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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 14.04.2020 III 2020 6

14. April 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,153 Wörter·~16 min·2

Zusammenfassung

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Regelung des persönlichen Verkehrs) | Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2020 6 Entscheid vom 14. April 2020 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. B.________, gegen 1. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) C.________, Vorinstanz, 2. D.________, Beschwerdegegner, Gegenstand Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Regelung des persönlichen Verkehrs)

2 Sachverhalt: A. A.________ (geboren ________, nachfolgend Kindsmutter) und D.________ (geboren ________, nachfolgend Kindsvater) sind die getrennt lebenden Eltern von E.________ (geboren ________2010). Die elterliche Sorge über das gemeinsame Kind steht A.________ zu, welche noch Mutter von zwei weiteren Kindern ist (mit einem anderen Vater). B. Als die Kindsmutter und E.________ noch Wohnsitz in F.________ hatten, ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) F.________ für das Kind am 21. Juli 2016 eine Besuchsrechtsbeistandschaft (Art. 308 Abs. 2 ZGB) an und ernannte einen Beistand u.a. mit dem Auftrag, den Kontakt zwischen dem Kind und seinem Vater aufzubauen sowie begleitete Besuchstage in die Wege zu leiten (vgl. Vi-act. 020f.). Dagegen beschwerte sich die Kindsmutter erfolglos beim Appellationsgericht des Kantons G.________ (als Verwaltungsgericht), welches mit Urteil vom 16. August 2017 die Beschwerde abwies, gleichzeitig aber den angefochtenen KESB-Beschluss teilweise ergänzte, u.a. mit der Anordnung, dass der Kindsvater das Recht erhalte, seinen Sohn an zwei Nachmittagen im Monat zu sehen, wobei das Besuchsrecht vorerst während eines Jahres begleitet durchgeführt werde (Vi-act. 008). Im Zusammenhang mit dem Umzug der Kindsmutter mit ihren Kindern von F.________ nach H.________ hat die KESB G.________ mit Schreiben vom 10. Juli 2018 die KESB C.________ um Übernahme der bisherigen Massnahme ersucht (Vi-act. 029). Nach Abklärungen und Anhörungen der Eltern (Vi-act. 55, 64) hat die KESB C.________ mit Beschluss Nr. IIA/003/41/2018 vom 16. Oktober 2018 im Dispositiv was folgt festgehalten: 1. Das Besuchsrecht von zwei Tagen pro Monat zwischen E.________ und seinem Vater wird per 01. November 2018 zur Weiterführung übernommen. Dieses Besuchsrecht ist bis 31. März 2019 als Begleitetes Besuchsrecht (BBT) ausgestaltet und wird zur Weiterführung und Umsetzung bei der Fachstelle I.________, übernommen. 2. Die für E.________ bestehende Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird zur Weiterführung durch die KESB C.________ per 01. November 2018 übernommen. Die Beiständin hat folgende Aufträge: a. Den Kontakt zwischen E.________ und seinem Vater aufzubauen; b. Den Eltern sowie E.________ in Besuchsrechtsfragen als Ansprechpartner zur Verfügung zu stehen und falls nötig bei Besuchsrechtskonflikten der Eltern zu vermitteln; c. Ausübung des Besuchsrechts zu überwachen und falls nötig in Zusammenarbeit mit den Eltern die Modalitäten festzulegen;

