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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 23.11.2020 III 2020 178

23. November 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,433 Wörter·~12 min·11

Zusammenfassung

Strassenverkehrsrecht (vorsorglicher Sicherungsentzug) | Strassenverkehrsrecht

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2020 178 Entscheid vom 23. November 2020 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Monica Huber-Landolt, Richterin Irene Thalmann, Richterin MLaw Christina Zehnder, a.o. Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw B.________, gegen Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Strassenverkehrsrecht (vorsorglicher Sicherungsentzug)

2 Sachverhalt: A. Am 1. Oktober 2020 ging beim kantonalen Verkehrsamt Schwyz ein Bericht der Kantonspolizei Schwyz ein, wonach A.________ (geb. ________1974) am Montag, 20. Juli 2020, um ca. 14.10 Uhr im Bereich der D.________ (d.h. auf der Hauptstrasse von E.________ in Richtung F.________) einen Verkehrsunfall verursacht hatte. Dabei fuhr sie ungebremst in das Hinterrad eines Fahrrads, dessen Lenkerin am Folgetag im Universitätsspital G.________ an den schweren Kopfverletzungen verstarb. Gleichentags (am 1.10.2020) verfügte das Verkehrsamt einen vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit. Die Wiederaushändigung des Führerausweises wurde vom Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Untersuchung bei einem Verkehrsmediziner SGRM abhängig gemacht. B. Gegen diesen vorsorglichen Sicherungsentzug liess A.________ rechtzeitig am 20. Oktober 2020 beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen mit den folgenden Anträgen: 1. Es sei - in Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 1. Oktober 2020 die Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin den Führerausweis umgehend wiederzuerteilen. 2. Verfahrensantrag: Es sei ein pharmakologisches Gutachten einzuholen, welches den Einnahmezeitpunkt des im pharmakologisch-toxikologischen Gutachten vom 11. August 2020 ausgewiesenen Wirkstoffs Tramadol bestimmt. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. C. Mit Vernehmlassung vom 10. November 2020 beantragte das Verkehrsamt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. D. In einer Eingabe vom 19. November 2020 nahm die Beschwerdeführerin zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz, SVG, SR 741.01 vom 19.12.1958). Über Fahreignung verfügt, wer nach Art. 14 Abs. 2 SVG: a. das Mindestalter erreicht hat; b. die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat;

3 c. frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und d. nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen. Eine Grundvoraussetzung für die Erteilung des Führerausweises ist die sog. Fahreignung. Mit diesem Begriff umschreiben alle betroffenen wissenschaftlichen Disziplinen (insbesondere Medizin, Psychologie und Jurisprudenz) die körperlichen und geistigen Voraussetzungen des Individuums, ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können. Die Fahreignung muss grundsätzlich dauernd vorliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_79/2007 vom 6.9.2002 Erw. 3.1 mit Verweis auf die bundesrätliche Botschaft vom 31.3.1999 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes, in deren Rahmen Art. 16d SVG erlassen wurde; BBl 1999 S. 4462 ff., 4483 f.). 1.2 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Art. 16d Abs. 1 SVG bestimmt überdies, dass der Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen wird, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (lit. a), sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (lit. b) oder sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeugs die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (lit. c). 1.3 Angesichts des in Art. 16 Abs. 1 SVG verankerten Grundsatzes muss ein Sicherungsentzug in jedem Fall angeordnet werden, bei dem die Fahreignung nicht mehr gegeben ist. Unter Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG fallen alle medizinischen und psychischen Gründen, welche die Fahreignung ausschliessen (vgl. die Botschaft, BBl 1999 S. 4491). Die einzelnen Tatbestände des Katalogs von Art. 16d Abs. 1 SVG dürfen weder eng noch streng ausgelegt werden; geboten ist eine Gesamtbetrachtung des Einzelfalls im Hinblick auf die Fahreignung. Nach dem früheren Recht verhielt es sich nicht anders und die diesbezügliche Gesetzesrevision hat nicht bezweckt, den Anwendungsbereich des Sicherungsentzugs einzuengen. Vielmehr kommt es darauf an, dass der Entscheid über den Sicherungsentzug, der einen schwerwiegenden Eingriff in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen bedeutet, auf einer sorgfältigen Abklärung aller wesentlichen Gesichtspunkte beruht (Urteil des Bundesgerichts 6A.44/2006 vom 4.9.2006 Erw. 2.2). 1.4 Art. 15d Abs. 1 SVG hält fest, dass eine Person einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen wird, wenn Zweifel an der Fahreignung bestehen. In einer

