Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III
III 2020 152 Entscheid vom 23. November 2020 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident lic.iur. Karl Gasser, Richter Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Christina Zehnder, a.o. Gerichtsschreiberin Parteien A.________ Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________ gegen 1. Gemeinderat Reichenburg, Kanzleiweg 1, Postfach 242, 8864 Reichenburg, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. C.________, 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, 3. D.________, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Strassenwesen (Wegrodel / Wegabrufung)
2 Sachverhalt: A. Ein Gesuch von D.________ vom 23. September 1998 um Abrufung der "G.________" auf ihrer Liegenschaft KTN E.________ aus dem Strasseninventar der Gemeinde Reichenburg wurde auf Einsprache von A.________ hin vom Gemeinderat Reichenburg mit Beschluss (GRB) Nr. 165 vom 11. Mai 1999 abgewiesen (Vi-act. II/02 Beilage 3). Der Regierungsrat hiess die Verwaltungsbeschwerde von D.________ mit Beschluss (RRB) Nr. 307 vom 29. Februar 2000 gut und wies die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und neuem Entscheid an den Gemeinderat Reichenburg zurück. B. Mit GRB Nr. 207 vom 25. Mai 2000 (Vi-act. II/02 Beilage 2) entschied der Gemeinderat neu wie folgt: 1. Ab dem östlichen Ende der ehemals und inzwischen abgebrochenen Garage (Assek.-Nr. F.________) auf der Liegenschaft KTN E.________ von D.________ bis zur Kantonsgrenze wird die "G.________" in Anwendung von § 3 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 WegV abgerufen und in diesem Teilbereich nicht mehr als öffentliche Strasse und Fahrgasse mit privater Unterhaltspflicht im Sinne des Strassen-Inventars der Gemeinde Reichenburg von 1915/1921 weitergeführt. Im Übrigen wird in Gutheissung der Einsprache von A.________ das Wegabrufungsgesuch von D.________ im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 500.-- werden D.________ auferlegt und sind innert 20 Tagen seit Rechtskraft dieses Einspracheentscheides mit beiliegendem Einzahlungsschein einzubezahlen. 3. D.________ wird keine Parteientschädigung zugesprochen. (4./5. Rechtsmittel / Zustellung) C. Gegen diesen GRB Nr. 207 vom 25. Mai 2000 erhob D.________ am 19. Juni 2000 Beschwerde (Beschwerde I) beim Regierungsrat mit folgenden Anträgen: 1. Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses des Gemeinderates Reichenburg Nr. 207 S. 3.3.9 vom 25. Mai 2000 sei insoweit aufzuheben, als er die Wegabrufung ab dem Grenzpunkt von KTN H.________/I.________/E.________ bis zum östlichen Ende der ehemaligen Garage nicht vornimmt, und es sei in Abweisung der Einsprache von A.________ vom 20. Januar 1999 die "G.________" auf KTN E.________ der Beschwerdeführerin ab dem Grenzpunkt von KTN H.________/I.________/E.________ in östlicher Richtung aus dem Strassen-Inventar der Gemeinde Reichenburg abzurufen. 2. Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des Beschlusses des Gemeinderates Reichenburg Nr. 207 S. 3.3.9 vom 25. Mai 2000 seien aufzuheben und es seien die Verfahrenskosten nicht der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, sondern dieser sei eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.
3 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz und allenfalls des Einsprechers." Am 17. Juni 2000 erhob auch A.________ Beschwerde (Beschwerde II) beim Regierungsrat gegen den GRB Nr. 207 vom 25. Mai 2000 mit folgendem Antrag (Vi-act. I/01): Die Einfahrtsbreite für die Liegenschaft Kat. I.________ A.________, ab Grenzpunkt Kat. H.________ / Kat. I.________ / Kat. E.________, (in östlicher Richtung) ist auf mindestens 15 Meter festzusetzen (gem. beil. Plan), womit die G.________ ab dem Grenzpunkt Kat. H.________ / Kat. P.________ / Kat. E.________ auf einer Gesamtlänge von zirka 28.59 Meter als öffentliche Strasse mit privater Unterhaltspflicht (zu Lasten Kat. E.________) bestehen bleibt. Ebenfalls ist festzulegen, wie viel die offene Fahrbahnbreite bei einer Strassenbreite von 2.40 m betragen muss. D. Mit RRB Nr. 258/2003 vom 18. Februar 2003 entschied der Regierungsrat wie folgt: 1. Die Beschwerde I wird abgewiesen. Die Beschwerde II wird, soweit darauf eingetreten wird, ebenfalls abgewiesen. 2. Der angefochtene Beschluss des Gemeinderates Reichenburg wird insoweit aufgehoben, als die "G.________" ab dem östlichen Ende der abgebrochenen Garage auf KTN E.________ aus dem Strasseninventar der Gemeinde Reichenburg abgerufen wurde. Die "G.________" ist ab dem östlichen Ende der abgebrochenen Garage auf KTN E.________ bis zur Kantonsgrenze weiterhin als Fusswegverbindung beizubehalten. Der Gemeinderat Reichenburg wird aufgefordert, diese Änderung im Rahmen der Bereinigung des Verzeichnisses der öffentlichen Wege mit privater Unterhaltspflicht zu publizieren. (3.-6. Verfahrenskosten/Wettschlagen der Parteientschädigung/Rechtsmittelbelehrung/Zustellung). E. Gegen diesen RRB Nr. 258/2003 erhob A.________ am 18. März 2003 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit folgenden Anträgen: 1. Es sei der Beschluss Nr. 258/2003 des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 18. Februar 2003 aufzuheben. Der angefochtene Beschluss des Gemeinderates sei aufzuheben, und die "G.________" erst 15 m ab dem Grenzpunkt KTN H.________/I.________/E.________ in östlicher Richtung aus dem Strasseninventar der Gemeinde Reichenburg abzurufen. 2. Die Verfahrenskosten vor Vorinstanz und Verwaltungsgericht seien der Beschwerdegegnerin und der Erstinstanz aufzuerlegen. 3. Der Beschwerdeführer sei für das Beschwerde- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen. F. Mit VGE 1022/03 vom 22. Oktober 2003 entschied das Verwaltungsgericht wie folgt:
