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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 28.05.2020 III 2020 64

28. Mai 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,561 Wörter·~8 min·3

Zusammenfassung

Ausländerrecht (Familiennachzug; 2. Rechtsgang im Verfahren III 2019 92) | Ausländerrecht

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2020 64 Entscheid vom 28. Mai 2020 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Marco Lacher, a.o. Gerichtsschreiber Parteien 1. A.________, 2. B.________, Staatsangehörige von Ghana 3. C.________, Staatsangehörige von Ghana, Beschwerdeführende, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. D.________ gegen 1. Amt für Migration (AFM), Steistegstrasse 13, Postfach 454, 6431 Schwyz, 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, Gegenstand Ausländerrecht (Familiennachzug; 2. Rechtsgang im Verfahren III 2019 92)

2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. Q.________1967 in F.________/Ghana; von G.________) heiratete am 14. Januar 2013 in F.________/Ghana B.________ (geb. M.________1969 in F.________/Ghana, von Ghana). Bereits am E.________2000 wurde die gemeinsame Tochter C.________ (von Ghana) in F.________/Ghana geboren. Es folgten die Kinder H.________ (geb. N.________2002 in F.________/Ghana, von G.________), I.________ (geb. O.________2005 in F.________/Ghana, von G.________) und J.________ (geb. P.________2008 in F.________/Ghana, von G.________). B. Am 27. März 2018 (Posteingang am 28.3.2018) reichten B.________ und C.________ beim Staatssekretariat für Migration (SEM) je einen Antrag auf Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt (Visum D) ein, welche am 12. April 2018 beim Amt für Migration (AFM) eingegangen sind. Mit Schreiben vom 25. April 2018 bestätigte das AFM den Eingang des Antrags zwecks Familiennachzugs und forderte von A.________ die Einreichung des Gesuchs um Familiennachzug Drittstaaten sowie weiterer Unterlagen. Am 4. Juli 2018 gingen beim AFM das Gesuch um Familiennachzug Drittstaaten für B.________ und C.________ sowie zusätzliche Unterlagen ein. C. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2018 beschloss das AFM was folgt (AFMact. 124 betr. Bf Ziff. 2 bzw. 44 betr. Bf Ziff. 3): 1. Das Gesuch um Familiennachzug Drittstaaten von A.________ für B.________, geb. M.________1969, Staatsangehörige von Ghana und C.________, geb. E.________2000, Staatsangehörige von Ghana, wird abgelehnt. 2. Die Kosten dieser Verfügung setzen sich zusammen aus einer Gebühr von Fr. 800.00 sowie Auslagen von Fr. 10.00 (total Fr. 810.00) und werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft in Rechnung gestellt. (3./4. Rechtsmittelbelehrung/Zustellung) Die am 24. Dezember 2018 dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat mit RRB Nr. 239/2019 vom 2. April 2019 ab, worauf die Beschwerdeführer am 30. April 2019 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit VGE III 2019 92 vom 29. August 2019 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab. D. Am 14. Oktober 2019 erhoben A.________, B.________ und C.________ Beschwerde beim Bundesgericht mit den Anträgen, der Verwaltungsgerichtsentscheid III 2019 92 vom 29. August 2019 sei aufzuheben und das Amt für Migration sei anzuweisen, B.________ und C.________ im Rahmen des Familiennachzugs die Einreise in die Schweiz und den Aufenthalt im Kanton Schwyz zu bewil-

3 ligen; eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an das Amt für Migration zurückzuweisen. Mit Urteil 2C_870/2019 vom 3. März 2020 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut. Es hob den Verwaltungsgerichtsentscheid VGE III 2019 92 vom 29. August 2019 auf, soweit dieser das Gesuch um Familiennachzug von B.________ (Beschwerdeführerin Ziff. 2) betraf und wies die Sache ans Amt für Migration zurück. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Zudem wurde die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Mit Urteil 2C_870/2019 vom 3. März 2020 hob das Bundesgericht den Entscheid VGE III 2019 92 vom 29. August 2019 insoweit auf, als dieser die Beschwerdeführerin Ziff. 2 betraf. Über deren Gesuch um Familiennachzug wird das Amt für Migration neu zu befinden haben. Im Übrigen wurde der Verwaltungsgerichtsentscheid bestätigt. Mit vorliegendem Entscheid gilt es einzig die Kostenund Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens entsprechend dem Verfahrensausgang vor Bundesgericht neu festzusetzen (Urteil BGer 2C_870/2019 vom 3.3.2020 Dispositiv-Ziff. 2.4) 2. Für die Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens ist massgebend, dass die Beschwerde letztinstanzlich teilweise gutgeheissen wurde. Über das Gesuch der Beschwerdeführerin Ziff. 2 wird das Amt für Migration neu zu befinden haben (Rückweisung); die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit es das Gesuch der Beschwerdeführerin Ziff. 3 betraf. Eine Rückweisung zur erneuten Abklärung und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) gilt dabei nach ständiger Praxis für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Zusprechung einer Parteientschädigung als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei, unabhängig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 137 V 210 Erw. 7.1; VGE I 2019 75 vom 16.3.2020 Erw. 6.2). Die Rückweisung in Sachen Beschwerdeführerin Ziff. 2 kommt damit einem 50%igen Obsiegen gleich. 3.1 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die auf Fr. 1'500.-- festzusetzenden Verfahrenskosten für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) neu zur Hälfte den Beschwerdeführenden (in solidarischer Haftung) und zur Hälfte dem Staat aufzuerlegen.

