Skip to content

Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 18.06.2020 III 2020 17

18. Juni 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·12,792 Wörter·~1h 4min·2

Zusammenfassung

Planungs- und Baurecht (Baubewilligung) | Planungs- und Baurecht

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2020 17 + III 2020 20 Entscheid vom 18. Juni 2020 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber Parteien 1. A.________ und B.________, Beschwerdeführer (Verfahren III 2020 17), C.________AG, Beschwerdeführerin (Verfahren III 2020 20), vertreten durch Rechtsanwalt D.________, gegen 1. Gemeinderat Morschach, I.________strasse 6, 6443 Morschach, 2. Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14, Postfach 1186, 6431 Schwyz, 3. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, 4. Bezirksrat Schwyz, Rathaus, Postfach 60, 6430 Schwyz, Beigeladener, C.________AG, Beschwerdegegnerin (Verfahren III 2020 17), vertreten durch Rechtsanwalt D.________, 5. A.________ und B.________, Beschwerdegegner (Verfahren III 2020 20), Gegenstand Planungs- und Baurecht (Baubewilligung)

2 Sachverhalt: A. Die C.________AG reichte am 15. Februar 2016 beim Gemeinderat Morschach (nachfolgend: Gemeinderat) das Gesuch um Erlass des Gestaltungsplans "E.________Mitte" ein. Das Gestaltungsplangebiet befindet sich auf den in der Wohnzone W3 der Gemeinde Morschach gelegenen, unbebauten Grundstücken KTN 001.________ und KTN 002.________ bis 011.________ und umfasst eine Fläche von 6'521 m2. Am 26. Februar 2016 reichte die C.________AG das Baugesuch für fünf Mehrfamilienhäuser auf dem Gestaltungsplangebiet "E.________Mitte" ein. Beide Gesuche wurden im Amtsblatt 2016 publiziert (…) und öffentlich aufgelegt. Gegen den Gestaltungsplan und das Baugesuch erhoben neben Dritten A.________ und B.________ Einsprache. Der Gemeinderat erliess mit Beschluss (GRB) Nr. 2017-0842 vom 28. November 2017 den am 17. März 2017 revidierten Gestaltungsplan "E.________Mitte" (publ. im Abl 2017 und öff. aufgelegt) und wies die Einsprache von A.________ und B.________ ab. Die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ und B.________ wies der Regierungsrat des Kantons Schwyz (nachfolgend: Regierungsrat) mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Beschluss (RRB) Nr. 115/2019 vom 12. Februar 2019 ab, soweit er darauf eintrat und genehmigte den Gestaltungsplan "E.________Mitte". B. Am 2. Juli 2018 reichte die C.________AG ein neues Baugesuch (Projektänderung) für fünf Mehrfamilienhäuser auf dem Gestaltungsplangebiet "E.________Mitte" (KTN 001.________ und KTN 002.________ bis 011.________) ein (publ. im Abl 2018 und öff. aufgelegt), wogegen A.________ und B.________ am 2. August 2018 wiederum Einsprache erhoben. Am 10. April 2019 reichte die C.________AG konkretisierende Baugesuchsunterlagen (bezüglich Meteorwasseranschluss sowie Erholungs- und Spielflächen) ein, welche A.________ und B.________ gleichentags zur Stellungnahme zugestellt wurden. Diese hielten mit Eingabe vom 1. Mai 2019 an ihrer Einsprache fest. C. Mit Gesamtentscheid vom 6. Juni 2019 erteilte das Amt für Raumentwicklung (ARE) die kantonale Baubewilligung unter Auflagen und Nebenbestimmungen. Unter gleichzeitiger Eröffnung des Gesamtentscheides des ARE vom 6. Juni 2019 wies der Gemeinderat mit GRB Nr. 2019-0493 vom 30. Juli 2019 die Einsprache und die Ausstandsbegehren von A.________ und B.________ ab, soweit er darauf eintrat und erteilte die nachgesuchte Baubewilligung unter Auflagen, Bedingungen und Vorbehalten.

3 D. Dagegen erhoben A.________ und B.________ am 30. August 2018 Beschwerde beim Regierungsrat mit den folgenden Anträgen: A. ERSCHLIESSUNG ZUFAHRT: Es sei unter Beachtung des Baureglements und des PBG die Rechtmässigkeit des Grundbucheintrages von A.________ und B.________ selber festzustellen und das Recht auf Entschädigung wegen des offensichtlich erwiesenen Fehlurteils an die Hand zu nehmen. Evtl. sei die Entschädigung aus Enteignung eines Durchfahrtrechts nach § 41 PBG allgemeinverbindlich zu vollziehen (vgl. Schatzungsentscheid vom 10. Juli 1995, Proz. SK 1994/1 im Raum KTN 012.________ in Beilage). B. ERSCHLIESSUNG WASSER: Es seien unter Beachtung der Baureglements und des PBG die Grundbucheinträge im Areal E.________ zu Rechten und Pflichten, auf den Rechtsgrundlagen der Grunddienstbarkeiten und Dienstbarkeiten belegt, vgl. F.________AG bevor sie Konzessionärin war, zu ordnen. C. Evtl. sei von Amtes wegen ein Gutachten in Sache Erschliessung Wasser und Erschliessung Zufahrt zu erstellen. Unter amtlichen und ausseramtlichen Kosten zulasten der Gegenpartei evtl. des Staates. E. Der Regierungsrat entschied mit RRB Nr. 923/2019 vom 17. Dezember 2019 wie folgt: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der angefochtene Gesamtentscheid der Vorinstanz 2 vom 6. Juni 2019 und die angefochtene Baubewilligung Nr. 2019-0493 der Vorinstanz 1 vom 30. Juli 2019 werden aufgehoben. Die Sache wird zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanzen zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-werden zur Hälfte (je Fr. 750.--) der Gemeinde Morschach auferlegt. (…). Im Übrigen werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen. (…). 3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. (4.- 6. Rechtsmittelbelehrung; Zustellung). F. Gegen diesen am 20. Dezember 2019 versandten RRB Nr. 923/2019 vom 17. Dezember 2019 erheben A.________ und B.________ am 10. Januar 2020 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz (Verfahren III 2020 17) mit den Anträgen: Es sei der angefochtene Beschluss Nr. 923/2019 aufzuheben unter Wahrung der Rechte und Pflichten der Erschliessungsvoraussetzungen im Quartier-E.________ unter amtlichen und ausseramtlichen Kosten zulasten der Gegenpartei. A.________ und B.________ verlangen zudem die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung.

4 G. Die C.________AG lässt am 16. Januar 2020 ebenfalls fristgerecht beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den am 20. Dezember 2019 versandten RRB Nr. 923/2019 vom 17. Dezember 2019 erheben (Verfahren III 2020 20) und beantragen: 1. Der RRB Nr. 923 vom 17.12.2019 ist aufzuheben, soweit er die Beschwerde von A.________ und B.________ vom 30.8.2019 im Sinne seiner Erwägungen gutheisst und den Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung vom 6.6.2019 und die Baubewilligung Nr. 2019-0495 des Gemeinderates Morschach vom 30.7.2019 aufhebt und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanzen zurückweist, soweit er die Verfahrenskosten je zur Hälfte der Gemeinde Morschach und der Staatskasse auferlegt und soweit er der vorliegenden Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuspricht. 2. Stattdessen ist die Beschwerde von A.________ und B.________ vom 30.8.2019 gegen die Baubewilligung vom 30.7.2019 und den kantonalen Gesamtentscheid vom 6.6.2019 vollumfänglich abzuweisen, soweit auf sie eingetreten wird, und sind dementsprechend der Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung vom 6.6.2019 und die Baubewilligung Nr. 2019-0495 des Gemeinderates Morschach vom 30.7.2019 vollumfänglich zu bestätigen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A.________ und B.________ (siehe auch Antrag Ziff. 4). 3. Eventualiter zum Antrag Ziff. 2 ist stattdessen die Beschwerde von A.________ und B.________ vom 30.8.2019 gegen die Baubewilligung vom 30.7.2019 und den kantonalen Gesamtentscheid vom 6.6.2019 abzuweisen, soweit auf sie eingetreten wird, und sind der Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung vom 6.6.2019 und die Baubewilligung Nr. 2019-0495 des Gemeinderates Morschach vom 30.7.2019 zu bestätigen, dies jedoch ergänzt mit der Suspensivbedingung, dass mit den Bauarbeiten der Wohnüberbauung E.________Mitte (5 MFH) gemäss Baubewilligung vom 30.7.2019 und kantonalem Gesamtentscheid vom 6.6.2019 erst begonnen werden darf, wenn die allfällig erforderliche Einfahrtsbewilligung des Bezirksrats Schwyz für diese Wohnüberbauung E.________Mitte betreffend der Einfahrt der Strassen E.________ KTN 012.________ in die bezirkseigene G.________strasse vorliegt, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten A.________ und B.________ (siehe auch Antrag Ziff. 4). 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten A.________ und B.________, dies sowohl für das Verfahren vor dem Regierungsrat wie für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Die C.________AG beantragt zudem die Beiladung des Bezirksrats Schwyz (nachfolgend: Bezirksrat) als Nebenpartei in das Verfahren. H. Das ARE verzichtet mit Eingaben vom 15./21. Januar 2020 auf (umfangreiche) Stellungnahmen in den Beschwerdeverfahren III 2020 17 und III 2020 20. I. Das Sicherheitsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 24. Januar 2020:

5 1. Die beiden Verfahren III 2020 17 und III 2020 20 seien zu vereinigen. 2. Auf die Beschwerde im Verfahren III 2020 17 sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. 3. Die Beschwerde im Verfahren III 2020 20 sei abzuweisen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der jeweiligen Beschwerdeführer. J. Der Gemeinderat verzichtet mit (identischen) Eingaben vom 30./31. Januar 2020 (Daten Postaufgabe) auf die Einreichung einer Vernehmlassung im Verfahren III 2020 20. Zum Verfahren III 2020 17 äussert sich der Gemeinderat nicht. K. Die Beschwerdeführer Ziff. 1 beantragen (als Beschwerdegegner im Verfahren III 2020 20) mit Vernehmlassung vom 6. Februar 2020: 1. Es seien die Rechte und Pflichten der Erschliessungsvoraussetzungen im Quartier- E.________ als Gesamtwürdigung des öffentlichen Rechts im Hinblick auf die privatrechtlich gesicherten Eintragungen zu erstellen und der Unterhalt vertraglich zu regeln. 2. Unter amtlichen und ausseramtlichen Kosten zulasten der Gegenpartei. Die Beschwerdeführer Ziff. 1 beantragen überdies die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. L. Die Beschwerdeführerin Ziff. 2 lässt (als Beschwerdegegnerin im Verfahren III 2020 17) mit Vernehmlassung vom 11. Februar 2020 beantragen, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführer Ziff. 1, dies bei solidarischer Haftbarkeit. M. Mit Eingabe vom 17. April 2020 äussert sich der Bezirk Schwyz im Sinne eines Auskunftsberichts zur Einfahrtsbewilligung der privaten Feinerschliessungsstrasse "E.________" (KTN 012.________) in die G.________strasse (Bezirksstrasse). N. Am 20. April 2020 wird der Bezirk Schwyz als Nebenpartei in die Verfahren III 2020 17 und III 2020 20 beigeladen. O. Mit Schreiben vom 9. Mai 2020 ersuchen die Beschwerdeführer Ziff. 1 unter anderem um die Zustellung des Protokolls der öffentlichen Verhandlung. P. Am 27. Mai 2020 findet die - infolge der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19-Verordnung 2; SR 818.101.24) vom 13. März 2020 verschobene - öffentliche Verhandlung statt mit Repliken und

6 Dupliken der Verfahrensparteien sowie "Schlussbemerkungen" zu den jeweiligen Vorträgen der Beschwerdeführer/Beschwerdegegner und Vorinstanzen. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 wird die Verfahrensvereinigung nicht ausdrücklich erwähnt. Nach konstanter Rechtsprechung können Beschwerden vereinigt werden, wenn die zuständige Behörde für zwei oder mehrere Verfahren in der gleichen Verfahrensart zuständig ist und sich die verschiedenen Beschwerden im Wesentlichen auf die gleichen Tatsachen (Sachverhalt) und die gleichen Rechtsgründe (Rechtsfragen) stützen (vgl. VGE III 2018 127+128 vom 27.5.2019 Erw. 1; VGE III 2011 151+155 vom 18.1.2012 Erw. 1; VGE 1025+1026/99 vom 15.7.1999 Erw. 1; VGE 603+606/92 vom 23.9.1992 Erw. 1, Prot. 1018). Die Beschwerdeführer Ziff. 1 (Verfahren III 2020 17) wie die Beschwerdeführerin Ziff. 2 (Verfahren III 2020 20) waren Parteien im vorinstanzlichen Verfahren und als solche Adressaten des RRB Nr. 923/2019 vom 17. Dezember 2019, gegen welchen sich beide Beschwerden richten. Die Voraussetzungen zur Verfahrensvereinigung sind gegeben, weswegen die Beschwerdeverfahren (Verfahren III 2020 17+20) vereinigt werden. 1.2.1 Gegenstand der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind primär Verfügungen und Entscheide, womit ein Verfahren durch eine Sach- oder Nichteintretensverfügung oder einen entsprechenden Entscheid abgeschlossen wird sowie in beschränkter Weise Zwischenbescheide (§ 51 lit. a und b VRP). Selbständig anfechtbar sind allein die in § 36 Abs. 1 lit. b VRP abschliessend aufgezählten Zwischenbescheide, unter anderem jene verfahrensleitenden Anordnungen, die für die Parteien "einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken" (§ 36 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 VRP), so namentlich die vorsorglichen Massnahmen oder der Entzug der Suspensivwirkung (vgl. J. Hensler, Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Kanton Schwyz, Diss. Zürich 1980 S. 56 f.; S. 76 f.; René Wiederkehr, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2017 N 277; Kiener/Rütsch/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015 N 1258). Die übrigen verfahrensleitenden Anordnungen können nur mit der Hauptsache angefochten werden (§ 36 Abs. 2 VRP). 1.2.2 In der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 wird von einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil gesprochen, wenn dieser auch durch ein nachfolgendes günstiges Urteil nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann (BGE 137 III 380 Erw. 1.2.1; BGE 136 II 165 Erw. 1.2.1; BGE 135 I 261

