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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 28.05.2020 III 2020 45

28. Mai 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·5,863 Wörter·~29 min·3

Zusammenfassung

Ausländerrecht (Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung) | Ausländerrecht

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2020 45 Entscheid vom 28. Mai 2020 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen 1. Amt für Migration (AFM), Steistegstrasse 13, Postfach 454, 6431 Schwyz, 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Ausländerrecht (Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung)

2 Sachverhalt: A. A.________, geb. am ___ 19__ in Kosovo, reiste am 24. September 2017 zwecks Vorbereitung der Heirat in die Schweiz ein, wofür ihm vom Kanton Glarus eine Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt wurde (AFM-act. 74, 76). Am 27. Oktober 2017 heiratete A.________ die Schweizer Staatsangehörige BA.________ in Glarus (AFM-act. 82-84), worauf ihm die Migrationsbehörde des Kantons Glarus im Rahmen des Familiennachzuges eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) bis 26. Oktober 2018 erteilte (AFM-act. 85). B. Nach Prüfung eines Gesuches um Kantonswechsel vom 16. Januar 2018 (vgl. AFM-act. 14) erteilte das Amt für Migration des Kantons Schwyz (nachfolgend AFM) A.________ eine Aufenthaltsbewilligung bis 26. Oktober 2018 zwecks Verbleibs bei seiner schweizerischen Ehefrau (AFM-act. 90). Sie wurde vor Ablauf verlängert bis 26. Oktober 2020 (AFM-act. 94). C. Am 13. Mai 2019 teilte BA.________ der Glarner Migrationsbehörde mit, dass sie sich von A.________ scheiden lassen wolle. Mit E-Mail desselben Tages informierte die Glarner Migrationsbehörde das AFM entsprechend (AFMact. 96, 98). Mit einem weiteren Schreiben vom 30. August 2019 leitete die Glarner Migrationsbehörde dem AFM eine E-Mail von BA.________ vom 29. August 2019 weiter, worin letztere bekannt gab, dass sie sich von A.________ getrennt habe, sie ab "1.9.2019 nach Glarus ziehen" werde und A.________ weiterhin in C.________, indes an neuer Adresse, wohne. Mit Schreiben vom 11. September 2019 teilte das AFM A.________ (an die bisherige Adresse) namentlich mit, das AFM ziehe in Erwägung, seine Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen, da er mit seiner Frau "weniger als 3 Jahre verheiratet" gewesen sei. A.________ wurde das rechtliche Gehör eingeräumt, sich zu dem in Erwägung gezogenen Bewilligungswiderruf zu äussern (AFM-act. 101, 104). Nachdem dieses Schreiben an der bisherigen Adresse A.________ nicht zugestellt werden konnte, wurde ihm das rechtliche Gehör mit Schreiben vom 27. September 2019 (an die neue Adresse) erneut gewährt (AFM-act. 109 f.). Am 11. Oktober 2019 ging dem AFM eine Stellungnahme von A.________ zu (AFM-act. 114). Im Sinne einer Sachverhaltsabklärung stellte das AFM mit Schreiben vom 15. Oktober 2019 BA.________ einen Fragenkatalog zu (AFMact. 116), den sie am 17. Oktober 2019 beantwortete (AFM-act. 117). D. Mit Verfügung vom 25. November 2019 widerrief das AFM die Aufenthaltsbewilligung von A.________. Er wurde angewiesen, das Land bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen (AFM-act. 127).

3 E. Gegen diese Verfügung vom 25. November 2019 erhob A.________ am 14. Dezember 2019 (Poststempel [vgl. Zustellcouvert, in: Vi-act. I-01]) Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz (vgl. AFM-act. 132). Mit RRB Nr. 84/2020 vom 4. Februar 2020 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab und er wies A.________ an, die Schweiz bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft des Beschlusses zu verlassen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen und die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- wurden A.________ auferlegt, zahlbar innert 30 Tagen (Bf-act. 1; AFM-act. 148). F. Gegen den RRB Nr. 84/2020 vom 4. Februar 2020 (Versand am 11.2.2020) erhebt A.________ mit Eingabe vom 2. März 2020 (Postaufgabe am 3.3.2020) rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen: 1. Es sei mir die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und ich sei durch RA.________, zu verbeiständigen. 2. Der angefochtene Entscheid sei ersatzlos aufzuheben. 3. Eventual sei der Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 4. Alles unter Kosten & Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. G. Mit Schreiben vom 4. März 2020 setzt der verfahrensleitende Richter dem Beschwerdeführer Frist an, um das Formular "Auskünfte zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege" (URP-Formular) ausgefüllt und unterzeichnet einzureichen. Am 25. März 2020 (Postaufgabe am 26.03.2020) reicht der Beschwerdeführer das URP-Formular sowie weitere Unterlagen ein. H. Mit Schreiben vom 9. März 2020 verzichtet das AFM unter vollumfänglicher Festhaltung an den Ausführungen in der Verfügung vom 25. November 2019 sowie der Vernehmlassung vom 8. Januar 2020 im regierungsrätlichen Beschwerdeverfahren. Mit Vernehmlassung vom 13. März 2020 beantragt das Sicherheitsdepartement des Kantons Schwyz, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Die Aufenthaltsbewilligung wird für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt (Art. 33 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20] vom 16.12.2005). Sie wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden (Abs. 2).

