Skip to content

Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 28.05.2020 III 2020 76

28. Mai 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,261 Wörter·~6 min·3

Zusammenfassung

Ausländerrecht (Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung; 2. Rechtsgang VGE III 2018 207 vom 25.3.2019) | Ausländerrecht

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2020 76 Entscheid vom 28. Mai 2020 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Marco Lacher, a.o. Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. B.________, gegen 1. Amt für Migration (AFM), Steistegstrasse 13, Postfach 454, 6431 Schwyz, 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, Gegenstand Ausländerrecht (Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung; 2. Rechtsgang VGE III 2018 207 vom 25.3.2019)

2 Sachverhalt: A. A.________, türkischer Staatsangehöriger mit Niederlassungsbewilligung C, wurde 1981 in der Schweiz geboren. 1999 heiratete A.________ in C.________ (Türkei) die türkische Staatsangehörige D.________. Aus dieser Beziehung entstammen die beiden Kinder E.________ (2000) und F.________ (2002). Diese Ehe wurde 2013 geschieden und die beiden Kinder der elterlichen Sorge ihrer in K.________ wohnhaften Mutter unterstellt. Seit 1. August 2013 wohnt A.________ zusammen mit der ukrainischen Staatsangehörigen G.________ in J.________. Mit ihr hat er zwei gemeinsame Kinder, H.________ (2013) und I.________ (2016). Beide Kinder besitzen die türkische Staatsangehörigkeit und eine Niederlassungsbewilligung für die Schweiz. B. In der Zeit zwischen Mai 2004 und November 2012 wurde A.________ wiederholt straffällig und verurteilt resp. mussten gegen ihn Administrativmassnahmen verfügt werden. Am 25. Februar 2013 wurde A.________ vom Amt für Migration ermahnt, belehrt und es wurden schwerer wiegende Massnahmen für den Fall der Nichtbeachtung angedroht. Ungeachtet dessen verstiess A.________ wiederum gegen die Schweizerische Rechtsordnung, so dass er zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt wurde. In der Folge zog das Amt für Migration den Widerruf der Niederlassungsbewilligung in Erwägung, sah mit Verfügung vom 3. November 2015 indes davon ab zu Gunsten der Aussprache einer Verwarnung. 2016 und 2018 folgten weitere Verurteilungen von A.________ (vgl. zum Ganzen VGE III 2018 207 vom 25.3.2019 Ingress Bst. B - F). C. Mit Verfügung vom 25. Juli 2018 widerrief das AFM die Niederlassungsbewilligung von A.________ und es wies ihn an, das Land bis spätestens 8 Wochen nach Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat mit RRB Nr. 782/2018 vom 30. Oktober 2018 ab. Gegen den Regierungsratsbeschluss liess A.________ am 27. November 2018 (Datum Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz einreichen und folgende Anträge stellen: 1. Es seien der Beschluss Nr. 783/2018 der Vorinstanz 2 (hier: Regierungsrat) vom 30. Oktober 2018 sowie die Verfügung der Vorinstanz 1 (hier: Amt für Migration) vom 25. Juli 2018 aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Kontrollfrist bis 31. Juli 2020 gelte und von einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung abgesehen werde. 2. Eventualiter seien der Beschluss Nr. 783/2018 der Vorinstanz 2 (hier: Regierungsrat) vom 30. Oktober 2018 sowie die Verfügung der Vorinstanz 1 (hier:

