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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 24.08.2020 III 2020 28

24. August 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·9,448 Wörter·~47 min·2

Zusammenfassung

Planungs- und Baurecht (Farb- und Materialkonzept) | Planungs- und Baurecht

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2020 28 Entscheid vom 24. August 2020 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Karl Gasser, Richter MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw B.________, gegen 1. Bezirk Einsiedeln, Bau- und Umweltbehörde, Hauptstrasse 78, Postfach 161, 8840 Einsiedeln, 2. Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14, Postfach 1186, 6431 Schwyz, 3. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, Gegenstand Planungs- und Baurecht (Farb- und Materialkonzept)

2 Sachverhalt: A. A.________ ist Eigentümerin (nachstehend: Bauherrschaft) des Grundstücks KTN 001. Das Grundstück liegt in der Landwirtschaftszone. Auf dem Grundstück befand sich unter anderem das vermutlich im 18. Jahrhundert erbaute Wohnhaus C.________. Es wurde im Jahr 1978 ins kantonale Inventar geschützter Bauten und Objekte (KIGBO; per 1.1.2020 abgelöst vom Kantonalen Schutzinventar [KSI]) aufgenommen. Auf Ersuchen der Bauherrschaft vom 8. Juli 2016 und nach den entsprechenden Abklärungen hat der Regierungsrat das Haus C.________ mit RRB Nr. 806 vom 6. November 2018 aus dem KIGBO entlassen. Rund 50 m westlich des Hauses C.________ befindet sich auf KTN 002 das Haus D.________, das im KSI unter der Objektnummer xy erfasst ist. Gemäss dem Restaurierungsbericht 1999 wird das Haus D.________ ebenfalls ins (späte) 18. Jahrhundert datiert. B. Bereits vor der Entlassung des Wohnhauses aus dem KIGBO reichte die Bauherrschaft am 13. August 2018 dem Bezirksrat Einsiedeln das Baugesuch für den Abbruch und den Neubau des Wohnhauses C.________ auf KTN 001 ein. Das Baugesuch wurde im Amtsblatt Nr. yz publiziert und öffentlich aufgelegt. Es wurden keine Einsprachen erhoben. Mit Gesamtentscheid vom 25. Januar 2019 erteilte das Amt für Raumentwicklung (ARE) die kantonale Bewilligung wie folgt: 1. Die kantonale Baubewilligung für das Baugesuch B 2018-1491 von A.________ wird im Sinne der Erwägungen und unter den Auflagen und Nebenbestimmungen der zuständigen Stellen gemäss Kap. II, Ziffern 1 ff. erteilt. 2.-6. (Auflagen der EKZ Einsiedeln, Gebühren, Rechtsmittelbelehrung, Zustellung). Gestützt auf diesen Gesamtentscheid und unter Eröffnung desselben entschied die Bau- und Umweltbehörde Einsiedeln mit Beschluss Nr. 015 vom 4. Februar 2019 wie folgt: 1. Die nachgesuchte Baubewilligung wird gestützt auf § 81 PBG und Art. 60 BauR sowie unter folgenden Bedingungen und Auflagen erteilt: 1.1.-1.5. (Genehmigte Pläne, Baufreigabe, etc.) 1.6. Die Farb- und Materialwahl für das Bauvorhaben ist spätestens mit der Meldung der Rohbaukontrolle bzw. frühzeitig mit der kantonalen Denkmalpflege abzusprechen und festzulegen. 2.-9. (Brandschutz, Abwasser, Umweltschutz, Geltungsdauer, Gebühren, Rechtsmittelbelehrung, Zustellung). Diese Baubewilligung erwuchs in Rechtskraft und wurde teilweise bereits konsumiert.

3 C. Am 29. Mai 2019 liess die Bauherrschaft durch das Architekturbüro E.________ beim Bezirk Einsiedeln das Farb- und Materialkonzept vom 24. Mai 2019 zur Genehmigung einreichen. Die Denkmalpflegerin äusserte sich mit Stellungnahme zuhanden der Bau- und Umweltbehörde Einsiedeln negativ zum Farb- und Materialkonzept, welches an sämtlichen Fassaden braune Eternitschindeln, Kunststofffenster, Metalltüren sowie Pfannenziegel vorsah. Auf Aufforderung der Bau- und Umweltbehörde Einsiedeln vom 18. Juni 2019 und 19. Juli 2019, ein überarbeitetes Farb- und Materialkonzept vorzulegen, wandte sich die Bauherrschaft direkt an die Denkmalpflegerin. Am 12. August 2019 stellte sie das überarbeitete Farb- und Materialkonzept, das unter anderem wiederum braune Eternitschindeln und Pfannenziegel vorsah, anlässlich einer Sitzung der Bauund Umweltbehörde Einsiedeln vor. Diese lehnte auch das überarbeitete Farbund Materialkonzept gestützt auf eine Stellungnahme der Denkmalpflegerin vom 26. Juli 2019 mit Protokollauszug vom 14. August 2019 ab. Auf Verlangen der Bauherrschaft vom 18. August 2019, nach Gewährung des rechtlichen Gehörs am 28. August 2019 und auf erneutes Verlangen der Bauherrschaft vom 29. August 2019 entschied die Bau- und Umweltbehörde Einsiedeln mit Beschluss Nr. 139 vom 2. September 2019 wie folgt: 1. Das mit Datum vom 24.05.2019 eingereichte Farb- und Materialkonzept wird gestützt auf die Stellungnahme der kantonalen Denkmalpflege abgelehnt. Für die diesbezügliche Ausführung kann keine Bewilligung erteilt werden. 2. Sämtliche Arbeiten am Gebäude, welche noch nicht bewilligte Farben oder Materialien betreffen, sind bis zum Vorliegen eines rechtskräftig bewilligten Farb- und Materialisierungskonzeptes untersagt. Für diese Arbeiten wird ein sofortiger Baustopp verfügt. 3.-6. (Hinweis auf Art. 292 StPO; Behandlungsgebühr; Rechtsmittelbelehrung; Zufertigung). D. Gegen diesen Beschluss der Bau- und Umweltbehörde Einsiedeln erhoben A.________ mit Eingabe vom 20. September 2019 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen (Verfahren VB 202/2019): 1. Der Beschluss der Bau- und Umweltbehörde Einsiedeln Nr. 139 vom 2. September 2019 sei aufzuheben. Das mit Datum vom 24. Mai 2019 eingereichte Farb- und Materialisierungskonzept sei zu bewilligen und der sofortige Baustopp für sämtliche Arbeiten am Gebäude, welche noch nicht bewilligte Farben oder Materialien betreffen, sei aufzuheben. 2. Eventualiter sei die Sache an die Bau- und Umweltbehörde Einsiedeln zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

4 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz (zzgl. 7.7 % MwSt.). E. Mit Beschluss (RRB) Nr. 18/2020 vom 14. Januar 2020 entschied der Regierungsrat wie folgt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-werden den Beschwerdeführern auferlegt (…). 3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 4.-6. (Rechtsmittelbelehrung; Zustellung). F. Gegen diesen RRB (Versand am 21.1.2020) erheben A.________ mit Eingabe vom 11. Februar 2020 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen: 1. Der Beschluss des Regierungsrats des Kantons Schwyz Nr. 18/2020 vom 14.01.2020 sei aufzuheben. 2. Der Beschluss Nr. 139 der Bau- und Umweltbehörde des Bezirks Einsiedeln sei aufzuheben. 3.1 Es sei das mit Datum vom 24.05.2019 von den Beschwerdeführern eingereichte Farb- und Materialkonzept zu bewilligen, wobei die Materialisierung der Südfassade, welche gemäss Farb- und Materialkonzept vom 24.05.2019 mit Eternitschiefer (Swisspearl FASSADENSCHIEFER, Rechteckstreifen mit gestutzten Ecken 6x100x150, TR 912 braun) geplant war, von der Bewilligung auszunehmen ist. 3.2 Es sei der verfügte Baustopp aufzuheben, wobei der Baustopp in Bezug auf die Farb- und Materialgebung der Fassadeneindeckung der Südfassade aufrecht zu erhalten ist. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der Vorinstanzen vor allen Instanzen. Zudem werden folgende Anträge zum Verfahren gestellt: 1. Das Verfahren sei bis zum einseitigen Widerruf durch eine Partei einstweilen zu sistieren. 2. Es wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. G. Das Sicherheitsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2020 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer; gegen die beantragte Sistierung wird nicht opponiert. Überdies nimmt das Sicherheitsdepartement Vormerk davon, dass die Beschwerdeführer mit der Verkleidung der Südfassade des Wohnhauses mit Holzschindeln einverstanden sind.

5 Das ARE erklärt sich vernehmlassend am 16. März 2020 unter Bezugnahme auf einen Mitbericht des Amtes für Kultur (Abteilung Denkmalpflege) vom 13. März 2020 und unter Einreichung desselben mit einer einstweiligen Sistierung einverstanden, wobei sich die Bauherrschaft bis dato nicht sehr kooperativ verhalten habe. Der Aufhebung des Baustopps könne das ARE nur in dem Umfang zustimmen, als dass sich die widerrechtliche Situation nicht zusätzlich verstärke. Namentlich dürften am ganzen Haus nicht zusätzliche Materialien eingebaut werden, die den regionalen Eigenheiten widersprächen (z.B. Fenster, Jalousien, Türen und Wände aus Aluminium oder Kunststoff). Für diese Bauteile sei zwingend Holz zu verwenden. Insofern beziehe sich der verfügte Baustopp nicht bloss auf die Südfassade. Im Übrigen werde die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer beantragt. Die Bau- und Umweltbehörde Einsiedeln stellt mit Vernehmlassung vom 27. März 2020 folgende Anträge: 1. Die Bau- und Umweltbehörde stimmt dem Antrag der Beschwerdeführer um einstweilige Sistierung des Verfahrens unter Vorbehalt der Stellungnahme des Amtes für Raumentwicklung vom 16. März 2020 zu. 2. Die Bau- und Umweltbehörde lehnt den Antrag der Beschwerdeführer um Aufhebung des Baustopps unter Verweis auf die Ausführungen in Beschluss Nr. 139 vom 2. September 2019 sowie unter Verweis auf die Stellungnahme im Beschluss Nr. 181 vom 4. November 2019 (Vernehmlassung in der Beschwerdesache VB 202/2019) ab. 3. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen und der Beschluss der Bau- und Umweltbehörde (Baudossier-Nr. 2018-0114) zu bestätigen. H. Mit gerichtlichem Schreiben vom 30. März 2020 sistierte der verfahrensleitende Richter das Verfahren einstweilen bis 8. Mai 2020. I. Innert erstreckter Frist reichen die Beschwerdeführer am 13. Mai 2020 eine Stellungnahme ein mit folgenden geänderten Anträgen: 1. Im Verfahren Nr. III 2018 28 sei im Sinne des Vergleichs vom 11.05.2020 durch das Verwaltungsgericht ein Teilurteil zu fällen. Die Beschlüsse Nr. 18/2020 vom 14.01.2020 des Regierungsrats sowie Nr. 139 vom 02.09.2019 der Bau- und Umweltbehörde Einsiedeln seien insoweit aufzuheben, als sie dem Vergleich vom 11.05.2020 widersprechen. 2.1 Das unter der Verfahrensnummer III 2020 28 noch hängige Beschwerdeverfahren sei in Bezug auf die nachfolgenden, nicht genehmigten Teile des Farb- und Materialkonzepts der Beschwerdeführer vom 24.04.2019 durch das Verwaltungsgericht fortzusetzen: a. Kunststofffenster mit Sprossen, Standard-Weiss; b. Fenstereinfassungen aus Metall, EBL nach Standard-Weiss.

