B, BE, B1, D1 (bis 3.5t und mit dem Code 106), F, G, und M zu belassen. 5. Auf die Auflagen in Nr. 6 der Verfügung des Verkehrsamts Schwyz vom 23.04.20 über A.________ über den Führerausweis der Kategorien C, CE, C1, C1E, D, DE, D1, D1E und BPT sei zu verzichten, zumindest teilweise. 6. Auf die Auflagen in Nr. 7 der Verfügung des Verkehrsamts Schwyz vom 23.04.20 über A.________ über den Führerausweis der Kategorien A, A1, B, BE, B1, D1 (bis 3.5t und mit dem Code 106), D1E, F, G und M sei zu verzichten, zumindest teilweise. 7. Dieser Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. 8. Allenfalls sei diese Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Verkehrsamt Schwyz zurück zu weisen. 9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. In einer Eingabe vom 3. Juni 2020 ergänzte der zwischenzeitlich vom Beschwerdeführer beigezogene Rechtsvertreter die Beschwerde und präzisierte die Anträge wie folgt: 1. Auf einen Führerausweisentzug zulasten A.________, aufgrund des Vorfalls vom 02.07.19 sei zu verzichten. 2. A.________ sei der Führerausweis der Kategorien C, CE, C1, C1E, D, DE, D1, D1E und BPT umgehend wieder zu erteilen; 3. Der Beschwerde vom 14. Mai 2020 i.S. III 2020 89 sei aufschiebende Wirkung zu erteilen; 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. E. Mit Vernehmlassung vom 23. Juni 2020 beantragte das Verkehrsamt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 14. Juli 2020. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Nach Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) vom 19. Dezember 1958 müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt, wer u.a. die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (Art. 14 Abs. 1 lit. b SVG). Nach dieser zuletzt erwähnten Bestimmung
5 geht es um die medizinischen Mindestanforderungen, welche in Art. 7 VZV in Verbindung mit dem Anhang 1 zur VZV nach Ausweiskategorien abgestuft eingehend geregelt werden. Die Anforderungen an die Fahreignung sind je nach betroffener Ausweiskategorie (Art. 3 VZV) unterschiedlich hoch anzusetzen, weshalb die Fahreignung für nur eine Kategorie bejaht oder verneint werden kann (vgl. Philippe Weissenberger, SVG-Kommentar, 2. Aufl., N 17 zu Art. 14 SVG mit Verweis auf BGE 133 II 384 Erw. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 6A.16/2000 vom 31.7.2000). 1.2 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Nach Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG wird der Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen. Unter diese Bestimmung fallen alle medizinischen und psychischen Gründe, welche die Fahreignung ausschliessen (vgl. BGE 133 II 387 Erw. 3.1 mit Verweis auf die Botschaft, BBl 1999 S. 4491). Die einzelnen Tatbestände des Katalogs von Art. 16d Abs. 1 SVG dürfen weder eng noch streng ausgelegt werden; geboten ist eine Gesamtbetrachtung des Einzelfalles im Hinblick auf die Fahreignung. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung hat der Entscheid über einen Sicherungsentzug, der einen schwerwiegenden Eingriff in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen bedeutet, auf einer sorgfältigen Abklärung aller wesentlichen Gesichtspunkte zu beruhen (vgl. zit. BGE 133 I 387f. Erw. 3.1 in fine). 1.3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Richter an die Auffassung von Fachexperten gebunden, soweit Fachfragen betroffen sind und soweit nicht triftige Gründe für eine abweichende Würdigung sprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_7/2017 vom 10.5.2017 Erw. 3.5 mit Verweis auf BGE 132 II 257 Erw. 4.4.1 S. 269 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_5/2014 vom 22.5.2014 Erw. 3.3). 