7 Erw. 1.2 mit Hinweisen; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allg. Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 28 Rz. 84). Ein Rückweisungsentscheid, mit dem eine Sache zu neuer Abklärung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, bewirkt nach dieser Rechtsprechung in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, sondern führt bloss zu einer Verlängerung des Verfahrens (vgl. BGE 139 I 143 Erw. 1.2; BGE 137 III 380 Erw. 1.2.1; BGE 136 II 165 Erw. 1.2.1; VGE III 2017 8 vom 28.4.2017 Erw. 1.2.2; D. Thurnherr, in: FHB Öffentliches Baurecht, Rz. 8.125). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung gründet darauf, dass der nicht wieder gutzumachende Nachteil grundsätzlich rechtlicher Natur sein muss (vgl. Kiener/ Rütsche/Kuhn, a.a.O., Rz. 1264). Das kantonale Recht setzt demgegenüber (wie auch das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes) nicht voraus, dass der nicht wieder gutzumachende Nachteil rechtlicher Natur sein muss. Auch ein tatsächlicher Nachteil kann genügen. Das schutzwürdige Interesse kann namentlich wirtschaftlich begründet sein, der Prozessökonomie (bereits eingetretene oder drohende Rechtsverzögerung) oder der Rechtssicherheit entspringen (vgl. M. Kayser, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum VwVG, 2008, Art. 46 Rz. 11 mit Hinweisen; M. Bertschi, in: Griffel, Kommentar VRG, 3. Aufl. 2014, § 19a Rz. 48 mit Hinweisen; VGE III 2017 8 vom 28.4.2017 Erw. 1.2.3). Das blosse Interesse, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens abzuwenden, genügt indes nicht ohne Weiteres, um eine Zwischenverfügung anfechten zu können (Kiener/ Rütsch/Kuhn, a.a.O., Rz. 1262, mit Hinweis auf BGE 135 I 261 Erw. 1.2 und BGE 135 II 30 Erw. 1.3.4). Allerdings muss sichergestellt werden, dass das Verfahren insgesamt dem verfassungsrechtlichen Gebot genügt, im Rahmen eines fairen Verfahrens innert angemessener Frist einen wirksamen Rechtsschutz zu gewähren (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Unter diesem Gesichtspunkt kann es ausnahmsweise verfassungsrechtlich geboten sein, bereits auf einen Zwischenentscheid einzutreten, wenn es rechtsstaatlich unzumutbar wäre, die Parteien auf die Anfechtung des Endentscheids zu verweisen (BGE 136 II 165 Erw. 1.2.1 mit Hinweisen; Urteil BGer 1C_43/2012 vom 1.2.2012 Erw. 2.2). 1.2.3 Die Anfechtbarkeit von Rückweisungsentscheiden wird aufgrund der Vielfalt möglicher Fallkonstellationen differenziert beurteilt. Sofern der Vorinstanz bei der Umsetzung des Rückweisungsentscheides einer Beschwerdeinstanz ein erheblicher Entscheidungsspielraum verbleibt, handelt es sich grundsätzlich um einen nicht selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid (vgl. Kiener/Rütsch/Kuhn, a.a.O., Rz. 452). Rückweisungsentscheide, mit denen die Rechtsmittelbehörde die Angelegenheit zur weiteren Behandlung bestimmter Fragen im Sinne ihrer Erwägungen an die Vorinstanz zurückweist, sind insoweit wie Endentscheide mit

8 dem ordentlichen Rechtsmittel anfechtbar, als mit ihnen für die Vorinstanz verbindlich über den Streitgegenstand oder zumindest einen Teilaspekt entschieden wird und der unteren Instanz kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 1997, Art. 49 Rz. 15). 1.2.4 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts gilt ein Rückweisungsentscheid einer kantonalen Rekurs- bzw. Beschwerdeinstanz, welcher hinsichtlich des im Streit stehenden Anspruches eine verbindliche Anordnung an die Vorinstanz enthält, in der Regel nicht als Zwischenverfügung, sondern als instanzabschliessender, anfechtbarer Endentscheid (EGV-SZ 2016 B1.6, mit weiteren Hinweisen, u.a. auf VGE 1004/02 vom 28.6.2002 Erw. 1d mit weiteren Hinweisen). Mit VGE 1057/97 vom 8. April 1998 ist das Verwaltungsgericht auf eine Beschwerde gegen einen regierungsrätlichen Rückweisungsentscheid in einer Bausache (zur Beurteilung erforderlicher Abstellplätze für Fahrräder) noch ohne weiteres eingetreten. Mit VGE 903/05 vom 28.9.2005 hat das Verwaltungsgericht in hohen Kosten verlangter Abklärungen ein wirtschaftliches Interesse erkannt, welches ein schutzwürdiges Interesse begründen kann. In VGE III 2017 7 vom 28. April 2017 hat das Verwaltungsgericht in einer bereits überlangen Verfahrensdauer ein tatsächliches Interesse erkannt. In VGE III 2018 121 vom 18. Dezember 2018 hat das Verwaltungsgericht angesichts der mit dem regierungsrätlichen Rückweisungsentscheid verbindlich angeordneten rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärungen als Voraussetzung für die Neubeurteilung eine erhebliche Beschränkung des der Baubewilligungsbehörde (Gemeinderat) verbleibenden Entscheidungsspielraumes durch den regierungsrätlichen Rückweisungsentscheid erkannt. In VGE III 2018 223 vom 24. April 2019 hat das Verwaltungsgericht in der erheblichen Kostenersparnis - wenn die angeordneten ergänzenden Abklärungen durch einen sofortigen (gutheissenden) Endentscheid hinfällig würden, sowie in (Mit-)Berücksichtigung der bereits langen Verfahrensdauer und insbesondere der erheblichen Einschränkung des Spielraums der Bewilligungsbehörde durch die angeordneten Vorgaben ein tatsächliches Interesse erkannt, um auf eine Beschwerde gegen den regierungsrätlichen Rückweisungsentscheid einzutreten. In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin Ziff. 2 gegen den angefochtenen Rückweisungsentscheid RRB Nr. 923/2019 vom 17. Dezember 2019 einzutreten. Auch vorliegend gilt, dass die angeordneten ergänzenden Abklärungen durch einen sofortigen (gutheissenden) Endentscheid hinfällig würden. Dies hat in casu zur Folge, dass auch auf die Beschwerde der Beschwerdeführer Ziff. 1 einzutreten ist, soweit sie sich auf den

9 Verfahrensgegenstand (Bauvorhaben Überbauung "E.________Mitte") beziehen (vgl. dazu Erw. 4.1 hiernach). 1.3 Nach § 14 VRP kann eine Drittperson auf ihr Gesuch hin, auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen als Nebenpartei in das Verfahren einbezogen werden, wenn sie durch eine Verfügung oder einen Entscheid voraussichtlich in ihren schützenswerten Interessen betroffen ist (Abs. 1). Die beigeladene Person kann im Verfahren Parteirechte ausüben; sie kann Anträge nur zu Gunsten oder zu Lasten der Hauptparteien stellen (Abs. 2). Die Verfügung oder der Entscheid wird auch gegenüber der beigeladenen Person rechtswirksam (Abs. 3). Der Bezirk Schwyz ist Träger und Eigentümer der öffentlichen G.________strasse, in welche die private Strasse "E.________" mündet (vgl. Erw 5.1 hiernach). Im angefochtenen RRB Nr. 923/2019 vom 17. Dezember 2019 (Erw. 2.4.4 f.) hat der Regierungsrat festgehalten, für den Mehrverkehr, welcher durch die Überbauung "E.________" neu in die G.________strasse eingeleitet werde, hätte der Bezirksrat eine Einfahrtsbewilligung erteilen müssen. Die Vorinstanzen hätten das Baugesuch nicht im Sinne von § 77 des Planungsund Baugesetzes (PBG; SRSZ 400.100) vom 14. Mai 1987 an den Bezirksrat zur Prüfung weitergeleitet, ob die Voraussetzungen für eine Einfahrtsbewilligung gegeben seien; dieser habe sich gar nie dazu äussern können (vgl. Erw 2.3 und 3.4 hiernach). Damit ist der Bezirksrat in seinen schützenswerten Interessen berührt, weswegen er ins vorliegende Verfahren beigeladen wird. 2.1 Die Erteilung einer Bewilligung für die Errichtung oder Änderung einer Baute oder Anlage setzt neben der Zonenkonformität voraus, dass das fragliche Land erschlossen ist (Art. 22 Abs. 1 und 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung [RPG; SR 700] vom 22.6.1979). Erforderlich ist dafür nach Art. 19 Abs. 1 RPG namentlich, dass eine für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht. Dies ist der Fall, wenn die Zugänglichkeit sowohl für die Benützer der Bauten als auch für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste gewährleistet ist. Die Zufahrten sollen verkehrssicher sein und haben sich nach den zonengerechten Baumöglichkeiten jener Flächen zu richten, die sie erschliessen sollen. Was als hinreichende Zufahrt gilt, hängt von der beanspruchten Nutzung des Grundstücks sowie von den massgeblichen (namentlich örtlichen) Umständen des Einzelfalls ab. Die einzelnen Anforderungen ergeben sich im Detail erst aus dem kantonalen Recht und der kantonalen Gerichts- und Verwaltungspraxis, die sich am bundesrechtlichen Rahmen zu orientieren haben. Bei der Beurteilung, ob eine Zufahrt ein Baugrundstück hinreichend erschliesst, steht den kantonalen und

10 kommunalen Behörden ein erhebliches Ermessen zu (BGE 136 III 130 Erw. 3.3.2). Soweit das Gesetz nicht ausdrücklich auf die Normen der Vereinigung Schweizer Strassenfachleute (VSS) verweist, sind diese nicht direkt anwendbar, sondern im Sinne einer Orientierungshilfe zu berücksichtigen. Namentlich sind sie nicht schematisch und starr, sondern verhältnismässig und unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse anzuwenden, wobei den zuständigen Behörden auch insoweit ein erheblicher Spielraum zusteht (vgl. Urteil BGer 1C_175/2018 vom 7.3.2019 Erw. 3.1 mit Hinweis auf das Urteil 1C_341/2018 vom 16.1.2019 Erw. 2.1). 2.2 Land ist gemäss § 37 Abs. 1 PBG erschlossen, wenn es für die betreffende Nutzung genügend zugänglich ist und die erforderlichen Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist (vgl. auch Art. 16 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 2 des Baureglements der Gemeinde Morschach [BauR] vom 26.9.1997). Genügende Zugänglichkeit setzt eine rechtlich gesicherte und technisch hinreichende Zufahrt, ausnahmsweise einen blossen Zugang voraus. Technisch hinreichend ist eine Zufahrt, wenn sie verkehrssicher und so beschaffen ist, dass sie der zu erwartenden Beanspruchung durch Benützer und öffentliche Dienste gewachsen ist (§ 37 Abs. 3 PBG; vgl. auch Art. 20 Abs. 3 BauR). Gemäss konstanter Rechtsprechung ist bei der hinreichenden Erschliessung stets von der erwarteten Gesamtbeanspruchung der Erschliessungsstrasse unter Einschluss der Nachbarschaft und der Allgemeinheit auszugehen. Die hinreichende Zufahrt hat sich nach den zonengerechten Baumöglichkeiten jener Flächen zu richten, die sie erschliessen soll (vgl. VGE III 2013 103 vom 19.2.2014 Erw. 2.2 mit Hinweisen; EGV-SZ 1999 Nr. 11 Erw. 4c). Strassen und andere Verkehrswege werden entsprechend den Verkehrsbedürfnissen erstellt und unterhalten (Art. 36 Abs. 1 BauR). Erschliessungsstrassen sollen in der Regel eine Fahrbahnbreite von 4.5 m und eine Trottoirbreite von 1.5 m aufweisen. Höhere Anforderungen können bei entsprechend höherer Verkehrsbelastung, tiefere bei besonders schwierigen topografischen Verhältnissen und/oder geringer Verkehrsbelastung gestellt werden (vgl. Art. 36 Abs. 2 BauR). Strassenanschlüsse sind beidseitig mit Einlenkern von mindestens 3 m Radius anzulegen (Art. 37 Abs. 3 BauR). 2.3 Das Erstellen neuer und der Aus- und Umbau bestehender Zufahrten und privater Zugänge zu Strassen bedürfen einer Bewilligung des Strassenträgers (§ 47 Abs. 1 StraG; vgl. auch Art. 37 Abs. 1 BauR). Eine Bewilligung ist auch erforderlich, wenn über eine bestehende Zufahrt ein wesentlich grösserer oder andersartiger Verkehr in eine Strasse geleitet werden soll (§ 47 Abs. 2 StraG). Die