4 nicht abschliessenden Aufzählung nennt Art. 15d Abs. 1 SVG Beispiele von Fällen, in denen Zweifel an der Fahreignung bestehen (lit. a-e). Zweifel an der Fahreignung bestehen grundsätzlich auch beim Fahren unter dem Einfluss von Medikamenten mit Substanzen, welche die Fahrfähigkeit beeinträchtigen können. In diesem Zusammenhang sind offenkundig die konkreten Umstände von relevanter Bedeutung, namentlich in welcher Regelmässigkeit und Dosierung solche Medikamente (mit gegebenenfalls die Fahrfähigkeit beeinträchtigenden Substanzen) für welche (Therapie-)Zwecke eingenommen werden (etc.). Nach der Rechtsprechung hat die zuständige Behörde die erforderlichen Abklärungen im Hinblick auf einen allfälligen Sicherungsentzug des Führerausweises ungeachtet der Beispiele in Art. 15d Abs. 1 lit. a bis e SVG zu treffen, wenn begründete Anzeichen vorliegen, dass bei einer Person die Fahreignung fehlen könnte. Insoweit sind stets hinreichend konkrete Anhaltspunkte erforderlich, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen aufkommen lassen (Urteil des Bundesgerichts 1C_446/2012 vom 26.4.2013 Erw. 3.2). Der Anlass für die Abklärung der Fahreignung kann deshalb nach wie vor sehr vielfältig sein. Je grösser die Zweifel objektiv sind bzw. sein müssten, desto kleiner ist der Ermessensspielraum der kantonalen Behörde. Es ist zudem weder erforderlich, dass einer der Abklärungsgründe nach Art. 15d Abs. 1 lit. a bis e SVG vorliegt noch braucht der Beweis eines Ausschlussgrundes vorzuliegen, ansonsten die Norm überflüssig wäre und gegebenenfalls immer direkt gestützt auf Art. 16d SVG ein Sicherungsentzug angeordnet werden müsste (vgl. Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015 N 6 zu Art. 15d SVG). 1.5.1 Bestehen ernsthafte Bedenken an der Fahreignung, kann der Lernoder Führerausweis bis zum Abschluss des Entzugsverfahrens vorsorglich entzogen werden (Art. 30 Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51, vom 27.10.1976). Diese Regelung trägt der besonderen Interessenlage Rechnung, welche bei der Zulassung von Fahrzeugführern zum Strassenverkehr zu berücksichtigen ist. Angesichts des grossen Gefährdungspotentials, welches dem Führen eines Motorfahrzeugs eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung erwecken, den vorsorglichen Ausweisentzug (BGE 125 II 492 Erw. 2). Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist nicht erforderlich; wäre dieser erbracht, müsste unmittelbar der Sicherungsentzug selber verfügt werden. Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch entzogen werden

5 können und braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 1C_423/2010 vom 14.2.2011 Erw. 3; Weissenberger, a.a.O. N 14 zu Art. 16d SVG). Der vorsorgliche Entzug während eines Sicherungsentzugsverfahrens bildet zum Schutz der allgemeinen Verkehrssicherheit die Regel (Urteil des Bundesgerichts 6A.8/2005 vom 6.4.2005 Erw. 2.1). 1.5.2 Während es beim Warnungsentzug um die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage geht, bezweckt der Sicherungsentzug die Fernhaltung eines Fahrzeugführers vom Strassenverkehr aus Gründen der Verkehrssicherheit, und dies unabhängig vom Verschulden. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK) findet in Verfahren betreffend den Sicherungsentzug daher keine Anwendung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_308/2012 vom 3.10.2012 Erw. 2.4 mit Verweis auf BGE 122 II 359 Erw. 2c S. 363; 1C_384/2011 vom 7.2.2012 Erw. 2.3.2). 1.5.3 Allerdings ist zu beachten, dass nicht vage Verdachtsmomente ausreichen, sondern vielmehr konkrete Anhaltspunkte gegeben sein müssen, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung erwecken (vgl. Weissenberger, a.a.O. N 14 zu Art. 16d SVG). 2. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet grundsätzlich die Fragestellung, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den Führerausweis vorsorglich entziehen durfte. Dies ist aus den nachfolgend dargelegten Gründen zu bejahen. 2.1.1 Die Beschwerdeführerin hat am 20. Juli 2020 nachmittags um 14.10 Uhr ausserorts auf einer Hauptstrasse ungebremst eine Fahrradlenkerin angefahren, welche dabei stürzte und am Folgetag im Universitätsspital G.________ an den schweren Kopfverletzungen verstarb. Nach Massgabe der Fotoaufnahmen im Polizeibericht hätte bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit die Fahrradlenkerin nicht übersehen werden können, zumal gute Sichtverhältnisse bestanden und eine direkte Blendung durch Sonnenstrahlen im Polizeibericht ausgeschlossen wurde. Damit stellt sich die Frage, weshalb die Beschwerdeführerin die Fahrradlenkerin nicht gesehen bzw. nicht gebremst hat oder die Fahrradlenkerin (bei fehlendem Gegenverkehr) so überholt hat, dass die einen PW lenkende Beschwerdeführerin teilweise auf die Gegenfahrbahn ausgewichen wäre.

