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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 24.08.2020 III 2020 84

24. August 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,827 Wörter·~19 min·2

Zusammenfassung

Sozialhilfe (Berücksichtigung von Wohnkosten / Mietzinsanteil) | Sozialhilfe

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2020 84 Entscheid vom 24. August 2020 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Karl Gasser, Richter MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien Fürsorgebehörde A.________, Beschwerdeführerin, gegen 1. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanz, 2. B.________, Beschwerdegegner, verbeiständet durch C.________, Gegenstand Sozialhilfe (Berücksichtigung von Wohnkosten / Mietzinsanteil)

2 Sachverhalt: A. Für B.________ (geb. ________1960, ledig) wurde mit KESB-Beschluss vom 15. Januar 2019 eine Vertretungsbeistandschaft errichtet; als Beistand wurde C.________ eingesetzt. Am 21. Januar 2019 erfolgte (aufgrund Arbeitsunfähigkeit) eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug. Zuvor bestritt er seinen Lebensunterhalt mit Gelegenheitsarbeiten. Am 1. Juli 2019 ist er von der Gemeinde D.________ in die Gemeinde A.________ zu seiner Lebenspartnerin in eine 2.5-Zimmerwohnung gezogen. Am 18. Juli 2019 stellte er einen Antrag auf wirtschaftliche Sozialhilfe ab 1. August 2019 (RR-act. I/01+03, II/02). B. Mit Beschluss Nr. 166 vom 26. September 2019 hielt die Fürsorgebehörde A.________ im Dispositiv was folgt fest: 1. Dem Unterstützungsgesuch wird entsprochen und ab 1. August 2019 ein Fehlbetrag gemäss den SKOS-Richtlinien von monatlich ca. Fr. 748.10 für B.________ bewilligt. Die bereits geleistete Notfallunterstützung wird im Nachgang genehmigt. 2. Das Berechnungsblatt zur Bemessung der Sozialhilfe nach SKOS sowie das am 2. Mai 2019 unterzeichnete Merkblatt über die Sozialhilfe (Kanton Schwyz) und das am 14. August 2019 unterzeichnete Merkblatt zur Sozialhilfe in der Gemeinde A.________ bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Beschlusses. 3. B.________ ist verpflichtet die Termine bei der Sozialberatung A.________ wahrzunehmen und die Weisungen der Sozialarbeiter/innen zu befolgen. 4. Sollte B.________ weiterhin aus medizinischen Gründen für bestimmte Berufe 100% arbeitsunfähig sein, hat er dies durch ein Fähigkeitsprofil bestätigen zu lassen. Ein erstes Fähigkeitsprofil ist bis am 1. Dezember 2019 einzureichen. Die Arztzeugnisse sind monatlich jeweils bis zum 25. des Monats bei der Sozialberatung A.________ einzureichen. (…) 8. Ein Mietzinsanteil (von maximal Fr. 500.00) kann erst in die wirtschaftliche Sozialhilfe angerechnet werden, wenn die effektiven Ausgaben der Hypothekarzinsen sowie des Unterhaltsanteils belegt werden können. (…) 11. Die übrigen Kosten im Unterstützungsbudget (Grundbedarf) werden antragsgemäss übernommen. (…) C. Dagegen reichte B.________ (vertreten durch seinen Beistand) am 28. Oktober 2019 beim Regierungsrat Verwaltungsbeschwerde ein und beantragte: 1. Die Einreichung eines Fähigkeitsprofils gemäss Ziff. 4 des Beschlusses sei ersatzlos zu streichen. 2. Dem Beschwerdeführer seien rückwirkend ab 1. August 2019 CHF 500.00 als Wohnungskosten im Unterstützungsbudget anzurechnen. Der Betrag von CHF 500.00 sei dem Eigentümer der Wohnung E.________, auf das Konto (…) zu überweisen.