11 Bewilligung wird verweigert, wenn der Gemeingebrauch erheblich behindert, die Umweltschutzvorschriften nicht eingehalten oder die Verkehrssicherheit gefährdet würden (§ 48 Abs. 1 StraG). Gemäss § 25 Abs. 1 der Strassenverordnung (StraV; SRSZ 442.111) vom 18. Januar 2000 sind Zufahrten und Zugänge nach § 47 StraG bewilligungspflichtig, wenn sie neu erstellt werden (lit. a) oder wenn Planungsmassnahmen oder Bauprojekte für bestehende Einfahrten und Zugänge eine zusätzliche oder andersartige Belastung erwarten lassen (lit. b). Eine rechtsgültig erteilte Einfahrtsbewilligung ist zu überprüfen, wenn die erwartete Belastung nach § 25 Abs. 1 lit. b StraV erheblich ist (§ 25 Abs. 2 StraV). 3.1 Der Regierungsrat hat im angefochtenen RRB Nr. 923/2019 vom 17. Dezember 2019 erwogen, mit GRB Nr. 2019-0493 vom 30. Juli 2019 habe der Gemeinderat die Baubewilligung für fünf Mehrfamilienhäuser auf dem Gestaltungsplangebiet "E.________Mitte" erteilt. Anfechtungsgegenstand des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens VB 182/2019 sei dieser Gemeinderatsbeschluss. Worüber der Gemeinderat darin (zu Recht) nicht entschieden habe, wie: - Enteignungs- oder Erschliessungshilfeverfahren, - Konzessionsvertrag mit der Wasserversorgung F.________AG, - Wasseranschluss-, Wasserbezugsgebühren und der Wasserzins, könne auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein. Zur Beurteilung zivilrechtlichen Rügen betreffend Wegrechte, Grundbucheintragungen, usw. sei der Regierungsrat zudem gar nicht zuständig. Diesbezüglich sei auf die Beschwerde nicht einzutreten (Erw. 1.2 f.). 3.2 Über die Bauparzelle KTN 001.________ sowie bis zum Kiesparkplatz auf KTN 023.________ führe jeweils eine Frischwasserleitung (vgl. den Erschliessungsplan Morschach Dorf; Mst. 1 : 2'500 vom 11.3.2007 [einsehbar auf: www.morschach.ch → Verwaltung → Reglemente]). Es sei nicht ersichtlich, weshalb das Baugebiet nicht hinreichend mit Frischwasser erschlossen sein sollte. Die Wasserversorgung F.________AG sei für die Wasserversorgung im Baugebiet zuständig (angefochtener RRB Nr. 923/2019 Erw. 2.2; Art. 7 Abs. 2 des Reglements zum Erschliessungsplans [einsehbar auf: www.morschach.ch → Verwaltung → Reglemente]). 3.3 Zur strassenmässigen Erschliessung hat der Regierungsrat im angefochtenen RRB Nr. 923/2019 im Wesentlichen ausgeführt, die Überbauung "E.________Mitte" werde ab der G.________strasse über die Strasse "E.________" erschlossen. Letzterer komme nur quartierinterne Bedeutung zu. Es handle sich beim "E.________" um eine Erschliessungsstrasse im Sinne der VSS-Norm SN 640 045, welche zwischen Quartiererschliessungsstrassen (bis zu

12 300 Wohneinheiten), Zufahrtsstrassen (bis zu 150 Wohneinheiten) sowie Zufahrtswegen (bis zu 30 Wohneinheiten) unterscheide. Die Bauherrin habe zur Prüfung der hinreichenden Erschliessung der Überbauung "E.________Mitte" über die Strasse "E.________", das verkehrstechnische Gutachten "Strasse E.________, KTN 012.________, Morschach" der BG.________AG vom 5. Mai 2017 eingeholt (nachfolgend BG-Gutachten = Beilage zu Vi-act. II.-01). Aktuell würden über die Strasse "E.________" die Liegenschaften KTN 013.________ sowie KTN 014.________ (E.________ 1, 2, 4, 6 und 8; Ferienhaussiedlung "H.________"), KTN 015.________ (E.________ 5), KTN 016.________ (E.________ 9), KTN 017.________ (E.________ 11), KTN 018.________ (E.________ 17), KTN 019.________ (E.________ 18, Liegenschaft der Beschwerdeführer) sowie KTN 020.________ (E.________ 19) erschlossen. Hinzu komme das rechtskräftig bewilligte Mehrfamilienhaus auf KTN 021.________ und KTN 022.________ (vgl. Urteil BGer 1C_673/2017 vom 6.9.2018 sowie RRB Nr. 904 vom 10. Dezember 2019; BG-Gutachten, Anhang 1). Die Ferienhaussiedlung "H.________" verfüge über 42 Ferienwohnungen. Neu komme die Überbauung "E.________Mitte" mit 36 Wohnungen hinzu (Baubeschrieb vom 22.6.2018). Über die Strasse "E.________" würden somit künftig nicht mehr als 150 Wohneinheiten erschlossen; sie müsse also die Anforderungen an eine Zufahrtsstrasse erfüllen (Erw. 2.3.4). Auf der Strasse "E.________" seien weder eine Mittellinie noch ein Velostreifen markiert. Ab der G.________strasse bis zur Rechtskurve beim Kiesparkplatz auf KTN 023.________ sei sie mind. 4.5 m breit und verfüge über ein 1.5 m breites Trottoir. Auf diesem rund 85 m langen Abschnitt halte diese Strasse die Anforderungen von Art. 36 Abs. 2 BauR ein und erfülle die Anforderungen an eine Zufahrtsstrasse (reduzierte Ausbaugrössen der Fahrstreifen, Grundbegegnungsfall PW/PW bei stark reduzierter Geschwindigkeit, einseitiger Gehweg, Wendeplatz bei Sackgasse, keine Mittellinie, kein Velostreifen). Die Grundabmessung für Personenwagen nach der Norm SN 640 201 betrage 1.80 m. Die Höchstgeschwindigkeit auf der Strasse "E.________" betrage zwar 50 km/h. Aufgrund der Kurven und des Gefälles müsse jedoch mit einer deutlich tieferen Geschwindigkeit gefahren werden. Der horizontale Bewegungsspielraum eines Personenwagens bei 30 km/h betrage beidseits jeweils 10 cm. Bei einer reduzierten Geschwindigkeit von unter 20 km/h müsse kein horizontaler Bewegungsspielraum, jedoch ein Sicherheitszuschlag von 20 cm (innerhalb und ausserhalb der Fahrbahn) hinzugerechnet werden. Danach könnten zwei Personenwagen bei (stark) reduzierter Geschwindigkeit (unter 20 km/h) auf der 4.5 m breiten Strasse "E.________" gefahrlos kreuzen; diese sei für den Begegnungsfall von zwei Personenwagen hinreichend breit. Für den Begegnungsfall Lastwagen - Personen-

13 wagen reiche der Ausbaustandard der Strasse "E.________" nicht aus. Ein Kreuzen sei jedoch bei den vorhandenen Ausweichstellen möglich. Die Strasse "E.________" könne auch von schweren Lastfahrzeugen (wie für Abfallentsorgung, Feuerwehr, usw.) befahren werden, da diese über eine Grundabmessung von 2.5 m verfügten und die übrigen Fahrzeuge zum Kreuzen das Trottoir oder Ausweichstellen befahren müssten bzw. könnten. Dass die Strasse "E.________" auf einer Länge von rund 50 m ab dem Kiesparkplatz bis zur Tiefgarageneinfahrt auf KTN 026.________ über kein Trottoir mehr verfüge, erscheine vertretbar, zumal dieser Abschnitt von den Fahrzeugen der Ferienhaussiedlung "H.________" nicht mehr befahren werde und die Fussgänger auf diesem Abschnitt im Bedarfsfall auch auf den Kiesparkplatz ausweichen könnten. Zudem sei das Dorfzentrum für Fussgänger ab der Überbauung "E.________Mitte" über die I.________strasse besser erreichbar als über die Strasse "E.________" (Erw. 2.3.5). Da die Strasse "E.________" die Anforderungen an eine Zufahrtsstrasse erfülle, liege ihre Belastbarkeitsgrenze bei 100 Fahrzeugen pro Stunde (SN 640 045, Tab. 1). Sie werde (unter Berücksichtigung des Mehrverkehrs der Überbauung "E.________Mitte") in der Abendspitzenstunde (ASP) von max. 49 Fahrzeugen befahren, somit deutlich unter der Belastbarkeitsgrenze von 100 Fahrzeugen pro Stunde. Der Schlussfolgerung im BG-Gutachten (S. 9), wonach die Strasse "E.________" eine hinreichende Erschliessung für die Überbauung "E.________Mitte" sei, könne zugestimmt werden. Das BG-Gutachten genüge für die Beurteilung der Erschliessung. Die Einholung eines weiteren Gutachtens sei nicht angezeigt (Erw. 2.3.6). 3.4 Laut BG-Gutachten (Ziff. 2.3) sei die Strasse "E.________" nur bis zum Kiesparkplatz auf KTN 023.________ asphaltiert. Ab dort bis zur Tiefgarageneinfahrt auf KTN 026.________ werde sie als Kiesstrasse weitergeführt. Aus den Baugesuchsunterlagen gehe nicht hervor, ob die Strasse "E.________" bis zur Tiefgarageneinfahrt asphaltiert werden solle. Weder aus dem Bundesrecht noch aus dem kantonalen Recht liessen sich konkrete Anforderungen an den Belag einer Erschliessungsstrasse ableiten (mit Hinweis auf Fritzsche/Bösch/Wipf/ Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. Aufl. 2019, S. 724 mit weiterem Hinweis). Demzufolge sei diese Frage gestützt auf die Verhältnisse des Einzelfalls durch die zuständige Baubewilligungsbehörde im Rahmen ihres Ermessensspielraums zu beantworten. Der Gemeinderat habe sich noch dazu zu äussern, ob der unbefestigte Abschnitt des "E.________" für zusätzliche 36 Wohnungen plus die bestehenden Liegenschaften eine adäquate bzw. technisch hinreichende Erschliessung darstelle (Erw. 2.3.7).

14 4.1 Die Beschwerdeführer Ziff. 1 thematisieren in ihrer Beschwerde vom 10. Januar 2020 S. 2 ff. (und in ihrer Vernehmlassung vom 6.2.2020 S. 2 ff. zur Beschwerde der Beschwerdeführerin Ziff. 2 vom 16.1.2020) u.a. erneut Enteignungs-, Erschliessungshilfe- und Grundbuchfragen, frühere Ortsplanungsverfahren, zivilrechtliche Angelegenheiten, (überhöhte) Wasseranschluss-, Wasserbezugsgebühren und Wasserzins sowie den Konzessionsvertrag mit der Wasserversorgung F.________AG (vgl. Erw. 3.1 hiervor). Diese Rügen liegen ausserhalb des Anfechtungsobjektes (Bauvorhaben Überbauung "E.________Mitte") und bilden somit nicht Verfahrensgegenstand. Auf diesbezügliche Rügen kann deshalb im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden. Dies gilt auch für die im Zusammenhang mit diesen Themen geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensrechten, namentlich des rechtlichen Gehörs. Entsprechend sind zu diesen ausserhalb des Streitgegenstands liegenden Themen auch keine Beweisabnahmen durchzuführen. Für die Beurteilung (der Erschliessung) der Überbauung "E.________Mitte" sind der aktuelle Zonenplan (genehmigt vom Regierungsrat mit RRB Nr. 1295 vom 21.9.2004) sowie das aktuell geltende kommunale Baureglement (BauR) massgebend; nicht jedoch ältere Zonenpläne und Baureglemente. 4.2 Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Augenschein als Beweismittel gemäss § 24 Abs. 1 lit. d VRP notwendig ist, kommt der entscheidenden Behörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. VGE III 2017 99 vom 24.10.2017 [i.S. Beschwerdeführer Ziff. 1 c. Regierungsrat des Kantons Schwyz u.w.] Erw. 2.5 mit Hinweisen, u.a. auf VGE III 2016 103 vom 21.12.2016 Erw. 3.7; Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl. 2014, N 79 zu § 7 VRG/ZH; VGE III 2007 111 vom 29.8.2007 Erw. 2 mit Hinweisen; Urteil BGer 1A.202/2003 vom 17.2.2004 Erw. 2 mit Hinweisen). Der Sachverhalt ist mit den aktenkundigen Planunterlagen inkl. diverser Fotoaufnahmen, bezüglich der strassenmässigen Erschliessung insb. auch im BG-Gutachten vom 5. Mai 2017 (= Beilage zu Vi-act. II.-01) sowie Fotoaufnahmen der Beschwerdeführer Ziff. 1 (Beilagen VI. ff. zur Vernehmlassung vom 6.2.2020 zur Beschwerde der Beschwerdeführerin Ziff. 2 vom 16.1.2020), ihrer (zu den Akten gegebenen) Präsentation anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 27. Mai 2020 und den allgemein zugänglichen elektronischen Hilfsmitteln (WebGIS; Google Earth; Google Street View) hinlänglich dokumentiert. Soweit die Beschwerdeführer Ziff. 1 einen Augenschein mit der Begründung beantragen, bei einem Augenschein hätte die Situation vor Ort begutachtet und allfällige "Rückführungsvorschläge" erörtert werden können (vgl. Beschwerde vom 10.1.2020 Ziff. 11 S. 3 und Ziff. 16 S. 4, Vernehmlassung vom 6.2.2020 Ziff. 11 S. 3 und

15 Ziff. 16 S. 4 f. zur Beschwerde der Beschwerdeführerin Ziff. 2 vom 16.1.2020), ist weder erkennbar, welchen rechtserheblichen Gewinn ein Augenschein im Baubewilligungsverfahren hätte verschaffen sollen, noch im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren verschaffen würde. Es kann daher auch im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführer Ziff. 1 von einem Augenschein abgesehen werden. Soweit die Beschwerdeführer Ziff. 1 beklagen, dass ihnen die von Dritten im erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahren eingereichten (und zufolge Rückzugs abgeschriebener) Einsprachen nicht zugestellt resp. sie nicht in diese Verfahren einbezogen worden sind, kann darin keine Verletzung der Verfahrensrechte der Beschwerdeführer Ziff. 1 erkannt werden, welche in diesen Einspracheverfahren Dritter keine Parteistellung innegehabt haben. Auch war der Gemeinderat nicht verpflichtet, im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens eine öffentliche Verhandlung mit den Quartierbewohnern durchzuführen. In sich widersprüchlich sind die Ausführungen der Beschwerdeführer Ziff. 1, wenn sie verlangen, es sei in den Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren VG III 2020 17+20 "ein fairer Prozess auf fairer Grundlagen ohne Benachteiligung" zu gewähren, sich aber dagegen wenden, dass ihre Beschwerde vom 10. Januar 2020 gegen den RRB Nr. 923/2019 der Beschwerdeführerin Ziff. 2 als verfahrensbeteiligte Partei (Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren) - zur Vernehmlassung zugestellt wurde (vgl. § 21 Abs. 1 VRP), und sie ein 'willkürliches Hineinziehen in ein weiteres Parteiverfahren' rügen, weil ihnen - als verfahrensbeteiligte Partei (Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren) - Gelegenheit geboten wurde zur Beschwerde der Beschwerdeführerin Ziff. 2 vom 16. Januar 2020 Stellung zu nehmen (vgl. Vernehmlassung vom 6.2.2020 lit. C. S. 8 zur Beschwerde der Beschwerdeführerin Ziff. 2 vom 16.1.2020). 4.3 Die Feststellung im angefochtenen RRB Nr. 923/2019 Erw. 2.2, wonach über die Bauparzelle KTN 001.________ sowie bis zum Kiesparkplatz auf KTN 023.________ jeweils eine Frischwasserleitung führe, so dass das Baugebiet hinreichend mit Frischwasser erschlossen sein sollte (vgl. Erw. 3.2 hiervor), wird weder durch die Ausführungen der Beschwerdeführer Ziff. 1 unter "B. Begründung in Sachen Erschliessung Wasserrechte" (vgl. Beschwerde vom 10.1.2020 S. 6 f., auch Vernehmlassung vom 6.2.2020 S. 6 f. zur Beschwerde der Beschwerdeführerin Ziff. 2 vom 16.1.2020) noch den Bemerkungen unter "C. Zum RRB Nr. 923 vom 17. Dezember 2019" (ad. 2. und ad. 2.2 in Beschwerde vom 10.1.2020 S. 7) in Frage gestellt. Aus diesen Ausführungen - soweit sie überhaupt die Erschliessung mit Frischwasser thematisieren und nicht lediglich eine generelle Unzufrie-