4 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als der RRB 258/2003 vom 18. Februar 2003, soweit er angefochten ist, aufgehoben und im Sinne der Erwägungen zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung mit anschliessender neuer Entscheidung an den Regierungsrat zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. (2-4. Verfahrenskosten, Parteientschädigung, Zustellung). G. Mit RRB Nr. 532/2020 vom 30. Juni 2020 entschied der Regierungsrat wie folgt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Verfahrenskosten werden keine erhoben. (…). 3. Parteientschädigungen werden keine erhoben. (4.-6. Rechtsmittelbelehrung/Zustellung). H. Gegen diesen RRB Nr. 532/2020 vom 30. Juni 2020 (Versand am 7.7.2020) erhebt A.________ mit Beschwerde vom 28. August 2020 (Postaufgabe am Montag, 31.8.2020) unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes während der Sommerferien (15.7.-15.8) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den folgenden Anträgen: 1. Es sei Ziff. 1 des Beschlusses 532/2020 des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 30.06.2020 aufzuheben und es sei in Gutheissung der Beschwerde der Beschluss des Gemeinderates Reichenburg Nr. 207 vom 25.05.2000 insoweit aufzuheben, als die "G.________" ab dem östlichen Ende der abgebrochenen Garage auf KTN E.________ aus dem Strasseninventar der Gemeinde Reichenburg abgerufen wurde und es sei die "G.________" 15 m ab dem Grenzpunkt der Liegenschaften KTN H.________, I.________ und E.________ Reichenburg in östlicher Richtung als öffentliche Strasse beziehungsweise Fahrgasse aus dem Strasseninventar der Gemeinde Reichenburg abzuberufen. 2. Ziff. 3 des Beschlusses Nr. 532/2020 des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 30.06.2020 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführer für die Verfahren Nr. 532/2020 und VB 161/2000 ausserrechtlich angemessen zu entschädigen. 3 Die Verfahrenskosten sämtlicher Instanzen seien der Beschwerdegegnerin eventualiter der Vor- bzw. Erstinstanz aufzuerlegen. 4. Der Beschwerdeführer sei für das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren durch die Beschwerdegegnerin, eventuell Vor- bzw. Erstinstanz angemessen ausserrechtlich zu entschädigen. I. Mit Vernehmlassung vom 10. September 2020 beantragt das Sicherheitsdepartement, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen. Der Gemeinderat verzichtet mit Schreiben vom 24. September 2020 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin lässt sich nicht vernehmen. Die beiden Schreiben des Sicherheitsdepartements
5 und des Gemeinderates wurden den Parteien am 28. September 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt. Hierauf gingen beim Verwaltungsgericht keine Stellungnahmen ein. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Die "G.________" führt ab der Kantonsstrasse durch die Gebiete J.________ (oder Q.________) und R.________ über die Grundstücke KTN K.________ (Strassengrundstück; im Eigentum der Gemeinde), KTN L.________, KTN O.________, KTN M.________, KTN N.________, KTN P.________ (alle im Eigentum Dritter) und KTN E.________ (im Eigentum der Beschwerdegegnerin) bis zum Grenzpunkt KTN H.________/I.________/E.________. Einige Meter nach diesem Grenzpunkt führt heute ein geschotterter Weg in einer Rechtskurve auf das Grundstück KTN I.________ (im Eigentum des Beschwerdeführers), das südlich an KTN E.________ angrenzt, und zum sich auf diesem Grundstück befindenden Stall. Östlich des erwähnten Grenzpunktes befand sich auf KTN E.________ eine Garage, deren östliches Ende rund 6 m vom Grenzpunkt KTN H.________/I.________/E.________ entfernt war; diese Garage wurde vor dem Jahr 2000 (wohl 1996) abgerissen. Ab einigen Metern nach dem erwähnten Grenzpunkt KTN H.________/I.________/E.________ lässt sich kein physischer und im Gelände sichtbarer Strassenkörper mehr ausmachen (vgl. GRB Nr. 207 vom 25.5.2000, S. 3); auch bestehen keine Pläne, aus denen sich der genaue Verlauf der "G.________" entnehmen lässt. Dies hat für die vorliegende Beurteilung indes keine entscheidende Bedeutung. 1.2 Nicht mehr strittig ist die Fortführung der "G.________" als öffentliche Fusswegverbindung ab dem östlichen Ende der abgebrochenen Garage bis zur Kantonsgrenze sowie die grundsätzliche Zulässigkeit der Abrufung des östlichen Teils der "G.________" (vgl. VGE 1022/03 vom 22.10.2003 Erw. 1.b; angefochtener RRB Erw. 1.2). Strittig ist indessen wie bereits im Verfahren VGE 1022/03 vom 22. Oktober 2003 (Erw. 2.d), ob die "G.________" ab dem östlichen Ende der abgebrochenen Garage (so der regierungsrätliche Standpunkt) abgerufen werden kann, oder erst nach weiteren neun Metern, d.h. rund 15 m östlich des Grenzpunktes KTN H.________/I.________/E.________ (so der Standpunkt und Antrag des Beschwerdeführers). 2.1 Im VGE 1022/03 erwog das Verwaltungsgericht unter anderem, dem Strasen-Inventar von 1911 liessen sich nur knappe Hinweise bezüglich der Widmung
