Skip to content

Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 23.11.2020 III 2020 174

23. November 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,748 Wörter·~9 min·6

Zusammenfassung

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 i.V. mit Art. 395 ZGB) | Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2020 174 Entscheid vom 23. November 2020 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Monica Huber-Landolt, Richterin Irene Thalmann, Richterin MLaw Christina Zehnder, a.o. Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Ausserschwyz, Eichenstrasse 2, 8808 Pfäffikon, Vorinstanz, Gegenstand Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 ZGB in Verbindung mit Art. 395 ZGB

2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. ________1966, nachfolgend auch "Sohn" genannt) ist der Sohn von C.________ (geb. ________1937, nachfolgend auch "Mutter" genannt). Am 14. Februar 2020 hatte die Mutter diesem Sohn eine Generalvollmacht unterzeichnet, damit letzterer sie in sämtlichen Angelegenheiten vertreten könne (Vi-act. 1.8.1). Die Mutter hatte in einer Wohnung am D.________ in E.________ (Gemeinde F.________) gelebt (zuletzt mit Unterstützung der Spitex-G.________ im Haushalt). Nach einem Sturz und einem Spitalaufenthalt wurde die Mutter im März 2020 vorläufig im Pflegezentrum H.________ der Gemeinde F.________ (in I.________) untergebracht. Per 1. April 2020 unterzeichnete der Sohn für seine Mutter einen definitiven Heimvertrag. Am 3. Juli 2020 erhielt die B.________ Kenntnis davon, dass sinngemäss die Besorgung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten für C.________ mangelhaft funktioniere (Vi-act. 1.2). B. In der Folge eröffnete die KESB Ausserschwyz ein Verfahren und nahm diverse Abklärungen vor (u.a. bei der Gemeinde F.________, beim Heimleiter und bei der J.________). Zudem nahm sie Kontakt mit A.________ und C.________ auf. Am 4. August 2020 fand im Pflegezentrum H.________ eine gemeinsame Besprechung statt (Vi-act. 1.14). Nach der Entbindung vom Arztgeheimnis beantwortete Dr.med. K.________ am 30. August 2020 einen Fragenkatalog der KESB Ausserschwyz (Vi-act. 1.21). C. Bei der gemeinsamen Besprechung vom 8. September 2020 erläuterte die Delegation der KESB A.________ und C.________ die geplante Massnahme (Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft), wobei sich der Sohn ablehnend äusserte (Vi-act. 1.23). Bei weiteren Telefongesprächen machte der Sohn gegenüber der KESB sinngemäss geltend, dass er mehr Zeit benötige (Vi-act. 1.25 und 1.26). D. Mit Beschluss Nr. IA/006/41/2020 vom 30. September 2020 hat die KESB Ausserschwyz im Dispositiv was folgt festgehalten: 1. Für C.________ wird eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB errichtet. 2. Als Beistand wird L.________ (…) ernannt und beauftragt: a. stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft für C.________ besorgt zu sein und sie bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen, soweit notwendig, zu vertreten. b. sie beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-) Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen;