3 d. Das BBT inkl. Übergaben und Kostenregelung bis Ende März 2019 zu organisieren und der KESB C.________ bis spätestens 31. Januar 2019 über den Verlauf zu berichten. Als Beiständin wurde J.________ ernannt und ihr Aufgabenkatalog wurde im Einzelnen umschrieben (vgl. Vi-act. 079f.). C. Gegen diesen KESB-Beschluss vom 16. Oktober 2018 beschwerte sich der Kindsvater beim Verwaltungsgericht und beantragte ein unbegleitetes Besuchsrecht. Mit Entscheid III 2018 195 vom 13. Dezember 2018 hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde, soweit darauf einzutreten war, abgewiesen (vgl. Vi-act. 110 - 116; zudem 202 - 208). D. Mit Beschluss vom 12. März 2019 hat die KESB C.________ nach Abklärungen und Anhörungen ein Begehren des Kindsvaters um Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge abgewiesen (vgl. Vi-act. 141 - 144). Dieser Beschluss ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. E. Mit Eingabe vom 5. Juli 2019 an die KESB C.________ forderte die Kindsmutter anstelle der bisherigen Beiständin (J.________) eine andere Beistandsperson (Vi-act. 146 - 149 bzw. 151 - 154). In einer Eingabe, welche am 17. Juli 2019 bei der KESB C.________ eintraf, beschwerte sich der Kindsvater über das Verhalten der Kindsmutter (im Zusammenhang mit den Kontaktbemühungen des Kindsvaters zu seinem Sohn, vgl. Viact. 175 - 179). Am 30. Juli 2019 nahm die Beiständin ausführlich Stellung zum Begehren der Kindsmutter um Wechsel der Beistandsperson (Vi-act. 181 - 188). Mit Beschluss vom 8. Oktober 2019 hat die KESB C.________ im Dispositiv was folgt festgehalten (Vi-act. 196): 1. Der Antrag von A.________ auf Wechsel der Beiständin wird abgewiesen. 2. Die Beiständin wird eingeladen, der KESB C.________ bis 30. November 2019 einen detaillierten, auf Dauer angelegten Besuchsrechtsvorschlag inkl. Aufbaupotential und Modalitätenregelung zur Genehmigung zu unterbreiten. Auch dieser Beschluss ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. F. Am 21. November 2019 legte die Beiständin der KESB C.________ einen konkreten Besuchsrechtsvorschlag vor, welchem der Kindsvater am 18. November 2019 zugestimmt hatte, derweil die Kindsmutter den Vorschlag ablehnte (Viact. 224ff.).

4 Mit Beschluss IIA/004/45/2019 vom 3. Dezember 2019 hat die KESB C.________ im Dispositiv u.a. was folgt festgehalten: 1. Die Regelung des Besuchsrechtes gemäss Urteil des Appellationsgerichtes G.________ vom 16. August 2017 wird aufgehoben. 2. Die Besuchsregelung zwischen D.________ und E.________ vom 18./19. November 2019 für die Zeit vom 07. Dezember 2019 bis 19. Dezember 2020 wird, ohne die "ergänzenden Ausführungen zum Besuchsrechtsvorschlag" der Mutter, genehmigt und für verbindlich erklärt. 3. Die "ergänzenden Ausführungen zum Besuchsrechtsvorschlag" der Mutter werden zur Kenntnis genommen. Sie bilden nicht Teil der Besuchsregelung. 4. Der Antrag des Vaters auf Verschiebung des Besuches vom 11. Januar 2020 auf den 18. Januar 2020 wird gutgeheissen. 5. Es wird festgestellt, dass das einjährige begleitete Besuchsrecht abgelaufen ist. 6. Der Mutter A.________ wird die Weisung erteilt, unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB alles zu tun, damit die angeordnete Besuchsregelung zwischen D.________ und E.________ vom 18./19. November 2019 umgehend durchgeführt und durchgesetzt werden kann. Art. 292 StGB lautet: (…) 7. Die Aufgaben der Beiständin J.________ werden wie folgt angepasst: a. Die Weisung an die Mutter zu überwachen und der KESB C.________ Meldung zu erstatten, falls die Weisung nicht eingehalten wird; b. Für die Umsetzung der Besuchsregelung vom 18./19. November 2019 besorgt zu sein und den Kontakt zwischen E.________ und seinem Vater weiter aufzubauen; c. Den Eltern sowie E.________ als Ansprechpartner zur Verfügung zu stehen und bei Besuchsrechtskonflikten der Eltern zu vermitteln; d. Ausübung des Besuchsrechts zu überwachen und falls nötig in Zusammenarbeit mit den Eltern die Modalitäten festzulegen. 8. Die Beiständin J.________ wird beauftragt: a. Die Aufgaben gemäss Dispositiv zu übernehmen; b. Bis spätestens 31. Oktober 2020 der KESB C.________ die Besuchsregelung für die Zeit ab dem 19. Dezember 2020 dreifach im Original zur Genehmigung einzureichen; Die weiteren Aufträge gemäss Beschluss Nr. IIA/003/41/2018 der KESB C.________ vom 16. Oktober 2018 bleiben unverändert. 9. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Beschluss wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 10. Die Verfahrenskosten von Fr. 360.00 gehen zulasten der Eltern und werden ihnen je zur Hälfte in Rechnung gestellt. 11. Rechtsmittelbelehrung (…)