6 der "G.________" zum Gemeingebrauch entnehmen. Aufgrund des Vergleichs mit anderen Strassen und Fahrgassen mit privater Unterhaltspflicht dränge sich der Schluss auf, "dass auf der 'G.________' generell nur Fahrzeuge mit einer geringeren Breite (und Länge) zuzulassen sind als auf Fahrwegen im Sinne der Minimalbreite gemäss dem Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; SRSZ 210.100) vom 14. September 1978, was eine entsprechende Konsequenz auch bei der für die Einfahrt ins Grundstück des Beschwerdeführers erforderlichen Strassenlänge zeitigen dürfte" (Erw. 5.a ff., 5.b/cc). Von der Beschwerdegegnerin wurde denn auch bestritten, dass das Befahren der Zufahrt (d.h. der "G.________" im fraglichen Bereich) mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fahrzeugen (Dimensionierung, Gewicht) noch im Einklang mit der Widmung der Strasse stehe (Erw. 5.c/aa). Solange die Garage auf KTN E.________ bestanden habe, habe dem Beschwerdeführer als Zufahrt zu KTN I.________ der Durchgang zwischen dem Haus auf KTN H.________ und der Garage auf KTN E.________ (rund 6 m) - gemäss unbestrittener Angabe der Beschwerdegegnerin beim Augenschein - auch mit schweren Traktoren genügt. Indessen sei nicht weiter bekannt, ob diese Zufahrt ohne Tangierung eines Nachbargrundstückes, insbesondere von KTN H.________, auch zu bewältigen gewesen sei (Erw. 5.c/bb). Über die Bedürfnisse, d.h. über die adäquate Bewirtschaftungsweise des Grundstückes KTN I.________, der hierfür erforderlichen Fahrzeuge sowie deren Verträglichkeit mit dem Widmungszweck der G.________ fänden sich abgesehen von den erwähnten pauschalen Angaben/Behauptungen in den Akten ebenfalls keine Hinweise. Die Beantwortung dieser Frage sei vorliegend von besonderer Bedeutung, weil sie dem unbestimmten Rechtsbegriff der "veränderten Verhältnisse" erst seinen Inhalt verleihe (Erw. 5.c/cc). Des Weiteren sei nicht ersichtlich, gestützt auf welche Annahmen der Regierungsrat eine Distanz von rund 5 m ab dem Grenzpunkt KTN H.________, KTN I.________ und KTN E.________ (RRB Nr. 258/2003 vom 18.2.2003 Erw. 7.5, vgl. VGE 1022/03 vom 22.10.2003 Erw. 3.a) für ein Einbiegen ab der "G.________" auf KTN I.________ als genügend erachte; insbesondere sei nicht ersichtlich, für welche (landwirtschaftlichen) Fahrzeuge und Fahrzeugkompositionen diese Distanz von zirka 5 m als genügend bezeichnet werde. Für die Beurteilung dieser Frage werde mangels Regelung im Strassen- Inventar auf die Ortsüblichkeit in Berücksichtigung des Widmungszweckes der G.________ abzustellen sein. Unbesehen von der Beantwortung dieser Frage bleibe der Streitgegenstand bei einer max. nicht abrufbaren Strassenlänge von 15 m (Erw. 5.d). Entgegen der Auffassung des Regierungsrates könne auch nicht gesagt werden, die Frage der "offenen Fahrbahnbreite" sei unbedeutend bzw. nicht Verfahrensgegenstand (Erw. 5.e).
7 Gestützt auf diese Erwägungen wies das Verwaltungsgericht die Sache wie folgt zu ergänzenden Sachverhaltsabklärungen und zur Neubeurteilung an den Regierungsrat zurück (Erw. 6.a): Im Sinne der vorstehenden Erwägungen Ziff. 5 werden insbesondere folgende Fragen zu klären sein: - Welches ist der ursprüngliche Widmungszweck der G.________? - Mit welchen Fahrzeugen (Breite und Länge) darf die G.________ befahren werden, damit der Widmungszweck in Berücksichtigung der geänderten Verhältnisse gewahrt bleibt? - Kann gemäss dem Widmungszweck der "G.________" (und unter Berücksichtigung der Ortsüblichkeit) an beliebigen Stellen von der "G.________" in ein Grundstück eingebogen werden oder nur an bestimmten Stellen bzw. auf einer gemessenen Strassenlänge? Zur Bemessung der erforderlichen Zufahrtstrecke zum Grundstück des Beschwerdeführers kann abhängig vom Ergebnis der ergänzenden Sachverhaltsabklärungen entweder auf praktische Fahrversuche oder aber auf der Basis der erhobenen Daten auf (wissenschaftliche) Berechnungen durch die S.________ abgestellt werden (vgl. Verfahren VB 161/2000 act. I/01 - Beilage). 2.2 Der Regierungsrat hat im angefochtenen Entscheid die rechtlichen Grundlagen (Gesetz über die öffentlichen Wege mit privater Unterhaltspflicht [WegrodelG; SRSZ 443.110] vom 26.2.1958; §§ 62 ff. EGzZGB; BGE 132 III 651 Erw. 8.2) dargelegt (Erw. 3.1 f.; vgl. VGE 1022/03 vom 22.10.2003 Erw. 4.b). Er hat unter anderem zum einen namentlich auch festgehalten, dass bei der Ermittlung des Ortsgebrauchs (§ 2 WegrodelG) Inhalt und Umfang des Fahrwegrechts anhand objektiver Verhältnisse und namentlich der Art zu bestimmen sind, wie das Fahrwegrecht während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist (Erw. 3.1). Zum andern hat er auf die analoge Anwendbarkeit der zivilrechtlichen Regelungen (Art. 738 f. Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB; SR 210] vom 10. Dezember 1907) zur Änderung bzw. Anpassung von Dienstbarkeiten auf die Anpassung der Widmung eines öffentlichen Weges mit privater Unterhaltspflicht an veränderte Verhältnisse hingewiesen (Erw. 3.2). Hierauf ist zu verweisen. Diese Feststellungen werden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten (Beschwerde S. 4 Rz. 5, S. 7 Rz. 11). Der Regierungsrat hat weiter zum Widmungszweck der "G.________" ausgeführt, das kommunale Strassenverzeichnis stamme aus dem Jahr 1911. Damals seien in der Landwirtschaft primär Fuhrwerke eingesetzt worden, welche von Zugtieren gezogen worden seien. Dafür sei die im Strassenverzeichnis vorgesehene Strassenbreite von 2.4 m hinreichend gewesen. Heutzutage würden in der Landwirtschaft praktisch ausschliesslich motorisierte Fahrzeuge verwendet, deren Grundabmessung (Breite) 2.5 m betrage (VSS Norm SN 640 201, Anhang 1).