4 3.2.1 Dem teilweisen Obsiegen entsprechend haben die Beschwerdeführenden Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung. Diese richtet sich nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA, SRSZ 280.411). § 2 des Gebührentarifs sieht als Bemessungskriterien die Wichtigkeit der Streitsache, ihre Schwierigkeit, den Umfang und die Art der Arbeitsleistung sowie den notwendigen Zeitaufwand vor. Das Honorar beträgt für die Vertretung vor Verwaltungsgericht Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- (§ 14 GebTRA). Eine allfällige Kostennote ist zu spezifizieren und vor Fällen des Entscheides einzureichen; andernfalls wird die Vergütung nach freiem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht dabei grundsätzlich keine Pflicht eines Gerichts, die Parteien zur Einreichung einer Kostennote für das betreffende Verfahren aufzufordern (Urteil BGer 2C_725/2017 vom 13.4.2018 Erw. 3.3.1 m.w.H.). Eine kantonalrechtliche Pflicht besteht ebenso wenig (VGE III 2011 10 vom 20.7.2011 Erw. 3.3). Das Verwaltungsgericht lädt deshalb praxisgemäss die Parteien weder zur Einreichung einer Kostennote ein noch fordert es hierzu auf (VGE I 2017 4 vom 7.2.2018 Erw. 6). 3.2.2 Gestützt auf die obzitierten Normen befolgen die Verwaltungsbehörden und das Verwaltungsgericht bei der Entschädigungsbemessung eine zurückhaltende Praxis. Die Bindung an den Gebührentarif und damit die notwendige Wahrung der Proportionen zwischen den verschiedensten Aufwandintensitäten bedingt, dass aufwandgeringe Verfahren nur so hoch entschädigt werden, dass der Gebührentarif auch für aufwandintensivste Fälle noch eine angemessene Entschädigung zulässt (VGE 708/97 vom 2.9.1997 Erw. 1c). Sodann beträgt der aktuell vom Verwaltungsgericht akzeptierte maximale Stundenansatz Fr. 220.-- inkl. MwSt (vgl. VGE III 2015 176 vom 22.12.2015 Erw. 4). 3.2.3 Vor Verwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführer die Zusprache einer Parteientschädigung gemäss der vor Abschluss einzureichenden Honorarnote; es sei der bevorstehende Abschluss des Beschwerdeverfahrens mitzuteilen (Beschwerde vom 30.4.2019 S. 16). Eine Kostennote haben die Beschwerdeführenden bis heute nicht eingereicht; mithin auch nicht nach Eröffnung des Bundesgerichtsurteils, aus welchem klar hervorgeht, dass das Verwaltungsgericht über die Parteientschädigung neu zu entscheiden hat. Wie erwähnt lädt das Gericht die Parteien praxisgemäss weder zur Einreichung einer Kostennote ein noch fordert es dazu auf. 3.2.4 In Beachtung vorgenannter Grundlagen wird die reduzierte Parteientschädigung der Beschwerdeführenden für das Verwaltungsgerichtsbeschwerdever-

5 fahren in pflichtgemässem Ermessen auf Fr. 1'250.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festgesetzt. 4.1 Neu zu Verlegen sind auch die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens. Sie wurden vom Regierungsrat auf Fr. 1'500.-- (inkl. Kanzleikosten) festgesetzt (RRB Nr. 238/2019 vom 2.4.2019 Dispositiv-Ziff. 2). Sie sind neu zur Hälfte den Beschwerdeführenden (in solidarischer Haftung) aufzuerlegen. 4.2 Im vorinstanzlichen Verfahren reichten die Beschwerdeführenden mit der Verwaltungsbeschwerde eine Honorarnote ein. Diese weist bei einem Zeitaufwand von 4.3 Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 220.--/h einen Gesamtaufwand von Fr. 1'048.65 inkl. Barauslagen und MwSt aus. Weder der geltend gemachte Aufwand noch der Stundenansatz sind zu beanstanden. Dem Verfahrensausgang des teilweisen Obsiegens entsprechend ist die Parteientschädigung auf Fr. 525.-- inkl. Barauslagen und MwSt festzusetzen. 5. Für dieses Verfahren werden weder Kosten erhoben noch eine Parteientschädigung gesprochen.

6 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Gestützt auf das Ergebnis des bundesgerichtlichen Urteils 2C_870/2019 vom 3. März 2020 werden die Kosten- und Entschädigungsfolgen der kantonalen Verwaltungsbeschwerde- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren neu geregelt. 2.1 Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'500.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden neu zur Hälfte den Beschwerdeführenden in solidarischer Haftung und zur Hälfte dem Staat auferlegt. Auf die kantonsinterne Verrechnung wird verzichtet. Die Beschwerdeführenden haben am 11. Mai 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- geleistet, womit ihnen Fr. 750.-- aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten sind. 2.2 Der Kanton hat den beanwalteten Beschwerdeführenden für das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren neu eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'250.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen. 3.1 Die Kosten des regierungsrätlichen Verfahrens von Fr. 1'500.-- (inkl. Kanzleikosten) werden neu zur Hälfte den Beschwerdeführenden in solidarischer Haftung und zur Hälfte dem Staat auferlegt. 3.2 Der Kanton hat den beanwalteten Beschwerdeführenden für das Verfahren vor Regierungsrat neu eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 525.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

7 5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (4/R) - das Amt für Migration (EB) - den Regierungsrat des Kantons Schwyz (EB) - das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (EB) - und das Staatssekretariat für Migration, SEM, 3003 Bern (A). Schwyz, 28. Mai 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 5. Juni 2020

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