16 denheit gegenüber der Konzessionärin, der Wasserversorgung F.________AG und deren Geschäftsausübung bekunden (vgl. auch Erw. 4.1 hiervor) - wird nicht ansatzweise erkennbar, weswegen die Bauparzellen KTN 001.________ und KTN 002.________ bis 011.________ durch die Frischwasserleitungen, welche gemäss dem verbindlichen Planinhalt des Erschliessungsplans Morschach Dorf vom 11. März 2007 über die Bauparzelle KTN 001.________ sowie bis zum Kiesparkplatz auf KTN 023.________ führen, nicht hinreichend mit Wasserleitungen erschlossen sein sollten (vgl. Art. 4 Abs. 2 lit. a und Art. 7 Abs. 1 des Reglements zum Erschliessungsplans; vgl. auch den Wasseranschlussvertrag betr. Überbauung "E.________Mitte" zwischen der Beschwerdeführerin Ziff. 2 und der Wasserversorgung F.________AG vom 5.9.2019 = Vi-act. IV.-01 Bel. 3). 4.4.1 Die Erschliessung der geplanten 57 Pflicht- und Besucherparkplätze in der Tiefgarage der Überbauung "E.________Mitte" erfolgt von der bezirkseigenen G.________strasse über die private Strasse "E.________" (KTN 012.________) durch die Tiefgarageneinfahrt auf KTN 026.________. Die Infrastrukturfläche dieser Tiefgaragenzufahrt auf KTN 026.________ kann als Wendeplatz (Wendehammer) der Strasse "E.________" (KTN 012.________) benützt werden. Für die Langsamverkehrserschliessung (Fussgänger und Velo) des ganzen Gestaltungsplangebietes dient neben der erwähnten Erschliessung von der G.________strasse über die Strasse "E.________" zusätzlich die bereits bestehende Erschliessung von der I.________strasse her (vgl. Art. 20 Abs. 1 und 2 der Sonderbauvorschriften [SBV] des Gestaltungsplan "E.________Mitte" [in Viact. II.-02 Baumappe Nr. 2016-11 Projektänderung]). Sämtliche Bauparzellen im Gestaltungsplangebiet "E.________Mitte" (KTN 001.________ sowie KTN 002.________ bis 011.________) verfügen über ein Fuss- und Fahrwegrecht zu Lasten der Strassenparzelle "E.________" (KTN 012.________) (vgl. Grundbuchauszüge vom 26.6.2018 [in Vi-act. II.-02 Baumappe Nr. 2016-11 Projektänderung]). Die Erschliessung der Überbauung "E.________Mitte" über die Strasse "E.________" ist somit rechtlich gesichert. Beim Abschnitt der I.________strasse ab der J.________strasse bis zum Gestaltungsplanareal handelt es sich um eine öffentliche Strasse im Eigentum der Gemeinde Morschach (Groberschliessungstrasse). Die rechtliche Sicherung der Langsamverkehrserschliessung der Überbauung "E.________Mitte" über die I.________strasse ist somit ebenfalls gegeben (vgl. Erschliessungsplans Morschach Dorf vom 11.3.2007; RRB Nr. 115/2019 vom 12.2.2019 Erw. 6.2 [in Viact. II.-02 Baumappe Nr. 2016-11 Projektänderung]).

17 Weder Verfahrensgegenstand noch umstritten ist die rechtliche Sicherung der Erschliessung des Grundstücks (KTN 019.________) der Beschwerdeführer Ziff. 1 (vgl. Erw. 4.1 hiervor; vgl. auch VGE III 2017 99 Erw. 3.3.4). 4.4.2 Der Regierungsrat hat sich im angefochtenen RRB Nr. 923/2019 Erw. 2.3.1 ff. (vgl. auch Erw. 3.3 f. hiervor) eingehend mit der strassenmässigen Erschliessung der Überbauung "E.________Mitte" ab der G.________strasse über die Strasse "E.________" auseinandergesetzt. Er hat festgestellt, dass die Strasse "E.________" keine Durchgangsstrasse ist und ihr nur quartierinterne Bedeutung zukommt. Anhand des BG-Gutachtens vom 5. Mai 2017 (Ziff. 3.1) hat er dargelegt, dass die geplante Überbauung "E.________Mitte" gegenüber der bestehenden Situation einen Mehrverkehr von 148 Fahrten pro Tag und von 18 Fahrten in der Abendspitzenstunde verursachen wird, und dass künftig über die Strasse "E.________" nicht mehr als 150 Wohneinheiten erschlossen werden, so dass sie die Anforderungen an eine Zufahrtsstrasse im Sinne der VSS-Norm SN 640 045 erfüllen muss. Der Regierungsrat hat überzeugend ausgeführt, dass der 'vordere Teil' der Zufahrtsstrasse "E.________" (bis zur Einfahrt zum Kiesparkplatz auf KTN 023.________; rund 85 m) rund 4.5 m breit ist und über ein 1.5 m breites Trottoir verfügt, und damit die Anforderungen von Art. 36 Abs. 2 BauR einhält (vgl. Erw. 2.2 hiervor) und die Anforderungen an eine Zufahrtsstrasse im Sinne der VSS-Norm SN 640 045 erfüllt (vgl. Erw. 3.3 hiervor; BG-Gutachten Ziff. 2.3 f.; Ziff. 3.4). Im 'hinteren Teil' (ab der Einfahrt zum Kiesparkplatz auf KTN 023.________ bis zur Tiefgarageneinfahrt auf KTN 026.________; rund 50 m) hat die Strasse "E.________" zwar kein Trottoir mehr, ist aber immer noch rund 4.5 m breit (vgl. BG-Gutachten Ziff. 2.3 f.). Der Regierungsrat hat ausführlich erörtert, dass auf diesem 4.5 m breiten Strassenabschnitt zwei Personenwagen bei (stark) reduzierter Geschwindigkeit gefahrlos kreuzen können und für den Begegnungsfall Lastwagen - Personenwagen Ausweichstellen vorhanden sind (beim Kiesparkplatz auf KTN 023.________ und bei der Tiefgaragenzufahrt [Wendeplatz] auf KTN 026.________). Ab dem 'hinteren Teil' der Zufahrtsstrasse "E.________" werden nach der Tiefgaragenzufahrt auf KTN 026.________ über einen einspurig weiterführenden Zufahrtsweg noch die sieben Parzellen (KTN 024.________, 025.________, 018.________, 020.________, 021.________, 022.________ und 019.________) mit teilweise bestehenden Einfamilienhäusern und dem bereits rechtskräftig bewilligten Mehrfamilienhaus auf KTN 021.________ und KTN 022.________ erschlossen, welche - unter Einschluss der noch unüberbauten Parzellen KTN 024.________ und KTN 025.________ weniger als 30 Wohneinheiten ausmachen (vgl. BG-Gutachten Ziff. 3 S. 7 oben; vgl. auch VGE III 2017

18 99 Erw. 3.3.4). Unter Berücksichtigung, dass die quartierinterne Strasse "E.________" keine Durchgangsstrasse ist, ihr 'hinterer Teil' von den Fahrzeugen der Ferienhaussiedlung "H.________" nicht mehr befahren wird und das Dorfzentrum (wie auch die Schule) für Fussgänger ab der Überbauung "E.________Mitte" über die bestehende Erschliessung I.________strasse besser erreichbar ist als über die Strasse "E.________", durfte der Regierungsrat schliessen, dass für den 'hinteren Teil' der Zufahrtsstrasse "E.________" auf KTN 012.________ die Anforderungen an eine Erschliessungsstrasse im Sinne von Art. 36 Abs. 2 BauR zu reduzieren seien, es mit anderen Worten vertretbar sei, dass die Strasse "E.________" auf einer Länge von rund 50 m ab dem Kiesparkplatz auf KTN 023.________ bis zur Tiefgarageneinfahrt auf KTN 026.________ über kein Trottoir mehr verfügt. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass das nachvollziehbar errechnete, künftige Verkehrsaufkommen mit total maximal 49 Fahrzeugen in der Abendspitzenstunde (ASP) (unter Einschluss des bestehenden/ künftigen Verkehrsanfalls der sieben Parzellen KTN 024.________, 025.________, 018.________, 020.________, 021.________, 022.________ und 019.________; vgl. Erw. 2.2 hiervor) deutlich unterhalb der Belastbarkeitsgrenze für eine Zufahrtsstrasse von 100 Fahrzeugen pro Stunde gemäss SN 640 045 liegt (vgl. Erw. 3.3.3 hiervor; BG-Gutachten Ziff. 3 S. 7 oben, Ziff. 3.1) - nämlich im Bereich der Belastbarkeit bei einem Zufahrtsweg (vgl. SN 640 045 Ziff. 8, Tab. 1). Dieser Beurteilung des Regierungsrates, welche sich der Baubewilligung des Gemeinderats (GRB Nr. 2019-0493 vom 30.7.2019 Erw. 3.5) anschliesst, ist im Rahmen des den Vorinstanzen zustehenden Ermessens (vgl. dazu Erw. 2.1 hiervor) nicht zu beanstanden. Sie berücksichtigt die beanspruchte und künftig mögliche Nutzung der Zufahrtsstrasse "E.________" sowie die konkreten örtlichen Verhältnisse, namentlich die alternative (kürzere) Erschliessung des Fussgängerverkehrs ins Dorfzentrum und zur Schule über die I.________strasse. Anzufügen ist, dass im GRB Nr. 2019-0493 (Disp.-Ziff. 3 lit. f) die Duldung der öffentlichen Begehung der Fusswegverbindung I.________strasse zur E.________strasse entlang der westlichen Grundstückgrenze (recte wohl: entlang der nördlichen Grundstückgrenze auf KTN 026.________ und KTN 002.________; vgl. dazu den Plan Nr. 101 Situation vom 2.2.2018 [in Vi-act. III.- 01 in B 6], auf welchen in besagter Disp.-Ziff. 3 lit. f verwiesen wird; vgl. auch Erw. 8.2 hiernach) als Auflage statuiert worden ist. Damit besteht insbesondere auch für die Parzellen, welche über den an KTN 012.________ anschliessenden Zufahrtsweg erschlossen sind, eine von der Strasse "E.________" auf KTN 012.________ getrennte Fusswegverbindung zum Dorfzentrum. Die Abfallentsorgung erfolgt über eine neue Unterfluranlage an der I.________strasse (vgl.

19 Baubeschrieb zur Projektänderung 2.7.2018 [in Vi-act. II.-02 Baumappe Nr. 2016-11 Projektänderung]; GRB Nr. 2019-0493 Erw. 6), womit aus der geplanten Überbauung keine Begegnungsfälle mit schweren Fahrzeugen der Abfallentsorgung auf der Strasse "E.________" resultieren. Als nachvollziehbar erweist sich sodann die Erwägung, dass die Zufahrtsstrasse "E.________" aufgrund der Kurven und des Gefälles mit einer deutlich tieferen Geschwindigkeit befahren werden muss als den zulässigen 50 km/h. Zudem ist von Bewohnern und Besuchern in Wohnquartieren eine rücksichtsvolle Fahrweise zu erwarten (vgl. VGE III 2015 114 vom 18.2.2016 Erw. 3.2 mit Hinweis auf VGE III 2015 85 vom 28.10.2015 Erw. 2.3, 3. Abschnitt und das Urteil BGer 1C_34/2012 vom 3.4.2012 Erw. 2.3). 4.4.3 Die Beschwerdeführer Ziff. 1 bringen mit ihren Ausführungen in der Beschwerde vom 10. Januar 2020 wie auch anlässlich der öffentlichen Verhandlung keine Argumente vor, welche die Richtigkeit der Beurteilung des Regierungsrates, dass die Strasse "E.________" eine hinreichende Erschliessung für die Überbauung "E.________Mitte" ist (vgl. auch BG-Gutachten Ziff. 4), in Frage stellen kann. Ihre Rügen, dass die Ausfahrten H.________ problematisch, der Einfahrtswinkel in die Bezirksstrasse ungenügend und das Kreuzen "im Raum H.________ (KTN 012.________) mit der rechtwinkligen Strassenführung", d.h. im 'vorderen Teil' der Zufahrtsstrasse "E.________" nicht möglich sei, ändern grundsätzlich nichts daran, dass hier die Vorgaben von Art. 36 Abs. 2 BauR vollumfänglich eingehalten sind und die Anforderungen an eine Zufahrtsstrasse im Sinne der VSS-Norm SN 640 045 (inkl. Grundbegegnungsfall PW/PW bei [stark] reduzierter Geschwindigkeit) erfüllt werden. Ihre allgemein gehaltenen Rügen vermögen auch keine Zweifel am BG-Gutachten vom 5. Mai 2017 zu wecken, mit welchem die bestehenden Einfahrten der Tiefgaragen H.________ in die Strasse "E.________" als genügend resp. als ausreichend beurteilt (Ziff. 2.5) und festgestellt wurde, dass die Einfahrt der Strasse "E.________" in die G.________strasse über Einlenkradien ab Fahrbahnrand von beidseits je 5 m, mit Sichtweiten von 70 m verfügt (Ziff. 2.6) und damit der VSS Norm 640 273a (Sichtweiten von 50-70 m bei 50 km/h) genügt (vgl. auch Erw. 6.3.3 f. hiernach). Unzutreffend ist die Behauptung, dass Einlenkradien ab Fahrbahnrand von beidseits je 5 m gegen kantonales und kommunales Recht verstossen (vgl. Art. 37 Abs. 3 BauR; Erw. 2 hiervor in fine). Die Einholung eines neuen Gutachtens ist nicht angezeigt; auch nicht unter Berücksichtigung des bereits rechtskräftig bewilligten Mehrfamilienhauses auf KTN 021.________ und KTN 022.________ (vgl. Erw. 3.3 hiervor; Urteil BGer 1C_673/2017 vom 6.9.2018). Das BG-Gutachten vom 5. Mai 2017 wurde, als Teil der Baugesuchsunterlagen zur Projektänderung vom 2. Juli 2018 (vgl. Vi-act. II.-02 Baumappe Nr. 2016-11