8 Für solche Fahrzeuge genüge eine Strassenbreite von 2.4 m nicht. Deswegen habe sich in Bezug auf die Strassenbreite ein vom Strassenverzeichnis abweichender Ortsgebrauch durchgesetzt. Die Mehrbelastung durch breitere motorisierte Fahrzeuge, wie sie heutzutage in der Landwirtschaft praktisch ausschliesslich verwendet würden, bewege sich im Rahmen des ursprünglichen Zwecks des Fahrwegrechts, mit welcher die Identität des Fahrwegrechts noch gewahrt werde. Es sei auch nicht umstritten, dass diese Mehrbelastung den belasteten Grundeigentümern (so auch der Beschwerdegegnerin) zugemutet werden könne (Erw. 3.3). Auch die Zufahrt zum Stall des Beschwerdeführers ab KTN H.________/I.________/E.________ dürfe breiter als 2.4 m sein. Eine solche Zufahrt sei erst auf dem Luftbild 2010 physisch erkennbar. Die bestehende Zufahrt sei zwischen 3.5 m und 4.0 m breit und für landwirtschaftliche Fahrzeuge hinreichend breit. Das Ende der Zufahrt auf KTN E.________ befinde sich praktisch auf derselben Höhe wie das östliche Ende der abgebrochenen Garage. Der Beschwerdeführer (bzw. dessen Pächter) müsse das Grundstück der Beschwerdegegnerin also grundsätzlich nur insoweit befahren, als die "G.________" noch Bestand habe bzw. nicht abgerufen worden sei. Falls nötig dürfe er auch mit längeren Fahrzeugen oder Anhängern leicht über das Ende der abgebrochenen Garage hinaus über KTN E.________ zum Stall fahren, solange sich diese Ausübung des Fahrwegrechts noch im Rahmen des Widmungszweckes der "G.________" bewege. Eine solche unwesentliche Änderung des Fahrwegrechts müsse die Beschwerdegegnerin hinnehmen. Der Beschwerdeführer sei aber auch verpflichtet, das Fahrwegrecht möglichst schonend auszuüben (Erw. 3.4). 2.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, der Regierungsrat habe entgegen den Weisungen des Verwaltungsgerichts den Widmungszweck nicht weiter abgeklärt (Beschwerde S. 4 Rz. 5). Unter Verweis auf BGE 139 III 404 und Urteil BGer 5A_256/2019 vom 4. Dezember 2019 führt er aus, grundsätzlich zumutbar sei dem Belasteten diejenige Mehrbelastung, die auf eine objektive Veränderung der Verhältnisse, wie etwa die Entwicklung der Technik, zurückgehe und nicht auf willentlicher Änderung der bisherigen Zweckbestimmung beruhe und die zweckentsprechende Benützung des belasteten Grundstücks nicht behindere oder wesentlich mehr als bisher einschränke. Eine Mehrbelastung liege erst vor, wenn verglichen mit dem früheren Zustand - eine gesteigerte Inanspruchnahme des belasteten Grundstückes zur Befriedigung der Bedürfnisse des Berechtigten eine erhebliche Überschreitung des Widmungszwecks bedeute. Für eine unzumutbare Mehrbelastung müsse die Zunahme aber derart stark sein, dass mit Sicherheit angenommen werden könne, sie überschreite die Grenzen dessen, was bei der
9 Widmung der Strasse vernünftigerweise in Betracht gezogen worden sein könnte (Urteil BGer 5A_256/2019, BGE 139 III 404). Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Luftbilder, auf welche der Regierungsrat als Beweismittel abstelle, seien den Parteien vorgängig nicht zur Stellungnahme unterbreitet worden (Beschwerde S. 5 f. Rz. 8). Nicht nachvollziehbar sei sodann die Falschinterpretation der Luftbilder. Die Luftbilder 2010, 2013, 2016 und 2020 liessen unschwer erkennen, dass das Ende der Zufahrt deutlich über 9 m vom Grenzpunkt KTN H.________/I.________/E.________ entfernt ende. Die Distanz vom Grenzpunkt KTN H.________/I.________/E.________ zum nächsten östlichen Grenzpunkt betrage 10.5 m, wie sich aus dem WebGis mittels elektronischem Messtool messen lasse. Die aktuell eingekieste Zufahrt liege in nächster Distanz zu diesem östlichen Grenzpunkt, womit die Annahme schon widerlegt sei, dass für die Zufahrt eine Distanz von 5.99 m genüge (Beschwerde S. 6 Rz. 9). Die Webtool-Einmessung von 5.99 m ab dem Grenzpunkt KTN H.________/I.________/E.________ mache deutlich, dass eine Zufahrt bei einer Abrufung des Weges gemäss dem regierungsrätlichen Entscheid faktisch nicht möglich sei. Dies wäre kaum mit einem Personenwagen zu bewältigen, geschweige denn mit einem längeren landwirtschaftlichen Fahrzeug oder mit Anhängern (Beschwerde S. 6 f. Rz. 10). Für einen effizienten und ressourcenschonenden modernen Landwirtschaftsbetrieb sei eine Zufahrt mit längeren Fahrzeugen und Anhängern unabdingbar. Die Zuführung von Stroh und Siloballen auf KTN I.________ geschehe mit Lastwagen bzw. Traktor und Anhänger. Die aktuelle maximale Länge eines Lastwagens mit Anhänger betrage 18.75 m. Die Vorinstanz habe in Missachtung des VGE 1022/03 vom 22. Oktober 2003 den Widmungszweck sowie Breite und Länge der für den Widmungszweck erforderlichen Fahrzeuge nicht abgeklärt; der Regierungsrat hätte wenigstens praktische Fahrversuche erheben müssen, was er nicht getan habe. Ebenso seien die von der Forschungsanstalt für S.________ erhobenen Daten nicht beachtet worden. Dabei sei das S.________ von einer Wegbreite von 3.30 m ausgegangen und habe so eine erforderliche Zufahrtslänge von 15 Metern ab dem Grenzpunkt KTN H.________/I.________/E.________ ermittelt. Bei einer Annahme von nur 2.70 m müsse sich der Zufahrtsweg verlängern (Beschwerde S. 7 Rz. 11). Ohne den halben Meter Breite auf dem Grundstück KTN H.________ zu benützen, wofür kein entsprechendes privates Wegrecht gesichert sei, bedinge die Einfahrt auf KTN I.________ ebenfalls eine längere Distanz zur Überschreitung der Grenze im Vergleich mit dem aus den Luftbildern ersichtlichen Kiesweg. Analoges gelte für den linksseitigen Strassenrand der "G.________" (Beschwerde S. 8 Rz. 12 f.). Bereits das Ingenieurbüro