4 Die Aufenthaltsbewilligung ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen (Abs. 3). Die zuständige Behörde kann gemäss Art. 62 AIG Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz unter anderem widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält (lit. d). Neben anderen Bedingungen fällt darunter insbesondere die Auflösung der Familiengemeinschaft, in deren Rahmen die Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde (VGE III 2018 71 vom 28.8.2018 Erw. 3.2). Bei Zweckbindungen des Aufenthalts, die als Bedingung definiert sind, ist ein Widerrufsgrund insbesondere dann zu bejahen, wenn sich die Bindung an den ursprünglichen Zweck explizit aus dem Gesetz ergibt, so etwa aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (Spescha, OFK-Migrationsrecht, 5. Aufl., Art. 62 AIG N 13; vgl. Hunziker, in Caroni/Gächter/Thurnherr, Stämpflis Handkommentar zum AuG, Art. 62 N 43 f.). 1.2 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AIG). Das Erfordernis des Zusammenwohnens nach Art. 42 - 44 AIG besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AIG). Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 und 43 AIG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG). Eine (relevante) Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (Urteil BGer 2C_405/2013 vom 8.5.2013 Erw. 3.1; Urteil BGer 2C_544/2010 vom 23.12.2010 Erw. 2.2). Wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). 2.1.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab, der Regierungsrat habe "die Zahlungsfrist noch während der Rechtsmittelfrist in Gang" gesetzt. Er habe die Rechnung für die Verfahrenskosten zusammen mit dem Entscheid zugestellt. Die Verfahhttps://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=23.12.2010_2C_544-2010

5 renskosten seien aber erst geschuldet, wenn der Entscheid in Rechtskraft erwachse. 2.1.2 Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen RRB, welche der Beschwerdeführer als "rechtlich unmöglich" beanstandet und deswegen der Entscheid aufzuheben sei, hält fest, dass die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auferlegt werden. Er habe "diese innert 30 Tagen an die Staatskanzlei zu überweisen". Dieses Handeln steht in Übereinstimmung mit der verwaltungsgerichtlichen Praxis (vgl. etwa VGE III 2019 126 vom 10.3.2020 Disp.-Ziff. 2, wonach die Restanz der Verfahrenskosten innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids auf das Konto des Verwaltungsgerichts zu überweisen waren). Verfahrenskosten werden mit der Rechtskraft einer Anordnung fällig (Plüss, in: Kommentar VRG, § 13 N 101). Beim Ergreifen eines Rechtsmittels tritt die Anordnung (vorerst) nicht in Rechtskraft. Die Verfahrenskosten im vorinstanzlichen Verfahren waren und sind demnach bis dato weder in Rechtskraft erwachsen noch (bislang) zu bezahlen. Hieran ändert nichts, dass der Einzahlungsschein mit dem Entscheid zusammen zugestellt worden war. Jedenfalls aber ist in dieser gleichzeitigen Zustellung kein Grund ersichtlich, den angefochtenen Entscheid aufzuheben. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. 2.2 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde vom 2. März 2020 die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sinngemäss hätten die Vorinstanzen sein "zentral geltend" gemachtes Vorbringen, die Entscheidfindung seiner Ehefrau sei nicht aus freiem Willen erfolgt, nicht berücksichtigt (S. 3 unten). Die Vorinstanz habe es sodann - trotz seiner Aufforderung - verweigert, die Rechtsgrundlagen zu nennen, auf welche sie ihr Handeln stütze und im Übrigen weder einschlägige Lehrmeinungen noch Rechtsprechung zitiert (S. 6 Abs. 1-3). 2.2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV gebietet, dass die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (BGE 139 V 496 Erw. 5.1). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat lei-

6 ten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 138 IV 81 Erw. 2.2 mit Hinweisen; Urteil BGer 2C_515/2017 vom 22.11.2017 Erw. 2.3.3). 2.2.2 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. BGE 137 I 195 Erw. 2.2). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann aber ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 Erw. 2.3.2; Urteil BGer 2D_16/2015 vom 29.10.2015 Erw. 2.3.1). 2.2.3 Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für den vorliegenden Widerruf der Aufenthaltsbewilligung (zutreffend, vgl. vorstehend Erw. 1.1 f.) dargelegt (angefocht. RRB Erw. 3.1 [insbesondere] ff.). Insofern verfängt die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe die massgeblichen gesetzlichen Grundlagen nicht genannt, von vornherein nicht. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer selber in der Beschwerdeschrift (S. 5 unten) darlegt, die Vorinstanz habe sich auf "einen Wiederrufsgrund [sic!] im Sinne von AIG Art. 62 Abs. 1" gestützt. Zumal angesichts der klaren Rechtslage ist nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz zwingend gehalten gewesen wäre, Lehrmeinungen oder Rechtsprechung zu zitieren, welche sich explizit zum vorliegend einschlägigen Widerrufsgrund äussern. Im Zeitpunkt des Verfügungserlasses war die bewilligte Aufenthaltsdauer noch nicht abgelaufen. Die Aufenthaltsbewilligung wurde letztmals am 3. September 2018 bis zum 26. Oktober 2020 verlängert (vorstehend Ingress Bst. B). Das AFM hat infolgedessen zu Recht einen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung geprüft; daran ändert der Umstand nichts, dass die entsprechende gesetzliche Grundlage von Art. 62 lit. d AIG in der Verfügung vom 25. November 2019 nicht erwähnt wird. Aus der Begründung der Verfügung ergibt sich denn auch klar, dass der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung infolge Trennung von der Ehefrau erfolgte (vgl. VGE III 2015 178 vom 27.1.2016 Erw. 2.3). Sodann ist mit dem Regierungsrat (vgl. angefocht. RRB Erw. 2.3) festzuhalten, dass das AFM dem Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 11. September 2019 (Gewährung des rechtlichen Gehörs) bzw. 27. September