1.3.2 Mit dem (per 1.7.2016 in Kraft getretenen) Massnahmenpaket "Via sicura" hat der Gesetzgeber die Grundlagen für schweizweit einheitliche Qualitätsstandards bei Fahreignungsuntersuchungen geschaffen (Art. 25 Abs. 3 lit. e und f SVG). Die revidierten medizinischen Mindestanforderungen gelten seither für zwei (früher drei) medizinische Gruppen. Zwecks Qualitätssicherung müssen Ärzte, die Fahreignungsuntersuchungen durchführen, nun gewisse Bedingungen erfüllen bzw. Schulungen absolvieren, um verschiedene Qualifikationsstufen zu erreichen und beizubehalten. Der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) wurde die Aufgabe übertragen, die entsprechenden Schulungen
6 durchzuführen und damit wesentlich zur Qualitätssicherung beizutragen. Zu diesem Zweck wurde das Fortbildungszentrum für Fahreignungsbegutachtung Schweiz der SGRM gegründet (vgl. Kristina Keller, Die Qualitätssicherung in der Fahreignungsabklärung, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2016, herausgegeben von René Schaffhauser, S. 345f.). Die von den Ärzten zu erfüllenden Voraussetzungen zur Durchführung von Fahreignungsabklärungen wurden gesetzlich festgelegt. Es sind insgesamt vier verkehrsmedizinische Qualifikations- (Ausbildungs-)stufen definiert worden (siehe Art. 5a VZV). Jede Stufe berechtigt zu bestimmten Untersuchungen, wobei die jeweils höhere Stufe auch die Berechtigung zur Durchführung von Untersuchungen der niedrigeren Stufe beinhaltet (vgl. Art. 5a Abs. 3 VZV). Ärzte, die Untersuchungen der Stufe 4 durchführen wollen, werden anerkannt, wenn sie den Titel "VerkehrsmedizinerIn SGRM" oder einen von der SGRM als gleichwertig anerkannten Titel besitzen (Art. 5b Abs. 4 VZV). Die Qualifikationsstufe 4 berechtigt Ärztinnen und Ärzte (Verkehrsmediziner SGRM), alle in Frage kommenden Untersuchungen zur Fahreignung durchzuführen. Die Ausbildung als Verkehrsmediziner SGRM umfasst eine mehrtägige Theorieausbildung sowie die Durchführung von mindestens 300 verkehrsmedizinischen Untersuchungen/ Begutachtungen in verschiedenen Bereichen und bei verschiedenen Fragestellungen. Zudem erfolgt am Ende der Ausbildung eine Prüfung, welche das Wissen und die Kompetenz zur Durchführung aller verkehrsmedizinischen Gutachten und Untersuchungen gewährleistet (vgl. Kristina Keller, a.a.O., S. 353). 2.1 Im konkreten Fall verhält es sich so, dass der (damals 55-jährige und nun 56-jährige) Beschwerdeführer am 20. Juli 2019 einen Schlaganfall erlitten hat (dieses Datum wird aus dem nachfolgend angeführten Austrittsbericht entnommen; in der Beschwerdeschrift wird im Rechtsbegehren Ziffer 2 ein anderes Datum verwendet, und zwar "02.07.19"; analog auch in der Beschwerdeergänzung vom 3. Juni 2020, S. 3 oben; welches Datum stimmt und wem gegebenenfalls ein Verschrieb unterlaufen ist, kann hier offen bleiben). Im Austrittsbericht der Rehaklinik J.________ vom 30. August 2019 stellten die mitwirkenden Fachpersonen (u.a. Dr.med. D.________, Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH/ Oberarzt Neurologie; Prof. Dr.phil. K.________/ Leiter Neuropsychologie und Assistenzärztin Neurologie dipl.med. L.________) folgende Diagnosen (vgl. Vi-act. 7/ Anhang): 1. Multiple embolische und hämodynamische Infarkte im Mediastromgebiet links und Grenzzone zu anterior am 20.07.2019 - Klinik (J.________): persistierende Hemiparese rechts mit neuropsychologischer Verlangsamung - Klinik (Spital M.________): Aphasie und leichtes motorisches Hemisyndrom rechts