20 Projektänderung, Vi-act. III.-01 in B 5) öffentlich aufgelegt (vgl. Ingress lit. B hiervor). Es besteht kein Anlass zur Annahme, dass sich die Beschwerdeführer Ziff. 1 dazu nicht hätten äussern können. Sodann war dieses BG-Gutachten auch im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren VGE III 2017 99 vom 24.10.2017 ([i.S. Beschwerdeführer Ziff. 1 c. Regierungsrat des Kantons Schwyz u.w.] Erw. 3.4.1) aktenkundig und wurde sowohl im RRB Nr. 115/2019 vom 12. Februar 2019 (i.S. Beschwerdeführer Ziff. 1 c. Gemeinderat Morschach) Erw. 6.4 als auch im erstinstanzlichen Einspracheverfahren (vgl. Vi-act. III.-01 B 1 S. 4) thematisiert. Abgesehen davon bestand für die Beschwerdeführer Ziff. 1 vor dem Regierungsrat wie vor dem Verwaltungsgericht die Möglichkeit sich uneingeschränkt auch zum BG-Gutachten vom 5. Mai 2017 zu äussern, weshalb - sofern überhaupt von einer (relevanten) Gehörsverletzung auszugehen wäre, was hier nicht zutrifft ein solcher (allfälliger) Mangel geheilt worden wäre. 5.1 Bei der Strasse "E.________" handelt es sich unbestrittenerweise um eine Privatstrasse. Auf diese Strasse "E.________" ist das Strassengesetz folglich nicht anwendbar (vgl. § 2 Abs. 1 StraG). Einer Einfahrtsbewilligung aus der geplanten Tiefgarage mit Ein/Ausfahrt auf KTN 026.________ in die Strasse "E.________" bedarf es somit nicht, da diese nicht als öffentlich im Sinne des Strassengesetzes gilt (vgl. Erw. 2.3 hiervor; angefochtenen RRB Nr. 923/2019 Erw. 2.4.3). Die private Strasse "E.________" mündet in die öffentliche G.________strasse ein. Bei letzterer handelt es sich um eine Verbindungsstrasse im Sinne von § 6 Abs. 1 StraG, die als solche im Anhang zur StraV: 'Liste der Verbindungsstrassen' angeführt ist. Ihr Strassenträger (vgl. § 6 Abs. 2 StraG) ist der Bezirk Schwyz. 5.2 Der Regierungsrat hält im angefochtenen RRB 923/2019 u.a. fest, aufgrund der prognostizierten Verkehrszunahme um 148 Fahrten pro Tag, davon 18 in der ASP, welche gemäss BG-Gutachten (Ziff. 3.1) aus der geplanten Überbauung "E.________Mitte" resultierten, nehme der Verkehr auf der Strasse "E.________" um mehr als die Hälfte zu. Damit sei von einer wesentlichen Verkehrszunahme im Sinne von § 47 Abs. 2 StraG und § 25 Abs. 1 lit. b StraV auszugehen, welche eine Bewilligung des Bezirksrates als (Exekutive des) Strassenträger(s) der G.________strasse erforderlich mache, in welche die Strasse "E.________" mündet. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass heute viele Ferienwohnungen über die Strasse "E.________" erschlossen würden (Erw. 2.4.4). Die im BG-Gutachten (Ziff. 1.4) erwähnte Ein- und Ausfahrtsbewilligung des Bezirksrats vom 17. Februar 2006 beziehe sich auf den Mehrverkehr der Ferienhaussiedlung "H.________" auf KTN 013.________ und KTN 014.________ und

21 nicht auf jenen der Überbauung "E.________Mitte". Die Vorinstanzen hätten das Baugesuch nicht zur Prüfung an den Bezirksrat weitergeleitet, ob die Voraussetzungen für eine Einfahrtsbewilligung gegeben seien oder nicht (vgl. § 77 Abs. 3 PBG). Der Bezirksrat habe sich nie zum Mehrverkehr äussern können, welcher neu in die G.________strasse geleitet werde. Deshalb sei die Sache an die Vorinstanzen zur Einholung einer Einfahrtsbewilligung des Bezirksrats zurückzuweisen. Dieser müsse prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Einfahrtsbewilligung gegeben seien. Neben dem Aufnahmevermögen der G.________strasse müsse er insb. klären, ob bei der Einfahrt der Strasse "E.________" in die G.________strasse die erforderlichen Sichtweiten gemäss der VSS-Norm SN 640 273a eingehalten seien. Diese müssten 'planlich' ausgewiesen sein. Der blosse Hinweis im BG-Gutachten (S. 5), in beiden Richtungen seien Sichtweiten von 70 m gegeben, genüge nicht (Erw. 2.4.5). 5.3.1 Die Beschwerdeführerin Ziff. 2 ist der Ansicht, mit Zufahrten gemäss § 47 StraG seien nur direkte Grundstückzufahrten ab einem Grundstück in die öffentliche Strasse gemeint. Da die Bauparzellen der Überbauung "E.________Mitte" nicht direkt an die G.________strasse angrenzen und über keine direkte Grundstückszufahrt auf die G.________strasse verfügten, bedürfe es keiner Einfahrtsbewilligung betreffend die G.________strasse für die über die Strasse "E.________" erschlossene Überbauung "E.________Mitte". Nicht das Bauvorhaben münde in die entferntere G.________strasse, sondern die Feinerschliessungsstrasse "E.________", welche mehrere Grundstücke erschliesse (Beschwerde vom 16.1.2020 Ziff. II.1). Zudem sei die heutige Einfahrt der Strasse "E.________" in die G.________strasse (inkl. Radien und Sichtwinkel) mit entsprechender Bewilligung des Bezirksrats im Zusammenhang mit der Bewilligung des Gestaltungsplans "Ferienpark E.________West" bereits verbindlich festgelegt und bewilligt worden als Erschliessung für das ganze betroffene Baugebiet inkl. der Überbauung "E.________Mitte". Der zwischenzeitlich erlassene Gestaltungsplan "E.________Mitte" sowie das Bauvorhaben "E.________Mitte" würden die Erschliessung des Gestaltungsplanpflichtgebiets "E.________" - mit Einfahrt in die G.________strasse - fortsetzen, wie sie bereits im Gestaltungsplan "Ferienpark E.________West" verbindlich festgelegt worden sei, ohne dass nochmals eine diesbezügliche Bewilligung erforderlich sei (Ziff. II.2.1 f.). Beim Gestaltungsplan "Ferienpark E.________West" mit den verbindlichen Erschliessungsvorgaben des Gemeinderats, des Regierungsrats und des Bezirksrats sei die mögliche Mehrbelastung der Erschliessungsstrasse "E.________" (und deren Einmündung in die G.________strasse) durch noch mögliche Überbauungen im Gestaltungs-

22 planpflichtgebiet "E.________" bereits berücksichtigt worden, weswegen § 47 Abs. 2 StraG nicht zur Anwendung kommen könne (Ziff. II.2.3). 5.3.2 Die im Gestaltungsplan "Ferienpark E.________West" bezüglich Lage und Dimensionen, Sichtweiten und Erschliessungsbereich verbindlich vorgegebene Erschliessungsstrasse "E.________", mit Einmündung in die G.________strasse, sei dann Bestandteil des Baugesuchs "Erweiterung Ferienpark E.________West" gewesen, welches am 24. April 2006 bewilligt worden sei. Dabei seien, entsprechend den verbindlichen Vorgaben im Gestaltungsplan "Ferienpark E.________West" und den Forderungen des Bezirksrats, neben der horizontalen Festlegung der Erschliessung auch vertikal die Längs- und Querprofile nachgewiesen und bewilligt worden, mit Einhaltung der verlangten Sichtweiten von beidseits 70 m und Einfahrtsradien von 5 m. Der Bezirksrat habe damals eine Ein- und Ausfahrtsbewilligung erteilt, weil - im Unterschied zum vorliegenden Baugesuch mit dem damaligen Baugesuch "Erweiterung Ferienpark E.________West" die Erschliessungsstrasse "E.________" umgebaut werden sollte und dieses Bauvorhaben direkt an die G.________strasse angrenze. Diese Baubewilligung vom 24. April 2006 belege zusätzlich, dass die Erschliessung des ganzen Baugebiets "E.________" mit Einfahrt in die G.________strasse verbindlich festgelegt worden sei. Im BG-Gutachten werde bestätigt, dass die aktuell bestehende Einfahrt der Erschliessungsstrasse "E.________" in die G.________strasse dieser Baubewilligung mit Einhaltung der verlangten Sichtweiten von beidseits 70 m und Einfahrtsradien von 5 m entspreche, ausreichend sei und den zusätzlichen Mehrverkehr aufnehmen könne. Die Forderung des Regierungsrates, dass die Einhaltung der Sichtweiten erst noch planerisch ausgewiesen werden müsse, beruhe auf einer unrichtigen und unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. II.2.4 f.). 5.3.3 Mit der Anordnung, dass sich der Gemeinderat noch dazu äussern müsse, ob der teilweise unbefestigte Abschnitt der Erschliessungsstrasse "E.________" für die zusätzlichen 36 Wohnungen eine adäquate bzw. technisch hinreichende Erschliessung darstelle, verletze der Regierungsrat die Gemeindeautonomie. Der Gemeinderat habe im GRB Nr. 2019-0493 vom 30. Juli 2019 (Erw. 3.5) vorbehaltlos die hinreichende Erschliessung der Überbauung "E.________" festgestellt. Dieser kurze unbefestigte Strassenteil sei bereits in der rechtskräftigen Baubewilligung für das Mehrfamilienhaus auf KTN 021.________ und KTN 022.________ als hinreichend bewilligt und bestätigt worden. Für dessen Asphaltierung bestehe keine Rechtspflicht. Überdies wäre für eine Asphaltierung der Erschliessungsstrasse ein Meldeverfahren an die Bewilligungsbehörde durch die

23 Strasseneigentümerin erforderlich und können nicht der Bauherrin im vorliegenden Baubewilligungsverfahren zur Auflage gemacht werden (Ziff. II.3.3 ff.). 5.3.4 Als Verbindungsstrasse im Sinne von § 6 Abs. 1 StraG und § 3 StraV handle es sich bei der G.________strasse um eine Strasse mit wichtiger Verbindungsfunktion zwischen dem Dorfgebiet der Gemeinde Morschach zur L.________ als Haupterschliessung der Gemeinde Morschach. Im Erschliessungsplan der Gemeinde vom 11. März 2007 werde die G.________strasse orientierend als Hochleistungs- und Hauptverkehrsstrasse bezeichnet. Das gesamte Baugebiet von Morschach Dorf werde durch diese Strasse erschlossen. Ihre Aufnahmekapazität sei mehr als genügend für die Aufnahme des ganzen Dorfverkehrs von Morschach. Sie sei mind. 6 m breit und verfüge über ein 1.5 m breites Trottoir. Gemäss dem Technischen Bericht, Sanierung G.________strasse, der CE.________AG (nachfolgend: CE-Bericht) vom 3. September 2010 betrage der DTV auf der G.________strasse (im Jahr 2007) 2'800 Fahrzeuge pro Tag (Bf-Ziff. 2-act. 17 Ziff. 5.1), was einem stündlichen Verkehr im Querschnitt von weniger als 150 Fahrzeugen entspreche und gemäss VSS-Norm SN 640 045 selbst bei reinen Quartiererschliessungsstrassen mit geringeren Dimensionen zulässig sei. Die G.________strasse verfüge zweifellos über genügend Aufnahmekapazität auch für den Verkehr ab dem Baugebiet "E.________" inkl. Überbauung "E.________Mitte". Seit dem Erlass des Gestaltungsplans "Ferienpark E.________West" seien in der Gemeinde Morschach keine Einzonungen und auch keine Aufzonungen erfolgt. Es gebe keinen Mehrverkehr zu den damaligen Annahmen. Es bedürfe keiner weiteren Abklärungen (Ziff. II.4.2). 5.3.5 Wenn es für die Einfahrt der Strasse "E.________" in die G.________strasse einer Einfahrtsbewilligung des Bezirks bedurft hätte, wäre dieses angebliche Manko nicht mit Aufhebung der Baubewilligung samt Gesamtentscheid und Rückweisung zur Neubeurteilung und Einholung einer Einfahrtsbewilligung, sondern mit einer entsprechenden Suspensivbedingung zu heilen gewesen, entsprechend dem Vorgehen bei fehlender Erschliessung (Ziff. II.5). 5.4 Der Bezirksrat vertritt in seiner Eingabe vom 17. April 2020 den Standpunkt, eine Neubeurteilung mit neuer Einfahrtsbewilligung käme einem prozessualen Leerlauf gleich. Er sei bereits im Zusammenhang mit dem Erlass des Gestaltungsplans " E.________Mitte" über das Bauprojekt mit Erschliessung über die Strasse "E.________" in die G.________strasse orientiert worden und habe die Auskunft erteilt, dass das Bauvorhaben keiner (neuen) Einfahrtsbewilligung in die G.________strasse bedürfe und dass die G.________strasse und die Einfahrt in diese für die Erschliessung weiterhin genüge. Im Zusammenhang mit