6 2.2 Das von den Beschwerdeführern am 24.05.2020 eingereichte Farb- und Materialisierungskonzept sei bezüglich: a. Kunststofffenster mit Sprossen, Standard-Weiss; und b. Fenstereinfassungen aus Metall, EBL nach Standard-Weiss zu genehmigen. 2.3 Der verfügte Baustopp betreffend Fenster und Fenstereinfassungen sei aufzuheben. 3. Im Übrigen sei das Verfahren infolge Vergleichs durch das Verwaltungsgericht infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (vgl. vorstehende Ziff. 2 f.). 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanzen und des Staates. J. Mit Teilentscheid III 2020 95 vom 26. Mai 2020 erkennt der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts: 1. Der angefochtene RRB Nr. 18/2020 vom 14. Januar 2020 sowie der Beschluss Nr. 139 vom 2. September 2019 der Bau- und Umweltbehörde Einsiedeln vom 2. September 2019 werden insoweit aufgehoben, als sie dem Vergleich vom 11. Mai 2020 (Ingress lit. I) widersprechen. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren III 2020 28 wird entsprechend im Sinne der Erwägungen (Erw. 1.3.1 ff.) insoweit gegenstandslos, als das Farb- und Materialkonzept vom 24. Mai 2019 mit dem Vergleich vom 11. Mai 2020 genehmigt und/oder auf eine Umsetzung desselben verzichtet wurde. 2. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Teilentscheids wird mit dem Entscheid im (Haupt-)Verfahren III 2020 28 befunden. 3. Den Vorinstanzen wird Frist bis spätestens 17. Juni 2020 angesetzt, um dem Verwaltungsgericht Bemerkungen zur Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 13. Mai 2020 einzureichen. Im Unterlassungsfall wird Verzicht angenommen. 4./5. Rechtsmittelbelehrung / Zustellung K. Der Regierungsrat verzichtet am 15. Juni 2020 unter Hinweis auf seinen angefochtenen RRB Nr. 18/2020 vom 14. Januar 2020 und die Vernehmlassung vom 28. Februar 2020 auf eine weitere Stellungnahme. L. Mit Stellungnahme vom 16. Juni 2020 beantragt das Amt für Kultur bzw. die Kantonale Denkmalpflege: 1. Die Beschwerde sei, soweit nicht bereits durch den Teilentscheid des Gerichts gegenstandslos geworden, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer abzuweisen. 2. Das eingereichte Farb- und Materialkonzept vom 24.5.2020 bezüglich Fenster und Fenstergewänden sei nicht zu genehmigen. M. Am 24. Juni 2020 verzichten die Beschwerdeführer auf eine weitere Stellungnahme.

7 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1.1 Im Nachgang zum Gesuch vom 8. Juli 2016 um Entlassung des Hauses C.________ aus dem KIGBO führte der Bezirksrat am 9. September 2016 im Beisein des kantonalen Denkmalpflegers einen Augenschein vor Ort durch. Gemäss dem Protokollauszug der Baubehördensitzung vom gleichen Tag stellte die Baubehörde klar, dass "Lage, Situationswert, Ensembleschutz" vor "geschichtlicher Hintergrund, Alter" sowie "kunsthistorische, architektonische oder handwerkliche Elemente" am stärksten zu gewichten seien. Ein Neubau müsse "wesensgleich erstellt werden, insbesondere die markante Südfassade". 1.1.2 Mit Schreiben vom 30. August 2017 führte das Amt für Landwirtschaft (das die Bewilligungsfähigkeit der für den Neubau zunächst geplanten drei Wohnungen in der Landwirtschaftszone im Sinne einer Vorabklärung auf Anfrage der Beschwerdeführer vom 5.2.2017 prüfte) unter anderem aus, die Gestaltung und Materialisierung des Ersatzbaus sei besonders gut an die bestehende Bausubstanz in der nahen Umgebung anzupassen, weil das (bestehende) Wohngebäude eine Gebäudegruppe mit einem weiteren geschützten Wohnhaus (KIGBO-Objekt Nr. xy) bilde. Am 11. Mai 2018 reichte die Bauherrschaft dem Amt für Landwirtschaft per E- Mail ein überarbeitetes Projekt (Planunterlagen vom 27.4.2018) ein. Die Fassadenpläne Nord/Süd und Ost/West (Pläne Nrn. 720-16-103 und 720-16-104, 1:100, vom 27.4.2018) enthalten an der Südfassade den Vermerk "Holzschindel" und an der Nordfassade den Vermerk "Eternitschindel". Unter Bezugnahme auf die Beurteilung dieses Projektes durch das Amt für Landwirtschaft vom 29. Juni 2018 (worin auch Bezug genommen wird auf eine Stellungnahme der Denkmalpflege vom 18. Mai 2018) ersuchte der Bezirksrat mit Beschluss Nr. 139 vom 29. August 2018 den Regierungsrat, das Haus C.________ aus dem KIGBO zu entlassen. In Erw. 4 führt der Bezirksrat aus, dass das eingeforderte, wesensgleiche Projekt vorliege. 1.1.3 Mit RRB Nr. 806/2018 vom 6. November 2018 entliess der Regierungsrat das Haus C.________ aus dem KIGBO. Unter Bezugnahme auf die Beurteilung der kantonalen Denkmalpflege erwog der Regierungsrat Folgendes (Erw. 1.6): Beim Bauernhaus C.________ handelt es sich um einen vermutlich 1796 erbauten und ursprünglich verschindelten Blockbau. Die Nord- und Nordwestfassade sowie das Dach wurden nachträglich mit Eternit neu verkleidet. Es handelt sich um ein typisches zweiraumtiefes und eher kleinteiliges Bauernhaus ohne Quergang. Diese einfachen Holzhäuser wurden oft in wirtschaftlichen Grenzertragslagen gebaut. Das Bauernhaus weist niedrige Raumhöhen auf und befindet sich in einem

8 schlechten Zustand. Aufgrund dieser wohnhygienischen Mängel rechtfertigt sich eine Entlassung des Bauernhauses aus dem KIGBO. In Erw. 2.1 f. wird festgehalten, dass das Nachfolgeprojekt die von der kantonalen Denkmalpflege geforderten Bedingungen hinsichtlich des Situationswertes und des Ensembleschutzes erfüllt. Sowohl die kantonale Denkmalpflege als auch der Bezirksrat stimmten vor diesem Hintergrund der Entlassung aus dem KIGBO zu. Die Qualität des Gebäudes liege weniger in seiner historischen Substanz und Überlieferung als in seinem Situationswert, der jedoch mit einem sorgfältig gestalteten und eingepassten Ersatzneubau aufrechterhalten werden könne. 1.1.4 Das Baugesuch vom 13. August 2018 (Eingang am 16.8.2018) weist die Fassaden sowie den Schnitt auf einem Plan (Plan Nr. 720-16-102, 1:100, vom 9.8.2018) aus, der in der Folge auch genehmigt wurde. Die Fassaden entsprechen im Wesentlichen denjenigen gemäss den Plänen vom 27. April 2018. Der Hinweis "Eternitschindel" findet sich nunmehr neben der Nordseite auch auf der West- und Ostfassade, während für die Südfassade nach wie vor Holzschindeln vorgesehen sind. Bei der Frage nach der Material- und Farbwahl hat die Bauherrschaft im Baugesuch (Ziff. 6 Allgemeine Fragen) zu den Fassaden unter "neu" notiert "Holz- Eternitschind." (Farbe braun; bestehend "Schindeln/Eternit", Farbe braun), beim Sockel "verputzt" (Farbe Hellgrau; wie bestehend) sowie beim Dach "Ziegel" (Farbe Braunrot; für "bestehend" Eternit in grauer Farbe). 1.1.5 Mit Gesamtentscheid vom 25. Januar 2019 erteilte das ARE unter anderem die kantonale Bewilligung mit der Auflage des Amtes für Kultur, dass die Materialisierung und die Farbgebung der kantonalen Denkmalpflege vorzulegen und von ihr bewilligen zu lassen ist. Dies wird damit begründet, dass die Qualität des Gebäudes weniger in seiner historischen Substanz und Überlieferung als im Situationswert liegt, der jedoch mit einem sorgfältig gestalteten und eingepassten Ersatzneubau aufrechterhalten werden könne. Der Situationswert müsse zusammen mit dem Nachbargebäude, welches im KIGBO unter der Nr. xy vermerkt sei, erhalten bleiben. Ein Neubauprojekt müsse daher die wesentlichen charakteristischen Merkmale des bestehenden Blockbaus aufweisen. 1.1.6 Am 3. Juni 2019 (Eingang) reichte die Bauherrschaft das Farb- und Materialkonzept (Plan-Nr. 720-16-231, 1:100, vom 24.5.2019) ein. Geplant ist (vgl. Beschwerde S. 8 f. Rz. 19 unter Hinweis auf das Farb- und Materialkonzept vom 24.5.2019): - Swisspearl Fassadenschiefer in braun an allen Fassaden,