7 - aBGA (venös): blande - MR Schädel mit Angio aller Gefässe vom 22.07.2019: Multiple frische Ischämien linkshemisphärisch (Grenzzonenterritorium) ohne Einblutung. Hochgradige Stenose der linken A. carotis interna im supraclinoidalen Segment und leicht bis mässiggradig im kavernösen Segment. Soweit mitabgebildet hochgradige Stenose der linken A. vertebralis im proximalen V4 Segment. Kein Gefässverschluss 2. Diabetes mellitus Typ 2 - seit 1 Jahr Medikation selbständig abgesetzt, aufgrund von UAW - bei Eintritt BZ von 23.2, HbA1c: 14.5% 3. Anamnestisch Netzhautentzündung beidseits 4. Glaukom Auge links, ED 20.08.2019 - Beginn mit Azopt-Augentropfen In diesem Austrittsbericht (S. 4) wurde festgehalten, aus medizinischer Sicht sei die Fahreignung für die Kategorie B gegeben, derweil hinsichtlich der bisher ausgeübten Tätigkeit als Buschauffeur eine Re-Evaluation beim Strassenverkehrsamt vorzunehmen sei. 2.2 Die Parteien sind sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren einig, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich die medizinischen Mindestanforderungen für Führerausweis-Kategorien der ersten medizinischen Gruppe erfüllt (vgl. Anhang 1 der VZV). Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch die Anforderungen der zweiten medizinischen Gruppe erfüllt, was nach Auffassung des Beschwerdeführers zutrifft, während die Vorinstanz dies gestützt auf das verkehrsmedizinische Gutachten vom 4. April 2020 verneint. 3.1.1 Das verkehrsmedizinische Gutachten der I.________-Gutachterin, welche als Verkehrsmedizinerin SGRM für Untersuchungen der höchsten (4.) Qualifikationsstufe berechtigt ist (vgl. oben, Erw. 1.3.2), basiert auf dem von der Vorinstanz damals vorhandenen Aktendossier, auf der ärztlichen Untersuchung vom 3. März 2020, Laborbefunden sowie Fremdauskünften (vgl. Vi-act. 10, S. 1 unten). Dieses Gutachten gliedert sich in Angaben des Exploranden, Untersuchungsergebnisse, Psychostatus, Ergebnis des Trail-Making-Tests (TMT), Laborergebnisse, Bericht des Spitals M.________ vom 13. Februar 2020 (betreffend die diabetologische Verlaufskontrolle vom 10.2.2020), einen weiteren Bericht des Spitals M.________ vom 9. März 2020, Austrittsbericht der Rehaklinik J.________ vom 30. August 2019, eine poststationäre Kontrolle des Neurologen Dr.med. E.________ vom 24. Oktober 2019 (ein aktueller Bericht des Neurologen wurde erfolglos angefordert, vgl. Gutachten, S. 7 Mitte), Bericht des Augenzentrums N.________ vom 21. Februar 2020, Sprechstundenbericht der Kardiologin Dr.med. F.________ vom 17. Februar 2020 sowie Zusammenfassung und Beurteilung.
8 3.1.2 Diesem verkehrsmedizinischen Gutachten sind u.a. die folgenden Angaben zu entnehmen (Vi-act. 10): Angaben des Exploranden Der Explorand berichtet, dass er vor dem Schlaganfall keine Hospitalisationen gehabt habe. Er habe an einem Übergewicht gelitten, aktuell habe er ca. 110 kg. In 2017 sei er 143 kg schwer gewesen. Er habe dann sein Gewicht reduziert. Ganz früher habe er auch schon 150 kg gewogen. Er habe 30 kg abgenommen und dann wieder 10 kg zugenommen. (…) Er berichtet, dass er auch einen Diabetes gehabt habe. Dieser sei seit ca. 2-3 Jahren bekannt. Er habe in früheren Zeiten von seinem Hausarzt Diamicron und Janumet gehabt. Diese Medikamente habe er allerdings nicht genommen. Er habe die Diabetes Behandlung nicht gemacht und die Medikamente selbständig abgesetzt ab ca. 2017. Er habe damit keine Beschwerden gehabt. Im Spital sei nun eine Diabetes Einstellung begonnen worden, zunächst habe er Insulin erhalten und nun sei er mit Ozempic