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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 03.06.2020 III 2020 33

3. Juni 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,839 Wörter·~14 min·2

Zusammenfassung

Strassenverkehrsrecht (Sicherungsentzug) | Strassenverkehrsrecht

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2020 33 Entscheid vom 3. Juni 2020 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber Parteien A.________ Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________, gegen Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Strassenverkehrsrecht (Sicherungsentzug)

2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. 1961) ist verheiratet und Vater von 2 erwachsenen Kindern. Er bewirtschaftet als selbstständig erwerbender Landwirt einen eigenen Hof (…). B. Den vorliegenden Akten sind u.a. folgende verkehrsrelevante Vorfälle zu entnehmen: - Mit Verfügung vom 23. Februar 2005 wurde A.________ der Führerausweis für 5 Monate entzogen mit der Begründung, dass er am 29. Dezember 2004 in C.________ einen Personenwagen in angetrunkenem Zustand (mind. 1.43 ‰) gelenkt habe (vgl. Vi-act. 2). - Mit Verfügung vom 10. Mai 2007 wurde ihm der Führerausweis für einen Monat entzogen mit der Begründung, dass er am 21. September 2006 in D.________ einen Personenwagen in leicht angetrunkenem Zustand (mind. 0.73 ‰) gelenkt habe (vgl. Vi-act. 3). - Mit Verfügung vom 19. Mai 2008 wurde ihm der Führerausweis für einen Monat entzogen mit der Begründung, dass er am 18. Mai 2007 auf der Autobahn E.________ einen Lastwagen mit einer Geschwindigkeit von 120 km/h (statt der zulässigen 80 km/h) gelenkt habe (vgl. Vi-act. 4). - Mit Verfügung vom 25. Oktober 2012 wurde ihm der Führerausweis für 7 Monate entzogen mit der Begründung, dass er am 3. März 2011 in F.________ einen Lieferwagen in stark angetrunkenem Zustand (mind. 1.94 ‰) gelenkt habe (vgl. Vi-act. 5). Im anschliessenden Beschwerdeverfahren hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid III 2012 181 vom 12. März 2013 die Beschwerde insoweit teilweise gutgeheissen, als die Entzugsdauer auf 5 Monate verkürzt wurde. Auf eine dagegen von A.________ erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil 1C_362/2013 vom 17. Mai 2013 nicht eingetreten. - Mit Verfügung vom 9. Oktober 2018 ordnete das Verkehrsamt einen vorsorglichen Sicherungsentzug an und machte die Wiederaushändigung des Führerausweises vom Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Untersuchung abhängig. Diese Massnahme wurde damit begründet, dass A.________ am 23. Mai 2018 in F.________ einen Personenwagen in stark angetrunkenem Zustand (0.86 mg/l) gelenkt und dabei mit einem Inselpfosten (Bienemaja) und einem Beleuchtungskandelaber kollidiert sei (vgl. Vi-act. 6). C. Nachdem das Begutachtungszentrum Verkehrsmedizin (…) mit Gutachten vom 17. Januar 2019 (unterzeichnet durch Dr.med. G.________) die Fahreignung von A.________ verneint hatte, verfügte das Verkehrsamt am 25. Februar 2019 einen Sicherungsentzug für alle Ausweiskategorien auf unbestimmte Zeit (Vi-act. 7). Als Voraussetzung für die Aufhebung des Entzuges wurde die Erfüllung von folgenden Auflagen gefordert: Alkoholproblematik - Einhaltung einer mind. 12-monatigen Alkoholtotalabstinenz gemäss der im Merkblatt festgehaltenen Vorgehensweise;

