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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 24.08.2020 III 2020 83

24. August 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,337 Wörter·~12 min·4

Zusammenfassung

Strassenverkehrsrecht (vorsorglicher Sicherungsentzug) | Strassenverkehrsrecht

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2020 83 Entscheid vom 24. August 2020 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Karl Gasser, Richter MLaw Aaron Steiner, a.o. Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________, gegen Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Strassenverkehrsrecht (vorsorglicher Sicherungsentzug)

2 Sachverhalt: A. Am 27. Juli 2017 unterzeichnete A.________ (geb. …1998) ein Gesuch um Erteilung eines Lernfahr- bzw. eines Führerausweises der Kategorie B, welches am 28. Juli 2017 beim Verkehrsamt einging (Vi-act. 1). B. Bei der Führerprüfung vom 4. Juni 2019 gelangte der Prüfungsexperte zum Ergebnis, dass A.________ nicht bestanden habe (Vi-act. 2). Bei der Besprechung vom 11. Juni 2019 mit dem Fahrlehrer wurde u.a. ausgeführt, dass der Kandidat ca. 90 Fahrstunden absolviert habe und Leistungsschwankungen auch im Fahrunterricht erkennbar seien. Es stellte sich heraus, dass bei A.________ vor Jahren ein Hirntumor festgestellt und behandelt worden war (Vi-act. 3). C. Mit Schreiben vom 14. Juni 2019 an A.________ nahm das Verkehrsamt auf eine telefonische Besprechung Bezug und hielt dazu fest, dass eine Fahreignungsabklärung (bei einem Arzt der Stufe 3 oder ein neurologischer Bericht zur Fahreignung) geboten sei. Zudem wurde eine verkehrspsychologische Abklärung bei einer konkret vorgeschlagenen Fachperson empfohlen (Vi-act. 4). D. Am 23. April 2020 ging beim Verkehrsamt das Ergebnis einer am 17. Dezember 2019 am Luzerner Kantonsspital durchgeführten neuropsychologischen/ verhaltensneurologischen Untersuchung ein (Vi-act. 6). Gestützt darauf erliess das Verkehrsamt gleichentags einen vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises und des Lernfahrausweises der Kategorie B. Zudem wurde A.________ das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien (auch Unterkategorien und Spezialkategorien) untersagt. Die Wiedererlangung des Führerausweises bzw. Lernfahrausweises der Kategorie B wurde vom Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Untersuchung bei einem Verkehrsmediziner SGRM abhängig gemacht (Vi-act. 7). E. Gegen diese Verfügung liess A.________ rechtzeitig am 11. Mai 2020 beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen mit den folgenden Anträgen: 1. In Gutheissung der Beschwerde sei die angefochtene Verfügung wie folgt aufzuheben und zu ändern: Es sei dem Bf der Führerausweis für die Kategorien G und M wieder zurückzugeben und ihm weiterhin zu gestatten, landwirtschaftliche Fahrzeuge sowie Motorfahrräder zu führen. 2. Der Beschwerde sei bezüglich Antragsziffer 1 die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

3 F. Nach einer ersten summarischen Durchsicht der eingereichten Unterlagen wurde dem Begehren des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung insofern stattgegeben, als ihm vorläufig erlaubt wurde, landwirtschaftliche Fahrzeuge (Kat. G) sowie ein Motorfahrrad (Kat. M) ausschliesslich für landwirtschaftliche Zwecke zu verwenden. Diese gerichtliche Anordnung wurde von der Vorinstanz mit einer Verfügung vom 16. Mai 2020 umgesetzt (Vi-act. 12). G. Mit Vernehmlassung vom 29. Mai 2020 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei, unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist in einer Eingabe vom 27. Juli 2020. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Nach Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt, wer u.a. die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (Art. 14 Abs. 1 lit. b SVG). Nach dieser zuletzt erwähnten Bestimmung geht es um die medizinischen Mindestanforderungen, welche in Art. 7 Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51) in Verbindung mit dem Anhang 1 zur VZV nach Ausweiskategorien abgestuft eingehend geregelt werden. Die Anforderungen an die Fahreignung sind je nach betroffener Ausweiskategorie (Art. 3 VZV) unterschiedlich hoch anzusetzen, weshalb die Fahreignung für nur eine Kategorie bejaht oder verneint werden kann (vgl. Philippe Weissenberger, SVG-Kommentar, 2. Aufl., N 17 zu Art. 14 SVG mit Verweis auf BGE 133 II 384 Erw. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 6A.16/2000 vom 31.7.2000). 1.2.1 Führerausweise werden entzogen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Insbesondere wird einer Person der Führerausweis zwingend auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, um ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG). Wecken konkrete Anhaltspunkte ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen, ist eine verkehrsmedizinische Untersuchung durch einen Arzt und/oder eine psychologische Abklärung durch einen Verkehrspsychologen anzuordnen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 VZV).