3 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gemeinde A.________. D. Mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 267/2020 vom 7. April 2020 hat der Regierungsrat wie folgt entschieden: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziff. 8 des Beschlusses Nr. 166 vom 26. September 2019 wird aufgehoben. Die Dispositiv- Ziffer 4 des Beschlusses Nr. 166 wird wie folgt geändert. "4. Wenn B.________ arbeitsfähig ist, muss er ein Fähigkeitsprofil erstellen lassen, welches darüber Auskunft gibt, in welchen Bereichen er arbeitsfähig ist. Dieses Fähigkeitsprofil hat B.________ der Sozialberatung A.________ einzureichen. Die Arztzeugnisse sind monatlich jeweils bis zum 25. des Monats bei der Sozialberatung A.________ einzureichen." 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, im Unterstützungsbudget des Beschwerdeführers ab 1. August 2019 Wohnungskosten von monatlich Fr. 500.-- einzuberechnen und die entsprechenden Nachzahlungen vorzunehmen. 3. Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1000.-- werden der Gemeinde A.________ auferlegt. (…) E. Gegen diesen RRB reicht die Fürsorgebehörde A.________ am 11. Mai 2020 (Postaufgabe) rechtzeitig (unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 1 der Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19]) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz ein, mit den folgenden Anträgen: 1. Der Beschluss des Regierungsrates Nr. 267/2020 sei teilweise aufzuheben. 2. Es sei die Ziffer 1 in Bezug auf Satz 2 "Die Dispositiv-Ziffer 8 des Beschlusses Nr. 166 vom 26. September 2019 wird aufgehoben" sowie die Ziffer 2 aufzuheben und zu bestätigen, dass ein Mietzinsanteil (von maximal Fr. 500.00) erst in die wirtschaftliche Sozialhilfe angerechnet werden kann, wenn die effektiven Ausgaben der Hypothekarzinsen sowie des Unterhaltsanteils belegt werden kann. 3. Es sei zudem festzustellen, dass die Wohnkosten anteilsmässig nach Köpfen aufgeteilt werden und der Anteil des Beschwerdegegners, B.________, maximal Fr. 500.00 (Ziffer 2 vorstehend), eventualiter maximal dem Grenzwert gemäss Mietzinsrichtlinien der Fürsorgebehörde A.________ von Fr. 550.00 entsprechen darf. 4. Eventualiter sei die Ziffer 2 aufzuheben und die Wohnkosten des Beschwerdegegners rückwirkend ab 1. August 2019 mit Fr. 397.50 im Sozialhilfebudget zu beziffern. 5. Es seien die Verfahrenskosten gemäss Ziffer 3 zu reduzieren. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners ggf. des Regierungsrates des Kantons Schwyz, eventualiter zu Lasten des Kantons Schwyz.

4 F. Mit Schreiben vom 4. Juni 2020 bzw. 5. Juni 2020 verzichten der Regierungsrat bzw. der Beschwerdegegner auf die Erstattung einer Vernehmlassung. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Im angefochtenen RRB werden zum einen die Einrechnung und Auszahlung von Wohnkosten des Beschwerdegegners in der Höhe von monatlich Fr. 500.-- (Erw. 2.1ff.) sowie zum andern die Forderung eines Fähigkeitsprofils vom Beschwerdegegner durch die Fürsorgebehörde (Erw. 3.1ff.) beurteilt. Letzteres wird mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 11. Mai 2020 nicht gerügt und ist somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Unbestritten ist sodann, dass der Beschwerdegegner Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe hat. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob beim Unterstützungsbudget des Beschwerdeführers ab 1. August 2019 Wohnkosten von monatlich Fr. 500.-- einzuberechnen und nachzubezahlen sind. 2.1 Welche Bestimmungen aus dem Gesetz über die Sozialhilfe (ShG; SRSZ 380.100) vom 18. Mai 1983 und der Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, ShV; SRSZ 380.111) vom 30. Oktober 1984 im konkreten Fall massgebend sind, wurde im angefochtenen RRB zutreffend dargelegt. Es kann darauf verwiesen werden. Zudem wurde zu Recht auf die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) verwiesen (§ 4 Abs. 2 ShV). 2.2 Der Anspruch auf Wohnraum gehört zum Kern des Grundrechts auf Existenzsicherung (Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 1993, S. 142). Dementsprechend umfasst die materielle Grundsicherung neben dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt und den Kosten für die medizinische Grundversorgung auch die Wohnkosten (B.1 SKOS-Richtlinien). Zu Lasten der Sozialhilfe anzurechnen sind der Wohnungsmietzins (bei Wohneigentum der Hypothekarzins) und die Nebenkosten, soweit diese angemessen sind und im ortsüblichen Rahmen liegen. Dabei ist die Situation im Einzelfall genau zu prüfen (vgl. VGE III 2012 55 vom 23.5.2012 Erw. 1.2). 2.3 Werden innerhalb einer Wohngemeinschaft nicht alle Personen unterstützt, werden in der Regel die für die jeweilige Haushaltsgrösse angemessenen Wohnkosten auf die Personen aufgeteilt (B.3 SKOS-Richtlinien; Pro-Kopf-Anteile, vgl. auch F.5.1 SKOS-Richtlinien). Dabei wird zwischen familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften und Zweck-Wohngemeinschaften unterschieden. Unter