5 G. Gegen diesen Beschluss liess die Kindsmutter am 3. Januar 2020 beim Verwaltungsgericht rechtzeitig Beschwerde erheben (Eingang: 7.1.2020) mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Es sei der Beschluss der KESB C.________ vom 3. Dezember 2019, Beschluss-Nr. IIA/004/45/2019, aufzuheben. 2. Das Besuchsrecht des Vaters D.________ für seinen Sohn E.________ sei per sofort zu sistieren. 3. Es sei der Beschwerdeführerin, A.________, die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Verbeiständung mit dem Unterzeichnenden zu bewilligen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Verfahrensantrag: Es sei die mit dem Beschluss der KESB C.________ vom 3. Dezember 2019, Beschluss-Nr. IIA/004/45/2019, gemäss Ziffer 9 des Dispositivs im Voraus entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde unverzüglich wiederherzustellen. H. Mit Zwischenbescheid vom 7. Januar 2020 hat der verfahrensleitende Einzelrichter dem Verfahrensantrag auf Wiederherstellung der entzogenen aufschiebenden Wirkung der Beschwerde insoweit teilweise stattgegeben, als im Sinne der Erwägungen eine vorläufige Besuchsrechtsregelung für den Kindsvater von zwei Stunden an jeweils 2 Samstagen pro Monat festgelegt wurde. In einer Eingabe vom 21. Januar 2020 schilderte der Kindsvater ausführlich seine Sichtweise der schwierigen Situation. Die Vernehmlassung der KESB C.________ mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde folgte am 24. Januar 2020. Dazu nahm die Beschwerdeführerin in einer Eingabe vom 26. Februar 2020 Stellung. Der Kindsvater äusserte sich in einem per 1. März 2020 datierten Schreiben (Eingang am 6.3.2020). In einem weiteren kurzen Schreiben vom 20. März 2020 bestritt die Beschwerdeführerin, alles zu versuchen, das Kind vom Vater fernzuhalten. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das unmündige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Bei der Festsetzung des Besuchsrechts geht es nicht darum, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden, sondern den elterlichen Kontakt mit dem Kind in dessen Interesse zu regeln (BGE 122 III 404 Erw. 3a S. 406 f. mit Hinweisen). Als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung (und Ausübung) des persönlichen Verkehrs gilt das Kindes-

