Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2020 153 Entscheid vom 23. Oktober 2020 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident lic.iur. Karl Gasser, Richter Irene Thalmann-Kühni, Richterin MLaw Christina Zehnder, a.o. Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Strassenverkehrsrecht (Aberkennung des ausländischen Führerausweises)
2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. am B.________1987), italienischer und brasilianischer Staatsbürger, stellte am 5. Juni 2020 ein Gesuch um Umtausch seines ausländischen Führerausweises (Vi-act. 1). Am 30. Juni 2020 wurde er vom Verkehrsamt zu einer Kontrollfahrt Kategorie B eingeladen, welche am 22. Juli 2020 stattfand (Vi-act. 2 und 3). B. Die angeordnete Kontrollfahrt für die Kategorie B zur Umschreibung des ausländischen Führerausweises hat A.________ nicht bestanden (Vi-act. 4,5 und 6). Gleichentags eröffnete ihm das Verkehrsamt in einer schriftlichen Mitteilung, dass ihm ab sofort das Führen von Motorfahrzeugen der Kategorie B untersagt sei und räumte ihm die Gelegenheit zu einer mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme innert 10 Tagen ein (Vi-act. 6). Hiervon machte A.________ mit Schreiben vom 7. August 2020 Gebrauch (Vi-act. 7). C. Am 13. August verfügte das Strassenverkehrsamt wie folgt (Vi-act. 8): 1. In Anwendung von Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und Abs. 3, Art. 44 Abs. 1 VZV (SR 741.01) wird Ihnen der ausländische Führerausweis aberkannt. Das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien ist Ihnen während der Dauer der Aberkennung untersagt. Diese Massnahme gilt auch für einen allfälligen internationalen Führerausweis. 2. Dauer der Aberkennung: unbestimmte Zeit, gerechnet ab 22.07.2020. 3. Für die Wiedererteilung des Führerausweises haben Sie folgende Auflage zu erfüllen: Lernfahrausweis, theoretische und praktische Führerprüfung. 4. (Verfahrenskosten) 5. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen (§ 42 Abs. 2 VRP, SRSZ 234.110). D. Dagegen erhob A.________ fristgerecht am 2. September 2020 beim Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm der schweizerische Führerausweis zu erteilen. E. Das Verkehrsamt beantragte am 21. September 2020 vernehmlassend, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei, unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers. F. Am 9. Oktober 2020 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung und beantragte sinngemäss, die Beschwerde sei gutzuheissen.
3 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Wer ein Motorfahrzeug führt, bedarf des Führerausweises (Art. 10 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz, SVG, SR 741.01). Dieser wird von den kantonalen Verwaltungsbehörden am Wohnsitz des Fahrzeugführers erteilt und entzogen (Art. 22 Abs. 1 SVG). Zwar dürfen Personen aus dem Ausland in der Schweiz Motorfahrzeuge führen, falls sie einen gültigen nationalen Führerausweis besitzen (Art. 42 Abs. 1 lit. a Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51). Ausländische Fahrzeugführer, die seit zwölf Monaten in der Schweiz wohnen und sich in dieser Zeit nicht länger als drei Monate ununterbrochen im Ausland aufgehalten haben, benötigen jedoch einen schweizerischen Führerausweis (Art. 42 Abs. 3bis lit. a VZV). Dem Inhaber eines gültigen nationalen ausländischen Ausweises wird der schweizerische Führerausweis der entsprechenden Kategorie erteilt, wenn er auf einer Kontrollfahrt nachweist, dass er die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der Kategorien, für die der Ausweis gelten soll, sicher zu führen versteht (Art. 44 Abs. 1 Satz 1 VZV). Mangels eines gültigen ausländischen Ausweises hat der Bewerber eine Führerprüfung abzulegen (Art. 44 Abs. 3 VZV; siehe auch Urteile des Bundesgerichts 1C_441/2012 vom 4.3.2013 Erw. 2 und 1C_221/2008 vom 8.12.2008 Erw. 4). 