4 1.2.2 Wird eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet, so ist der Führerausweis nach Art. 30 VZV im Prinzip vorsorglich zu entziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_224/2016 vom 22.9.2016 Erw. 2.1 mit Verweis auf BGE 125 II 396 Erw. 3 S. 401; Urteile des Bundesgerichts 1C_356/2011 vom 17.1.2012 Erw. 2.2; 1C_420/2007 vom 18.3.2008 Erw. 3.2 und 6A.17/2006 vom 12.4.2006 Erw. 3.2). Diesfalls steht die Fahreignung des Betroffenen ernsthaft in Frage, weshalb es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu verantworten ist, ihm den Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen. 1.2.2 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist für den vorsorglichen Führerausweisentzug nach Art. 30 VZV kein strikter Beweis erforderlich, hierfür genügen vielmehr bereits konkrete Anhaltspunkte, dass die Fahreignung zu verneinen ist (BGE 125 II 493 Erw. 2b S. 495; Urteil des Bundesgerichts 1C_285/2018 vom 12.10.2018 Erw. 3.2). Da bei drohenden Sicherungsentzügen eine Wiederzulassung zum motorisierten Verkehr nicht verantwortbar ist, bevor ernsthafte Zweifel an der Fahreignung ausgeräumt sind, wird Rechtsmitteln gegen vorsorgliche Entzüge in aller Regel keine aufschiebende Wirkung eingeräumt, womit in diesen Fällen der Ausweis in der Regel bis zum rechtskräftigen Abschluss des Administrativverfahrens (vorsorglich) entzogen bleibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_111/2015 vom 21.5.2015 Erw. 4.7 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 122 II 359 Erw. 3a S. 364). 1.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Richter an die Auffassung von Fachexperten gebunden, soweit Fachfragen betroffen sind und soweit nicht triftige Gründe für eine abweichende Würdigung sprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_7/2017 vom 10.5.2017 Erw. 3.5 mit Verweis auf BGE 132 II 257 Erw. 4.4.1 S. 269 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_5/2014 vom 22.5.2014 Erw. 3.3). 2.1 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz den vorsorglichen Sicherungsentzug in der angefochtenen Verfügung vom 23. April 2020 mit einem Bericht des Neurozentrums (Klinik für Neurologie und Neurorehabilitation) des Luzerner Kantonsspitals vom 20. Dezember 2019 begründet, welcher von Prof. Dr.med. C.________ (Chefarzt Neurorehabilitation) und PD Dr.phil. … (Leiter Neuropsychologie) erstattet wurde und am 23. April 2020 bei der Vorinstanz eintraf. Diesem medizinischen Bericht sind folgende Diagnosen zu entnehmen (Vi-act. 6): St.n zentralem, bifokalem (Tectum, Hypophyse) non-germinomatous germ cell tumor, ED 07/12 Schädel-MRT (20.07.12, LUKS): Solider Tumor in der Pinealisloge mit Infiltration des Mesencephalons (…)