10 T.________ habe in ihrer Begutachtung vom 3. November 2017 eine Grenzlänge KTN I.________/E.________ von 15 Metern für die benötigte Zufahrt berechnet (Beschwerde S. 8 f. Rz. 14). Es müsse auch damit gerechnet werden, dass die Grundeigentümer von KTN H.________ und KTN E.________ die nicht abgerufene Fahrstrasse einzäunen würden (Beschwerde S. 9 Rz. 15). Die Bezugnahme auf eine abgebrochene Garage zur Festlegung des Beginns der Abrufung der "G.________" sei zudem unzweckmässig; künftige Weg- und Grenzstreitigkeiten seien vorprogrammiert (Beschwerde S. 9 Rz. 16). Auch der öffentlichen Sicherheit/Blaulichtorganisationen sei Rechnung zu tragen (Beschwerde S. 9 f. Rz. 17). 2.4 Vernehmlassend hält das Sicherheitsdepartement dagegen, eine vorgängige Anhörung zu öffentlich zugänglichen Luftbildern sei nicht nötig gewesen. Die Kopie des Grundbuchplans vom 11. März 2003 beweise einzig, dass die Distanz vom Grenzpunkt KTN H.________/I.________/E.________ bis zum Ende der abgebrochenen Garage etwa 6 m betrage und nicht, auf welcher Länge ab dem Grenzpunkt die Zufahrt noch auf KTN E.________ liege. Diese Länge betrage nicht 10.5 m, dies sei vielmehr die Distanz zwischen dem Grenzpunkt KTN H.________/I.________/E.________ und dem Knick, welchen die Grundstückgrenze von KTN I.________ und E.________ mache. Der Beschwerdeführer habe bis jetzt über den U.________ über KTN E.________ zum Stall auf KTN I.________ gelangen können. Er bringe nicht vor, dass die bestehende Zufahrt nicht genügend sei; damit liege ein vom Strassenverzeichnis abweichender Ortsgebrauch im Umfang der bestehenden Zufahrt vor. Die bestehende Zufahrt zum Stall liege ab dem Grenzpunkt KTN H.________/I.________/E.________ auf einer Distanz von 6 m auf KTN E.________. Auf der Höhe des östlichen Endes der Zufahrt habe auch etwa das östliche Ende der abgebrochenen Garage gelegen. Selbst wenn der Beschwerdeführer etwas über diese Distanz hinausfahren müsste, wäre dies noch vom Widmungszweck der "G.________" gedeckt, würde es sich doch um eine unwesentliche Änderung des Fahrwegrechts handeln. Das Schreiben der "Ingenieurbüro T.________ AG" sei so zu verstehen, dass das Wegrecht insgesamt ab der Grenze von KTN P.________ zu KTN E.________ auf einer Länge von 15 m nötig sei, nicht etwa ab dem Grenzpunkt KTN H.________/I.________/E.________. Das östliche Ende der abgebrochenen Garage befinde sich aber 19 m von der Grenze zwischen KTN P.________ und KTN E.________ entfernt, weshalb der Gemeinderat über die vorgeschlagenen 15 m hinausgegangen sei. Ob eine Einzäunung von Grundstücken zulässig wäre, sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Aus der Tatsache, dass die Garage abgebrochen wor-
11 den sei, könne nicht hergeleitet werden, dass eine solche Abrufung nicht zulässig sei. Bei einer Abrufung sei die Zufahrt auch für Blaulichtfahrzeuge gewährleistet, komme der Beschwerdeführer doch auch mit seinen Fahrzeugen problemlos zum Stall. Gewährleistet bleibe die öffentliche Sicherheit. 3.1 Der Regierungsrat hat sich im angefochtenen Entscheid entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zum Widmungszweck der "G.________" unter Bezugnahme auf das Strassenverzeichnis aus dem Jahr 1911 und die damals geübte Bewirtschaftungsweise mittels Fuhrwerken geäussert. Zwar ist die diesbezügliche Erwägung des Regierungsrates knapp ausgefallen. Seine Begründungspflicht hat er jedoch nicht verletzt. Sachlich können an dieser Darstellung keine Zweifel bestehen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die Abklärung weit zurückliegender Sachverhalte mangels hinreichender Dokumentationen und Zeugnisse nicht selten mit grossen Schwierigkeiten verbunden ist. Die Aussage des Justizdepartementes im Schreiben vom 15. November 2007 (Ziff. 2 f.) an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (RR-act. VII/17), wonach weitgehende Abklärungen beim Bezirksrat March, beim (damaligen) Amt für Raumplanung und beim Staatsarchiv gemacht worden seien, und kaum nutzbringende weitere Abklärungen getätigt werden könnten, ist glaubhaft. Es ist auch zutreffend, wenn in diesem Schreiben einleitend (Ziff. 1) gesagt wird, mit VGE 1022/03 sei der Regierungsrat "in erster Linie aufgefordert abzuklären, welches der ursprüngliche Zweck der 'G.