7 2019 (zweite Zustellung des Schreibens vom 11.9.2019) einerseits mitgeteilt hatte, dass es den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung in Erwägung ziehe, und anderseits in diesem Zusammenhang auch auf die Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG hingewiesen hatte (vgl. AFM-act. 101). Nach dem Gesagten und anhand der Verfügung bzw. des angefochtenen Beschlusses erhellt, dass sich die Vorinstanzen hinreichend mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt haben und ohne weiteres erkennbar ist, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanzen bei ihren Entscheiden haben leiten lassen. Vor diesem Hintergrund kann von einer Verletzung des beschwerdeführerischen Anspruchs auf rechtliches Gehör keine Rede sein. 3.1 Im angefochtenen RRB Nr. 84/2020 vom 4. Februar 2020, welcher die Verfügung des AFM vom 25. November 2019 stützt, erwog der Regierungsrat, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten sich aufgrund eines Streits getrennt und wohnten mindestens seit dem 1. September 2019 nicht mehr zusammen. Nach Angaben des Beschwerdeführers sei seine Ehefrau bereits am 11. Mai 2019 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und der Kontakt zwischen den Ehegatten finde nur noch sporadisch statt. Das Erfordernis des Zusammenlebens mit seiner Ehefrau sei offensichtlich nicht gegeben und der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 Abs. 1 AIG an sich untergegangen (Erw. 3.3, 3.5). Von einer vorübergehenden Trennung könne nicht gesprochen werden und wichtige Gründe, welche getrennte Wohnorte rechtfertigten, lägen keine vor und auch die diesbezüglich kumulative Voraussetzung des Weiterbestehens der Familiengemeinschaft sei nicht erfüllt (Erw. 3.4). Der Zweck der Aufenthaltsbewilligung, Verbleib beim Ehegatten, sei dahingefallen (Erw. 3.5). Die Ehegemeinschaft habe rund ein Jahr und zehn Monate gedauert; Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG sei damit nicht erfüllt (Erw. 4.1). Hinsichtlich der Prüfung, ob wichtige Gründe i.S.v. Art. 50 Abs. lit. b AIG vorliegen, hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer mache weder geltend, noch seien dafür Anhaltspunkte vorhanden, dass der Beschwerdeführer Opfer ehelicher Gewalt geworden oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen worden sei (Erw. 4.2). Eine starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung in Kosovo sei nicht ersichtlich und eine Rückkehr zumutbar (Erw. 4.4). Der Aufenthaltszweck sei entfallen, da der Beschwerdeführer die mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung verbundene Bedingung nicht einhalte. Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG sei erfüllt. Die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 AIG lägen nicht vor (Erw. 4.5). Sodann verneint der Regierungsrat aufgrund zuungungsten des Beschwerdeführers ausfallender Interessenabwägung eine ermessensweise Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. Der Bewilligungswiderruf sei zu bestätigen und der Beschwerdeführer aus der Schweiz wegzuweisen (Erw. 5 - 5.2).