3 Psychische Problematik - Etablierung einer regelmässigen, ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung inkl. Medikation; - Vorliegen einer mind. 6-monatigen psychischen Stabilität mit weitestgehender Symptomfreiheit, welche von psychiatrischer Seite her attestiert werden muss; Weiteres Vorgehen - Erneuter verkehrsmedizinischer Untersuch inkl. Haaranalyse frühestens im Juni 2019; - Ein psychiatrisch-psychotherapeutischer Verlaufsbericht ist zum nächsten Untersuch mitzubringen; - Evtl. Lernfahrausweis, theoretische und praktische Führerprüfung. D. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht mit Entscheid III 2019 51 vom 27. Mai 2019 insoweit gutgeheissen, als dem als Landwirt tätigen Beschwerdeführer zugestanden wurde, dass ihm zur Bewirtschaftung seines landwirtschaftlichen Betriebes der Führerausweis der Spezialkategorie G ausgehändigt wurde. Nach Zustellung dieses Gerichtsentscheids hat das Verkehrsamt umgehend mit Verfügung vom 6. Juni 2019 festgehalten, dass A.________ berechtigt sei, landwirtschaftliche Motorfahrzeuge (Kat. G) nur für landwirtschaftliche Zwecke zu lenken (Vi-act. 9). E. Am 16. August 2019 verfügte das Verkehrsamt gegenüber A.________ was folgt (Vi-act. 12). 1. Gestützt auf die Abstinenzkontrolle vom 09.07.2019 des Institutes für Rechtsmedizin (…) kann Ihre Fahreignung für die Kategorie der 1. medizinischen Gruppe aus verkehrsmedizinischer Sicht unter folgenden Auflagen wieder befürwortet werden: Alkoholproblematik - Einhaltung einer mind. 12-monatigen Alkoholtotalabstinenz gemäss der im Merkblatt festgehaltenen Vorgehensweise; Psychische Problematik - Etablierung einer regelmässigen, ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung inkl. Medikation; - Vorliegen einer mind. 6-monatigen psychischen Stabilität mit weitestgehender Symptomfreiheit, welche von psychiatrischer Seite her attestiert werden muss; Weiteres Vorgehen - Nächste Abstinenzkontrolle inkl. Haaranalyse im Dezember 2019 beim Institut für Rechtsmedizin, Zürich. Für die Haaranalyse werden mind. 5 cm lange, kosmetisch unbehandelte, d.h. nicht gefärbte, nicht getönte oder gebleichte Kopfhaare benötigt. (…) - Ein psychiatrisch-psychotherapeutischer Verlaufsbericht ist zum nächsten Untersuch mitzubringen; 2. Der Führerausweis der 1. med. Gruppe (ausser der Spezialkategorie G) wird Ihnen nach Ablauf der gesetzlichen Mindestsperrfrist von 12 Monaten wieder erteilt. Sie