1.2.1 Gemäss Art. 150 Abs. 5 lit. e VZV kann das Bundesamt für Strassen (ASTRA) auf die Kontrollfahrt nach Art. 44 Abs. 1 VZV und die Theorieprüfung nach Art. 44 Abs. 2 VZV verzichten gegenüber Motorfahrzeugführern und Motorfahrzugführerinnen aus Staaten, welche in Bezug auf Fahrausbildung und –prüfung der Schweiz entsprechende Anforderungen stellen. 1.2.2 Die Führerausweisinhaber derjenigen Staaten, welche von der Kontrollfahrt befreit sind, werden auf einer Länderliste des ASTRA aufgeführt. Auf dieser Liste ist u.a. auch Italien aufgeführt, nicht aber Brasilien (vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für Strassen vom 1. Oktober 2013 betreffend Führerausweise von Personen mit Wohnsitz im Ausland, Anhang 2). 2.1 Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus Brasilien und hat dort die theoretische und praktische Prüfung zur Erlangung des brasilianischen Führerausweises erfolgreich absolviert. Er ist nicht nur brasilianischer Staatsangehöriger, sondern zusätzlich auch noch italienischer Staatsangehöriger. Seit dem 1. Februar 2020 hat er Wohnsitz in der Gemeinde C.________ (Zuzug von D.________). Dass der Beschwerdeführer seit mehr als 12 Monaten in der Schweiz wohnt und sich in dieser Zeit nicht länger als drei Monate ununterbrochen im Ausland aufhielt, weshalb er nach Art. 42 Abs. 3bis lit.
4 a SVG einen schweizerischen Führerausweis benötigt, ist unbestritten und bedarf keiner weiteren Ausführung. 2.2. Streitig und zu prüfen ist hauptsächlich die Fragestellung, ob die Vorinstanz befugt war, im Hinblick auf die Erlangung des schweizerischen Führerausweises (anstelle des brasilianischen Ausweises) vom Beschwerdeführer das Bestehen einer Kontrollfahrt im Sinne von Art. 44 Abs. 1 Satz 1 VZV zu verlangen, bzw. ob der Beschwerdeführer sich darauf berufen kann, dass er (sinngemäss als italienischer Staatsangehöriger) im Sinne des bundesamtlichen Kreisschreibens vom 1. Oktober 2013 von der Kontrollfahrt befreit gewesen wäre (und mithin die Anordnung einer Kontrollfahrt grundsätzlich unzulässig gewesen wäre). Abgesehen davon argumentiert der Beschwerdeführer unter anderem, dass er in den letzten 15 Jahren in verschiedenen europäischen Ländern Personenwagen gelenkt habe und dass es dabei nie zu einem Unfall gekommen sei. 3.1.1 Art. 44 Abs. 1 VZV enthält als Grundregel, dass dem Inhaber eines gültigen nationalen ausländischen Ausweises der schweizerische Führerausweis der entsprechenden Kategorie grundsätzlich nur erteilt wird, wenn diese Person auf einer Kontrollfahrt nachweist, dass sie die Verkehrsregeln kennt und entsprechende Fahrzeuge sicher zu führen versteht. 3.1.2 Von dieser soeben erwähnten Grundregel kann nach Art. 150 Abs. 5 lit. e VZV abgewichen werden, wenn die betreffende Person den ausländischen Führerausweis in einem Staat erworben hat, welcher hinsichtlich Ausbildung und Prüfung ähnliche Anforderungen stellt wie die Schweiz. Daraus ergibt sich offenkundig, dass es nicht um die Nationalität des Inhabers eines ausländischen Führerausweises geht, sondern darum, wo eine Person die Fahrausbildung und die entsprechende Prüfung absolviert hat. Mit anderen Worten kommt ein Verzicht auf die Kontrollfahrt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn derjenige Staat, welcher den ausländischen Führerausweis erteilt hat, bezüglich Ausbildung und Prüfung vergleichbare Anforderungen voraussetzt, derweil bei erheblich geringeren Anforderungen ein Verzicht auf eine Kontrollfahrt nicht gerechtfertigt ist. Eine solche Unterscheidung leuchtet ohne weiteres ein und bedarf keiner zusätzlichen Begründung. 3.1.3 Anzufügen ist, dass es sich beim erwähnten Kreisschreiben um eine Verwaltungsweisung handelt. Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Gericht nicht verbindlich. Der Richter soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von