gut eingestellt. (…) Zum Vorfall berichtet der Explorand, dass er an diesem Tag gearbeitet habe und am Abend gegen 16.30 Uhr nach Hause gekommen sei. Er habe ein Unwohlsein bemerkt und ein Aufstossen. Er habe den Arzt verständigt und dieser habe ihm gesagt, er solle sich hinlegen. Er habe dann geschlafen und am Sonntagvormittag habe er beim Rasieren eine Koordinationsstörung wahrgenommen im rechten Arm. Auch habe der rechte Arm leicht heruntergehangen. Daraufhin habe seine Frau die Rettung informiert, und er sei ins Spital gekommen. (…) Zum Diabetes berichtet er, dass dieser gut eingestellt sei. Er würde dreimal pro Tag messen (…) Der Explorand berichtet ausserdem, dass er keinen Alkohol trinke seit Jahren, da er früher auch als Carfahrer auf Abruf gearbeitet habe. Drogen habe er nie genommen, ebenfalls habe er nie geraucht. (…) Untersuchungsergebnisse 55-jähriger Explorand mit einer Grösse von 178 cm und einem Gewicht von 110 kg deutlich adipös in einem ordentlichen Allgemeinzustand. (…) Die grobneurologische Untersuchung zeigte unklare Befunde des Vibrationssinns, diese waren nicht reproduzierbar bei unzuverlässigen Angaben. Patellarsehnenreflexe schwach auslösbar rechts < links. Der Strichgang war unsicher, Tremor oder andere vegetative Zeichen wurden nicht erkannt. Psychostatus (…) Es bestanden keine Anhaltspunkte für Einschränkungen des Gedächtnisses, der Aufmerksamkeit oder der Konzentrationsfähigkeit. (…) Der Explorand zeigt sich im Gespräch bedächtig, teilweise klinisch etwas verlangsamt wirkend. Kurztests zur Überprüfung der kognitiven Leistungsfähigkeiten Trail-Making-Test (TMT) Es handelt sich um einen Test zur Überprüfung der Frontalhirn-Leistungsfunktionen (gesteuerte Impulsivität, Antriebsmotorik, Erfassen und richtiges Umsetzen der erfassten Sinneseindrücke etc.). Der Test besteht aus zwei Teilen: Teil A und Teil B.
9 Im Teil A müssen innert einer vorgegebenen Zeitspanne die Zahlen von 1-25 mit einem Strich verbunden werden (1-2-3 etc.). Beim Teil B müssen zusätzlich zu den Zahlen noch die Buchstaben A-L miteinbezogen werden und zwar in der Reihenfolge Zahl-Buchstabe-Zahl-Buchstabe (1-A-2-B-3-C etc. bis zum Buchstaben L bzw. zur Zahl 13). Ergebnis Teil A: 39 Sekunden (Norm: 45 +/- 14 Sekunden) Ergebnis Teil B: Abbruch des 2. Versuchs nach 120 Sekunden (Norm: 118 +/- 51 Sekunden) aufgrund von multiplen Fehlern. (…) Bericht Spital M.________, Innere Medizin, vom 13.02.2020 (…) In der Beurteilung wird bestätigt, dass bei A.________ es erfreulicherweise zu einer guten Einstellung der diabetischen Stoffwechsellage unter Therapie mit Metformin und Ozempic gekommen sei. Der Patient habe auch mittlerweile insgesamt ca. 10 kg an Gewicht abgenommen. (…) Aus rein diabetologischer Sicht sei im Moment die Fahrfähigkeit als Buschauffeur gegeben, da keine Therapie mit Medikamenten, welche zu Hypoglykämien führen können, bestehe und der Patient eine gute Blutzuckereinstellung aufweise. (…) Bericht Spital M.________, Innere Medizin, Frau Dr.med. G.________, vom 09.03.2020 (…) Es wurde jedoch angemerkt, dass es sich bei dem Diabetes mellitus um eine chronische Erkrankung handle und damit gerechnet werden müsse, dass es im Verlauf wieder zu einer Verschlechterung der diabetischen Stoffwechsellage und dann auch zur Anpassung der Medikation kommen kann. Austrittsbericht Rehazentrum J.