9 - im Erdgeschoss Verputz Feinabrieb Standard-Weiss, - Sockelputz gestrichen grau, - im 2. Obergeschoss Deckenleistenschalung druckimprägniert braun, - Pfannenziegel braun-rot, - Untersichten Vordach gestrichen braun, - Kunststofffenster mit Sprossen in Weiss, - Fenstereinfassung aus Metall in Weiss, - Aussentüren aus Metall in Weiss, - Spenglerarbeiten in Kupferblech, blank, - Fensterläden aus Aluminium in Moosgrün. Mit E-Mail 13. Juni 2019 empfahl die kantonale Denkmalpflegerin der Bau- und Umweltbehörde Einsiedeln "dringend ein angemessenes Materialkonzept einzufordern"; dies heisse Holzfenster, Holzläden, Holz-Fenstereinfassungen, Holztüren, Biberschwanz- oder Doppelmuldenziegel und Holzschindeln. Die Bau- und Umweltbehörde des Bezirks stellte an die Bauherrschaft mit Protokollauszug vom 18. Juni 2019 und Schreiben vom 19. Juli 2019 die entsprechende Forderung. Die Bauherrschaft nahm mit E-Mail vom 22. Juli 2019 an die kantonale Denkmalpflegerin Stellung. Unter anderem wurde dargelegt, bei der Grobplanung sei, wie vom Amt für Landwirtschaft empfohlen worden sei, auf drei Seiten mit Eternit und an der südlichen Giebelfront mit Holzschindeln geplant worden. Bei der Detailplanung habe sich diese Differenzierung jedoch nicht als gut herausgestellt. Der vorgesehene Typ von Eternitschindeln komme Holzschindeln sehr nahe. Die Denkmalpflegerin hielt mit E-Mail vom 26. Juli 2019 an der Echtheit und Natürlichkeit der Materialien fest. Die Bau- und Umweltbehörde erachtete mit E-Mail vom 29. Juli 2019 eine Begehung nicht für notwendig. Am 12. August 2019 stellte die Bauherrschaft das (unveränderte) Farb- und Materialkonzept der Bau- und Umweltbehörde vor. Die Bau- und Umweltbehörde beschloss hierauf, an ihrer Ablehnung des vorgeschlagenen Farb- und Materialkonzepts festzuhalten, was der Bauherrschaft am 16. August 2019 per E-Mail unter Beilage des entsprechenden Auszugs aus dem Protokoll mitgeteilt wurde. 1.2 Der Regierungsrat verneinte im angefochtenen Entscheid eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführer (Erw. 1). Des Weiteren misst er insbesondere dem Fachbericht des Amtes für Kultur bzw. der Denkmalpflege in der Vernehmlassung des ARE vom 31. Oktober 2019 ein grosses Gewicht bei (Erw. 4.4 f.). Die Beschwerdeführer hätten um die strenge Auflage für eine Renovation gewusst; die Entlassung aus dem KIGBO sei nur bewilligt worden, weil ein bewilligungsfähiges Ersatzbauprojekt vorgelegt worden sei. Einen Anspruch auf Vertrauensschutz könnten die Beschwerdeführer nicht geltend machen

10 (Erw. 4.7). Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht sei zu verneinen. Die Situation bei der von den Beschwerdeführern angesprochenen Kapelle St. Josef sei ohnehin nicht vergleichbar (Erw. 5). 1.3 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 11. Februar 2020 beantragten die Beschwerdeführer, das am 24. Mai 2019 eingereichte Farb- und Materialkonzept zu bewilligen, verzichteten jedoch auf die Materialisierung der Südfassade mit Eternitschiefer. Die Beschwerdeführer akzeptieren, dass die Südfassade eines Neubaus - in Übereinstimmung mit den Forderungen der Vorinstanzen sowie der kantonalen Denkmalpflege - mit Holzschindeln eingedeckt wird (Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 11.2.2020 S. 10 Rz. 24). 1.4 Gemäss Vernehmlassung des ARE vom 16. März 2020 hielt das Amt für Kultur (Abt. Denkmalpflege) fest, dass die Qualität der Situation und des Ensembles zusammen mit dem Nachbargebäude und einem sorgfältig gestalteten Ersatzneubau gewahrt werden müsse. Ein entsprechendes Material- und Farbkonzept müsse somit die wesentlichen charakteristischen Merkmale des bestehenden Blockbaus aufweisen, damit der Situationswert des Ensembles nicht beeinträchtigt werde. Gemäss den Angaben der Bauernhausinventarisation von 1986 und Fotografien von 2016 sei der historische Blockbau auf der Südseite mit Holzschindeln verkleidet gewesen. Die drei anderen Fassaden wie auch das Dach seien nachträglich mit Eternitschindeln versehen worden. Die Fenster, die Fenstergewände und die Jalousien seien aus Holz konstruiert gewesen. Unter Berücksichtigung von § 56 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRSZ 400.100) vom 14. Mai 1987 müssten sich Ersatzbauten im landwirtschaftlichen Kontext in den Bestand und das Landschaftsbild einpassen. Das vorhandene Bebauungsmuster sei zu wahren und der Bezug zu den regionalen Eigenheiten müsse spürbar bleiben. Die Identität des Ortes und des Ensembles müsse bewahrt werden. Zu diesen regionalen Eigenheiten gehöre auch die Echtheit der Materialität. Die historischen Blockbauten würden einem einheitlichen Schema folgen: über einem muralen Sockelgeschoss folge der Oberbau in Holz. Sämtliche Bauteile des Oberbaus inkl. dem Dachstuhl seien in Holz ausgeführt worden. Die Echtheit und die Natürlichkeit der Materialien stünden im Vordergrund. Holz sei ein lebendiger Baustoff, es reagiere auf das Klima und die Sonneneinstrahlung und altere ganz natürlich. Materialien wie Kunststoff oder Metall blieben starr und unverändert und seien nicht charakteristische Materialien im landwirtschaftlichen Kontext. Sie würden den Gestaltungsprinzipien unserer Kulturlandschaft bzw. unserer Bautradition widersprechen. Zudem sei Holz auch in der heutigen Fachwelt ein äusserst bewährtes und beliebtes Baumaterial, auch im Neubaubereich.

11 Im Fazit führte das Amt für Kultur aus, dass Kunststofffenster, Metalljalousien, Metallzargen und Metalltüren nicht einer angemessenen Materialisierung eines Ersatzneubaus im landwirtschaftlichen Kontext entsprechen würden. Sie beeinträchtigten die Wirkung des Schutzobjektes D.________ und des Ensembles auf der markanten Geländekante. Regionale Eigenheiten wie charakteristische Materialien (Holzfenster, Holzjalousien, Holzgewände und Holztüren) müssten umgesetzt werden. 1.5 Im Vergleich zwischen den Beschwerdeführern und dem Bezirk bzw. dem ARE vom 11. Mai 2020 wurden u.a. folgende Vereinbarungen getroffen (Bf-act. 4): 1. Die Bau- und Umweltbehörde Einsiedeln sowie das Amt für Raumentwicklung genehmigen die folgenden Teile des Farb- und Materialkonzepts der Beschwerdeführer vom 24.05.2019 wie folgt: a. Swisspearl Fassadenschiefer, Rechteckstreifen mit gestutzten Ecken 6x100x150, TR 912 R (braun) an der Nord-, Ost- und Westfassade; b. Verputz EG 2mm, Fertigabrieb Standard-Weiss; c. Sockelputz, gestrichen grau; d. Deckleistenschalung 2. OG 150x20/45x15mm, Druckimprägniert (braun); e. Pfannenziegel, Nelskamp Finkenberger (braun-rot); f. Untersichten Vordach: Vordachschalung gestrichen, LüTop Lasurkollektion 1261 (braun); g. Aussentüren aus Metall, EBL nach Standard-Weiss; h. Spenglerarbeiten in Kupferblech blank. Nicht genehmigt werden die folgenden Teile des Farb- und Materialkonzepts der Beschwerdeführer vom 24.05.2019: a. Swisspearl Fassadenschiefer, Rechteckstreifen mit gestutzten Ecken 6x100x150, TR 912 R (braun) an der Südfassade; b. Kunststofffenster mit Sprossen, Standard-Weiss; c. Fenstereinfassungen aus Metall, EBL nach Standard-Weiss; d. Fensterläden aus Aluminium, EBL nach RAL 6005 (moosgrün.) 2. Der Beschwerdeführer verpflichtet sich [recte: die Beschwerdeführer verpflichten sich], die Südfassade der Baute mit runden Holzschindeln in der Farbe braun einzudecken gemäss der mit Beschluss der Bau- und Umweltbehörde Nr. 015 vom 04.02.2019 erteilten Baubewilligung. Diese Baubewilligung ist bereits rechtskräftig - eine erneute Genehmigung der Bauund Umweltbehörde Einsiedeln sowie des Amts für Raumentwicklung erübrigt sich damit. Beide sind einverstanden. Das Farb- und Materialkonzept der Beschwerdeführer vom 24.05.2019 wird somit in Bezug auf den Swisspearl Fassadenschiefer, Rechteckstreifen mit gestutzten Ecken 6x100x150, TR 912 R (braun) an der Südfassade gegenstandslos (vgl. vorstehende Ziff. 1). 3. Die Beschwerdeführer verzichten einstweilen auf die Erstellung von Fensterläden. Die Bau- und Umweltbehörde Einsiedeln sowie das Amt für Raumentwicklung genehmigen diesen Verzicht. Sollten die Beschwerdeführer dereinst dennoch Jalousien oder Fensterläden erstellen wollen, wäre hierfür