8 3.2 Der Beschwerdeführer führt sinngemäss und im Wesentlichen aus, die Vorinstanz mache keinen Hehl aus ihren "politisch motivierten Leitmotiven, der restriktiven Einwanderungspolitik". Dies sei nicht Verfahrensgegenstand. Gegenstand des Verfahrens sei die Frage, ob es zulässig sei, eine gültige Aufenthaltsbewilligung, welche zum Zeitpunkt der Ausstellung die notwendigen Voraussetzungen beinhaltet hatte, vor dem Ablauf der Bewilligung zu widerrufen. Es gebe keinen einzigen Fall, wo eine bewilligte Aufenthaltsbewilligung widerrufen worden sei. Sämtliche von der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung habe alleine die (Nicht-)Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zum Gegenstand (Beschwerde S. 4). Zur Untermauerung seines Vorbringens verweist der Beschwerdeführer auf den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (KG BL) Nr. 810 18 76 vom 5. Dezember 2018 (vgl. Bf-act. 2). Sinngemäss handle es sich in diesem zit. Entscheid um einen ähnlichen Sachverhalt. Obwohl der dortige damalige Partner beim zuständigen Migrationsamt die freiwillige Trennung gemeldet hatte, sei keineswegs die gültige Aufenthaltsbewilligung widerrufen worden. Jedoch sei sie anschliessend nicht mehr verlängert worden (Beschwerde S. 4 [unten] f.). Ferner sei das Handeln der Vorinstanz nicht mit der Menschenwürde vereinbar. Es führte zu einem Machtgefälle, wenn es der Schweizer Ehegatte stets in der Hand habe, seinen Ehepartner einfach "ausweisen zu lassen", ohne dass dieser eine Chance hätte, die Ehe zu retten (Beschwerde S. 6 Abs. 5). Der Fall widerspreche auch der Rechtsgleichheit. Im von ihm zitierten Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft sei dem Ehegatten die gültige Aufenthaltsbewilligung trotz gerichtlicher Trennung nicht entzogen worden, sondern dieser Ehegatte habe Zeit gehabt, die Ehe zu retten. Vorliegend bestehe weder eine gerichtliche Trennung noch sei das Scheidungsbegehren hängig gemacht worden. Das AIG sei Bundesrecht und einheitlich zu handhaben. Es sei bundesrechtswidrig, wenn dem Beschwerdeführer das Aufenthaltsrecht nach einer freiwilligen Trennung widerrufen werde, während es anderen Personen bis zum Ablauf der Bewilligung belassen werde. Es gehe vorliegend entgegen der Auffassung der Vorinstanzen weder um einen Härtefall, noch um die Frage der 3-jährigen Ehedauer. Die Voraussetzung des Zusammenlebens seien erst im Oktober 2020 zu prüfen, wenn seine Aufenthaltsbewilligung ablaufe. Es sei unverhältnismässig, wenige Wochen nach einer freiwilligen Trennung "ein Ausweisungsverfahren" zu eröffnen. Warum der psychische Druck des Schwiegervaters kein besonderer Grund des Getrenntlebens von seiner Ehefrau i.S.v. Art. 49 AIG darstellen soll, werde vorinstanzlich nicht beantwortet. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die öffentlichen Interessen höher zu gewichten seien, als die privaten Interessen des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 6 f.). Die Verfügung sei aufzuheben und "der Sachverhalt der freien Willensbildung meiner Ehefrau abzuklären" (Beschwerde S. 8 oben).

9 4.1.1 Bereits wurde festgehalten, dass der Regierungsrat zu Recht einen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG (i.V.m. Art. 49 f. AIG) geprüft hat. Damit ist die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob es zulässig sei, eine Aufenthaltsbewilligung (die für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr, indes immer befristet erteilt wird, vgl. Art. 33 Abs. 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 3 AIG) vor deren Ablauf zu widerrufen, beantwortet. Ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung erweist sich namentlich unter den genannten Voraussetzungen (vgl. vorstehend Erw. 1.1) als möglich. Der Beschwerdeführer geht fehl in der Annahme, dass keine entsprechende(n) Lehrmeinungen (vgl. hierzu vorstehend Erw. 1.1 in fine) bzw. Rechtsprechung existieren (vgl. statt vieler Urteile BGer 2C_157/2020 vom 20.2.2020; 2C_392/2019 vom 24.1.2020; 2C_718/2019 vom 9.12.2019; 2C_60/2019 vom 25.11.2019; 2C_511/2019 vom 28.11.2019; 2C_405/2013 vom 8.5.2013 Erw. 3 insbesondere; siehe auch VGE III 2015 178 vom 27.1.2016; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2019.00048 vom 17.4.2019 [Erw. 4.1.5 und 4.2 insbesondere]). 4.1.2 Damit verfängt die Rüge einer Verletzung der Rechtsgleichheit des Beschwerdeführers unter Verweis auf einen Entscheid des Kantonsgerichts Basel- Landschaft (vorstehend Erw. 3.2 vgl. Bf-act. 2), wo sinngemäss die Bewilligung nicht widerrufen, sondern nach Ablauf nicht verlängert worden sei - derweil ihm in casu die Aufenthaltsbewilligung widerrufen worden sei -, von vornherein nicht. Im Übrigen verhält es sich so, dass bisweilen offensichtlich auch das Kantonsgericht Basel-Landschaft - aus dessen Rechtsprechung der Beschwerdeführer etwas zu seinen Gunsten abzuleiten versucht - auf Widerruf (und nicht "nur" auf Nichtverlängerung) der Aufenthaltsbewilligung erkennt bzw. entsprechende vorinstanzliche Verfügungen/Beschlüsse stützt (vgl. etwa KG BL Nr. 810 15 198 vom 13.4.2016; Nr. 810 16 271 vom 17.5.2017; abrufbar unter https://www.baselland.ch/politik-und-behorden/gerichte/rechtsprechung/kantonsgericht/rechtsgebiet/auslanderrecht, besucht am 7.5.2019). 4.1.3 Im vorliegenden Zusammenhang rechtfertigt sich indes folgender Hinweis. Soweit das AFM in der Vernehmlassung vom 8. Januar 2020 im Rahmen des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens ausführt, es rechtfertige sich, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 50 AIG i.V.m. Art. 49 AIG und Art. 76 VZAE zu widerrufen und dementsprechend sei kein Widerrufsgrund nach Art. 62 f. AIG vorausgesetzt, um einen Bewilligungswiderruf zu begründen (AFM-act. 137 oben), kann dem so nicht gefolgt werden. Art. 50 AIG stellt für sich (und auch nicht i.V.m. Art. 49 AIG und Art. 76 VZAE) keine Grundlage für einen Widerruf dar. Vielmehr regelt (bzw. regeln) die(se) Bestimmung(en) den ausnahmsweisen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer

10 Aufenthaltsbewilligung trotz Auflösung der Familiengemeinschaft (VGE III 2015 178 vom 27.1.2016 Erw. 2.3; Urteil BGer 2C_511/2019 vom 28.11.2019 Erw. 3.2). Dessen ungeachtet hat das AFM aber - wie erwähnt - zu Recht einen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung geprüft. Der Regierungsrat wendet das Recht von Amtes wegen an (§ 26 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Er war folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen des AFM gebunden. Dem Regierungsrat stand mithin zu, die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutzuheissen oder aber – wie vorliegend – den, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, im Ergebnis richtigen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf eine andere Begründung bzw. gesetzliche Grundlage, namentlich Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG, zu stützen (vgl. BGE 133 II 249 Erw. 1.4.1). 4.2.1 Der Beschwerdeführer bestreitet die regierungsrätlichen Feststellungen nicht, wonach aus den Akten hervorgehe, dass sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau aufgrund eines Streits getrennt hätten und mindestens seit dem 1. September 2019 nicht mehr zusammenwohnen würden. Zutreffend hält der Regierungsrat sodann - vom Beschwerdeführer ebenfalls unbestritten - fest, dass der Beschwerdeführer in seiner Verwaltungsbeschwerde vom 14. Dezember 2019 (Poststempel [vgl. Vi-act. I-01]) selber festgehalten hatte, dass seine Ehefrau am 11. Mai 2019 ausgezogen sei (vgl. Verwaltungsbeschwerde S. 2). Auf dieser Aussage muss er sich grundsätzlich behaften lassen. Aber selbst wenn davon ausgegangen wird, dass der Beschwerdeführer erst seit dem 1. September 2019 nicht mehr mit seiner Schweizer Gattin zusammenlebt, verhält es sich so, dass diese eheliche Gemeinschaft seit der Heirat am 27. Oktober 2017 (vgl. Ingress Bst. A) nur rund 1 Jahr und 10 Monate Bestand hatte (vgl. angefocht. RRB Erw. 3.3 und 4.1). Eheliche Probleme können zwar nach der bundesgerichtlichen Praxis im konkreten Einzelfall einen wichtigen Grund bilden, um nicht mehr zusammenzuwohnen (vgl. Art. 49 AIG i.V.m. Art. 76 VZAE); indessen gilt dies nur vorübergehend und nicht über längere Zeit hinweg (Urteil BGer 2C_405/2013 vom 8.5.2013 Erw. 3.2). Von Seiten der Ehegatten ist aufgrund der Akten keine beidseitige Entschlossenheit erkennbar, die Krise meistern zu wollen (vgl. Vernehmlassung des Sicherheitsdepartements S. 3). Insofern hat die Vorinstanz zu Recht auf die Aussagen der Ehefrau abgestellt, welche der Ehe bzw. der Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft im Oktober 2019 keine Chance mehr gab und anführte, keinen Kontakt mehr mit dem "noch Ehemann" zu haben und bereits beim Anwalt gewesen zu sein, "um die Scheidung einzureichen" (vgl. AFM-act. 117 Fragen 5 und 6; Verfügung des AFM vom 25.11.2019 [= AFM-act. 127] Erw. 6 in fine; Ver-