24 dem Baugesuch "E.________Mitte" sei der Bezirk z.B. bei der Koordinationssitzung der Baugesuchszentrale vom 7. April 2016 (§ 39 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz [PBV; SRSZ 400.100] vom 2.12.1997; Bf 2-act. 19) über dieses Baugesuch (B2016-0297) orientiert worden, ohne dass der Bezirk hier habe tätig werden resp. Bewilligungen erteilen müssen. Der Gemeinderat und das Amt für Raumentwicklung hätten die Beurteilung des Bezirks geteilt. Nach Auffassung und konstanter Praxis des Bezirksrats Schwyz seien Einfahrtsbewilligungen nach § 47 StraG nur bei direkten Einfahrten ab einer Bauparzelle in Strassen des Bezirks nötig. Eine solche direkte Einfahrt in die G.________strasse liege hier nicht vor. Was hingegen Einfahrten von Strassen anderer Strassenträger (wie z.B. die private Strasse "E.________") in ihre Bezirksstrassen betreffe, würden die Einfahrtsbewilligungen mit ihren Voraussetzungen mit der Bewilligung der Strasse und Einfahrt geprüft und erteilt. Für die Strasse "E.________" mit der Einmündung in die G.________strasse habe der Bezirk im Zusammenhang mit dem Gestaltungsplan "Ferienpark E.________West" am 9. Dezember 2004 eine Beurteilung abgegeben (Bf-Ziff. 2act. 6) und hinsichtlich der Baubewilligung vom 26. April 2006 (Bf-Ziff. 2-act. 14) am 17. Februar 2006 die Einfahrtsbewilligung erteilt (Bf-Ziff. 2-act. 15) mit Vorgaben betreffend Gestaltung und Sichtweiten, welche auch so ausgeführt worden und heute bestehend seien. Dem Gestaltungsplan "Ferienpark E.________West" und den dazugehörigen SBV könne entnommen werden, dass die Strasse "E.________" mit Einfahrt in die G.________strasse ausdrücklich als Erschliessung des ganzen daran angrenzenden Baugebiets "E.________" bewilligt worden sei. Die damals erschlossenen Bauzonen - mit beurteiltem möglichem Verkehr - stimmten noch vollumfänglich mit den heutigen Bauzonen mit möglichem Verkehr überein. Das heutige Bauvorhaben "E.________Mitte" verursache gegenüber der früheren Beurteilung mit Einfahrtsbewilligung des Bezirks keinen Mehrverkehr. Die G.________strasse als Verbindungsstrasse gemäss § 6 Abs. 3 StraG und § 3 StraV sei mind. 6 m breit und habe ein Trottoir. Sie erfülle alle Voraussetzungen für eine Verbindungsstrasse zum Dorf Morschach. Sie verfüge offensichtlich über ein genügendes Aufnahmevermögen für die Erschliessung des Baugebiets "E.________", inkl. Gestaltungsplangebiet "E.________Mitte", gemäss Nutzungsplanung der Gemeinde Morschach. Irgendwelche Strassenausbauten oder sonstige Massnahmen seien weder erforderlich noch Bestandteil irgendwelcher Planungen.

25 6.1 Das Verwaltungsgericht hat in verschiedenen Verfahren die Rechtsauffassung des Regierungsrates gestützt, wonach die Erschiessung einer Überbauung über eine Privatstrasse, durch welche ein wesentlich grösserer oder andersartiger Verkehr in eine öffentliche Strasse geleitet werden soll, eine Bewilligung des Strassenträgers der öffentlichen Strasse erfordert (zuletzt VGE III 2019 231 vom 20.3.2020 Erw. 2.2.5 und 2.3.1). Davon abzuweichen besteht kein Anlass. Die Erteilung von Einfahrtsbewilligungen (Polizeierlaubnis) in öffentliche Strassen dient in erster Linie dem öffentlichen Interesse an der Verkehrssicherheit. Es soll im Rahmen des Bewilligungsverfahrens geprüft werden, ob Einfahrten in Strassen den heutigen Anforderungen (Übersichtlichkeit, Einfahrtsradien usw.) genügen und entsprechend verkehrssicher sind (EGV-SZ 1999 Nr. 43 Erw. 4.4.1 S. 134; vgl. auch § 48 Abs. 1 StraG). Aus Verkehrssicherheitsgründen kann nicht erheblich sein, ob ein wesentlich grösserer oder andersartiger Verkehr aus einer Überbauung stammt, welche auf einem unmittelbar an eine öffentliche Strasse angrenzenden Grundstück errichtet wird oder (wie vorliegend) aus einer Überbauung, welche 'hinter' einer bestehenden Überbauung errichtet wird und über die bestehende Zufahrt der 'vorderen' Überbauung in eine öffentliche Strasse geleitet wird. Entscheidend ist, ob die bestehende Zufahrt - über welche ein erheblich gewachsenes Verkehrsaufkommen in eine Strasse geleitet werden soll - diesen gesteigerten Anforderungen noch genügt, nicht jedoch von welcher Bauparzelle der wesentlich grössere oder andersartige Verkehr stammt. Dies entspricht Sinn und Zweck von § 47 f. StraG und § 25 StraV. 6.2 Der Beschwerdeführerin Ziff. 2 kann nicht gefolgt werden, dass mit der Feststellung in den SBV zum Gestaltungsplan "Ferienpark E.________West" (Bf- Ziff. 2-act. 5), wonach auch die nördlichen Grundstücke dereinst über die Strasse "E.________" zu erschliessen seien, zugleich auch die hieraus künftig mögliche Mehrbelastung der Strasse "E.________" bei der damals verlangten Ausgestaltung der Einmündung in die G.________strasse (inkl. Sichtweiten und Einlenkradien) bereits berücksichtigt worden ist. Weder die gemäss Art. 2 lit. c SBV zum Gestaltungsplan "Ferienpark E.________West" beabsichtigte, zweckmässige und Flächen sparende Verkehrserschliessung des Gestaltungsplangebietes und der nördlich angrenzenden Liegenschaften, noch die Vorgaben zur Ausgestaltung der Einmündung der neuen Erschliessungsstrasse in die G.________strasse der Baukommission des Bezirks Schwyz vom 9. Dezember 2004 (Bf-Ziff. 2-act. 6), auf welche in Art. 7 Abs. 2 SBV verwiesen wird, lassen darauf schliessen, dass diese Vorgaben unter Berücksichtigung der zu erwartenden Verkehrsbelastung bei Bebauung des gan-

26 zen Baugebietes "E.________" nach zonengerechten Baumöglichkeiten angeordnet worden wären. Es finden sich weder in den erwähnten SBV zum Gestaltungsplan "Ferienpark E.________West" noch in den Vorgaben der Baukommission des Bezirks vom 9. Dezember 2004 Hinweise darauf, dass die Definition der Ausgestaltung der Erschliessungsstrasse "E.________" und deren Einmündung in die G.________strasse auf Überlegungen zum mutmasslichen Verkehrsaufkommen bei Bebauung des ganzen Baugebietes "E.________" beruhen: Berechnungen oder Schätzungen zu der zu erwartenden künftige Gesamtbeanspruchung bei zonengerechter Bebauung des (gesamten) Baugebietes "E.________" sind nicht aktenkundig. Der Bericht zum Gestaltungsplan "Ferienpark E.________West" vom 8. Juli 2005 (Bf-Ziff. 2-act. 7) hält in Ziff. 2.4 fest, dass die neue Erschliessungsstrasse weiterhin auch die bestehenden Liegenschaften im Norden erschliesst. Darüber hinaus werden in diesem Bericht hierzu im Wesentlichen die erwähnten Artikel der SBV und die Vorgaben des Bezirks vom 9. Dezember 2004 wiederholt. Im Beschluss des Gemeinderats betreffend Erlass des Gestaltungsplans "Ferienpark E.________West" vom 19. Oktober 2005 (Bf-Ziff. 2-act. 8) wird in Erw. 2 S. 4 explizit von einer eher bescheidenen Verkehrszunahme "der geplanten Überbauung als Feriendorf" ausgegangen. In der Ein- und Ausfahrtsbewilligung des Bezirksrats vom 17. Februar 2006 (Bf-Ziff. 2-act. 15) wird wiederum auf die Abklärungen und Vorgaben des Bezirks vom 9. Dezember 2004 Bezug genommen (Bf-Ziff. 2-act. 6). In der Baubewilligung des Gemeinderates vom 26. April 2006 (Bf-Ziff. 2-act. 14) wird die Ein- und Ausfahrtsbewilligung des Bezirksrats vom 17. Februar 2006 zum Bestandteil der Baubewilligung erklärt (Erw. 3 und Disp.-Ziff. 2 lit. b). Aufgrund der dargelegten Aktenlage ist dem Regierungsrat beizupflichten, dass sich die am 17. Februar 2006 erteilte Einfahrtsbewilligung des Bezirksrats (Bf- Ziff. 2-act. 15) auf die Verkehrszunahme bezogen hat, welche aus der Überbauung des Ferienparks "E.________West" resultierte, womit diese rechtsgültig erteilte Einfahrtsbewilligung im Sinne von § 25 Abs. 2 StraV einer Überprüfung durch den Strassenträger bedarf, wenn die aus der Überbauung "E.________Mitte" zu erwartende Verkehrsbelastung der Zufahrt aus der Erschliessungsstrasse "E.________" in die G.________strasse erheblich ist (vgl. § 25 Abs. 2 StraV). 6.3.1 Die Einmündung der Strasse "E.________" in die G.________strasse befindet sich unterhalb des Dorfeingangs, ca. 100 m nach der Signalisation des Innerortsbereichs: Geschwindigkeit "50 generell" (vgl. BG-Gutachten Ziff. 2.2, vgl.

27 auch den CE-Bericht vom 3.9.2010 [= Bf-Ziff. 2-act. 17] Ziff. 5.2 i.V.m. der Karte: Übersicht G.________strasse in Ziff. 2). Die VSS-Norm SN 640 273a verlangt bei einer Zufahrtsgeschwindigkeit der vortrittsberechtigten Motorfahrzeuge von 50 km/h eine Knotensichtweite von 50 bis 70 m. Bei Knoten mit Gehweg beträgt die Beobachtungsdistanz 3 m ab dem hinteren Gehweg. 6.3.2 Die Vorgaben der Baukommission des Bezirks Schwyz gemäss "Vorabklärung" vom 9. Dezember 2004 (Bf-Ziff. 2-act. 6), wonach die Knotensichtweiten entsprechend dem VSS-Normenblatt SN 640 273 nach beiden Seiten mind. 70 m (mit Beobachtungspunkt 4.5 m hinter dem Strassenrand) und die Einlenkradien ab Fahrbahnrand der Bezirksstrasse rechts und links je 5 m betragen müssen (vgl. Bf-Ziff. 2-act. 6), wurden in den SBV (Ziff. 7 Abs. 2) und den Bericht (Ziff. 2.4) zum Gestaltungsplan "Ferienpark E.________West" übernommen (Bf-Ziff. 2act. 5 und 7). Der Gestaltungsplan "Ferienpark E.________West" (Bf-Ziff. 2-act. 4) wurde am 19. Oktober 2005 mit diesen verbindlichen Vorgaben vom Gemeinderat erlassen und vom Regierungsrat mit RRB 232/2006 vom 14. Februar 2006 (unter Vorbehalt) und mit RRB Nr. 500/2006 genehmigt (Bf-Ziff. 2-act. 4 f. [mit Genehmigungsvermerken] und Bf-Ziff. 2-act. 8 f.). In der Ein- und Ausfahrtsbewilligung vom 17. Februar 2006 (Bf-Ziff. 2-act. 15) verfügte der Bezirksrat wiederum, dass die Knotensichtweiten entsprechend dem VSS-Normenblatt SN 640 273 beidseitig mind. 70 m (mit Beobachtungspunkt 4.5 m hinter dem Strassenrand [≙ 3 m ab Trottoirrand]) und die Einlenkradien ab Fahrbahnrand der Bezirksstrasse rechts und links je 5 m betragen müssen (Bf- Ziff. 2-act. 15). Diese Auflage wurde in der Baubewilligung Reg.-Nr. 26/2005 vom 26. April 2006 (Erw. 3 und Disp.-Ziff. 2 lit. b) vom Gemeinderat zu deren Bestandteil erklärt (Bf-Ziff. 2-act. 14; vgl. auch im Plan Nr. 2266-1, Situation 1:200 Erschliessungsstrasse vom 24.2.2006 [=Bf-Ziff. 2-act. 10]). 6.3.3 Es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, dass die Einmündung aus der Strasse "E.________" in die G.________strasse nicht entsprechend den Vorgaben der Baubewilligung Reg.-Nr. 26/2005 vom 26. April 2006 plangetreu ausgeführt wurde. Vielmehr wurde mit dem BG-Gutachten vom 5. Mai 2017 (Beilage zu Vi-act. II.-01) ausdrücklich bestätigt (und mit Fotoaufnahmen untermauert), dass die bestehende Einfahrt der Strasse "E.________" in die G.________strasse über Einlenkradien ab Fahrbahnrand von beidseits je 5 m gemäss der Ein- und Ausfahrtsbewilligung des Bezirksrats vom 17. Februar 2006 und über Sichtweiten von 70 m verfügt, was den Anforderungen der VSS-Norm 640 273a genügt, welche bei 50 km/h eine Sichtweite von 50 - 70 m definieren (Ziff. 2.6).