12 ein neues Gesuch einzureichen. Das Farb- und Materialkonzept der Beschwerdeführer vom 24.05.2019 wird somit in Bezug auf die Fensterläden aus Aluminium, EBL nach RAL 6005 (moosgrün) gegenstandslos (vgl. vorstehende Ziff. 1). 4. Aufgrund des vorliegenden Teilvergleichs ist es den Beschwerdeführern möglich, die Arbeiten bezüglich der genehmigten Teile des Farb- und Materialkonzepts vom 24.05.2019 fortzuführen und fertigzustellen. Die Bauund Umweltbehörde Einsiedeln sowie das Amt für Raumentwicklung genehmigen die Aufhebung des verfügten Baustopps in Bezug auf die genehmigten Teile des Farb- und Materialkonzepts gemäss vorstehender Ziff. 1 - 3. (…). 1.6 Dementsprechend haben die Beschwerdeführer anschliessend mit Stellungnahme vom 13. Mai 2020 ihre Anträge angepasst, weshalb der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens lediglich noch die Kunststofffenster mit Sprossen, Standard-Weiss, und die Fenstereinfassungen aus Metall, EBL nach Standard-Weiss, sowie den hierzu verfügten Baustopp umfasst. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Kunststoff-Fenster bereits eingebaut wurden und diese gemäss den Vorinstanzen durch Holzfenster ersetzt werden müssen. Gemäss Vorbringen der Beschwerdeführer habe sich die Situation aufgrund der Teileinigung grundlegend verändert. Im Rahmen des Vergleichs sei insbesondere die Situation an der besonders markanten Südseite des Hauses entschärft worden. Auf die Erstellung von Fensterläden werde einstweilen verzichtet. Die Gesamterscheinung des Objekts und dessen Wirkung auf den umgebenden Raum seien wesentlich verbessert worden. Das Erscheinungsbild weiche somit wesentlich von der vorinstanzlichen Beurteilungsgrundlage ab, was bei der Entscheidfindung berücksichtigt werden müsse. Die Kosten für den Einbau der Kunststoff-Fenster würden sich auf Fr. 34'312.80 belaufen. Für die Demontage der bisherigen Fenster, die Materialkosten und Montage der neuen (Holz-) Fenster (inkl. Ziersprossen) seien Kosten in der Höhe von Fr. 88'107.20 zu erwarten. Dabei gelte es zu berücksichtigen, dass diese Kosten keine Ergänzung vom Fensterrahmen zum inneren Baukörper enthalten würden, was aufgrund der unterschiedlichen Einbautiefe der Holz- und Kunststofffenster notwendig sei und zusätzliche Kosten verursachen würde. Die Beschwerdeführer bestreiten das Vorliegen einer ausreichenden rechtlichen Grundlage. Durch die Entlassung aus dem KIGBO befinde sich das Bauobjekt weder im Schutzbereich des altrechtlichen Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz und die Erhaltung von Altertümern und Kunstdenkmälern (KNHG; SRSZ 720.110) vom 29. November 1927, noch des neuen Gesetzes über die Denkmalpflege und Archäologie (Denkmalschutzgesetz, DSG; SRSZ 720.100)

13 vom 6. Februar 2019. Auch aus der Baubewilligung würde sich keine Pflicht ergeben, eine Fenstergestaltung der geforderten Art zu erstellen. Und das Baureglement des Bezirks Einsiedeln (BauR) vom 4. Februar 1993 stehe der geplanten Fenstergestaltung nicht entgegen. Sogar wenn dem Objekt Schutzwürdigkeit zuerkannt würde, was bestritten werde, würde das geplante Fensterkonzept keine denkmalschutzrelevante Beeinträchtigung darstellen. Auch eine Verletzung von Art. 17 BauR liege nicht vor. In Frage komme eine Beeinträchtigung des Ensembleschutzes bzw. des Situationswertes. Beim Situationswert stehe die Bedeutung für das Orts- und Landschaftsbild und die gut sichtbare Gestaltung des Objekts im Vordergrund. Dafür sei notwendigerweise eine Betrachtung aus der Makro- Perspektive durchzuführen. Auch der Schutz des Ensembles (Baugruppe) erfolge aus einer Makro-Perspektive. Bezugsrahmen bilde für die Beurteilung eines Ensembles begriffsnotwendigerweise ein anderes Objekt. Das Ensemble müsse als Ganzes beurteilt werden. Die verwendete Materialisierung sei für diese Betrachtung zweitrangig. Massgeblich sei die optische Wirkung aus einer gewissen Distanz. Bereits aus kürzester Distanz sei für einen durchschnittlichen Betrachter nicht erkennbar, ob es sich um Holz- oder Kunststoff-Fenster handle. Auch ob die Fenstereinfassung aus Metall oder Holz gefertigt worden sei, lasse sich nicht erkennen. Die von der Denkmalpflege geforderte "Echtheit der Materialien" laufe im Effekt auf eine Bewahrung der Substanz hinaus. Für den Ensembleschutz und den Situationswert sei dies nicht relevant. Dass Metall im Gegensatz zu Holz kein lebendiger Baustoff sei und nicht auf Umwelteinflüsse reagiere, werde nicht bestritten. Jedoch gelte es zu beachten, dass ein Grossteil des Hauses mit den geforderten Materialien erstellt worden sei. Der massgebliche Gesamteindruck bringe die geforderte regionale Eigenheit inkl. Echtheit der Materialien überzeugend zum Ausdruck. Weiter gelte es zu beachten, dass auch lackiertes Holz kaum altere. Geschehe dies trotzdem und löse sich der Lack auf, werde in der Regel neu lackiert. Diesbezüglich könne auf das KSI-Nachbarobjekt verwiesen werden. Aus einer kurzen Distanz seien keine Verwitterungserscheinungen an den Fenstern und Zargen erkennbar. Die visuelle Wahrnehmung sei identisch mit der Fenstergestaltung des Objekts der Beschwerdeführer. Die Beschwerdeführer fordern zudem die rechtsgleiche Anwendung der rechtmässigen Praxis, wonach mehrere KIGBO/KSI-Objekte im Bezirk Einsiedeln bekannt seien, welche ebenfalls über Kunststoff-Fenster verfügten (unter Auflistung der bekannten Objekte). Schliesslich rügen die Beschwerdeführer die Verhältnismässigkeit des Materialisierungskonzepts. Die geringen denkmalpflegerischen Vorteile der Holzfensterund Zargen stünden in keinem Verhältnis zu den zu erwartenden Kosten.

14 1.7 Das Amt für Kultur bzw. die kantonale Denkmalpflege macht mit Stellungnahme vom 16. Juni 2020 geltend, dass sich Ersatzbauten im landwirtschaftlichen Kontext in den Bestand und das Landschaftsbild einpassen müssen. Das vorhandene Bebauungsmuster sei zu wahren und der Bezug zu den regionalen Eigenheiten müsse spürbar bleiben. Die Identität des Ortes und des Ensembles müsse bewahrt werden. Zu diesen regionalen Eigenheiten gehöre auch die Echtheit der Materialität. Aufgrund der Teileinigung habe sich die Situation nicht grundlegend geändert. Die Qualität der Situation und des Ensembles müsse zusammen mit dem Nachbargebäude und einem sorgfältig gestalteten Ersatzneubau gewahrt werden. Ein entsprechendes Material- und Farbkonzept müsse somit die wesentlichen charakteristischen Merkmale des bestehenden Blockbaus aufweisen, damit der Situationswert des Ensembles nicht beeinträchtigt werde. Des Weiteren werden die Ausführungen zu historischen Blockbauten wiederholt (vgl. vorstehende Erw. 1.4). Die Forderung nach der Verwendung authentischer Materialien sei seit jeher ein Gebot des Denkmalschutzes. Sowohl der Kanton wie die Gemeinden müssten dafür sorgen, dass der Wert eines Ortsbildes nicht durch die Summe und das Zusammenspiel einer Vielzahl von vermeintlich kleinen Eingriffen im Lauf der Zeit unwiderruflich schwerwiegend geschädigt werde. So hätten Fenster inkl. den Fenstergewänden einen entscheidenden Anteil an der äusseren Erscheinung eines Hauses. Daher seien zu allen Zeiten Formate und Teilungen, Profile und Beschläge, Anschlüsse und Oberflächenbehandlungen mit grosser Sorgfalt festgelegt worden. An die verschiedenen bei der Konstruktion von Fenstern beteiligten Handwerksgattungen und Fertigungsbetriebe sowie an die von ihnen verwendeten Materialien seien höchste Ansprüche gestellt worden. Fenster seien wichtige historische Zeugnisse. Sie könnten zu verschiedenartigen Aspekten befragt werden, zur Entwicklung der gestalterischen Absichten und der technischen Möglichkeiten bis hin zur Standardisierung, zu regionalen Traditionen in der Verwendung von Materialien und deren Verarbeitung, zu sozialen Schichtungen und zu den Lebensgewohnheiten der Bewohnerinnen und Bewohner. Als Trennelemente zwischen Innen und Aussen gehörten Fenster daher seit Jahrhunderten zu den wesentlichsten Bestandteilen eines Baudenkmals. In gestalterischer und funktionaler Hinsicht hätten sie eine Vielzahl von gegensätzlichen Anforderungen zu erfüllen. Auf der Basis einer denkmalpflegerischen Bewertung des Fensterbestandes könne unter Berücksichtigung von bauphysikalischen Randbedingungen, Nutzerkomfort und Unterhaltsfragen eine Bandbreite von möglichen Lösungen erarbeitet werden, so auch ein sorgfältiger Ersatz bzw. Nachbau.