4 sind somit ab dem 10.10.2019 wieder berechtigt, Motorfahrzeuge unter den obgenannten Auflagen zu lenken. 3. (Verfahrenskosten) F. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2019 forderte das Verkehrsamt A.________ auf, im Dezember 2019 beim IRM Zürich eine Kontrolluntersuchung durchführen zu lassen (Vi-act. 13). Die entsprechende Untersuchung erfolgte am 7. Januar 2020. Im verkehrsmedizinischen Bericht vom 23. Januar 2020 zur erwähnten Abstinenzkontrolle wurde die Fahreignung unter Berücksichtigung der Vorgeschichte und des festgestellten Ethylglucuronid-Wertes von 9.3 pg/mg verneint (Vi-act. 14). Gestützt darauf verfügte das Verkehrsamt am 27. Januar 2020 einen erneuten Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit. Als Voraussetzung für die Aufhebung des Sicherungsentzuges wurde u.a. die Einhaltung einer mindestens 12-monatigen Alkoholtotalabstinenz gemäss der im Merkblatt festgehaltenen Vorgehensweise verlangt. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Vi-act. 15). G. Gegen diese Verfügung erhob A.________ rechtzeitig am 17. Februar 2020 beim Verwaltungsgericht Beschwerde mit dem Hauptbegehren, wonach ihm der Führerausweis umgehend wieder auszuhändigen sei. In der Beschwerde wurde der festgestellte Ethylglucuronid-Wert mit der Verwendung eines alkoholhaltigen Haarwaschmittels begründet. Deswegen forderte das Gericht das Verkehrsamt mit Verfügung vom 18. Februar 2020 auf, hinsichtlich des betreffenden Haarwaschmittels eine entsprechende Rückfrage/ Abklärung bei der Gutachterstelle vorzunehmen. Die Antwort der Gutachterstelle (mit Bericht zu Haarkosmetika vom 30.3.2020) ging am 17. April 2020 beim Verkehrsamt und am 20. April 2020 beim Gericht ein. Daraufhin machte der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 11. Mai 2020 geltend, dass der gemessene Ethylglucuronid-Wert mit der Verwendung eines Desinfektionsmittels (im Zusammenhang mit der Tierhaltung und der rissigen Haut an den Fingern) zu erklären sei. Dazu nahm das Verkehrsamt in einer Eingabe vom 15. Mai 2020 (unter Einbezug einer Antwort des IRM vom 14.5.2020) Stellung. Eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers folgte am 2. Juni 2020. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Nach Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Für die Fahreignung ist unter anderem erforderlich, dass der Motorfahrzeugführer frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen

5 beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG). Der Führerausweis ist zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Insbesondere wird einer Person der Führerausweis zwingend auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, um ein Motorfahrzeug sicher zu führen, oder sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. a und b SVG). Diesfalls kann der Ausweisentzug selbst ohne Vorliegen einer konkreten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsregeln erfolgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_491/2017 vom 9.5.2018 Erw. 2.1 mit Verweis auf BGE 133 I 331 Erw. 9.1 S. 351f.). Sicherungsentzüge dienen der Gewährleistung der Verkehrssicherheit; in den entsprechenden Verfahren gilt die Unschuldsvermutung nicht (BGE 140 II 334 Erw. 6 S. 339). 1.2 Gemäss Art. 17 Abs. 3 SVG kann der auf unbestimmte Zeit entzogene Führerausweis bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat. Missachtet aber die betroffene Person die Auflagen oder missbraucht sie in anderer Weise das in sie gesetzte Vertrauen, so ist der Ausweis nach Art. 17 Abs. 5 SVG wieder zu entziehen. 1.3 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung anerkennt die Haaranalyse als geeignetes Mittel sowohl zum Nachweis eines übermässigen Alkoholkonsums als auch der Einhaltung einer Abstinenzverpflichtung (BGE 140 II 334 Erw. 3 S. 337f. mit Hinweisen). Biochemische Analyseresultate von Haarproben betreffend das Trinkalkohol-Stoffwechselprodukt EtG erlauben objektive Rückschlüsse auf den Alkoholkonsum eines Probanden während einer bestimmten Zeit (vgl. Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin, Arbeitsgruppe Haaranalytik, Bestimmung von Ethylglucuronid [EtG] in Haarproben, Version 2017, Ziff. 3.1). Die Haaranalyse gibt direkten Aufschluss über den Alkoholkonsum. Nach dem Alkoholgenuss wird das Abbauprodukt EtG im Haar eingelagert und erlaubt über ein grösseres Zeitfenster (als bei einer Blutuntersuchung) Aussagen über den erfolgten Konsum. Die festgestellte EtG-Konzentration korreliert mit der aufgenommenen Menge an Trinkalkohol. Aufgrund des Kopfhaar- Längenwachstums von rund einem Zentimeter pro Monat lassen sich Aussagen über den Alkoholkonsum während der entsprechenden Zeit vor der Haarentnahme machen. EtG-Werte ab 7 pg/mg, aber unterhalb von 30 pg/mg sprechen für einen moderaten, darüber liegende Werte (> 30 pg/mg) für einen übermässigen Alkoholkonsum (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_491/2017 vom