11 nehmlassung des AFM vom 8.1.2020 [= AFM-act. 138] S. 2 Mitte; der Beschwerdeführer spricht von noch "manchmal" bestehendem Kontakt zur Ehefrau [vgl. AFM-act. 114 Frage 4; angefocht. RRB Erw. 3.3]). Den Angaben der Ehefrau kann nicht entnommen werden, die Trennung habe letztlich der Lösung erheblicher familiärer Probleme gedient. Dies gilt umso mehr in Anbetracht dessen, als dass die Ehefrau bereits im Mai 2019 ihren (und wie erwähnt im Oktober 2019 bekräftigten) Entschluss, die Ehe zur Scheidung bringen zu wollen, kundgetan hatte (vorstehend Ingress Bst. C). Den Akten ist denn auch zu entnehmen, dass die Ehefrau anwaltschaftliche Rechtsberatung in Bezug auf ihren offenkundigen Scheidungswunsch in Anspruch genommen hat und der Beschwerdeführer vom mandatierten Anwalt (bzw. dessen Substitutin) mit Schreiben vom 30. August 2019 zu einer Besprechung hinsichtlich einvernehmlicher Scheidung eingeladen worden war (Vi-act. I-01 [Beilage zur Verwaltungsbeschwerde vom 13.12.2019]). Damit aber liegt kein wichtiger Grund i.S.v. Art. 49 AIG für ein Getrenntleben vor. Eine (relevante) Ehegemeinschaft (gegenseitiger Ehewille und tatsächlich gelebte eheliche Beziehung, vgl. Urteil BGer 2C_405/2013 vom 8.5.2013 Erw. 3.1) liegt seit Mai 2019 bzw. spätestens seit 1. September 2019 nicht mehr vor. Zutreffend hält der Regierungsrat im Übrigen zum einen fest (angefocht. RRB Erw. 3.4), dass allein der - auch vor Verwaltungsgericht geltend gemachte - Ehe(rettungs)wille des Beschwerdeführers nicht ausreichend ist, um von einem Weiterbestand der relevanten Ehegemeinschaft auszugehen (vgl. VGE III 2012 63 vom 20.6.2012 Erw. 3.1.2 mit Hinweis auf Urteil BGer 2C_904/2010 vom 27.4.2011 Erw. 2.3.1), und zum andern, dass davon ausgegangen werden kann, dass die heute 28-jährige Schweizer Ehegattin ihre Lebensentscheidungen selbständig trifft. Für die vom Beschwerdeführer wiederholt sinngemäss und unsubstantiiert vorgetragene Behauptung, die Trennung sei auf seine Schwiegereltern zurückzuführen, welche Druck auf seine Ehefrau ausübten, bestehen keine aktenkundigen Hinweise. Die diesbezüglich bereits in der beschwerdeführerischen Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 11. Oktober 2019 (AFM-act. 114, Fragen 1 und 2) geäusserten Vermutungen vermögen hieran nichts zu ändern. Die Ehefrau hat demgegenüber glaubhaft dargelegt, dass sie während der Beziehung Depressionen entwickelt hatte, sich aus diesem Grund zur Trennung entschlossen hat und nach Beizug einer Psychologin zur Einsicht gelangt ist, dass "unsere grundverschiedenen Charaktere nicht zueinander passen" (AFMact. 117 Fragen 4 und 5; vgl. angefocht. RRB. Erw. 3.4; Stellungnahme des AFM vom 8.1.2020 S. 2 3. Abschnitt). 4.2.2 Damit ist der ursprünglich aus der Ehe mit einer Schweizer Bürgerin abgeleitete Anspruch des Beschwerdeführers auf Aufenthaltsbewilligung gemäss

12 Art. 42 Abs. 1 AIG mit der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft spätestens am 1. September 2019 entfallen. 4.3.1 Bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer trotz Auflösung der ehelichen Gemeinschaft gestützt auf Art. 50 AIG Anspruch auf Verlängerung der Bewilligung hat. 4.3.2 Im Lichte des bereits Ausgeführten (vgl. vorstehend Erw. 4.2.1 f.) besteht für den Beschwerdeführer kein Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG, da die eheliche Gemeinschaft nicht drei Jahre, sondern maximal rund 1 Jahr und 10 Monate bis zum 1. September 2019 gedauert hat (vgl. vorstehend Erw. 1.2). Da die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG kumulativ erfüllt sein müssen, erübrigen sich Ausführungen dazu, ob der Beschwerdeführer als erfolgreich integriert zu gelten hätte oder nicht (vgl. Urteil BGer 2C_405/2013 vom 8.5.2013 Erw. 3.3.1; angefocht. RRB Erw. 4.1; Verfügung des AFM vom 25.11.2019 [= AFM-act. 127] Erw. 3). 4.3.3 Der Regierungsrat verneinte auch einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AIG gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG (angefocht. RRB Erw. 4.2 ff.; vgl. vorstehend Erw. 1.2 in fine). Der Beschwerdeführer remonstriert hiergegen zu Recht nicht. Zutreffend wurde im angefochtenen Beschluss namentlich dargelegt, dass keine Anzeichen dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer Opfer ehelicher Gewalt geworden wäre oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen worden ist. Nicht ersichtlich ist sodann, dass die soziale Wiedereingliederung im Heimatland Kosovo, wo der Beschwerdeführer 1990 geboren worden war, gefährdet erscheint. Er reiste im Oktober 2017 in die Schweiz ein. Während den bis heute rund 2.5 Jahren in der Schweiz führte der Beschwerdeführer ein Studium an der Universität in Pristina weiter und reiste für entsprechende Prüfungen in den Jahren 2017-2019 nach Kosovo (vgl. AFM-act. 114 Fragen 6 und 10). Gegen eine starke Gefährdung sprechen sodann die intakte Beziehung zur Mutter und einem Bruder in seinem Heimatland. Eine berufliche Integration erachtet der Regierungsrat zu Recht als möglich, zumal der 30jährige Beschwerdeführer eine Schule "Ingenieur Elektrik und Informatik" abgeschlossen hat, sich nach eigenen Angaben offenbar nach wie vor weiterbildet und im entsprechenden Bereich drei Jahre berufstätig war (AFM-act. 114 Frage 6). Es ist damit dem Regierungsrat beizupflichten, wenn er festhält, dass eine starke Gefährdung der Wiedereingliederung in Kosovo jedenfalls nicht ersichtlich und eine Rückkehr für den Beschwerdeführer zumutbar ist. Hinzuzufügen ist, dass die Rückkehr in Lebensverhältnisse, welche im Herkunftsland allgemein