15 In diesem Sinne soll ein Nachbau hinsichtlich Materialität, Flügeleinteilung, Profilierung, Farbe und Öffnungsart den historischen Vorbildern bzw. der Situation entsprechen. So auch beim Ersatzneubau des Bauernhauses in F.________. Die Fenster wie die Fenstergewände seien in Holz auszuführen, mit rahmenbündigen, fest montierten Aussensprossen. Kunststofffenster mit Zwischenglassprossen wie auch die geplanten Metallgewände würden nicht den denkmalpflegerischen Anforderungen an eine angemessene Gestaltung und Materialisierung eines wesensgleichen Ersatzbaus in unmittelbarer Nachbarschaft dieses Schutzobjektes entsprechen. Die Wirkung des Schutzobjektes werde stark beeinträchtigt. Die bereits eingebauten Kunststofffenster wie auch die geplanten Metallgewände würden sehr wohl das Erscheinungsbild der Fassaden verändern. Anlässlich der Begehung vom 31. März 2020 habe sich die Denkmalpflegerin ein Bild vor Ort machen können mit entsprechenden Aufnahmen der bereits montierten Kunststofffenster. Es sei offensichtlich, dass die neuen Fenster überaus wuchtige Profilierungen (insbesondere der Mittelsteg) und nur Zwischenglassprossen aufwiesen. Diese Zwischenglassprossen seien je nach Sichtwinkel gar nicht erkennbar und würden das wichtige Sprossenbild der Fenster und der Gesamterscheinung massiv verfälschen. Auch die geplanten Metallgewände würden als hart und steril wirkende Fenstereinfassungen das gesamte Fassadenbild und insbesondere die Südfassade verfremden. Gefasste Holzfenster verhielten sich gegenüber Kunststofffenster sehr wohl differenzierter. Ein weiss gestrichenes Holzfenster weise einen gewissen Witterungsschutz auf, altere aber dennoch und verändere sich. Die Materialisierung dürfe nicht zweitrangig betrachtet werden, zumal sich das Objekt an einem prägenden Ort in unmittelbarer Umgebung eines Schutzobjektes befinde und entsprechend die charakteristischen Eigenschaften aufweisen solle. Die wuchtigen Kunststofffenster mit Zwischenglassprossen sowie die geplanten Metallzargen um die Fenster, würden nicht einer angemessenen Materialisierung eines Ersatzneubaus im landwirtschaftlichen Kontext entsprechen. Sie würden die Wirkung des Schutzobjektes D.________ und des Ensembles auf der markanten Geländekante beeinträchtigen. Regionale Eigenheiten wie charakteristische Materialien (Holzfenster, Holzjalousien, Holzgewände) müssten umgesetzt werden. 2.1 Das vorliegend betroffene Neubauobjekt (welches mit Beschluss der Bauund Umweltbehörde Nr. 015 vom 4.2.2019 bewilligt und zu einem grossen Teil bereits erstellt wurde) befindet sich in der Landwirtschaftszone sowie in unmittel-

16 barer Nähe des im KSI unter der Nr. xy eingetragenen Nachbarobjekts D.________. Während anfangs noch das gesamte Farb- und Materialisierungskonzept umstritten war, ist inzwischen lediglich noch die Materialisierung der Fenster (Kunststofffenster mit Sprossen in Weiss, Fenstereinfassung aus Metall in Weiss) streitig und nachfolgend zu prüfen. 2.2 Richtet sich eine Beschwerde gegen eine Verfügung des Regierungsrates, steht dem Verwaltungsgericht keine Prüfung der richtigen Handhabung des Ermessens zu (vgl. § 55 Abs. 2 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Gemäss ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Gericht zudem (selbst bei voller Kognition) Zurückhaltung bei der Überprüfung der Ermessensausübung, wenn bei der Ermessensausübung ein Fachgremium mitwirkte, bei welchem das Fachwissen ausgeprägter vorhanden ist als beim Verwaltungsgericht (VGE III 2016 210 vom 25.4.2017 Erw. 3.2 [betr. Denkmalpflege]; VGE III 2014 137 vom 29.10.2014 Erw. 4.3.1 [betr. Tiefbauamt]; VGE III 2013 113 vom 27.11.2013 Erw. 4.3.3 [betr. Denkmalpflege]; VGE III 2011 202 vom 23.5.2012 Erw. 6.2 [betr. Tiefbauamt]; VGE 614/03 vom 14.11.2003 Erw. 5a mit weiteren Hinweisen; VGE 1058/98 vom 29.1.1999 Erw. 3.e [Baudepartement]). 3.1 Die Beschwerdeführer rügen, es fehle eine gesetzliche Grundlage für die behördlich angeordnete Materialisierung. 3.1.1 Für den Natur- und Heimatschutz sind gemäss Art. 78 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999 die Kantone zuständig. Für den Kanton Schwyz sind die massgebenden Vorschriften einerseits im Planungs- und Baurecht und andererseits auch im kantonalen Natur- und Heimatschutzgesetz (KNHG; SRSZ 720.110) vom 29. November 1927 bzw. seit dem 1. Januar 2020 im DSG und in der DSV - welche das KNHG ersetzen - zu finden. 3.1.2 Gemäss dem bis 31. Dezember 2019 geltenden § 6 Abs. 1 KNHG ist es untersagt, Bauwerke, an die sich wichtige geschichtliche Ereignisse knüpfen oder denen ein erheblicher kunsthistorischer Wert zukommt, zu verunstalten, in ihrer Wirkung zu beeinträchtigen, der Allgemeinheit zu entziehen oder ohne Bewilligung des Regierungsrates zu beseitigen. Die gleiche Bestimmung findet sich in § 8 Abs. 1 DSV, wobei die Definition der hiervon erfassten Bauwerke neu kurz mit dem Begriff "Schutzobjekte" umschrieben wird. Die Beseitigung von Schut-

17 zobjekten setzt gemäss § 6 Abs. 1 DSG weiterhin eine vorgängige Bewilligung des Regierungsrates voraus. Der Gemeinderat (bzw. Bezirksrat, vgl. § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gemeinden und Bezirke [Gemeindeorganisationsgesetz; GOG] vom 25.10.2017) ist für den Denkmalschutz zuständig (§ 6 Abs. 2 KNHG i.V.m. § 3 Abs. 1 KNHG). Unterlässt der Gemeinderat die erforderlichen Massnahmen, so schreitet der Regierungsrat von sich aus ein (§ 3 Abs. 2 KNHG). Kanton, Bezirke und Gemeinden können im Rahmen ihrer Zuständigkeit Schutzmassnahmen ergreifen und u.a. Bewilligungen mit entsprechenden Nebenbestimmungen versehen (§ 2 DSG). Der Gemeinderat bzw. Bezirksrat als Baubewilligungsbehörde (vgl. § 76 Abs. 1 PBG) - der Bezirk Einsiedeln hat diese Kompetenz, abgesehen von einigen Ausnahmefällen innerhalb der Bauzone, der Baubehörde übertragen (Art. 60 Abs. 1 BauR i.V.m. § 76 Abs. 1 PBG) - ist auch im Rahmen des neuen DSG für den Schutz und die Pflege der Schutzobjekte sowie den Erlass der erforderlichen Schutzmassnahmen zuständig und kann dem Regierungsrat die Aufnahme von Objekten ins Schutzinventar oder deren Entlassung beantragen (§ 16 lit. a-c DSG). Der Regierungsrat schreitet ein, wenn eine Gemeinde oder ein Bezirk die nötigen Massnahmen zum Erhalt von Schutzobjekten unterlässt (§ 15 Abs. 1 lit. c DSG). Die kantonale Fachstelle nimmt die in § 3 Abs. 3 DSG nicht abschliessend aufgezählten Aufgaben wahr. Hierzu gehört unter anderem die Beurteilung des Umgebungsschutzes im Sinne von § 56 PBG und von kommunalen Baureglementen. Im Baubewilligungsverfahren beurteilt sie geplante Restaurierungen oder Veränderungen an Schutzobjekten. Sie kann Nebenbestimmungen erlassen (§ 6 Abs. 2 DSG). Sie begleitet die Ausführung der bewilligten Restaurierungen und Veränderungen (§ 6 Abs. 3 DSG). Die Zuständigkeit bleibt somit nach wie vor grundsätzlich bei der Baubewilligungsbehörde, i.d.R. die Gemeinde, während die kantonale Fachinstanz (neu) verbindliche Weisungen bei Veränderungen an Schutzobjekten erteilen kann und der Regierungsrat über die Beseitigung von Schutzobjekten befindet. 3.1.3 Beim bisherigen kantonalen Inventar geschützter Bauten und Objekte (KIGBO) (vgl. VGE III 2016 210 vom 25.4.2017 Erw. 1.2.2 m.V.a. VGE III 2009 213 vom 15.4.2010 Erw. 7.2.2) handelte es sich um ein Planungsinstrument mit Weisungscharakter gegenüber den Gemeinden und Bezirken. Mit einem Eintrag im KIGBO war grundsätzlich nur eine verwaltungsinterne Wirkung verbunden. Indessen waren bei Veränderungsabsichten im Bereich eines im KIGBO enthaltenen Gebäudes aufgrund des Eintrages erhöhte Anforderungen an die Gestaltung zu stellen. Bei äusseren bzw. nach Aussen sichtbaren Änderungen an einem In-

18 ventarobjekt war die Einschätzung der kantonalen Denkmalpflege einzuholen. Die Bewilligungshoheit blieb dennoch bei der Baubewilligungsbehörde. Diese durfte in begründeten Fällen gegebenenfalls auch von der Einschätzung der kantonalen Denkmalpflege abweichen, nachdem ihr in Ästhetikfragen praxisgemäss ein erheblicher Beurteilungsspielraum zukam (vgl. VGE III 2016 210 vom 25.4.2017 Erw. 1.2.3 m.V.a. VGE III 2009 46 vom 27.10.2009 Erw. 4.3.2 mit Hinweis auf EGV-SZ 1984). Regelmässig unabdingbar war der Beizug der Fachstelle für Denkmalpflege bei Eingriffen in Ortsbilder, welche gemäss dem Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder (ISOS) von nationaler Bedeutung (vgl. Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz [VISOS; SR 451.12] vom 9.9.1981) der höchsten Erhaltungsstufe zuzuordnen sind (VGE III 2016 210 vom 25.4.2017 Erw. 1.2.3 m.V.a. VGE III 2014 116 + 129 vom 25.11.2014 Erw. 6.9). Mit Inkrafttreten des neuen DSG wurden die im KIGBO verzeichneten Objekte ins kantonale Schutzinventar überführt (§ 21 Abs. 2 DSG; vgl. vorstehend Ingress lit. A). Gemäss den Übergangsbestimmungen wird eine Inventarbereinigung durchgeführt. Mit § 5 DSG wird einer der Hauptunterschiede des neuen DSG gegenüber dem alten KNHG dargelegt, nämlich die eigentümerverbindliche Unterschutzstellung der Kulturdenkmäler (vgl. RRB Nr. 708/2017 vom 19.9.2017, Gesetz über die Denkmalpflege und Archäologie [Denkmalschutzgesetz, DSG], Bericht und Vorlage an den Kantonsrat, S. 2 und S. 8 Ziff. 6 zu § 5). Nach Aufnahme ins Inventar handelt es sich um Schutzobjekte. Das Schutzziel wird für jedes Schutzobjekt im Inventar festgehalten (§ 4 Abs. 2 DSG). Inventarisierte Schutzobjekte sind im Grundbuch anzumerken (§ 4 Abs. 3 DSG). Sodann kann die Fachinstanz nicht mehr nur Ratschläge erteilen bzw. Einschätzungen darlegen, vielmehr kann die kantonale Fachstelle Nebenbestimmungen erlassen und sie begleitet die Ausführung der bewilligten Restaurierungen und Veränderungen an Schutzobjekten, welche sie vorgängig beurteilt hat (§ 6 Abs. 2 und 3 DSG). Bei Ortsbildern, die im ISOS enthalten sind, ist der Beizug der kantonalen Fachstelle zwingend (§ 9 Abs. 3 DSG). Die Kantonale Denkmalpflege ist die kantonale Fachstelle für Denkmalpflege gemäss DSG (§ 3 DSV). 3.2.1 Der Ortsbildschutz ist im Weiteren in § 56 PBG gesetzlich verankert. Danach müssen sich Bauten und Anlagen so in die Umgebung eingliedern, dass sie das Landschafts-, Orts-, Quartier- und Strassenbild nicht stören (Abs. 1). Die besonderen Vorschriften über den Natur- und Heimatschutz werden in § 56 Abs. 2 PBG ausdrücklich vorbehalten.