6 9.5.2018 Erw. 3.2 mit Verweis auf BGE 140 II 334 Erw. 3 S. 337 mit Hinweisen und Erw. 7 S. 340). 2.1 Nach der vorliegenden Aktenlage war der (zwischenzeitlich 59-jährige) Beschwerdeführer seit dem vorsorglichen Sicherungsentzug vom 9. Oktober 2018 und dem am 25. Februar 2019 von der Vorinstanz verfügten Sicherungsentzug nicht mehr berechtigt, Fahrzeuge zu lenken. In der zuletzt genannten Sicherungsentzugsverfügung war die Wiederaushändigung des Führerausweises von der Einhaltung einer mindestens 12-monatigen Alkoholtotalabstinenz abhängig gemacht worden, was (einmal abgesehen von der gewährten Ausnahme für landschaftliche Fahrzeuge für Landwirtschaftszwecke) im genannten Gerichtsentscheid III 2019 51 vom 27. Mai 2019 bestätigt wurde. 2.2 In der Folge hielt sich der Beschwerdeführer nach der Aktenlage bzw. gemäss dem Bericht vom 3. Juli 2019 zur Haaranalyse im Zeitraum von etwa Mitte Januar 2019 bis Mitte Juni 2019 an eine Alkoholtotalabstinenz, denn hinsichtlich der am 28. Juni 2019 sichergestellten Kopfhaare konnte kein Ethylglucuronid im Kopfhaar nachgewiesen werden (vgl. Vi-act. 10), was unbestritten ist. 2.3 Hingegen ergab die Untersuchung der am 7. Januar 2020 asservierten Kopfhaare, welche Aussagekraft für den Zeitraum von Ende Juli 2019 bis Ende Dezember 2019 aufweisen, gemäss dem Bericht des IRM vom 23. Januar 2020 (Dr.med. H.________/ Fachärztin für Rechtsmedizin/ Verkehrsmedizinerin SGRM) u.a. was folgt (vgl. Vi-act. 14): Herr … gab bei der aktuellen Abstinenzkontrolle an, die Alkoholabstinenz eingehalten zu haben, im Weiteren komme es zu keinem Verlangen nach Alkohol. Am Eidgenössischen Schwingfest im September 2019 sei es jedoch zu einem Vorfall gekommen. Er habe unter der Antabus-Therapie 2 alkoholfreie Bier getrunken, worauf er eine starke Übelkeit verspürt habe. Diese sei gar so schlimm gewesen, dass er nach Hause habe gehen müssen. Ansonsten trinke er zirka 4-5 alkoholfreie Bier (0.5 Vol. %) pro Woche, vor allem anlässlich von Versammlungen oder auch an Jassabenden. Alkoholhaltige Speisen konsumiere er sehr selten, so habe er vor zirka einem Monat sehr wenig von einem Tiramisu gekostet (…) (…) Verlaufsbericht, Frau Dr.med. I.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 13.12.2019 Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert und einer Alkoholabhängigkeit, zurzeit abstinent (ICD 10 F33.4/10.23). Seit der letzten Berichterstattung im Juni 2019 weiterhin einmal pro Monat Therapie, dreimal wöchentlich Antabus-Einnahme und abends 15 mg Remeron. Sehr erfreut darüber,