________, 30.08.2019 Zur Problemanamnese wird bestätigt, dass infolge der erlittenen multiplen embolischen und hämodynamischen Infarkte im Mediastromgebiet links und Grenzzone zu anterior der Patient nebst einer Hemiparese rechts ebenfalls auch Konzentrationsschwierigkeiten mit konsekutiver kognitiver Verlangsamung entwickelte. Zum klinischen Verlauf wurde festgehalten, dass initial ein stark verlangsamtes Arbeitstempo bei jedoch insgesamt weitgehend fehlerfreiem Arbeiten festgestellt wurde. Bezüglich der Neuropsychologie wird festgehalten, dass A.________ kurz nach Eintritt zunächst bagatellisierend wirkte, im Verlauf zeigte er sich emotional belastet. Das Aufmerksamkeits- und Konzentrationsniveau erscheine während der Testuntersuchung leicht vermindert (…). Insgesamt wurden die Ergebnisse als leichte neuropsychologische Störung diagnostiziert. Die Fahreignung für die Kategorie PW wurde als gegeben erachtet. Die Tätigkeit als Buschauffeur sei aktuell nicht möglich gewesen. Spital M.________, Neurologie, Herr Dr.med. E.________, vom 24.10.2019 Poststationäre Kontrolle Der untersuchende Neurologe stellt eine weitestgehende Erholung vom Hirnschlag fest mit leicht frühzeitiger Erschöpfbarkeit im Rahmen dessen auch Wortfindungsstörung. Er sei bisher nicht mehr als Buschauffeur tätig gewesen. Insgesamt habe A.________eher den Eindruck hinterlassen, dass noch milde kognitive Defizite vorgelegen hätten wie Verlangsamung und Aufmerksamkeitsstörung. (…) Spital M.________, Neurologie, Herr Dr.med. E.________
10 Ein angeforderter, aktueller Bericht des Neurologen wurde bis zum Abschluss des Gutachtens nicht eingereicht. Bericht Augenzentrum N.________, vom 21.02.2020 (…) Die Mindestanforderung an das Sehvermögen nach Anhang 1 VZV für die 2. medizinische Gruppe seien ohne Sehhilfe erfüllt. (…) Zusammenfassung und Beurteilung (…) Im Rahmen der körperlichen Untersuchung zeigte sich ein deutlich adipöser Explorand. Es zeigte sich ferner ein erhöhter Blutdruck in der klinischen Untersuchung. Zusätzlich wurde eine Blutlaboruntersuchung durchgeführt. Hierbei ergaben sich weitgehend Normwerte. Psychopathologisch wirkte A.________ leicht bedächtig bis leicht verlangsamt, das sich auch in der Bearbeitung des Hirnleistungstests Trail B zeigte. Dabei musste der Test bei mehrfachen Fehlern abgebrochen werden. Dies lässt auf eine gewisse Hirnleistungsstörung schliessen. (…) Aus den umfangreichen Berichten lässt sich entnehmen, dass bei dem Exploranden multiple embolische und hämodynamische Infarkte im Mediastrom aufgetreten sind mit Hemiparese rechts und neuropsychologischer Verlangsamung. Zusätzlich besteht bei dem Exploranden ein Diabetes mellitus, wobei gemäss Angaben des Exploranden sowie der Fremdberichte zunächst von einer mehrjährigen Malcompliance auszugehen ist. Der Explorand bestätigte, seine Medikation nicht eingenommen zu haben. Aktuell wurde er nun neu während einer Hospitalisation eingestellt. (…) Die Blutzuckerstoffwechsellage kann als ausreichend bezeichnet werden. Gesamthaft muss festgehalten werden, dass bei dem Exploranden grundsätzlich mehrere, die Fahreignung einschränkende Problemkreise bestehen. Der Explorand erkrankte an multiplen embolischen und hämodynamischen Infarkten im Mediastromgebiet im Juli 2019. Es handelt sich hierbei um einen Verschluss von grossen Hirnarterien. Diesbezüglich kam es zu einer leichten Aphasie sowie einer leichten Hemiparese, was nun weitgehend, bis auf einen fehlenden Lidschluss, remittiert ist. Ferner besteht bei dem Exploranden ein Diabetes mellitus, der über einen längeren Zeitraum bei Malcompliance des Exploranden nicht behandelt wurde. Aktuell wird der Explorand behandelt mit Antidiabetika, die in die Gruppe der nicht hypoglykämieauslösenden Präparate stehen. Ferner konnten im Rahmen