19 3.2.2 Bestimmungen zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes enthält auch das BauR. Gemäss Art. 16 Abs. 1 BauR müssen sich Bauten, Anlagen und Terrainveränderungen so in die Umgebung eingliedern, dass sie das Landschafts-, Orts-, Quartier- und Strassenbild nicht stören. Zur Verhinderung einer störenden Baugestaltung kann die Bewilligungsbehörde im Baubewilligungsverfahren Bedingungen und Auflagen verfügen oder Projektänderungen verlangen. Das Ortsbildinventar dient bei der Beurteilung als verbindliche Richtlinie (Art. 16 Abs. 2 BauR). Im Sichtbereich von künstlerisch oder geschichtlich wertvollen Stätten, Bauten und Bauteilen; bei Bauten, die das Strassen-, Platz- oder Landschaftsbild wesentlich beeinflussen; oder an exponierten Hanglagen sind die Bauwerke und deren Umgebung besonders sorgfältig zu gestalten und ist alles vorzukehren, um eine in ästhetischer Hinsicht befriedigende Wirkung zu erzielen (Art. 17 Abs. 1 lit. b, c und d BauR). 3.3.1 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Rechtmässigkeit von Verwaltungsakten (einschliesslich Baubewilligungen) mangels einer anderslautenden übergangsrechtlichen Regelung nach der Rechtslage im Zeitpunkt ihres Ergehens zu beurteilen (BGE 139 II 263 Erw. 6 m.w.H.). Dies entspricht auch der Lehre (Häfelin / Müller / Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich / St. Gallen 2016, S. 67ff., Rz. 288ff.). Das öffentliche Interesse an der Anwendung des neuen Rechts spreche dafür, das zur Zeit des erstinstanzlichen Entscheides geltende Recht heranzuziehen. Die Rechtmässigkeit eines zukünftigen Verhaltens bzw. eines in der Zukunft zu realisierenden Bauvorhabens müsse nach dem Recht beurteilt werden, das im Zeitpunkt der Prüfung, d.h. der Gesuchsbeurteilung gelte; damit werde auch eine rechtsgleiche Bewilligungspraxis ab Inkrafttreten des neuen Rechts sichergestellt (BGE 139 II 263 Erw. 6 m.w.H.). 3.3.2 Eine abweichende übergangsrechtliche Regelung besteht im vorliegenden Fall nicht. Sowohl zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung als auch des Beschlusses der Baubewilligungsbehörde betreffend Ablehnung des Farb- und Materialkonzeptes der Beschwerdeführer vom 2. September 2019 war nach wie vor das KNHG in Kraft, während das neue DSG erst während des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens in Kraft trat. Somit ist vorliegend (wenn überhaupt) das KNHG anwendbar. Selbst eine Anwendung des neuen Rechts würde im konkreten Fall an der Beurteilung grundsätzlich nichts ändern. 3.4.1 Angesichts der vorstehend dargelegten (Erw. 3.1.1 ff.) Gesetzesbestimmungen ist die Rüge der Beschwerdeführer, es fehle eine gesetzliche Grundlage für die vorgeschriebene Materialisierung, unbegründet. Auch wenn das vorliegend betroffene (Bau-)Objekt aus dem KIGBO bzw. KSI entlassen wurde, so liegt

20 es dennoch unmittelbar neben dem benachbarten KIGBO- bzw. KSI-Objekt- Nr. xy. Dieses darf (gemäss § 6 Abs. 1 KNHG) in seiner Wirkung nicht beeinträchtigt werden. Diese Wirkung bezieht sich auch auf die Umgebung des Schutzobjektes. Mit RRB Nr. 708/2017 vom 19. September 2017 (vgl. vorstehend Erw. 3.1.3) hat der Regierungsrat ausgeführt, dass die Umgebung "für die Wirkung von Schutzobjekten einen grossen Einfluss haben" kann. Der Umgebungsschutz könne sich in seiner horizontalen räumlichen Abgrenzung auf optisch zusammenhängende Gebietsteile, auf die für die Wirkung wesentliche Umgebung oder einfach auf den näheren Sichtbereich beziehen. Mit dem Begriff "Umgebung" werde "der Wirkungszusammenhang bzw. der Wirkungsbereich ('Aura') eines Denkmals umschrieben, der sich allerdings nicht in Metern ausdrücken lässt" (S. 8 zu § 3 EntwDSG und S. 10 f. zu § 9 EntwDSG; vgl. auch Grundsatzdokument der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege [EKD] vom 22.6.2018: Schutz der Umgebung von Denkmälern [nachfolgend: Grundsatzdokument Umgebung] S. 1). Für die visuelle Wahrnehmung ist der menschliche Betrachtungswinkel von allen relevanten öffentlichen Standorten aus massgebend (Grundsatzdokument Umgebung S. 3f.; vgl. zum Ganzen auch BGE 109 Ia 185 Erw. 3b; Engeler, in: Ehrenzeller / Engeler, Handbuch Heimatschutzrecht, Zürich / St. Gallen 2020, § 7 N 86ff.). 3.4.2 Im Lichte der angeführten Bestimmungen im PBG und im kommunalen BauR zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes ist zudem auf die Planungshilfe "Bauen in der Landschaft" des Regierungsrates des Kantons Schwyz hinzuweisen, welche als Leitfaden dazu dienen soll, der wertvollen kantonalen Kulturlandschaft mit ihren prägenden Bauten Sorge zu tragen (S. 3; nachfolgend: Planungshilfe). Unter anderem wird dargelegt (S. 5), dass unsere Kulturlandschaft wesentlich durch die land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung und die traditionelle bäuerliche Bauweise geprägt ist. Die Identität und Qualität der Kulturlandschaft sind zu erhalten, indem die traditionelle und ortsübliche Bauweise bewahrt bzw. in einem technisch zeitgemässen Standard interpretiert und damit weitergeführt wird. Im Weiteren wird die Typologie des Schwyzer Bauernhauses beschrieben (Planungshilfe S. 7: zwei Dachgeschosse unter dem Giebeldach; ein verputzter, weiss gekalkter Sockel, welcher ganz oder teilweise aus dem gewachsenen Terrain ragt; i.d.R. ein mit Ziegeln eingedecktes Satteldach; 35 bis 45 Grad steile Dächer ohne oder aber nur mit einzelnen, meistens untergeordneten Dachaufbauten; Klebedächer an den Giebelfassaden zum Witterungsschutz der regelmässig angeordneten Fenster; Fenster mit demselben Hochformat; Materialien aus nächster Umgebung; ursprünglich Holzfassaden; im Laufe der Zeit Schutz vieler Fassaden mit Holzschindeln). Neu- und Erweiterungsbauten sollen sich so in bestehende Siedlungsmuster einpassen, dass deren Eigenart und

21 Identität erhalten bleiben. Eine Annäherung an die Volumetrie und den Massstab der alten Gebäude wirkt meistens harmonisch (Planungshilfe, S. 12). Eine sorgfältige Gestaltung der Fassaden trägt zu einem harmonischen Gesamtbild eines Gebäudes bei. Dabei sind die Wahl des Materials und dessen Farbe von besonderer Bedeutung. Durch die Verwendung von ortsüblichen Materialien, welche durchaus in zeitgemässer Interpretation eingesetzt werden können, entsteht eine harmonische Wechselwirkung zwischen den Bauten und der sie umgebenden Landschaft (Planungshilfe, S. 13). In den Gestaltungsempfehlungen wird betreffend Ersatz- und Neubauten gewünscht, dass sich die neuen Bauten bezüglich Positionierung, Massstäblichkeit, Volumen und Gestaltung harmonisch in die Umgebung einfügen. Erwünscht sind: murale Sockel, verputzt oder in Beton; Obergeschosse in Holz; Volumengliederung in Sockel, Regelgeschosse, Dachgeschoss; bisherige Geschosszahl beibehalten; bestehende Gebäudekonturen und -proportionen beibehalten; Fassadenverkleidung in Holz (Holzschalung, Holzschindeln, Holzlatten natur) oder Faserzement (Faserzementschindeln); schlichte Farbgebung mit warmen, erdfarbenen Tönen; Satteldach mit Tonziegeln in Brauntönen mit orts- oder objekttypischen Dachneigungen; Aussenräume wie Balkone, Loggias und Lauben im Baukörper integriert, Anordnung traufseitig; naturbelassene Bauteile (Planungshilfe, S. 20). Zur Materialisierung der Fenster wird in der Planungshilfe nicht explizit Stellung genommen. 3.4.3 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass hinreichende gesetzliche Grundlagen bestehen, um das Farb- und Materialkonzept zum Neubau der Beschwerdeführer auch im Hinblick auf die Fenster zu prüfen und allenfalls Auflagen zu verfügen. 3.5 In diesem Sinne wurden die Beschwerdeführer bereits vor bzw. bei der Entlassung ihres Hauses aus dem KIGBO bzw. KSI mehrfach auf die Bedeutung des Umgebungsschutzes hingewiesen (vgl. vorstehend Erw. 1.1.1 ff.). Namentlich hatten die Beschwerdeführer vorgängig zur Entlassung aus dem KIGBO bzw. KSI ein Bauprojekt einzureichen, welches aus der Optik des Umgebungsschutzes des inventarisierten Nachbargebäudes beurteilt werden konnte. Mit der Entlassung aus dem KIGBO (KSI) wurde auch festgehalten, dass das eingeforderte, wesensgleiche Projekt vorliege (vorstehende Erw. 1.1.2) bzw. dass das Nachfolgeprojekt die von der kantonalen Denkmalpflege geforderten Bedingungen hinsichtlich des Situationswertes und des Ensembleschutzes erfüllt (vorstehende Erw. 1.1.3). Dabei konnte das Farb- und Materialkonzept jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, als es mit dem Projekt zu diesem Zeitpunkt bereits vorlag, was lediglich für die braunen Eternitschindeln an der Nord-, Ost- und Westfassade sowie die Holzschindeln an der Südfassade (was im späteren Farb- und Ma-