28 6.3.4 Weswegen für die auf der Basis rechtskräftiger Einfahrts- und Baubewilligungen erstellten Einmündung aus der Strasse "E.________" in die G.________strasse eine (zusätzliche) planerische Darstellung erforderlich sein sollte um zu belegen, dass diese Einmündung die Sichtweiten gemäss VSS- Norm SN 640 273a einhält, ist a priori nicht nachvollziehbar und wird vom Regierungsrat nicht erläutert. Auch besteht aufgrund der Aktenlage kein Anlass an der Zuverlässigkeit der Feststellung im BG-Gutachten vom 5. Mai 2017 zu zweifeln, dass die besagte Einfahrt entsprechend den damaligen Vorgaben der Bewilligungsbehörden erstellt worden ist, und damit die Vorgaben der VSS-Norm SN 640 273a inkl. der darin geforderten Sichtweiten (vgl. Erw. 6.3.1 hiervor) einhält. Auf diese schlüssige Feststellung der Gutachter kann ohne Weiteres abgestellt werden; es besteht hier kein Bedarf an zusätzlichen Abklärungen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführer Ziff. 1 die Einlenkradien (ab Fahrbahnrand von beidseits je 5 m) als ungenügend erachten, vermag daran nichts zu ändern (vgl. Erw. 4.4 3 hiervor). 6.4.1 Die G.________strasse, welche im orientierenden Planinhalt des Erschliessungsplans Morschach Dorf vom 11. März 2007 als Hochleistungs- und Hauptverkehrsstrasse geführt wird, verbindet ab der Abzweigung K.________ die L.________ (Nationalstrassenabschnitt A4 Brunnen-Flüelen) mit der gemeindeeigenen J.________strasse Morschach (ab Verzweigung M.________strasse). Die G.________strasse bildet als Verbindungsstrasse im Sinne von § 6 Abs. 1 StraG die Hauptverkehrsstrasse (HVS) zum Dorf Morschach. Nach der VSS-Norm SN 640 020a (Leistungsfähigkeit, Verkehrsqualität, Belastbarkeit, zweistreifige Strassen ohne bauliche Richtungstrennung; VSS, Juni 2010) hängt die Kapazität von HVS ausserorts von den Parametern: Anzahl Streifen je Richtung, Steigungsklassen, Schwerverkehrsanteil und Kurvigkeit, ab. Bei Annahme der höchsten Steigungsklasse (5 = Längsneigung >8.3%), höchstem Schwerverkehrsanteil (20%) und höchster Kurvigkeit (>250) gemäss der Tabelle 14: Leistungsfähigkeit HVS; Auszug SN 640 020a resultiert eine Leistungsfähigkeit (in beiden Fahrtrichtungen für zweistreifige HVS) ausserorts von 1'520 Fz/h. Die Kapazitäten für HVS innerorts und für übrige Strassen werden wie folgt definiert: 1 Fahrstreifen: 1'100 Fz/h; 2 Fahrstreifen: 1'700 Fz/h. Auf Strassen innerorts mit hoher Verkehrsregelungsdichte ist nicht die Kapazität auf der freien Strecke leistungsbestimmend, sondern die Streckenkapazität wird massgebend von den Knotenkapazitäten bestimmt. Die Kapazitätsverteilung aller HVS (innerorts und ausserorts) liegt in deutlicher Mehrheit im Bereich von 1’000-2’000 Fz/h, was einstreifigen Strecken entspricht (vgl. den vom Bundesamt für Raumentwicklung herausgegebenen Schlussbericht: NPVM [Nationales Personenverkehrsmodell]

29 2016: Zonenstruktur und Verkehrsnetze vom Juni 2017, Kapitel 2.6.2 f. [publ. auf www.are.admin → home → Raumentwicklung & Raumplanung → Publikationen]). 6.4.2 Gemäss dem CE-Bericht vom 3. September 2010 (Bf-Ziff. 2-act. 17) betrug der DTV auf der G.________strasse (im Jahr 2007) 2'800 Fahrzeuge pro Tag (Ziff. 5.1). Dies entspricht (analog den Berechnungen im BG-Gutachten Ziff. 3.1) 336 Fahrten in der Abendspitzenstunde (12%). Wie die Beschwerdeführerin Ziff. 2 in ihrer Beschwerde vom 16. Januar 2020 unwidersprochen ausgeführt hat, sind seit dem Erlass des Gestaltungsplans "Ferienpark E.________West" in der Gemeinde Morschach keine Einzonungen und auch keine Aufzonungen erfolgt (Ziff. II.4.2). Ob der hieraus gezogene Schluss zulässig ist, dass es keinen Mehrverkehr gegenüber dem DTV aus dem Jahr 2007 gibt, ist zumindest fraglich, kann indessen vorliegend offen bleiben. Denn auch unter der (unrealistischen) Annahme einer Verdoppelung des DTV auf der G.________strasse seit dem Jahr 2007 (auf 5'600 Fz/d) würde der sich hieraus ergebende ASP nicht mehr als 672 Fahrten betragen. Wenn man auf der anderen Seite von der Annahme einer überaus geringen Belastbarkeit der mind. 6 m breiten G.________strasse (ev. mit Ausnahme einer 1.5 km entfernten Stelle; vgl. dazu CE-Bericht vom 3.9.2010 Ziff. 7.4) im untersten Bereich der Kapazitätsverteilung aller HVS, d.h. von 1’000 Fz/h ausgeht (vgl. im Detail Erw. 6.4.1 hiervor), würde die G.________strasse noch immer über ausreichend Kapazität verfügen, um den Mehrverkehr ab dem Baugebiet "E.________" aufzunehmen, welcher aus der Überbauung "E.________Mitte" resultiert (148 Fz/d; 18 Fz/ASP), wie auch jener, der aus den im BG-Gutachten (Ziff. 3.1) errechneten, künftig noch möglichen 38 Parkplätzen (≙95 Fz/d; 11 Fz/ASP) entsteht; dies auch unter Mitberücksichtigung von möglichen Verkehrsspitzen während Stosszeiten an Wochenenden aufgrund der An- oder Abreise von Feriengästen der Ferienhaussiedlung "H.________" (vgl. BG- Gutachten Ziff. 2.2). Auch bei Annahme ungünstigster Verhältnisse bezüglich Verkehrsentwicklung und Kapazität der G.________strasse ist mit anderen Worten nicht fraglich, dass das Aufnahmevermögen dieser Strasse bei Weitem ausreicht, um den gesamten Mehrverkehr ab dem Baugebiet "E.________" (inkl. künftiger Reserven) aufzunehmen. 6.5 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einfahrtsbewilligung durch den Strassenträger offensichtlich gegeben. Der Bezirksrat hat in seiner Eingabe vom 17. April 2020 denn auch keine Zweifel offengelashttp://www.are.admin

30 sen, dass er die rechtsgültig erteilte Einfahrtsbewilligung vom 17. Februar 2006 (Bf-Ziff. 2-act. 15) im Sinne von § 25 Abs. 2 StraV bestätigt hätte, wenn das ARE (resp. die ihm unterstellte Baugesuchszentrale) die Erteilung einer Bewilligung durch den Bezirk als erforderlich erachtet hätte (vgl. Erw. 5.4 hiervor). 6.6.1 Der Regierungsrat begründet seine Rückweisung namentlich damit, dass sich der Bezirksrat nie zum Mehrverkehr habe äussern können, welcher neu in die G.________strasse geleitet werde (angefochtener RRB 923/2019 Erw. 2.4.5). 6.6.2 Der Bezirksrat macht in seiner Eingabe vom 17. April 2020 dagegen geltend, dass er sowohl im Zusammenhang mit dem Erlass des Gestaltungsplans " E.________Mitte" als auch im Zusammenhang mit dem Baugesuch "E.________Mitte" (bei der Koordinationssitzung der Baugesuchszentrale vom 7.4.2016) über das Bauprojekt mit Erschliessung über die Strasse "E.________" in die G.________strasse orientiert worden sei, und er sich dahingehend geäussert habe, dass die Einfahrt für die Erschliessung weiterhin genüge und es keiner (neuen) Einfahrtsbewilligung in die G.________strasse bedürfe (vgl. Beschlussprotokoll der Koordinationssitzung der Baugesuchszentrale vom 7.4.2016 = Bf- Ziff. 2-act. 19). 6.7.1 Soweit eine Einfahrtsbewilligung nicht explizit im Dispositiv der Baubewilligung erteilt wurde, hat das Verwaltungsgericht in verschiedenen Entscheiden auch die Beurteilung des Regierungsrats geschützt, wenn dieser aufgrund einer erfolgten, einlässlichen Auseinandersetzung der Bewilligungsbehörde mit der Frage der Einfahrtsbewilligung auf eine implizite Erteilung der Einfahrtsbewilligung (durch die Gemeinde resp. den Strassenträger) erkannt hat (vgl. VGE III 2018 160 + III 2019 36 vom 27.5.2019 Erw. 4.3.4; VGE III 2019 52 + 96 vom 29.8.2019 Erw. 4.3.4) und eine Rückweisung einzig zwecks Ergänzung der Baubewilligung mit der entsprechenden Einfahrtsbewilligung einen verfahrensökonomischen Leerlauf bedeutet hätte (VGE III 2019 231 vom 20.3.2020 Erw. 2.3.1; nicht jedoch in VGE III 2016 75 vom 21.12.2016 Erw. 4.3.1 ff., wo das Verwaltungsgericht auf eine ungenügende Prüfung der Frage der Einfahrtsbewilligung durch die Vorinstanzen erkannt hatte). 6.7.2 Im Gestaltungsplanverfahren wie im Baubewilligungsverfahren "E.________Mitte" wurde von keinem der Verfahrensbeteiligten je das Fazit des BG-Gutachtens vom 5. Mai 2017 (Ziff. 4) in Frage gestellt, dass die bestehende Einfahrt der Strasse "E.________" in die G.________strasse ausreichend sei und der zusätzliche Mehrverkehr von dieser Einfahrt aufgenommen werden könne. Auch der Regierungsrat ist in der Genehmigung des Gestaltungsplans "E.________Mitte" vom 12. Februar 2019 hiervon ausgegangen (vgl. RRB Nr.

31 115/2019 Erw. 6.4 mit Verweis auf das BG-Gutachten). Das ARE und die ihm unterstellte Baugesuchszentrale erachteten eine Bewilligung des Bezirks offenbar als nicht erforderlich, ansonsten sie im Beschlussprotokoll der Koordinationssitzung vom 7. April 2016 (Bf-Ziff. 2-act. 19) die Zuständigkeit des Bezirks vermerkt (angekreuzt) hätten und - als zuständige Fach-Koordinationszentrale (vgl. § 77 Abs. 3 PBG i.V.m. § 3 PBV) - dafür besorgt gewesen wären, dass der Bezirk im Sinne von § 25 Abs. 2 StraV die Einfahrtsbewilligung vom 17. Februar 2006 überprüfe. Im vorliegenden Verfahren hat sich das ARE hierzu nicht geäussert. Aus den Angaben des Bezirks in seiner Eingabe vom 17. April 2020 ergibt sich klar, dass der Bezirk davon ausgegangen ist, dass er keine (neue) Einfahrtsbewilligung in die G.________strasse erteilen muss, die Voraussetzungen dafür aber gegeben sind. Aufgrund der Feststellungen im BG-Gutachten und insbesondere dem Fazit in Ziff. 4, welche - wie erwähnt - von keinem der Verfahrensbeteiligten in Frage gestellt worden ist, ist die Beurteilung, wonach die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einfahrtsbewilligung resp. der Bestätigung der am 17. Februar 2006 erteilten Einfahrtsbewilligung (Bf-Ziff. 2-act. 15) in casu gegeben sind, nicht zu beanstanden (vgl. auch Erw. 6.5 hiervor). 6.7.3 Die vom Regierungsrat im angefochtenen RRB Nr. 923/2019 vorgebrachten Gründe für eine Rückweisung an den Gemeinderat (fehlende Möglichkeit des Bezirksrats sich zum Mehrverkehr äussern, Abklärungsbedarf hinsichtlich Einhaltung der Vorgaben der VSS-Norm SN 640 273a durch die streitbetroffene Einmündung und bezüglich des Aufnahmevermögens der G.________strasse) erweisen sich bei genauerem Hinsehen somit als nicht stichhaltig (vgl. Erw. 6.3 ff. hiervor). Die Voraussetzungen zur Erteilung einer neuen Einfahrtsbewilligung durch den Bezirk resp. der Bestätigung der am 17. Februar 2006 erteilten Einfahrtsbewilligung (nach deren Überprüfung im Sinne von § 25 Abs. 2 StraV) sind vorliegend gegeben; es besteht diesbezüglich kein Abklärungsbedarf (vgl. auch Erw. 6.5 und 6.7.2 hiervor). Auch hat der Bezirksrat im Rahmen des vorliegenden Verfahrens unmissverständlich kundgetan, dass aus seiner Sicht kein Anlass bestehe, die Einfahrtsbewilligung vom 17. Februar 2006 (Bf-Ziff. 2-act. 15) nicht zu bestätigen (vgl. Erw. 5.4 und 6.6.2 hiervor). Das Argument des Regierungsrats, wonach eine Rückweisung aufgrund des Koordinationsgebots nahezu unvermeidbar sei (vgl. Stellungnahme vom 24.1.2020 S. 3), kann jedenfalls dann nicht greifen, wenn eine Rückweisung zwecks Ergänzung der Baubewilligung einen verfahrensökonomischen Leerlauf bedeuten würde (vgl. Erw. 6.7.1 hiervor; vgl. auch den im Verwaltungsgerichtsverfahren VGE III 2019 231 angefochtenen RRB 799/2019 vom 13.11.2019 Erw. 3.5).