5 den Begriff familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften fallen Paare oder Gruppen, welche die Haushaltfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen usw.) gemeinsam ausüben und/oder finanzieren, also zusammenleben, ohne eine Unterstützungseinheit zu bilden (z.B. Konkubinatspaare). Durch das gemeinsame Führen des Haushalts entspricht der Bedarf der Wohn- und Lebensgemeinschaft jenem einer Unterstützungseinheit gleicher Grösse (B.2.3 SKOS- Richtlinien). 3.1 Der Regierungsrat hat im angefochtenen RRB zutreffend festgehalten, dass der Beschwerdegegner (im regierungsrätlichen Verfahren der Beschwerdeführer) mit seiner Partnerin seit dem 1. Juli 2019 in einer 2.5-Zimmerwohnung zusammenlebt. Das Konkubinatsverhältnis ist entsprechend den SKOS- Richtlinien als familienähnliche Gemeinschaft zu betrachten, was vom Beschwerdegegner nicht bestritten wird. Vielmehr hat der Beschwerdegegner in seinem Sozialhilfegesuch selbst angegeben, sich mit seiner Partnerin seit dem 1. Juni 2019 in einem Konkubinat zu befinden (aus sozialhilferechtlicher Sicht spricht man von einem 'stabilen' Konkubinat, wenn es mindestens zwei Jahre andauert oder die Partner mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, was vorliegend nicht zutrifft). Eigentümer der Wohnung ist der Vater der Partnerin. Die Partnerin und der Beschwerdegegner haben am 22. Juni 2019 einen schriftlichen "Untermietvertrag" abgeschlossen. Danach beträgt der Mietzins Fr. 500.--. Diesen Mietzins muss der Beschwerdegegner direkt dem Vermieter bzw. Eigentümer der Wohnung überweisen. Die Beschwerdeführerin (im regierungsrätlichen Verfahren die Vorinstanz) hat in ihrem Beschluss Nr. 166 vom 26. September 2019 keine Wohnkosten angerechnet, sondern vielmehr festgehalten, dass solche erst angerechnet werden, wenn die effektiven Ausgaben der Hypothekarzinsen sowie des Unterhaltsanteils belegt werden können (angefochtener RRB Erw. 1.4; RR-act. II/02; Ingress lit. B). 3.2 Das Weiteren ist im Einklang mit dem Regierungsrat festzuhalten, dass der Beschwerdegegner nicht Eigentümer, sondern grundsätzlich Mieter bzw. "Untermieter" der Wohnung ist und deshalb für die Einberechnung der Wohnkosten im Budget des Beschwerdegegners grundsätzlich auf den (Unter-)Mietvertrag abzustellen ist und nicht auf die Ausgaben des Eigentümers bzw. Vermieters für den Hypothekarzins und den Unterhaltsanteil (vgl. vorstehende Erw. 2.2). Es kann vom Vermieter nicht verlangt werden, diese Angaben gegenüber der Beschwerdeführerin offenzulegen (vgl. hierzu auch die Auskunft der SKOS-Line an die Beschwerdeführerin vom 18.7.2019, wonach eine Anrechnung der Miete im Budget nur erfolgen kann, wenn die Partnerin ihre Zahlung an den Vater offenlegt und diese monatliche Zahlung einer marktüblichen Miete entspricht; eine Offenlegung