6 2.1.2 In diesem Zusammenhang wäre es nun hilfreich gewesen, wenn die Beschwerdeführerin bei der polizeilichen Einvernahme ihre Sichtweise des damaligen Geschehensablaufs geschildert hätte. Indessen hat die Beschwerdeführerin bei der damaligen Einvernahme jegliche Auskunft verweigert. Aber auch vor Verwaltungsgericht hat es die Beschwerdeführerin unterlassen, substantiiert darzulegen, wie sie den Unfall erlebt hat und wie sie selbst den Umstand erklärt, dass sie ungebremst die Kollision mit dieser (korrekt fahrenden) Fahrradlenkerin verursachte. 2.2.1 Mit der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin dem Gericht eine Bescheinigung von Prof. Dr.med. C.________ von der Klinik H.________ eingereicht mit den folgenden Angaben (vgl. Bf-act. 3): 1. Frau … steht in meiner Behandlung wegen eines Morbus Crohn. 2. Bei Frau … besteht keinerlei Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit, weder durch die Erkrankung noch durch die aktuelle Behandlung. 3. Es werden keine Medikamente verabreicht, die die Fahrtauglichkeit beeinflussen. 4. Frau … hatte die letzte Therapie am 20.07.2020. 2.2.2 Mithin hatte die Beschwerdeführerin kurz vor dem Unfall eine Therapiebehandlung aufgrund der Morbus Crohn-Erkrankung, wobei indes das betreffende Medikament gemäss Angaben des behandelnden Professors die Fahreignung nicht tangiere. Offenbar handelt es sich dabei um eine Entyvio-Infusion, wie in der Beschwerde (S. 4) ausgeführt wurde. 2.3 Gemäss dem pharmakologisch-toxikologischen Gutachten des IRM G.________ vom 11. August 2020 ergab die Auswertung der am Unfalltag um 18.36 Uhr im Spital I.________ entnommenen Blutprobe, dass die im Blut nachgewiesene Tramadol-Konzentration geeignet war bzw. ist, die körperlichen und geistigen Fähigkeiten zu beeinträchtigen, welche zum sicheren Lenken eines Fahrzeuges benötigt werden. Die IRM-Gutachterinnen gelangten zum Ergebnis, das die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Ereignisses durch die Wirkung von Tramadol nicht fahrfähig war (vgl. Vi-act. 2). 2.4 Vor Gericht argumentiert die Beschwerdeführerin, dass sie das Medikament Tramadol nicht vor, sondern erst nach dem Unfall eingenommen habe. Wie es sich damit verhält, kann hier letztlich offen bleiben. Tramadol wirkt schmerzlindernd und kann unerwünschte Wirkungen wie Schwindel, Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen. Solche Nebenwirkungen können zu einer deutlichen, bezüglich Fahrfähigkeit relevanten Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Fähigkeit führen (vgl. zit. Gutachten, S. 3, Ziff. 2.2). Ins Gewicht fällt im