der jetzigen klinischen Befunde eine zumindest beginnende periphere Neuropathie nicht ausgeschlossen werden. Es zeigte sich ein auffälliger klinischer Befund des Vibrationssinns, der aufgrund von unklaren Angaben letzten Endes nicht sicher zu beurteilen war. Aufgrund des Hirninfarktes wurde beim Exploranden bereits eine neuropsychologische Abklärung durchgeführt. Es zeigte sich damals ein leicht verlangsamtes Arbeitstempo sowie eine erhöhte Anzahl von Fehlern in der Aufgabe zur Selektion selektiven Aufmerksamkeit. Von den Neuropsychologen wurde zum damaligen Zeitpunkt die Fahreignung für die Kategorie B der Fahrzeuge als gegeben erachtet bei einer insgesamt leichten neuropsychologischen Störung. Die Fahreignung für die Kategorie als Buschauffeur wurde als nicht gegeben angesehen. Aktuell auffäl-
11 lig war nun auch weiterhin eine Überforderung im klinischen Test (Trail B) anlässlich der jetzigen Untersuchung. Somit besteht bei A.________ ein Hirninfarkt von Verschlüssen grosser Hirnarterien mit diskreten klinischen, sowie neuropsychologischen Folgen. Dabei ist jedoch ein Rezidiv in Zukunft nicht auszuschliessen. Aufgrund dieser Tatsache kann nicht davon ausgegangen werden, dass die medizinischen Mindestanforderungen für die höheren Fahrzeugkategorien (alle Kat. der 2. med. Gruppe) erfüllt sind, weswegen diese aktuell zu verneinen ist [sind]. Vor einer erneuten Wiederzulassung müsste ein ausführlicher neurologischer Bericht, insbesondere über die Gefahr eines Rezidivs, sowie ein aktueller neuropsychologischer Bericht vorgelegt werden. Für die Fahrzeugkategorie PW kann die Fahreignung nach einer Latenzzeit von nunmehr mehr als 6 Monaten nach Ereignis sowie einem ausreichend eingestellten Diabetes mellitus bejaht werden, wobei folgende Auflagen zwingend einzuhalten sind (…) [siehe dazu die Dispositiv-Ziffer 7 der Sicherungsentzugsverfügung] 3.2 Dieses I.________-Gutachten beruht grundsätzlich auf umfassenden verkehrsmedizinischen Abklärungen, wobei auch auf die damals verfügbaren Vorakten (Anamnese) ausführlich eingegangen wurde. Soweit der Beschwerdeführer vor Gericht rügt, dass die I.________-Gutachterin nicht den Austrittsbericht des Spitals M.________ vom 30. Juli 2019 berücksichtigt habe und insofern das Gutachten unvollständig sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Gutachterin kein Vorwurf trifft, wenn der Beschwerdeführer der Vorinstanz nicht sämtliche vorhandenen medizinischen Berichte eingereicht hatte und dementsprechend im vorinstanzlichen Aktendossier ein solcher Austrittsbericht nicht vorhanden ist. Abgesehen davon ist davon auszugehen, dass im ausführlichen Austrittsbericht des Rehazentrums J.________ vom 30. August 2019 die früheren Feststellungen und Erkenntnisse des älteren Austrittsberichts des Spitals M.________ vom 30. Juli 2019 - soweit sie für den weiteren Verlauf von Relevanz erscheinen - enthalten und mitberücksichtigt worden sind. Dies gilt namentlich für die Frage der Fahreignung, welche im Austrittsbericht des Rehazentrums J.________ (S. 4) für die Kategorie B (PW), nicht aber für die Kategorie(n) als Buschauffeur bejaht wurde (Vi-act. 7/ Anhang). Sodann wurden im verkehrsmedizinischen Gutachten auch die Vorbringen des Exploranden berücksichtigt. Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation leuchtet ein und die Schlussfolgerungen der I.________-Sachverständigen basieren auf einer schlüssigen, nachvollziehbaren und in sich geschlossenen Begründung. Namentlich überzeugt die Herleitung, dass vor einer erneuten Wiederzulassung hinsichtlich der Kategorien der 2. med. Gruppe ein ausführlicher neurologischer Bericht nötig ist, welcher sich insbesondere mit den Gefahren eines Rezidivs befasst. Dabei sind namentlich auch die