5 Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (vgl. BGE 139 V 122 Erw. 3.3.4 m.w.H.). Im konkreten Fall wurde bereits in Erwägung 3.1.2 ausgeführt, dass hinsichtlich des Erfordernisses einer Kontrollfahrt die Unterscheidung zwischen Ländern mit vergleichbaren Anforderungen bezüglich Ausbildung und Prüfung zur Erlangung des Führerausweises einerseits und anderen Ländern mit diesbezüglich geringeren Anforderungen andererseits nachvollziehbar und überzeugend ist, weshalb das Gericht keinen Anlass hat, davon abzuweichen. 3.2.1 Hätte der Beschwerdeführer die Ausbildung und Prüfung zur Erlangung des Führerausweises in Italien absolviert, wäre er nach dem Gesagten davon befreit gewesen, eine Kontrollfahrt zu absolvieren. Indessen verhält es sich nach der Aktenlage so, dass der Beschwerdeführer einen in Brasilien erworbenen Führerausweis aufweist. 3.2.2 Brasilien ist in der angesprochenen Länderliste des ASTRA nicht aufgeführt. Dies bedeutet, dass das zuständige Bundesamt die Anforderungen hinsichtlich Ausbildung und Prüfung zur Erlangung des (brasilianischen) Führerausweises qualitativ nicht auf einem vergleichbaren Niveau wie in der der Schweiz (oder in den EU-/EFTA-Staaten bzw. den auf der Länderliste aufgeführten Staaten) beurteilt. Dass diese Einschätzung des Bundesamtes unzutreffend sei, wird vom Beschwerdeführer vor Gericht weder substantiiert dargelegt, noch ist dies nach der Aktenlage ersichtlich. 3.2.3 Bei dieser Sachlage ist es zusammenfassend nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall den Beschwerdeführer als Inhaber eines brasilianischen Führerausweises nicht von einer Kontrollfahrt entbunden hat. 4.1 Die Kontrollfahrt erlaubt ein Urteil darüber, ob der Fahrzeuglenker die nötigen Kenntnisse, Fähigkeiten und die Geschicklichkeit zum Fahren besitzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann beispielsweise der Verkehrsexperte die Kontrollfahrt abbrechen und sie als nicht bestanden erklären, wenn der Fahrzeuglenker unmittelbar nach dem Einlegen des Rückwärtsgangs den hinter ihm parkierten Anhänger anfährt (Urteil des Bundesgerichts 6A.44/2006 vom 4.9.2006). Wenn der Fahrzeugführer die Kontrollfahrt nicht besteht, wird der Führerausweis entzogen oder der ausländische Führerausweis aberkannt. Die betroffene Person kann ein Gesuch um einen Lernfahrausweis stellen (Art. 29 Abs. 2 lit. a
6 VZV). Hierbei ist zu beachten, dass die Kontrollfahrt nicht wiederholt werden kann (Art. 29 Abs. 3 VZV). 4.2.1 Bei der Beurteilung der Kontrollfahrt ist nicht auf das subjektive Empfinden des Prüflings abzustellen. Der Prüfer hat anhand verschiedener Kriterien zu beurteilen, ob das Fahrverhalten des Prüflings die eigene Sicherheit und diejenige anderer Personen im Strassenverkehr (nicht) gefährdet. Dabei steht dem Prüfer ein gewisser Ermessensspielraum bei der Bewertung zu. 4.2.2 Aus dem Bericht zur Kontrollfahrt ist ersichtlich, dass das Fahrverhalten des Beschwerdeführers in mehrfacher Hinsicht ungenügend war. Dabei konnten die einzelnen Teilaspekte als gut, genügend oder