6 wohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen ist, wobei allfällige Interessen der Eltern zurückzutreten haben (BGE 130 III 585 Erw. 2.1 S. 587 f.; Urteil des Bundesgerichts 5A_883/2017 vom 21.8.2018 Erw. 3.2). Der Sicherung des Kindeswohls dienen die Weisungen im Sinne von Art. 273 Abs. 2 ZGB (Urteil des Bundesgerichts 5A_381/2010 vom 21.7.2010 Erw. 5.3.2). 1.2.1 Primär ist es Sache der Eltern und des betroffenen Kindes, gemeinsam eine einvernehmliche Besuchsregelung zu erarbeiten. Eine solche einvernehmliche Lösung wird dem Kindeswohl am besten gerecht. Folgende Umstände können bei der Regelung des Besuchsrechts in Betracht gezogen werden: Alter des Kindes, Persönlichkeit und Bedürfnisse des Kindes und der Besuchsberechtigten, Beziehung des Kindes zum Besuchsberechtigten, Beziehung der Eltern untereinander, zeitliche Beanspruchung bzw. Verfügbarkeit aller Beteiligten, Entfernung bzw. Erreichbarkeit der Wohnorte oder Wohnverhältnisse (vgl. Ingeborg Schwenzer/ Michelle Cottier, in: Basler Kommentar zum ZGB I, 6. Aufl., Basel 2018, Rz. 10 zu Art. 273 ZGB). 1.2.2 Von herausragender Bedeutung für die Regelung des Besuchsrechts ist der Wille des Kindes. Zur Ermittlung des Kindeswillens ist das Kind anzuhören. Der Kindeswille ist nicht nur bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts im Einzelnen zu berücksichtigen, sondern vor allem auch bei der Frage, ob überhaupt Besuche stattfinden sollen (vgl. Ingeborg Schwenzer/ Michelle Cottier, a.a.O. Rz. 11 zu Art. 273 ZGB mit Hinweisen, u.a. auf BGE 127 III 295, S. 296f.). Lehnt das Kind Kontakte ab, verlangt das für die Persönlichkeitsentwicklung zentrale Interesse des Aufbaus und Erhalts einer Beziehung zu beiden Elternteilen, dass die Behörde mit geeigneten Massnahmen um Verbesserung der Rahmenbedingungen der Besuche bemüht ist, um so dem Kind die Zustimmung zu ermöglichen. Lehnt jedoch ein urteilfähiges Kind den Umgang kategorisch ab, so ist dieser aus Gründen des Kindeswohls auszuschliessen, weil ein gegen den starken Widerstand erzwungenen Besuchskontakt mit dem Zweck des Umgangsrechts im Allgemeinen ebenso unvereinbar ist, wie mit dem Persönlichkeitsrecht des Kindes (vgl. Ingeborg Schwenzer/ Michelle Cottier, a.a.O., Rz. 11 mit zahlreichen Hinweisen, u.a. auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_745/2015 vom 15.6.2016). Anzufügen ist, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 314a ZGB Kinder ab ihrem 6. Altersjahr grundsätzlich angehört werden sollen. Namentlich darf die Anhörung des Kindes nicht mit dem Vorwand eines nicht weiter belegten Loyalitätskonfliktes oder einer möglichen Belastung des Kindes abgelehnt werden (vgl. Peter Breitschmid, in: Basler Kommentar zum ZGB I, a.a.O., Rz. 3a zu Art. 314a ZGB mit Hinweisen).

7 1.2.3 Auch bei jüngeren Kindern muss den Ursachen für eine Ablehnung von Besuchskontakten nachgegangen werden. Beruht die Weigerungshaltung auf eigenem Erleben des Kindes (z.B. von vergangener familiärer Gewalt) oder auf einem unlösbaren Loyalitätskonflikt, so darf sie nicht einfach übergangen werden. Abzulehnen ist die Theorie des Parental Alienation Syndrome (PAS) des amerikanischen Kinderpsychiaters Gardner, welche davon ausgeht, wonach in den meisten Fällen, in denen das Kind den Kontakt verweigert, eine Beeinflussung durch den obhutsberechtigten Elternteil vorliege und deshalb das Besuchsrecht gegen den Willen des Kindes durchgesetzt werden müsse (vgl. Ingeborg Schwenzer/ Michelle Cottier, a.a.O., Rz. 11 zu Art. 273 ZGB mit Hinweisen). 1.3 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass im Bereich der Kinderbelange die Offizialmaxime gilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_883/2017 vom 21.8.2018 Erw. 3.2 mit Verweis auf Art. 296 Abs. 3 ZPO). 2.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der persönliche Verkehr zwischen dem Beschwerdegegner (Kindsvater) und seinem, bei der Beschwerdeführerin lebenden, 9 Jahre alten Sohn konfliktbehaftet und äusserst schwierig ist. Folgt man den Angaben in der vorliegenden Beschwerde (S. 4ff.), gab es bis zur Einreichung der Beschwerde vom 3. Januar 2020 folgende Bemühungen um Besuchskontakte: - Vom 8.4.2018 bis 29.7.2018 acht Besuche im Rahmen begleiteter Besuchstage (BBT) (dann rund 8 Monate keine Besuche); - begleiteter Besuch vom 24.3.2019 in K.________ (BBT); - begleiteter Besuch vom 28.4.2019 in K.________; (BBT); - begleiteter Besuch vom 5.5.2019 in K.________ (BBT); - Besuch vom 2.6.2019 ausserhalb der BBT in Begleitung der Grossmutter (ms); - beim Besuch vom 30.6.2019 sah das Kind den Vater nur vom Balkon aus, da der Vater heimkehrte, als der Sohn seine Ablehnung äusserte; - der Besuch vom 7.12.2019 scheiterte daran, dass sich das Kind zum geplanten Treffpunkt am Bahnhof um 17 Minuten verspätete und der Vater bereits wieder abgereist war; - der Besuch vom 21.12.2019 scheiterte daran, dass der Sohn auf die Frage des Vaters "gehen wir?" mit "nein" antwortete, worauf der Vater wieder abreiste. 2.2 Im angefochtenen Beschluss vom 3. Dezember 2019 ortete die Vorinstanz die Gründe für die Schwierigkeiten bei der Ausübung des Besuchsrechts "überwiegend im Verhalten der Mutter" (vgl. Erwägung 3.2 des angefochtenen Beschlusses). Die konkrete Haltung des Kindes sowie die Beweggründe des Kindes in diesem Zusammenhang wurden von der Vorinstanz vor Erlass des angefochtenen Beschlusses weder konkret abgeklärt, noch im angefochtenen Beschluss substantiiert thematisiert. Damit erweist sich die im angefochtenen Beschluss