3 c. sie beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere ihr gesamtes Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten; d. sie, soweit erforderlich, in rechtlichen Verfahren zu vertreten; e. nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu stellen; f. der KESB Ausserschwyz bis spätestens am 30. Dezember 2020 ein Inventar über die zu verwaltenden Vermögenswerte per 30. September 2020 einzureichen; g. per 31. August 2022 ordentlicherweise Rechenschaftsbericht mit Rechnung und Belegen (…) zu erstellen (…). 3. Der Beistand wird am 30. März 2021, 10.00 Uhr, zum Check-Up-Termin in Bezug auf die Führung der Beistandschaft für C.________ bei der Fachperson Private Mandatsträger bei der KESB Ausserschwyz (…) eingeladen. 4. Gebühren (…) 5. Rechtsmittelbelehrung (…). Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gestützt auf Art. 450c ZGB entzogen. 6. (Zustellung an…) E. Gegen diesen am 2. Oktober 2020 versandten KESB-Beschluss reichte A.________ rechtzeitig beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein (Eingang am 12.10.2020) mit dem folgenden Wortlaut (Schreibweise gemäss Original): Hiermit erhebe ich A.________, einspruch gegen den Entscheid vom 30.9.2020. Da bei mir keine Überlastung mehr meiner seits besteht und ich und meine Mutter Keinen Beistand mehr brauchen, lehne ich den Entscheid vom 30.9.2020 ab. F. Mit Vernehmlassung vom 22. Oktober 2020 beantragte die KESB Ausserschwyz, die Beschwerde von A.________ sei abzuweisen. Innert der angesetzten Frist hat sich der Beschwerdeführer zur vorinstanzlichen Vernehmlassung nicht vernehmen lassen. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1.1 Nach Art. 388 Abs. 1 ZGB stellen die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher. Sie sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern (Art. 388 Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 389 ZGB ordnet die Erwachsenenschutzbehörde eine Massnahme u.a. an, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Ziffer 1). Jede behördliche Massnahme muss erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB).

4 1.1.2 Nach Art. 390 Abs. 1 ZGB errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person: 1. wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann; 2. wegen vorübergehender Urteilsunfähigkeit oder Abwesenheit in Angelegenheiten, die erledigt werden müssen, weder selber handeln kann noch eine zur Stellvertretung berechtigte Person bezeichnet hat. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Art. 390 Abs. 2 ZGB). Die Beistandschaft wird auf Antrag der betroffenen Person oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen errichtet (Art. 390 Abs. 3 ZGB). 1.1.3 Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss (Art. 394 Abs. 1 ZGB). Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen (Art. 395 Abs. 1 ZGB). 1.1.4 Damit eine Beistandschaft errichtet werden kann, muss ein Schwächezustand vorliegen, der diese Massnahme für die Interessenwahrung und den Schutz der hilfsbedürftigen Person als angezeigt erscheinen lässt. Ein solcher, in der Person liegender Schwächezustand allein genügt für die Anordnung einer Beistandschaft noch nicht. Vielmehr braucht es als soziale Voraussetzung zusätzlich stets ein daraus resultierendes teilweises oder gänzliches Unvermögen, die eigenen Angelegenheiten hinreichend zu besorgen bzw. entsprechende Vollmachten zu erteilen (vgl. Helmut Henkel, in: Basler Kommentar zum ZGB, N 2 zu Art. 390 ZGB). Als Voraussetzung für die Anordnung behördlicher Massnahmen müssen Schwächezustand und Unvermögen (als soziale Voraussetzung) zusammen eine relevante Gefährdung des Wohls der betroffenen Person bewirken, zu deren Behebung ein Eingreifen der Erwachsenenschutzbehörde auch unter den Aspekten Selbstbestimmung (Art. 388 Abs. 2 ZGB), Subsidiarität und Verhältnismässigkeit (Art. 389 ZGB) unumgänglich erscheint. Schwächezustand und Unvermögen können auch lediglich punktueller Natur sein (vgl. Henkel, a.a.O., N 4 zu Art. 390 ZGB). 1.2 Im vorliegenden Fall ist grundsätzlich unbestritten, dass bei der betagten Mutter des Beschwerdeführers (mit Jahrgang 1937) ein Schwächezustand im