________' " gewesen sei, und die weiteren zur Klärung aufgetragenen Fragen stünden in engem Zusammenhang mit dem ursprünglichen Widmungszweck. Indessen kann und konnte dieser enge Zusammenhang die Vorinstanz grundsätzlich nicht davon entbinden, auch diese beiden Fragen einzeln mit der hinreichenden Tiefe zu prüfen. 3.2 Was die dritte Frage anbelangt (Zulässigkeit des Einbiegens in ein Grundstück an beliebiger oder nur an bestimmten Stellen bzw. auf einer gemessenen Strassenlänge), lässt der angefochtene Entscheid im Sinne der angesprochenen Schwierigkeiten bei der Erstellung alter Sachverhalte erkennen, dass ihr keine Bedeutung zukommt bzw. sich hierzu aufgrund der vorgenommenen Sachverhaltsabklärungen (vgl. vorstehend Erw. 3.1) keine näheren Angaben machen lassen, was ebenfalls glaubhaft ist. 3.3.1 Mit der zweiten Frage wurde eine Konkretisierung der Fahrzeuge ("Breite und Länge"), also des diesbezüglichen Ortsgebrauches, erwartet, d.h. mit wie dimensionierten Fahrzeugen die "G.________ befahren" werden darf, damit der Widmungszweck in Berücksichtigung der geänderten Verhältnisse (noch) gewahrt bleibt, woraus sich anschliessend erst Rückschlüsse auf den für ein Ein-
12 biegen ab der "G.________" auf KTN I.________ erforderlichen Wegbedarf ableiten lassen. 3.3.2 Hierzu schweigt sich der angefochtene Entscheid aus. Allein aus der Tatsache, dass eine Mehrbelastung eingetreten ist (Erw. 3.2), lassen sich hierfür keine hinreichend konkreten Rückschlüsse ziehen. Das gleiche gilt für die Feststellung, eine Mehrbelastung durch breitere, motorisierte Fahrzeuge bewege sich im Rahmen des ursprünglichen Zwecks des Fahrwegrechts (Erw. 3.3), abgesehen davon, dass bei dieser Feststellung die sich noch innerhalb der zulässigen Mehrbelastung bewegende Fahrzeuglänge (bzw. Länge einer allfälligen Fahrzeugkomposition) ausgeblendet wird. Ebenso unbestimmt bleibt bei der Bejahung der Zulässigkeit eines Befahrens der "G.________" (bis zur Einbiegung auf KTN I.________) "mit längeren Fahrzeugen oder Anhängern" (Erw. 3.4) deren konkret noch zulässige Dimensionierung. Zudem kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie es noch als im Rahmen des Widmungszweckes liegend erachtet, falls es nötig sein sollte, "leicht über das Ende der abgebrochenen Garage hinaus über KTN E.________ zum Stall" zu fahren (Erw. 3.4). Wird die "G.________" "ab dem östlichen Ende der ehemaligen, schon längst abgebrochenen Garage" abgerufen (vgl. vorstehend Ingress lit. B; § 13 Abs. 1 WegrodelG) bzw. entwidmet, kann konsequenterweise im abgerufenen Bereich keine Nutzung im Rahmen des Widmungszweckes mehr erfolgen. Entsprechend besteht auch keine Analogie zu einer Wegverlegung, welche nur bei wesentlichen Wegverlegungen (gestützt auf § 13 Abs. 1 WegrodelG) durchzuführen ist. Im vom Regierungsrat im angefochtenen Beschluss (Erw. 3.4) angeführten RRB Nr. 976 vom 19. Dezember 2017 (bestätigt mit VGE III 2018 12 sowie VGE III 2028 13, beide vom 17.10.2018) war der Weiterbestand der Widmung unbestritten, strittig hingegen war die Zulässigkeit einer geringfügigen Verlegung eines Fussweges auf einem belasteten Grundstück (Verschiebung um maximal rund 2 m auf einer Länge von knapp 7 m). Eine Abrufung stand nicht zur Diskussion; der Sachverhalt ist nicht vergleichbar. 3.3.3 Der Beschwerdeführer hat bereits am 17. Juni 2000 zwei Pläne (soweit ersichtlich ohne Massstab) der S.________ ins Recht gelegt, mit denen er den für eine Einfahrt auf das Grundstück KTN I.________ erforderlichen Wegbereich nachweisen will, der von der Abrufung zusätzlich auszunehmen ist (RRact. I/01/Beilage = Bf-act. 12). Im einen Fall wird bei einer angenommenen Wegbreite von 3.30 m für einen Lastwagen samt Anhänger (Stroh) eine Distanz von 12 m bis 14 m ab dem Grenzpunkt KTN H.________/I.________/E.________ ermittelt, im anderen Fall für einen Traktor mit Frontmäher und Ladewagen eine Distanz von rund 10 m. Gegenüber den vor-instanzlichen Entscheiden wird also
13 eine Mehrdistanz von mindestens rund 4 m bzw. 6 m bis maximal 8 m beansprucht. Selbst wenn - entgegen der vorstehenden Auffassung (Erw. 3.3.2) - eine geringfügige Beanspruchung der "G.________" auch im abgerufenen bzw. abzurufenden Bereich zulässig sein sollte, kann bei einer solchen Mehrbeanspruchung (ein Mehr von rund 60% bis 133%) von Geringfügigkeit nicht mehr gesprochen werden. 3.3.4 Mit diesen vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Belegen, welche eine Beurteilungsgrundlage für die Beantwortung der zweiten Frage im Speziellen bietet (vgl. vorstehend Erw. 3.3.1), hat sich die Vorinstanz entgegen der Empfehlung in VGE 1022/03 (Erw. 6.a) wie mit der zweiten Frage im Allgemeinen bis anhin nicht erkennbar auseinandergesetzt. Damit hat sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers in entscheiderheblicher Weise verletzt. 