3 Amt für Migration) vom 25. Juli 2018 aufzuheben und es sei die Sache zwecks zusätzlicher Sachverhaltsabklärungen und Neuentscheidung an die Vorinstanz 1 zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. D. Mit VGE III 2018 207 vom 25. März 2019 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. E. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ Beschwerde beim Bundesgericht in Lausanne mit dem Antrag, der Entscheid sei aufzuheben und es sei vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen, eventualiter sei - bei Verzicht auf einen Widerruf - eine Verwarnung auszusprechen oder eine andere mildere Massnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid zurückzuweisen. Im Wesentlichen machte er geltend, der Widerruf sei unverhältnismässig und verletze Art. 8 EMRK. F. Mit Urteil 2C_503/2019 vom 7. April 2020 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut; der Entscheid des Verwaltungsgerichts VGE III 2018 207 vom 25. März 2019 wurde aufgehoben. Gerichtskosten wurden keine erhoben. Der Kanton Schwyz wurde verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- zu bezahlen. Zudem wurde die Sache zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen der kantonalen Rechtsmittelverfahren an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen (Urteil BGer 2C_503/2019 vom 7.4.2020 Dispositiv Ziff. 1-4). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Mit Urteil 2C_503/2019 vom 7. April 2020 hob das Bundesgericht VGE III 2018 207 vom 25. März 2019 auf; die Sache wurde zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen der kantonalen Rechtsmittelverfahren an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Mit vorliegendem Entscheid gilt es einzig die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens entsprechend dem Verfahrensausgang vor Bundesgericht neu festzusetzen (Urteil BGer 2C_870/2019 vom 3.3.2020 Dispositiv-Ziff. 2.4) 2. Für die Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens ist massgebend, dass die Beschwerde letztinstanzlich gutgeheissen wurde. Damit waren die Rechtsmittel des Beschwerdeführers begründet und er ist obsiegende Partei (vgl. § 72 Abs. 2 VRP und § 74 Abs. 1 VRP).

4 3.1 Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die auf Fr. 1'500.-- festzusetzenden Verfahrenskosten für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) neu dem Staat aufzuerlegen. 3.2 Dem Obsiegen entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese richtet sich nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411). § 2 des Gebührentarifs sieht als Bemessungskriterien die Wichtigkeit der Streitsache, ihre Schwierigkeit, den Umfang und die Art der Arbeitsleistung sowie den notwendigen Zeitaufwand vor. Das Honorar beträgt für die Vertretung vor Verwaltungsgericht Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- (§ 14 GebTRA). In Beachtung dieser Grundlagen wird die Parteientschädigung des Beschwerdeführers für das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren in pflichtgemässem Ermessen auf Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festgesetzt. 4.1 Neu zu verlegen sind auch die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens. Sie wurden vom Regierungsrat auf Fr. 1'500.-- (inkl. Kanzleikosten) festgesetzt (RRB Nr. 783/2018 vom 30.10.2018 Dispositiv-Ziff. 2) und sind neu dem Staat aufzuerlegen. 4.2 Für das vorinstanzliche Verfahren ist dem obsiegenden Beschwerdeführer durch den Kanton eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.-- zu bezahlen (vgl. § 15 GebO). 5. Für dieses Verfahren werden weder Kosten erhoben noch eine Parteientschädigung gesprochen.

5 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Gestützt auf das Ergebnis des bundesgerichtlichen Urteils 2C_503/2019 vom 7. April 2020 werden die Kosten- und Entschädigungsfolgen der kantonalen Verwaltungsbeschwerde- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren neu geregelt. 2.1 Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'500.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden neu dem Staat auferlegt. Auf die kantonsinterne Verrechnung wird verzichtet. Der Beschwerdeführer hat am 7. Dezember 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- geleistet, der ihm aus der Gerichtskasse zurück zu erstatten ist. 2.2 Der Kanton hat dem Beschwerdeführer für das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren neu eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen. 3.1 Die Kosten des regierungsrätlichen Verfahrens von Fr. 1'500.-- (inkl. Kanzleikosten) werden neu dem Staat auferlegt; der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in derselben Höhe ist ihm aus der Staatskasse zurückzuerstatten. 3.2 Der Kanton hat dem beanwalteten Beschwerdeführer für das Verfahren vor Regierungsrat neu eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

6 5. Zustellung an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (2/R) - das Amt für Migration - den Regierungsrat des Kantons Schwyz - das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (z.K.) - und das Staatssekretariat für Migration, SEM, 3003 Bern (A). Schwyz, 28. Mai 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 16. Juni 2020

III 2020 76 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 28.05.2020 III 2020 76 — Swissrulings