6 von Hypothekarzins und Unterhaltsanteil wird zu Recht nicht verlangt, zumal die Frage eines marktüblichen Zinses ohne Offenlegung dieser Angaben beantwortet werden kann). Dementsprechend hat der Regierungsrat zu Recht Ziffer 8 des Beschlusses Nr. 166 vom 26. September 2019 aufgehoben, weshalb die vorliegende Beschwerde insoweit abzuweisen ist. 4. Des Weiteren ist zu prüfen, ob als Wohnkosten der mit dem Untermietvertrag vom 22. Juni 2019 vereinbarte Mietzins von Fr. 500.-- zu berücksichtigen ist oder der Mietzins, den die Lebenspartnerin des Beschwerdegegners bezahlen muss, die massgebende Beurteilungsgrundlage bildet. 4.1.1 Mit dem Untermietvertrag überlässt der Mieter (Hauptmieter) die Mietsache ganz oder teilweise gegen Entgelt (Untermietzins) einem Dritten (Untermieter). Die Untermiete besteht zwar unabhängig vom Hauptmietverhältnis, teilt aber dessen Schicksal. Keine Untermiete liegt vor, wenn der Mieter Familienangehörige oder den Lebenspartner vorübergehend oder dauerhaft aufnimmt (Nideröst / Spirig, in: Mietrecht für die Praxis, 9. A., Zürich 2016, S. 615 m.w.H.; Weber, in: BSK OR I, Art. 262 N 1; Higi/Wildisen, in: Züricher Kommentar OR, 5. A., 2019, Art. 262 N 11; EGV-SZ 2006 C 7.2 Erw. 4.2.1). 4.1.2 Nachdem die Partnerin den Beschwerdegegner in ihrer Wohnung dauerhaft aufgenommen hat, ist der Regierungsrat nach dem Gesagten zu Recht nicht von einem (unabhängigen und selbständigen) Untermietverhältnis, sondern vielmehr von einem Vertrag über die Aufteilung des Mietzinses bzw. Beteiligung am Mietzins der 2.5-Zimmerwohnung ausgegangen. Dem entspricht auch die sozialhilferechtliche Unterscheidung zwischen familienähnlichen Lebens- und Wohngemeinschaften sowie Zweck-Wohngemeinschaften (Personengruppen, welche mit dem Zweck zusammenwohnen, die Miet- und Nebenkosten gering zu halten, während die Ausübung und Finanzierung der Haushaltsfunktion [Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen usw.] vorwiegend getrennt erfolgt). Letztere werden in der Literatur und Rechtsprechung auch als (reine) Untermietverhältnisse bezeichnet (vgl. Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 298 und 311; Wolffers, a.a.O., S. 158; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 100-2013-197 vom 16.12.2013 Erw. 3.2; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2018.00234 vom 16.1.2019 Erw. 5.2). 4.2.1 Gemäss Aktenlage liegt kein schriftlicher Mietvertrag zwischen der Partnerin des Beschwerdegegners und ihrem Vater vor. Vielmehr wurde eine mündliche Vereinbarung getroffen. Im Rahmen des Sozialhilfegesuchs der Partnerin des