3.3.5 Nachdem seit dem VGE 1022/03 mittlerweile über siebzehn Jahre ins Land gegangen sind, würde sich im Interesse einer endlich definitiven Streiterledigung eine gerichtliche Beilegung der Sache aufdrängen. Dem steht vorliegend allerdings einerseits die angesprochene Gehörsverletzung, die als schwerwiegend zu qualifizieren ist, sowie Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (fehlende Abklärung eines entscheidrelevanten Sachverhaltsaspektes) entgegen und anderseits auch die Tatsache, dass vorliegend zu einem erheblichen Teil eine Ermessensfrage betroffen. Nachdem dem Verwaltungsgericht gegenüber Entscheiden des Regierungsrates keine Prüfung der richtigen Handhabung des Ermessens zusteht (§ 55 Abs. 2 lit. a VRP), steht es ihm grundsätzlich auch nicht zu, sein Ermessen an die Stelle desjenigen des Regierungsrates zu setzen. 3.3.6 Die Sache ist mithin noch einmal an den Regierungsrat zurückzuweisen zur ergänzenden Sachverhaltserstellung und Neubeurteilung der Frage, ab welcher Distanz gemessen ab dem Grenzpunkt KTN H.________/I.________/E.________ die "G.________" abzurufen ist. Dabei wird das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin zu wahren sein. Selbstredend wird auch dem Grundsatz der beförderlichen Verfahrenserledigung ein besonderes Augenmerk zu schenken sein. Im Fokus der Neubeurteilung steht dabei nunmehr, wie dargelegt, die zweite Frage. Unbestritten ist dabei offensichtlich, dass von einer Breite des Fahrweges von 2.70 m auszugehen ist (vgl. Beschwerde S. 4 Rz. 5, S. 7 Rz. 11), auch wenn sich die Festlegung auf diese Breite dem angefochtenen Entscheid nicht zwingend entnehmen lässt. Zunächst wird unter Bezugnahme auf § 64 Abs. 2 EGz- ZGB eine Breite des Fahrweges von 2.7 m genannt (Erw. 3.1). Dann ist die Rede von einer Grundabmessung der in der Landwirtschaft verwendeten Fahrzeuge
14 von 2.5 m, für welche eine Strassenbreite von 2.4 m nicht ausreichend sei, weswegen sich ein vom Strassenverzeichnis abweichender Ortsgebrauch durchgesetzt habe (Erw. 3.3). Indes wird dieser Ortsgebrauch, der nicht zwingend mit den 2.7 m gemäss § 64 Abs. 2 EGzZGB gleich zu setzen ist, nicht weiter nummerisch beziffert. Schliesslich ist die Rede von einer bestehenden Zufahrt mit einer Breite zwischen 3.5 m und 4 m, welche auch für landwirtschaftliche Fahrzeuge hinreichend breit sei (Erw. 3.4), was den Ortsgebrauch allerdings erheblich übersteigen dürfte. Dem Beschwerdeführer ist jedenfalls beizupflichten, dass die erforderliche Zufahrtsdistanz ab dem öffentlichen Weg auf das Grundstück KTN I.________ (auch) von der Wegbreite abhängig ist; das Abbiegen von einer 2.70 m breiten Strasse wird sich anders gestalten als ab einer 3.30 m breiten Strasse (vgl. Beschwerde S. 7 Rz. 11). Hingegen ist fraglich, ob ihm gefolgt werden kann, wenn er für den Ortsgebrauch bzw. den nicht abzurufenden Bereich auf die Luftbilder aus den Jahren 2010 folgende abstellen will (vgl. vorstehend Erw. 2.3); die Luftbilder lassen erkennen, dass erst zwischen 2006 und 2010 ein Wegtrassee entstand/angelegt wurde, das zwischen 2010 und 2013 erheblich ausgebaut worden sein muss. Betreffend das Schreiben des Ingenieurbüros T.________ AG (Bf-act. 19) ist der Beurteilung des Sicherheitsdepartements beizupflichten, dass der Gesamtkontext des Schreibens nahelegt, dass sich die 15 m auf eine Distanz gemessen ab dem Grenzpunkt KTN P.________/H.________/E.________ beziehen, was im Ergebnis nicht den Intentionen des Beschwerdeführers entsprechen kann. Mit VGE 1022/03 wurde auch bereits festgehalten bzw. aus diesem Entscheid geht hervor, dass eine Beanspruchung des Fahrweges mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten aktuellen maximalen Länge eines Lastwagens mit Anhänger von 18.75 m (vgl. Beschwerde S. 7 Rz. 11) kaum mehr mit dem Ortsgebrauch zu vereinbaren ist, während dies bei einem Traktor (inkl. Frontmäher) und Ladewagen wohl der Fall sein dürfte (vgl. Einfahrtspläne der S.________). Mit dieser Frage der maximal zulässigen bzw. mit dem Ortsgebrauch zu vereinbarenden Länge eines Fahrzeuges bzw. von Fahrzeugkompositionen hat sich die Vor-instanz, wie dargelegt, auch nicht auseinandergesetzt. Allenfalls drängt sich diesbezüglich - abgesehen vom bereits im VGE 1022/03 angesprochenen praktischen Fahrversuch oder anstelle eines solchen - auch die Konsultation des fachkundigen Amtes für Landwirtschaft auf. Nicht unberechtigt ist auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass die Möglichkeit von Einzäunungen zu berücksichtigen ist, zumal die Vorinstanz es noch als im Rahmen des Widmungszweckes erachtet hat (hierzu vgl. vorstehend Erw. 3.3.2), wenn der Beschwerdeführer noch leicht über das Ende von der Entwidmung betroffenen "V.________" hinausfährt. Unbegründet ist hingegen der