12 aktenkundigen Risikofaktoren des Beschwerdeführers (siehe Gutachten, S. 7 unten: arterielle Hypertonie, Hypercholesterinämie, Diabetes mellitus, Adipositas) massgeblich in die (prognostische) Beurteilung einzubeziehen. Hervorzuheben ist, dass eine solche von der Gutachterin geforderte Einschätzung der Rezidiv- Gefahren durch die vom beanwalteten Beschwerdeführer nachgereichten Berichte nicht abgedeckt wird. 3.3 An diesem dargelegten Ergebnis, wonach die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auf das erwähnte verkehrsmedizinische Gutachten abstellen durfte, vermögen die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Unbehelflich ist namentlich die Kritik am Ergebnis des Kurztests zur Überprüfung der kognitiven Leistungsfähigkeiten. Wenn in der Beschwerde (S. 3, Ziff. 10) eingewendet wird, die beiden Trail-Making-Tests A und B könnten kaum eine Untersuchung bei einem Neurologen ersetzen, übersieht der Beschwerdeführer, dass die Gutachterin sich darum bemühte, vom mit der Behandlung betrauten Neurologen Dr.med. E.________ einen aktuellen (ausführlicheren) Bericht zu erhalten (vgl. Gutachten, S. 7 Mitte), allerdings das Scheitern solcher Bemühungen nicht zur Folge haben kann, dass deswegen die Fahreignung für die Kategorien der 2. med. Gruppe tel quel bejaht werden könnte. Vielmehr folgerte die Sachverständige aus dem Fehlen eines solchen aktuellen neurologischen Berichts (welcher auch zu den Gefahren eines Rezidivs Stellung nehmen müsste, siehe vorstehend), dass sie nach der Aktenlage und ihren Untersuchungsergebnissen (inkl. Kurztests zur Überprüfung der kognitiven Leistungsfähigkeit) im Begutachtungszeitpunkt keine Fahreignung für die Kategorien der 2. med. Gruppe bejahen konnte. Mit anderen Worten verkennt die Argumentation des Beschwerdeführers vor Gericht, dass es nicht Aufgabe der Verkehrsmedizinerin war, selber eine umfassende neurologische Untersuchung des Beschwerdeführers vorzunehmen. Vielmehr bestand ihre Aufgabe darin, aus den zur Verfügung gestellten medizinischen Berichten sowie den eigenen Untersuchungsbefunden zur Frage Stellung zu nehmen, ob und inwiefern die Fahreignung im Begutachtungszeitpunkt bejaht werden könne bzw. unter Würdigung aller Aspekte (hier teilweise) zu verneinen sei. Anzufügen ist, dass es dem Beschwerdeführer beim Trail-Making-Test Teil B offenbar auch im zweiten Versuch nicht gelang, die Testaufgabe zu erfüllen ("Abbruch des 2. Versuchs"), mithin der Beschwerdeführer diesbezüglich ein Defizit offenbarte, was die Sachverständige als Indiz für eine gewisse Hirnleistungsstörung wertete. In diesem Zusammenhang ist die Argumentation in der Eingabe vom 3. Juni 2020 (S. 1 unten, S. 2 oben) nicht zu hören, dass der Beschwerdeführer "noch mindestens 49 Sekunden Zeit gehabt hätte, bis er aus der Norm gefallen wäre". Denn er übersieht, dass es bei diesem Test nicht allein um die Ein-