8 enthaltene Bestätigung der von der Beiständin für ein Jahr festgelegte Besuchsrechtsregelung (Dez. 2019 bis Dez. 2020) als mangelhaft. Daran vermag der Hinweis in der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 24. Januar 2020, wonach die Beiständin den Knaben am 6. November 2019 im Schulzimmer in Anwesenheit des Klassenlehrers angehört habe, grundsätzlich nichts zu ändern, zumal die betreffenden Gesprächsnotizen keinen Eingang in die vorinstanzlichen Erwägungen gefunden haben. Abgesehen davon geht es bei der vom Gesetzgeber geforderten Anhörung des Kindes grundsätzlich darum, dass primär die entscheidende Behörde (und nicht die mit der Umsetzung der Besuchsrechtsregelung betraute Beistandsperson) sich einen unmittelbaren Eindruck von der Haltung des Kindes verschafft. Soweit sich die Vorinstanz auf das am 12. Oktober 2018 durchgeführte Gespräch mit dem Knaben beruft (= Vi-act. 071), verhält es sich so, dass es damals um begleitete Besuchstage (BBT) ging und der Knabe sich nicht dagegen aussprach. Vielmehr ist den damals vorgenommenen Aufzeichnungen zu entnehmen (Vi-act. 071): E.________ findet das BBT in Ordnung. Er will eigentlich nichts ändern, er kennt auch nichts anderes. Er stellt sich vor, dass sein Papa ihn einmal in C.________ besuchen kommt. Die Möglichkeit, dass E.________ seinen Papa in seinem Zuhause besuchen könnte, hat er sich noch nie überlegt. (..) Mithin stand damals der Knabe begleiteten Besuchstagen offen gegenüber, derweil seine zwischenzeitlich nach den Umständen geäusserte Ablehnung von unbegleiteten Besuchszeiten von der Vorinstanz sinngemäss dem Verhalten der Kindsmutter zugeordnet wird. 2.3 Diese soeben angesprochene Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach bislang das Scheitern des persönlichen Verkehrs sinngemäss von der Kindsmutter zu verantworten sei, vermag im konkreten Fall aus den folgenden Gründen nicht zu überzeugen. Zum einen erstaunt das Verhalten des Kindsvaters beim abgemachten Besuchstermin vom 21. Dezember 2019. Damals war die Kindsmutter rechtzeitig mit dem Sohn beim Treffpunkt. Dass der Sohn bei der Frage des Vaters "gehen wir?" mit "nein" antwortete, kann nicht einseitig der Beschwerdeführerin angelastet werden. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass der Kindsvater nach dieser kurzen Antwort sich um ein gemeinsames Gespräch bemüht hätte mit dem Ziel, eine Lösung, allenfalls einen Kompromiss zu finden. Dass der Kindsvater nach der kurzen Antwort unverrichteter Dinge wieder abreiste - was nach der Aktenlage unbestritten ist - dokumentiert eindeutig, dass auch der Kindsvater erheblichen Anteil an den vorliegenden Schwierigkeiten hat. Zum andern fällt zu Ungunsten des Kindsvaters ins Gewicht, dass er die vom Gericht im Zwischenbescheid vom 7. Januar 2020 festgelegte vorläufige Besuchsrechtsregelung nach der Aktenlage nicht ausgeschöpft und mithin kein Interesse daran