7 konkreten Fall, dass die Beschwerdeführerin das erwähnte Medikament Tramadol zu Hause vorrätig hat(te) und offenbar auch einnimmt, wie auch der Erklärung in der Beschwerde (S. 4) zu entnehmen ist: Vor einer Entyvio-Infusion nimmt sie kein Tramal ein, um allfällige Wechsel- bzw. Nebenwirkungen im Darmbereich im Zusammenhang mit ihrer Therapie gegen Morbus Crohn zu vermeiden. Bei der Entnahme der Blutprobe gab die Beschwerdeführerin an, "Tramal bei Bedarf" einzunehmen (vgl. Vi-act. 2). Wann und wie oft ein solcher Bedarf besteht, hat die Beschwerdeführerin nach der Aktenlage nicht angegeben. Damit ist auch hier eine fehlende Mitwirkung zu konstatieren. Entgegen der sinngemässen Auffassung der Beschwerdeführerin hatte das Verkehrsamt nach der am 1. Oktober 2020 erfolgten Kenntnisnahme des erwähnten Polizeiberichts (mit IRM- Gutachten) keinen Anlass, mit dem Erlass eines (vorsorglichen) Sicherungsentzugs zuzuwarten, bis Klarheit besteht, wie es sich effektiv mit dem Tramal- Konsum der Beschwerdeführerin verhält. Dies gilt erst recht, als die Beschwerdeführerin einen Verkehrsunfall mit Todesfolge verursachte und bislang nach der Aktenlage auch nicht ansatzweise eine Erklärung für ihr Fahrverhalten unmittelbar vor der Kollision vorgebracht hat. 3.1 Bei einer solchen Sachlage (mit unklaren Angaben zum Tramal-Konsum) bestehen hinreichend begründete ernsthafte Zweifel an der Fahreignung, welche es gebieten, dass der Beschwerdeführerin das Lenken von Fahrzeugen vorsorglich untersagt wird, bis im Rahmen einer umfassenden verkehrsmedizinischen Untersuchung geklärt ist, wie es sich mit dem Medikamentenkonsum der Beschwerdeführerin effektiv verhält. 3.2 An diesem Ergebnis vermag der Hinweis auf ein im Strafverfahren geplantes Gutachten nichts zu ändern. Einmal abgesehen davon, dass die Vorinstanz für einen vorsorglichen Ausweisentzug nicht auf den Abschluss des Strafverfahrens abwarten muss (vgl. Weissenberger, a.a.O. N 17 zu Art. 15d SVG), ist der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 19. November 2020 (S. 2) zu entnehmen, dass es im Rahmen der Strafuntersuchung um ein "Aktengutachten" gehen soll, "welches den Einnahmezeitpunkt des Wirkstoffs 'Tramadol' bestimmen soll". Damit ist die Stossrichtung des im Strafverfahren geplanten zusätzlichen Gutachtens im Wesentlichen auf den Einnahmezeitpunkt des erwähnten Medikaments gerichtet, und nicht auf die im Verfahren vor der Vorinstanz im Vordergrund stehenden Zielsetzung, zur Wahrung der Verkehrssicherheit Fahrzeuglenker vom Verkehr fernzuhalten, welche aufgrund ihres (unklaren) Medikamentenkonsums nicht über die erforderliche Fahreignung verfügen. Mit anderen Worten kann die Beschwerdeführerin nach Vorliegen des Ergebnisses einer verkehrsmedizini-

8 schen Untersuchung bei einem zugelassenen Arzt mit der Wiederaushändigung des Führerausweises rechnen, soweit und sofern die angesprochenen ernsthaften Zweifel an der Fahreignung mit einer solchen umfassenden verkehrsmedizinischen Untersuchung ausgeräumt werden können. 3.3 Wie im konkreten Fall zu entscheiden wäre, wenn die Beschwerdeführerin vor Gericht den Unfallhergang mit Gründen erklärt hätte, welche auch nicht ansatzweise in Verbindung mit einem Medikamentenkonsum gebracht werden könnten (z.B. den Blick nicht auf die Strasse gerichtet, sondern beispielsweise infolge von Manipulationen am Handy, an einer Musikanlage oder an einer Tasche während einer bestimmten Zeitdauer ins Wageninnere gelenkt und deswegen die Fahrradlenkerin übersehen), kann hier offen bleiben. Denn die Beschwerdeführerin hat vor Gericht keine solchen Aspekte vorgebracht, welche die Bedeutung des Medikamentenkonsums ausschliessen könnten. 4. Aus all diesen Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abgewiesen wird. Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin auferlegt. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht.

9 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 900.-- festgelegt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie hat einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Vertreter der Beschwerdeführerin (2/R) - die Vorinstanz (R, inkl. Eingabe der Bf vom 19.11.2020 mit Beilage) - und das Bundesamt für Strassen ASTRA, Sekretariat Administrativmassnehmen, 3003 Bern (A). Schwyz, 23. November 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die a.o. Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 24. November 2020

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