7 wieder selbständig Auto fahren zu dürfen. Finanzielle Erleichterung durch Schuldenrückzahlung. Weiterhin kein Alkohol getrunken, Psychostatus unter Therapie bland. Beurteilung Zur Überprüfung der geforderten Alkoholabstinenz führten wir u.a. eine Haaranalyse auf das Alkoholabbauprodukt Ethylglucuronid durch. Dabei wurde nachgewiesen, dass Herr … im Zeitraum von Ende Juli bis Ende Dezember 2019 einen moderaten Alkoholkonsum betrieben hat. Damit ist der Nachweis einer Alkoholabstinenz durch Herrn … nicht erbracht. Dieses Resultat ist nicht mit der geltend gemachten und geforderten Alkoholabstinenz vereinbar und lässt sich nicht mit dem vom Exploranden angegebenen Konsum von alkoholfreiem Bier und alkoholhaltigen Speisen erklären. Aufgrund der Diskrepanz zwischen den anamnestischen Angaben und den objektiven und beweiskräftigen Analyseergebnissen kann man eine mangelnde Offenheit postulieren, was prognostisch als ungünstig zu interpretieren ist. Entgegen der eigen- und fremdanamnestischen Angaben muss daher von einem Rückfall in die Alkoholabhängigkeit ausgegangen werden. Herrn … war im Sinne einer Chancengewährung nach einem negativen verkehrsmedizinischen Gutachten Ende 2018 der Führerausweis wieder erteilt worden, zunächst nur für die Kategorie G [Juni 2019], seit Sommer 2019 [recte Okt. 2019] für alle Kategorien der 1. medizinischen Gruppe. Diese Chance hat Herr … nicht genutzt und erneut Alkohol konsumiert. Ein Konsum während der Abstinenzauflage ist als erhebliche Kontrollminderung zu werten. Aufgrund dieser Situation ist die Gefahr eines Vorfalles im Strassenverkehr als erhöht anzusehen. Die Fahreignung muss deshalb unter Berücksichtigung der Vorgeschichte zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund des festgestellten Alkoholkonsums und somit der Auflagenmissachtung negativ beurteilt werden. 2.4 Dass die Vorinstanz gestützt auf die gutachtlich verneinte Fahreignung es in der angefochtenen Verfügung abgelehnt hat, den Führerausweise dem Beschwerdeführer zu belassen und stattdessen einen erneuten Sicherungsentzug angeordnet hat (mit Umschreibung der Voraussetzungen, welche erfüllt sein müssen, um den Sicherungsentzug wieder aufzuheben), gibt aus den folgenden Gründen keinen Anlass zur Beanstandung. Zunächst sind sich die Parteien einig, dass die betreffende Haaranalyse lege artis durchgeführt wurde. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass bei der Analyse der am 7. Januar 2020 sichergestellten Kopfhaare relevante Fehler aufgetreten sind. Derartige Fehler werden denn auch nicht substantiiert geltend gemacht. Sodann ist der Einwand, wonach der betreffende Ethylglucuronid-Wert (von 9.3) durch die Verwendung eines alkoholhaltigen Haarwaschmittels zu erklären sei, zwischenzeitlich durch einen ergänzenden Bericht des forensischen Toxikologen SGRM/GTFCH Dr. J.________ vom 30. März 2020 entkräftet worden. Anzufügen