ungenügend qualifiziert werden (vgl. Vi-act. 5): 1. Verkehrssehen 1.1. Blicksystematik Abbiegen 1.2. Blicktechnik allgemein 1.3. Orientierungstechnik allgemein 1.4. Dynamisches Sehen / Voraussicht allgemein Ungenügend Ungenügend Ungenügend Ungenügend Ungenügend 2. Verkehrsumwelt 2.1. Verhalten gegenüber Verkehrspartner 2.2. Anpassen an Strassenverkehrsverhältnisse Ungenügend Ungenügend Ungenügend 3. Verkehrsdynamik 3.1. Geschwindigkeitsdifferenzierung allgemein 3.2. Spur-, Spurtverhalten Kurven 3.3. Mithalten im Verkehr allgemein Ungenügend Ungenügend Ungenügend Ungenügend 4. Verkehrstaktik 4.1. Defensivfahrgebote allgemein 4.2. Gefahr erkennen allgemein 4.3. Verhalten in Gefahrensituationen allgemein Bemerkungen: Die Kontrollfahrt ist in allen Belangen ungenügend; A.________ zeigt keinerlei Routine im Strassenverkehr. Ungenügend Ungenügend Ungenügend Ungenügend 5. Verkehrsvorgänge 5.1. Fahrbahnbenützung allgemein 5.2. Spurgestaltung schmale Strassen 5.3. Spurwechsel allgemein 5.4. Kreuzen allgemein 5.5. Beachten von Fussgänger 5.6. Verzweigungen Rechtsvortritt 5.7. Kreisverkehrsplatz Vortritt 5.8. Kurvenfahren Raumgefühl 5.9. Geschwindigkeitsgestaltung allgemein 5.10. Geschwindigkeitsdifferenzierung allgemein 5.11. Wegweiser Fahren allgemein 5.12. Abstände allgemein 5.13. Fahren auf Autobahn allgemein 5.14. Fahrzeugbeherrschung allgemein 5.15. Fahrzeugbedienung Lenkradbedienung 5.16. Wahrnehmung bei Mehrfachhandlungen 5.17. Reaktionsfähigkeit allgemein Ungenügend Ungenügend Ungenügend Genügend/ungenügend Ungenügend Ungenügend Ungenügend Ungenügend Ungenügend Genügend Genügend/ungenügend Ungenügend Ungenügend Ungenügend
7 Bemerkungen: Bremseingriff bei Kreisel bei unübersichtlichem Rechtsvortritt; gibt noch Gas vor Verzweigung über Beruhigungsmassnahme; erkennt Rechtseinmündung nicht. Autobahn aus Sicherheitsgründen nicht gefahren. Beim überstürzten Verlassen des Kreisels Zweiradfahrer abgedrängt. 6. Allgemeinde Feststellungen 6.1. Sprachkenntnisse / Verständigung in Deutsch 6.2. Die Fahrweise ist vorausschauend 6.3. Die Handlungen sind situationsgerecht 6.4. Die Fahrweise ist nicht routiniert 6.5. Reaktion auf andere Verkehrsteilnehmer 6.6. Qualifikationsgespräch mit Kandidat geführt 6.7. Der Kandidat ist mit dem Entscheid einverstanden Gut/möglich Nicht Manchmal/nicht Nein Überfordert Ja Zum Teil/Nein 4.3 Die gerichtliche Würdigung des aufgelisteten Berichts ergibt, dass der Verkehrsexperte alle wesentlichen Gesichtspunkte vollständig und gewissenhaft geprüft hat. Es wurde überzeugend und nachvollziehbar begründet, dass erhebliche und zahlreiche Mängel in der Fahrweise des Beschwerdeführers vorhanden sind, die zum Schluss führen, dass seine Leistungsfähigkeit grundsätzlich nicht ausreicht, um ein Motorfahrzeug sicher zu führen. Stichhaltige und überzeugende Einwendungen gegen den Prüfungsbericht vermag der Beschwerdeführer keine vorzubringen. Insbesondere lässt das aktive Eingreifen des Prüfungsexperten darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug nicht sicher zu führen verstand (vgl. Vernehmlassung Ziff. 4). Ausserdem geht aus dem Prüfungsbericht hervor, dass eine Prüfungsstrecke auf der Autobahn aus Sicherheitsgründen unterlassen worden ist. Bei dieser Sachlage liegen hinreichende Gründe vor, weshalb die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht den ausländischen Führerausweis aberkannt hat. 4.4.1 Am dargelegten Ergebnis vermögen die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers vor Gericht nichts zu ändern. Unbehelflich ist namentlich der Verweis auf die gesundheitliche Situation, auf