22 terialkonzept jedoch wieder geändert wurde, wie den vorstehenden Ausführungen entnommen werden kann) zutraf. Im Übrigen lag ein Farb- und Materialkonzept zum Zeitpunkt der Entlassung der Altbaute aus dem KIGBO (KSI) nicht vor. Indes liegt es nahe, dass ein entsprechendes Konzept bei einer Nachbarbaute eines Schutzobjekts für die Beurteilung des Umgebungsschutzes erforderlich ist. Dementsprechend haben die Bewilligungsbehörden in der Baubewilligung die Bewilligung der Materialisierung und der Farbgebung in Absprache mit der kantonalen Denkmalpflege zu Recht vorbehalten. 4.1 Fraglich und zu prüfen ist weiter insbesondere, ob die geplanten bzw. bereits erstellten Fenster eine negative Wirkung auf das unter Schutz stehende Nachbargebäude haben und somit eine Beeinträchtigung des Denkmalschutzes bzw. des Ortsbildschutzes darstellen. 4.2.1 Den dargelegten gesetzlichen Grundlagen lässt sich nicht ohne weiteres entnehmen, wie weit der Umgebungsschutz zu greifen vermag. Zur Umgebung lässt sich dem Restaurierungsbericht 1999 zum benachbarten Schutzobjekt nur entnehmen, dass das Bauernhaus landschaftlich extrem exponiert steht, und stilistisch könne das Gebäude ins späte 18. Jahrhundert datiert werden. Es ist jedoch fraglich, ob allein damit weitgehende Einschränkungen benachbarter, nicht geschützter Objekte gerechtfertigt werden können, zumal weitergehende Schutzziele, welche allenfalls eine Eingrenzung ermöglichen könnten, nicht vorliegen (vgl. dazu Engeler, a.a.O., N 88 zu § 7). 4.2.2 Es kann nicht in Abrede gestellt werden, dass Fenster einen wesentlichen Einfluss auf das Erscheinungsbild eines Gebäudes haben (vgl. hierzu VGE III 2016 124 vom 31.1.2017, wonach Fensterfolien als baubewilligungspflichtig beurteilt wurden, weil sie einerseits Auswirkungen auf das Erscheinungsbild der Baute und anderseits auch auf die visuelle Wahrnehmung der Baute durch die Öffentlichkeit hätte; VGE III 2016 210 vom 25.4.2017, in welchem der Einbau von zwei Fenstern bei einem denkmalgeschützten Haus auf der nichteinsehbaren Südwestfassade [in Würdigung objekt- und eigentümerspezifischer Umstände] bewilligt wurde; VGE III 2019 162 vom 16.7.2020, in welchem - bei einem Schutzobjekt von nationaler Bedeutung - der Ersatz einer Holztüre durch eine Fenstertüre an der Hauptfassade als nicht bewilligungsfähig beurteilt wurde). Die kantonale Denkmalpflege verweist sodann auf das Grundsatzdokument der EKD vom 22. Juni 2018: Fenster am historischen Bau, wonach Fenster einen entscheidenden Anteil sowohl an der äusseren Erscheinung eines Hauses als auch an der Wirkung seiner Innenräume haben, weshalb zu allen Zeiten Formate und Teilungen, Profile und Beschläge, Anschlüsse und Oberflächenbehandlungen mit gros-

23 ser Sorgfalt festgelegt wurden. Mit diesem Grundsatzdokument wird allerdings die Gestaltung historischer Fenster von Bauten angesprochen, welche (nach wie vor) denkmalgeschützt sind und bei welchen auch die Substanz noch zu er- /unterhalten ist. Diese Ausführungen sind somit auf den vorliegenden Fall, bei welchem es sich um einen Neu- bzw. Ersatzbau handelt, welcher keinen historischen Substanzwert mehr, sondern lediglich noch Situationswert hat, nicht ohne weiteres anwendbar. 4.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass durchaus von einer geänderten Situation seit der vorinstanzlichen Beurteilung auszugehen ist. Zum einen haben sich die Beschwerdeführer mittlerweile bereit erklärt, dem Anliegen der Vorinstanzen entsprechend sowie im Sinne der Projektplanung vor Entlassung aus dem KIGBO (KSI), an der Südfassade Holzschindeln anzubringen, was einen wesentlichen Beitrag zur Wesensgleichheit mit dem benachbarten KIGBO- bzw. KSI-Objekt, welches gemäss Restaurierungsbericht 1999 ebenfalls über verschindelte Fassaden verfügt, darstellt. Zum anderen haben sich die kantonale Denkmalpflege bzw. die Bewilligungsbehörde und die Beschwerdeführer über die übrigen (nicht mehr strittigen) Punkte des Farb- und Materialkonzepts geeinigt. Darunter fällt einerseits der gänzliche Verzicht auf Fensterläden (aus Aluminium), und anderseits wurde die Metalltüre genehmigt. 4.3.2 Es ist der kantonalen Denkmalpflege zweifelsohne zuzustimmen, dass die Materialisierung von erheblicher Bedeutung ist. Zwar steht beim Oberbau eines Bauernhauses grundsätzlich Holz im Vordergrund. Die Planungshilfe erachtet jedoch auch eine Fassadenverkleidung mit Faserzementschindeln als zulässig, was sich im konkreten Fall auch anhand der bewilligten Nord-, Ost- und Westfassaden bestätigt. Sodann ist mit den Beschwerdeführern einherzugehen, dass der Substanzerhalt beim vorliegenden Bauobjekt als Ersatzbau für ein aus dem KIGBO bzw. KSI entlassenes Objekt keine Rolle mehr spielen kann. Im konkreten Fall kann somit einzig der Umgebungsschutz des benachbarten Schutzobjektes, d.h. die vom Neubau auf das benachbarte Gebäude ausgehende Wirkung, sowie die Einordnung in das Landschaftsbild massgebend sein. Im Vordergrund steht der Situationswert und Ensembleschutz. Der Ensembleschutz setzt (mindestens) ein anderes zeitgleich betrachtetes Objekt voraus. Der zu beurteilende Ersatzbau hat sich in die Umgebung des geschützten Objekts sowie in die Landschaft einzuordnen. Funktionalität sowie Standort und Zweck des Neubaus wurden bereits bei der Entlassung aus dem KIGBO bzw. KSI geprüft und positiv beurteilt. Der Neubau ist diesbezüglich denn auch mit dem Altbau weitgehend identisch (abgesehen von der zusätzlichen Wohnung für die ältere Generation sowie der Lukarne in der

24 westlichen Dachseite, während das ersetzte Gebäude nur eine Lukarne in der östlichen Dachseite aufwies); optisch ist die Ähnlichkeit/Übereinstimmung von Alt- und Neubau trotz der erwähnten Lukarne unübersehbar. Die Substanz ist dabei jedoch grundsätzlich nicht weiter von Bedeutung und auch eine historische Bauweise wurde nicht vorausgesetzt. Namentlich ist auch der denkmalpflegerischen Stellungnahme vom 16. Juni 2020 zu entnehmen, dass vielmehr die gestalterische Einpassung des Ersatz- bzw. Neubaus in die bisherige Umgebung im Vordergrund steht. Dies zeigt sich auch daran, dass nur die weit sichtbare Südfassade mit den typischen Holzschindeln eingedeckt werden muss(te), während an den übrigen Fassaden Eternitschindeln angebracht werden konnten. Dies zeigt (ebenfalls), dass die optische Gesamtwirkung beim Ersatzbau im Vordergrund steht. Anzumerken ist dabei, dass offensichtlich auch schon bei der ersetzten Baute die Nord- und Nordwestfassade sowie das Dach nachträglich, indes noch zeit des Eintrages im KIGBO, mit Eternit verkleidet worden waren (vgl. vorstehend Erw. 1.1.3), woraus zu schliessen ist, dass nicht auf der Verwendung authentischer Materialien bestanden wurde. 4.4.1 Wenn von einem Vorrang des beschriebenen visuellen Gesamteindruckes des Ersatz- bzw. Neubaus, der selbst nicht (mehr) im KIGBO bzw. KSI eingetragen ist, auszugehen ist, so stellt sich vorliegend insbesondere die Frage, ob die Materialisierung der Fenster eine derartige optisch wahrnehmbare Aussenwirkung hat, dass das benachbarte, nach wie vor im KIGBO verzeichnete, Gebäude in seiner Wirkung beeinträchtigt wird. Die Farbe (weiss) der Fenstergestaltung ist unbestritten. Ebenso wurde die Gestaltung, Anordnung, Situation, Einteilung etc. der Fenster bereits im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens verbindlich festgelegt und ist somit vorliegend nicht mehr umstritten. 4.4.2 Die Materialisierung der Fenster ist für einen Laien regelmässig bereits aus relativer Nähe nicht (mehr) erkennbar und für ihn nicht (mehr) unterscheidbar, ob Holz oder Kunststoff / Metall verwendet wurde. Dies illustrieren die Fotoaufnahmen der Beschwerdeführer wie der kantonalen Denkmalpflege. Dabei dürfte vorliegend auch eine Rolle spielen, dass für die Fenster eine weisse Farbe vorgesehen ist, und somit auch die Holzfenster mit einer weissen (i.d.R. Lack-)Farbe (zum Witterungsschutz) gestrichen werden, was die typische Holzstruktur verdeckt und die Optik an diejenige von Kunststoff bzw. Metallfenstern annähert. 4.4.3 Unbestritten ist, dass es sich bei Holz um einen lebendigen Baustoff handelt, welcher auf das Klima und die Sonneneinstrahlung reagiert und natürlich altert, während Kunststoff und Metall in der Regel wetterbeständiger bleiben. Hier-