13 üblich sind, praxisgemäss keinen wichtigen persönlichen Grund darstellt, welcher einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz rechtfertigen würde (VGE III 2020 10 vom 19.2.2020 Erw. 4.6.2 m.H.a. Urteil BGer 2C_837/2016 vom 23.12.2016 Erw. 4.3.2). Der Ehe des Beschwerdeführers entsprangen im Übrigen keine Kinder (vgl. Verfügung des AFM vom 25.11.2019 Erw. 5). Damit aber sind keine wichtigen persönlichen Gründe i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG gegeben, welche einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich machen. 4.3.4 Soweit sich der Beschwerdeführer auf eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips und der Menschenwürde beruft (vgl. vorstehend Erw. 3.2; Beschwerde S. 6 f.), ist dem entgegenzuhalten, dass diesen zentralen verfassungsmässigen Prinzipien namentlich mit Art. 50 Abs. 2 lit. b AIG Nachachtung verschafft wird. Damit soll und kann - unbesehen des grundsätzlich geltenden öffentlichen Interesses an einer restriktiven Einwanderungspolitik - Härtefällen bei Auflösung der ehelichen Gemeinschaft vor dem Ablauf von drei Jahren begegnet werden (vgl. Caroni, in: Caroni/Gächter/Turnherr, a.a.O., Art. 50 N 2). Im Übrigen wird die Verhältnismässigkeit mit Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller wesentlicher Umstände des vorliegenden Einzelfalls noch zu prüfen sein (nachfolgend Erw. 5.1 ff.; vgl. Urteil BGer 2C_488/2019 vom 4.2.2020 Erw. 5.2). 4.4 Zusammenfassend entfällt somit mangels ehelichen Zusammenlebens und dreijähriger Ehegemeinschaft ein ehelicher oder nachehelicher Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art. 42 bzw. Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG. Auch ein nachehelicher Härtefall (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG) oder eine verfassungs- bzw. konventionsrechtlich geschützte enge Beziehung zu einem in der Schweiz lebenden Kind ist nicht ersichtlich. Damit ist der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt. 5.1 Das Vorliegen von Widerrufsgründen führt nicht zwingend zum Bewilligungswiderruf. Zu prüfen ist vielmehr, ob der Widerruf verhältnismässig erscheint. Die zuständigen Behörden haben alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Unter Einbezug der öffentlichen Interessen, der persönlichen Verhältnisse sowie des Grads der Integration der ausländischen Person ist eine sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei gilt es namentlich der Schwere des Verschuldens, der Dauer der Anwesenheit sowie den der Betroffenen und ihrer Familie drohenden Nachteilen Rechnung zu tragen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG; BGE 139 I 31 Erw. 2.3.1; Urteil BGer 2C_1026/2011 vom 23.7.2012 Erw. 3; Hunziker, a.a.O., Art. 62 AuG N 8). https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-139-I-31 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=23.07.2012_2C_1026-2011

14 5.2 Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse ist positiv zu werten, dass der Beschwerdeführer - soweit ersichtlich - keine Schulden hat und sich in der Schweiz klaglos verhalten hatte. Auch war er bemüht, die deutsche Sprache zu erlernen. Seit 11. Juni 2018 arbeitet der Ende September 2017 eingereiste Beschwerdeführer als Verkäufer und kann für seinen Lebensunterhalt selbst aufkommen. Der inzwischen __-jährige Beschwerdeführer hielt sich im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids erst seit rund zwei Jahren in der Schweiz auf. Er unterhält zu seiner Familie ("Brüder und Mutter") eine Beziehung in "normalen Verhältnissen" und ist während den Jahren 2017-2019 rund dreimal in sein Heimatland gereist (vgl. zum Ganzen AFM-act. 114 Fragen 6 und 9 ff.). Die Rückkehr und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland sind ihm ohne Weiteres zumutbar (vgl. oben Erw. 4.3.3). 5.3 Es besteht ein öffentliches Interesse, dass ausländische Personen, deren Aufenthaltszweck in der Schweiz sich erfüllt hat, wieder in ihre Heimat zurückkehren (VGE III 2012 63 vom 20.6.2012 Erw. 5.2). Im Falle des Beschwerdeführers hat sich der Aufenthaltszweck mit der Beendigung der ehelichen Gemeinschaft und damit nach einem Aufenthalt von rund zwei Jahren in der Schweiz wie erwähnt - erfüllt. Zutreffend ist die Argumentation des Regierungsrats, wonach als zulässiges öffentliches Interesse auch das Durchsetzen einer restriktiven Einwanderungspolitik in Betracht fällt (angefocht. RRB Erw. 5.2; vgl. Verfügung des AFM vom 25.11.2019 Erw. 7 2. Abschnitt; VGE III 2012 63 vom 20.6.2012 Erw. 5.2). Eine solche ist für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der schweizerischen und der ausländischen Wohnbevölkerung, die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Eingliederung der in der Schweiz bereits ansässigen Ausländer und die Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur sowie eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung im Lichte von Art. 8 Ziff. 2 EMRK zulässig (vgl. Urteil BGer 2C_353/2008 vom 27.3.2009 Erw. 2.2.1 m.w.H.). Angesprochen wird hier auch der Aspekt der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit, wonach die durch die erteilte Bewilligung geschaffene Anwesenheitsregelung, welche sich als (ursprünglich oder nachträglich) fehlerhaft erweist, wieder in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht gebracht werden (VGE III 2012 63 vom 20.6.2012 Erw. 5.2; VGE III 2009 191 vom 22.12.2009 Erw. 5.4, mit Hinweisen auf Zünd/Arquint Hill, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, § 8 Rz. 8.56 u. 8.22). Im vorliegenden Fall haben die Vorinstanzen mit dem Entscheid, wonach die öffentlichen Interessen an der Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung das private Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Aufenthalt