7 Beschwerdegegners teilte deren Vater der Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2019 mit, dass die Partnerin monatlich Fr. 800.-- für allgemeine Rechnungen und Fr. 795.-- für Nebenkosten/weitere Kosten auf ein Konto (welches auf den Namen des Vaters lautet) einzahle. Sie habe für ihre alte Mietwohnung Fr. 795.-bezahlt, weshalb dieser Betrag weiterhin beibehalten worden sei. Mit den erhaltenen Geldern würden Nebenkosten und weitere Rechnungen bezahlt. Für die Nebenkosten bezahle er Fr. 586.-- für drei Monate, zuzüglich Wasser, Entsorgung, Radio- und TV-Gebühren. Er wolle, dass seine Tochter ausser den Nebenkosten nichts für die Wohnung bezahlen müsse (RR-act. II/03). Am 18. Dezember 2019 (Posteingang) bestätigte der Vater der Partnerin gegenüber der Beschwerdeführerin schriftlich, dass die Partnerin einen symbolischen Mietzins von Fr. 795.-- bezahle, weil sie diesen Betrag bereits für ihre frühere Wohnung bezahlt habe. Mit diesem Geld würden Nebenkosten, Erneuerungsfond und weitere verschiedene Rechnungen bezahlt. Sie würden die Wohnung somit ihrer Tochter gratis zur Verfügung stellen (RR-act. II/03). 4.2.2 Gestützt auf die Ausführungen des Vaters sowie auf die Kontoauszüge vom Juni bis September bzw. November 2019 ist rechtsgenüglich erstellt, dass die Partnerin des Beschwerdegegners einen monatlichen Mietzins von Fr. 795.-bezahlt (vgl. RR-act. I/01). Daran ändert auch die Aussage des Vaters nichts, wonach er die Wohnung seiner Tochter gratis zur Verfügung stelle. Nachdem er mehrfach betont hat, dass mit den Mietzinseinnahmen hauptsächlich die Nebenkosten bezahlt werden, ist ohne weiteres davon auszugehen, dass er damit darauf hinweisen wollte, dass er mit der Vermietung an seine Tochter keinen Gewinn erziele, was angesichts der Höhe des Mietzinses verglichen mit dem Alter der Liegenschaft (Erstbezug im November 2018) und seiner Lage (im Zentrum von A.________ direkt beim Bahnhof) durchaus glaubhaft erscheint, für die vorliegenden Beurteilung jedoch grundsätzlich unerheblich ist. 4.2.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet die Höhe des Mietzinses und verlangt eine Offenlegung der effektiven Wohnkosten. Diesen Forderungen ist aus den folgenden Gründen nicht stattzugeben. Zwar hat der Vater der Partnerin ausgeführt, von diesem Konto weitere Kosten zu begleichen, gleichzeitig hat er dargelegt - was auch den Kontoauszügen zu entnehmen ist -, dass die Partnerin dafür weitere Fr. 800.-- monatlich auf das erwähnte Konto einbezahlt. Ein Vermieter braucht sodann nicht darzulegen, dass er die Miete nur zur Begleichung von Nebenkosten verwendet. Vielmehr ist zu prüfen, ob ein marktüblicher Mietzins vorliegt (vgl. Auskunft der SKOS-Line, vorstehende Erw. 3.2). Der Regierungsrat hat hierzu überzeugend festgehalten, dass ein Mietzins von Fr. 795.-- für eine neue 2.5-Zimmerwohnung an dieser zentralen Lage in A.________ eher unter der