25 zu wenden die Beschwerdeführer jedoch zutreffend ein, dass zum einen auch die lackierten und somit geschützten Holzfenster zumindest während einer gewissen Zeitspanne sich nur wenig bzw. unmerklich verändern, und zum anderen, dass es den Eigentümern freisteht, ihre Holzfenster regelmässig frisch zu streichen und so der Verwitterung und Alterung entgegenzutreten und ein weitgehend konstantes Erscheinungsbild sicherzustellen. Die Beschwerdeführer führen sodann zutreffend aus, dass aus der Ferne die Materialisierung auch beim geschützten Nachbarhaus nicht ohne weiteres erkennbar ist. Jedenfalls scheinen sich auch die weissen Fenster und Fensterrahmen des Nachbarhauses von der Fassade abzuheben. Selbst wenn unterschiedliche Materialisierungen (Holz dort; Metall/Kunststoff hier) bei gleichen Witterungsbedingungen unterschiedliche Entwicklungen nehmen können, ist doch zu beachten, dass es sich hierbei um einen längeren, visuell kaum wahrnehmbaren Prozess handelt, der allenfalls aufgrund eines diachronen fotografischen Vergleichs festgestellt werden kann. Hinzu kommt, dass Einzelbauten und - wie vorliegend - alleinstehende kleinere bauliche Ensembles allein im Tagesverlauf wie auch abhängig von meteorologischen Verhältnissen verschieden wahrgenommen werden. Im konkreten Fall kommt hinzu, dass der Neubau, wie erwähnt, selber nicht mehr unter Schutz steht und sich zudem insbesondere über 40 m vom Schutzobjekt entfernt befindet. Es ist daher nicht ersichtlich, dass bzw. wie beim Ersatz-/Neubau eine allenfalls etwas breitere Profilierung der Fenster zu einer Beeinträchtigung der Wirkung des Schutzobjektes führen kann. Was eine allenfalls beeinträchtigende Wirkung anbelangt, fällt überdies ins Gewicht, dass sich die vorliegend strittige Baute C.________ an der höchsten Stelle des G.________ befindet und sich rund 30 m (süd-) westlich des im KSI eingetragenen Hauses D.________ eine mächtige Scheune befindet. Diese beiden Gebäude (C.________) dominieren die lokale Situation und das Erscheinungsbild. Demgegenüber kann von der vorgesehenen Materialisierung und Strukturierung der Fenster keine (zusätzlich) beeinträchtigende Wirkung ausgehen. 4.4.4 Das Einordnungsgebot setzt gemäss der Planungshilfe nicht zwingend Holzfassaden voraus und kann daher den vorliegend gewählten Fenstern ebenfalls nicht entgegen stehen. Es müsste daher als nicht mehr verhältnismässig beurteilt werden, von den Beschwerdeführern eine andere Gestaltung bzw. Materialisierung der Fenster des nicht unter Schutz stehenden Neubaus zu verlangen. 4.4.5 Mit der kantonalen Denkmalpflege kann zwar davon ausgegangen werden, dass Zwischenglassprossen das Sprossenbild von Fenstern und die Gesamterscheinung verfälschen können und unter Umständen je nach Sichtwinkel nicht erkennbar sein können.

26 Im vorliegenden Fall ändert dies aber nichts an der Tatsache, dass zum einen an die Detailgestaltung eines Ersatzbaus für eines aus dem KIGBO bzw. KSI entlassenen Gebäudes nicht (mehr) die gleichen Anforderungen gestellt werden können wie dies bei einer Beibehaltung des Schutzstatus in der Regel gerechtfertigt ist. Zum andern wird der vorliegend nach der Entlassung des Gebäudes aus dem KIGBO bzw. KSI geforderte Situationswert sowie die Identität des Ortes und des Ensembles dadurch nicht in einem augenfälligen Ausmass beeinträchtigt. Ein gleiches gilt auch betreffend die von der kantonalen Denkmalpflege als wuchtig charakterisierte Profilierung der neuen Fenster (vgl. vorstehend Erw. 1.7). 4.4.6 Bei diesem Ergebnis ist nicht weiter zu prüfen, ob mit dem angeordneten Rückbau der Fenster und deren Ersatz durch Holzfenster die Verhältnismässigkeit noch gewahrt würde. 4.5 Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die Rügen des Verstosses gegen die Rechtsgleichheit sowie der Verletzung des Vertrauensschutzes einzugehen. 5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde somit als begründet. Das von den Beschwerdeführern am 24. Mai 2020 eingereichte Farb- und Materialisierungskonzept bezüglich Kunststofffenster mit Sprossen, Standard-Weiss; und Fenstereinfassungen aus Metall, EBL nach Standard-Weiss, mit folgender Auflage ist zu genehmigen. Der verfügte Baustopp betreffend Fenster und Fenstereinfassungen ist entsprechend aufzuheben. 6.1.1 Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Hauptverfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 2'500.-- je zur Hälfte (je Fr. 1'250.--) dem Bezirk Einsiedeln und dem Kanton Schwyz auferlegt. Die Verfahrenskosten für den Teilentscheid III 2020 95 vom 26. Mai 2020 (vgl. Dispositiv-Ziffer 2 des Teilentscheids) in der Höhe von Fr. 600.-- werden je zu einem Drittel (je Fr. 200.--) den Beschwerdeführern, unter solidarischer Haftbarkeit, dem Bezirk Einsiedeln und dem Kanton Schwyz auferlegt (§ 72 Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). 6.1.2 Was die Kosten für das Verfahren vor dem Regierungsrat anbelangt, so haben die Parteien im Vergleich vom 11. Mai 2020 festgehalten, dass die Beschwerdeführer die ihnen auferlegten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- tragen (S. 4 Ziff. 6). Dies entspricht der Verlegung der Verfahrenskosten im angefochtenen RRB Nr. 18/2020 vom 14. Januar 2020 (vgl. vorstehend Ingress lit. E).

27 6.2.1 Der Bezirk Einsiedeln und der Kanton Schwyz haben den beanwalteten Beschwerdeführern für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 74 Abs. 1 VRP). Diese wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, der ordentlicherweise für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht und in § 2 die Bemessungskriterien erwähnt, unter Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf je Fr. 1'200.-- bzw. insgesamt Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festgelegt. 6.2.2 Für das Verfahren vor dem Regierungsrat wird den Beschwerdeführern zu Lasten des Bezirks Einsiedeln und des Kantons Schwyz eine (reduzierte) anteilsmässige Parteientschädigung in der Höhe von je Fr. 300.-- bzw. insgesamt Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zugesprochen.

28 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1.1 In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene RRB Nr. 18/2020 vom 14. Januar 2020 (sowie der mitangefochtene Beschluss Nr. 139 vom 2.9.2019 der Bau- und Umweltbehörde Einsiedeln), soweit er nicht bereits durch den Teilentscheid VGE III 2020 95 vom 26. Mai 2020 aufgehoben wurde, aufgehoben. Das von den Beschwerdeführern am 24. Mai 2020 eingereichte Farb- und Materialisierungskonzept bezüglich Kunststofffenster mit Sprossen, Standard-Weiss sowie Fenstereinfassungen aus Metall, EBL nach Standard-Weiss wird genehmigt. Der Baustopp betreffend Fenster und Fenstereinfassungen wird aufgehoben. 1.2 Die Kosten des regierungsrätlichen Verfahrens von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt (vgl. vorstehend Erw. 6.1.2). 1.3 Der Bezirk Einsiedeln und der Kanton Schwyz werden verpflichtet, den Beschwerdeführern für das regierungsrätliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von je Fr. 300.-- (inkl. Barauslagen und MwSt), also insgesamt Fr. 600.--, zu bezahlen. 2.1 Die Kosten für den verwaltungsgerichtlichen Teilentscheid III 2020 95 vom 26. Mai 2020 von insgesamt Fr. 600.-- werden je zu einem Drittel (je Fr. 200.--) den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit, dem Bezirk Einsiedeln und dem Kanton Schwyz auferlegt. 2.2 Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 2'500.-- werden im Umfang von je Fr. 1'250.-- dem Bezirk Einsiedeln und dem Kanton Schwyz auferlegt. 2.3 Die Beschwerdeführer haben am 19. Februar 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- bezahlt, wovon ihnen Fr. 2'300.-- aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten ist. Der Bezirk hat sein Betreffnis von Fr. 1'450.-- (1'250.-- plus 200.--, innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids) auf das Postkonto 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen. Auf die kantonsinterne Verrechnung wird verzichtet.

29 3. Der Bezirk Einsiedeln und der Kanton haben den Beschwerdeführern für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MwSt), also insgesamt Fr. 2'400.--, zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (2/R) - die Bau- und Umweltbehörde Einsiedeln (R, unter Beilage des Schreibens der Beschwerdeführer vom 24.6.2020) - den Regierungsrat des Kantons Schwyz (EB) - das Sicherheitsdepartement (EB, unter Beilage des Schreibens der Beschwerdeführer vom 24.6.2020) - das kantonale Amt für Raumentwicklung ARE (EB, unter Beilage des Schreibens der Beschwerdeführer vom 24.6.2020) - und das Bundesamt für Raumentwicklung (A). Schwyz, 24. August 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 11. September 2020

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III 2020 28 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 24.08.2020 III 2020 28 — Swissrulings