5 dargelegten Sinne gegeben ist. Dies wird im Übrigen auch durch den Hausarzt bestätigt, welcher in seinem ärztlichen Zeugnis vom 30. August 2020 gegenüber der Vorinstanz bescheinigte, dass die betreffende Heimbewohnerin ein Schutzbedürfnis aufweise und Unterstützung in administrativen Angelegenheiten, in allfälligen rechtlichen Verfahren sowie bei der Einkommens- und Vermögensverwaltung benötige (Vi-act. 1.21). 2.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde ans Gericht sinngemäss geltend, dass seine Mutter den von der Vorinstanz eingesetzten Beistand nicht benötige, weil seine Mutter ihm eine Generalvollmacht erteilt habe. Mit anderen Worten könne dem Schutzbedürfnis bzw. dem Schwächezustand seiner Mutter hinreichend dadurch Rechnung getragen werden, dass er als Sohn mit dieser Generalvollmacht alles Nötige für die Mutter regeln könne. 2.2 Indessen stellten die Vorinstanz sowie der (vorläufig) eingesetzte externe Beistand nach der Aktenlage u.a. fest, - dass die finanzielle Situation der Mutter des Beschwerdeführers angespannt ist; - dass sich in der Zusammenarbeit mit den involvierten Stellen die Wahrnehmung ergeben habe, wonach der Sohn (Beschwerdeführer) überfordert sei, o die finanzielle Situation seiner Mutter in geordnete Bahnen zu bringen, o sämtliche Ansprüche ordnungsgemäss geltend zu machten, o den Verpflichtungen fristgerecht nachzukommen o und ein realistisches Budget einzuhalten; - dass sich die Schulden im Verlauf der Abklärungen erhöht hätten; - dass der Beschwerdeführer in den letzten Monaten immer wieder Beträge vom Konto seiner Mutter abgehoben habe, dennoch aber viele unbezahlte Rechnungen existieren würden. 2.3 Diese soeben angeführten Angaben aus der Vernehmlassung, welche dem Beschwerdeführer eingeschrieben zur Kenntnis- und Stellungnahme zugestellt wurden, hätten ihm offensichtlich Anlass geben müssen, innert der gerichtlich angesetzten Frist zu reagieren und darzulegen, wie sich die Situation konkret präsentiert, namentlich über welche finanziellen Mittel seine Mutter verfüge, welche Rechnungen/ Schulden bestünden, welche Rechnungen er mit den abgehobenen Beträgen beglichen habe (usw.). Nachdem der Beschwerdeführer trotz der erwähnten konkreten Angaben in der Vernehmlassung es unterlassen hat, innert der angesetzten Frist gegenüber dem Gericht seine Bemühungen zur Unterstützung seiner Mutter in administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu konkretisieren, fällt es grundsätzlich ausser Betracht anzunehmen, dass dem Unterstützungsbedarf der bald 84-jährigen Frau mit der aktenkundigen Generalvollmacht an den Sohn hinreichend Rechnung getragen wird, zumal eine Ge-

6 fährdungsmeldung durch eine Fachstelle vorliegt. Abgesehen davon führte der Beschwerdeführer bei der Besprechung vom 4. August 2020 mit der Vorinstanz u.a. aus, dass er selber eine IV-Rente (sowie EL) beziehe, rund zwei Monate im Spital hospitalisiert gewesen sei (davon ca. 3 Wochen im Koma), starke Medikamente einnehmen müsse, weshalb es für ihn schwierig sei, sich an alles zu erinnern und im Übrigen vielleicht eine weitere Operation nötig werde (vgl. Vi-act. 1.14 S. 2 unten). 2.4 Im Lichte all dieser Angaben ist die vorliegende erwachsenenschutzrechtliche Massnahme entgegen der sinngemässen Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Anzufügen ist, dass die Vorinstanz dem Beistand keine Aufgaben im persönlichen Bereich übertragen hat, weil diese Frau im Altersbzw. Pflegeheim lebt und sich der Beschwerdeführer um das soziale Wohl seiner Mutter kümmert, wie die Vorinstanz in Ziffer 2 der Vernehmlassung nachvollziehbar dargelegt hat. 3. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abgewiesen wird. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.

7 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 72ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - die Vorinstanz (2/R, für sich und den eingesetzten Beistand) - und das Departement des Innern (z.K.). Schwyz, 23. November 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die a.o. Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 26. November 2020

III 2020 174 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 23.11.2020 III 2020 174 — Swissrulings