8 marktüblichen Miete für eine solche Wohnung liegt (vgl. auch Bote der Urschweiz, Wohnen in der Region 2017, S. 18, https://www.bote.ch/storage/med/botederurschweiz/redaktion_bdu/377767_WohWoh-2017_web.pdf, zuletzt besucht am 13.8.2020, wonach es sich um grosszügige neue Wohnungen handelt). Das ergibt sich auch aus den Ausführungen des Vaters der Partnerin, wonach mit dem Mietzins nur die anfallenden Kosten beglichen und kein Gewinn erzielt werden sollen. Die Mietzinshöhe lässt sich vorliegend somit mit dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen der Partnerin des Beschwerdegegners als Mieterin und ihrem Vater als Vermieter erklären. 4.3 Zu prüfen bleibt somit noch, wie dieser Mietzins im konkreten Fall unter dem Beschwerdegegner und seiner Partnerin aufzuteilen ist. 4.3.1 Unbestritten ist, dass der Mietzins von Fr. 795.-- in der Regel auf die Personen (pro Kopf) aufzuteilen ist, nachdem die Partnerin des Beschwerdegegners von der Beschwerdeführerin nicht unterstützt wird (vgl. vorstehende Erw. 2.3). Die Wohnkosten für den Beschwerdegegner würden somit Fr. 397.50 (Fr. 795.-geteilt durch 2) betragen. 4.3.2 Der Regierungsrat hat im angefochtenen RRB ausgeführt, dass von der Regelung, die Kosten pro Kopf aufzuteilen, abgewichen werden kann, wenn sachliche Argumente vorliegen. Ein solcher sachlicher Grund liege hier vor. Dieser bestehe darin, dass die Mieterin (Lebenspartnerin des Beschwerdeführers [im regierungsrätlichen Verfahren]) eben die Tochter des Vermieters sei. Als Tochter profitiere sie von einem nicht marktüblichen tiefen Mietzins. Auf dieses nahe verwandtschaftliche Verhältnis könne sich der Beschwerdeführer aber nicht berufen und etwas zu seinen Gunsten ableiten. Es rechtfertige sich daher, dass der Mietzins von Fr. 795.-- so aufgeteilt werde, dass der Beschwerdeführer gemäss Untermietvertrag Fr. 500.-- und die Lebenspartnerin den Restbetrag von Fr. 295.-- zu tragen hätten. Dieser Anteil des Beschwerdeführers an den Wohnkosten sei absolut angemessen und er liege auch im Rahmen der Mietzinsrichtlinien der Vorinstanz (Mietzins für einen Zweipersonenhaushalt maximal Fr. 1'100.--). Die Aufteilung des Mietzinses von Fr. 795.-- im Verhältnis von ungefähr 3:5 rechtfertige sich umso mehr, wenn die Wohnsituation des Beschwerdeführers gesamthaft betrachtet werde. Es sei augenscheinlich, dass die öffentliche Hand besser fahre, wenn der Beschwerdeführer mit seiner Lebenspartnerin zusammenwohne, als wenn er alleine in einer Wohnung leben würde. Hätte der Beschwerdeführer eine eigene Wohnung, würde nämlich einerseits der Grundbedarf um gut Fr. 200.-- höher ausfallen und andererseits müsste die Vorinstanz

9 auch für den Mietzins höhere Ausgaben als Fr. 500.-- in Kauf nehmen (angefochtener RRB Erw. 2.6f.). 4.3.3 Die Beschwerdeführerin macht im vorliegenden Verfahren geltend, dass die Wohnkosten hälftig zwischen dem Beschwerdegegner und seiner Partnerin aufzuteilen sei, weil er die Wohnung mit seiner Partnerin zu gleichen Teilen bewohne und nicht behauptet werde, dass er einen grösseren Raumbedarf habe bzw. in Anspruch nehme. Den höheren Betrag von Fr. 500.-- zu finanzieren würde dazu führen, dass mehr als die effektiven anteilsmässigen Kosten von der Sozialhilfe übernommen würden, obschon sein Bedarf tiefer sei, was dem Tatsächlichkeitsprinzip widersprechen würde. Das Tatsächlichkeitsprinzip sei ein Grundprinzip in der Sozialhilfe und ergebe sich aus dem Bedarfsdeckungsprinzip. Von den effektiven Verhältnissen in Bezug auf den Bedarf einer Person abzuweichen und einen abweichenden, abstrakten Bedarf anzunehmen, welcher höher ist, vertrage sich nicht mit diesem Grundprinzip, auch nicht unter Anwendung des Individualisierungsprinzips, welches dadurch überdehnt werde. Es bestehe diesbezüglich kein Ermessensspielraum. Darüber hinaus hätte der höhere Mietzins den Effekt, dass die nicht unterstützte Partnerin eine Ersparnis in Bezug auf ihren Wohnkostenanteil hätte. Dadurch finanziere die Sozialhilfe indirekt die nicht unterstützte Partnerin mit, da auch ihr Wohnbedarf mitfinanziert würde, indem sie dank der Sozialhilfe für ihren Partner ca. Fr. 100.-- weniger Miete bezahlen müsste, als bei hälftiger Teilung. Die Unterstützung nicht bedürftiger Dritter widerspreche dem Zweck der Sozialhilfe. Der Entscheid des Regierungsrates sei auch in Bezug auf das Grundprinzip der Angemessenheit der Hilfe stossend und daher nicht sachgerecht. Unterstützte Personen seien materiell nicht besser zu stellen als nicht unterstützte, die in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben. Man müsse sich fragen, wie sich ein Konkubinatspaar in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen in einem solchen Fall organisieren würde. Falls nicht eine Pro-Kopf-Aufteilung abgemacht würde, so würde erfahrungsgemäss eine Aufteilung nach finanzieller Stärke der Partner ausgemacht. Es werde nicht geltend gemacht, dass die Partnerin in einer finanziell schlechteren Lage sei als der Beschwerdegegner. So sei es realitätsfremd, wenn er als Sozialhilfebezüger mehr an die Wohnkosten beitragen müsse. Sodann würde die Partnerin auch bei einer anteilsmässigen Aufteilung profitieren, weil sie einen erheblich tieferen Lebensbedarf hätte. Schliesslich sei der Betrag von Fr. 500.-- willkürlich gewählt. Mit dem Argument, dass die öffentliche Hand besser fahre, dürften nicht elementare Grundprinzipien der Sozialhilfe aus den Augen gelassen werden.