15 Hinweis des Beschwerdeführers auf die Zufahrtsmöglichkeiten von Blaulichtorganisationen. Gemäss Art. 701 ZGB sind Eingriffe in das Grundeigentum eines Dritten zur Abwehr eines drohenden Schadens oder einer gegenwärtigen Gefahr zulässig. Rettungs- und Notfalldienste dürften demnach unabhängig von einer bestehenden Dienstbarkeit und/oder von der dem Ortsgebrauch entsprechenden benutzbaren Strassenbreite ein Grundstück betreten oder befahren. Zweifelsohne als ungeeignet erweist sich auch die Bezugnahme des abzurufenden Wegbereichs auf eine seit über 20 Jahren nicht mehr bestehende Baute. Es drängt sich eine zuverlässige Vermassung auf unter Bezugnahme auf einen klar definierten Grenzpunkt. 3.4 Bei diesem Ergebnis ist auf weitere Rügen des Beschwerdeführers nicht mehr einzugehen. Festzuhalten ist bloss, dass das rechtliche Gehör von Verfahrensbeteiligten nicht verletzt wird, wenn die rechtsanwenden Behörden in Befolgung des Untersuchungsgrundsatzes auch Informationen mittels allgemein zugänglicher elektronischer Hilfsmittel beizieht, zumal wenn mit deren Sichtung offenkundig zu rechnen ist, was namentlich auf Websites wie WebGis, Google Street View, Google Earth u.ä. zutrifft. 4.1 Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) gilt nach ständiger Praxis für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten (wie auch der Zusprechung einer Parteientschädigung) als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei, und zwar unabhängig davon, ob die Rückweisung überhaupt beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wurde (vgl. statt vieler VGE III 2011 78 vom 27.10.2011 Erw. 5; VGE III 2011 43 vom 6.7.2011 Erw. 5; Urteil BGer 8C_78/2009 vom 31.8.2010 teilweise publ. in BGE 136 II 393ff. Erw. 12.1). 4.2.1 Dem Beschwerdeführer wurden für das regierungsrätliche Verfahren keine Kosten auferlegt. 4.2.2 Dem bereits im regierungsrätlichen Verfahren beanwalteten Beschwerdeführer ist eine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 74 Abs. 1 VRP). Die Entschädigung richtet sich nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRa, SRSZ 280.411). § 2 GebTRa sieht als Bemessungskriterien die Wichtigkeit der Streitsache, ihre Schwierigkeit, den Umfang und die Art der Arbeitsleistung sowie den notwendigen Zeitaufwand vor. Für die Vertretung in Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungsbehörden beträgt das Honorar Fr. 200.-- bis Fr. 4'800.-- (§ 15
16 GebTRa); im Verfahren vor Verwaltungsgericht und vor den selbständigen Rekurskommissionen beträgt das Honorar Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- (§ 14 GebTRa). In Beachtung dieser Grundsätze und unter Ausübung des pflichtgemässen Ermessens ist dem Beschwerdeführer für das regierungsrätliche Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zuzusprechen. Hiervon entfallen je Fr. 300.-- auf die Gemeinde und die Beschwerdegegnerin sowie Fr. 400.-- auf den Kanton. Die Kostenauferlegung auf den Kanton rechtfertigt sich - unbesehen diesbezüglicher Anträge oder Rügen mit der überlangen Verfahrensdauer. 4.3.1 Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 1'500.-- gehen dem Verfahrensausgang entsprechend vollumfänglich zu Lasten des Staates. Eine teilweise Überbindung der Kosten auf die Gemeinde und/oder die Beschwerdegegnerin liesse sich allenfalls bei einer unzulässigen rein formalistischen Betrachtungsweise vertreten. 4.3.2 Der Beschwerdeführer hat überdies analog Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten des Kantons. Diese wird in Beachtung der vorerwähnten Bemessungsgrundsätze (Erw. 4.2.2) auf Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) festgesetzt.
17 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1.1 In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene RRB Nr. 532/2020 vom 30. Juni 2020 aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen (insbesondere Erw. 3.3.6) die ergänzenden Sachverhaltsfeststellungen trifft und gestützt darauf die Sache neu beurteilt. 1.2 Dem Beschwerdeführer wird für das regierungsrätliche Beschwerdeverfahren neu eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zugesprochen. Hiervon gehen je Fr. 300.-- zu Lasten der Gemeinde sowie der Beschwerdegegnerin und Fr. 400.-- zu Lasten des Kantons. 2. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 1'500.-- werden dem Kanton auferlegt. Der Beschwerdeführer hat am 7. September 2020 einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe geleistet, der ihm aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten ist. Auf die kantonsinterne Verrechnung wird verzichtet. 3. Der Kanton hat dem beanwalteten Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die Beschwerdegegnerin (R) - den Rechtsvertreter des Gemeinderates Reichenburg (2/R) - den Regierungsrat - und das Sicherheitsdepartement.
18 Schwyz, 23. November 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Die a.o. Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 4. Dezember 2020