5 St.n. Chemotherapie 07/12 bis 10/13 St.n. Radiotherapie 11/12 bis 01/13 Residuell Panhypopituitarismus und Augenmotilitätsstörung Schädel-MRT (21.08.18, LUKS): Im Vergleich zum 10.05.17 unverändert zystisch-septiertes Restgewebe in der Pinealisloge Neurostatus (13.11.19, LUKS): Parinaud-Syndrom. Mentalscreening MoCA 16/30P. Neuropsychologie (17.12.19, LUKS): Testdiagnostisch von mittel- bis schwergradig reichende kognitive Minderleistungen in der basalen Verarbeitungsgeschwindigkeit und in der Visuokonstruktion; zudem insgesamt leichte bis mittelschwere Minderleistungen in der selektiven und geteilten Aufmerksamkeit sowie in der nonverbalen Interferenzkontrolle. Klinisch psychomotorische Verlangsamung und erhöhter Instruktionsbedarf. In der Beurteilung führten die Fachpersonen dieses Neurozentrums aus, dass basierend auf den mitunter schwergradigen Minderleistungen in mehreren verkehrsrelevanten Funktionsbereichen die kognitiven Fahreignungsvoraussetzungen als klar nicht erfüllt erachtet würden. Ätiologisch seien die neuropsychologischen Befunde wie auch der deutlich verminderte Summenwert im Mentalscreening (MoCA 16/30 P.) am ehesten als kognitive Langzeitfolgen der 2012 erstdiagnostizierten Hirntumorerkrankung mit Status nach Radio- und Chemotherapie zu interpretieren. Sofern auch hausärztlich indiziert, könnte eventuell das Einholen einer Zweitmeinung (z.B. am Institut für Rechtsmedizin in Zürich) mithelfen, die aktuell emotional stark aufgeladene Situation zu entschärfen (vgl. Vi-act. 6). 2.2 Im Lichte dieser unmissverständlichen Ausführungen dieser erwähnten Fachpersonen hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung grundsätzlich zu Recht einen vorsorglichen Sicherungsentzug angeordnet, auch wenn diese Fachpersonen bei der Fahreignungsbeurteilung nicht auf die Anforderungen in den einzelnen Ausweiskategorien eingingen. 2.3 Dies wird in der vorliegenden Beschwerde - einmal abgesehen von den Spezialkategorien G und M - für die Führerausweiskategorie B ausdrücklich anerkannt (vgl. Beschwerde, S. 5, Ziff. 10, 1. Satz). 2.4 Einen vorsorglichen Sicherungsentzug für die Spezialkategorien G und M erachtet der Beschwerdeführer indes sinngemäss aus den folgenden Gründen als nicht gerechtfertigt: - weil er seit dem 12.05.2011 im Besitze der Ausweise G (landwirtschaftliche Fahrzeuge) und M (Motorfahrräder) sei und seither (mithin während über 9 Jahren) klaglos (ohne Zwischenfälle) regelmässig landwirtschaftliche Fahrzeuge (und ein Motorfahrrad) gelenkt habe; - dass er dabei teilweise in heiklem (schwierigem) Gelände landwirtschaftliche Fahrzeuge lenke, namentlich auch das Manövrieren im Stallbereich einige fahrerische Fähigkeiten abverlange;

6 - dass diese Fahrten vorab privates Landwirtschaftsgelände betreffen und sich nur peripher auf öffentlichen Strassen mit Publikumsverkehr abspielen würden; - und dass er für die Berufsausübung aktuell und auch in Zukunft auf die entsprechenden Kategorien dringend angewiesen sei, zumal er auch als Betriebsnachfolger vorgesehen sei und überdies die Bewirtschaftung des Heimwesens in … und der Alp im Sommer (…) sehr schwierig würde. 2.5.1 Diese vorerwähnten Umstände gaben beim Eingang der Beschwerde den Ausschlag, die in der angefochtenen Verfügung entzogene aufschiebende Wirkung einer Beschwerde vorläufig teilweise wieder herzustellen, um dem Beschwerdeführer zu ermöglichen, in der arbeitsintensiven Zeit des Frühlings und Sommers auf dem landwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern tatkräftig mitzuhelfen (zumal nachvollziehbar und glaubhaft vorgebracht wurde, dass im Sommer die Eltern vorwiegend auf der erwähnten Alp arbeiten und der Beschwerdeführer mit den anfallenden Arbeiten auf dem Hauptbetrieb in …beschäftigt ist). 2.5.2 Ins Gewicht fiel (bzw. fällt weiterhin) namentlich, dass seit der Beendigung der Chemo- und Radiotherapie im Jahre 2013 für die Folgejahre 2014 bis 2020 keinerlei Vorkommnisse aktenkundig sind, welche das Lenken eines landwirtschaftlichen Fahrzeuges und/oder eines Motorfahrrades betreffen (und auf Probleme hindeuten). 2.5.3 Sodann ist es gerichtsnotorisch, dass der erwähnte Landwirtschaftsbetrieb sowie die betreffende Alp sich weitgehend in Hanglagen befinden, mithin ohne weiteres nachvollziehbar ist, dass das Manövrieren mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen in solchen Hanglagen anspruchsvoll ist. Von daher kommt dem Umstand, wonach hinsichtlich des bisherigen Fahrverhaltens des Beschwerdeführers im Bereich der Spezialkategorien G und M nichts Auffälliges bekannt oder ersichtlich ist, besondere Bedeutung zu. 2.5.4 Einleuchtend ist aber auch, dass die regelmässigen Fahrten des Beschwerdeführers für landwirtschaftliche Zwecke (Spezialkategorie G) hauptsächlich privates Landwirtschaftsgelände und in geringerem Masse öffentliche Strassen mit Publikumsverkehr betreffen. Zudem beinhalten solche Fahrten für landwirtschaftliche Zwecke offenkundig keine hohen Geschwindigkeiten. 2.5.5 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer vor Gericht ausgeführt hat, dass er sich einer verkehrsmedizinischen Untersuchung unterziehen wird (vgl. Beschwerde, S. 7, Ziff. 11 in fine). Darauf ist der Beschwerdeführer zu behaften. 3. Bei dieser konkreten Sachlage drängt sich folgende Lösung des Streites zwischen den Parteien auf. Auf der einen Seite ist es unerlässlich, dass die