13 haltung der Zeitvorgabe geht, sondern darum, die Testaufgabe korrekt bzw. fehlerfrei ("ohne multiple Fehler", vgl. Gutachten, S. 4) zu bewältigen. Im Übrigen spricht für das vorinstanzliche Ergebnis, dass an den Lenker für berufsmässige Personentransporte höhere Anforderungen zu stellen sind, welche solange nicht erfüllt sind, als nach einem Hirninfarkt die Gefahren/ Risiken eines Rezidivs noch nicht umfassend geklärt worden sind. Dieser Aspekt gehört zum relevanten Ergebnis des vorliegenden, grundsätzlich beweiskräftigen verkehrsmedizinischen Gutachtens vom 4. April 2020. 3.4 Nicht zu hören ist zum einen der Einwand in der Beschwerde (Ziff. 18), dass der Neurologe Dr. E.________ für die verkehrsmedizinische Abklärung nur einen Sachverständigen der Stufe 3 empfohlen habe (siehe auch Eingabe des Beschwerdeführers vom 3.6.2020, S. 2 unten). Die Beurteilung der Fahreignung durch einen Verkehrsmediziner der Stufe 4 wurde bereits in der vorsorglichen Sicherungsentzugsverfügung vom 24. Oktober 2019 thematisiert (vgl. Vi-act. 3). Diese damalige Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen und kann hier nicht nachträglich in Frage gestellt werden. Zum andern ist hinsichtlich der Kritik des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 14. Juli 2020 (S. 2 oben), wonach die Rückfrage bei der I.________- Gutachterin nur telefonisch (und nicht schriftlich erfolgt sei), entgegenzuhalten, dass nach Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Juni 2020 die Vorinstanz im gerichtlichen Schreiben vom 4. Juni 2020 aufgefordert wurde, eine entsprechende Rückfrage bei der Gutachterin vorzunehmen, mithin die Vorinstanz nicht von sich aus, sondern auf Aufforderung des Gerichts hin sich bei der Gutachterin (vorerst im Rahmen eines Telefongesprächs vom 5.6.2020) erkundigte. Bei diesem Telefongespräch erläuterte die Gutachterin nachvollziehbar, dass sinngemäss das neue Arztzeugnis vom 27. Mai 2020 des Augenzentrums für die Beurteilung der Fahreignung für die Kategorien der 2. med. Gruppe nicht von ausschlaggebender Bedeutung sei, sondern vielmehr ein positiv lautender, ausführlicher neurologischer Bericht (insbesondere mit Beurteilung der Gefahr eines Rezidivs) sowie ein (aktueller) neuropsychologischer Bericht nötig seien, bevor die Fahreignung für berufsmässige Personentransporte bejaht werden könne. Dass diese Auskünfte der Gutachterin in der telefonischen Aktennotiz vom 5. Juni 2020 unzureichend oder falsch festgehalten wurden (vgl. Vi-act. 23), ist nicht ersichtlich, zumal der Standpunkt der Gutachterin in der Sache einleuchtet. 4. Zusammenfassend ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auf die Erkenntnisse der erwähnten Verkehrsmedizinerin abgestellt hat. Dies gilt auch für die Auflagen, welche die Vorinstanz in den
14 Dispositiv-Ziffern 6 und 7 von der Gutachterin übernommen hat. Unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung ist hier festzuhalten, dass im konkreten Fall die rechtsanwenden Behörden an die Einschätzung der Verkehrsmedizinerin gebunden sind, nachdem Fachfragen betroffen sind und nach dem Gesagten keine triftigen Gründe für eine abweichende Würdigung sprechen. Das vorliegende Gutachten stellt insgesamt eine hinreichend verlässliche Grundlage für den Sicherungsentzug des Führerausweises für die Kategorien der 2. med. Gruppe dar, zumal an den berufsmässigen Personentransport offenkundig erhöhte Anforderungen zu stellen sind. 5. Aus all diesen Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auferlegt. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht.
15 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf insgesamt Fr. 900.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat einen Kostenvorschuss von Fr. 900.-- bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Vertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz (EB) - und das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003 Bern (A). Schwyz, 27. Juli 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 7. August 2020
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III