10 4.3.4 Wie bereits ausgeführt, erfolgt die Kostentragung des Mietzinses innerhalb der familienähnlichen Gemeinschaft, in welcher nicht alle Mitglieder von der Fürsorgebehörde unterstützt werden, grundsätzlich nach Pro-Kopf-Anteilen. Dass abweichende Regelungen möglich sind, bestreitet auch die Beschwerdeführerin nicht. Sie bezieht sich nämlich auf das Beispiel, wonach eine abweichende Regelung möglich ist, wenn die Beanspruchung der gemeinsamen Haushalt- Infrastruktur ungleich gross ist, also beispielsweise wenn der nicht unterstützte Partner einen Teil der Wohnung für Heimarbeit beansprucht (Wolffers, a.a.O., S. 159; Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 11.5.2020 S. 5 Ziff. 10). Somit kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie in dieser Frage einen Ermessensspielraum verneint. Vielmehr ist der konkrete Einzelfall zu berücksichtigen. Hierzu kann auf die Lehre verwiesen werden, wonach die familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft zwar ähnlich wie eine eheliche Gemeinschaft behandelt, aber anders als diese keine Unterstützungseinheit bilden. Dementsprechend können für die Unterstützung in familienähnlichen Gemeinschaften zwar Richtlinien entwickelt werden, jedoch bleiben in erster Linie die immer wieder anders gelagerten Verhältnisse des Einzelfalls massgebend. Deshalb ist die Sozialhilfebehörde aufgerufen, dem Individualisierungsgrundsatz gemäss und nötigenfalls abweichend von den Unterstützungsrichtlinien einzelfallgerechte Lösungen zu finden (Wolffers, a.a.O., S. 159f.; zum Individualisierungsprinzip vgl. auch Wizent, Sozialhilferecht, Rz. 431ff.). Es kann somit der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie gestützt auf das Tatsächlichkeits- bzw. Bedarfsdeckungsprinzip eine individualisierte Lösung sowie einen Ermessensspielraum verneint. 4.3.5 Im konkrete Fall ist erstellt, dass die Partnerin des Beschwerdegegners Mieterin einer grosszügigen und neuen 2.5-Zimmerwohnung ist, welche ihrem Vater gehört. Aus diesem Grund profitiert sie von einem Mietzins, welcher zweifelsohne deutlich unter dem marktüblichen Mietzins für eine solche Wohnung an dieser Lage liegt. Damit wird sie sinngemäss von ihrem Vater unterstützt (welcher die Wohnung für seine Tochter gekauft hat, damit er sie ihr vergünstigt zur Verfügung stellen kann). Des Weiteren lässt sich den Akten entnehmen, dass der Beschwerdegegner und seine Partnerin noch nicht lange zusammen sind (zum einen wird die Partnerin im KESB-Beschluss vom 15.1.2019 bei den sozialen Kontakten nicht erwähnt, zum andern wird im Gesprächsprotokoll vom 18. Juli 2019 ausgeführt, dass der Beschwerdegegner seit einiger Zeit eine Freundin habe). Zu Recht wird vorliegend nicht von einem stabilen Konkubinat (welches mindestens zwei Jahre andauert oder wenn die Partner mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben)