9 gezeigt hat. Bereits im ersten Gerichtsentscheid III 2018 195 vom 13. Dezember 2018 wurde der Kindsvater darauf hingewiesen, dass er die nötige Geduld aufbringen müsse, um den Kontakt mit dem Sohn langsam aufzubauen. Soweit nun der Kindsvater kein Verständnis für die vorläufige Besuchsrechtsregelung zeigt bzw. das Verhältnis zwischen Reisezeit und Besuchszeit als derart ungünstig beurteilt, dass er lieber auf einen Kontakt mit dem Sohn verzichtet, als den Reiseaufwand auf sich zu nehmen, offenbart der Kindsvater eine wenig überzeugende Haltung. Mit anderen Worten resultieren erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit von regelmässigen Besuchskontakten. 3. Bei dieser konkreten Sachlage drängt es sich auf, dass die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diesbezüglich noch zusätzliche Abklärungen vorgenommen werden können und alsdann über das weitere Vorgehen im Zusammenhang mit der Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs entschieden werden kann. Für eine solche Rückweisung spricht sodann insbesondere auch noch, dass der Kindsvater am Schluss seiner per 1. März 2020 datierten (und am 6. März 2020 eingetroffenen) Eingabe folgende sinngemässe Drohung formuliert hat: "Deswegen greifen Menschen zu der Gewalt, wenn sie nicht mehr an fairen Prozess glauben". Im Lichte all dieser Aspekte wird die Vorinstanz bei ihren zusätzlichen Abklärungen (nebst einer aktuellen Anhörung des Knaben) auch noch vertiefter zu prüfen haben, ob in dieser weitgehend blockierten Situation eine Begutachtung (unter Einbezug der Eltern und des Kindes) geboten erscheint. Dabei ginge es nicht nur um die Klärung der Fragestellung, wie eine funktionierende Ausgestaltung eines kontinuierlichen Besuchsrechts lauten könnte, sondern namentlich auch darum, wie das angesprochene Gewaltthema zu würdigen ist. 4. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. Im Übrigen wird der beanwalteten Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt. Das Honorar für den unentgeltlichen Rechtsbeistand wird in Beachtung des Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411), welcher für Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 GebTRA einen Honorarrahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht sowie unter Beachtung der in § 2 des Gebührentarifs enthaltenen Kriterien (Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand) und in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf Fr. 1'800.-- (inkl. Auslagen und MwSt) festgelegt.

10 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen vorgehen und alsdann neu entscheiden kann. 2. Die im Zwischenbescheid III 2020 7 vom 7. Januar 2020 festgelegte vorläufige Besuchsrechtsregelung gilt solange weiter, bis die Vorinstanz eine neue Regelung getroffen hat. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Rechtsanwalt Dr.iur. B.________ wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Ihm wird aus der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'800.-- (inkl. MwSt und Auslagen) zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 72ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 6. Zustellung an: - den Vertreter der Beschwerdeführerin (2/R) - den Beschwerdegegner (R) - die Vorinstanz (2/R, für sich und die Beiständin, inkl. Vi-Akten) - und das Departement des Innern (z.K.). Schwyz, 14. April 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 16. April 2020

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