15 in der Schweiz überwiegen, den ihnen zustehenden Ermessensspielraum jedenfalls nicht überschritten. 6. Die Beschwerde erweist sich damit zusammenfassend als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 7.1 Diesem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 1'500.-- zu tragen (§ 72 VRP). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (§ 74 VRP). 7.2.1 Der Beschwerdeführer hat auch vor Verwaltungsgericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht. 7.2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV (vgl. auch § 75 Abs. 1 und 2 VRP) hat die bedürftige Partei in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege; soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (vgl. BGE 130 I 180 Erw. 2.2; BGE 128 I 225 Erw. 2.3; BGE 124 I 1 Erw. 2a, 122 I 271 Erw. 2). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zurzeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 Erw. 2.3.1 mit Hinweis auf BGE 128 I 225 Erw. 2.5.3; BGE 124 I 304 Erw. 2c; VGE III 2016 137 vom 25.8.2016 Erw. 6). Das Bundesgericht versteht in seiner Rechtsprechung den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor allem als Ausfluss des Prinzips der Waffengleichheit. Eine besondere Ausprägung kommt dem Prinzip zu, wenn es nicht um die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege an sich, sondern um die unentgeltliche Verbeiständung geht und die Gegenseite einen Anwalt beizieht. Allerdings gibt es auch in diesem Fall keinen Automatismus, sondern es sind alle Umstände des Einzelfalles zu prüfen. Das Argument der Waffengleichheit kann überdies nicht über eine allfällige Aussichtslosigkeit des Verfahrens hinweghelfen (Urteil BGer

16 8C_292/2012 vom 19.7.2012 i.Sa. B./VerwGer SZ Erw. 8.2 f. mit Hinweisen unter anderem auf BGE 130 I 180 Erw. 2.2, BGE 128 I 225 Erw. 2.5; Urteile BGer 8C_551/2011 vom 29.9.2011 Erw. 4.4; 8C_224/2011 vom 11.4.2011 Erw. 4.3; VGE II 2016 70 vom 15.12.2016 Erw. 2.1.1). 7.2.3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich als aussichtslos. Es hätte dem Beschwerdeführer klar sein müssen, dass sein Aufenthalt zwecks Familiennachzug bewilligt wurde, die eheliche Gemeinschaft aber höchstens sehr kurz dauerte, die Ehefrau ihren Unwillen für eine Wiedervereinigung bzw. ihren Scheidungswillen klar äusserte und die Gewinnaussicht in einem Beschwerdeverfahren daher beträchtlich geringer als die Verlustgefahr sein musste. Dies gilt insbesondere fürs Verwaltungsgerichtsverfahren, nachdem bereits der Regierungsrat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgelehnt hat (vgl. angefocht. RRB Erw. 6.3). Dieses Ergebnis deckt sich denn auch mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei vergleichbaren Sachverhalten (vgl. BGer 2C_405/2013 vom 8.5.2013 Erw. 4.2 insbesondere). Es fehlt somit die Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Damit besteht auch kein Anspruch auf unentgeltliche Vertretung (vorstehend Erw. 7.2.2 in fine) und es erübrigt sich die Prüfung der Bedürftigkeit.

17 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung) wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten, Barauslagen) werden auf Fr. 1'500.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat diesen Betrag innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides auf das Postkonto Nr. 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden, sofern das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Bewilligungsanspruch einräumt (Art. 42 und 82ff., insbesondere Art. 83 lit. c Ziffer 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann innert 30 Tagen seit Zustellung Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). Bei gleichzeitiger ordentlicher Beschwerde sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. 5. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - das Amt für Migration - das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst - den Regierungsrat - und das Staatssekretariat für Migration SEM, 3003 Bern (A). Schwyz, 28. Mai 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

18 *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 29. Mai 2020

III 2020 45 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 28.05.2020 III 2020 45 — Swissrulings