11 ausgegangen. Dementsprechend sind der Beschwerdegegner und seine Partnerin rechtlich auch nicht zu gegenseitiger Unterstützung verpflichtet. Aus dem Protokollauszug der Fürsorgebehörde D.________ vom 13. Juni 2019 lässt sich sodann auch entnehmen, dass der Beschwerdegegner zunächst mit seinem Beistand eine Wohnung im Raum A.________ gesucht hat, bevor der Einzug bei der Freundin in Betracht gezogen wurde. 4.3.6 Bei dieser Sachlage hat der Regierungsrat zu Recht festgehalten, dass sich eine (vom Pro-Kopf-Anteil) abweichende Aufteilung des Mietzinses rechtfertigt. Seine Partnerin ist in keiner Weise verpflichtet, ihren Vorteil bezüglich ihres Mietzinses an den Beschwerdegegner weiterzugeben. Gleichzeitig profitiert der Beschwerdegegner dennoch von einem, im Vergleich zu anderen Mietobjekten, reduzierten Mietpreis sowie vom Zusammenleben mit seiner Partnerin. Dass die Partnerin ihrerseits von einem Zusammenleben profitiert, ist somit die logische Schlussfolgerung. Dabei ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Partnerin mitunterstützt. Vielmehr hat die Partnerin diese Ausgangslage und somit ihren Vorteil allein ihrem Vermieter bzw. Vater zu verdanken, was es vorliegend zu berücksichtigen gilt. Ohne diesen Vorteil würden sie nämlich mindestens den gleich hohen Mietzins wie der Beschwerdegegner bzw. vielmehr einen deutlich höheren Mietzins für diese Wohnung bezahlen müssen (vgl. den Grundsatzentscheid der Beschwerdeführerin betreffend die ortsüblichen Wohnungsmietzinsen vom 12.12.2019, wonach für Einpersonenhaushalte ein Mietzins von Fr. 800.-- bzw. für Zweipersonenhaushalte ein Mietzins von Fr. 1'100.-als angemessen beurteilt werden). Angesichts der gesamten Umstände und des (noch) nicht stabilen Konkubinats ist auch nachvollziehbar, dass eine andere Aufteilung gewählt wird, als eine hälftige oder eine Aufteilung nach finanzieller Stärke, zumal auch bei der Partnerin, welche infolge Krankheit ein Taggeld bezieht, die zukünftige Situation noch ungewiss ist. Nachdem die Vereinbarung bzw. Mietzinsaufteilung zwischen dem Beschwerdegegner und seiner Partnerin gerechtfertigt, nachvollziehbar und angemessen ist, handelt es sich dabei somit um die effektiven Kosten des Beschwerdegegners, womit auch das Bedarfsdeckungsprinzip rechtsgenüglich berücksichtigt wird. Es ist somit nicht von einer willkürlichen Aufteilung zulasten der Sozialhilfe auszugehen. 4.4 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Der Regierungsrat hat die Beschwerdeführerin zu Recht angewiesen, im Unterstützungsbudget des Beschwerdegegners ab 1. August 2019 Wohnkosten von monatlich Fr. 500.-- einzuberechnen und die entsprechenden Nachzahlungen vorzunehmen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Demnach werden die gerichtlichen Verfahrenskosten der Gemeinde A.________ auferlegt (§ 72 Abs. 2 VRP).

12 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die gerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 900.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden der Gemeinde A.________ auferlegt, welche diesen Betrag innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids auf das Postkonto 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen hat. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - die Beschwerdeführerin (R) - den Beistand des Beschwerdegegners (2/R) - den Regierungsrat - den Rechts- und Beschwerdedienst des Sicherheitsdepartements - und das Departement des Innern, Amt für Gesundheit und Soziales. Schwyz, 24. August 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 8. September 2020

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