8 ist, dass das Ergebnis dieses Berichts vom 30. März 2020 vom Beschwerdeführer in der Eingabe vom 11. Mai 2020 anerkannt worden ist. 2.5 Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 11. Mai 2020 auf die Verwendung eines genau bezeichneten Desinfektionsmittels (Desinfektionstuches "Stricker") beruft, hat der forensische Toxikologe Dr. J.________ in einem Kurzbericht vom 14. Mai 2020 erläutert, dass dieses Desinfektionstuch zu keinem falsch-positiven Ethylglucuronid-Befund im Haar führen kann, weil es im Wesentlichen Isopropyl-Alkohol (ein C3-Alkohol) enthält, mithin im Vergleich zum Ethylalkohol (Trinkalkohol, Etahanol, C2-Alkohol) ein um ein Kohlenstoffatom längeres Kohlenstoffgerüst. Des Weiteren legte die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 15. Mai 2020 dar, dass in einem Milchviehbetrieb das betreffende Desinfektionstuch regelmässig selten (nicht täglich) für eine Euterbehandlung eingesetzt werde. Diese Ausführungen leuchten ein und werden im Übrigen vom Beschwerdeführer vor Gericht nicht in Frage gestellt. 3. Damit erweist sich die Beschwerde an sich als unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen wäre. In der letzten Eingabe vom 2. Juni 2020 schilderte der Beschwerdeführer erneut die Notwendigkeit, zur Bewirtschaftung seines Landwirtschaftsbetriebs dringend auf den Führerausweis der Spezialkategorie G angewiesen zu sein, was nach der Aktenlage glaubhaft ist (und bereits im Beschwerdeverfahren III 2019 51 anerkannt wurde). Nachdem bei Fahrten mit Fahrzeugen der Spezialkategorie G nichts Auffälliges aktenkundig ist und die im Rahmen der letzten Haarkontrolle festgestellte Missachtung der Alkoholtotalabstinenz den betreffenden EtG-Wert von 7 pg/mg mit 9.3 pg/mg nicht erheblich überschritten hat (nach höchstrichterlicher Rechtsprechung werden Werte von 7 pg/mg bis 30 pg/mg einem moderaten Alkoholkonsum zugeordnet, vgl. oben Erw. 1.3), lässt es sich im Rahmen eines Grenzfalles noch ein letztes Mal ganz knapp vertreten, dem Beschwerdeführer das Lenken von Fahrzeugen für landwirtschaftliche Zwecke mit der Spezialkategorie G zu erlauben. Dafür spricht namentlich auch der Aspekt, einen allfälligen künftigen Sozialhilfefall nach Möglichkeit zu vermeiden (wenn der Beschwerdeführer seinen Landwirtschaftsbetrieb nicht mehr hinreichend bewirtschaften könnte). Der Beschwerdeführer wird aber mit Nachdruck ermahnt, die geforderte Alkoholtotalabstinenz nunmehr strikte zu beachten. 4. Dem vorliegenden Ergebnis entsprechend werden dem Beschwerdeführer reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 600.-- auferlegt. Zudem wird ihm eine

9 reduzierte Parteientschädigung zugesprochen, welche nach den im Gebührentarif für Rechtsanwälte (SRSZ 280.411) festgelegten Grundsätzen (siehe den in § 18 festgelegten Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- und die in § 2 angeführten Kriterien wie Wichtigkeit der Streitsache, Schwierigkeit, Umfang und Art der Arbeitsleistung, notwendiger Zeitaufwand) auf Fr. 500.-- festgelegt wird. Der Beschwerdeführer hat einen Kostenvorschuss von Fr. 900.-- bezahlt, so dass diesbezüglich sein Rückerstattungsanspruch Fr. 300.-- beträgt. Zusammen mit der zugesprochenen Parteientschädigung von Fr. 500.-- sind ihm bzw. seinem Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse Fr. 800.-- zu entrichten (auf ein Kostentreffnis zulasten der Vorinstanz wird verzichtet, nachdem der Vorinstanz beim Erlass der angefochtenen Verfügung keine Fehler vorgehalten werden können).

10 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird an sich als unbegründet abgewiesen, indes wird dem Beschwerdeführer im Sinne der Erwägungen zugestanden, dass ihm der Führerausweis der Spezialkategorie G für landwirtschaftliche Zwecke wieder ausgehändigt wird. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 600.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat einen Kostenvorschuss von Fr. 900.-- bezahlt, so dass sein Rückerstattungsanspruch Fr. 300.-- beträgt (siehe nachfolgend). 3. Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.-- zugesprochen. Seinem Rechtsvertreter sind (zusammen mit dem erwähnten Rückerstattungsanspruch) aus der Gerichtskasse Fr. 800.-auszubezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die Voinstanz (EB, inkl. Eingabe des Bf vom 2. Juni 2020) - und das Bundesamt für Strassenverkehr, Sekretariat Administrativmassnahmen (3003 Bern). Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 4. Juni 2020

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