32 Nicht gefolgt werden kann der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin Ziff. 2 damit hätte rechnen müssen, dass der Regierungsrat die Frage der Einfahrtsbewilligung prüft und - ohne den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben - im Rahmen von § 49 VRP darüber entscheidet. Wohl war erkennbar, dass keine explizite Einfahrtsbewilligung des Bezirksrats erteilt wurde. Ob dies auf ein Versäumnis des ARE resp. der ihm unterstellten Baugesuchszentrale als Fach-Koordinationszentrale -, der Annahme der Baugesuchszentrale und des Bezirks, dass eine solche in casu nicht erforderlich sei oder deren Beurteilung, dass die erwartete Belastung nicht erheblich sei (§ 25 Abs. 2 StraG), zurückzuführen war, war dagegen nicht offensichtlich (vgl. Erw. 6.7.2 hiervor). Es kann von der Beschwerdeführerin Ziff. 2 nicht verlangt werden, dass sie sich - ausserhalb der im Verwaltungsbeschwerdeverfahren thematisierten Rügen - aufs Geratewohl vorsorglich und spekulativ zur Frage der Einfahrtsbewilligung äussert, zumal die zuständigen Koordinationsinstanzen und Bewilligungsbehörden sich nicht über die Gründe ausgesprochen haben, weswegen in casu keine (formelle) Einfahrtsbewilligung des Bezirksrats zu erteilen war. Bei dieser Sachlage wäre es im Sinne der Gewährung des rechtlichen Gehörs geboten gewesen, den Verfahrensbeteiligten (inkl. den zuständigen Koordinationsinstanzen und Bewilligungsbehörden) vor Entscheidfällung Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu einzuräumen. Dass dies nicht geschah, hat für die Beurteilung im Endeffekt jedoch keine Bedeutung. 6.8 Aus all den genannten Gründen, insbesondere dem dargelegten Ergebnis, dass die rechtsgültig erteilte Einfahrtsbewilligung vom 17. Februar 2006 durch den Bezirksrat - zu Recht - implizit weiterhin als konform beurteilt worden ist, d.h. unter Einschluss des Mehrverkehrs sowohl aus der Überbauung "E.________Mitte" als auch der noch vorhandenen Reserven im Baugebiet "E.________", und der Bezirksrat im Rahmen des vorliegenden Verfahrens unmissverständlich kundgetan hat, dass kein Anlass bestehe, die Einfahrtsbewilligung vom 17. Februar 2006 nicht zu bestätigen, würde eine Rückweisung einzig zum Zweck der Ergänzung der Baubewilligung mit der entsprechenden Einfahrtsbewilligung des Bezirksrats einen verfahrensökonomischen Leerlauf bedeuten (vgl. Erw. 6.7.1 hiervor). Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen RRB 923/2019 soweit dieser - in Gutheissung der Verwaltungsbeschwerde - die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanzen Ziff. 1 und 2 zurückgewiesen hat. Dementsprechend sind der Gesamtentscheid des ARE vom 6. Juni 2019 und der GRB Nr. 2019-0493 vom 30. Juli 2019 zu bestätigen. Von den Beschwerdeführern Ziff. 1 wird auch im vorliegenden Verfahren nicht näher dargelegt, inwiefern die Verkehrssicherheit durch die Einfahrt der Strasse "E.________" in die G.________strasse aufgrund des Mehr-

33 verkehrs, welcher sich aus der Überbauung "E.________Mitte" ergibt, beeinträchtigt werden sollte. 7. Dem Gemeinderat kommt unbestrittenerweise ein Ermessensspielraum zu bei der Frage der Anforderungen an den Belag einer Erschliessungsstrasse. In den Baugesuchsunterlagen finden sich - soweit ersichtlich - keine Angaben dazu, dass die bestehende Strasse "E.________" resp. deren Weiterführung ab dem Kiesparkplatz auf KTN 023.________ als Kiesstrasse eine Änderung beim Deckbelag erfahren solle. Der Gemeinderat ist mit der Situation vor Ort und dem verschiedentlich thematisierten Ausbaustandard der Strasse "E.________" (vgl. etwa BG-Gutachten Ziff. 2.3) zweifellos vertraut. Für vorliegendes Verfahren ist daher davon auszugehen, dass der Gemeinderat im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens den gegebenen Ausbaustandard der Strasse "E.________" ab dem Kiesparkplatz auf KTN 023.________ als Kiesstrasse für die Erschliessung der Überbauung "E.________Mitte" als hinreichend erachtet hat, ansonsten er im Baubewilligungsverfahren entsprechende Auflagen gemacht hätte. Nachdem der Regierungsrat einerseits den diesbezüglichen Ermessensspielraum des Gemeinderats ausdrücklich anerkannt hat und andererseits weder einen Ermessensmissbrauch noch eine Ermessensüber- oder Ermessensunterschreitung des Gemeinderats moniert hat, kann dem Regierungsrat nicht gefolgt werden, dass sich der Gemeinderat hierzu noch äussern müsse. Anzufügen ist, dass der bestehende Ausbaustandard der Strasse "E.________" gemäss dem BG-Gutachten Ziff. 2.3 bereits im Gestaltungsplanverfahren "E.________Mitte" sowie bei Bewilligung und Genehmigung dieses Gestaltungsplanes den involvierten Behörden bekannt war. Jedenfalls wurde das BG- Gutachten auch im Genehmigungsentscheid Nr. 115/2019 vom 12. Februar 2019 (in Vi-act. II.-02 Baumappe Nr. 2016-11 Projektänderung) thematisiert. Während im Gestaltungsplanverfahren "Ferienpark E.________West" verbindlich vorgegeben wurde, dass die Zufahrt mit einem dauerhaften sowie staubfreien Belag ausgebaut werden muss (Art. 7 Abs. 2 SBV i.V.m. den Vorgaben des Bezirks Schwyz vom 9.12.2004, vgl. Bf-Ziff. 2-act. 5 f.), bot der Umstand, dass die Strasse "E.________" im 'hinteren' Bereich als Kiesstrasse geführt ist, weder bei der Bewilligung und der Genehmigung des Gestaltungsplans "E.________Mitte" Anlass für Weiterungen, noch bei der Bewilligung des Mehrfamilienhauses auf KTN 021.________ und KTN 022.________ (vgl. Erw. 3.3; 4.4.2; 5.3.3 hiervor). 8.1 Bei der vom Regierungsrat festgestellten Diskrepanz bei der Hausbezeichnung / Strassennummerierung der neuen Gebäude der Überbauung

34 "E.________Mitte", E.________ 5a bis 5e (laut Disp.-Ziff. 3 des GRB Nr. 2019- 0493 vom 30.7.2019) und E.________ 10a bis 10e (gemäss Erw. 13 des GRB Nr. 2019-0493 vom 30.7.2019 sowie Erw. 13 des Protokollauszugs der Baukommission vom 13.5.2019 [in Vi-act. II.-02 Baumappe Nr. 2016-11 Projektänderung]) handelt es sich offensichtlich um einen Verschrieb im Dispositiv. Sowohl Erw. 13 als auch Disp.-Ziff. 3 lit. i des GRB Nr. 2019-0493 verweisen auf die vom Bauamt vorgenommene Nummerierung im Situationsplan 1:500 (= Beilage in Viact. II.-02 Baumappe Nr. 2016-11 Projektänderung), welche auf E.________ 10a bis 10e lautet. Der Gemeinderat wird angehalten, diesen Verschrieb zu berichtigen (vgl. § 4 i.V.m. § 40 des Justizgesetzes [JG; SRSZ 231.110] vom 18.11.2009). Hierzu bedarf es keiner Weiterungen (vgl. auch Disp.-Ziff. 3 lit. i des GRB Nr. 2019-0493). 8.2 In Disp.-Ziff. 3 lit. f des GRB Nr. 2019-0493 vom 30. Juli 2019 wird der Verlauf der "Fusswegverbindung I.________strasse zur E.________strasse", deren öffentliche Begehung (weiterhin) zu dulden ist, als "entlang der westlichen Grundstückgrenze" beschrieben (vgl. Erw. 4.4.2 hiervor). Gemäss dem Plan Nr. 101 Situation vom 2. Februar 2018 (in Vi-act. III.-01 in B 6), auf welchen in dieser Dispositivziffer hierzu verwiesen wird, verläuft diese Fusswegverbindung entlang der nördlichen Grundstückgrenze (auf KTN 026.________ und KTN 002.________). Um eventuellen künftigen Missverständnissen vorzubeugen, wird der Gemeinderat angehalten, auch diesen Verschrieb entsprechend der Planvorgaben, auf welche in Disp.-Ziff. 3 lit. f des GRB Nr. 2019-0493 verwiesen wird, ebenfalls zu berichtigen (vgl. dazu Erw. 8.1 hiervor). 9. Zusammenfassend ist die Beschwerde der Beschwerdeführer Ziff. 1 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. In Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin Ziff. 2 ist der angefochtene RRB Nr. 923/2019 aufzuheben, soweit damit - in Gutheissung der Verwaltungsbeschwerde - die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanzen Ziff. 1 und 2 zurückgewiesen worden ist. Entsprechend sind der Gesamtentscheid des ARE vom 6. Juni 2019 und der GRB Nr. 2019-0493 vom 30. Juli 2019 zu bestätigen. Die offensichtlichen Verschriebe in Disp.-Ziff. 3 und Disp.-Ziff. 3 lit. f des GRB Nr. 2019-0493 vom 30. Juli 2019 sind entsprechend den vorstehenden Ausführungen durch den Gemeinderat (Erw. 8.1 f.) zu berichtigen. 10.1.1 Diesem Verfahrensausgang entsprechend werden die Kosten des regierungsrätlichen Verfahrens (inkl. Kanzleikosten) von insgesamt Fr. 1'500.-- neu den Beschwerdeführern Ziff. 1 (unter solidarischer Haftbarkeit) auferlegt.

35 10.1.2 Ebenfalls dem Verfahrensausgang entsprechend ist die Parteientschädigung für das regierungsrätliche Verfahren neu zu verlegen. Die Beschwerdeführer Ziff. 1 (unter solidarischer Haftbarkeit) haben der beanwalteten Beschwerdeführerin Ziff. 2 für das regierungsrätliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen. 10.2.1 Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens III 2020 17 (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten, Barauslagen und öffentliche Verhandlung) von insgesamt Fr. 2'500.-- werden den Beschwerdeführern Ziff. 1 (unter solidarischer Haftbarkeit) auferlegt (§ 72 Abs. 2 VRP). 10.2.2 Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren III 2020 20 (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten, Barauslagen und öffentliche Verhandlung) von insgesamt Fr. 2'500.-- werden je zur Hälfte (Fr. 1'250.--) den Beschwerdegegnern Ziff. 6 (= Beschwerdeführer Ziff. 1 im Beschwerdeverfahren III 2020 17) unter solidarischer Haftbarkeit und dem Kanton Schwyz auferlegt (§ 72 Abs. 2 VRP). 10.2.3 Die Beschwerdeführer Ziff. 1 (für die Beschwerdeverfahren III 2020 17 und III 2020 20) und der Kanton Schwyz (für das Beschwerdeverfahren III 2020 20) haben der beanwalteten Beschwerdeführerin Ziff. 2 je eine Parteientschädigung auszurichten. Diese wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebT; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, der ordentlicherweise für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht und in § 2 die Bemessungskriterien erwähnt, unter Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf insgesamt Fr. 4'600.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festgelegt, wovon Fr. 3'450.-auf die Beschwerdeführer Ziff. 1 (unter solidarischer Haftbarkeit) und Fr. 1'150.-auf den Kanton entfallen.

36 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1.1 Die Beschwerdeverfahren III 2020 17 und III 2020 20 werden vereinigt. 1.2 Die Beschwerde der Beschwerdeführer Ziff. 1 (Verfahren III 2020 17) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 1.3 Die Beschwerde der Beschwerdeführerin Ziff. 2 (Verfahren III 2020 20) wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und der angefochtene RRB 923/2019 vom 17. Dezember 2019 wird aufgehoben, soweit damit die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanzen Ziff. 1 und 2 zurückgewiesen worden ist. Der Gesamtentscheid des ARE vom 6. Juni 2019 und der GRB Nr. 2019-0493 des Gemeinderat Morschach vom 30. Juli 2019 werden bestätigt. 2.1 Die Kosten des regierungsrätlichen Verfahrens (inklusive Kanzleikosten) von insgesamt Fr. 1'500.-- werden neu den Beschwerdeführern Ziff. 1 (unter solidarischer Haftbarkeit) auferlegt. 2.2 Die Beschwerdeführer Ziff. 1 (unter solidarischer Haftbarkeit) haben der beanwalteten Beschwerdegegnerin Ziff. 5 (= Beschwerdeführerin Ziff. 2) für das regierungsrätliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen. 3.1 Die Kosten der verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren III 2020 17 und III 2020 20 (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten, Barauslagen und öffentliche Verhandlung) von insgesamt Fr. 5'000.-- werden zu drei Vierteln (Fr. 3'750.--) den Beschwerdeführern Ziff. 1 (unter solidarischer Haftbarkeit) und zu einem Viertel (Fr. 1'250.--) dem Kanton Schwyz auferlegt. Die Beschwerdeführer Ziff. 1 haben am 16. Januar 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- bezahlt. Die Restanz von Fr. 1'250.-- ist innert 30 Tagen auf das Postkonto 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen. Die Beschwerdeführerin Ziff. 2 hat am 22. Januar 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- bezahlt, der ihr aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten ist. Hinsichtlich des Kantonsanteils wird auf die kantonsinterne Verrechnung verzichtet.

37 3.2 Die Beschwerdeführer Ziff. 1 (unter solidarischer Haftbarkeit) haben der beanwalteten Beschwerdeführerin Ziff. 2 für die verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren III 2020 17 und III 2020 20 eine Parteientschädigung (inkl. Barauslagen und MwSt) von Fr. 3'450.-- zu bezahlen. Der Kanton Schwyz hat der beanwalteten Beschwerdeführerin Ziff. 2 für das Beschwerdeverfahren III 2020 20 eine Parteientschädigung (inkl. Barauslagen und MwSt) von Fr. 1'150.-- zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113 ff. BGG). 5. Zustellung an: - die Beschwerdeführer Ziff. 1 (2/R; unter Beilage des Protokolls der öffentlichen Verhandlung vom 27.5.2020) - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Ziff. 2 (2/R; unter Beilage des Protokolls der öffentlichen Verhandlung vom 27.5.2020) - den Gemeinderat Morschach (R; unter Beilage des Protokolls der öffentlichen Verhandlung vom 27.5.2020) - den Bezirksrat Schwyz (R; unter Beilage des Protokolls der öffentlichen Verhandlung vom 27.5.2020) - den Regierungsrat - das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (EB; unter Beilage des Protokolls der öffentlichen Verhandlung vom 27.5.2020) - und das kantonale Amt für Raumentwicklung (EB; unter Beilage des Protokolls der öffentlichen Verhandlung vom 27.5.2020). Schwyz, 18. Juni 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

38 *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 25. Juni 2020

III 2020 17 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 18.06.2020 III 2020 17 — Swissrulings