die Familienplanung sowie auf die Einschränkungen der beruflichen Mobilität, welche mit der vorliegenden Aberkennung des ausländischen Führerausweises verbunden sind. Analoges gilt auch für die weiteren Ausführungen, wonach (sinngemäss) das Vorgehen der Vorinstanz für den Beschwerdeführer schwer nachvollziehbar sei. Sodann macht er geltend, es sei ihm mit Schreiben vom 13. August 2020 mitgeteilt worden, dass das Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis eine strafbare Handlung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 darstelle. Dazu wendet er ein, dass er nie vorbestraft gewesen sei und nie gegen das Gesetz handeln wolle. 4.4.2 Anzufügen ist, dass aberkannte ausländische Führerausweise bei der Behörde hinterlegt werden (Art. 45 Abs. 4 VZV). Sie sind dem Berechtigten auszuhändi-
8 gen nach Ablauf der Aberkennungsfrist oder bei Aufhebung der Aberkennung (lit. a), auf Verlangen beim Verlassen der Schweiz, wenn der Berechtigte hier keinen Wohnsitz hat (lit. b). Gemäss dieser Bestimmung (lit. b, e contrario) wird ein ausländischer Führerausweis dem Ausreisenden hingegen nicht ausgehändigt, wenn er in der Schweiz Wohnsitz hat. Dies stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einen unzulässigen Eingriff in ausländische Hoheitsrechte dar, wenn dem Inhaber eines aberkannten Führerausweises verwehrt wird, mit dem ausländischen Ausweis im Ausland zu fahren (BGE 121 II 447 Erw. 3.a mit zahlreichen Verweisen). Ein solcher Eingriff bedarf einer speziellen Grundlage im internationalen Recht, woran es fehlt. Die Schweizer Behörden können somit mangels (internationaler) Rechtsgrundlage einem Berechtigten nicht verbieten, mit seinem ausländischen Führerausweis im Ausland zu fahren. Sie können ihm wohl den aberkannten Ausweis während der Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz abnehmen, müssen ihn aber wieder aushändigen, wenn er die Schweiz verlässt (vgl. BGE 102 IB 290 Erw. 1 S. 292); das gilt auch dann, wenn der Aufenthalt in der Schweiz auf Wohnsitznahme beruht (VGE I 1996 9990 vom 28.6.2002 Erw. 2d). 4.4.3 Die Hinterlegung stellt eine reine Sicherungsmassnahme dar. Mit der Hinterlegung soll verhindert werden, dass Fahrzeuglenker, welche die Kontrollfahrt durch ihr gefährdendes Verhalten nicht bestanden haben, auch nach der Kontrollfahrt die Strasse als Fahrzeuglenker benützen. Es handelt sich um eine von der strafrechtlichen Sanktion unabhängige, um der Verkehrssicherheit willen angeordnete Administrativmassnahme mit präventivem und erzieherischem Charakter. Deshalb weist die Vorinstanz auch zu Recht darauf hin, dass das unberechtigte Fahren eines Fahrzeugs eine strafbare Handlung im Sinne von Art. 95 SVG darstellt. Beim Vermerk handelt es um eine Strafandrohung im Fall einer Widerhandlung gegen das SVG. 4.4.4 Es bleibt anzumerken, dass für den Beschwerdeführer weiterhin die Möglichkeit besteht, einen Lernfahrausweis zu beantragen und die theoretische sowie praktische Fahrprüfung zu absolvieren. Mit diesem Vorgehen ist es für ihn möglich, in der Schweiz einen gültigen Führerausweis zu erwerben. 5. Aus all diesen Gründen ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auferlegt.
9 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 900.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - die Vorinstanz (EB/ unter Beilage der Eingabe des Bf vom 9.10.2020) - und das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003 Bern (A). Schwyz, 23. Oktober 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die a.o. Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 28. Oktober 2020