7 Fahreignung des Beschwerdeführers durch einen Verkehrsmediziner SGRM vertiefter geprüft wird, wobei es geboten erscheint, eine differenzierte Beurteilung hinsichtlich der erwähnten Kategorien (B, G, M) vorzunehmen. Dabei wird der Umstand, wonach der Beschwerdeführer seit Jahren landwirtschaftliche Fahrzeuge in den ihm bekannten, teilweise anspruchsvoll zu befahrenden Hanglagen ohne Vorkommnisse lenken konnte, hinreichend mit zu berücksichtigen sein. Dieser zuletzt angesprochene Aspekt lässt es auf der anderen Seite nicht derart dringend erscheinen, dass die Verkehrssicherheit durch landwirtschaftliche Fahrten des Beschwerdeführers in einem solch erheblichen Ausmass gefährdet werde, welches keinen weiteren Aufschub zulasse und mithin auch ein sofortiges vorsorgliches Fahrverbot für die Spezialkategorien G und M erfordere. In diesem Sinne wird dem Beschwerdeführer zugestanden, die nötige verkehrsmedizinische Untersuchung (durch einen Verkehrsmediziner SGRM) auf einen Zeitraum zu verlegen, in welchem der landwirtschaftliche Familienbetrieb auf die Mithilfe des Beschwerdeführers verzichten kann. Mit anderen Worten wird die vorläufige Aushändigung der Führerausweise der Spezialkategorien G und M auf Ende 2020 befristet. Wie es sich für den Zeitraum ab 1. Januar 2021 verhält, wird vom Ergebnis der unumgänglichen verkehrsmedizinischen Untersuchung abhängen. 4.1 Aus all diesen Gründen ist die Beschwerde, soweit damit eine unbefristete Aushändigung der Führerausweise der Spezialkategorien G und M beantragt wird, als unbegründet abzuweisen. Hingegen wird die Beschwerde insoweit teilweise gutgeheissen, als dem Beschwerdeführer zugestanden wird, von den genannten Ausweisen der Spezialkategorien G und M bis längstens Ende 2020 Gebrauch zu machen mit der Konsequenz, dass eine allfällige Fortsetzung vom Ergebnis einer bis Dezember 2020 durchzuführenden verkehrsmedizinischen Untersuchung (durch einen Verkehrsmediziner SGRM) abhängen wird. 4.2 Dem vorliegenden Ergebnis entsprechend werden dem Beschwerdeführer reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 500.-- auferlegt. Zudem wird ihm eine reduzierte Parteientschädigung zugesprochen, welche nach den im Gebührentarif für Rechtsanwälte (SRSZ 280.411) festgelegten Grundsätzen (siehe den in § 18 festgelegten Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- und die in § 2 angeführten Kriterien wie Wichtigkeit der Streitsache, Schwierigkeit, Umfang und Art der Arbeitsleistung, notwendiger Zeitaufwand) auf Fr. 700.-- festgelegt wird. Der Beschwerdeführer hat einen Kostenvorschuss von Fr. 900.-- bezahlt, so dass diesbezüglich sein Rückerstattungsanspruch Fr. 400.-- beträgt. Zusammen mit der zugesprochenen Parteientschädigung von Fr. 700.-- sind ihm bzw.

8 seinem Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse Fr. 1'100.-- zu entrichten (auf ein Kostentreffnis zulasten der Vorinstanz wird verzichtet, nachdem der Vorinstanz beim Erlass der angefochtenen Verfügung keine Fehler vorzuhalten sind).

9 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Hauptbegehren als unbegründet abgewiesen, indes wird dem Beschwerdeführer im Sinne der Erwägungen zugestanden, von den Führerausweisen der Spezialkategorien G und M für landwirtschaftliche Zwecke bis längstens 31. Dezember 2020 Gebrauch zu machen. Wie es sich für den Zeitraum ab 1.1.2021 verhält, wird vom Ergebnis einer noch durchzuführenden verkehrsmedizinischen Untersuchung durch einen Verkehrsmediziner SGRM abhängen. 2. Die reduzierten Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 500.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat einen Kostenvorschuss von Fr. 900.-- bezahlt, so dass sein Rückerstattungsanspruch Fr. 400.-- beträgt (siehe nachfolgend). 3. Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 700.-- zugesprochen. Seinem Rechtsvertreter sind (zusammen mit dem erwähnten Rückerstattungsanspruch) aus der Gerichtskasse Fr. 1'100.-auszubezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). 5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz (EB) - und das Bundesamt für Strassenverkehr, Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003 Bern (A). Schwyz, 24. August 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 8. September 2020

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